Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 1177/OLG Hamm

Leitsatz: Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 58, 56 StGB hat sich das für das für die Gesamtstrafenbildung zuständige neue Gericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Prognose für eine Bewährungsentscheidung auf den Standpunkt der zuerst erkennenden Gerichts zu stellen, das an sich die neue Straftat mitzubeurteilen gehabt hätte.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Zeitpunkt der Prognose für eine Bewährungsentscheidung

Normen: StGB 56, StGB 58

Beschluss: Strafsache gegen A.D,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 24. Mai 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm 19.01.2001 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückver-
wiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 1999 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Betrug in vier Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11. Januar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und weiterhin wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dabei hat es die Vollstreckung der ersten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, diejenige der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr hingegen nicht.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf den Straffolgenausspruch - hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt war- hat das Landgericht das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Das Landgericht hat ausgeführt:

",Bei der Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der unter Einbeziehung der Verurteilung vom 11.01.1999 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB war zunächst der maßgebliche Beurteilungs- bzw. Prognosezeitpunkt zu bestimmen.

Entgegen dem amtsgerichtlichen Urteil ist dies nicht der Zeitpunkt des Urteils der gesamtstrafenfähigen Vorstrafe - hier der 11.01.1999 - sondern der Zeitpunkt der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich hei der gemäß § 55 StGB zu bildenden Gesamtstrafe um eine neue und eigene Verurteilung handelt, bei der lediglich verhängte rechtskräftige Verurteilungen einbezogen werden. Dementsprechend ist gemäß § 58 Abs. 1 StGB für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB auf die Höhe jener Gesamtstrafe abzustellen. Die vorangegangene Verurteilung spielt gemäß § 58 Abs. 2 StGB lediglich insoweit eine Rolle, als eine dort erfolgte Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung auf das Mindestmaß der Bewährungszelt anzurechnen ist; die Eigenständigkeit der Entscheidung bezüglich der Bewährungsfrage belegt zudem die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB sind nicht als gegeben anzusehen. Wie die Feststellungen und die darauf beruhende Verurteilung zur weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zeigen, kann bei dem Angeklagten gerade nicht davon ausgegangen werden, dass er sich die bloße Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Hiervon ist im übrigen auch das Amtsgericht ausgegangen, das die Vollstreckung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe trotz der niedrigeren Voraussetzungen des insoweit anwendbaren § 56 Abs. 1 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Bereits kurze Zeit nachdem das Urteil vom 11.01.1999, das eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten zum Gegenstand hatte, am 19.01.1999 rechtskräftig geworden war, kam es vielmehr zu weiteren Straftaten des Angeklagten. So verkaufte er nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zu Ziffer II. 1. am 12.03.1999 einen entwendeten PKW mit einem Gewinn von ca. 35.000,-- DM an einen Geschädigten weiter und kaufte gemäß Ziffer II. 5. der Feststellungen gleichfalls bereits im März 1999 ein weiteres entwendetes Fahrzeug auf, um auch dieses gewinnbringend zu veräußern. Des weiteren enthalten die Feststellungen zu Ziffer II. 8. für den Februar und März 1999 drei Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; dies, obwohl das gerade rechtskräftige Urteil einschlägige Verurteilungen enthielt. Aus diesen Feststellungen kann nur gefolgert werden, dass der Angeklagte sich durch die bloße Verurteilung in keiner Weise von weiteren Straftaten hat abhalten lassen.. Neben der Begehung weiterer Straftaten nach der Verurteilung vom 11.01.1999 spricht auch die Vielzahl von Vor strafen gegen eine günstige Sozialprognose bzgl. des Angeklagten."

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten, mit der er die Aufhebung des Urteils erstrebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung auf die zulässig erhobene Sachrüge nicht stand, so dass es aufzuheben war.

Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft von einer falschen Beurteilungs- und Prognosezeitpunkt ausgegangen, indem es den Zeitpunkt seiner Entscheidung für maßgeblich erachtet hat.

Zwar ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat- die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 56 StGB i.V.m. § 58 StGB zu bilden, so dass die früher gewährte Strafaussetzung zur Bewährung gegenstandslos wird. Das neue Urteil hat nämlich über die Aussetzung der Gesamtstrafe neu zu befinden (vgl. BGHSt 9, 370, 385). Der Richter des neueren Verfahrens hat insoweit auch bezüglich der Strafe des früheren Urteils die volle Verfügungsgewalt. Dabei ist er nur an die Grenzen des § 56 StGB gebunden, nicht dagegen an die Erwägungen des früheren Urteils über die Voraussetzungen der Strafaussetzung (vgl. LK-Gribbohm, 11. Auflage, § 58, Rdnr. 5 m.w.N.). Das für das neue Verfahren zuständige Gericht hat sich aber auf den Standpunkt des zuerst erkennenden Gerichts zu stellen, das die neue Straftat mitzubeurteilen gehabt hätte, wenn sie schon bei ihm zur Anklage gekommen Märe (vgl. BGHSt 7, 180, 182). Der Angeklagte darf nämlich nicht dadurch benachteiligt werden, dass seine Taten infolge mehr oder weniger zufälliger Umstände in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden. Das hat aber zur Folge, dass bei der Strafzumessung und der Prognoseentscheidung nach § 56 StGB Straftaten, die der Angeklagte nach der Verurteilung des zuerst erkennenden Gerichts begangen hat, unberücksichtigt bleiben müssen. Diese Erkenntnisse hätten dem zuerst erkennenden Gericht nämlich auch nicht zur Verfügung gestanden. Im Übrigen besteht auch kein zwingendes Bedürfnis, neuerliche Straftaten bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Für diese Fälle hält das Strafgesetzbuch das Instrumentarium des § 56 f StGB bereit.

Das Urteil beruht auch auf der fehlerhaften Rechtsanwendung. Da das angefochtene Urteil im Rahmen der Strafzumessung auf Taten abgestellt hat, die der Angeklagte nach' der ersten Verurteilung am 19. Januar 1999 begangen hat, ist nicht auszuschließen, dass die Nichtgewährung der Strafaussetzung zur Bewährung darauf beruht.

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".