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Aktenzeichen: 4 Ws 16/99 OLG Hamm

Leitsatz: Die Einwilligung in eine bedingte Entlassung kann auch noch im Beschwerdeverfahren erteilt werden. Eine Entscheidung über die bedingte Entlassung ist auch dann verfrüht ergangen, wenn bis zur Entscheidung über die Beschwerde eine Anschlußvollstreckung erfolgt.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung der bedingten Entlassung, Anschlußvollstreckung während Beschwerdeverfahren, Einwilligung im Beschwerdeverfahren

Normen: StGB 57 Abs. 3 Nr. 3, StPO 454 b Abs. 3

Beschluss: Strafsache gegen G.R.,
wegen Diebstahls,
(hier: Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes).

Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 04.12.1998 gegen den Beschluß der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 26.11.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer am 26.11.1998 die Aussetzung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23.02.1998 (70 Ds 26 Js 1809/97 (371/97)), von der am 29.11.1998 2/3 verbüßt waren, abgelehnt mit der Begründung, die Verurteilte habe nicht eingewilligt gemäß § 57 Abs. 1 Ziff. 3 StGB.
Die hiergegen gerichtete form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Verurteilten hat zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer konnte zwar nicht die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, weil die Verurteilte ihre Einwilligung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erteilt hat, doch kann - wie hier die Einwilligung auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., 1998, § 57 Rdnr. 7 m.w.N.).
Gleichwohl kann eine Entscheidung in der Sache durch den Senat nicht erfolgen; vielmehr ist der angefochtene Beschluß aufzuheben, da die Verurteilte nach Lage der Akten am 30.10.1998 vom Amtsgericht Dortmund zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Strafe wird nunmehr nach Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23.02.1998, die nach Lage der Akten am 28.12.1998 erfolgt ist, vollstreckt, so daß aus maßgeblicher heutiger Sicht die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in dem vorliegenden Verfahren verfrüht ergangen ist. Denn nach § 454 b Abs. 3 StPO darf die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung nach § 57 StGB erst dann treffen, wenn der Verurteilte auch tatsächlich entlassen werden kann, d.h. wenn eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes auch für die letzte Anschlußvollstreckung in Betracht kommt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., 1997, § 454 b Rdnr. 6). Daß der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung die anstehende Anschlußvollstreckung nicht bekannt war, ist ohne Belang. Denn im Vollstreckungsverfahren ist der gegenwärtige Vollstreckungsstand zu berücksichtigen, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte bis zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung zu beachten sind.
Der gemeinsame 2/3-Zeitpunkt steht derzeit noch nicht an. Die im Zeitpunkt des gemeinsamen 2/3-Termins zuständige Strafvollstreckungskammer wird über die Aussetzung der Reste beider Freiheitsstrafen gemeinsam zu entscheiden haben.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt, da es sich um keine das Verfahren abschließende Entscheidung handelt.


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