Rechtsprechung
Auf den als Beschwerde auszulegenden Einspruch/Widerspruch des Angeklagten vom 23. 4 1999 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 19. 4 1999 - soweit dieser die Ablehnung einer Beweisermittlung betrifft - hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Mit Schreiben vom 07.03.1999 hat der Angeklagte in dem Berufungsverfahren beantragt, einen namentlich nicht benannten Zeugen zu ermitteln. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster mit Beschluß vom 19. 4 1999 noch vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem als Beschwerde auszulegenden Einspruch/Widerspruch. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |