RechtsprechungAktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-78/01 OLG Hamm Senat: 2 Auf den Antrag der Rechtsanwältin T. aus Minden vom 13. März 2001 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung der Nebenklägerin hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Der Antragstellerin wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.000 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 1.750 DM (in Worten: eintausendsiebenhundertundfünfzig Deutsche Mark) bewilligt. Gründe: Die gesetzlichen Gebühren der Antragstellerin betragen 1.000 DM. Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts hat das Verfahren als nicht "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er ist jedoch der Ansicht, dass das Verfahren für die Antragstellerin "besonders umfangreich" gewesen sei, allerdings können nach seiner Ansicht die Tätigkeiten der Antragstellerin im Adhäsionsverfahren keine Berücksichtigung finden. II. 1. 2. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Senat bei seiner Beurteilung des Verfahrens alle von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten, also auch die noch vor der Beiordnung als Nebenklägervertreterin erbrachten, zugrunde gelegt hat. Seine insoweit andere ständige Rechtsprechung hat der Senat im Beschluss vom 17. Mai 2001 - 2 (s) Sbd. 6-72/01, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, aufgegeben. Diese neue Rechtsprechung des Senats gilt auch für die einem Nebenklägervertreter nach den §§ 99, 102 BRAGO zustehende Pauschvergütung. Bei der Prüfung der Frage des "besonderen Umfangs" hat der Senat jedoch die von der Antragstellerin für die Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren erbrachten Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Wird - wie vorliegend - dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - Rpfleger 2001, 370) die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist - so der BGH - nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist. Diese Auffassung hat der 3. Strafsenat überzeugend mit der Entstehungsgeschichte des § 397 a Abs. 1 StPO und des § 102 BRAGO sowie dem Gesetzeszweck des § 404 Abs. 5 StPO begründet. Dieser überzeugenden Begründung schließt sich der Senat an. Er setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 31. Mai 2001 - 2 (s) Sbd. 6-87/01). In diesem hat er für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ausgeführt, dass diese auch die Befugnis zur Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst und deshalb bei der Bewilligung einer Pauschvergütung die im Adhäsionsverfahren erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (ebenso OLG Schleswig NStZ 1998, 101 = StraFo 1998, 393 = AGS 1998, 6; JurBüro 1997, 417; wegen weiterer Nachweise, auch zur a.A., siehe den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2001). Die Stellung (des Beistands) des Nebenklägers im Adhäsionsverfahrens unterscheidet sich aber von der des Pflichtverteidigers bzw. der des Angeklagten. Angeklagter und Pflichtverteidiger haben es nämlich nicht in der Hand, ob sie sich auf das Adhäsionsverfahren einlassen oder nicht. Vielmehr müssen sie sich insoweit einem Antrag des Nebenklägers, der im Strafverfahren auch seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen will, stellen. Die Abwehr dieser Ansprüche, die in der Regel mit der Abwehr des staatlichen Strafanspruchs korrespondiert, ist nicht von ihnen, sondern vom Nebenkläger, der das Adhäsionsverfahren eingeleitet hat, veranlasst. Das ist nach Überzeugung des Senats ausreichender Grund, die Bestellung des Pflichtverteidigers auch auf das Tätigwerden im Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Dem lässt sich zudem auch nicht das Argument entgegenhalten, dass dadurch die Staatskasse gegebenenfalls mit Gebührenansprüchen belastet werde, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen (BGH, a.a.O.). Denn der Angeklagte und sein Pflichtverteidiger müssen sich mit diesen Ansprüchen, wenn sie vom Nebenkläger geltend gemacht worden sind, auf jeden Fall auseinandersetzen. Anders als beim Nebenkläger kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob die Verteidigung dagegen Aussicht auf Erfolg hat (§§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, 114 ZPO). Ein Abstellen darauf würde dazu führen, dass im Zusammenhang mit der ggf. zu stellenden Frage der Beiordnung des Pflichtverteidigers auch für das Adhäsionsverfahren zugleich schon die Erfolgsaussicht der Verteidigung des Angeklagten geprüft werden müsste. Das würde dem gesamten System des Strafverfahrens widersprechen. Der Senat steht mit seiner Auffassung auch nicht im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. März 2001 (a.a.O.). Der BGH hat die Frage, ob sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, nämlich ausdrücklich offen gelassen. Aus dem in dem Zusammenhang gegebenen Hinweis auf die enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten, meint der Senat zudem schließen zu können, dass der Bundesgerichtshof insoweit der gleichen Ansicht wie der Senat und das OLG Schleswig (a.a.O.) ist. III. Deshalb hat der Senat bei der Bemessung der Pauschvergütung auf eine solche in Höhe von 1.750 DM erkannt. Die bewilligte Pauschvergütung entspricht damit den sog. Mittelgebühren eines Wahlverteidigers. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |