RechtsprechungAktenzeichen: 4 Ws 19/99 OLG Hamm Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 21.12.1998 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 15.12.1998 hat der 4.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos. Gründe: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster hat mit Beschluß vom 15.12.1998 die bedingte Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der 3-monatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 4.11. 1998 - 20 Ds 38 Js 751/98 (702/98) - abgelehnt. Der Verurteilte hat gegen diesen ihm am 21.12.1998 zugestellten Beschluß mit Schreiben vom 21.12.1998, eingegangen beim Landgericht Münster am 23.12.1998, rechtzeitig das gemäß §454 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |