Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1043/01 OLG Hamm

Leitsatz: Das Absehen vom Fahrverbot kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretene Betroffene im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater mit „ländlicher Praxis“ auf den Führerschein angewiesen ist.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Abstandsunterschreitung, Absehen vom Fahrverbot bei einem Selbständigen, Steuerberater, Existenzgefährdung

Normen: BKatV 2

Beschluss: Bußgeldsache
gegen H.W.
wegen fahrlässiger Unterschreitung des zulässigen Sicherheitsabstandes.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.05.2001 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- DM festgesetzt, von der Anordnung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 05.10.2000 gegen 11.35 Uhr mit dem PKW BMW, Kennzeichen, die BAB 2 Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe von km 337,500 wurde mit einer stationären Video-Messanlage, verbunden mit einem gültig geeichten Zeitmessgerät, eine Abstandsmessung durchgeführt, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Toleranzen für das Fahrzeug des Betroffenen bei einer Geschwindigkeit von 162 km/h einen gemessenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 14 m und damit von weniger als 2/10 des halben Tachowertes ergab. Innerhalb der Beobachtungsstrecke von mindestens 300 m gab es keine maßgeblichen Veränderungen des Abstandes.“

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld, die zuvor mit der Aktenübersendung an das Amtsgericht beantragt hatte, nach dem Bußgeldbescheid, mit dem u.a. ein Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen verhängt worden war, zu erkennen, form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Staatsanwaltschaft rügt unter Darlegung im Einzelnen, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen habe. Im Übrigen erscheine auch die Annahme von nur fahrlässiger Begehungsweise nicht gerecht-
fertigt.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil war mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Das Amtsgericht hat sich zunächst hinsichtlich des Schuldspruches nicht hinreichend mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Betroffene die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit möglicherweise sogar vorsätzlich begangen hatte. Dies drängte sich hier angesichts der Tatumstände - Abstand von nur 14 m zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 162 km/h und über eine Strecke von mindestens 300 m - derart auf, dass das Amtsgericht sich mit dieser Frage hätte befassen müssen.

Darüber hinaus halten auch die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen hat, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat insoweit folgende Ausführungen gemacht:

„Zur Ahndung des Verstoßes war die Verhängung einer Geldbuße von 500,- DM angemessen und ausreichend. Dabei wurde von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen: Der 49 Jahre alte Betroffene ist im Verkehrszentralregister nicht verzeichnet. Zudem ist er als Steuerberater beruflich tätig, wobei er regelmäßig einen Großteil seiner Kunden unter deren Anschriften in einem größeren Landkreis aufzusuchen hat und hierfür auf die Benutzung eines PKW und damit auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Zumal sich der Betroffene in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt hat, bedarf es der mit einem Fahrverbot verbundenen erhöhten erzieherischen Wirkung vorliegend nicht. Die Erhöhung des Regelbußgeldsatzes von 250,- DM auf 500,- DM war ausreichend, wobei von zumindest gut durchschnittlichen Einkünften des Betroffenen ausgegangen werden konnte.“

Die vom Amtsgericht herausgearbeiteten Gründe für ein Absehen von der Verhängung des nach Tabelle 2 Anhang zu Nr. 6 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung lfd. Nr. 6.2.4 in der Regel vorgesehenen Fahrverbotes von einem Monat tragen nicht. Sie sind weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau geeignet, das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes zu rechtfertigen.

Das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes kann zunächst nicht damit begründet werden, dass der Betroffene im Verkehrszentralregister bisher nicht verzeichnet ist. Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht nämlich gerade von einem nicht vorbelasteten Betroffenen aus (OLG Hamm, NZV 1999, 394 f m.w.N.). Insoweit bestimmt § 1 Abs. 2 S. 2 BKatV ausdrücklich, dass etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister - von bestimmten hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - bei der Festsetzung der Regelahndung nicht berücksichtigt worden sind.

Auch der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater mit „ländlicher Praxis“ auf den Führerschein angewiesen ist, rechtfertigt das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über den bloßen Umstand hinaus, dass der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist, die Verhängung des Fahrverbotes zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betroffenen führen würde (vgl. OLG Hamm, NZV 1999, 391 f; NZV 1999, 394 f; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 477; vgl. allgemein Deutscher, NZV 1999, 111, 113).

Hierfür ist hier indes nichts festgestellt. Eine solche wirtschaftliche Existenzgefährdung ist angesichts der beruflichen Umstände des Betroffenen auch mehr als fernliegend, zumal der Betroffene im Falle der Verhängung des Fahrverbotes aufgrund der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 a StVG die Möglichkeit haben wird, den Beginn der Dauer des Fahrverbotes selbst zu bestimmen und so beispielsweise das Fahrverbot zumindest teilweise in seinen Jahresurlaub zu legen. Sollte er als Selbständiger keinen längeren zusammenhängenden Jahresurlaub nehmen können, bleibt ihm zumindest noch die Möglichkeit, anliegende Fahrten unter Anstellung eines Fahrers oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit dem Taxi zu bewältigen.

Endlich rechtfertigt auch der positive Eindruck, den der Betroffene offenbar in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gemacht hat, das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Persönlichkeit des Betroffenen mit einer hinreichenden Sicherheit ergäbe, dass eine „Denkzettelmaßnahme“ des Fahrverbotes nicht notwendig wäre, um ihn künftig zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten (OLG Zweibrücken, NZV 1999, 140, 142). Dafür ist hier aber konkret nichts ersichtlich, zumal eine solche Bewertung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot materieller Gerechtigkeit auf den Ausnahmefall beschränkt bleiben muss (vgl. OLG Hamm, NZV 1999, 394, 395). Das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Amtsrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung gibt, in der er im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (ebda.).


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".