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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1065/99 OLG Hamm

Leitsatz: Beruht ein Rotlichtverstoß auf einem sog. Mitzieheffekt, kann die Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots ausscheiden. Das gilt auch, wenn es aufgrund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist. Das hindert nämlich nicht in jedem Fall die Annahme, dass es sich bei dem Verhalten des Betroffenen nicht um den Regelfall eines groben Pflichtverstoßes gehandelt hat. In diesen Fällen kann dann auch die Annahme von Beharrlichkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht berechtigt sein.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, atypischer Rotlichtverstoß, leichte Fahrlässigkeit, Augenblicksversagen, Mitzieheffekt

Normen: StVO 37 Abs. 2

Fundstelle: ZAP EN-Nr.156/200

Beschluss: Bußgeldsache gegen J.L.,
wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 29.07.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde - im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt; in diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 2 StVO" eine Geldbuße von 500,- DM verhängt und ihm zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats erteilt.
Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 31.10.1998 befuhr der Betroffene gegen 18.20 Uhr als Führer des Pkw WV, amtliches Kennzeichen RA-DX 760, die Universitätsstraße in Bochum in nördlicher Richtung und näherte sich dem Kreuzungsbereich Universitätsstraße/Kurt-Schumacher-Platz/Südring. Der Betroffene wollte nach links auf den Südring abbiegen und ordnete sich deshalb auf einer der beiden Linksabbiegerspuren ein. Da die Ampel Rotlicht zeigte, hielt der Betroffene an der Haltelinie an.
Rechts neben ihm befand sich ebenfalls auf einer Linksabbiegerspur eine andere Fahrzeugführerin. Als diese anfuhr und unter Verstoß gegen die vorgegebene Fahrtrichtung nach rechts abbog, fuhr der Betroffene ebenfalls an, um nach links auf den Südring abzubiegen, wobei er davon ausging, daß die Ampel nunmehr auf Grünlicht umgesprungen war. Tatsächlich zeigte sie aber noch Rotlicht.
Im Kreuzungsbereich kam es dann zur Kollision des Fahrzeugs des Betroffenen mit dem der Zeugin Küper, die vom Kurt-Schumacher-Platz aus kommend nach links in die Universitätsstraße abbiegen wollte und deren Ampel Grünlicht zeigte. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.
...
Den Verstoß beging der Betroffene nicht wissentlich, sondern infolge mangelnder Sorgfalt, also fahrlässig."
Zu den Vorbelastungen des Betroffenen hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
"Am 14.07.1995 überschritt er als Führer des Pkw RA-DX 760 in Hagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM verhängt. Die Entscheidung ist seit dem 05.10.1995 rechtskräftig.
Am 21.12.1996 befolgte der Betroffene nicht das Rotlicht an einer Lichtzeichenanlage in Witten an der Kreuzung Gasstraße/Ruhrstraße/Wetterstraße, wobei es infolge dieses Fahrens zu einem Unfall mit Sachschaden kam. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM verhängt. Die Entscheidung ist seit dem 21.02.1997 rechtskräftig.
Schließlich ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitens des vorgeschriebenen ASU-Termins um mehr als acht Monate eine Geldbuße in Höhe von 80,00 DM verhängt worden, wobei diese Entscheidung seit dem 06.04.1998 unanfechtbar ist."
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die ausdrücklich vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, da den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass der Betroffene - zu Recht - wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden ist.
Das Rechtsmittel, mit dem der Betroffene die Herabsetzung der Geldbuße auf nicht mehr als 200,- DM sowie den Wegfall des angeordneten Fahrverbots erstrebt, hat weitgehend Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde war jedoch zu verwerfen, soweit der Betroffene zu einer Geldbuße von 500,- DM verurteilt worden ist, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Das Amtsgericht hat ausgehend von der Regelgeldbuße von 400,- DM nach Nr. 34.2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die verwertbaren Voreintragungen eine Erhöhung vorgenommen (§ 1 Abs. 2 S. 2 BKatV), die im Übrigen auch im Hinblick auf die offensichtlich guten finanziellen Verhältnisse des Betroffenen
- er ist als Psychologe im Angestelltenverhältnis in einer Klinik in Hagen beschäftigt und betreibt darüber hinaus eine eigene Praxis - nicht zu beanstanden.
Die Anordnung eines Fahrverbots begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, da nicht angenommen werden kann, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG begangen hat.
Da die Ampel nach den Urteilsfeststellungen bereits längere Zeit Rotlicht zeigte, als der Betroffene in die Kreuzung einfuhr, liegen zwar den äußeren Gegebenheiten nach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV vor, doch führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme eines Regelfalles (vgl. OLG Hamm, ZfS 1995, 152; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 161; DAR 1993, 272). Zwar indiziert die Erfüllung eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, für den es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 134; 38, 231, 235), jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125).
Nach den Feststellungen hielt der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage an und fuhr aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers in die Kreuzung ein, als die neben ihm ebenfalls auf einer Linksabbiegerspur haltende Kraftfahrzeugführerin anfuhr. Der Verstoß beruhte somit auf einem sogenannten "Mitzieheffekt". Unter diesen Umständen stellt sich der festgestellte Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.09.1995 in 2 Ss OWi 998/95 = DAR 1995, 501 sowie vom 05.05.1994 in 2 Ss OWi 414/94 = NZV 1995, 82 m.w.N.). Auch der Umstand, dass es durch das Verhalten des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber gewollte schärfere Ahndung des Rotlichtverstoßes nach Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 der BKatV ist das grob pflichtwidrige, abstrakt und ggf. konkret den Querverkehr gefährdende Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Fehlt es aber, wie hier, an dem von der Bußgeldkatalogverordnung vorausgesetzten Handlungsunwert der groben Pflichtwidrigkeit, ist der Regeltatbestand auch dann nicht erfüllt, wenn es zu einem Schaden kommt (vgl. auch OLG Hamburg VM 1995, 35).
Trotz bestehender Voreintragungen, insbesondere einer wegen Rotlichtverstoßes mit Sachschaden, ist das Verhalten des Betroffenen noch nicht als beharrlicher Verstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG einzuordnen. Dagegen spricht nicht nur die verhältnismäßig lange Zeit, die seit dem einschlägigen Rotlichtverstoß vergangen ist (vgl. Beschluss des hiesigen 1. Senats für Bußgeldsachen vom 16.03.1995 in 1 Ss OWi 174/95 bei Burhoff, DAR 1996, 386), sondern auch das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtverletzung. Wiederholung allein beweist noch nicht Beharrlichkeit, da nach allgemeiner Meinung der subjektive Tatbestand ein Handeln des Täters erfordert, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht (vgl. auch OLG Braunschweig DAR 1999, 273, 274; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 m.w.N.). Ebenso wie die grobe Pflichtverletzung, bei der es sich um einen Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muss, der abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist, muss auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß eine gemeinschaftsschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.1999 in 2 Ss OWi 509/99; OLG Braunschweig a.a.O.). Entsprechend der Rechtsprechung zum "Mitzieheffekt" hinsichtlich der groben Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG sind diese subjektiven Besonderheiten auch bezüglich der Beharrlichkeit zu berücksichtigen. Unter Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles kann daher noch nicht von einer beharrlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Dies schließt andererseits jedoch nicht aus, dass eine Vielzahl auch leichter fahrlässiger Verstöße zu einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und damit zur Annahme einer gemeinschaftsschädlichen Grundhaltung führen kann.
Dies ist hier jedoch noch nicht der Fall.
Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere bedeutsame Feststellungen zum Vorliegen einer groben oder beharrlichen Pflichtwidrigkeit getroffen werden können, hat der Senat von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu entscheiden.
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde war das angefochtene Urteil daher im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben und abzuändern, als das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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