Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 107/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO und zur Glaubhaftmachung. Der Begriff der „Straftat“ des § 111 g Abs.2 StPO ist im Sinne der strafprozessualen Tat (§ 264 StPO) zu verstehen.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest, Glaubhaftmachung; Begriff der Tat

Normen: StPO 111 g, StPO 264

Beschluss: Strafsache

gegen H.W.
Beschwerdeführer : 1.- 70
wegen Betruges (hier: Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111 g StPO und Verfahren auf vorrangige Befriedigung von Ansprüchen Verletzter bei Arrest nach § 111 h StPO )

Auf die am 25. März 2002 eingegangenen sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 22. März 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 12. März 2002 und auf die am 10. April 2002 eingegangenen sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 8. April 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. März 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 06. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft unter Verbindung zu einem gemeinsamen Beschwerdeverfahren 2 Ws 107/02 - beschlossen :

A. ( zum Beschluss vom 12. März 2002 )
I. Der angefochtene Beschluss vom 12. März 2002 wird aufgehoben.

II. Es wird gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Zwangsvollstreckung
- aus den ordonnances des Tribunal d'Instance Mühlhouse/Frankreich vom 19.Februar 2002 ( O.S.C. : 76/02 ) in das Vermögen der S.P, in das durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29. Mai 2000 ( AZ : 64 Gs 2621/00 ) der dingliche Arrest in Höhe von 3.048.980,34 Euro zugunsten der Staatsanwaltschaft Bochum angeordnet worden ist,
und
- aus den ordonnances des Juge de Paix de et à Luxembourg vom 18. Februar 2002 und aus den ordonnances des Président du Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg vom 18. und vom 20. Februar 2002 in das Vermögen der E.Kart Arena AG bei der K.Bank Luxembourgeoise S.A., in das durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20. August 2001 ( Az : 12 KLs 35 Js 172/98 ) der dingliche Arrest und die Pfändung in Höhe von 15.479.481,35 Euro zugunsten der Staatsanwaltschaft Bochum angeordnet worden ist, wie folgt

z u g e l a s s e n :

Bezüglich 1.der Beschwerdeführerin zu 1. über einen Betrag von 32.924,- DM (16.833,77 Euro), usw. bis 70. des Beschwerdeführers zu 70. über einen Betrag von 101.103,24 DM (51.693,26 Euro).

B. ( zum Beschluss vom 26. März 2002 )
I. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 5, 8, 9, 17, 23, 24, 27, 39, 44, 46 und 61 gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. März 2002 werden als unzulässig, die der Beschwerdeführer zu 64. als unbegründet verworfen.
II. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert , dass die auf Beschluss des Tribunal de Grande Instance vom 2. November 2000 im Grundbuch von B./Frankreich, Grundbuchblatt Nr. 2520 mit folgenden im Katasteramt eingetragenen Grundstücken : ppp.
zugunsten der Staatsanwaltschaft Bochum eingetragene Hypothek in Höhe von 20.000.000,- Französischen Francs im Rang hinter die auf Grund der Beschlüsse des Tribunal d'Instance Muhlhouse vom 19. Februar 2002 auf das genannte Grundstück eingetragenen vorläufigen Zwangshypotheken der übrigen ( als der in B I genannten ) Beschwerdeführer jeweils in Höhe unter A II. aufgeführten Beträge zurücktritt.
Hinsichtlich der in B I genannten Beschwerdeführer behält der angefochtene Beschluss, der insoweit bereits die unter A II genannten Beträge ausweist, Gültigkeit.

C. Die Kosten der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zu 5, 8, 9, 7, 23,24,27, 39, 44, 46, 61 und 64 und die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese und die Landeskasse je zur Hälfte.
Die Kosten der übrigen Beschwerdeverfahren werden einschließlich der insoweit angefallenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 23. November 2001 hat das Landgericht Bochum gegen die Verurteilte W. wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Verurteilte gemeinschaftlich mit den anderweitig Verfolgten R.L. und R.R. eine Vielzahl von in Deutschland lebenden Privatpersonen dadurch betrügerisch geschädigt, dass diese unter der Vorspiegelung, ihr Anlagekapital werde sicher angelegt und es würden damit keine Darlehns- und/oder Spekulationsgeschäfte abgeschlossen, zur Eröffnung von Festgeldkonten bei der „Inter Capital Bank„ mit angeblichem Sitz auf der Insel Anguilla ( British West Indies ) veranlasst wurden.

Nachdem eine Anlage der Kundengelder entsprechend der Zusicherungen nicht erfolgt war, kamen die Verurteilte und ihre Mittäter spätestens am 18. April 1995 überein, die Anlagegelder abredewidrig für ein Kartbahn-Projekt der Verurteilten in B./Frankreich zu verwenden.

Entsprechend diesem Tatplan floss von den ertrogenen Geldern ein Betrag in Höhe von 25.092.189,- DM auf Konten verschiedener Firmen. So veranlasste die Verurteilte Überweisungen u.a. auf Konten der „E.Kart Arena AG“ sowie der „(SCI) F.Park“, deren gesetzliche Vertreterin die Verurteilte war und ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatbegehung wird auf das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 2001 Bezug genommen.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgericht Bochum am 29. Mai 2000 in Höhe von 3.048.980,34 Euro den dinglichen Arrest in das Vermögen der „SCI F.Park“ angeordnet. Insoweit wird auf den Beschluss, welcher der Verurteilten im Hauptverhandlungstermin am 20. November 2001 zum Zwecke der Zustellung überreicht wurde, Bezug genommen.

Unter dem 20. August 2001 hat das Landgericht Bochum den dinglichen Arrest in Höhe von 15.479.481,35 Euro in das Vermögen der „E.Kart AG“ angeordnet und die Pfändung sämtlicher Forderungen gegen die Kreditbank Société Anonyme Luxembourgeoise beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss, welcher der Verurteilten ebenfalls am 20. November 2001 zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde, verwiesen.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2002 2 Ws 312/01 - sowohl den durch das Amtsgericht Bochum angeordneten dinglichen Arrest als auch die durch das Landgericht Bochum veranlasste Arrest- und Pfändungsanordnung gemäß § 111 i StPO für drei Monate ( bis zum 23. Februar 2002 ) verlängert.

Mit am 21. Februar 2002 bei der Staatsanwaltschaft Bochum eingegangenen Anträgen haben die Beschwerdeführer zum einen mit näherer Begründung begehrt, die Zwangsvollstreckung aus den von ihnen in Frankreich und Luxemburg erwirkten vorläufigen Titeln zuzulassen. Dabei handelt es sich zunächst um die Arrestvollziehung aus den beim Tribunal d'Instance, Mulhouse/Frankreich am 19. Februar 2002 erwirkten ordonnances in die von der Staatsanwaltschaft Bochum beschlagnahmten Vermögensgegenstände der „SCI F.Park“. Darin hat das Gericht die Eintragung von Sicherungshypotheken für die der „SCI F.Park“ mit Geschäftssitz in Bartenheim/Frankreich gehörenden, im Tenor näher bezeichneten Immobilienvermögen und die Sicherungsbeschlagnahme sämtlicher Bank- und anderer Guthaben der „SCI F.Park„ angeordnet. Außerdem erließen der Juge de Paix de et à Luxembourg am 18. Februar 2002 und der Président de Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg am 18. und am 20. Februar 2002 ordonnances, mit denen für die Beschwerdeführer die Pfändungen der Guthaben der E.Kart Arena AG bei der Kredietbank Luxembourgeoise S.A. angeordnet wurden.

Zum anderen haben die Beschwerdeführer beantragt, den Vorrang der von ihnen erwirkten vorläufigen Zwangsshypotheken vor der von der Staatsanwaltschaft Bochum am 2. November 2000 beim Tribunal d'Instance Mulhouse/Frankreich erwirkten Sicherungshypothek gemäß § 111 h StPO zuzulassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. März 2002 hat das Landgericht Bochum die Anträge auf Zulassung der Arrestvollziehung und der Pfändung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Amtsgericht und vom Landgericht Bochum angeordneten und durch den Beschluss des Senats für die Dauer von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils verlängerten dingliche Arreste gemäß §§ 111 d, 111 i StPO hätten nur bis zum 23. Februar 2002 bestanden. Danach bestehe für eine Zulassung der Zwangsvollstreckung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da die Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr durch Beschlagnahmeanordnungen der Staatsanwaltschaft an Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehindert seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2002 hat das Landgericht Bochum den Vorrang der von den Beschwerdeführern 2, 3 6, 8 10, 12, 17, 19, 20, 22 25, 27, 29 31, 33- 35, 39, 40, 42 46, 57, 60 62, 64, 65 und 67 in die näher bezeichneten Immobilien der „SCI F.Park„ erwirkten Sicherungshypotheken vor der von der Staatsanwaltschaft Bochum erwirkten Sicherungshypothek angeordnet, und zwar jeweils in Höhe des in den Urteilsgründen festgestellten Anlagebetrages. Die darüber hinausgehenden Anträge hat es ebenso wie die Anträge der übrigen Beschwerdeführer zurückgewiesen, da mangels entsprechender Feststellungen in den Urteilsgründen ein aus der Straftat erwachsener Anspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei.

II.
Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 111 g Abs. 2 S. 2, 111 h Abs. 2 S. 2 StPO statthaft und rechtzeitig die gegen den Beschluss vom 26. März 2002 schon deshalb, weil keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war eingelegt worden. In der Sache haben sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.
Die von den Beschwerdeführern in Frankreich und Luxemburg erwirkten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren gemäß § 111 g Abs. 2 S. 1 StPO zuzulassen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht daran auch nach Beendigung der zugunsten der Staatsanwaltschaft angeordneten Arreste ein rechtlich schützenswertes Interesse der Verletzten. Voraussetzung ist nur, dass sie- wie vorliegend - die Zulassung beantragt haben, während die Arrestanordnungen zugunsten der Staatsanwaltschaft noch wirksam waren. Die Notwendigkeit der Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO dient gerade nicht nur dazu, dem Verletzten über die Hürde der zugunsten der Staatsanwaltschaft erfolgten Sicherungsmaßnahmen hinwegzuhelfen. Diese Opferschutzvorschrift bezweckt vor allem - wie der gesamte Bereich der §§ 111 b ff. StPO - eine Privilegierung der aus der Straftat Verletzten, denen eine vorrangige Befriedigung vor anderen Gläubigern des Täters ermöglicht werden soll (vgl. BGH NJW 2000,2027; Schmidt, NStZ 2002, 8 ff.). Mir der Zulassung der Zwangsvollstreckung steht dem Verletzten und nicht der Staatsanwaltschaft nicht nur das gesicherte Vermögen zur Verfügung. Vielmehr ergibt sich auch aus den §§ 111 g Abs. 3, 111 c Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 136, 135 Abs. 1 S. 2 BGB, dass alle nach der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft liegenden Verfügungen anderer Gläubiger, insbesondere solche der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, gegenüber den zugelassenen Verletzten relativ unwirksam sind ( vgl. Hees/Albeck, ZIP 2000, 871 ff.; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 111 g, Rdnr. 8,10f. ).Damit kann der Verletzte letztlich gegenüber allen anderen Gläubigern, die entweder nicht Verletzte der Straftat sind, oder nicht über einen Zulassungsbeschluss verfügen, die relative Unwirksamkeit ihrer nach der Beschlagnahme vorgenommenen Zwangsvollstreckungen oder Arrestvollziehungen gemäß §§ 772, 771 ZPO geltend machen. Das gilt vor allem für den Fall, wenn diese vor seinen eigenen aber nach der Beschlagnahme erfolgt sind (Hees/Albeck, a.a.O. ).
Um von dieser Wirkung der Zulassung und der vom Gesetzgeber damit bezweckten Privilegierung von Zugriffen Verletzter auf das gesicherte Vermögen zu profitieren, besteht auch nach Beendigung der Beschlagnahme sehr wohl noch ein Interesse der Verletzten an der Zulassung ihrer Maßnahmen, wenn sie diese vor Ablauf der Beschlagnahmefrist beantragt haben. Anderenfalls wäre der mit der Zulassung bezweckte Erfolg von den Verletzten durch rechtzeitiges Tätigwerden nicht zu erreichen, sondern bliebe dem Zufall überlassen.

Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der von den Beschwerdeführern erwirkten Arrest- und Pfändungsanordnungen gemäß § 111 g Abs. 2 StPO liegen vor.
Nach dem Regelungsgehalt der § 111 g Abs. 2 S. 3 StPO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, die Anlass für die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft war ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 g Rdnr. 2 , OLG Hamm, NStZ 1999,583). Die erforderliche Glaubhaftmachung ist vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur durch die im Urteil vom 23. November 2001 aufgeführten Beschwerdeführer erfolgt. Denn der Begriff der „Straftat“ des § 111 g Abs.2 StPO ist im Sinne der strafprozessualen Tat ( § 264 StPO ) zu verstehen, weil nur bei dieser Interpretation das Tatbestandsmerkmal der „Tat“ in der korrespondierenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB mit dem Schutzzweck der §§ 111b ff StPO übereinstimmt ( vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt ( Kleinknecht/Meyer-Goßner,a.a.O, § 264, Rdnr. 2 ). Das ist hinsichtlich der absprachewidrigen Verwendung von betrügerisch erlangten Kundengeldern durch die Verurteilte und ihre Mittätern seit Beginn der Unternehmungen der Fall. Dementsprechend hat der Senat bereits im Beschluss vom 25. Januar 2002 dargelegt, dass den Verfahrensstoff aus prozessökonömischen Gründen beschränkende Einstellungen gemäß §§ 154,154a StPO nicht zu einer Schlechterstellung von Verletzten führen dürfen, weil das mit dem Schutzzweck der §§ 111 b ff. StPO nicht zu vereinbaren wäre.
Vorliegend haben alle Beschwerdeführer durch Vorlage der von ihnen in Frankreich und Luxemburg erwirkten Arrest- und Pfändungsanordnungen glaubhaft gemacht, dass die dort geltend gemachten Ansprüche auf der Tat der Verurteilten im dargelegten Sinne beruhen. Sämtliche vorgelegten Titel enthalten eine Sachverhaltsschilderung, die den vom Landgericht Bochum getroffenen Feststellungen zur Tatbegehung der Verurteilten und ihrer Mittäter entspricht. Sie sind von den Gerichten nach Vorlage von Belegen zu den jeweiligen Anlagebeträgen und Kontenständen, die den Betroffenen von der „Inter Capital Bank“ übersandt worden waren, in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahren erlassen worden.
Darauf, ob das Landgericht Feststellungen zu den jeweiligen Beschwerdeführern getroffen hat, und/oder ob die Beschwerdeführer als Geschädigte in der Anklageschrift genannt sind, kommt es mithin nicht an. Es reicht aus, wenn sich aus dem zivilgerichtlichen Titel und dem Vortrag substantiiert ergibt, dass ihm Ansprüche in der genannten Höhe zugrunde liegen, die dem Verletzten aus der Straftat erwachsen sind, deretwegen die Beschlagnahme erfolgt ist. Es bedarf dann keiner weiteren förmlichen Glaubhaftmachung ( vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. ).

Nach alledem war der angefochtene Beschluss vom 12. März 2002 aufzuheben und die Zulassung der Vollziehung der Arreste und Pfändungen anzuordnen.

2. Demgegenüber waren die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 5, 8, 9, 17, 23, 24, 27, 39, 44 und 46 als unzulässig zu verwerfen, da sie durch den angefochtenen Beschluss vom 26. März 2002 nicht beschwert sind. Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Beschwerdeführer den Vorrang der von ihnen erwirkten Sicherungshypotheken jeweils in der von ihnen beantragten Höhe angeordnet.

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer - ausgenommen der Beschwerdeführer zu 64 - war der angefochtene Beschluss wie geschehen abzuändern. Zur Glaubhaftmachung der Verletzteneigenschaft und der Höhe der aus der Tat erwachsenen Ansprüche gilt das oben Ausgeführte.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 64 gegen den angefochtenen Beschluss vom 26. März 2002 ist dagegen unbegründet. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein höherer Anspruch als der vom Landgericht in Höhe von 151.448,- DM berücksichtigte zusteht. Dazu hätte es weiteren substantiierten Vortrags bedurft. Soweit zur Glaubhaftmachung der Titel des Président de Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg vom 18. Februar 2002 in französischer Sprache vorlegt wird, ergibt sich daraus nicht in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise das Bestehen eines weitergehenden Anspruchs, zumal dieser Titel eine niedrigere Hauptforderung ausweist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO und § 467 StPO analog.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".