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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 BL 186/01 OLG Hamm

Leitsatz: Mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, ist das Abwarten mit dem Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf den anstehenden Jahresurlaub sowohl des Vorsitzenden als auch des (Wahl-)Verteidigers.

Senat: 3

Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG, BL 6

Stichworte: Haftprüfung durch das OLG, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Urlaub des Vorsitzenden, Urlaub des Verteidigers, zu späte Terminierung der Hauptverhandlung

Normen: StPO 121

Beschluss: Strafsache gegen M.F.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der Zweitakten zur Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO hat der
3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie seines Verteidigers beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Herford vom 23.03.2001 wird aufgehoben.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist am 22.03.2001 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 23.03.2001 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Herford vom selben Tage - 3 Gs 264/901 - in Untersuchungshaft.

Mit dem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, seit dem Jahr 2000 in Herford fortlaufend mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben.
Der Angeklagte habe nach jeweils telefonischer Bestellung am 22.02.2001 1000 Ecstasy-Tabletten, am 01.03.2001 2000 Ecstasy-Tabletten und am 09.03.2001
wiederum 2000 Ecstasy-Tabletten von dem gesondert verfolgten I.S. zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben. Unter anderem habe der Angeklagte seit Anfang 2000 bis März 2001 regelmäßig zwei- bis dreimal monatlich jeweils 50 Ecstasy-Tabletten an den gesondert verfolgten E.F. veräußert.

Bei seiner Festnahme am 22.03.2001 sei der Angeklagte auf dem Weg zu dem Sommer gewesen, um bei dem am Tage zuvor bestellte 3000 Ecstasy-Tabletten abzuholen. Zu diesem Zwecke habe er 7.900,- DM in bar mit sich geführt.

Wegen dieser und anderer Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld unter dem 03.07.2001 Anklage gegen den Angeklagten zum Schöffengericht in Herford erhoben. Mit der Anklage wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von Anfang 2000 bis zum 22.03.2001 in Herford, Bünde und Enger durch 43 Handlungen in 36 Fällen unerlaubt mit Ecstasy-Tabletten gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben und darüber hinaus in sechs Fällen mit Haschisch und Kokain in nicht geringer Menge ebenfalls unerlaubt Handel getrieben zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 03.07.2001 Bezug genommen, die das Schöffengericht mit Beschluss vom 11.09.2001 zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Die Verkündung des an die Anklage angepassten Haftbefehls hat das Schöffengericht für den 04.10.2001 geplant.

Die Anklage ist am 06.07.2001 beim Amtsgericht in Herford eingegangen. Das Amtsgericht hat zunächst mit Verfügung vom 09.07.2001 die Zustellung der Anklage veranlasst und sodann nach Wiedervorlage der Akten am 19.07.2001 mit Verfügung vom 26.07.2001 die Wiedervorlage auf den 20.08.2001 verfügt, da sich der Wahlverteidiger des Angeklagten derzeit im Urlaub befinde und eine Terminierung daher erst nach seiner Urlaubsrückkehr sowie nach der Urlaubsrückkehr des zuständigen Amtsrichters sinnvoll erscheine.

Durch Beschluss vom 11.09.2001 hat das Amtsgericht sodann die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.10.2001 bestimmt. Der Termin ist zuvor mit dem Verteidiger abgestimmt worden.

Mit Verfügung vom 17.09.2001 hat das Amtsgericht die Akten unter Vermittlung der Staatsanwaltschaft Bielefeld dem Senat zur Haftprüfung vorgelegt und gleichzeitig ausgeführt, dass es die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich halte. Das Amtsgericht hat dies mit der gegebenen Straferwartung und der sich daraus ergebenden Fluchtgefahr begründet.

II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Herford vom 23.03.2001 war aufzuheben. Es fehlt nämlich an wichtigen Gründen i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO, die die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen könnten. Vielmehr entspricht die Sachbehandlung durch das Amtsgericht nicht dem in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebot. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld lag dem Vorsitzenden des Schöffengerichts bereits seit dem 06.07.2001 vor. Sachliche, auch den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes standhaltende Gründe dafür, warum gleichwohl Termin zur Hauptverhandlung erst auf den 26.10.2001 bestimmt worden ist, sind hier nicht erkennbar, insbesondere den Akten nicht zu entnehmen. Die Zustellung der Anklage ist unter dem 09.07.2001 mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche nach Zustellung verfügt worden. Die Zustellung selbst erfolgte sodann unter dem 12.07.2001, und zwar sowohl beim Verteidiger als auch beim Angeklagten selbst. Das Amtsgericht hätte daher ab dem 20.07.2001 Hauptverhandlungstermin bestimmen können, da Äußerungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens weder von dem Verteidiger noch von dem Angeklagten eingegangen waren. Unter keinem Gesichtspunkt mit dem Beschleunigungsgebot noch vereinbar war sodann das weitere Zuwarten des Amtsgericht im Hinblick auf den anstehenden Jahresurlaub sowohl des Vorsitzenden des Schöffengerichts als auch des Wahlverteidigers Rechtsanwalt P.. Dieses Abwarten hat hier zu einer Verfahrensverzögerung vom 19. Juli 2001 (Vorlage nach Fristablauf nach Zustellung der Anklageschrift) bis zum 11.09.2001 (Eröffnungsbeschluss) geführt, mithin zu einer Verzögerung von fast zwei Monaten. Trotz dieser Verzögerung hat der Vorsitzende des Schöffengerichts gleichwohl nicht zeitnah Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, sondern auch insoweit noch über einen Zeitraum von sechs Wochen (11.09.2001 bis zum 26.10.2001) zugewartet. Auch hierfür sind keinerlei sachliche Gründe, die auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes Bestand haben könnten, erkennbar. Insbesondere hätte das Amtsgericht Nicht-Haftsachen absetzen müssen, um eine frühzeitige Terminierung der vorliegenden Haftsache zu gewährleisten.

Der Haftbefehl war daher aufzuheben.


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