RechtsprechungAktenzeichen: 4 Ws 4-6/99 OLG Hamm Auf die Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl des Landgerichts Essen vom 23.10.1998 und auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 14.12.1998 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 02.12.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |