Rechtsprechung
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 8. Juni 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 06. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II.
Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Der vom Betroffenen geltend gemachte Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG kann ausschließlich mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 03.06.2004 2 Ss OWi 349/04 -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.). Den für die Begründung einer Verfahrensrüge geltenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist indessen nur genügt, wenn unter vollständiger Darlegung bestimmter, im Einzelnen anzugebender Tatsachen ausgeführt wird, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 18.12.2002 2 Ss OWi 1065/02 -). Daran fehlt es. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2005 Folgendes ausgeführt: Zur ordnungsgemäßen Rüge, das Gericht habe die Voraussetzungen für den Erlass eines Abwesenheitsurteils verkannt, gehört auch die Mitteilung, ob und wie ggf. das Amtsgericht auf einen Antrag des Betroffenen, ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu befreien, reagiert hat. Die von dem Betroffenen angesprochene Wahlmöglichkeit des Gerichts gibt es seit der Änderung der Vorschrift des § 74 OWiG seit dem 26.01.1998 und der damit ebenfalls geänderten Vorschrift des § 73 OWiG nicht mehr, und das Anwesenheitsrecht des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist in eine Anwesenheitspflicht umgewandelt (§ 73 Abs. 1 OWiG). Der Betroffene hat nicht dargelegt, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt zu haben. Die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter (früher § 73 Abs. 3 OWiG) ist jetzt nicht mehr vorgesehen.
Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung schließlich noch die Sachrüge erhoben worden ist, kann mit dieser nur das Vorliegen von Verfahrenshindernissen oder das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden (zu vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Insoweit sind Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennbar. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |