Rechtsprechung
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 30. Juli 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 02. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen: Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen. Gründe: Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene im August 2000 einen zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten Zeugen, der weder in der Handwerksrolle eingetragen war noch ein Gewerbe angemeldet hatte, mit der Renovierung und dem Anstrich der Fassade eines ihm gehörenden Hauses beauftragt. Der Zeuge erhielt für seine Tätigkeit 2.593,70 DM zuzüglich der Kosten für Material und Werkzeug in Höhe von weiteren ca. 6.000,- DM. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und näher begründete Rechtsbeschwerde, der ein - zumindest vorläufiger - Teilerfolg beschieden ist. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen einen vom Betroffenen begangenen vorsätzlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG. Demgegenüber kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Geldbuße auf der Grundlage des
§ 17 Abs. 4 OWiG, wonach sie den wirtschaftlichen Vorteil, den der
Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll,
bemessen. Der aufgezeigte Begründungsmangel führt, wie von der
Generalstaatsanwaltschaft beantragt, zur Aufhebung des Urteils im
Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen
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