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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 25/02 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Akteneinsichtsrecht des Strafgefangenen gemäß § 185 Satz 1 StVollzG besteht nur, wenn der Betroffene geltend macht, auf Grund bestimmter Umstände sei eine Auskunftserteilung nicht ausreichend und er bedürfe deshalb der Akteneinsicht.

Senat: 1

Gegenstand: Strafvollzugssache

Stichworte: Akteneinsicht, Strafgefangener, Auskunftserteilung, berechtigtes Interesse

Normen: StVollzG 185

Beschluss: Strafvollzugssache
betreffend den Strafgefangenen U.F.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizvollzugsbehörden, (hier: Gewährung von Akteneinsicht).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 25.01.2002 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 19.12.2001, den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 02. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe beschlossen:
1. Dem Betroffenen wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet kostenpflichtig, §§ 121 Abs. 1 und 4 StVoIIzG, 473 Abs. 1 StPO verworfen.
Gründe:
Mit Antrag vom 26.08.2001 begehrte der Betroffene Akteneinsicht in seine Gefangenen-Personalakte „zur Vorbereitung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung". Nähere weitere Angaben enthielt dieser Antrag nicht. Auf Befragen ergänzte er diesen am 27.08.2001 mündlich gegenüber seinem zuständigen Betreuer. Er teilte mit, dass er die Vorgänge seiner seit 1994 erteilten Sicherungsmaßnahmen und Ermittlungsverfahren einsehen wolle.
Der Leiter der JVA Werl lehnte den Antrag am 28.08.2001 mit der Begründung ab, . die Angaben seien nicht annähernd konkret genug bzw. ließen ein rechtliches Interesse nicht erkennen bzw. herleiten, wonach der Antragsteller auf eine Akteneinsicht angewiesen sei. Sicherungsmaßnahmen bestünden nicht mehr. Die Voraussetzungen für die Einsichtnahme lägen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragsgegners jedenfalls derzeit nicht vor. Gegen diese ablehnende Entscheidung legte der Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein, welcher durch Bescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe vom 14.09.2001 als unbe- gründet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wiederholte im Wesentlichen die Begründung der Ablehnung durch den Antragsgegner. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen hat er unter anderem damit begründet, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit mehrfach auf falschen Tatsachengrundlagen ungerechtfertigt, besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet habe. Hieraus ergäbe sich sein rechtliches Interesse. Dies bestünde aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme fort. Darüber hinaus würden die falschen Tatsachen auch derzeit noch gegen ihn verwendet.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Betroffenen zurückgewiesen und die Verweigerung der Einsicht in die Gefangenenpersonalakte durch die Vollzugsbehörde als rechtmäßig angesehen. Sie hat im Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass es einen Anspruch auf umfassende Einsicht in die Gefangenen-Personalakte nicht gebe. Vielmehr müssten diejenigen Teile bzw. Angaben näher bezeichnet werden, auf die es für die Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers ankomme. Dieses rechtliche Interesse müsse dargelegt werden. Ein solches habe der Betroffene jedoch nicht dargelegt. Dies gelte vor allem hinsichtlich der Akteneinsicht im Hinblick auf seit 1994 angeordnete Sicherungsmaßnahmen und Ermittlungsverfahren. Ein rechtliches Interesse bestehe insoweit schon deshalb nicht, da hinsichtlich dieser Maßnahme kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung mehr gestellt werden könne. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag scheide deshalb aus, da der Betroffene die ursprünglichen Maßnahmen selbst nicht angegriffen habe.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Betroffenen am 21. Dezember 2001 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner am 25. Januar 2002 protokollierten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ferner beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde. Hierzu führt er aus, er habe rechtzeitig unter dem 11.01.2002, beim Amtsgericht Werl eingegangen am 14. Januar 2002, die Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde beantragt. Diese sei dann jedoch erst unter dem 25. Januar 2002 erfolgt. Dieses Vorbringen hat er durch Vorlage seines Antrages vom 11.01.2002 glaubhaft gemacht.
Dem Betroffenen war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, §§ 120 Abs. 1 StVoIIzG, 44 StPO. Die somit als fristgerecht zu behandelnde Rechtsbeschwerde hat der Senat ' gemäß § 116 Abs. 1 zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer ist im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Gefangenen-Personalakte geltend machen kann.
Das Akteneinsichtsrecht eines Gefangenen richtet sich nach § 185 S. 1 StVoIIzG. Danach hat er nach Maßgabe des § 19 BDSG Anspruch auf Auskunft und soweit eine solche für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, auf Akteneinsicht. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden soll. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechtes die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf die Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. Schwind/Böhm/Schmidt, StVoIIzG, 3. Aufl., § 185 RN 2, 7 und 9; Calliess/Müller-Dietz, StVoIIzG, 9. Aufl., § 185 RN 3; OLG Dresden ZfStrVo 2000, 124, 125). Soweit demgegenüber vertreten wird, für die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts sei eine nähere Darlegung, dass der Antragsteller darauf angewiesen sei, um seine rechtliche Interessen wahrzunehmen, nicht erforderlich, vielmehr genüge demzufolge „der Hinweis, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen zu wollen" (so Weichert in ZfStrVo 2000, 88, 89; HK-Weichert, 4. Aufl., § 185 Rdnr. 9), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung steht bereits im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes. Er lässt sich entgegen der Ansicht von Weichert auch nicht aus der „Dogmatik des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs" herleiten. Daraus, dass der Auskunftsanspruch durch Akteneinsicht gewährt werden kann und es für die Behörde in einigen Fällen praktikabler ist, die Auskunft gleich durch Akteneinsicht zu gewähren (so Weichert a.a.0.), ergibt sich nicht, dass die Behörde die Akteneinsicht ohne die Darlegung der vom Gesetz geforderten berechtigten Interessen gewähren muss.
Dass es der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf, folgt auch aus dem Hinweis auf § 19 BDSG. Denn gemäß § 185 StVoIIzG wird dem Betroffenen selbst ein Anspruch auf Auskunft nur nach Maßgabe des § 19 BDSG gewährt. Nach dieser Vorschrift muss er in seinem Antrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen, § 19 Abs. 1 S. 2 BDSG. Sind diese Angaben in Akten (hier in Personalakten) enthalten, besteht der Anspruch auf. Auskunft nur dann, wenn der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht, § 19 Abs. .1 S. 3 BDSG. Eine solche Abwägung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Betroffene ein Informationsinteresse geltend macht. Dieses kann auch nicht unmittelbar aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet werden. Denn § 19 BDSG dient gerade der Durchsetzung dieses Rechts des Bürgers. Macht die Norm dieses jedoch von einem besonderen Informationsinteresse abhängig, muss dies schon über den allgemeinen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehen (vgl. Simitis/DammannlGeiger/MuIImann/Walz, Kommentar zum Datenschutzgesetz, 4. Aufl., § 19 Rn. 4).
Zwar wird ein Strafgefangener in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Personalakte haben, da dieser in vielfältiger Weise Auswirkungen auf seinen Vollzugsalltag haben kann (z. B. Gewährung von Lockerungen wie Ausgang und Urlaub; Fortschreibung des Vollzugsplans; Stellungnahme der JVA im Rahmen des Verfahrens gem. § 57 StGB).
Da zudem bekannt ist, in welchen Akten sich diese Angaben befinden, dürfte es für die Behörde keine Schwierigkeiten bereiten, die notwendige Angabe zu machen. Die gem. § 185 StVoIIzG, § 19 I S. 3 BDSG gebotene Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird daher - von Ausnahmen wie Rechtsmissbrauch abgesehen - immer zu Gunsten des Auskunftsanspruchs des Gefangenen ausfallen müssen.
Die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens hätte daher nicht darauf gestützt werden können, dass der Betroffene die seit 1994 angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht mehr im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen kann. Denn er hat, wie oben dargelegt, ein rechtliches Interesse an der Mitteilung von dem Inhalt der Personalakte hinsichtlich dieser Vorkommnisse. Selbst wenn er nunmehr nicht mehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der damals verhängten Maßnahmen erreichen kann, besteht jedoch die Möglichkeit, die Löschung solcher Daten zu verlangen, die falsch sind. Insoweit besteht ein rechtliches Interesse, da sie ansonsten für die weitere Vollzugs- und Entlassungsplanung des Betroffenen zu Unrecht verwandt werden könnten.
Trotz Bestehens eines Auskunftsanspruches ist das Begehren des Betroffenen im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht begründet.
Wird schon das Recht auf Auskunft gemäß § 185 StVoIIzG, § 19 Abs. 1 S. 3 BDSG nicht schrankenlos gewährt, gilt dies erst recht nach dem Wortlaut von § 185 StVoIIzG für den Anspruch auf Akteneinsicht. Ein solcher besteht nur, wenn der Betroffene geltend macht, aufgrund bestimmter Umstände sei eine Auskunftserteilung nicht ausreichend und bedürfe es der Akteneinsicht. Hierzu hat der Betroffene, der sogleich Akteneinsicht verlangt hat, nichts vorgetragen. Aus diesem Grunde hat die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zu Recht den Antrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.
Da somit die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, § 120 Abs. 2 StVoIIzG, § 114 ZPO.


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