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|  | Rechtsprechung Aktenzeichen: 4 Ss 45/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: Aufhebung im Strafausspruch, Doppelverwertung, Strafmaßrevision, Strafrahmenverschiebung, Täter-Opfer-Ausgleich
Normen: StGB 46 a, StGB 46 Abs. 3
Beschluss: Strafsache gegen R. Sch., wegen Raubes u.a. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10.07.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) zurückverwiesen. Gründe: I. 1. Das Schöffengericht Ahaus verurteilte den Angeklagten am 27.03.1998 wegen Raubes in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil T. sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Eheleute H. und J.W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete den Verfall "der von dem Mitangeklagten D. erhaltenen 5.000,00 DM" an. Seine Berufung, die er in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht "im Falle W. auf den Straffolgenausspruch" beschränkt hat, hat die XVI. kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) im angefochtenen Urteil "unter Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen" verworfen. Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten (vgl. BGHSt 38, 4 ff.), mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils im Rechtsfolgenausspruch erstrebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen Antrag nicht gestellt. 2. Dem Schuldspruch liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: a) Vor geraumer Zeit gewährte ein P. B. dem später geschädigten H. T. ein Darlehn in Höhe von DM 1.000. Kurz vor Weihnachten 1997 erschien der Angeklagte bei dem Darlehnsnehmer und forderte Rückzahlung der Summe mit dem Hinweis darauf, daß er mit Patrick befreundet und aus diesem Grund berechtigt wäre, das Geld für P., der in Belgien inhaftiert wäre, einzufordern. Da T. über Finanzmittel nicht verfügte, fanden in der Folgezeit Gespräche auch darüber statt, daß er dem Angeklagten das Fernsehgerät aus seinem Schlafzimmer überlassen könnte, um damit einen Teil der Schulden zu begleichen. Noch bevor die Höhe des anzurechnenden Betrages ausgehandelt war und der Angeklagte die geforderte Einzugsberechtigung nachgewiesen hatte, erschien dieser am Mittag des 07.01.1998 in der Wohnung des T. und verlangte die Herausgabe des Fernsehgerätes. Als sich T. weigerte, ergriff der Angeklagte den Fernseher gegen dessen Willen und wehrte T. ab, der ihn an der Mitnahme hatte hindern wollen. Der Angeklagte - dem bekannt war, daß T. gesundheitlich stark beeinträchtigt war, - packte diesen mit seiner freien rechten Hand von vorne am Hals und drückte so fest zu, daß Rötungen entstanden. Er warf ihn in die Richtung einer Schlafzimmerecke, wo T. benommen liegen blieb. Der Angeklagte verließ sodann die Wohnung mit dem Fernseher; T. informierte die Polizei. Er erhielt das Gerät später wieder zurück. b) Der Angeklagte Sch. und der erstinstanzlich mitangeklagte D., der Inhaber einer Furnierfirma war, waren miteinander bekannt. Ende 11. 1997 erzählte D. dem Angeklagten von Spannungen zwischen ihm und H. W., dem ebenfalls eine Furnierfirma gehörte, und erwähnte, daß es ihm - D. schon "eine Mark wert wäre, wenn der Zeuge W. einen "Denkzettel" in Form einer Abreibung" bekäme. Für einen Geldbetrag von DM 5.000 erklärte sich der Angeklagte bereit, die Sache in die Hand zu nehmen und diese "professionell" zu regeln. Nach der Geldübergabe besorgte er in Gronau drei Leute, die willens waren, W. für einen Betrag von DM 500 zu verprügeln. Am 15.01.1998 trafen sich die vier verabredungsgemäß und fuhren gemeinsam zum Wohnhaus der Eheleute W. Der Angeklagte hatte Masken besorgt, die sie aufsetzten; außerdem führte jeder einen Gummiknüppel mit. Gegen 20.15 Uhr schellten sie an der Haustür, die die Ehefrau J. W. öffnete. Der Angeklagte schlug sogleich mit dein Gummiknüppel gegen ihre rechte Schulter, umfaßte sie von hinten und hielt ihr mit einer Hand die Augen zu; währenddessen ließ er seine drei Mittäter ins Haus. Seinem Opfer erklärte er, daß es nunmehr in den Keller käme. Er ließ sich den Kellereingang zeigen, drängte die Frau zur Kellertür und schob sie vier bis fünf Stufen der Kellertreppe hinab. Er forderte sie auf, im Keller zu verbleiben, und drohte ihr, "wenn sie Trouble mache oder die Polizei rufe, kämen sie wieder". Anschließend ließ er sie im Dunkeln zurück. Seine Mittäter hatten in der Zwischenzeit mit den Gummistöcken auf den Ehemann W. eingeschlagen und ihn am ganzen Körper getroffen. Der Angeklagte besorgte aus der Küche ein Messer, trat während des Schlagens von hinten an das Opfer heran, hielt diesem das Messer an die Kehle und forderte es auf, ruhig zu sein. Anschließend faßte er den Mann bei den Haaren und schnitt ihm dann, das Messer von hinten nach vorne führend, einmal in die Kopfhaut. Als H. W. immer wieder darauf hinwies, daß er nichts getan habe, äußerte der Angeklagte sinngemäß, "man habe den Falschen", woraufhin die Täter von ihm abließen, die Telefonleitung durchschnitten und unter Mitnahme von Telefon und Handy verschwanden. Einer von ihnen bedrohte beim Verlassen des Hauses durch Gesten mit einem Messer die Ehefrau W., die sich immer noch im dunklen Keller aufhielt. Infolge der Mißhandlungen sind die Eheleute W. physisch und psychisch erheblich verletzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen (UA 7/8) und des landgerichtlichen Urteils (UA 5/6) verwiesen. 3. a) Die Tat zum Nachteil T. hat das Berufungsgericht als Raub in einem minder schweren Fall gemäß § 249 Abs.2 StGB gewertet und mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Im Rahmen der Strafmessung hat die Strafkammer in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt: "Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte persönlich keine Forderung gegen den Zeugen T. hatte, bereit war, hier Gewalt einzusetzen, und der Zeuge T. psychisch durch dieses Geschehen beeinträchtigt worden ist."(UA 10) b) In den Fällen zum Nachteil W. ist das Gericht vom Strafrahmen des § 223 a StGB ausgegangen und hat hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Ehefrau auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Ehemannes auf eine solche von zwei Jahren erkannt. Im Rahmen der Strafzumessung heißt es in den Urteilsgründen insoweit u.a.: "Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich nicht nur bei den Zeugen W. entschuldigt hat, sondern mit diesen auch eine Vereinbarung über die Zahlung eines Schmerzensgeldes getroffen und das Schmerzensgeld bereits gezahlt hat."(UA 11) Dazu hat das Gericht festgestellt: "Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung haben die Zeugen und Nebenkläger W. mit dem Angeklagten über ihre Bevollmächtigten bzw. Verteidiger eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich Schmerzensgeldzahlungen und des Verhaltens des Angeklagten im Hinblick auf weitere, gegen die Mittäter noch geltend zu machende Forderungen der Eheleute W. getroffen. Ferner hat der Angeklagte das ausgehandelte Schmerzensgeld von insgesamt 7.000,00 DM im Laufe der Berufungshauptverhandlung gezahlt."(UA6) c) Überdies hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, die die Taten zum Nachteil der Eheleute W. zum Gegenstand haben, in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt: "im übrigen kann auch nicht hingenommen werden, daß allein für Geld Bürger aus niedrigen Beweggründen zusammengeschlagen werden, daß sie erheblich verletzt und noch für lange Zeit unter den psychischen Folgen des Erlebten leben sowie hier auch, was den Zeugen W. betrifft, unter psychischen Folgen."(UA 12) II. Der auf die Sachrüge vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung halten die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung nicht stand. 1. Dabei ist davon auszugehen, daß es grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters ist, die für die Strafzumessung wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist u.a. nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt (vgl. BGHSt 34,345,349). 2. Allerdings beanstandet der Angeklagte zu Unrecht, die Strafkammer habe gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs.3 StGB verstoßen, indem sie zu seinen Lasten berücksichtigt habe, "daß es nicht hingenommen werden könne, daß allein für Geld Bürger aus niedrigen Beweggründen zusammengeschlagen und erheblich verletzt werden." Nach § 46 Abs.3 StGB dürfen bei der Strafzumessung Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, nicht berücksichtigt werden. Der Grund für die Gesetzesregelung liegt darin, daß diese Umstände es sind, "die den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Strafrahmens geleitet haben und daher auf der ganzen Breite dieses Rahmens bereits berücksichtigt sind und vorausgesetzt werden. Sie können daher nicht dazu helfen, die für die einzelne Tat gerechte Strafe innerhalb dieses Rahmens zu bestimmen ... Das bedeutet allerdings nicht, daß es dem Richter verwehrt wäre, die besondere Art, in der solche Umstände des Tatbestands im Einzelfall gegeben oder verwirklicht sind, bei der Strafzumessung zu verwerten" (vgl. BGHSt 37,153,154 m.w.N.). a) Nach § 223 a StGB kann wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, wer eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder mit mehreren gemeinschaftlich begeht. Alles, was die Tat im übrigen prägt, ist nicht mehr bloße Tatbestandserfüllung. Dazu zählen u.a. auch die Beweggründe des Täters und dessen Gesinnung, die aus der Tat spricht, sowie die verschuldeten Auswirkungen der Tat, die gemäß § 46 Abs.2 StGB als Strafzumessungsgrund "namentlich in Betracht kommen". Ausweislich des oben vollständig wiedergegebenen Zitats aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Strafen wegen der gegen die Eheleute W. gerichteten Taten nur solche Gesichtspunkte strafschärfend berücksichtigt - das strafbare Handeln des Angeklagten gegen Bezahlung, erhebliche Verletzungen der Opfer physischer und psychischer Art mit Langzeitfolgen - durch die sich der konkret festgestellte Sachverhalt von der bloßen Tatbestandserfüllung des § 223 a StGB unterscheidet. b) Zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht bei der die Strafe wegen Raubes zum Nachteil T. betreffenden Zumessung - mit der Gewaltbereitschaft des Angeklagten und einer fehlenden persönlichen Forderung gegen T. - gesetzliche Tatbestandsmerkmale zu Lasten des Angeklagten gewertet und damit gegen § 46 Abs.3 StGB verstoßen hat. § 249 StGB setzt nämlich den Einsatz von Nötigungsmitteln beispielsweise von Gewalt gegen eine Person - zur Ermöglichung eines Diebstahls voraus. Hat der Täter einen Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache, fehlt ihm die Absicht der rechtswidrigen Zueignung, sodaß der Tatbestand des Diebstahls bzw. des Raubes entfällt (vgl. Tröndle, 48. Aufl. (1997), § 242 StGB Rdnr. 21 m.w.N.). 3. Mit Recht macht die Revision im übrigen geltend, daß sich die Strafkammer der Vorschrift des § 46 a StGB mit der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs.1 StGB offenkundig nicht bewußt gewesen ist. Die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und den geschädigten Eheleuten W. mit der Schmerzensgeldzahlung hätte - wegen der möglichen Strafrahmenverschiebung vorrangig - zur Prüfung veranlassen müssen, ob damit ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr.1 StGB stattgefunden hat. Ein solcher Ausgleich würde über das als Strafzumessungsgrund gemäß § 46 StGB berücksichtigte Nachtatverhalten des Angeklagten hinausgehen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der drei vom Landgericht verhängten Einzelfreiheitsstrafen, die die Grundlage für die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sind, auf den aufgezeigten Mängeln der Strafzumessung beruhen (vgl. § 337 Abs.1 StPO).Das angefochtene Urteil war daher im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |