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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 140/99 OLG Hamm

Leitsatz: Bei der Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Erkenntnisses für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Rechtshilfe ist § 51 StGB nicht anwendbar.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anrechnungsmaßstab für erlittene Haft in Österreich, österreichische Freiheitsstrafe, Vollstreckbarkeitserklärung für den Bereich der BRD

Normen: IRG 54, IRG 55

Fundstelle: Rpfleger 1999, 508; NStZ-RR 1999, 384

Beschluss: Strafsache gegen D.R.,
wegen Verstoßes gegen das österreichische Suchtgiftgesetz
(hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gem. § 55 Abs. 2 IRG).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.02.1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 04.01.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe: I. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.10.1997 (Az.: 18 Vr 352/97-66) wegen Verbrechens nach dem österreichischen Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 º Jahren verurteilt worden. Diese verbüßt der Verurteilte, der sich seit dem 19. 4 1997 in Österreich zunächst in Untersuchungshaft befunden hat, derzeit noch in Österreich. Der Verurteilte hat nunmehr beantragt, das Urteil des Landesgerichts Feldkirch für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Dies hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 54 IRG angeordnet.
Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland die österreichische Strafe in eine gleich lange Freiheitsstrafe umgewandelt. Vielmehr sei dieser von der Strafvollstreckungskammer angenommene "Anrechnungsmaßstab" von 1:1 für die in Österreich erlittene Haft wegen der für ihn als Ausländer im österreichischen Strafvollzug erlittenen Erschwernisse nicht angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gem. §§ 55 Abs. 2 IRG, 311 StPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die vom Landesgericht Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 IRG für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland als im Verhältnis 1:1 für vollstreckbar erklärt. Für die von dem Verurteilten erstrebte Mehrfach- bzw. Höheranrechnung der in Österreich vollstreckten Haft ist nämlich kein Raum. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der vom Verurteilten geltend gemachten Erschwernisse eine andere als die beschlossene 1:1-Anrechnung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Die Mehrfach- bzw. Höheranrechnung scheidet vorliegend nämlich schon deshalb aus, weil die Vorschrift des § 51 StGB, insbesondere die des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, auf die der Verurteilte sich offenbar beruft, auf die vorliegende Fallgestaltung schon dem Grunde nach keine Anwendung findet. § 51 StGB ist nämlich nur dann anwendbar, wenn über die Anrechnung einer ausländischen Strafe oder von im Ausland erlittene Freiheitsentziehung (Auslieferungshaft) auf eine von einem deutschen Gericht verhängte Strafe zu entscheiden ist (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 51 StGB Rn. 18; OLG Düsseldorf GA 1991, 271).
Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr geht es um die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Erkenntnisses für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Rechtshilfe nach § 54 IRG. In diesem Fall der Übernahme der Vollstreckung einer im Ausland verhängten Strafe ist für die Höhe der für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland festzusetzenden Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgebend, wobei lediglich das Höchstmaß der nach deutschem Recht für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschritten werden darf, § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG. Im übrigen bleibt Grundlage der Vollstreckung das ausländische Erkenntnis. Dessen Strafzumessung wird ebenso nicht überprüft wie die Möglichkeit einer nach deutschem Recht gegebenen Anrechnungsmöglichkeit für im Ausland erlittene Haft außer Betracht zu bleiben hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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