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|  | Rechtsprechung Aktenzeichen: 4 Ss OWi 259/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Aufhebung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Foto, Libi, Vorsatz, 61 km/h bei erlaubten 100 km/h, Toleranzabzug
Normen: StPO 267 Abs. 1 S. 3
Beschluss: Bußgeldsache gegen C.B., wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 StVO. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 02.12.1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 4 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Ahaus zurückverwiesen. Gründe: Das Amtsgericht Ahaus hat gegen den Betroffenen "wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" eine Geldbuße von 400,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene am 20.02.1998 gegen 20.59 Uhr in Gronau auf der Bundesstraße 54 in "Höhe Bründermann in Fahrtrichtung Gronau"' die dort zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Er sei mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit dem Meßgerät Traffiphot durchgeführt worden. Der Betroffene hat sich zur Sache "in der Art eingelassen, daß er erklärt hat, daß viele Personen das genannte Fahrzeug fahren würden." Den Verkehrsverstoß hat er bestritten, weil er nicht Fahrer gewesen sein will. Der Betroffene wendet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 05.03.1999 zur Rechtsbeschwerde des Betroffenen u.a. wie folgt Stellung genommen: "Die Feststellungen zur Täterschaft des Betroffenen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Die Darlegung im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Betroffenen anhand des bei der Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos stehen nicht in Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.1997 - 3 Ss OWi 393/97 Beschluss vom 11.11.1997 - 2 Ss OWi 1335/97 -; OLG Oldenburg, VRS 87, 202). Konkrete Identifizierungsmerkmale sind nicht beschrieben. Es ist lediglich ausgeführt, hinsichtlich welcher Teile des Gesichts eine Übereinstimmung mit dem Gesicht des in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Betroffenen und dem Beweisfoto bestehe, ohne dass diese konkret bezeichnet werden. Ist indes - wie vorliegend - eine prozessordnungsgemässe Verweisung auf das Beweisfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht erfolgt, so muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person, jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist. Da vorliegend eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht erfolgt ist, ist das betreffende Beweisfoto nicht Bestandteil der Urteilsgründe, so dass es dem Senat verwehrt ist, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen, um zu beurteilen, ob das Beweisfoto als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Die im Urteil beschriebene Bekleidung des Betroffenen mit einem Rollkragenpullover jeweils auf dem Pass- und dem Radarfoto ist zur Identifizierung generell ungeeignet." Dem schließt sich der Senat an. Abgesehen hiervon tragen auch die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h nicht. Das Urteil wird nicht den Anforderungen gerecht, die die obergerichtliche Rechtsprechung an die Darstellung der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung mit standardisierten Meßverfahren stellt. Zwar hat der Tatrichter in den Urteilsgründen das angewandte Meßverfahren "Traffiphot" mitgeteilt, er hat jedoch nicht den von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwert angegeben (vgl. BGH NZV 1993, 485 ff.; OLG Köln, NZV 1994, 78 ff.; Senatsbeschluß vom 23.11.1995 in 4 Ss OWi 1127/95). Die Angabe, der Betroffene habe den Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h befahren, reicht nicht, da völlig offenbleibt, ob das Amtsgericht überhaupt einen Toleranzabzug vorgenommen hat. Dahingehende Ausführungen waren insbesondere auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nach Mitteilung der Urteilsgründe (Seite 3, Zeile 1) der Betroffene die Geschwindigkeitsmessung "als solche nicht bestritten" hat. Abgesehen davon, daß das Nichtbestreiten eines Umstandes nicht gleichbedeutend mit einem Geständnis ist, hat er im übrigen nach den Darlegungen der Urteilsgründe den Verkehrsverstoß bestritten (vgl. 3. Absatz Zeilen 4 und 5 der Urteilsgründe). Schließlich kommt hinzu, daß nach den Darlegungen zum Tathergang als Schuldform nicht nur vorsätzliches, sondern ebenso ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen in Betracht kommt, weshalb es nicht genügt, daß sich der Tatrichter ausschließlich darauf beschränkt hat, den Vorsatz als erwiesen hinzustellen. Er hätte sich vielmehr unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum eine fahrlässige Begehung ausscheidet (zu vgl. zu diesen Erfordernissen Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 412 m.w.N.). Dies gilt hier in besonderer Weise, da eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zwar Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise sein kann (zu vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 20.11.1997 - 2 Ss OWi 1294/97 - m.w.N.), die Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegend aber außerorts erfolgt ist. Es bedarf hierzu der Darlegung der näheren Umstände des Tathergangs. Allein die Bezugnahme auf die Höhe der festgestellten Geschwindigkeit reicht nicht aus, um ein vorsätzliches Begehen zu begründen. Schließlich bedarf auch die Anordnung des verhängten Fahrverbots einer Begründung. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung in VRS 90/392 ff. sowie den Beschluß des BGH in VRS 94/221 ff. = NJW 1997, 3252). Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils nötigen zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Ahaus. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |