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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 385/02 OLG Hamm

Leitsatz: Es ist in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der ggf. vorliegenden sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt, da dieser in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten hat gewinnen können.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, erneute Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

Normen: StGB 56 f

Beschluss: Strafsache
gegenA.M.
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 9. August 2002 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 17. Juli 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 10. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Dem Verurteilten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 17. Juli 2002 gewährt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom
21. März 2000 wird unter Fortgeltung der in diesem Beschluss festgesetzten Auflagen und Weisungen um ein Jahr bis zum 31. März 2004 verlängert.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Allerdings wird die Gebühr für die Beschwerde um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang werden der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren auferlegt.

Gründe:

I.
Der Verurteilte, der nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - der Strafregisterauszug weist insgesamt neun Verurteilungen auf -, ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Mai 1993 wegen unerlaubten Erwerbs von und Handeltreiben mit Heroin, tateinheitlich begangen mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. März 2000 die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und den Verurteilten bedingt entlassen. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Am 8. Juni 2001 wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls in vier Fällen und Erschleichens von Leistungen (Tatzeit: 25. 10. 2000) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Bei seiner Bewährungsentscheidung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der betäubungsmittelabhängige Verurteilte, der zu der Zeit in das sog. Methadon-Programm aufgenommen war, beikonsumfrei war.

Das war indes nicht der Fall. Noch am Tag der Verurteilung beging der Verurteilte erneut einen Diebstahl. Dafür hat das Amtsgericht Dortmund ihn mit Urteil vom 20. November 2001 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die es noch einmal zur Bewährung ausgesetzt hat. Dabei hat es sein Bewährungsversagen nicht übersehen, aber für die positive Bewährungsentscheidung insbesondere auf die zwischenzeitlich positive Entwicklung des Verurteilten abgestellt, der seine Lebensumstände stabilisiere.

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss die mit der Entscheidung vom 21. März 2000 gewährte Bewährung widerrufen. Der Verurteilte sei ein krasser Bewährungsversager und akut drogengefährdet. Es bestehe die Gefahr neuer Straftaten.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

II.
1. Der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten am 6. August 2002 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde, die er am 10. August per Einschreiben zur Post gegeben hat, ist erst am 14. August 2000 beim Landgericht, also verspätetet (§§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO), eingegangen. Die sofortige Beschwerde ist aber dennoch zulässig. Dem Verurteilten war nämlich von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar gilt, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, der Grundsatz, dass ein Absender darauf vertrauen kann, eine normale Postsendung gehe einen Tag nach der Aufgabe bei dem Empfänger ein, für die besondere Versendungsform des Einschreiben nicht. Denn wer sich zur Einlegung eines Rechtsmittels des Postwegs bedient, muss die gewöhnliche Laufzeit der Postsendung nicht nur nach der Entfernung zwischen Aufgabe- und Zustellort, sondern auch nach der gewählten Versendungsart kalkulieren, wobei die Laufzeit eines Einschreibebriefes wegen der mit seiner Beförderung verbundenen Kontrollen bei der Aufgabe und der Zustellung regelmäßig länger sein muss als die eines gewöhnlichen Briefes (KG, Beschlüsse vom 12. 10.1998 - 5 Ws 591/98 - und vom 30. 10.2000 - 4 Ws 132 u. 191/00 - bei Juris Rechtsprechung mit weiteren Nachweisen). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat jedoch der Auffassung, dass eine Laufzeit von vier Tagen auch bei einem Einschreiben nicht mehr die Regel ist (vgl. dazu auch BVerfGE 40, 42 ff. = NJW 1975, 1405 f., wonach eine Laufzeit von zwei Tagen von Norden (Ostfriesland) nach Heidelberg als nicht vorhersehbar angesehen worden ist). Damit trifft den Verurteilten an dem verspäteten Eingang des Rechtsmittels kein Verschulden im Sinne des § 44 StPO und war ihm somit - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Die somit zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer allerdings zunächst davon aus, dass sich die in den Verurteilten bei der Strafaussetzung zur Bewährung gesetzte Erwartung, er werde sich in Zukunft straffrei führen, nicht erfüllt hat. Der Verurteilte ist innerhalb der Bewährungszeit zweimal wegen Diebstahlstaten verurteilt worden, wobei er die letzte Tat am Tag der Vorverurteilung beging.

Dies führt vorliegend jedoch - insoweit entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - nicht zum Widerruf der Bewährung nach § 56 f Abs. 1 StGB. Vorliegend kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Verurteilten vom Amtsgericht Dortmund sowohl am 8. Juni 2001 als auch am 20. November 2001 noch einmal Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ( (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 56 f StGB Rn. 3 c; BVerfG NStZ 1985, 347; OLG Düsseldorf StV 1994, 198), die der des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 1996 in 2 Ws 236/96), ist es aber in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt. Dieser hat in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten gewinnen können. Diesem kommt in der Regel bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zu widerrufen ist, (mit-)entscheidende Bedeutung zu.

Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Prognose auf einer nicht nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht (Tröndle/Fischer, a.a.O.; BVerfG, a.a.O., Senat, a.a.O.; OLG Köln StV 1993, 429). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Das Amtsgericht Dortmund hat seine Bewährungsentscheidungen nicht - wie sonst häufig üblich lediglich formelhaft - sondern unter eingehender Berücksichtigung aller für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände begründet. Dabei ist es zwar aufgrund der insoweit falschen Angaben des Verurteilten am 8. Juni 2001 davon ausgegangen, dass der Verurteilte beikonsumfrei sei, was - wie der Verurteilte dann am 20. November 2001 eingeräumt hat - nicht den Tatsachen entsprach. Diese Täuschung hat das Amtsgericht dennoch am 20. November 2001 nicht veranlasst, dem Verurteilten nun keine Bewährung mehr zu gewähren. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung der Täuschung im Einzelnen dargelegt, warum es dem Verurteilten dennoch noch einmal Bewährung gewährt. Dabei hat es entscheidend auf die erkennbar positiven Ansätze in der Lebensgestaltung des Verurteilten abgestellt und die Erwartung geäußert, dass der Verurteilte in ein drogenfreies Leben zurückkehren kann. Damit kommt der schnellen Rückfallgeschwindigkeit keine entscheidende Bedeutung zu.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Verurteilte zwischenzeitlich die bereits am 20. November 2001 erkennbare positive Tendenz bestätigt hat. Er hat, wie eine Anfrage des Senats bei seinem Bewährungshelfer ergeben hat, einen Lehrgang an einem Wirtschaftsinstitut erfolgreich abgeschlossen. Der Verurteilte ist zwar noch arbeitslos, bemüht sich aber um Arbeit. Auch seine Wohnverhältnisse sind geregelt. Er hat eine Freundin, die sich um seine Belange kümmert. Nach Auskunft des Drogenhilfezentrums Hamm, dass sich in einer Eingabe vom 19. August 2002 ebenfalls für den Verurteilten verwandt hat, kann dem Verurteilten eine positive Sozialprognose gestellt werden.

Bei dieser Sachlage war nach Auffassung des Senats der Widerruf der Strafaussetzung nicht erforderlich, sondern waren mildere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB ausreichend. Deshalb ist die Bewährungszeit um ein Jahr auf nunmehr insgesamt vier Jahre verlängert worden. Der Verurteilte wird allerdings darauf hingewiesen, dass er bei einer erneuten Straffälligkeit angesichts des bisherigen Bewährungsverlaufs nicht mit einer nochmaligen Verlängerung der Bewährungszeit wird rechnen können. Vielmehr dürfte dann der Widerruf der Strafaussetzung unumgänglich sein.

III.
Nach allem war damit der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1, 3 und 7 StPO.


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