Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 623/01 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Schon ein einziger gezielter wuchtiger Faustschlag kann genügen, um eine das Leben gefährdende Behandlung zu bejahen.
2. Zur Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen der Strafzumessung.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: gefährliche Körperverletzung, das Leben gefährdende Behandlung

Normen: StGB 224

Beschluss: Strafsache gegen R.M.
wegen sexueller Nötigung (Vergewaltigung) u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 26. Januar 2001 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts und des Angeklagten bzw. seiner Verteidigerin gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten, der auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Gelsenkirchen-Buer verurteilte den Angeklagten am 5. September 2000 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Eine Anwendung des § 21 StGB unterblieb.

Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 26. Januar 2001 mit der Maßgabe verworfen, dass die Strafe auf drei Jahre und sechs Monate reduziert wird. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen hatte der Angeklagte eine Beziehung zur Nebenklägerin, der gegenüber er jedoch im weiteren Verlauf der Beziehung mehrfach gewalttätig wurde, so dass sich die Beziehung abkühlte und sogar ein Schiedsmann eingeschaltet werden musste. Am Samstag, den 12. Februar 2000 besuchte der Angeklagte die Nebenklägerin und wurde ihr gegenüber erneut gewalttätig, weil sie den Geschlechtsverkehr mit ihm ablehnte. Er versetzte ihr zunächst einen Faustschlag, so dass ihre Lippe platzte und blutete. Ein weiterer Faustschlag unter das Kinn der Nebenklägerin führte dazu, dass ihr ein Stück des Schneidezahns abbrach. Dann zerrte er sie ins Kinderzimmer und sagte: "Komm, wir gehen ficken!". Dort zerrte er sie zu Boden und versetzte ihr weitere wuchtige Faustschläge ins Gesicht, gegen die Stirn, auf das Nasenbein und auf die Augen. Ferner versetzte er ihr Tritte gegen die Beine und Kopfstöße gegen ihr Gesicht, spuckte sie an, zerriss ihr die Unterhose und fasste an ihr entblößtes Geschlechtsteil. Dann beruhigte sich der Angeklagte zunächst, rastete sodann erneut aus und versetzte der Nebenklägerin einen Schlag gegen den Hinterkopf. Als sich die Nebenklägerin in der Toilette befand, um sich das Blut aus dem Gesicht zu wischen, schlug er die Nebenklägerin wieder und erklärte erneut, mit der Nebenklägerin "ficken" zu wollen. Er schleifte die Nebenklägerin über den Boden, so dass sie Schürfwunden erlitt, riss eine Gardine ab und warf eine Uhr gegen die Wand. Schließlich vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr, obwohl er wusste, dass die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor dem Angeklagten erduldete. Wegen der massiven Verletzungen, die die Nebenklägerin erlitt und die gesundheitlichen Folgen wird auf Blatt 9 des angefochtenen Urteils 2. Absatz Bezug genommen.

Gegen das am 26. Januar 2001 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch ein beim Landgericht Essen am 29. Januar 2001 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Juli 2001 hat der Angeklagte nach der Urteilszustellung vom 16. März 2001 mit einem weiteren Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. Juli 2001 mit weiteren formellen und materiellen Rügen seine Revision begründet.

II.
Die Revision ist unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO.

Die Verfahrensrüge im Schriftsatz vom 29. Januar 2001 ist nicht ausgeführt. Die Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 19. Juli 2001 sind gem. § 345 Abs. 1 StPO verspätet.

Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen eines Verbrechens der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB verurteilt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Kammer festgestellt, dass sich der Angeklagte auch der Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Diese Feststellung erfolgte jedoch ersichtlich nur deshalb, um die tatbestandliche Verklammerung der gefährlichen Körperverletzung und der Vergewaltigung zu begründen. Gegenstand der Verurteilung ist diese Feststellung nicht, zumal im Rubrum § 239 StGB nicht genannt ist.

Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Denn die Körperverletzung braucht das Leben nicht im konkreten Einzelfall zu gefährden. Vielmehr genügt die abstrakte Gefährlichkeit (BGHR 223 a I (aF) Lebensgefährdung 1). Schon ein einziger gezielter wuchtiger Faustschlag genügt, um eine das Leben gefährdende Behandlung zu bejahen (Tröndle/Fischer § 224 Rdnr. 12). Im konkreten Fall hat der Angeklagte der Nebenklägerin mindestens drei wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt. Auch die beiden zuvor der Nebenklägerin versetzten Faustschläge sind als wuchtig zu bezeichnen, da sie erhebliche Verletzungen im Gesicht der Nebenklägerin hervorgerufen haben. Hinzu kommen Kopfstöße ins Gesicht der Nebenklägerin. Eine derartige massive Gewalteinwirkung begründet u.a. die Gefahr von Gehirnblutungen, Schädelbrüchen oder Stürzen, die lebensgefährlich sein können. Diese Feststellungen konnte die Kammer aus eigener Sachkunde treffen, ohne einen Sachverständigen heranzuziehen. Im Übrigen ist die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge verfristet.

Die Kammer hat auch zu Recht von einer Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB abgesehen, auch wenn der Angeklagte an die Nebenklägerin 2.000,- DM als Schadensausgleich gezahlt hat. Denn § 46 a Nr. 1 StGB setzt ein ernsthaftes Bemühen voraus. Ein halbherziges Bemühen, das keinen ernsthaften Willen zur Verständigung mit dem Verletzten erkennen lässt, genügt nicht (Schönke/Schröder/Stree § 46 a Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin im Rahmen seiner Verteidigung der Wahrheit zuwider als eine dem Alkohol zusprechende Person dargestellt, die in betrunkenem Zustand stürze und sich dabei Verletzungen zuziehe. Eine nachgerade unglaubliche Verdrehung des wahren Sachverhalts ist die Einlassung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe dem Angeklagten, nachdem dieser sie brutal misshandelt habe, zum Geschlechtsverkehr aufgefordert und von ihm den Oralverkehr verlangt. Dass auf der Grundlage eines derartigen Verteidigungsverhaltens eine Verständigung mit der gedemütigten und tief verletzten Nebenklägerin nicht zu erreichen ist, ist unmittelbar einsichtig. Die Verteidigung weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Einlassung des Angeklagten ein zulässiges Verteidigungsverhalten darstellt. Gleichwohl kann dieser Umstand aber nicht zur Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB führen. Das zeigt ein Vergleich zum uneingeschränkten, reumütigen Geständnis, das in der Regel eine Strafmilderung begründet. Dass die Leugnung der Tat durch den Angeklagten nicht ebenfalls diese Strafmilderung nach sich zieht, weil sie ein zulässiges Verteidigungsverhalten darstellt, ist selbstverständlich.

Die Kammer hat zu Recht die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB verneint. Selbst wenn bereits die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit zur Anwendung des § 21 StGB führt und die Situation des nicht selbstkritischen, zur Tatzeit nicht ausschließbar von der Trauer um seinen Bruder beeinträchtigten Angeklagten zur Verwertung im Rahmen der Anwendung des § 177 Abs. 5 StGB zur Verfügung gestanden hätte, wäre vor allem aufgrund des Ausmaßes der Brutalität, die der Angeklagte gegen die Nebenklägerin an den Tag gelegt hat, ein minder schwerer Fall zu verneinen. Diesen Gesichtspunkt hat die Kammer zutreffend vorrangig zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung bewertet, während die persönliche Situation des Angeklagten zur Tatzeit für die Kammer zu Recht nur eine untergeordnete Rolle spielte.

Im Übrigen sind Widersprüche im Rahmen der im angefochtenen Urteil angestellten Strafzumessungserwägungen nicht zu erkennen. Die Kammer hat zutreffend zu Lasten des Angeklagten den Umstand verwertet, dass dieser nach der Tat keine Ruhe gab, der Nebenklägerin auflauerte, sie anrief und sich auch an ihrer Wohnungstür zu schaffen machte. Nach den getroffenen Feststellungen hat er zwar nicht gegen die Wohnungstür der Nebenklägerin gepoltert, sondern lediglich geklingelt. Dabei handelt es sich angesichts des massiven Drohverhaltens des Angeklagten in der Nachtatzeit jedoch lediglich um einen unwesentlichen Irrtum in der Wortwahl.

Ein Widerspruch liegt auch nicht darin, dass im Urteil zu Lasten des Angeklagten verwertet wurde, dieser habe nach dem Termin beim Schiedsmann davon ausgehen müssen, dass die Nebenklägerin ihm nicht verzeihen werde, während zu seinen Gunsten verwertet wurde, dass er möglicherweise davon ausgegangen sei, die Nebenklägerin werde ihm noch einmal verzeihen. Denn soweit es die Durchführung des Schiedsmannverfahrens angeht, hat das Gericht im Gegensatz zur Einstellung des Angeklagten zur Tatzeit nicht auf die subjektive Einstellung des Angeklagten, sondern darauf abgestellt, welche Überlegungen der Angeklagte hätte anstellen müssen, aber nicht angestellt hat.

Die Ambivalenz des Täter-Opfer-Verhaltens hat die Kammer ausreichend berücksichtigt und zugunsten des Angeklagten festgestellt, dieser sei eventuell davon ausgegangen, die Nebenklägerin werde ihm auch dieses Mal wieder verzeihen.

Die Kammer hat dem Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig war, dadurch Rechnung getragen, dass sie die vom Amtsgericht verhängte Strafe um drei Monate reduziert hat. Die Höhe der verhängten Strafe hat die Kammer umfassend begründet und auch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser gegenüber der Nebenklägerin Schadensersatzleistungen erbracht und auch die Vernehmung der Tochter Sarah verzichtet hat. Demgemäss war der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".