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Verkehrsordnungswidrigkeiten/Fahrverbot
(kein Verfahrensrecht; siehe dazu
OWi-Verfahren)
Hinweise
Die
nachfolgende Zusammenstellung hat folgenden Inhalt: Sie enthält
für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. 12. 1999 die
Leitsätze der veröffentlichter Rechtsprechung des 2.
Strafsenats/ 2. Senats für Bußgeldsachen, die
Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrverbotsfragen betrifft. Ab 1. Januar
2000 ist auch die Rechtsprechung der übrigen
Strafsenate aufgenommen. Die Sammlungen werden etwa alle vier bis sechs
Wochen aktualisiert.
Innerhalb
dieser Sammlung von Leitsätzen muss leider die Suchfunktion des
Browsers verwendet werden, die über den Befehl: Bearbeiten -->
Suchen oder "StRG F" aufgerufen wird. Es werden nach Eingabe des Suchbegriffs
dann nacheinander alle Stellen aufgelistet, an denen in der Zusammenstellung
der gesuchte Begriff oder die Vorschrift erscheint; zur Suche im Übrigen
siehe auch Homepage-Suche. Wer
nach einer bestimmten Entscheidung sucht bzw. danach sucht, ob zu einer
bestimmten Frage veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Hamm aus neuerer
Zeit vorliegt, hat verschiedene Möglichkeiten der Suche:
Derjenige, der sich insgesamt über einen bestimmten
Problemkreis unterrichten und die dazu ergangene Rechtsprechung
insgesamt abfragen will, kann im Inhaltsverzeichnis die entsprechende Stelle
anklicken., zu der er dann geführt wird. Es kann natürlich in
der Suchfunktion der entsprechende Begriff (Beispiel: Fahrverbot)
oder auch die Vorschrift (Beispiel: § 121 StPO) eingegeben werden,
nach dem bzw. nach der gesucht wird. Bei der Suche nach einem Begriff ist
darauf zu achten, dass die neue Rechtschreibung verwendet
wird. Ist die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200) einer Entscheidung
bekannt, kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz
der Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen. Entsprechendes
gilt, wenn nur das Aktenzeichen oder das Entscheidungsdatum
bekannt ist. Das Entscheidungsdatum ist wie folgt einzugeben: 10.10.1995. Ist
die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200) einer Entscheidung bekannt,
kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz der
Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen.
Die
unveröffentlichte Rechtsprechung wird durch die
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Wenn eine
Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank als Volltext zur Verfügung
steht, wird darauf hingewiesen. Die Entscheidung kann dann durch
einfaches Anklicken von "Volltext" oder von
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Rechtsprechung
Inhaltsverzeichnis
1. Geschwindigkeitsüberschreitung
(§ 3 StVO)
1. 1. Tatsächliche
Feststellungen
1. 1. 1. Allgemeines
1. 1. 2. Täteridentifizierung
1. 1. 2. 1. Anforderungen an
die Urteilsgründe
1. 1. 2. 2. Ordnungsgemäße
Bezugnahme auf ein Lichtbild (§ 267 StPO)
1. 1. 2. 3. Beschreibung der
Bildqualität
1. 1. 3. Messmethode
1. 1. 3. 1. (Standardisierte) Messverfahren,
insbesondere tatsächliche Feststellungen
1. 1. 3. 2. Messung durch
Nachfahren (zur Nachtzeit)
1. 2. Rechtfertigungsgründe
1. 3. Vorsatz/Fahrlässigkeit
1. 4. Geschwindigkeitsüberschreitung:
(Absehen) vom Fahrverbot
2. Rotlichtverstoß ( § 37 StVO)
2. 1. Tatsächliche
Feststellungen
2. 2. Qualifizierter
Rotlichtverstoß
2. 3. Rotlichtverstoß -
(Absehen vom) Fahrverbot/Regelfall
3. Andere Verkehrsordnungswidrigkeiten
3. 1. StVO
§ 1 StVO
§ 2 StVO
§ 4 StVO
§ 5 StVO
§ 12 StVO
§ 18 StVO
§ 21a StVO
§ 22 StVO
§ 23 StVO
§ 29 StVO
§ 35 StVO
§ 41 StVO
3. 2. Verstoß
gegen das FPersG
3. 3. Sonntagsfahrverbot
3. 4. FerienreiseVO
3. 5. StVZO
§ 31 StVZO
3. 6. StVG
§ 21 StVG (Fahren ohne
Fahrerlaubnis)
§ 24 a StVG
(Trunkenheits-/Drogenfahrt)
4. Sonstige
verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Fahrpersonalgesetz
5. Fahrverbot
5. 1. Allgemeines
5. 2. Augenblicksversagen
5. 2. 1. Allgemeines
5. 2. 2. Tatsächliche
Feststellungen
5. 3. Fahrverbot bei § 24 a
StVG
5. 4. Absehen vom
Fahrverbot
5. 4. 1. Allgemeines
5. 4. 1. 1. Überprüfbarkeit der
tatrichterlichen Entscheidung
5. 4. 1. 2. Anforderungen an die Begründung der
Entscheidung
5. 4. 2. Gründe
5. 4. 2. 1. Allgemeines
5. 4. 2. 2. Berufliche
Umstände
5. 4. 2. 3. Sonstige
Gründe
5. 4. 3. Absehen vom
Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße (§ 2 Abs. 4
BKatVO)
5. 4. 3. 1. Allgemeines
5. 4. 3. 2. Ansprechen
der Möglichkeit des Absehens vom Regelfahrverbot im Urteil
5. 4. 3. 3. Entbehrlichkeit des
ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens
6. § 25 Abs. 2 a StVG
7. Regelgeldbuße/Wirtschaftliche
Verhältnisse
8. Tilgung der Eintragungen
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Rechtsprechung
1. Geschwindigkeitsüberschreitung
(§ 3 StVO)
2 Ss OWi 200/06 21. 04.
2006
 Volltext |
Der Fahrer eines Pkw ist trotz
eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene
Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen
der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten. |
ZAP EN-Nr. 519/2006 NStZ-RR 2006, 352
(Ls.) |
2 Ss OWi 455/06 15. 08.
2006
 Volltext |
Mehrere
Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt stehen
auch dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sie zwar in einem
engen zeitlichen Rahmen stehen, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen
begangen worden und deshalb unschwer abzugrenzen sind (§ 19 OWiG). |
DAR 2006, 697 VRR 2007, 32
VM 2007, 14 VRS 111, 366 |
3 Ss OWi 458/07 30. 08. 2007
 Volltext |
Bei mehreren
Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt handelt es
regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne.
|
VA 2007, 221 (Ls.) |
5 Ss OWi 297/09 09.06.2009 |
Bei mehreren, im Verlauf einer Fahrt begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers handelt
es sich nach wohl einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im
Regelfall um mehrere Taten in materiellen und prozessualen Sinn. Eine einzige
Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb
auch nur eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn liegt ausnahmsweise dann vor,
wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren
zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der
besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen Dritten
als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Ein derartiger
Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn beide Geschwindigkeitsverstöße
im Abstand von nur einer Minute und 11 Sekunden auf einem relativ kurzen
Abschnitt derselben Autobahn begangen wurden. |
zfs 2009, 651 |
1 Ss OWi 960/09 22.12.2009
 Volltext |
§ 100h StPO ist nicht
Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung. Das Fehlen der
Ermächtigungsgrundlage führt aber nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot. |
VRR 2010, 114 |
2 RBs 13/10 11.03.2010
 Volltext |
1. Für die Erhebung von Messergebnissen
durch das Videoabstandsmessverfahren VAMA ist in §
100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO i. V. m.
§ 46
Abs. 1 OWiG eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden. 2. Zur
Behandlung von Beweisanträgen, die auf Feststellungen eines
verdachtsunabhängigen Messverfahrens gerichtet sind. |
VRR 2010, 315 |
3 RBs 226/10 26.08.2010
 Volltext |
Derzeit ist bei
Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa
System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit
aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen. |
VA 2010, 208 VRR 2001, 473 StRR 2011,
36 NZV 2011, 267 |
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III-3 RBs 248/11 12.09.2011
 Volltext |
Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen
während derselben, nicht unterbrochenen Fahrt handelt es sich
regelmäßig um mehrere Taten sowohl im materiellen als auch im
prozessualen Sinne (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30.08.2007
3 Ss OWi 458/07 ).
|
VD 2011, 346 (Ls.)
NStZ-RR 2012, 25 (Ls.) |
1. 1. Tatsächliche Feststellungen
1. 1. 1.
Allgemeines
2 Ss OWi 1422/95 08.01.1996 |
Eine durch Zeichen 274 angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer BAB endet erst
an einem gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen
278 an diesem. |
NZV 1996, 247 |
2 Ss OWi 746/95 10.07.1995 |
Zu den erforderlichen
Feststellungen zur inneren Tatseite bei einer erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung. |
ZAP EN-Nr. 766/95
VRS 90, 210 |
2 Ss OWi 1365/97 15.12.1997 |
Lässt sich der Betroffene
gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin
ein, er habe das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen
übersehen, bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom
11.09.1997 (NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) näherer
tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen
der Geschwindigkeitsbeschränkung. |
NZV 1998, 164 DAR 1998,
150 zfs 1998, 232 StraFo 1998, 186 VRS 95, 58 |
2 Ss OWi 105/99 25.02.1999
 Volltext
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Die Äußerung des
Betroffenen, "er ziehe das Messergebnis nicht in Zweifel", bedeutet
nicht ein Geständnis hinsichtlich der gefahrenen
Geschwindigkeit, sondern beinhaltet allein, dass der Betroffene die
Zuverlässigkeit des Messgeräts und das Ergebnis der Messung nicht
bezweifelt, so dass die Angabe des sog. Toleranzwertes in den
Urteilsgründen nicht entbehrlich ist. |
ZAP EN-Nr. 323/99 MDR
1999, 804 VRS 97, 144 VM 1999, 86 [Nr. 86] DAR 1999, 566 [Ls.] |
2 Ss OWi 1196/99 30.11.1999
 Volltext |
Das tatrichterliche Urteil
muß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann
nähere Feststellungen zu der Messung mit einem
Radarmessgerät enthalten, wenn vom Betroffenen konkrete
Messfehler gerügt werden. |
ZAP EN-Nr.
12/2000 DAR 2000, 129 MDR 2000, 269 VRS 98, 305 NZV 2000, 264 |
3 Ss OWi 297/99 30.04.1999
 Volltext |
Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung verlangt
die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung bei der Verurteilung
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, dass
neben der in Abzug gebrachten Messtoleranz zumindest das angewandte
Messverfahren mitgeteilt wird, um so dem Rechtsbeschwerdegericht
die Überprüfung zu ermöglichen, ob es sich um ein
wissenschaftlich anerkanntes Messverfahren handelt und eine angemessene
Messtoleranz in Abzug gebracht wurde. |
zfs 2000, 270 |
2 Ss OWi
1057/2000 15.11.2000  Volltext |
"Nässe" im Sinn der Zusatzschildes 1052-36 der
StVO ist gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen
ist. |
ZAP EN-Nr.
784/2000 NZV 2001, 90 DAR 2001, 85 VRS 100, 61 VM 2001, 11 (Nr.
13) |
1 Ss OWi 772/2000 17.08.2000
 Volltext |
Ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen (hier
Zeichen 274) behält auch dann über den 31. 12. 1998 hinaus seine
Wirksamkeit, wenn es noch den Zusatz "km"
aufweist. |
VA 2001, 30 |
2 Ss OWi 334/01 23.04.2001
 Volltext |
Aus der Formulierung im
tatrichterlichen Urteil, der Betroffene habe den Sachverhalt
"plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend
erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene den
Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat. |
VRS 101, 58 DAR 2001, 415 |
2 Ss OWi 524/01 05.07.2001
 Volltext |
Zwar verlangt der für
Verkehrszeichen geltend Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung
aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder
Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot
besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang. |
NZV 2001, 489 DAR 2001, 517
VRS 101/220 VA 2002, 10 VM 2002, 14 |
2 Ss OWi 1029/01 29.11.2001
 Volltext |
Nach ständiger Rechtsprechung
muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche
Nachprüfung der Zuverlässigkeit der
Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass
er in den Urteilsgründen zumindest di zur Feststellung der eingehaltenen
Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber
hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend
berücksichtigt worden sind. Das gilt auch, wenn der Betroffene die
Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt. |
ZAP EN-Nr. 108/2002 VRS 102, 218 NZV 2002, 245
DAR 2002, 226 NZV 2002, 282 zfs 2002, 404 VD 2002, 379 (Ls.) |
2 Ss OWi 482/03 08. 07. 2003
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der
tatsächlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Betroffene ein
Geständnis abgelegt hat. |
zfs 2003, 571
VA
2003, 178 (Ls.) VRS 105/447 NZV 2004, 99 NPA StVO 41, 76 |
3 Ss OWi 315/04 17. 06. 2004
 Volltext |
Bei dem Verkehrsradargerät
Traffipax "speedophot" besteht wie bei allen Radarmessverfahren
das Risiko von Reflektions-Fehlmessungen, wenn die Radarstrahlen von
Flächen, insbesondere Metall und z.T. auch von Betonflächen,
reflektiert werden. |
ZAP EN-Nr. 607/04 VA 2004, 175 |
1 Ss OWi 272/05 22. 08. 2005
 Volltext
1 Ss OWi 402/04 21. 09. 2005  Volltext |
1. Für die Einordnung eines
Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und
Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen
Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind
und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit
entscheidend prägen. 2. Zur Frage der Unvermeidbarkeit eines
(Verbots)Irrtums über die Einordnung eines so. Sprinters.. |
VA 2006, 13 VRR 2006, 73 NStZ
2006, 360 (Ls.) |
3 Ss OWi 417/05 18. 08. 2005
 Volltext |
Eine Verurteilung wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann
grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt
werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes
Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des
Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich
sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der
Einlassung des Betroffenen überzeugt ist. |
ZAP EN-Nr. 767/2005 |
3 Ss OWi 476/05 14. 11.
2005  Volltext |
Soweit der Senat in der
Vergangenheit gefordert hat, dass von einem glaubhaften Geständnis
hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann die Rede sein
könne, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick
auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die
Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte
eingeräumt habe, wird daran nicht festgehalten. |
VA 2006, 35 (Ls.) |
3 Ss OWi 856/06 01. 02.
2007
 Volltext |
Mit der Rechtsbeschwerde
kann weder beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung
des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch,
noch kann gerügt werden, dass das Amtsgericht aufgrund der
persönlichen lnaugenscheinnahme einer anderen Person diese im Vergleich
mit dem vorliegenden Lichtbild als Täter der Ordnungswidrigkeit zu Unrecht
ausgeschlossen habe. |
VRR 2007, 316 |
5 Ss OWi 386/08 29.05.2008
 Volltext |
Handelt es sich bei dem die Geschwindigkeit regelnden
Verkehrszeichen um eine dynamische elektronische
Verkehrsregelungsanlage, die die zulässige
Höchstgeschwindigkeit abhängig vom Verkehrsaufkommen regelt, bedarf
es näherer Feststellungen wie das Zeichen 274 konkret angebracht und
für den Betroffenen wahrnehmbar war, da in diesem Fall allein aus dem
Vorhandensein einer die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Einrichtung
nicht auf die konkrete Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung geschlossen werden
kann |
VA 2008, 191 (Ls.). |
3 RBs 336/09 30.09.2010
 Volltext |
Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv
nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet
keine Rechtswirkungen mehr. |
VRR 2011, 33 VA 2011, 32 zfs 2011,
107 NZV 2011, 94 DAR 2011, 216 |
Inhaltsverzeichnis
1. 1. 2. Täteridentifizierung
4 Ss OWi 771/03 25. 11.2003
 Volltext
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Zum erforderlichen
Umfang der Ausführungen, wenn der Betroffene anhand eines
von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert werden
soll. |
VA 2004, 118 |
3 Ss OWi 416/09 30.06.2009
 Volltext |
1. Die Bußgeldbehörde kann nach
§ 16b StPO die Kopie
eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern,
wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die
Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der
§§ 13, 14 DSG vornehmen. 2. Die Protokollierung, ein
Schriftstück sei zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht
worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung. |
VRR 2009, 357 VA 2009, 213 (Ls.) zfs
2010, 111 |
3 Ss OWi 599/09 06.08.2009
 Volltext |
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag
auf Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen ist dann kein
Beweisantrag, wenn er keine bestimmte Beweistatsache enthält. Die
Behauptung des Betroffenen, dass zwischen ihm und der auf einem als
Beweismittel dienenden Radarfoto nur teilweise erkennbaren Person keine
Identität besteht, benennt ein Beweisziel und keine Beweistatsache. |
VA 2010, 18 |
3 Ss OWi 948/09 09.12.2009
 Volltext |
Zur Zulässigkeit eines Verweises auf einen
Videofilm im Urteil. Zur den Anforderungen an die Beweiswürdigung im
Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida2000-System.
|
VA 2010, 52 StRR 2010, 198 VRR 2010, 233
|
1. 1. 2. 1. Anforderungen
an die Urteilsgründe
2 Ss OWi 820/94 18.10.1994 |
(Täter-)Identifizierung
durch ein Radarfoto (Anschluss an Rspr. des OLG Oldenburg). |
NZV 1995, 118 VRS 88, 307 |
2 Ss OWi 830/95 20.07.1995 |
Beweiswürdigung bei
Identifizierung durch Lichtbild. |
ZAP EN-Nr. 976/95 zfs
1995, 353 DAR 1995, 415 VRS 90, 190 |
2 Ss OWi 1084/95 28.09.1995 |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen im Urteil zur Identifizierung des
Betroffenen; für einen Vergleich mit der auf dem Radarfoto abgebildeten
Person muß der Betroffene in der HV anwesend sein. |
ZAP EN-Nr. 102/96
DAR 1996, 69 VRS 90, 290 |
2 Ss OWi 4/96 26.01.1996 |
Der Senat schließt
sich der Rspr des BGH, Beschl. vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95 an. |
ZAP EN-Nr. 226/96
DAR 1996, 245 NStZ-RR 1996, 244 |
2 Ss OWi 955/96 12.09.1996 |
Zu den Anforderungen an die Angaben
im tatrichterlichen Urteil zur Identitätsfeststellung eines
Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme
gefertigten Beweisfotos. |
VRS 92, 335 |
2 Ss OWi 927/02 18.11.2002
 Volltext
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Bestehen Zweifel an der
Eignung des von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als
Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer muss der
Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der
Identität machen. |
VA 2003, 12 NZV
2003, 101 VD 2003, 85 zfs 2003, 154 NPA StPO, § 257, Blatt
7 |
3 Ss OWi 583/02 16.07.2002
 Volltext |
Sofern eine Verweisung auf
das Beweisfoto unterbleibt, muss das Urteil
Ausführungen zur Bildqualität enthalten oder
charakteristische Identifizierungsmerkmale der Person so präzise
beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht dadurch - auch ohne Kenntnis der
Fotos - die Prüfung ermöglicht wird, ob es zur Identifizierung
generell geeignet ist. |
NZV 2003, 102 |
2 Ss OWi 327/03 05. 03. 2003
 Volltext |
Bestehen Zweifel an der
Eignung des vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als
Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im
Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität
machen und angeben, warum er den Betroffenen als Fahrer identifizieren konnte.
|
VA 2003, 150 |
2 Ss OWi 120/04 08. 03. 2004
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn der Tatrichter nicht auf ein
von dem Verkehrsverstoß gefertigtes, bei den Akten befindliches Lichtbild
von dem Betroffenen Bezug nimmt. |
VRS 107, 40 |
2 Ss OWi 403/04 12. 07. 2004
 Volltext |
Zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf
ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild zur Identifizierung
des Betroffenen als Führer des Pkw zum Vorfallszeitpunkt. |
VD 2004, 217 VA 2004, 175 |
2 Ss 692/04 30. 11. 2004
 Volltext |
Die Formulierung im tatrichterlichen
Urteil: "Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder wird
ausdrücklich Bezug genommen". reicht für eine
ordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
aus. |
VA 2005, 34 VD 2005, 52 (Ls.) VRS 108,
27 DAR 2005, 165 |
2 Ss OWi 274/05 13. 05. 2005
 Volltext |
Ein Lichtbild wird durch die Bezugnahme nach §
267 Abs. 1 Satz 3 stPO i.V.m. 71 Abs. 1 OWiG zum Bestandteil der
Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus
eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen,
ob sie zur Grundlage einer Identifizierung taugt.
Der Verwertung eines Passfotos muss in der Hauptverhandlung
widersprochen werden. |
StraFo 2005, 297 zfs 2005, 413 VRS 108,
435 NZV 2006, 162 |
1 Ss OWi 839/05 19. 12. 2005
 Volltext |
Ist im Fall der Täteridentifizierung anhand
eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine
prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto gemäß
§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht erfolgt, sind die an sich erforderlichen
Ausführungen zur Bildqualität nicht erforderlich, wenn
der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins Einzelne
gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale
vorgenommen hat, die zwingend den Rückschluss zulassen, dass das
Beweisfoto zur Identifizierung geeignet war.. |
VA 2006, 69 (Ls.) |
3 Ss 822/07 03.01.2008
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die Darlegung
der Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen anhand der bei
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Beweisfotos |
zfs 2008, 294 |
|
2 Ss OWi 700/08 10.11.2009
 Volltext |
Der Tatrichter darf gem. § 267
Abs. 1 S. 3 StPO auf Radar- oder Messfotos verweisen, so dass das
Rechtsbeschwerdegericht selbst überprüfen kann, inwieweit diese zur
Identifizierung des Betroffenen geeignet sind. Bestehen bei der
Überprüfung Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage
für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil
nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und vor allem
auch darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den
Betroffenen als Fahrer hat identifizieren können. Solche Angaben sind
erforderlich, wenn es sich bei den in Bezug genommenen Fotos um Papierausdrucke
bzw. Computervergrößerungen handelt und diese unscharf und
kontrastarm sind. |
NStZ-RR 2009, 250 |
Inhaltsverzeichnis
1. 1. 2. 2. Ordnungsgemäße Bezugnahme auf
ein Lichtbild (§ 267 StPO)
2 Ss OWi 401/96 09.05.1996 |
Nimmt das AG im Rahmen der
tatsächlichen Feststellungen zur Täterschaft des Betroffenen, der
diese bestreitet, gem. § 267 Abs. 1 StPO auf ein Lichtbild
Bezug, was zulässig ist (vgl. BGH NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 157),
muß es sich um ein von dem Verkehrsverstoß
gefertigtes Lichtbild handeln. Ist das nicht der Fall und nimmt das AG z.B. auf
ein auf Anforderung der Bußgeldbehörde zur Akte gelangtes, von einem
anderen Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild Bezug, kann der Betroffene
das in der Rechtsbeschwerde mit der Aufklärungsrüge gem. § 244
StPO rügen. Hält die auf dem von dem Verkehrsverstoß
abgebildete Person einen Gegenstand an die rechte Gesichtshälfte und ist
die Stirn/der Haaransatz der Person durch den Rückspiegel verdeckt,
muß sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit das
bei dem Vorfall gefertigte Lichtbild eine Identifizierung des Fahrers
überhaupt zulässt. |
ZAP EN-Nr. 583/96 DAR
1996, 417 NZV 1996, 466 VRS 91, 369 |
2 Ss OWi
59/97 04.02.1997 |
Die Formulierung:
"Aufgrund des Vergleichs des Betroffenen mit den vom Gericht in Augenschein
genommenen Fotos, Bl. 6 d.A., stand zur Überzeugung des Gerichts
zweifelsfrei fest, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs
war", stellt keine Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO
auf ein zur Identifizierung geeignetes Beweisfoto im Sinn des
Rechtsprechung des BGH dar. |
StraFo 1997,
115 VRS 93, 349 |
2 Ss OWi 1335/97 11.11.1997
 Volltext
|
Zu den Anforderungen an eine
prozessordnungsgemäße Verweisung i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO auf ein bei den Akten befindliches Foto (bei nur einem Foto
Angabe der Blattzahl nicht erforderlich). |
StraFo 1998,
52 NZV 1998, 171 VRS 94, 348 |
2 Ss OWi 553/98 19.05.1998
 Volltext |
Für eine i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO
prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein bei den Akten befindliches,
von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild des Betroffenen ist es
nicht ausreichend, wenn das Urteil nur Ausführungen
dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in
Augenschein genommen und ggf. mit dem in der Hauptverhandlung
anwesenden Betroffenen verglichen worden ist. Mit diesen Ausführungen wird
nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben. Durch sie wird jedoch
nicht deutlich, dass das Lichtbild zum Gegenstand des Urteils gemacht worden
ist, was jedoch Voraussetzung zur Anwendung der neueren Rspr. des BGH zu den
Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei
einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes ist (vgl. dazu BGHSt 41,
376 = NZV 1996, 157). |
NStZ-RR 1998, 238
ZAP EN-Nr. 643/98
VRS 95, 232 |
5 Ss OWi 622/00 27.07.2000
 Volltext |
Lässt sich dem Urteil eine
zulässige Bezugnahme auf das bei den Akten befindliche
Messfoto nicht entnehmen, muss das Urteil
Ausführungen zur Bildqualität des in Augenschein
genommenen Messfotos enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls
mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben,
dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei
Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob das vom
Tatrichter in Augenschein genommene Messfoto zur Identifizierung generell
geeignet ist. |
zfs 2000, 577 |
4 Ss OWi 443/04 14. 07. 2004
 Volltext |
Soweit im Urteil auf ein von dem
Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild verwiesen werden soll, wird das
Urteil den an eine ordnungsgemäße Verweisung zu stellenden
Anforderungen nicht gerecht, wenn es nur Ausführungen
dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein
genommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen
verglichen worden sei. |
ZAP EN-Nr. 840/2004 |
4 Ss 68/05 09. 02. 2005
 Volltext |
Zur
ordnungsgemäßen Bezugnahme auf ein bei den Akten
befindliches Lichtbild vom Verkehrsverstoß. |
VRR 2005, 198 |
3 Ss OWi 464/07 21. 08. 2007
 Volltext |
Die Formulierung "Verwertung des Passfotos
Blatt 8 der Akten" bzw. "der Verwertung des von dem Zeugen B. überreichten
Hochglanzfotos ..." beinhaltet keine ordnungsgemäße
Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. |
VA 2008, 16 VRR 2008, 76 ZAP EN-Nr. 394/2008 |
2 Ss OWi 757/07 26. 11. 2007
 Volltext |
Durch eine vom Tatrichter verwandte
Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des
Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt
wird, dass hinsichtlich der Lichtbilder eine in
Augenscheinnahme stattgefunden hat und in der auf den
Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist nicht mit der
nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder
gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden
sollen. |
VA 2008, 33 |
Inhaltsverzeichnis
1. 1. 2. 3. Beschreibung der
Bildqualität
2 Ss OWi 269/2000 24.03.2000
 Volltext |
Aus der Formulierung des
Tatrichters: "Auf dem Originallichtbild in DIN A-5-Vergrößerung ist
der Betroffene aber hinreichend klar zu identifizieren"
lässt sich noch auf eine ausreichende Bildqualität des von einem
Verkehrsverstoß vorliegenden Lichtbildes des Betroffenen
schließen. |
VA 2000, 30,
31 DAR 2000, 417 NZV 2001, 89 NJW 2001, 1151 [Ls.] |
Inhaltsverzeichnis
1. 1. 3. Messmethode
|
1 Ss OWi 164/05 17. 03. 2005
 Volltext |
Bei der Verurteilung wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem
Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu
ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte
Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert
mitteilen. |
VA 2005, 125 |
3 Ss OWi 417/05 18.
08. 2005  Volltext |
Eine Verurteilung wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann
grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt
werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes
Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des
Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich
sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der
Einlassung des Betroffenen überzeugt ist. |
VA 2006, 16 (Ls.) |
3 Ss OWi 28/08 04.02.2008
 Volltext |
Beim Einsatz eichfähiger Messgeräte
muss dem urteil insbesondere zu entnehmen sein, dass eine gültige Eichung
vorlag und die Bedienvorschr5iften beachtet wurden. |
VA 2008, 103 VRR 2008, 272 |
III 1 RBs 75/11 07.06.2011
 Volltext |
Bei mit Sommerreifen geeichtem Messsystem
Provida 2000 darf das System ohne Neueichung nach Wechsel von Sommer- auf
Winter- und wieder auf Sommerreifen ohne Neueichung uneingeschränkt zur
Geschwindigkeitsmessung genutzt werden. |
VRR 2011, 354 DAR 2011, 538 |
1. 1. 3. 1. (Standardisierte) Messverfahren,
insbesondere tatsächliche Feststellungen
2 Ss OWi 1111/94 27.01.1995 |
Grds. Zulässigkeit der
Geschwindigkeitsmessung mit LAVEG. |
NWB
EN-Nr. 580/95 ZAP
EN-Nr. 239/95 |
2 Ss OWi 1009/95 27.11.1995 |
Die Messung mit einer sog.
Laserpistole ist grds. geeignet, eine
Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen; es handelt sich zudem
inzwischen um ein standardisiertes (Mess-)Verfahren. |
ZAP EN-Nr. 61/96 DAR
1996, 153 VRS 91, 148 |
2 Ss OWi 375/98 21.04.1998 |
Im tatrichterlichen Urteil wegen
einer Geschwindigkeitsüberschreitung muß in den Urteilsgründen
die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte
Messmethode mitgeteilt und darüber hinaus dargelegt werden,
dass möglich Fehlerquellen ausreichend
berücksichtigt worden sind. |
DAR 1998, 281 MDR 1998,
901 VRS 95, 293 VM 1998, 84 (Nr. 104) |
2 Ss OWi
103/98 12.02.1998
|
Bei der Messung mit dem
Laser-Messgerät der Firma Rieghl handelt es sich um ein
standardisiertes Messverfahren, so dass grds. nähere
tatsächliche Feststellungen zum Messverfahren usw. nicht zu treffen sind.
Etwas anderes gilt wenn Besonderheiten gegeben sind (OLG Hamm DAR 1996, 153;
VRS 91, 70 und 148). Das ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Betroffene
einwendet, die Messung aus dem geschlossenen Polizeifahrzeug
durch die Windschutzscheibe können zu Fehlmessungen
geführt haben. |
ZAP EN-Nr. 241/98 DAR
1998, 244 MDR 1998, 836
StraFo 1998,
273 VRS 95, 141 |
1 Ss OWi 1224/99 25.11.1999
 Volltext |
Es ist rechtlich nicht zu
beanstanden, wenn der bei der Geschwindigkeitsüberschreitung
berücksichtigte Toleranzwert zwar nicht
ausdrücklich angegeben, aber das Gerät, mit dem die
Messung durchgeführt worden ist, benannt wird. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn Besonderheiten bei der Messung einen höheren
Toleranzabzug erforderlich machen. |
VRS 98, 297 NZV 2000, 264 |
2 Ss OWi 408/2000 12.05.2000
 Volltext |
Bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil
zumindest Angaben zur Messmethode und zu einem ggf.
vorgenommenen Toleranzabzug enthalten. |
VA 2000, 25 ZAP EN-Nr. 490/2000 MDR
2000, 881 zfs 2000, 416 VM 2001, 4 (Nr. 3) |
2 Ss OWi
1057/2000 15.11.2000
 Volltext |
Ist eine
Geschwindigkeitsüberschreitung mittels des sog.
"Police-Pilot-System" (PPS) festgestellt worden, ist es in der Regel
ausreichend, wenn das tatrichterliche Urteil nur die Art des
Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte
Geschwindigkeit mitteilt. "Nässe" im Sinn der Zusatzschildes 1052-36 der
StVO ist gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen
ist. |
ZAP EN-Nr.
784/2000 NZV 2001, 90 DAR 2001, 85 VRS 100, 61 VM 2001, 11 (Nr.
13) |
2 Ss OWi 1029/01 29.11.2001
 Volltext |
Nach ständiger Rechtsprechung
muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche
Nachprüfung der Zuverlässigkeit der
Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass
er in den Urteilsgründen zumindest di zur Feststellung der eingehaltenen
Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber
hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend
berücksichtigt worden sind. Das gilt auch, wenn der Betroffene die
Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt. |
ZAP EN-Nr. 108/2002 NZV 2002, 282 zfs 2002, 404 |
3 Ss OWi 1010/02 25. 02.
2003  Volltext |
Ein Sicherheitsabschlag von
3 % bei Messwerten über 100 km/h gleicht alle möglichen
Betriebsfehlerquellen aus. Ein darüber hinaus gehender Sicherheitsabschlag
ist rechtsfehlerhaft. |
ZAP EN-Nr. 288/2003
VA 2003, 87 (Ls.) |
2 Ss OWi 390/03 18. 08. 2003
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen eine vorsätzliche
Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. |
VA 2004,
17 |
2 Ss OWi 518/03 22.09. 2003
 Volltext |
Bei einer Messung mit dem
ProVidaSystem ist es, um möglichen Fehlern Rechnung zu tragen,
ausreichend, wenn bei Fehlen besonderer Umstände ein Toleranzwert
von 5 % der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über
100 km/h berücksichtigt wird. |
VRS 106, 64 NPA StVO 41, Blatt
77 DAR 2004, 42 |
2 Ss OWi 632/03 07. 10. 2003
 Volltext
|
Bei der
Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein standardisiertes
Messverfahren festgestellt worden ist, hat der Tatrichter in den
Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den von
der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwert
anzugeben. |
DAR 2004, 108 NStZ 2004,
322 |
|
3 Ss OWi 11/04 18. 03. 2004
 Volltext
3 Ss OWi 832/03 30. 03. 2004
 Volltext |
Enthält das tatrichterliche Urteil wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben zu dem
vorgenommenen Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit des
Betroffenen , bedeutet das Fehlen dieser Angabe nicht, dass die Feststellungen
zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat als lückenhaft anzusehen sind.
Der Senat hält an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest. Der
Angabe des Toleranzwertes bedarf es insbesondere dann nicht, wenn der
Betroffene nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und offenbar in
Kenntnis von dessen Ergebnis die ihm zur Last gelegte
Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt. |
VA 2004, 121 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 430/04
VA 2004, 121 (Ls.) |
2 Ss OWi 35/04 09. 02. 2004
 Volltext |
Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die
rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der
Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass
er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der
eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode
mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche
Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. |
DAR 2004, 407 VRS 106, 458 |
2 Ss OWi 203/04 26. 0.4.
2004  Volltext |
Bei einer Verurteilung wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Angabe des Toleranzabzugs
jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt,
dass die vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeit
bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt. |
VA 2004, 137 (Ls.) DAR 2004,
464 ZAP EN-Nr. 572/2004 VRS 107,
114 NPA StPO 267, 9 |
3 Ss OWi 582/05 24. 01. 2006
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang des
Feststellungen bei Einsatz eines eichfähigen Messgerätes zur
Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung. |
VA 2006, 85 VRR 2006, 193 |
2 Ss OWi 358/06 29. 08.
2006
 Volltext
|
Bei einer während
Dunkelheit durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit
einem Lasermessgerät bedarf es einer vom Rechtsbeschwerdegericht
nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger
Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht
bestehen. |
VA 2006, 193 zfs 2006,
654 VRS 111, 375 |
2 Ss OWi 598/06 11. 12.
2006
 Volltext |
Bei einem standardisierten
Messverfahren drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw.
liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische
Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden. |
VA 2007, 32 zfs 2007,
111 VRR 2007, 195 NZV 2007, 155 |
2 Ss OWi 683/07 18. 10. 2007
 Volltext |
Der Tatrichter muss dem
Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der
Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung
ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen
zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte
Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche
Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. |
VA 2007, 221 (Ls.) |
2 Ss OWi 683/07 18. 10. 2007
 Volltext |
Der Tatrichter muss dem Rechtsbeschwerdegericht
in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der
Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu
gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung
der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und
darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen
ausrei-chend berücksichtigt worden sind. |
DAR 2008, 101 |
1 Ss OWi 756/07 27. 11. 2007
 Volltext |
Der Tatrichter muss, um die rechtliche
Nachprüfung der Zuverlässigkeit der dem Verkehrsverstoß
zugrundegelegten Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, in den
Urteilsgründen zumindest die angewandte Messmethode und den
berücksichtigten Toleranzwert mitteilen und gegebenenfalls
darlegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt
worden sind. Das gilt auch, wenn der Betroffene die
Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat. |
VA 2008, 53 (Ls.) |
5 Ss OWi 42/08 14.02.2008
 Volltext |
Die tatsächlichen Feststellungen zu einem
Geschwindigkeitsverstoß müssen auch bei einem Geständnis des
Betroffenen neben dem berücksichtigen Toleranzwert Angaben zur
verwandten Messmethode enthalten |
VA 2008, 119 (Ls.) |
5 Ss OWi 325/08 20.05.2008
 Volltext |
Die Urteilsgründe wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung bedürfen dann, wenn die
Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasergerät während der
Dunkelheit durchgeführt worden ist, einer nachvollziehbaren
Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger Verhältnisse
vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen,
jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie vorliegend die richtige Zuordnung des
Fahrzeugs in Zweifel zieht |
VA 2008, 190 (Ls.) VRR 2008, 323 |
5 Ss OWi 255/08 19.05.2008
 Volltext |
Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine
Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich
mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer stationären
Geschwindigkeitsmessanlage gemessen worden, ist das nicht
ausreichend, um nachzuvollziehen, ob die Messung mit anerkannten Geräten
in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist. |
VA 2008, 191 (Ls.) |
|
2 Ss OWi 229/08 15.05.2008
 Volltext |
Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze für sogenannte standardisierte Messverfahren gelten nur
dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch
standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung
entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen
Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim
eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden
Gerätetests.
. |
VA 2008, 156 VRR 2008, 352 VRS 115, 53 NZV
2009, 248 |
|
4 Ss OWi 6/09 09.02.2009
 Volltext |
Bei dem Provida/PPS-System handelt es sich nicht
um ein für Abstandsmessungen anerkanntes standardisiertes Verfahren.
|
zfs 2009, 470 |
Inhaltsverzeichnis
1. 1. 3. 2. Messung durch
Nachfahren (zur Nachtzeit)
2 Ss OWi 3/95 27.01.1995 |
Urteilsgründe bei Messen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren;
Toleranzabzug. |
NZV 1995, 199 |
2 Ss OWi 317/95 09.06.1995 |
Urteilsfeststellungen bei
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zu Nachtzeit. |
ZAP EN-Nr. 839/95
NZV 95, 456 [Ls.] VRS 90, 144 |
2 Ss 0Wi 1565/96 31.01.1997
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen einer durch Nachfahren zur Nachtzeit
gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung (Autobahnverkehr,
Grundhelligkeit, Hinweis auf § 50 StVZO). |
VRS 93, 380 |
2 Ss OWi 37/97 18.02.1997 |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren zur
Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung (ausreichend
sind starker Verkehr auf Autobahn und Kennzeichen eindeutig
identifizierbar). |
DAR 1997, 285 VRS 93, 372 |
2 Ss OWi 1216/97 22.10.1997
2 Ss OWi 1295/97 30.10.1997 |
Nach der obergerichtlichen Rspr.
(vgl. u.a. OLG Hamm DAR 1997, 285 m.w.N.) müssen beim Messen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit die
tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters grds. Ausführungen dazu
enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob der
Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer oder andere
Lichtquellen aufgehellt war. An dieser Rspr. ist grds.
festzuhalten, so dass nur die Feststellung, dass der Abstand "von 80
Metern zu dem vorausfahrenden Fahrzeug annähernd eingehalten" worden sei,
nicht ausreicht (2 Ss OWi 1295/97). Bei einem Abstand von 150 m
zu dem vorausfahrenden Fahrzeug reicht - auch unter Berücksichtigung des
§ 50 StVZO - die alleinige Feststellung, die Polizeibeamten hätten
sich bei der Abstandsfeststellung bzw. -schätzung an den Leitpfosten
orientiert, nicht. |
MDR 1998, 155 DAR 1998,
75
MDR 1998, 156 zfs 1998, 193 VRS 94, 467 |
2 Ss OWi 1377/98 14.01.1999
 Volltext |
Von den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen bei Messung einer
Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit (vgl.
dazu u.a. OLG Hamm VRS 94, 467; DAR 1998, 75) kann dann abgesehen
werden, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung
einräumt. Die Grundsätze der Rspr. des BGH (vgl. NJW 1993,
3081), wonach die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
auch auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des
Betroffenen gestützt werden kann, gelten auch für die Messung der
Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren. |
ZAP EN-Nr. 135/99 VRS
96, 458 NZV 1999, 391 |
4 Ss OWi 322/01 21.06.2001
 Volltext |
Zu den erforderlichen
Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und zu
den Anforderungen an die Beweiswürdigung. |
VRS 102, 302 |
2 Ss OWi 643/02 09. 09.
2002  Volltext |
Bestehen bei einer Messung durch
Nachfahren zur Nachtzeit ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung auf
Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen Unsicherheiten
hinsichtlich der genauen Höhe der vom Betroffenen gefahrenen
Geschwindigkeit, führt dies nicht automatisch zum Freispruch. Vielmehr
kann das Messergebnis unter Berücksichtigung einer
großzügigen Sicherheitsabschlags verwerfet
werden. |
VA 2003, 29 VD
2003, 109 (Ls.) VRS 104, 226 NZV 2003, 249 NPA StVG § 3,
950 |
2 Ss OWi 201/03 13. 03.
2003  Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatrichterlichen Feststellungen bei durch Nachfahren zur Nachzeit
gemessener Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Höhe des
Sicherheitsabschlags . |
VD 2003, 163 DAR 2003,429 NZV
2003, 494 BRS 105, 229 NStZ-RR 2004, 26 NPA StVO § 3, 114 |
3 Ss OWi 960/01 13. 12.
2001  Volltext |
Im Falle der
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind in den Urteilsgründen in der
Regel nicht nur die Länge der Messstrecke, der -
ungefähre - Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und
die Höhe des Sicherheitsabschlages festzustellen, sondern auch die
Orientierungspunkte, die die Schätzung des Abstandes zu dem
vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermöglicht haben. |
VRS 104, 312 |
|
2 Ss OWi 512/05 06. 09. 2005
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen
Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch
Messung durch Nachfahren festgestellt worden ist. |
DAR 2006, 31 NZV 2006,
108 VRS 109, 373 NPA StVO § 3, 118 |
2 Ss OWi 797/06 29. 12.
2006
 Volltext |
Bei einer durch eine Messung durch
Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung
muss das tatrichterliche Urteil u.a. auch Feststellungen dazu enthalten, wie
die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem
vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder
durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst
und geschätzt werden konnte. |
VA 2007, 73 (Ls.) NJW 2007,
1298 NZV 2007, 257 ZAP
EN-Nr. 348/02007 |
2 Ss OWi 297/06 31. 08.
2006
 Volltext |
Zur Höhe des
Sicherheitsabschlags bei der Messung einer
Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren. |
VRR 2006, 472 |
4 Ss OWi 759/06 04. 12.
2007
 Volltext |
Bei besonders langer
Messstrecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75
Meter Abstand bei einer Messstrecke von 3.000 Metern - können bei einer
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nähere
Ausführungen zu den Sichtverhältnissen und zu den
Orientierungspunkten zur Abstandsschätzung entbehrlich sein. |
VRS 112, 40 |
2 Ss OWi 409/08 04. 08. 2008
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatrichterlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung,
der eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit zugrunde liegt
|
VRR 2008, 432 |
Inhaltsverzeichnis
1. 2. Rechtfertigungsgründe
2 Ss OWi 890/95 19.01.1996 |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen, wenn sich der Betroffene, dem eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last
gelegt wird, auf einen rechtfertigenden Notstand infolge des
Verlustes oder drohenden Verlustes von Ladung beruft. |
ZAP EN-Nr. 152/96
zfs 1996, 154 DAR 1996, 244 VRS 91, 187 VM 1996 Nr. 120 |
2 Ss OWi 1097/95 30.10.1995
 Volltext |
Beruft sich der Betroffene bei
einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einen rechtfertigenden
Notstand, so bedarf es diesbezüglicher näherer
Feststellungen. |
ZAP EN-Nr. 11/96 zfs
1996, 77 NZV 1996, 205 NStZ 1996, 344 NJW 1996, 2437 VRS 91,
125 |
2 Ss OWi 808/04 20. 12. 2004
 Volltext |
Die Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut
erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, kann nach § 16
OWiG gerechtfertigt sein. Allerdings muss eine solche Gefahrenlage
tatsächlich gegeben sein und darf nicht - ohne weiteres - nach der
Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden. |
VA 2005, 88 |
Inhaltsverzeichnis
1. 3. Vorsatz/Fahrlässigkeit
2 Ss OWi 746/95 10.07.1995 |
Zu den erforderlichen
Feststellungen zur inneren Tatseite bei einer erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung. |
ZAP EN-Nr. 766/95
VRS 90, 210 |
2 Ss OWi 122/96 29.02.1996
 Volltext |
Für eine eindeutig
geschlossene Bauweise, aus der der Fahrzeugführer ggf.
schließen kann, dass er sich bereits innerorts befindet, reichen allein
die tatsächlichen Feststellungen, rechts der Straße habe sich
bereits "Wohn- und Industriebebauung" befunden, sowie in kurzen Abständen
rechts und links der Fahrbahn Bushaltestellen, nicht aus. |
ZAP EN-Nr. 447/96
DAR 96, 245 [Ls.]
NWB
EN-Nr. 866/96 NStZ-RR 1996, 247 VM 1996 68, Nr. 96 StVE § 3 StVO
Nr. 141 VRS 91, 388 |
2 Ss OWi 1294/97 20.11.1997 |
Allein daraus, dass ein Betroffener
eine Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt hat, kann
nicht geschlossen werden, dass er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt bewusst und gewollt
überschritten und somit vorsätzlich gehandelt hat. |
ZAP EN-Nr. 15/98 zfs
1998, 75 NZV 1998, 124 VRS 94, 466 |
2 Ss OWi 375/98 21.04.1998 |
Für die Feststellung einer vorsätzlichen
Geschwindigkeitsüberschreitung ist es nicht ausreichend,
wenn im tatrichterlichen Urteil zur inneren Tatseite lediglich ausgeführt
wird, der Betroffene sei sich bewusst gewesen, das die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten war. Entscheidend ist
nämlich auch, dass der Betroffene die erhebliche
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch
bemerkt hat. |
DAR 1998, 281 MDR 1998,
901 VRS 95, 293 VM 1998, 84 (Nr. 104) |
2 Ss OWi 1449/98 26.01.1999
 Volltext
|
Allein die geständige
Einlassung des Betroffenen lässt nicht den Schluss
zu, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst und
gewollt überschritten hat. Es kann jedoch die geständige
Einlassung in einer Gesamtschau mit dem Maß der Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 82 %, der Ortskenntnis des
Betroffenen und dem Umstand, dass dieser vor einer Messstelle abgebremst hat,
insgesamt ein derartiges Gewicht gewinnen, dass die Annahme von Vorsatz
berechtigt ist. Der Vorsatz muß auch das Maß der
Überschreitung ziffernmäßig nicht genau erfassen (Abgrenzung zu
Senat DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293). |
ZAP EN-Nr. 172/99 MDR
1999, 419 DAR 1999, 178 VRS 96, 291 NZV 1999, 301 |
2 Ss OWi 916/01 24.10.2001
 Volltext |
Lässt sich der Betroffene
gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h
überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer
Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren, ist die Annahme einer
vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung
nicht zu beanstanden. |
VA 2002,
9 VD 2002, 31 [Ls.] DAR 2002, 85 NZV 2002, 140 VRS 102, 64 |
2 Ss OWI 473/01 18.06.2001
 Volltext |
Zwar kann auch eine
erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz
für eine vorsätzliche Begehungsweise sein. Es muss sich
aber den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen lassen, ob dem
Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat die Geschwindigkeitsbegrenzung (auch) bewusst
war und er zugleich auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit tatsächlich bemerkt hat. |
VRS 102, 305 |
4 Ss OWi 528/02 27.06.2002
 Volltext |
Ist im Bußgeldbescheid
keine Schuldform angegeben, ist von fahrlässiger
Begehungsweise auszugehen (so auch schon 2. Senat für
Bußgeldsachen in ZAP EN-Nr.
490/2002 = zfs 2000, 416 = VRS 99, 220). |
ZAP EN-Nr. 636/2002 |
2 Ss OWi 518/03 22. 09. 2003
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen eine
vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt
wird. |
VA 2004,
18 |
3 Ss OWi 315/04 17. 06. 2004
 Volltext |
Eine Geschwindigkeit, mit der der
Fahrer eines Kraftfahrzeuges derart erheblich von der ihm bekannten
zulässigen Höchstgeschwindigkeit abweicht, dass deren
Überschreitung einem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht hätte
verborgen bleiben können, kann ein gewichtiges Indiz für ein
vorsätzliches Handeln darstellen. Die Überschreitung der
außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um
34 km/h rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht
den Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns des
Betroffenen |
VA 2004, 174 (Ls.) |
2 Ss OWi 449/04 13. 09. 2004
 Volltext |
Bei einer Verurteilung wegen eines
Verstoßes gegen § 24 a StVG ist es derzeit ausreichend, wenn in den
tatsächlichen Feststellungen mitgeteilt wird, dass eine
"Atemalkoholmessung" durchgeführt worden ist und der festgestellte
Atemalkoholwert aufgeführt wird. |
zfs 2004, 535
ZAP EN-Nr. 819/2004 VRS 107,
470 NPA StVG § 24a Blatt 26 |
4 Ss 173/05 30. 03 2005
 Volltext |
Überschreitet ein Betroffener
die gemäß Zeichen 274 angeordnete zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 100 km/h und die gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO allgemein geltende zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h liegt jedenfalls im
Umfang der die allgemein zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschreitenden
Höchstgeschwindigkeit Vorsatz vor. |
VA 2005, 102 DAR 2005, 407 VRS
108, 447 |
2 Ss OWi 401/06 31. 07.
2006
 Volltext
|
Bei einer innerorts erfolgten
Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 % und einer
zusätzlich erfolgten absoluten Geschwindigkeitsüberschreitung von 35
km/h inne-rorts in einer Tempo-30-Zone, bedarf die Annahme ggf. vorliegenden
fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände. |
VA 2006, 176 (Ls.) VRS 111,
286 NZV 2007, 263 |
|
3 Ss OWi 582/07 22.04.2008
 Volltext |
Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße -
hier Geldbuße von 750 EUR - ist es nach allgemeiner Ansicht in Rspr.
und Lehre erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen
berücksichtigt wird. |
zfs 2008, 409 |
Inhaltsverzeichnis
1. 4. Geschwindigkeitsüberschreitung - (Absehen vom )
Fahrverbot
2 Ss OWi 820/94 18.10. 1994 |
Regelfahrverbot bei erheblicher
Geschwindigkeitsüberschreitung (auf der BAB um 62
km/h). |
NZV 1995, 118 VRS 88, 307 |
2 Ss OWi 808/95 27.07.1995
 Volltext |
Kein Absehen vom Fahrverbot bei
fahrlässigem Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 45 km/h zur Nachtzeit;
der Tatrichter muß sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, von
der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der
Geldbuße abzusehen und dies in den Entscheidungsgründen
grundsätzlich erkennen lassen. |
ZAP EN-Nr. 890/95
VRS 90, 60 NStZ-RR 1996, 51 StVE § 3 StVO Nr. 140 |
2 Ss OWi 1422/96 17.12.1996 |
Eine erhebliche zeitliche Differenz
zwischen dem Einfahren in eine durch Zeichen 274 gekennzeichnete
Tempo-30-Zone durch einen ortsfremden Kraftfahrer und der späteren
Weiterfahrt kann, sofern entsprechende Feststellungen getroffen werden, im
Einzelfall zu einer Minderung des Grades der Fahrlässigkeit führen
mit der Folge, dass es u.U. zu verkehrserzieherischen Einwirkung auf den
Betroffenen der Verhängung eines Fahrverbotes nicht bedarf. |
ZAP EN-Nr. 144/97 DAR
1997, 161 zfs 1997, 276 [Ls.] VRS 93, 144 NZV 1997, 489 [Ls.] |
2 Ss OWi 37/99 19.04.1999
 Volltext
|
Zur Festsetzung eines Fahrverbotes
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h bei zulässigen
30 km/h. |
MDR 1999, 1019 DAR 1999,
416 VRS 97, 185 NZV 2000, 95 |
1 Ss OWi 824/01 30.10.2001
 Volltext |
Will der Tatrichter davon ausgehen,
dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung wegen rechtfertigenden Notstandes
nach § 16 OWiG gerechtfertigt ist, muss den Urteilsgründen
u.a. hinreichend zu entnehmen sein, dass die angenommene
Lebensgefahr nicht anders als durch die
Geschwindigkeitsüberschreitung abwendbar ist. |
VA 2002,
19 |
1 Ss OWi 272/05 22. 08. 2005
Volltext
1 Ss OWi 402/05
21. 09. 2005  Volltext |
1. Für die Einordnung eines
Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart,
Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs
für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher
Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen
Beherrschbarkeit entscheidend prägen. 2. Zur Frage der
Unvermeidbarkeit eines (Verbots)Irrtums über die Einordnung
eines so. Sprinters.. |
VA 2006, 13 VA 2006, 13 NJW
2006, 245 |
Inhaltsverzeichnis
2. Rotlichtverstoß ( §
37 StVO)
2. 1. Allgemeines/Tatsächliche
Feststellungen
2 Ss OWi 248/96 25.03.1996 |
1. Zu den Anforderungen an
die tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten
Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 BKatVO. 2. Bei einer gezielten
Rotlichtüberwachung kann die auf Zählung "21-22-23"
beruhende Schätzung ausreichen, um einen Verstoß nach Nr.
34.2 BußgeldkatalogVO festzustellen. 3. Ist die Ampel durch eine
Haltelinie gesichert, ist deren Überfahren der für Nr. 34.2
BußgeldkatalogVO maßgebliche Zeitpunkt.
|
ZAP EN-Nr. 344/96
NStZ-RR 1996, 216 VRS 91, 394 |
2 Ss OWi 786/96 09.07.1996
 Volltext |
Eine Zeitmessung durch
Zählen "21, 22" der zufällig einen
Rotlichtverstoß beobachtenden Polizeibeamten genügt in der
Regel nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß i.S. der
laufenden Nr. 34.2 BKatVO festzustellen. |
ZAP EN-Nr. 659/96 DAR
1996, 415 NStZ-RR 1996, 347 [Ls. d. Red.] zfs 1996, 395 VM 1997,
20 VRS 92, 281 |
2 Ss OWi 1070/96 27.09.1996 |
Bei einem Rotlichtverstoß
kann für die Feststellung der Rotlichtzeit die Schätzung
"21-22" eines die Lichtzeichenanlage gezielt überwachenden
Polizeibeamten ausreichen, insbesondere wenn andere
Umstände, die Richtigkeit der Schätzung erhärten (Hier:
Entfernungsangaben). |
ZAP EN-Nr. 950/96 DAR
1997, 77 NZV 1997, 130 VRS 92, 441 VM 1997 Nr. 101 |
2 Ss OWi 821/96 04.10.1996 |
Ist bei zwei (oder mehreren)
dem Verkehr in gleicher Fahrtrichtung dienenden markierten Fahrstreifen,
die jeweils mit gesonderten, voneinander verschiedene Farbzeichen gebenden
Lichtzeichen i.S. des § 37 StVO versehen sind, im Hinblick auf ein
ordnungswidriges Verhalten gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2
StVO dasjenige Lichtzeichen, das für die Fahrspur gilt, in die sich der
die Lichtzeichenanlage passierende Kraftfahrer eingeordnet hat,
maßgeblich oder dasjenige Lichtzeichen, das für die tatsächlich
eingeschlagene Fahrtrichtung gilt? (Vorlagebeschluss zur beabsichtigten
Abweichung von OLG Köln VRS 56, 472 und BayObLG VRS 35, 388). |
ZAP EN-Nr. 95/97 NZV
1997, 86 [Ls.] NStZ 1997, 140 [Ls.] VM 1997 Nr. 38 NStZ-RR 1997,
146 VRS 93, 210 |
2 Ss OWi 486/99 10.06.1999
 Volltext |
Bei der irrigen
Annahme des Betroffenen, eine Lichtzeichenanlage zeige Dauerrot
und sei daher defekt, handelt es sich um einen Tatbestands- und nicht um
einen Verbotsirrtum (§ 11 OWiG), so dass in diesen Fällen nur ein
Fahrlässigkeitsvorwurf erhoben werden kann (s. auch unten). |
NWB
EN-Nr. 1234/99 NStZ 1999, 518 MDR 1999, 1264
ZAP EN-Nr. 749/99
DAR 1999, 515 VRS 97, 384 NZV 2000, 52 |
2 Ss OWi 11/97 17.02.1998
 Volltext |
Einen Rotlichtverstoß begeht
auch derjenige, der auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil versehenen
Fahrspur bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, diese dann aber
geradeausfahrend passiert hat, obwohl das für Geradeausfahrer
geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltelinie Rotlicht zeigte. |
ZAP EN-Nr. 285/98 MDR
1998, 650 VRS 95, 134 |
|
5 Ss OWi 1342/99 10.02.2000
 Volltext |
Zur Feststellung eins qualifizierten
Rotlichtverstoßes bis zu zwei Sekunden genügt das
bloße Zählen (21, 22) nicht. |
zfs 2000, 513 VA 2001, 29 NZV
2001, 177 |
4 Ss OWi
1100/2000 21.11.2000
 Volltext |
Bei einer Verurteilung wegen eines
qualifizierten Rotlichtverstoßes nach BKatV Nr. 34.2 - länger als
eine Sekunde Rotlicht - muss den amtsgerichtlichen Feststellungen entweder der
Zeitpunkt des Einfahrens in den von der Lichtzeichenanlage
gesicherten Kreuzungsbereich oder das Passieren der
Haltelinie, soweit eine solche vorhanden ist, entnommen werden
können. Nicht ausreichend ist es, wenn im Urteil lediglich auf das
Passieren der Lichtzeichenanlage abgestellt wird. |
VA 2001, 33 zfs
2001, 232 |
2 Ss OWi 222/02 25.04.2002
 Volltext |
Umfährt der Betroffene
unter Benutzung des Gehwegs eine Lichtzeichenanlage innerhalb des durch
sie geschützten Bereichs, begeht er einen Rotlichtverstoß, wenn er
unmittelbar nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn
zurückkehrt. |
VA 2002, 93
ZAP EN-Nr. 437/2002 NStZ-RR 2002,
250 VRS 113, 135 NZV 2002, 408 |
4 Ss OWi 532/02 04.07.2002
 Volltext
|
Für die Bestimmung der
Rotlichtzeit ist nicht das Passieren der Lichtzeichenanlage
maßgeblich, sondern entweder der Zeitpunkt des Einfahrens in den
von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich oder das
Passieren der Haltelinie, sofern eine solche vorhanden ist. |
ZAP EN-Nr. 769/2002 |
3 Ss OWi 169/02 22.08.2002
 Volltext
|
Die Verurteilung wegen eines
qualifizierten Rotlichtverstoßen erfordert die Feststellung, dass
der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als
einer Sekunde missachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche
Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies nähere
Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen
und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus. Insbesondere
wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung
mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit
verbundenen zahlreichen Fehlermöglichkeiten klare und erschöpfende
Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum
Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen
Haltelinie zu treffen |
VA 2002, 169 (Ls.) |
3 Ss OWi 310/03 23. 06. 2003
 Volltext |
In den Fällen, in denen sich
kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt
vorgelagert ist, gehört auch diese mit dem
Fußgängerüberweg zum geschützten
Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage .Ein Rotlichtverstoß ist
deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf
die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt
zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht
an. |
ZAP EN-Nr. 572/2003 VA 2003,
168 |
4 Ss OWi 786/03 04. 12. 2003
 Volltext |
Das Rotlicht einer
Lichtzeichenanlage ist von Radfahrern, die sich auf einem baulich vom
Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg
befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg
angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des
Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem
Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende
Straße selbst nicht ampelgeregelt ist, nicht zu beachten . |
VRS 107, 134 |
1 Ss OWi 223/05 17. 06. 2005
 Volltext |
Zum Rotlichtverstoß beim
Umgehen der Lichtzeichenanlage. |
VA 2005, 193 VRR 2005, 391 |
1 Ss OWi 223/05 17. 6. 2005
 Volltext |
Zum Rotlichtverstoß beim
Umgehen der Lichtzeichenanlage. |
VA 2005, 193 |
3 Ss OWi 856/06 01. 02.
2007
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der
Feststellungen bei einem mit einem standardisierten Messverfahren
festgestellten Rotlichtverstoß. |
VRR 2007, 316 |
4 RBs 374/10 02.11.2010
 Volltext |
Aus den tatsächlichen Feststellungen eines
Urteils, durch das der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes
verurteilt worden ist, muss sich ergeben, ob der Verstoß innerorts oder
außerorts begangen worden ist. |
VA 2011, 34 |
Inhaltsverzeichnis
2. 2. Qualifizierter
Rotlichtverstoß
2 Ss OWi 1008/95 25.09.1995
 Volltext |
Qualifizierter
Rotlichtverstoß eines Taxifahrers. |
NZV 1996, 77 VM 1996, 45
VRS 90, 453 |
2 Ss OWi 232/96 14.03.1996 |
Bei einem Rotlichtverstoß
kann der Betroffene einen Ausnahmefall, der ein Absehen von einem an
sich zu verhängenden Regelfahrverbot rechtfertigen würde,
nicht damit begründen, er habe infolge Sonneneinstrahlung
auf die Lichtzeichenanlage die für seine Fahrbahn maßgebliche Ampel
nicht erkennen können, wenn er ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in
einen Kreuzungsbereich einfährt. Er handelt dann grds. grob verkehrswidrig
und rücksichtslos. |
ZAP EN-Nr. 345/96
NZV 1996, 327 VRS 91, 397 |
3 Ss OWi 729/02 29.08.2002
 Volltext
|
1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das
Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von
Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht für den
Querverkehr und das Einfahren des Betroffenen in den Kreuzungsbereich
beobachten.
2. Innerorts können 50 km/h als zulässige
Höchstgeschwindigkeit und eine Gelbphase von drei Sekunden zur Grunde
gelegt werden. Ansonsten muss das Urteil Feststellungen zum Schaltprogramm der
Lichtzeichenanlage enthalten. |
NZV 2002, 577 |
2 Ss OWi 649/03 23. 10. 2003
 Volltext |
1. Zum erforderlichen Umfang der
tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten
Rotlichtverstoß.
2. Vor allem dann, wenn die Feststellungen zum
Geschehen in zeitlicher Hinsicht nicht auf einer
technischen Messung mittels eines geeichten Messgeräts
beruhen, sind wegen der damit verbundenen Fehlermöglichkeiten klare und
erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des
Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf.
vorhandenen Haltelinie zu treffen. |
NJW 2004, 172 NStZ-RR 2004,
92 DAR 2004, 102 |
3 Ss OWi 435/06 07. 07.
2006
 Volltext
|
Beruht die Feststellung eines
Rotlichtverstoßes auf dem Ergebnis einer automatischen
Rotlichtüberwachung muss der Tatrichters die Entfernung der
Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. soweit vorhanden sogar die
Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten, und die jeweils auf
den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten mitteilen. |
VA 2006, 175 VRR 2007, 33 |
3 Ss OWi 620/07 24. 09. 2007
 Volltext |
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf
das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den
Angaben von Zeugen zu schließen. Jedoch muss die im Urteil
festgestellt Verkehrssituation in solchen Fällen konkrete Tatsachen
aufweisen, aus denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum
Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie beruht und einer gerichtlichen
Überprüfung zugänglich sein. |
DAR 2008, 35 zfs 2008, 111 VRR 2008,
112 |
3 Ss OWi 406/07 08. 11. 2007
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der
tatsächlichen Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß ohne
gezielte Überwachung. |
VA 2008, 50 VRR 2008, 112 |
2 Ss OWi 423/07 07.02.2008
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der
tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten
Rotlichtverstoß. |
VA 2008, 100 NZV 2008, 309 zfs 2008,
411 VRS 114, 298 |
3 Ss OWi 55/09 23. 02. 2009
 Volltext |
Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer
gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten
Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten
festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen
(einundzwanzig, zweiundzwanzig) zu einer Schätzung gelangt,
wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens
zwei Sekunden andauerte. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht
und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. |
VRR 2009, 272 VA 2009, 156 NZV 2010,
42 |
3 Ss OWi 55/09 12.03.2009
 Volltext |
Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer
gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten
Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten
festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen
(einundzwanzig, zweiundzwanzig) zu einer Schätzung gelangt,
wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens
zwei Sekunden andauerte. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht
und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. |
VA 2009, 156 |
2 Ss OWi 550/09 01.09.2009
 Volltext |
Zur Ermittlung der Rotlichtzeit beim
qualifizierten Rotlichtverstoß. |
VA 2010, 17 |
3 Ss OWi 763/09 19.10.2009
 Volltext |
Zum (verneinten) Absehen vom Fahrverbot bei
einem qualifizierten Rotlichtverstoß eines "Frühstarters" an einer
Fußgängerampel. |
DAR 2010, 30 |
2 Ss OWi 550/09 01.09.2009
 Volltext |
Zur Ermittlung der Rotlichtzeit beim
qualifizierten Rotlichtverstoß. |
VA 2010, 17 VRR 2010, 71 |
Inhaltsverzeichnis
2. 3. Rotlichtverstoß - (Absehen
vom) Fahrverbot)/Regelfall
2 Ss OWi 524/94 24.05.1994 |
Zum Fahrverbot bei
Rotlichtverstoß von 10 sec an Baustellenampel. |
NZV 1994, 369 VRS 88, 73 |
2 Ss OWi 998/95 27.09.1995
 Volltext
|
Nichtqualifizierter
Rotlichtverstoß (zunächst bei Rotlicht vor der Kreuzung
angehalten und dann aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers in die
Kreuzung eingefahren) und Absehen vom Regelfahrverbot. |
ZAP EN-Nr. 933/95
DAR 1995, 501 NZV 96, 206 [Ls.] VM 1996, 39 VRS 90, 455 |
|
2 Ss OWi 1223/95 19.10.1995
 Volltext |
Zu den Ausführungen im tatrichterlichen Urteil
beim Absehen von einem Regelfahrverbot wegen eines
Rotlichtverstoßes (30 Jahre Fahrerlaubnis, ohne verkehrsrechtlich
aufgefallen zu sein, rechtfertigt nicht das Absehen vom Regelfahrverbot)
|
VRS 91, 67 |
2 Ss OWi 121/96 29.02.1996 |
Will das Amtsgericht bei einem
Rotlichtverstoß von der Verhängung des Regelfahrverbot abweichen,
müssen sich den tatsächlichen Feststellungen die
Umstände entnehmen lassen, die ggf. dazu führen, dass ein
Regelfall nach der BußgeldkatalogVO nicht angenommen
werden kann. Dazu muß das Amtsgericht dann mehr Feststellungen
treffen, als nur die, der Betroffene sei geblendet worden. |
ZAP EN-Nr. 301/96
VRS 91, 383 |
2 Ss OWi 1545/96 21.02.1997 |
1. Wer so unaufmerksam fährt,
dass er ein von ihm zu beachtendes Wechsellichtzeichen
überhaupt nicht wahrnimmt, verletzt seine Pflichten als
Kraftfahrzeugführer in der Regel in so besonders grober Weise, dass es
regelmäßig geboten ist, gegen ihn das Regelfahrverbot als
Besinnungsmaßnahme zu verhängen.
2. Zur Verhängung eines Fahrverbots bei einem
Taxifahrer. |
ZAP EN-Nr. 288/97 VM
1997, Nr. 99 NZV 1997, 446 VRS 93, 377 |
2 Ss OWi 640/96 28.06.1996 |
Von einem Regelfall i.S. der
laufenden Nr. 34.2 BußgeldkatalogVO ist dann nicht
auszugehen und von einem (Regel-)Fahrverbot kann dann abgesehen werden, wenn
der Betroffene irrig Umstände angenommen hat, bei deren
Vorliegen die Voraussetzungen des § 16 OWiG gegeben
wären. In Betracht kommt dann ggf. nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Im
entschiedenen Fall hat die Betroffene die aus einem neben ihr haltenden Pkw mit
einer Anhaltekelle winkenden (Zivil-)Polizeibeamten nicht als solche erkannt,
sondern sich von ihnen bedroht gefühlt und hatte Angst, dass die beiden
sie überfallen wollten. Deshalb hatte sie die Lichtzeichenanlage bei
Rotlicht überfahren. |
ZAP EN-Nr. 999/96 DAR
1996, 416 VM 1996 Nr. 123 [Ls.] NZV 1996, 503 zfs 1996, 474 VRS 92,
230 |
2 Ss OWi 486/99 10.06.1999
 Volltext
|
Die Umstände des
Einzelfalls (hier: ca. 3-minütiges Warten bei irriger Annahme von
(Dauer-)"Rot" und Animation zur Weiterfahrt können es durchaus
rechtfertigen, von einem deutlich unterdurchschnittlichen Handlungsunwert
auszugehen, infolgedessen eine erheblich geringere, als die Regelbuße
festzusetzen und von einem Fahrverbot abzusehen ist (insoweit nur
in DAR; siehe auch oben) |
DAR 1999, 515 |
2 Ss OWi 1065/99 09.11.1999
 Volltext |
Beruht ein Rotlichtverstoß
auf einem sog. Mitzieheffekt, kann die Verhängung des an sich
verwirkten Regelfahrverbots ausscheiden. Das gilt auch, wenn es
aufgrund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden
gekommen ist. Das hindert nämlich nicht in jedem Fall die Annahme, dass es
sich bei dem Verhalten des Betroffenen nicht um den Regelfall eines groben
Pflichtverstoßes gehandelt hat. In diesen Fällen kann dann auch die
Annahme von Beharrlichkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG
nicht berechtigt sein. |
ZAP
EN-Nr.156/2000 MDR 2000, 519 VRS 98, 392 DAR 2000, 418 VM 2000, 68
(Nr. 78) NZV 2001, 222 |
4 Ss OWi 58/06 24. 02. 2006
 Volltext |
Zum Absehen vom Fahrverbot bei
einem Rotlichtverstoß, der nachts zu verkehrsarmer Zeit
begangen worden ist. |
VA 2006, 103 [Ls.] VRR 2006,
275 |
Inhaltsverzeichnis
3. Andere Verkehrsordnungswidrigkeiten
3. 1. (StVO)
§ 1 StVO
3 Ss OWi
990/99 12.10.1999
 Volltext |
Zur Frage, wie sich
Fahrzeugführer beim Ein- bzw. Ausparken auf dem
Parkplatz eines Supermarktes zu verhalten haben. |
VRS 99, 70 |
Inhaltsverzeichnis
§ 2 StVO
2 Ss OWi 1057/94 09.06.1994 |
Zur Bemessung der
Geldbuße bei unberechtigtem Befahren der Standspur auf der
Autobahn, wenn das verbotene Befahren des Seitenstreifens der BAB nicht
dem schnelleren Vorwärtskommen dient. |
NZV 1995, 83 VRS 88, 304 |
2 Ss OWi 1195/97 09.10.1997 |
Für die Erfüllung des
Tatbestandes des § 2 Abs. 3 a StVO, der das Fahren mit
gefährlichen Gütern bei Schneeglätte und
Glatteis verbietet, ist es beim Fahren auf einer mehrspurigen
Straße erforderlich, dass die vom Betroffenen befahrene
Fahrspur die erforderliche Beschaffenheit und Glättebildung
aufweist. Es reicht nicht aus, dass ggf. auf anderen Fahrspuren eine
geschlossene Schneedecke oder zumindest Schneeglätte vorgelegen
haben. |
DAR 1998, 151 NStZ-RR 1998,
150 MDR 1998, 531 NZV 1998, 213 VM 1998, 42 (Nr. 53) VRS 95,
49 |
Inhaltsverzeichnis
§ 4 StVO
3 Ss OWi 968/00 24.10.00
 Volltext |
Ein Abstandsmessverfahren, das
gerichtlichen Schuldfeststellungen zugrunde gelegt werden kann, muss
grundsätzlich nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt
werden. Die mit der Anwendung betrauten Personen müssen geschult und
ausreichend erfahren sein. |
VA 01, 58 |
1 Ss OWi 61/03 11. 03. 2003
 Volltext
|
Das ProVida-Verfahren ist zwar
für Geschwindigkeitsmessungen, nicht aber auch für die
Abstandsmessung ein so genanntes standardisiertes
Messverfahren. |
VA 2003, 107 |
2 Ss OWi 162/04 24. 05. 2004
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
Ausführungen im tatrichterlichen Urteil bei Nichteinhaltung des
erforderlichen Sicherheitsabstandes. |
VD 2004, 220 VRS 106, 466 |
2 Ss OWi 63/06 17. 02. 2006
 Volltext |
1. Zu den Anforderungen an die
Feststellungen und die Beweiswürdigung bei einer durch Nachfahren
festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes. 2. Es besteht
Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der
Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß. |
VA 2006, 84 DAR 2006, 338 VRS
110, 261 RR 2006, 192 zfs 2006, 351 |
|
3 Ss OWi 871/08 26.02.2009
 Volltext |
Zur Frage der erforderlichen Feststellungen bei einer
Abstandsmessung mit einem Provida-Gerät. |
DAR 2009, 156 VRR 2009, 194 VA 209, 103 |
Inhaltsverzeichnis
§ 5 StVO
|
3 Ss OWi 426/07 06. 09. 2007
 Volltext |
Eine Bußgeldsanktionierung nach §§ 5 Abs. 2
S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch dann, wenn sich eine
Geschwindigkeitsbeschränkung faktisch wie ein Überholverbot auswirkt,
wenn ein Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich sei, kommt
nicht in Betracht. |
VRR 2007, 473 ZAP EN-Nr. 370/2008 |
|
4 Ss OWi 629/08 29. 10. 2008
 Volltext |
Wesentlich für eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 Satz 2
StVO ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung, dass
der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert
wird |
VA 2009, 47 VRR 2009, 113 NStZ-RR 2009, 154 NZV
2009, 302 |
Inhaltsverzeichnis
§ 12 StVO
2 Ss OWi
1064/97 15.09.1997 |
Derjenige, der sein
Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn einer Feuerwehrzufahrt sondern neben der
eigentlichen Durchgangsfahrbahn zwischen zwei Bäumen abstellt, parkt nicht
in einer Feuerwehrzufahrt (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO). |
ZAP EN-Nr. 814/97 MDR
1998, 281 VM 1988, 28 (Nr. 35) VRS 94, 306 |
3 Ss OWi 49/05 27. 01. 2005
 Volltext |
Eine zwischen Parkmarkierungen
liegende "Restfläche" wird vom Regelungsgehalt eines
Halteverbotsschildes mit dem Zusatzschild "außerhalb
gekennzeichneter Flächen" nicht erfasst. |
DAR 2005, 523 NStZ-RR 2006,
117 NZV 2006, 324 |
3 Ss OWi 576/05 29. 08. 2005
 Volltext |
Bei einer funktionsbereiten
Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten kann es den Betroffenen
nicht entlasten, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen,
den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann. |
VA 2006, 17 (Ls.) NStZ-RR 2006,
118 ZAP EN-Nr. 484/2006 NZV 2006,
323 |
Inhaltsverzeichnis
§ 18 StVO
2 Ss OWi
1000/97 28.08.1997 |
Das Verbot des
Wendens auf einer Autobahn nach § 18 Abs. 7 StVO gilt auch,
wenn ein Teilstück in beiden Fahrtrichtungen vollständig gesperrt
ist. |
DAR 1998, 26 NZV
1998, 40 MDR 1998, 157 NStZ-RR 1998, 85 VRS 94, 307 |
Inhaltsverzeichnis
§ 21a StVO
|
2 Ss OWi 695/07 29. 10. 2007
 Volltext |
Zum Begriff des Anlegens des
Sicherheitsgurtes. |
VRR 2008, 74 |
Inhaltsverzeichnis
§ 22 StVO
4 Ss OWi 32/06 02.
02. 2006
 Volltext |
Zum Begriff der Ladung.
|
VRR 2006, 193 VA
2006, 105 (Ls.) |
3 Ss OWi 321/09 09.06.2009
 Volltext |
Die in Kapitel 7.5, Abschnitt 7.5.7,
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung
getroffene Regelung unterscheidet gemäß Satz 2 des Unterabschnittes
7.5.7.1 nunmehr ausdrücklich zwischen gefährlichen Gütern
(Versandstücke oder unverpackt) einerseits und anderen Gütern, also
Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, andererseits und trifft eine
eigenständige Regelung für die gemeinsame Beförderung solcher
gemischtFen Ladungen. Nach dieser Neufassung liegt eine nicht ausreichende
Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer
Güter (Ladungsteile) erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw.
Lageveränderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile möglich sind,
die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können,
dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte. |
VRR 2009, 388 |
Inhaltsverzeichnis
§ 23 StVO
2 Ss OWi
1005/02 25.11.2002
 Volltext |
Die Frage der Benutzung
eines Mobiltelefons im Sinn von § 23 Abs. 1 a StVO beurteilt sich
allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht.
Unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist somit jegliche Nutzung
eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch
als Internetzugang. |
ZAP EN-Nr.
844/2002 VA 2003, 11 VD 2003, 52 (Ls.) NZV 2003, 98 NJW 2003,
912 VRS 104, 222 NPA StVO, 23, Blatt 13 |
2 Ss OWi 177/05 06. 07 2005
 Volltext |
Die Frage der Benutzung eines
Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein
danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter
Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche
Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen. |
ZAP EN-Nr. 542/2005 NJW 2005,
2469 VRR 2005, 269 VA 2005, 179 (Ls.) NZV 2005, 548 VRS 109,
129s |
2 Ss OWi 811/05 01. 12.
2005  Volltext |
Ordnungswidrig i.S.v. § 23
Abs. 1a StVO handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer
roten Ampelanlage wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs
in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine
Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird. |
VA 2006, 28 StraFo 2006,
123 NStZ 2006, 358 VRR 2006, 108 |
2 Ss OWi 402/06 12. 07.
2006
 Volltext
|
Die Benutzung eines Handys i.S. von
§ 23 Abs. 1 a StVO liegt auch dann vor, wenn der Fahrer das Handy
während der Fahrt in die Hand nimmt, um aus diesem eine dort gespeicherte
Telefonnummer auszulesen. |
VA 2006, 176 NZV 2006, 555 ZAP EN-Nr. 38/2007 NZV 2007, 51 VRS
111, 213 VM 2007, 15 VRR 2006, 363 DAR 2007, 402 (Ls.) NPA StVO
§ 23 S. 917 |
2 Ss OWi 528/06 22. 08.
2006
 Volltext |
Zur Beurteilung der Einlassung des
Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem
Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert. |
NZV 2007, 96 VRS 111, 378 |
2 Ss OWi 25/07 23. 01. 2007
 Volltext |
Um "Nutzung" eines Autotelefons im
Sinn von § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich auch dann, wenn der Fahrer
während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und
die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon
funktionsfähig zu machen. |
VA 2007, 72 NJW 2007, 1078
NZV 2007, 249 VRS 112, 291 DAR 2007, 401 VRR 2007, 317 |
2 Ss OWi 227/07 20. 04.
2007
 Volltext |
1. Dem Fahrzeugführer ist die
Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er "hierfür das Mobiltelefon
aufnimmt oder hält". Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine
Telefonverbindung hergestellt wird. Deshalb liegt "Benutzung" bereits dann vor,
wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um gegebenenfalls nur einen
Kommunikationsvorgang vorzubereiten. 2. Das Halten eines Mobiltelefons an
das Ohr lässt den eindeutigen Schluss zu, dass es sich nicht nur um ein -
nicht strafbewehrtes - reines Umlegen des Mobiltelefons gehandelt hat. 3.
Der Verstoß gegen § 23 Ia StVO wird regelmäßig
vorsätzlich verwirklicht; eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
bildet deshalb die Ausnahme |
StRR 2007, 76 VRR 2007,
317 NZV 2007, 483 NPA StVO § 23 Blatt 18 |
2 Ss OWi 805/06 27. 12. 2006
 Volltext |
Um Benutzung eines Mobiltelefons
handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffene an sein Ohr gehalten wird,
um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren,
ob das Handy ausgeschaltet ist. |
DAR 2007, 402 (Ls.) NStZ-RR
2007, 248 (Ls.) |
2 Ss OWi 190/07 25. 09.
2007
 Volltext |
Ein Verstoß gegen § 23
Abs. 1a StVO liegt nicht vor, wenn der Motor des Kfz
ausgeschaltet ist. |
VA 2007, 220 (Ls.) VM 2008, 11
|
2 Ss OWi 606/07 13. 09. 2007
 Volltext |
Die Nutzung eines Mobiltelefons als
Wärmeakku ist keine Nutzung i.S. des § 23 Abs.1a StVO. |
VA 2007, 221 (Ls.) zfs 2008,
50 zfs 2008, 51 |
2 Ss OWi 547/08 19. 11. 2008
 Volltext |
Hält sich ein Verkehrsteilnehmer
während der Fahrt ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr
und telefoniert er dabei, so begegnet die Verhängung einer Geldbuße
wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr
keinen rechtlichen Bedenken. Feststellungen zum Beginn des
Gesprächs sind insoweit nicht erforderlich. |
VA 2009, 30 |
2 Ss OWi 580/08 31.07.2008
 Volltext |
Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons
während der Fahrt wird regelmäßig nur
vorsätzlich begangen werden. Daher wird eine Erhöhung der
Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in Betracht
kommen |
NZV 2008, 583 VRS 115, 207 |
2 Ss OWi 71/09 05.03.2009
 Volltext |
Zur Frage, ob ein im europäischen Ausland
zugelassenes Kraftfahrzeug nach deutschem Recht bemängelt werden darf
oder darin ggf. ein Verstoß gegen die Warenverkaufsfreiheit in Europa
vorliegt. |
VA 2009, 196 VRR 2009,
307 VM 2009 Nr. 69 |
Inhaltsverzeichnis
§ 29 StVO
2 Ss OWi
260/97 07.04.1997 |
Die Teilnahme an
einem Rennen i.S. des § 29 Abs. 1 StVO setzt keine
ausdrückliche vorherige Absprache aller Beteiligten voraus, sondern kann
auch dadurch erfolgen, dass sich ein weiterer Kfz-Führer aus eigenem
Entschluss an einer von anderen Fahrzeugführern durchgeführten
Wettfahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten beteiligt (hier:
Verfolgung von zwei vor dem betroffenen Kfz-Führer unter maximaler
Ausnutzung der Motorkraft fahrenden Pkw mit einem Abstand von ca. 5
Metern). |
ZAP EN-Nr. 438/97 NZV
1997, 367 MDR 1997, 735 NStZ-RR 1997, 280 NJW 1997, 2533 [Ls.] VM
1997, 84 [Nr. 111] VRS 93, 470 |
5 Ss OWi
61/00 16.05.2000
 Volltext |
Wird dem Betroffenen die
Teilnahme an einem verbotenen "Rennen" im Straßenverkehr
zur Last gelegt, ist es nicht ausreichend, wenn der Tatrichter lediglich
feststellt, der Betroffene habe sich mit einem anderen Kraftfahrer "ein
Rennen geliefert". |
VA 2000, 88 |
4 Ss OWi 747/03 13.
01. 2004  Volltext |
Der Tatbestandskatalog
der Bußgeldkatalogverordnung sieht für ein sog. "Unerlaubtes Rennen"
keine Regelfolgen vor. |
VA 2004, 84 |
Inhaltsverzeichnis
§ 35 StVO
4 Ss OWi 776/02 19.09.2002
 Volltext
|
Die Freistellung eines
Polizeibeamten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfordert
die Berücksichtigung aller Umstände, die die
Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen
Gefahren der Verkehrsvorschriften belegen. Die Verletzung der Verkehrsregeln
darf auch nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen
Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer
konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das
muss den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sein. |
ZAP EN-Nr.
771/2002 VD 2003, 83 (Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
§ 41 StVO
2 Ss OWi 127/01 07.03.2001
 Volltext |
Die durch das gem. § 39 Abs. 2
StVO angebrachte Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr"
(Zeichen 1042-31 der StVO9 herbeigeführte beschränkte Geltung der
durch Zeichen 274 der StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung
entfaltet an einem Samstag keine Wirkung. Der Samstag ist
nämlich auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". Das
ist unabhängig davon, ob dieser Tag Arbeitstag ist. |
ZAP EN-Nr.
389/2001 VRS 100, 468 NZV 2001, 355 DAR 2001, 376 zfs 2001, 381
VM 2001, 93 (Nr. 91) |
2 Ss OWi 524/01 05.07.2001
 Volltext |
Zwar verlangt der für
Verkehrszeichen geltend Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung
aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder
Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot
besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang. |
NZV 2001, 489 |
Inhaltsverzeichnis
3. 2. Verstoß gegen das
FPersG
2 Ss OWi 667/95 30.10.1995 |
Es ist nicht zulässig, die
Geldbuße anhand des zum FPersG ergangenen
Bußgeldkatalogs zu errechnen; zur Bemessung der Geldbuße bei
Überschreiten der zulässigen Tageslenkzeit. |
ZAP EN-Nr. 326/96
DAR 1996, 68 [Ls.] VRS 91, 156 |
2 Ss OWi 1123/97 25.09.1997 |
Die Vorschriften über das
Mitführen von Schaublättern nach § 4 FPersV
sind auch dann anzuwenden, wenn es sich um eine Fahrt mit einer nicht im
Arbeitseinsatz befindlichen Arbeitsmaschine handelt. |
NZV 1998, 79 VM 1998, 23,
43 VRS 94, 474 |
3 Ss OWi 707/05 21. 03.
2006
 Volltext |
Zur Frage, was unter einem
"unverzüglichen Aushändigen" i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 2 FPersG zu
verstehen ist. |
VRR 2006, 273 |
III 5 RBs 158/10 30.11.2010
 Volltext |
Zwar besteht für den Fahrer in der
FahrpersonalVO nur eine Mitführungspflicht für die Aufzeichnungen zu
den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für 28 und 1 Tag.
Verstöße gegen die Mitführpflicht können aber innerhalb
der gesetzlichen Verjährungsfrist geahndet werden. |
DAR 2011, 412 |
|

III-3 RBs 298/11 28.11.2011
 Volltext |
Das Bestehen eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 4
Abs. 3 Satz 1 FPersG ist notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung
des objektiven Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit. Hinzu kommen muss, dass der
Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er
entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine
aufschiebende Wirkung haben. |
NZV 2012, 146 |
Inhaltsverzeichnis
3. 3. Sonntagsfahrverbot
|
2 Ss OWi 10/97 25.02.1997 |
Zum Begriff des
"Lastkraftwagens" im Sinn des Sonntagsfahrverbots. |
MDR 1997, 585 NZV
1997, 323 VRS 93, 376 |
Inhaltsverzeichnis
3. 4. FerienreiseVO
|
2 Ss OWi 667/96 13.06.1996 |
Zu den Voraussetzungen,
unter denen eine Betroffene, die als Hausfrau lediglich als sog. "Strohfrau"
Inhaberin einer Güterverkehrskonzession ist, nach § 130 OWiG
wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres Ehemannes als
Fahrer haftet, wenn dieser einen Verstoß gegen die FerienreiseVO
begeht. Die in den laufenden Nr. 66 und 67 BKatVO genannte "Kulanzfrist" von
15 Minuten bezieht sich auf die Fahrzeit und nicht nur auf den Beginn der
Sperrzeit (§§ 1, 5 FerienreiseVO) |
VM 1996 Nr.
122 NStZ-RR 1997, 21 NZV 1997, 87 VRS 92, 235 |
Inhaltsverzeichnis
3. 5. StVZO
§ 31 StVZO
2 Ss OWi
472/99 06.06.1999
 Volltext |
Zur Frage der
Verantwortung für den Betrieb eines Lastzuges, wenn Halter eine GmbH ist
(§ 31 Abs. 2 StVZO). |
DAR 1999, 415 VRS 97,
387 VM 2000, 4 [Nr. 4] |
2 Ss OWi 277/03 30.
04. 2003  Volltext |
An die auch den
Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des
zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung
zu verhindern. sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser
Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch
überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen
auch beachtet werden.. |
VD 2003, 166 DAR 2003,
381 VRS 105, 231 NZV 2004, 51 NStZ 2004, 350 NPA StVZO 31, 34 |
Inhaltsverzeichnis
3. 6. StVG
§ 21 StVG Fahren
ohne Fahrerlaubnis
4 Ss OWi 1081/98 07.01.1999
 Volltext |
Wer ein abgeschlepptes, im
Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO betriebsunfähiges Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr lenkt, bedarf keiner Fahrerlaubnis, kann
sich aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach § 316 StGB strafbar
machen. |
VM 2000, 20 (Nr. 21) VRS 96,
373 BA 2000, 193 |
2 Ss 1244/2000 09.01.2001
 Volltext |
Zu Abgrenzung von Vorsatz und
bewusster Fahrlässigkeit und zum Umfang der erforderlichen Feststellungen
unter Berücksichtigung der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG. |
DAR 2001, 176 VRS 100, 93
NZV 2001, 224 VM 2001, 58 BA 2002, 486 |
1 Ss 168/05 24. 08. 2005
 Volltext |
Zur Beweiswürdigung beim
Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis |
StraFo 2005, 512 VA 2006, 12
|
3 Ss 259/07 14. 08. 2007
 Volltext |
Ein Fahrlehrer, der mit
einem potentiellen Fahrschüler eine Probefahrt durchführt, um sich
einen Eindruck von dessen Kenntnisstand zu verschaffen und im Anschluss ein
konkretes Kostenangebot zu machen, macht sich nicht wegen des Zulassens des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. |
VRR 2007, 473 ZAP EN-Nr. 371/2008 NStZ-RR 2008,
321 |
2 Ss OWi 37/08 24. 01. 2008
 Volltext |
1. Wird gegenüber dem Vorwurf einer
Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG geltend gemacht, dass ein in
einer Zahnfleischtasche verbliebener Rest eines Hustenlösers das
Ergebnis der zweiten Messung mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential
verfälscht haben könnte, kann sich die Einholung eines
Sachverständigengutachtens aufdrängen. 2. Die Einhaltung der
Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung, während derer
der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, ist erforderlich, um
Verfälschungen des Messergebnisses durch evtl. vorhandenen Restalkohol
oder andere Restsubstanzen im Mund auszuschließen. |
VA 2008, 63 NZV 2008, 260 DAR 2008,
395 VRR 2008, 189 BA 2008, 198 VRS 114, 292 VD 2008, 218 |
3 Ss 105/09 14.04.2009
 Volltext |
Hat eine Verwaltungsbehörde die
(ausländische) Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine
Strafbarkeit gem.
§ 21 StVG durch das
Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der
Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.
|
VRR 2009, 352 |
3 Ss 235/09 24.06.2009
 Volltext |
1. Die während des Laufs einer von einem deutschen
Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene
Fahrerlaubnis berechtigt den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
2. Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage
begründet nicht die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums.
3. In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine
widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage
vorliegt, hängt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums davon ab, ob der
Betroffene die - möglicherweise verbotene - Handlung unterlassen muss, bis
die Rechtslage geklärt ist. |
NStZ-RR 2009, 59 (Ls.) = NZV 2009, 162 (Ls.)
|
Inhaltsverzeichnis
§ 24 a StVG
(Trunkenheits-/Drogenfahrt)
3 Ss OWi 1219/99
11.01.2000
 Volltext |
Bei der Bestimmung der
Blutalkoholkonzentration kommt der dritten Dezimalen hinter dem
Komma ein signifikanter Aussagewert nicht zu; sie ist außer
Betracht zu lassen und zwar sowohl für die Errechnung des
Mittelwertes wie für die der Einzelwerte. |
NZV 2000, 340 NJW 2000, 2832
[Ls.] BA 2000, 251 |
3 Ss OWi 179/2000
04.07.200
 Volltext |
Ist bei der Bestimmung der
Atemalkoholkonzentration i.S.v. § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung des
Messgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III von dem gewonnenen
Messwert ein Sicherheitsabschlag in Höhe der jeweiligen
Verkehrsfehlergrenze nach der Eichordnung zuzüglich eines weiteren
Abschlages von 4 % vom Messwert für die Hysterese geboten?
Vorlagebeschluss gegen Beschl. des BayObLG vom 12. 5. 2000 (2 ObOWi
598/99) |
VA 2000, 45 ZAP EN-Nr. 570/2000 NZV
2000, 427 BA 2000, 385 DAR 2000, 534 zfs 2000, 459 |
5 Ss OWi 53/99 06.05.99
 Volltext |
Auch die in der Neufassung des
§ 24 a StVG angegebene BAK von 0,8 o/oo bezeichnet nicht den wahren
Wert, sondern den Analysen-Mittelwert, der bereits einen
Sicherheitszuschlag von 0,15 o/oo enthält. |
StV 2001, 355 m. abl. Anm.
Stein |
5 Ss OWi 137/00 09.05.2000
 Volltext |
Ein objektiver Verstoß gegen
§ 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG setzt voraus, dass einer der in der Anlage zu
§ 24 a StVG aufgeführten Substanzen im Blut des
Kraftfahrzeugführers nachgewiesen wird. Umgekehrt scheidet eine
Verkehrsordnungswidrigkeit gemäss § 24 a Abs. 2 StVG aus, wenn eine
solche Substanz nicht im Blut nachgewiesen wird. |
BA 2001, 285 NZV 2001, 484 m.
Anm. Stein |
4 Ss OWi 729/00 26.10.2000
 Volltext |
Ist die Alkoholisierung eines
Kraftfahrzeugsführers mittels einer Atemalkoholanalyse in einem
standardisierten Messverfahren ermittelt worden, so erfordert eine
rechtsfehlerfrei Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Angaben
über das Messverfahren, das Messergebnis und die
Einhaltung der Wartezeit von 10 Minuten zwischen Trinkende und
Beginn der Messung sowie der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der
Messung während der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen
darf.) |
BA 2001, 188 |
4 Ss OWi 1154/00 13.12.2000
 Volltext |
1. Bei Verwertung von Messergebnisse des
Atemalkohol-Testgeräts Alcotest 7110 Evidential kann die Mitteilung
der in diesem Gerät verwendeten Software erforderlich
sein
2. Beim Einsatz/ der Atemalkohol-Testgeräts Alcotest
7110 Evidential ist die Einhaltung einer 20minütigen Wartezeit
zwischen Trinkende und Beginn der Messung sowie einer Kontrollzeit von
10 Minuten vor Beginn der Messung während derer der Proband keinerlei
Substanzen zu sich nehmen darf, notwendig.
3. Bei Einhaltung der Kontrollzeit ist lediglich
sichergestellt, dass Reste von Fremdsubstanzen vollständig aus dem
Mund-/Rachenraum entfernt wurden und insoweit eine Beeinflussung des
Messergebnisses nicht stattfinden kann; ob dasselbe jedoch auch für ein
Asthma-Aerosol gelten kann, dessen Substanzen wohl kaum allein
den Mund-/Rachenraum treffen, sondern zumindest in den Bronchialbereich
hineingelangen dürften, erscheint mehr als fraglich. |
zfs 2001, 426 BA 2001, 454 VRS
102, 298 |
2 Ss OWi 23/01 05.07.2001
 Volltext
|
Die tatrichterlichen Feststellungen
bei einer Atemalkoholmessung sind lückenhaft, wenn der Tatrichter
nicht feststellt, dass das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung
noch gültig geeicht. Dafür ist der Verweis auf eine
Bescheinigung für die Ersteichung des Gerätes durch die
Herstellerfirma nicht ausreichend. |
ZAP EN-Nr. 636/2001 zfs 2001, 474 NZV 2001,
440 DAR 2001, 518 BA 2001, 455 |
2 Ss OWi 455/01 18.06.2001
 Volltext |
Bei einer Verurteilung wegen eines
Verstoßes gegen § 24 a StVG muss dem tatrichterlichen
Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch,
mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse
gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war
und dass die Bedingungen für das Messverfahren
gewahrt sind (siehe dazu auch
Burhoff ZAP F. 9 R, S.
225).) |
ZAP EN-Nr. 428/2001
VA 2001,
112 VRS 101, 53 DAR 2001, 416 zfs 2001, 428 BA 2001, 373 |
3 Ss OWi 989/01 02.10.2001
 Volltext |
Bei einer Verurteilung nach §
24 a StVG aufgrund einer Atemalkohol-Messung reicht es
grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich
Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden. Die
turnusmäßige Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung
der Verfahrensbestimmungen müssen, wenn keine Einwände insoweit
erhoben werden, nicht dargelegt werden (siehe aber vorstehender Beschluss des
2. Senats für Bußgeldsachen vom 18. 7. 2001 - 2 Ss OWi
455/019). |
VA 2002,
18 ZAP EN-Nr.
74/2002 VRS 102, 115 NZV 2002, 198 BA 2002, 280 |
2 Ss OWi 316/02 06.02.2002
 Volltext |
Bei einer Verurteilung wegen eines
Verstoßes gegen § 24 a StVG aufgrund einer Atemalkoholmessung muss
den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend deutlich zu
entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende
mindestens 20 Minuten betragen hat. |
VA 2002, 122 ZAP EN-Nr. 474/2002 VD 2002, 255
[Ls.] zfs 2002, 401 NJW 2002, 2485 NZV 2002, 414 VRS 103, 204 BA
2002, 489 StraFo
2002, 400 |
2 Ss OWi 1018/02 09. 12.
2002  Volltext |
Der Senat hält an seiner
(strengen) Auffassung fest, dass bei einer Verurteilung
wegen eines Verstoßes gegen 3 24 a StVG dem tatrichterlichen Urteil nicht
nur die Messmethode zu entnehmen sein muss, sondern auch, mit welchem
bauratzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses
Messgerät gültig geeicht war und die Bedingungen für das
Messverfahren gewahrt sind. |
VA 2003, 30 zfs
2003, 209 VD 2003, 142 BA 2003, 239 VRS 104, 310 NPA StVG,
§ 24 a, Blatt 22 NZV 2003, 538 |
2 Ss OWi 1018/02 09. 12.
2002  Volltext |
Der Senat hält an
seiner (strengen) Auffassung fest, dass bei einer
Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG dem
tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein muss,
sondern auch, mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse
gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die
Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind. |
ZAP EN-Nr. 142/2003 |
2 Ss OWi 956/02 26 02. 2003
 Volltext |
Zur Beweiswürdigung bei
einer Nachtrunkbehauptung. Es ist Aufgabe des Tatrichters, in der
Hauptverhandlung die Angaben des Betroffenen hinsichtlich des behaupteten
Nachtrunks auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Unabdingbar sind
dabei Feststellungen über Größe, Gewicht des Betroffenen,
Trinkbeginn, Trinkende usw. |
NPA StVG 24 a, Blatt 23 NZV 2003,
539 |
3 Ss OWi 658/03 01. 12. 2003
 Volltext |
Für die Feststellung der
Atemalkoholkonzentration reicht es aus, wenn das Gericht in den
Urteilsfeststellungen mitteilt, dass die AAK durch Atemalkoholmessung
festgestellt wurde, und den gemessenen Atemalkoholwert nennt. Es ist nicht
erforderlich, dass in dem Urteil zudem noch das Messgerät, die
Gültigkeit seiner Eichung und die Wahrung der Bedingungen für das
Messverfahren angeführt werden. |
VA 2004,
64 NStZ 2004, 323 BA 2004, 268 |
4 Ss OWi 256/04 29. 04. 2004
 Volltext |
Bei der Messung des Atemalkohols mit
dem Dräger Alcotest Evidential handelt es sich um ein standardisiertes
Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das bedeutet,
dass, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten die Funktionstüchtigkeit des
Messgerätes in Zweifel zieht, in den Entscheidungsgründen
lediglich Messmethode und Atemalkoholwerte
mitgeteilt werden müssen. |
ZAP EN-Nr. 463/2004
VA
2004, 158 (Ls.) BA 2005, 167 |
2 Ss OWi 462/04 13.
09. 2004  Volltext |
Bei einer Verurteilung
wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG, die auf einer
Atemalkoholmessung beruht, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn im
tatrichterlicher Urteil die Messmethode und der festgestellte
Atemalkoholwert mitgeteilt wird. Weitere Angaben sind in der Regel nicht
erforderlich. Insbesondere müssen auch nicht die Einzelmesswerte
mitgeteilt werden (Aufgabe
entgegenstehender Senatsrechtsprechung in 2 Ss OWi 455/01) |
VD 2004, 308 StraFo
2004, 385 ZAP EN-Nr. 743/04 zfs
2004, 532 VRS 107, 386 BA 2004, 170 |
2 Ss OWi 449/04 13.
09. 2004  Volltext |
Soweit Feststellungen
zur Fahrlässigkeit auf dem "Geständnis" des Betroffenen
beruhen, reicht dies allein angesichts eines festgestellten Atemalkoholwertes
von 0,26 mg/l nicht aus. |
zfs 2004, 535 BA
2005, 169 |
2 Ss OWi 357/04 23.
08. 2004  Volltext |
Ist bei einer
Atemalkoholmessung die Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich
gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich
bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann die ermittelte Messung
ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden
Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden. |
VD 2004, 335 NZV
2005, 109 VRS 107, 468 |
4 Ss 562/04 26. 08.
2004  Volltext |
Grundsätzlich ist
bei einer Atemalkoholmessung mit dem Dräger-Alco-Messgerät lediglich
die Messmethode und der ermittelte Atemalkoholwert mitzuteilen. Dies gilt
jedoch nur, wenn keinerlei Veranlassung besteht, die
Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel
zu ziehen. |
zfs 2004, 583 |
4 Ss 215/05 03. 05.
2005  Volltext |
1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung einer
Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG bedarf nicht nur tatrichterlicher
Feststellungen zu einer Wirkstoffkonzentration, die es als wahrscheinlich
erscheinen lässt, dass der Betroffene bei der Verkehrsteilnahme "unter der
Wirkung" des Rauschmittels (hier: Haschisch (THC)) stand.
2. Im Rahmen des § 24a StVG begründet vielmehr
erst die bestehende Rauschwirkung die Ordnungswidrigkeit der Verkehrsteilnahme.
Die bestehende Rauschwirkung muss daher vom Vorstellungsbild des Täters
umfasst sein. muss der Täter ausnahmsweise wegen Zeitablaufs nicht (mehr)
damit rechnen, unter der Wirkung der illegalen Droge zu stehen, entfallen der
innere Tatbestand und damit der Schuldvorwurf.
3. Erinnerungslücken des Betroffenen zur Konsum-Menge
stellen das Tatgericht nicht vom Zweifelsgrundsatz in dem Sinne frei, als eine
den später gemessenen hohen Wert erklärende erhöhte Konsummenge
ohne weiteres angenommen werden kann.. |
VRR 2005, 196 NZV
2005, 428 DAR 2005, 640 BA 2006, 232 |
4 Ss OWi 604/03 14.
10. 2003  Volltext |
Eine Verurteilung wegen
eines Verstoßes gegen § 24 a StVG wegen einer Drogenfahrt
muss Feststellungen enthalten, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und
entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können. |
BA 2005, 317 |
4 Ss OWi 468/03 24.
07. 2003  Volltext |
Zum Strafklageverbrauch
bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Vergehens im Sinne des
§ 316 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO. |
BA 2005, 245 |
3 Ss OWi 767/05 14.
11. 2005  Volltext |
Für die Bestimmung
der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse
einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen
Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte
außer Betracht. |
VRR 2006, 71 VA 2006,
47 BA 2006, 404 |
3 Ss OWi 308/06 24. 08.
2006
 Volltext |
Es ist rechtsfehlerhaft, von der
Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit
von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist. Auf die
Einhaltung der 20minütigen Wartezeit kann ebenso wenig verzichtet werden
wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten, wobei die Kontrollzeit
durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann. |
VA 2007, 35 VRR 2007, 70 |
2 Ss OWi 91/07 19. 03. 2007
 Volltext |
1. Bei einer Verurteilung wegen
einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG nach
Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen
Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im
Blut des Betroffenen. 2. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml
besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung
der Fahrtauglichkeit. |
NZV 2007, 248 BA 2007, 260 |
2 Ss OWi 565/08 08.08.2008
 Volltext |
Setzt der alkoholisierte Fahrer eine unterbrochene
Trunkenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fort, handelt es sich um eine
neue Tat. |
VA 2008, 173 NZV 2008, 532 zfs 2008, 593 VRR
2009, 32 |
3 RBs 19/11 05.04.2011
 Volltext |
Für die Annahme einer fahrlässigen
Drogenfahrt kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Drogenkonsums an, da dem
Betroffenen auch bei einem länger zurückliegenden Konsum eine
Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft. |
VA 2011, 138 |
Inhaltsverzeichnis
4.
Sonstige verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Fahrpersonalgesetz
1 Ss OWi 1064/02 13. 02.
2003  Volltext |
Das FahrpersonalG und die
FahrpersonalVO finden auch Anwendung auf Aushilfsfahrer, hier Student
bei einer Autovermietung. |
VA 2003, 88 |

III-3 RVs 105/12 16.04.2012
 Volltext |
Die innerhalb eines Doppelwochenverstoßes
begangenen selbständigen Tages- oder Wochenverstöße stehen
zueinander in Tateinheit.
Verstöße gegen Lenk- und
Ruhezeiten werden aufgrund der Verpflichtung; aus Artikel 6 Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.d.R. vorsätzlich begangen werden. |
VA 2012, 105 |
Inhaltsverzeichnis
5. Fahrverbot
5. 1. Allgemeines
4 Ss OWi
794/99 05.08.1999
 Volltext |
Zu den Voraussetzungen
der Verhängung eines Fahrverbotes und deren Begründung,
insbesondere bei nicht in der Bußgeldkatalogverordnung
normierten Fällen. |
VRS 98, 44 NZV 2000,
53 |
2 Ss OWi
1163/00 11.01.2001
 Volltext |
Zum erforderlichen
Umfang der tatsächlichen Feststellungen und Darlegungen des Tatrichters,
wenn dieser ein höheres als das Regelfahrverbot
festsetzen will.. |
NZV 2001, 178 NJW
2001, 1876 DAR 2001, 283 VRS 100, 372 |
3 Ss OWi 899/00
09.01.2001
 Volltext |
Auch wenn die
Verhängung eines Fahrverbotes nahe liegt, ist die
Verhängung in den Urteilsgründen zu begründen. |
DAR 2002, 324 |
2 Ss OWi
1029/01 29.11.2002
 Volltext |
Für die Entscheidung
über die Anordnung eines Fahrverbotes sind nähere
Feststellungen zu einer für diesen Fall angedrohten
Kündigung des Arbeitsverhältnisse erforderlich.
Bei Verweisung auf den dem Betroffenen zustehenden Urlaubsanspruch von 24 Tagen
ist festzustellen, ob dem Betroffenem dieser Urlaub noch zusteht und ob er ihn
überhaupt in einem Stück abwickeln kann. |
zfs 2002, 404 |
4 Ss OWi
578/02 27.08.2002
 Volltext
|
Die Regeldauer
für die erstmalige Anordnung eines Fahrverbotes kann nur
überschritten werden, wenn besondere erschwerende
Umstände die Grenzen des Regelfalles
überschreiten. Das verbotene Telefonieren mit einem
Mobiltelefon während der Fahrt rechtfertigt die Verhängung
eines längeren Fahrverbots nur, wenn festgestellt ist, dass das
Telefonieren die dem Betroffenen vorgeworfene erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst hat. |
VA 2002, 170 (Ls.) |
3 Ss OWi 182/03 28.
06. 2003  Volltext |
Das tatrichterlicher
Urteil muss Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere
den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten,
damit es dem Rechtsbeschwerdegericht möglich ist zu prüfen, ob die
Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den
persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine möglicherweise
unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt |
ZAP EN-Nr. 604/2003 VA 2003,
169 |
2 Ss OWi 482/03 08.
07. 2003  Volltext |
Dem Tatrichter steht,
wenn er von einem Regelfahrverbot absehen will, kein rechtlich
ungebundenes freies Ermessen zu. Deshalb hat er eine auf
Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der
er im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und
subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot
abzusehen. |
zfs 2003, 571 VRS
105/447 NZV 2004, 99 VA 2003,
178 (Ls.) NPA StVO 41, 76 |
4 Ss OWi 671/03 16.
10. 2003  Volltext |
Ist aufgrund
allgemeiner Umstände ein grober
Pflichtenverstoß i.S.v. § 25 Abs. 1 StVG gegeben, ist die
Verhängung eines Fahrverbotes auch dann gerechtfertigt, wenn
der regelmäßig einzuhaltende Abstand von Messstellen zu
geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen nicht eingehalten wird, obwohl einer
der in dem genannten Runderlass des Innenministers
aufgeführten Ausnahmefälle nicht vorliegt. |
VA 2004, 52 |
3 Ss OWi 782/03 09.
12. 2003  Volltext |
Auch im OWi-Verfahren
muss die Rechtsfolgenentscheidung so begründet werden, dass das
Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung
hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs dem Urteil entnehmen kann, welche
tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße
und der Anordnung des Fahrverbotes zugrunde liegen |
VA 2004,
66 |
4 Ss OWi 536/06 14. 09.
2006
 Volltext |
Bei der von einem Fahrverbot
ausgenommenen "Fahrzeug"art" muss es sich um eine Gruppe
von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der
sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige
Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig. |
VA 2007, 34 VRR 2007, 73 |
4 Ss OWi 758/06 01. 12.
2006
 Volltext |
1. Ein grober
Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge
greller Sonne und gleißenden Schnees eine
geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt. 2. Zur
groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen
eines defekten Tempomaten. 3. Erfüllt ein Verhalten
mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte
Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der
Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht
zu addieren. 4. Bei mehreren einschlägigen
Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot
verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat. |
NJW 2007, 2198 |
|
4 Ss OWi 428/07 12. 07. 2007
 Volltext |
Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt
gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene eine
Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Verletzung von
Halterpflichten allein reicht nicht aus. |
VA 2007, 202 (Ls.) VRR 2007,
435 ZAP EN-Nr. 296/2008 ZAP EN-Nr. 335/2008 DAR 2008, 652
(Ls.) |
|
3 Ss OWi 360/07 02. 07. 2007
 Volltext |
Eine Erhöhung der Geldbuße wegen des
Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kommt dann nicht
mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen
Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Einwirkung
auf den Betroffenen nicht mehr bedarf. |
zfs 2007, 591 NZV 2007,
635 VM 2008, 3 |
|
2 Ss OWi 802/08 27.11.2008
 Volltext |
Die Eintragung im VZR ist keine mit einem
Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als
zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt
werden kann. |
VA 2009, 83 VRR 2009, 235 NZV 2009, 156
NJW 2009, 1014 NStZ 2009, 341 |
3 Ss OWi 451/09 27.10.2009
 Volltext |
Wegen zwei in Tatmehrheit zueinander stehenden
Ordnungswidrigkeiten kann in einem Urteil nur auf einheitliches Fahrverbot
erkannt werden kann. |
VA 2010, 28 NZV 2010, 159 m. Anm. Sandherr
|
2 RBs 35/09 04.05.2010
 Volltext |
Die Fahrverbotsentscheidung muss begründet
werden. |
VA 2010, 157 |
3 RBs 70/10 24.03.2011
 Volltext |
Rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu
führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren
entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbote (teilweise)
als vollstreckt gilt. |
VRR 2011, 232 VA 2011, 137 DAR 2011,
409 |
Inhaltsverzeichnis
5. 2. Augenblicksversagen
2 Ss OWi 474/03 31. 07.
2003  Volltext |
Hat der Betroffene ein die
Geschwindigkeit beschränkendes Vorschriftszeichen
übersehen, weil er durch ein Telefonat mit seinem Handy
abgelenkt war, kann er sich in der Regel nicht auf ein sog.
Augenblicksversagen berufen. |
ZAP EN-Nr. 677/2003
VA
2003, 168 |
3 Ss 518/04 04. 11. 2004
 Volltext |
Unter einem "Augenblicksversagen"
kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw.
Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt
verstanden werden. |
VA 2005, 31 |
2 Ss OWi 295/05 23. 05. 2005
 Volltext |
1. Die Berufung auf ein
Augenblicksversagen macht es für den Tatrichter erforderlich, sich
mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu
prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH ein
Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch
subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann. 2. Zum
"Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß. |
VA 2005, 145 VRR 2005, 271 VRS
108, 450 NZV 2005, 489 DAR 2005, 453 |
3 Ss OWi 374/05 18. 08. 2005
 Volltext
|
Übersieht der Betroffene eine -
auf Autobahnen häufig übliche - über die Breite mehrerer
Fahrbahnen erstreckende hochgestellte Leuchtanzeige gehandelt hat, die
flexibel die Geschwindigkeitsanzeige an die gegebenen Verkehrsverhältnisse
anzupassen in der Lage ist, wird wegen der besonderen Auffälligkeit dieser
Anzeige ein Augenblicksversagen in der Regel ausgeschlossen sein. |
VA 2006, 16 (Ls.) VRR 2006,
75 |
3 Ss OWi 602/05 06. 09. 2005
 Volltext |
Eine allgemeine
Erkundigungspflicht, ob der Bereich, in dem er als
Kraftfahrzeugführer die eigene Fahrt antritt, im Gebiet einer
Zonengeschwindigkeitsbeschränkung liegt, trifft den
Kraftfahrzeugführer, der keine Kenntnis von der angeordneten
Zonengeschwindigkeitsbeschränkung hat und auch nicht haben muss, weil er
als Mitfahrer bei einem anderen Kraftfahrzeugführer in die Zone gelangt
ist, nicht. |
VRR 2006, 72 |
|
3 Ss OWi 720/05 13. 12. 2005
 Volltext |
Die Grundsätze des Augenblicksversagens
können nicht dazu herangezogen werden, um überhaupt
jeden Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Betroffenen entfallen
zu lassen. |
ZAP EN-Nr.
239/06 VA 2006, 86 (Ls.) |
2 Ss OWi 262/06 01. 06.
2006
 Volltext |
Zum "Augenblicksversagen" bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung |
VA 2006, 138 VRR 2006,
352 VRS 111, 219 VRS 111, 219 NZV 2007, 153 NPA StVG § 25 a,
955 |
2 Ss OWi 31/06 06. 02. 2006
 Volltext |
Zum "Augenblicksversagen" bei einem
Rotlichtverstoß. |
VRR 2006, 235 DAR 2006,
521 NZV 2007, 259 |
4 Ss OWi 161/06 28. 03.
2006
 Volltext
|
Hat ein ortsunkundiger Betroffener
zur Nachtzeit das lediglich einmal rechtsseitig aufgestellte Zeichen 331 nicht
wahrgenommen hat, rechtfertigt das für sich genommen allenfalls den
Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit. |
ZAP EN-Nr. 382/2006 VA 2006, 121
(Ls.) |
3 Ss 315/07 21.12.2007
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen,
wenn der Betroffene sich darauf beruft, dass er ein Verkehrsschild
übersehen habe. |
VRR 2008, 155 DAR 2008, 273 |
5. 2. 1. Allgemeines
|
2 Ss OWi 1375/97 15.12.1997 |
Nach der neuen Rspr.
des BGH (vgl. Beschl. v. 11.9.1997 - 4 StR 557/96 - u.a. in NJW
1997, 3252) kommt bei einer i.S.d. Regeltatbestände der BKatVO
"qualifizierten" Überschreitung der durch Zeichen 274 der StVO
(beschränkten) Geschwindigkeit die indizielle Wirkung der Verwirklichung
des Regelbeispiels für die Verhängung eines Fahrverbots nur mit
Einschränkung zum Tragen. Dem Kfz-Fahrer kann danach das für ein
Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen
werden, wenn der Grund für die von ihm begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die
Geschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade
diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf einer groben Nachlässigkeit oder
Gleichgültigkeit. Daher bedarf es, wenn der Betroffene sich gegenüber
dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin einlässt, er
habe das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen,
näherer tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren
Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung. |
ZAP EN-Nr. 90/98 DAR
1998, 150 VRS 95, 59 |
2 Ss OWi 179/98 25.02.1998 |
Lässt der Betroffene sich
gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung § 41
StVO i.V.m. Zeichen 274 StVO dahin ein, er habe die Straße, auf der die
Geschwindigkeit innerorts auf 30 km/h beschränkt war,
erstmals befahren und das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild
aus Fahrlässigkeit übersehen, kann im Hinblick auf die
Rechtsprechung des BGH v. 11.09.1997 (4 StR 557/96 - vgl. u.a. NJW 1997, 3252 =
NZV 1997, 525) ein Entfallen des ggf. verwirkten Regelfahrverbots
in Betracht kommen. Es ist dann auch keine Erhöhung der
Regelgeldbuße möglich. |
ZAP EN-Nr.
471/98 NStZ-RR 1998, 248 NZV 1998, 334 DAR 1998, 323 MDR 1998,
965 zfs 1998, 354 VRS 95, 230 VM 1998, 79 (Nr. 97) |
2 Ss OWi 727/98
11.08.1998
 Volltext |
Auch bei einem
Rotlichtverstoß ist die Rechtsprechung des BGH zum
Augenblicksversagen (NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) zu
berücksichtigen (für einem auf einem sog. Wahrnehmungsfehler
bzw. auf dem sog. Mit-zieheffekts beruhenden Rotlichtverstoß). |
ZAP EN-Nr. 733/98 VM
1999, 14 (Nr. 12) MDR 1999, 93 VRS 96, 64 NZV 1999, 176 |
2 Ss OWi 1385/98
08.12.1998
 Volltext
|
Wer auf einer BAB an
einer Stelle, an der die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 zu § 41 StVO
auf 60 km/h beschränkt ist, die zulässige Geschwindigkeit um
rund 76 % (= gemessen 106 km/h) überschreitet, handelt auch
dann grob nachlässig oder gleichgültig, wenn
entgegen der Verwaltungs-VO zu den Zeichen 274, 276 und 277 ein sog.
Geschwindigkeitstrichter nicht eingerichtet ist. Damit ist die
Verhängung eines Fahrverbots wegen einer auch subjektiv groben
Pflichtwidrigkeit angemessen (Fortführung von BGH-Beschl. v. 11.09.1997
(BGHSt 43, 214; s. auch OLG Zweibrücken NJW 1998, 3581 = NZV 1998,
420). |
ZAP EN-Nr. 15/99 MDR
1999, 354 VM 1999, 51 (Nr. 52) VRS 96, 388 NZV 1999, 341 |
2 Ss OWi 486/99
10.06.1999 |
Hält der Betroffene
vor einer Lichtzeichenanlage zunächst anhält, überfährt
diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel
sei defekt, handelt er nicht subjektiv besonders verantwortungslos im
Sinn der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1997, 3252), so dass wie beim
sog. Mitzieheffekt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht
kommt. |
NWB
EN-Nr. 1234/99 NStZ 1999, 518 MDR 1999, 1264 ZAP EN-Nr. 749/99 DAR
1999, 515 VRS 97, 384 NZV 2000, 52 |
2 Ss OWi 509/99
24.06.1999
 Volltext |
Die Grundsätze der
Rechtsprechung des BGH zum Augenblicksversagen gelten
entsprechend für die Fälle der "Beharrlichkeit" i.S.
des " 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, so dass also "Beharrlichkeit" i.S. von § 25
Abs. 1 S. 1 StVG dann nicht gegeben ist, wenn der dem Kraftfahrzeugführer
vorgeworfene Verstoß, der die "Beharrlichkeit" begründen soll, auf
ein sog. "Augenblicksversagen" zurückgeht (so auch OLG Braunschweig DAR
1999, 273 = NZV 1999, 303). |
ZAP EN-Nr. 615/99 MDR
1999, 1322 NStZ-RR 1999, 374 VRS 97, 449 NZV 2000, 92 |
5 Ss OWi 1196/99
18.05.2000
 Volltext |
Die bei einer
Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich einzuhaltende
Mindestentfernung von 200 m zu dem Beginn und dem Ende einer
Geschwindigkeitsbeschränkung (Runderlass des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. 5. 1996 (Ministerialblatt 1996, 956) kann
unterschritten werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
Ist das der Fall, kann sich der Betroffene nicht auf ein Augenblicksversagen
berufen, wenn er die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen hat. |
ZAP EN-Nr.
12/2000 DAR 2000, 129 MDR 2000, 269 VRS 98, 305 NZV 2000, 264 |
2 Ss OWi 43/01
19.02.2001
 Volltext |
Ist dem Betroffenen die
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h "bewusst,
berechtigt ihn allein eine Verbreiterung der Straße nicht
zu der Annahme, dass nun die Geschwindigkeitsbeschränkung
aufgehoben ist. Das gilt auch, wenn der Betroffene aufgrund eines
Streites seiner Kinder, die sich im Pkw befinden, abgelenkt war. Vielmehr
handelt es sich dann um eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinn der Rechtsprechung
des BGH. |
VA 2001, 73
(Ls.) ZAP EN-Nr.
296/2001 DAR 2001, 322 StraFo 2001, 244 VRS 101, 43 VM 2001, 70 NZV 2001,
438 |
2 Ss OWi
137/02 11.07.2002
 Volltext |
Ein sog.
Augenblicksversagen i.S. der Rechtsprechung des BGH kann bei einer auf einer
Autobahn gefahrenen Geschwindigkeit von 146 km/h und einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h nicht damit begründet
werden, dass der Betroffene auf der Suche nach einer bestimmten
Ausfahrt, die zu seinem Zielort führt, die vor der
Geschwindigkeitsmessung drei Mal beiderseits der Fahrbahn aufgestellten
Verkehrszeichen 274 übersehen hat. |
ZAP EN-Nr. 581/2002 VA 2002, 157 |
Inhaltsverzeichnis
5. 2. 2. Tatsächliche
Feststellungen
|
2 Ss OWi 1365/97 15.12.1997 |
Lässt sich der Betroffene
gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin
ein, er habe das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen
übersehen, bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom
11.09.1997 (NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) näherer
tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen
der Geschwindigkeitsbeschränkung. |
NZV 1998, 164 DAR 1998,
150 zfs 1998, 232 StraFo 1998, 186 VRS 95, 58 |
2 Ss OWi 382/99 30.04.1999
 Volltext |
Lässt sich der Betroffene
gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein,
er habe nicht gesehen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone
befunden habe, muß das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf die neuere
Rechtsprechung des BGH zur subjektiven Vorwerfbarkeit (BGHSt 43, 214 = NJW
1997, 3252) nähere Feststellungen zur Einrichtung der
Tempo-30-Zone (Geschwindigkeitstrichter, nur ein Schild oder weitere
Beschilderung) enthalten. |
ZAP EN-Nr. 368/99 DAR
1999, 327 VRS 97, 207 |
2 Ss OWi 25/99 12.04.1999
 Volltext
2 Ss OWi 196/99 15.04.1999
 Volltext |
Lässt sich der Betroffene
gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein,
er habe nicht gesehen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone
befunden habe, muß das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf die neuere
Rechtsprechung des BGH zur subjektiven Vorwerfbarkeit (BGHSt 43, 214 = NJW
1997, 3252) nähere Feststellungen zur Einrichtung der
Tempo-30-Zone (Geschwindigkeitstrichter, nur ein Schild oder weitere
Beschilderung) enthalten. |
ZAP EN-Nr. 368/99 DAR
1999, 327 VRS 97, 207 MDR 1999, 931 VRS 97, 212 |
2 Ss OWi 386/99 30.04.1999
 Volltext |
Befinden sich das
Ortseingangsschild und das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende
(Zonen-)Zeichen 274.1 jeweils nur einmal auf gleicher Höhe
oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander,
lässt sich ein sog. Augenblicksversagen im Sinn der Rechtsprechung des BGH
(Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 557/96 = NJW 1997, 3252) in der Regel nur
schwerlich widerlegen. |
ZAP EN-Nr. 439/99 MDR
1999, 1064 DAR 1999, 417 [Ls.] NStZ-RR 1999, 313 VRS 97, 272 VM
1999, 93 (Nr. 96) NZV 2000, 96 |
2 Ss OWi 267/2000 24.03.2000
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen im Hinblick auf ein
"Augenblicksversagen" bei der Verhängung eines Fahrverbots wegen
einer in einer Tempo-30-Zone begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitung. |
MDR 2000, 765 VA
2000, 7 StraFo
2000, 234 zfs 2000, 319 DAR 2000, 325 VRS 98, 452 NZV 2000, 341
|
4 Ss OWi 1234/00 23.01.2001
 Volltext |
Will das Amtsgericht eine grobe
Pflichtverletzung im Sinn des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen eines
"Augenblicksversagens" verneinen und deshalb von der
Verhängung des (Regel)Fahrverbots absehen, muß es für seine
Ausnahmeentscheidung ausreichende tatsächliche
Feststellungen treffen. Dazu gehören Feststellungen zur
Örtlichkeit, z.B. insbesondere dazu, wo und in welcher Weise ein
Ortseingangsschild aufgestellt ist, an dem der Betroffene vorbeigefahren ist.
Erforderlich sind ggf. auch konkrete Feststellungen zur Art der Bebauung
insbesondere im Annäherungsbereich des Betroffenen. |
VA 2001, 74
(Ls.) VRS 102, 385 |
2 Ss OWi 127/01 07.03.2001
 Volltext |
Zu den erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen, wenn der Betroffene sich auf
ein sog. "Augenblicksversagen" beruft. |
VRS 100, 468 NZV 2001, 355 DAR
2001, 376 zfs 2001, 381 VM 2001, 93 (Nr. 91) |
3 Ss OWi 716/01 20.10.,2001
 Volltext |
Das Absehen vom Fahrverbot nach
§ 2 Abs. 4 BKatV gegen Erhöhung der Regelgeldbuße ist bei einem
Betroffenen, der nebenberuflich als Taxifahrer tätig und auf
die daraus erzielten Einnahmen für den Familienunterhalt angewiesen ist,
dann nicht gerechtfertigt, wenn er nur fünf Monate vor der festgestellten
Geschwindigkeitsüberschreitung einen ähnlichen Verkehrsverstoß
begangen hat. |
VA 2002,
9 [Ls.] |
3 Ss OWi 1043/01 27.11.2001
 Volltext |
Das Absehen vom Fahrverbot kann
nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der bislang nicht
verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretene Betroffene im Rahmen seiner
Tätigkeit als Steuerberater mit ländlicher
Praxis auf den Führerschein angewiesen ist. |
VA 2002,
18 [Ls.] |
3 Ss OWi 951/01 13.11.2001
 Volltext |
Das Absehen vom Fahrverbot kann
nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der als
selbständiger Physiotherapeut tätige Betroffene in
erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten käme, wenn er seien
Führerschein für einen Monat entbehren müsste. |
VA 2002,
18 [Ls.] ZAP EN-Nr.
148/0202 |
|
4 Ss OWi 841/02 02. 10. 2002
 Volltext |
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen hinsichtlich
eines "Augenblicksversagens" und zur Verringerung des Regelfahrverbotes unter
gleichzeitiger Erhöhung des Regelgeldbuße bei einem geständigen
Betroffenen. |
VA 2003, 57 |
Inhaltsverzeichnis
5. 3. Fahrverbot bei § 24 a
StVG
2 Ss OWi 480/95 18.07.1995 |
Zu den Anforderungen an das
Absehen vom Fahrverbot bei einer Verurteilung nach § 24a
StVG. |
NWB
EN-Nr.1423/95 ZAP
EN-Nr. 977/95 MDR 1995, 1254 NZV 1995, 496 VRS 90, 207 |
2 Ss OWi 1181/98 03.11.1998
 Volltext |
Zur Verhängung eines
Fahrverbots bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG bei einem als
freier Mitarbeiter bei einer Unternehmensberatung tätigen
Betroffenen. |
ZAP EN-Nr. 865/98 MDR
1999, 92 DAR 1999, 84 VRS 96, 231 NZV 1999, 214 |
2 Ss OWi 1175/99 17.02.2000
 Volltext |
In den Fällen des § 24 a
StVG rechtfertigen nach allgemeiner Meinung nur Härten ganz
außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere
Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von
der Verhängung des Regelfahrverbots (s.a. OLG Hamm NZV 1995, 496 =
ZAP EN-Nr. 977/95). Das
gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits einmal wegen eines
Verstoßes gegen § 24 a StVG in Erscheinung getreten ist. Auch der
Umstand, dass der Betroffene als Berufskraftfahrer tätig ist,
ändert daran nichts. Ggf. eintretende wirtschaftliche und berufliche
Folgen muss der Betroffene als selbstverschuldet hinnehmen. Hat das Amtsgericht
dann das dreimonatige Fahrverbot auf einen Monat
reduziert, ist es nicht zu beanstanden, wenn es dieses dann nicht auch
noch auf den Privat-Pkw des Betroffenen beschränkt. |
ZAP EN-Nr.
269/2000 VRS 98, 381 VM 2000, 52 (Nr. 61) BA 2000, 513 NZV 2001,
486 |
2 Ss OWi 787/01 06.09.2001
 Volltext |
Wenn gegen den Betroffenen wegen
eines Verstoßes gegen § 24a StVG ein Fahrverbot nach
§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu
beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann,
dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung
des Fahrverbotes gegen ein Erhöhung der Geldbuße absehen zu
können, bewusst war. |
VD 2001, 271 (Ls.) VA 2001, 189 VRS 101, 298
ZAP EN-Nr. 109/2002
BA 2002, 59 DAR 2002, 324 |
1 Ss OWi 976/01 04.12.2001
 Volltext |
Auch bei einem Berufskraftfahrer
kommt bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24 a
StVG das Absehen vom Fahrverbot nur bei Vorliegen
außergewöhnlicher Härten in Betracht. Stellt der
Tatrichter dazu auf den möglichen Verlust des Arbeitsplatzes ab, muss er
erörtern, ob das Fahrverbot während eines Urlaubs des
Betroffenen vollstreckt werden kann und ob nicht das berufliche Führen der
im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzten Lkws vom Fahrverbot hätte
ausgenommen werden dürfen. |
VA 2002,
47 ZAP EN-Nr. 79/2002 |
3 Ss OWi 183/03 28. 01.2003
 Volltext |
Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem
Verstoß gegen § 24 a StVG. |
BA 2004, 177 |
3 Ss 58/04 26. 2. 2004 2005
 Volltext |
Zum Absehen von einem
Fahrverbot bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a
StVG |
BA 2005, 166 |
2 Ss OWi 205/08 24. 04. 2008
 Volltext |
Ein Absehen von der Anordnung eines
Fahrverbotes kommt bei einem Verstoß gegen § 24a StVG nur bei
Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und
innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde. |
VRR 2008, 434 DAR 2008, 652 |
2 Ss OWi 376/09 25.06.2009
 Volltext |
Bei einer Trunkenheitsfahrt muss das
tatrichterliche Urteil das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung
der Blutalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, mitteilen,
denn diese Angabe ist erforderlich, um zu überprüfen, ob
überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist. |
VRR 2009, 429 VA 2010, 12 BA 2009, 413
|
Inhaltsverzeichnis
5. 4. Absehen vom
Fahrverbot
5. 4. 1. Allgemeines
|
2 Ss OWi 259/96 01.04.1996 |
Nicht jeder berufliche Nachteil
führt zur einer Ausnahme vom (Regel-)Fahrverbot, sondern
grundsätzlich nur eine besondere Härte,
die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist. Dazu muß
das Amtsgericht für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare
Feststellungen treffen. Es darf sich nicht mit der Feststellung
begnügen, der Betroffene stehe noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in
einem Beschäftigungsverhältnis, danach sei er beschäftigungslos,
habe sich aber um einen Job beworben, wenn der mögliche Arbeitsbeginn kurz
bevorsteht, ggf. muß es den Termin vertagen. |
ZAP EN-Nr. 492/96
DAR 1996, 325 VRS 92, 142 |
|
2 Ss OWi 926/96 27.08.1996 |
In den Fällen des § 2
Abs. 1 BußgeldkatalogVO reichen grds. schon erhebliche Härten oder
eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und
durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme von einem
sonst an sich zu verhängenden Regelfahrverbot zu begründen. |
NZV 1997, 240 VRS 92, 369 |
|
2 Ss OWi 11/97 17.02.1998 |
Es besteht keine
Veranlassung, Führer von Leichtkrafträdern von der
Verhängung eines Fahrverbots grds. auszunehmen. |
ZAP EN-Nr. 285/98 MDR
1998, 650 VRS 95, 134 |
|
2 Ss OWi 1181/98 03.11.1998
 Volltext |
Der am 01.03.1998 neu in das StVG
aufgenommene § 25 a Abs. 2 a StVG ist vom Gesetzgeber gerade auch
geschaffen worden, um wirtschaftliche Nachteile, die einen
Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots entstehen können,
abzumildern, indem nämlich der Betroffene den Zeitraum, in dem das
Fahrverbot wirksam sein soll, in gewissen Grenzen frei wählen kann. Das
führt dazu, dass bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile
bei der Prüfung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots
überhaupt (noch) von Belang sind, ein noch strengerer
Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist. |
ZAP EN-Nr. 865/98 MDR
1999, 92 DAR 1999, 84 VRS 96, 231 NZV 1999, 214 |
2 Ss OWi 222/02 25. 04. 2002
 Volltext |
Die vom Senat für die
Verhängung eines Fahrverbotes infolge eines Rotlichtverstoßes mit
einem Leichtkraftrad aufgestellten Grundsätze gelten auch für
Fahrräder mit Hilfsmotor. |
VA 2002, 93
ZAP EN-Nr. 437/2002 NStZ-RR 2002,
250 VRS 113, 135 NZV 2002, 408 DAR 2002, 465 VM 2002, 68 (Nr.
59) NPA StVO § 2 Blatt 21 |
2 Ss OWi 817/04 03. 03. 2005
 Volltext |
1. Der Tatrichter muss eine eingehende, auf Tatsachen
gestützte Begründung geben, wenn er vom Fahrverbot nicht
absehen will.
2. Zum Umfang der Ausführungen, wenn der Tatrichter den
Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes auf "Urlaub verweisen
will. |
VA 2005, 86 VRR 2005,
155 StraFo 2005, 256 VRS 108, 444 NZV 2005, 495 |
3 Ss OWi 591/05 15. 09. 2005
 Volltext |
1. Allein auf die etwaige Behauptung des
Betroffenen, für den Fall eines einmonatigen Fahrverbots drohe ihm der
Verlust seines Arbeitsplatzes, darf das Amtsgericht seine
Überzeugungsbildung nicht stützen.
2. Die Beschränkung des Fahrverbotes auf
einzelne Fahrzeugarten ist nur dann zulässig, wenn dieses Fahrverbot als
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreicht und darüber hinaus ein
unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnismäßige
Belastung des Betroffenen darstellen würde. |
DAR 2006, 99 m. Anm. Krumm |
2 Ss OWi 324/06 03. 07.
2006
 Volltext
|
Zum Absehen vom Fahrverbot aufgrund
beruflicher Umstände unter ggf. massiver Erhöhung der
Geldbuße. |
VA 2006, 174 (Ls.) VRR 2006,
351 VRS 111, 284 NZV 2007, 100 |
3 Ss OWi 865/05 09. 5. 2006
 Volltext
|
Zur Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines
beharrlichen Verstoßes, wenn die früheren Taten zum
Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat noch nicht rechtskräftig
waren. |
VRR 2006, 392 VA 2006, 199
(Ls.) ZAP EN-Nr. 783/2006 |
3 Ss OWi 95/06 25. 04 2006
 Volltext
3 Ss 112/06 11.05.2006
 Volltext
|
Dem Betroffenen ist es zuzumuten, für Maßnahmen
zur Abwendung der Erschwernisse eines Fahrverbots notfalls einen Kredit
aufzunehmen. |
VRR 2006, 393
VA 2006, 198 VRR 2006, 434 |
2 Ss OWi 411/06 2. 07. 2006
 Volltext
|
Wer als Fahrzeugführer ohne
weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne
erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt
grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so dass die
Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots
vorliegen. |
VA 2006, 213 (Ls.) |
2 Ss OWi 218/07 30. 04.
2007
 Volltext |
Zur Zumutbarkeit einer
Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot möglicherweise
resultierenden Mehrbelastungen abzufangen. |
VRR 2007, 275 VA 2007, 145
zfs 2007, 474 ZAP EN-Nr.
658/2007 VM 2007, 76 StVG § 25 Blatt 128 |
2 Ss OWi 505/08 07. 08.2008
 Volltext |
Ein Absehen vom Fahrverbot kommt dann nicht in
Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit
zumutbaren Mitteln abwenden kann. Es müssen dann aber auch ausreichende
Feststellungen zu der Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen
ggf. noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des Fahrverbots
eingesetzt werden könnte. |
VA 2008, 193 (Ls.) VRR 2008, 435 zfs
2008, 645 DAR 2008, 708 |
5 Ss OWi 280/08 16. 06. 2008
 Volltext |
Zum (verneinten) Absehen vom Fahrverbot allein
deswegen, weil der Betroffene schwerbehindert und auf die Benutzung von
Gehhilfen angewiesen ist. |
VA 2008, 194 (Ls.) |
5 Ss 493/08 19.08.2008
 Volltext |
Der Betroffene kann sich gegenüber einem
Fahrverbot nicht darauf berufen, er habe die Geschwindigkeit nur deshalb
überschritten, weil seine schwangere Frau ihm mitgeteilt habe, sie habe
starke Schmerzen, vermutlich hätten frühzeitig die Wehen eingesetzt,
wenn ihm bekannt ist, dass sich seine schwangere Ehefrau bereits auf dem Weg
zum Krankenhaus befindet. |
VRR 2009, 34 |
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 1. 1. Überprüfbarkeit der tatrichterlichen
Entscheidung
2 Ss OWi 1222/95
26.10.1995 |
Das Absehen von der Verhängung
des Regelfahrverbots unterliegt der tatrichterlichen
Würdigung und ist vom Rechtsbeschwerdegericht "bis zur
Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen. |
ZAP EN-Nr.1013/95
zfs 1996, 35 DAR 1996, 68 VRS 91, 138 |
|
2 Ss OWi 509/96 24.05.1996 |
Ist die tatrichterliche
Entscheidung, von der Verhängung eines Regelfahrverbot bei gleichzeitiger
Erhöhung der Geldbuße abzusehen, nicht
ermessensfehlerhaft, sondern vertretbar, hat das Rechtsbeschwerdegericht
das hinzunehmen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob nicht auch eine andere
Entscheidung vertretbar gewesen wäre. |
VRS 92, 40 |
2 Ss OWi 29/08 07.02.2008
 Volltext |
Die Entscheidung des Tatrichters, vom
Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im
Zweifel bis zur Grenze des vertretbaren2 hinzunehmen (für
auswärts eingesetzten Kfz-Monteur). |
NZV 2008, 306 VRS 114, 383 VM 2008 Nr.
56 VA 2008, 142 (Ls.) |
2 Ss OWi 7/08 31. 01. 2008
 Volltext |
Die Entscheidung des Tatrichters, vom
Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im
Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen
(für allein erziehende Apothekerin). |
NZV 2008, 308 VRS 114, 295 |
|
3 Ss OWi 68/09 12.06.2009
 Volltext |
Allein der Umstand, dass die für die Indizwirkung eines
Fahrverbots maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung
mit einem Kilometer pro Stunde nur knapp überschritten worden ist,
begründet noch keinen Ausnahmefall für ein Absehen von der
Verhängung der Regelahndungsmaßnahme, weil der Verordnungsgeber die
Grenze klar definiert hat. |
VA 2009, 173 VRR 2009, 430 |
|
2 Ss OWi 482/09 30.06.2009
 Volltext |
Ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren
Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über ihm
angebrachte Verkehrszeichen |
VRR 2009, 351 VA 2009, 174 |
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 1. 2. Anforderungen an die
Begründung der
Entscheidung
|
2 Ss OWi 1075/96 26.09.1996 |
Fahrverbots unangemessen ist und
der notwendigen Warneffekt schon unter angemessener Erhöhung der
Regelgeldbuße erreicht werden kann, eine auf Tatsachen
gestützte eingehende Begründung geben.
Dafür reicht der Hinweis, der Betroffenen sei es wegen der
"ungünstigen Zeiten" der öffentlichen Verkehrsmittel nicht
möglich, ihr Kleinkind, das während ihrer beruflichen Abwesenheit von
ihrer Schwester beaufsichtigt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln
abzuholen, weshalb sie auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Vielmehr bedarf es
einer eingehenden Darstellung der "ungünstigen Zeiten". |
ZAP EN-Nr. 902/96 VRS
92, 367 |
|
2 Ss OWi 1102/96 01.10.1996 |
Will das Amtsgericht von
Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise absehen, muß es seine
Entscheidung nachvollziehbar begründen und darf sich nicht
nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung
des Betroffenen erschöpfen. |
VRS 93, 215 |
|
2 Ss OWi 1294/97 20.11.1997 |
Wenn bei einem bislang nicht
verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Betroffenen durch ein Fahrverbot
unverhältnismäßig hohe, zu einer realen
Existenzgefährdung führende Aufwendungen
entstehen, bedarf es ausnahmsweise näherer
Erörterung, warum nicht mit einer erhöhten Geldbuße der
Denkzettel- und Besinnungsfunktion genügt werden kann. |
zfs 1998, 75 |
2 Ss OWi 1527/97 29.01.1998
 Volltext |
Will der Tatrichter von einem nach
der BKatVO verwirkten Regelfahrverbot gem. § 2 Abs. 4 BKatVO absehen,
muß er für seine Entscheidung eine auf Tatsachen
gestützte Begründung geben. Dazu gehört z.B.,
dass, wenn wegen der hohen Kosten die Verweisung auf öffentliche
Verkehrsmittel oder Taxen als nicht zumutbar angesehen wird, die ggf.
entstehenden Kosten dargelegt werden. Auch müssen nähere
Feststellungen dazu getroffen werden, wenn das Absehen vom Fahrverbot u.a.
damit begründet wird, dass es dem Betroffenen nicht möglich sein
soll, nach seiner regelmäßigen Arbeitszeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu einer beruflichen Fortbildungsmaßnahmen zu
kommen (hier: Meisterschule). |
ZAP EN-Nr. 200/98 MDR
1998, 593 VRS 95, 138 |
2 Ss OWi 888/00 12.09.2000
 Volltext |
Der Tatrichter kann seine
Entscheidung, bei einem in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen
lebenden Arbeitslosen von einem Regelfahrverbot nicht
gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu wollen/können,
nicht damit begründen, dass "auch eine fühlbare Erhöhung der
Geldbuße bei diesem Betroffenen nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Denkzettel haben würde". Das lässt nämlich befürchten, dass
das Amtsgericht der Ansicht gewesen ist, dass wegen der wirtschaftlich
bedrängten Verhältnisse des Betroffenen bei ihm eine Erhöhung
der Geldbuße überhaupt nicht in Betracht kommt. |
VA 00, 88 ZAP EN-Nr. 748/2000 zfs
2001, 40 VRS 100, 56 |
2 Ss OWi 1127/2000
09.01.2001
 Volltext |
Der Tatrichter muss das Absehen vom
Regelfahrfahrverbot begründen und ausreichend mit
Tatsachen belegen. |
ZAP EN-Nr.
250/2001 DAR 2001, 229 VRS 100, 376 NZV 2001, 437 |
4 Ss OWi 1234/00 23.01.2002
 Volltext |
Zur Begründung der
Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen. |
VRS 102, 385 |
2 Ss OWi 1148/02 22. 01.
2003  Volltext |
1. Bei der Verwertung von
Voreintragungen eines Betroffenen im Rahmen der Fahrverbotsentscheidung
sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des
Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben.
2. Das Absehen von einem nach der
BußgeldkatalogVO indizierten Fahrverbot ist nicht nur bei Vorliegen einer
"Härte außergewöhnlicher Art" möglich. Vielmehr reichen
dazu schon "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen
gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände" aus. |
ZAP EN-Nr. 173/2003 VD 2003, 140
(Ls.) VRS 105, 132 NZV 2003, 398 |
4 Ss 75/03 06. 02. 2003
 Volltext
|
Der Tatrichter muss für seine
Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, der das Absehen von einem
Fahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte
Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen
Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Er muss
glaubhaft darlegen, aufgrund welcher Erwägungen es die Angaben des
Betroffenen für glaubhaft erachtet. Vorbringen des Betroffenen ist , um
missbräuchliches Behaupten auszuschließen, in den
Urteilsgründen kritisch zu würdigen. |
VA 2003, 72 ZAP EN-Nr. 504/2003 |
4 Ss OWi 502/03 22. 07. 2003
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der
Begründung, wenn der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes
absehen will. |
VA 2003,
170 |
|
4 Ss OWi 466/03 19. 08. 2003
 Volltext
4 Ss OWi 525/03 12. 08. 2003
 Volltext
|
Der Tatrichter muss für seine
Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles eine auf Tatsachen
gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer
unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf.
Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, eine Behauptung zu
glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer
persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein
großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes
zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen
werden. Ggf. muss darüber Beweis erhoben werden. Im
Zweifelsfalle ist ferner die arbeitsrechtliche Durchsetzbarkeit
einer angeblich drohenden Kündigung zu
prüfen. |
VA 2004,
15 BA 2004, 179 |
3 Ss OWi 468/05 02. 08. 2005
 Volltext |
Die Entscheidung über das
Absehen vom Regelfahrverbot bedarf einer eingehenden Begründung und ist
mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. |
VA 2005, 213 |
2 Ss OWi 656/06 10. 11.
2007
 Volltext |
Ist der Betroffene in der
Vergangenheit bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung
getreten, bedarf es einer eingehenden Erörterung, warum trotz
dieser Vorwarnung(en) nun nochmals von der Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. soll.
|
VRS 112, 62 VRR 2006, 191 |
2 Ss OWi 82/07 01. 03. 2007
 Volltext |
Will der Tatrichter vom Regelfall
der Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots absehen, so
bedarf es einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung. Die
Entscheidung, dass trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt
Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster Linie der Würdigung des
Tatrichters (hierbei einem Taxifahrer). |
NZV 2007, 258 VRR 2007,
350 |
2 Ss OWi 712/06 02. 11.
2006
 Volltext |
Zur Begründung der
tatrichterlichen Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen (hier bei einem
Außendienstmitarbeiter). |
NZV 2007, 261 VRS 112, 212
NPA StVG § 25 Blatt 127 |
2 Ss OWi 401/06 31. 07.
2006
 Volltext |
Zur Begründung der
tatrichterlichen Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen (hier bei einem
Kommunikationselektroniker). |
NZV 2007, 263 (Ls.) NPA StVO
§ 41 S. 927 |
4 Ss OWi 891/06 24. 01.
2007
 Volltext |
Liegen Umstände vor, die es
möglich erscheinen lassen, dass das Fahrverbot wegen einer Gefährdung
der wirtschaftlichen Existenz eine unangemessene Belastung
darstellen könnte, muss der Tatrichter sich hiermit auseinandersetzen und
eine eingehende Begründung geben, falls er gleichwohl eine solche Gefahr
im Ergebnis nicht annimmt. |
VRR 2007, 236 VA 2007, 129
|
3 Ss OWi 414/07 27. 11. 2007
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die Entscheidung, von
einem Fahrverbot absehen zu wollen (selbständiger Fahrzeuglackierer) |
VRR 2008, 115 |
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 2. Gründe
5. 4. 2. 1. Allgemeines
|
4 Ss OWi 1061/99 09.11.1999
 Volltext
|
Die Notwendigkeit, Feststellungen
zu den persönlichen, insbesondere beruflichen Verhältnissen, des
Betroffenen zu treffen, entfällt nicht deshalb, weil ein Regelfahrverbot
vorliegt. In solchen Fällen ist allein der notwendige
Begründungsaufwand für den Tatrichter gemindert. |
DAR 2000, 130 |
2 Ss OWi 789/02 29.10.2002
 Volltext
|
Der Umstand, dass der Betroffene
unbelasteter sog. Vielfahrer ist und der Verkehrsverstoß zu
verkehrarmer Zeit begangen wurde, rechtfertigt grundsätzlich
nicht das Absehen vom Fahrverbot, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene
aus beruflichen und privaten Gründen auf die Fahrerlaubnis
angewiesen ist. |
VA 2003, 12 VD
2003, 57 (Ls.) NZV 2003, 103 VRS 104, 233 NPA StVG § 25 S.
112 |
3 Ss OWi 727/02 10.10.2002
 Volltext
|
Allein aus dem Umstand, dass ein
Betroffener mehrere (hier: sechs) verkehrsrechtliche
Voreintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, von denen zwei als
einschlägig zu bezeichnen sind, kann noch nicht ohne
Weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung und damit auf
"Beharrlichkeit" geschlossen werden. |
VA 2003, 13 |
4 Ss OWi 693/03 04. 12. 2003
 Volltext |
Die Verhängung eines
Fahrverbots wegen beharrlicher
Geschwindigkeitsüberschreitungen kann auch dann
gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 BKatV
nicht vorliegen, vorausgesetzt, der beharrliche Pflichtverstoß ist
von ähnlich starkem Gewicht. Die Vorbelastungen müssen dann in einem
Umfang mitgeteilt werden, dass die Bewertung der beharrlichen Pflichtverletzung
für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar ist. |
VA 2004, 54 (Ls.) |
3 Ss OWi 351/04 22. 07. 2004
 Volltext |
Der Senat hält an seiner
früheren Auffassung, dass zur Nachvollziehbarkeit des
zeitlichen und inneren Zusammenhanges im Rahmen der Prüfung eines
beharrlichen Verkehrsverstoße weitergehende Einzelheiten zu den Vortaten
dargetan werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2002 - 3 Ss OWi
727/02) nicht fest. |
VA 2004,
198 (Ls.) |
3 Ss 679/04 09. 12. 2004
 Volltext |
Macht der Betroffene gegenüber
der Verhängung eines Fahrverbotes geltend, er verfüge nicht über
hinreichend liquide Mittel, um sich zeitweise eines Fahrers zu
bedienen, der aus dem bisherigen Personalbestand nicht rekrutiert werden
könne, ist der Betroffene darauf zu verweisen, dass selbst eine
kurzfristige Kreditaufnahme hierfür noch zumutbar ist. |
VA 2005, 50 |
2 Ss OWi 285/05 13.
06 2005  Volltext |
Das Amtsgericht darf bei
der Entscheidung, vom Fahrverbot nicht abzusehen, dem Betroffenen nicht zur
Last legen, dass er sein Aussehen verändert hat, um seine
Identität mit der auf einem von dem Verkehrsverstoß gefertigten
Lichtbild abgebildeten Person zu verschleiern. Entsprechende Ausführungen
verstoßen gegen den Grundsatz, dass zulässiges
Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden
darf. |
ZAP EN-Nr. 541/2005 VA 2005, 147
(Ls.) VRS 109, 118 |
2 Ss OWi 108/05 20.
05. 2005  Volltext |
Von der Anordnung eines
Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen
werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so
erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme
eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des
Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen
wäre. Derartige Umstände müssen den Feststellungen jedoch zu
entnehmen sein |
VA 2005, 160
(Ls.) NZV 2006, 101; |
3 Ss OWi 163/05 10.
05. 2005  Volltext
|
Der gegen die
Verhängung eines Fahrverbotes erhobene Einwand eines Betroffenen, der ihm
zustehende Urlaub könne ihm nicht zusammenhängend gewährt
werden, bedarf einer kritischen Überprüfung. |
VA 2005, 160 (Ls.) |
3 Ss OWi 141/05 06.
06. 2005  Volltext |
Die tatrichterliche
Überzeugung davon, dass der Betroffene bei Verhängung eines
Fahrverbotes mit der Kündigung des Arbeitsplatzes rechnen muss, darf sich
nicht ausschließlich aus nicht näher belegten Angaben des
Betroffenen ableiten. Die Verwertung einer nicht aktuellen
Bescheinigung, die ca. mindestens neun Monate alt gewesen ist,
genügt dieser Überprüfungspflicht nicht. |
VRR 2005, 317 VA 2005,
177 (Ls.) |
3 Ss OWi 269/06 15. 08.
2006
 Volltext |
Zum Absehen vom Fahrverbot und zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgebers wegen eines Fahrverbots. |
VRR 2007, 31 VA 2007, 33
(Ls.) |
3 Ss 325/06 20.07.2006
 Volltext |
Die Entscheidung über das
Absehen von dem Regelfahrverbot ist vom Tatrichter eingehend zu begründen
und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Angaben im Urteil, dass der
Betroffene - hier: eine Rechtsanwältin - im Umkreis von 250 bis 300 km
überregionale und auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine
wahrzunehmen habe, sind hierzu nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an
detaillierten Feststellungen dazu, wie sich diese Mandatswahrnehmungen im
einzelnen darstellen, an wie vielen Tagen wöchentlich bzw. im Monat sie zu
erwarten stehen und ob nicht bei überregionalen Terminen die
Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel - wenn auch unter Inkaufnahme
erheblicher Zeitverluste - möglich ist. Es genügt auch nicht, wenn
das Urteil im übrigen ausführt, dass die Beschäftigung eines
Chauffeurs sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten vier
Monaten wirtschaftlich nicht machbar seien. Die Möglichkeiten einer
zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die
Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von Taxen im übrigen oder
die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während unabdinglicher
Fahrten mit größeren Entfernungen insbesondere in der Kombination
dieser Maßnahmen muss erörtert werden.. |
ZAP EN-Nr. 167/2007 |
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 2. 2. Berufliche
Umstände
|
2 Ss OWi 623/95 09.06.1995
 Volltext |
Das Absehen vom
Regelfahrverbot kann nicht nur mit einer deutlichen
Einschränkung des beruflichen Fortkommens
begründet werden. Geht das Amtsgericht außerdem davon aus, dass nach
dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen
Eindruck die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich ist,
muß es die Gründe darlegen, auf die es seine Erwartung
stützt, es sei nicht notwendig, auf den Betroffenen durch das
Erziehungsmittel des Fahrverbots einzuwirken. |
ZAP EN-Nr. 618/95 NWB
EN-Nr. 1123/95 DAR 1995, 374 VRS 90, 146 VersR 96, 602 [Ls.] |
|
2 Ss OWi 703/95 26.06.1995 |
Zum Absehen vom
Regelfahrverbot bei einem nicht vorbelasteten
Taxifahrer. |
zfs 1995, 315 NZV 1995, 366
VRS 90, 152 NStZ-RR 1996, 181 |
|
2 Ss OWi 386/95 18.07.1995 |
Zum verneinten
Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Taxifahrer mit
Voreintragungen |
ZAP EN-Nr. 720/95
NZV 1995, 498 VRS 90, 213 |
|
2 Ss OWi 746/95 10.07.1995 |
Für ein Absehen von der
Verhängung eines Fahrverbots reicht es nicht aus, wenn der
Betroffene die Fahrerlaubnis aus geschäftlichen Gründen
dringend benötigt; zu den erforderlichen Feststellungen zur
inneren Tatseite bei einer erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung. |
ZAP EN-Nr. 766/95
VRS 90, 210 |
|
2 Ss OWi 1449/98 04.01.1999 |
Zum
existenzgefährdenden Fahrverbot (Baufirma, 2 Mitarbeiter/2
Lkw, der Betroffene muß selbst fahren). |
ZAP EN-Nr. 172/99 MDR
1999, 419 DAR 1999, 178 VRS 96, 291 NZV 1999, 301 |
4 Ss OWi 626/03 23. 10. 2003
 Volltext |
Die Wahrscheinlichkeit des
behaupteten Arbeitsplatzverlustes als Folge eines Fahrverbots ist
einer besonders gründlichen und kritischen
Prüfung zu unterziehen. Das Vorbringen des Betroffene , im
Falle eines Fahrverbots mit der Kündigung rechnen zu müssen, reicht
in aller Regel allein nicht aus. Aber auch eine schriftliche Erklärung des
Arbeitgebers ist ebenso kritisch zu hinterfragen. Dabei wird auf die
zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers, um sich einen persönlichen
Eindruck von der Glaubwürdigkeit verschaffen zu können und die
Möglichkeit einer - im beiderseitigen Interesse - liegenden bloßen
Gefälligkeitsbescheinigung auszuschließen, zumeist nicht verzichtet
werden können. |
VA 2004, 54 (Ls.) |
3 Ss OWi 350/04 22. 06. 2004
 Volltext |
Berufliche und wirtschaftliche
Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene
regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein
Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern
grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie
z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen
wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Geht der Tatrichter davon aus, dass der
Betroffene auch während eines Zeitraums von zwei
Wochen keinen Fahrer beschäftigen kann, muss er diese
Annahme durch tatsächlichen Feststellungen
belegen. |
VA 2004, 173 |
3 Ss OWi 327/04 01. 07. 2004
 Volltext
|
Für ein Absehen von der
Verhängung eines Fahrverbotes aus beruflichen Gründen ist es
nicht ausreichend, wenn der Betroffene lediglich die
Befürchtung hat, dass er im Falle einer Vollstreckung des
Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verlieren könne. |
ZAP EN-Nr. 679/2004
VA
2004, 196 |
3 Ss 601/04 28. 10. 2004
 Volltext |
Zum Absehen vom Fahrverbot, wenn dem
Betroffenen ggf. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. |
VA 2005, 30 |
3 Ss OWi 421/05 22. 08.
2005  Volltext 3 Ss OWi 468/05 02. 08.
2005  Volltext |
Das Absehen vom Fahrverbot aus
beruflichen Gründen bedarf einer eingehenden Begründung des
Tatrichters. Hierfür genügt alleine weder die Eigenschaft des
Betroffenen als Betriebsratsvorsitzender bzw. als Mitglied im
Gesamtbetriebsrat mit entsprechender Reisetätigkeit noch die
Tätigkeit im Betrieb der Ehefrau mit Prokura, welche den
täglichen Besuch von Kunden umfasst. |
VA 2006, 14
(Ls.)
VA 2006, 14 (Ls.) VRR 2006, 32 |
3 Ss OWi 851/05 19. 01.
2006
 Volltext |
Der drohende Verlust des
Arbeitsplatzes, der das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen soll,
wird i.d.R. nicht durch ein bloßes Schreiben des
Arbeitgebers des Betroffenen hinreichend bestätigt werden
können. |
ZAP EN-Nr. 240/06 VA 2006, 83
(Ls.) |
3 Ss OWi 852/05 16. 02.
2006
 Volltext |
Die Annahme eines drohenden
Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbotes ist
erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch
für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren
Maßnahmen ergriffen hat, um Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu
halten. Um das Bestehen einer ernsthaften Gefahr im vorgenannten Sinn zu
bejahen, bedarf es der Feststellung hinreichend konkreter Tatsachen, die einen
entsprechenden Rückschluss zulassen. Die Annahme eines drohenden
Arbeitsplatzverlustes setzt daher zunächst voraus, dass es bei einer
Anordnung des Fahrverbotes zu einer Kündigung des
Arbeitsverhältnisses kommen würde. |
VA 2006, 102 [Ls.] |
2 Ss OWi 31/06 06. 02. 2006
 Volltext
|
Zur Verhängung eines
Fahrverbots bei einem Taxifahrer |
VRR 2006, 235 DAR 2006, 521 |
2 Ss OWi 262/06 01. 06.
2006
 Volltext |
Zur Verhängung eines
Fahrverbots bei selbständigem Gastwirt |
VA 2006, 138 |
3 Ss OWi 86/06 06. 03.
2006 |
Allein die Feststellung, der
Betroffene habe "große Angst um seinen Arbeitsplatz" reicht
zur Begründung für ein Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen
Gründen nicht aus. |
VA 2006, 138 (Ls.) |
2 Ss OWi 213/09 23.04.2009
 Volltext |
Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem
Frisör. |
VRR 2009, 431 |
|

III-3 RBs 326/11 21.12.2011
 Volltext |
Das Absehen vom Regelfahrverbot bei einem
Krankenhausoberarzt, der regelmäßig Rufbereitschaft hat, bedarf
einer eingehenden Begründung unter Beachtung der Möglichkeiten zur
anderweitigen Abwendung der Folgen des Fahrverbots. |
VRR 2012, 193 VA 2012, 101
|
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 2. 3. Sonstige
Gründe
|
2 Ss OWi 1223/95 19.10.1995 |
Ist der Betroffene 30 Jahre in Besitz der
Fahrerlaubnis, ohne verkehrsrechtlich aufgefallen zu sein,
rechtfertigt das allein nicht das Absehen vom
Regelfahrverbot |
VRS 91, 67 |
|
2 Ss OWi 926/96 27.08.1996 |
Die tatrichterliche Entscheidung des Amtsgerichts, das unter
Würdigung folgender Umstände: straßenverkehrsrechtlich seit
fast 30 Jahren nicht in Erscheinung getreten, berufliche
Tätigkeit als Inhaber einer Firma mit 30 Mitarbeitern,
gravierender Verkehrsverstoß (Überschreiten der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42%), dennoch nicht von der
Verhängung eines Fahrverbots abgesehen ist, ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. |
NZV 1997, 240 VRS 92, 369 |
|
2 Ss OWi 246/99 12.04.1999
 Volltext |
Einem Betroffenen, der geltend macht, aus
gesundheitlichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu
sein, kann zugemutet werden, für den verhältnismäßig
kurzen Zeitraum von einem Monat, in dem er wegen des angeordneten Fahrverbots
sein Kfz entbehren muß, für seine Arztbesuche auf
öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Dies kann ihm
ebenso zugemutet werden wie dies von der Rechtsprechung von
Arbeitnehmern für Fahrten zur Arbeitsstätte verlangt wird. |
ZAP
EN-Nr. 514/99 DAR 1999, 325 MDR 1999, 803 VRS 97, 69 NStZ-RR 1999,
282 NZV 1999, 522 [Ls.] |
|
2 Ss OWi 1533/98
29.04.1999
 Volltext |
Die Umstände, dass eine außerhalb geschlossener
Ortschaft begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer
autobahnähnlich ausgebauten Straße erfolgt ist, dass
der Betroffene unbelastet war, sowie dass der Verkehrsverstoß zu
verkehrsarmer Zeit geschehen ist und dass der Betroffene ein
sogenannter Vielfahrer ist, rechtfertigen weder allein noch zusammen das
Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots. |
ZAP
EN-Nr. 475/99 DAR 1999, 415 [Ls.] NZV 1999, 394 VRS 97, 261 |
|
5 Ss OWi 1106/99 18.05.2000
 Volltext |
Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann
dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines
(Regel-)Fahrverbotes nicht mehr bedarf. Ein Zeitraum von 1 Jahr und 5
Monaten seit Begehung der Tat bis zur Verurteilung ist hierfür
jedoch nicht ausreichend. |
DAR 2000, 580 |
3 Ss OWi 341/02 25.06.2002
 Volltext |
Liegen zwischen Urteil und Tat
mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den
Betroffenen nicht mehr verhängt werden, es sei denn
der lange Zeitablauf ist dem Betroffenen anzulasten, was bei Fehlern des
Tatgerichts nicht der Fall ist. |
ZAP EN-Nr. 549/2002 VA 2002, 158 |
4 Ss OWi 1234/00 23.01.2002
 Volltext |
Zur Begründung der
Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen. |
VRS 102, 385 |
3 Ss OWi 341/02 25.06.2002
 Volltext |
Liegen zwischen Urteil und Tat
mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den
Betroffenen nicht mehr verhängt werden, es sei denn der lange Zeitablauf
ist dem Betroffenen anzulasten, was bei Fehlern des Tatgerichts nicht der Fall
ist. |
VA 2002, 158 |
2 Ss OWi 789/02 29.10.2002
 Volltext
|
Der Umstand, dass der Betroffene
unbelasteter sog. Vielfahrer ist und der Verkehrsverstoß zu
verkehrarmer Zeit auf einer BAB begangen wurde, rechtfertigt
grundsätzlich nicht das Absehen vom Fahrverbot, und zwar auch dann nicht,
wenn der Betroffene aus beruflichen und privaten Gründen auf die
Fahrerlaubnis angewiesen ist. |
ZAP EN-Nr. 842/2002 |
2 Ss OWi 413/03 03. 07. 2003
 Volltext |
Bei einem Zeitablauf von nur
einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und
tatrichterlichem Urteil kann durchaus noch ein Fahrverbot verhängt
werden. |
zfs 2003, 521 |
2 Ss OWi 219/03 14. 10. 2003
 Volltext |
Ein erheblicher
Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es ausnahmsweise der
Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes nicht mehr bedarf; dies
gilt aber nur dann, wenn die zeitliche Verzögerung
nicht dem Betroffenen anzulasten ist. |
VA 2004, 30 zfs 2004, 135 m. abl.
Anm. Bode zfs 2004, 137 DAR 2004, 106 VRS 106, 57 VM 2004 Nr.
27 NZV 2004, 600 |
3 Ss OWi 743/03 20. 11. 2003
 Volltext |
Die bloße
Aufklärungshilfe des Betroffenen, die zur Feststellung seiner
Täterschaft führt begründet für sich genommen
nicht die Schlussfolgerung, dass die mit dem Fahrverbot
regelmäßig beabsichtigte "Denkzettelmaßnahme"
nicht notwendig wäre, um ihn zukünftig zu einem
ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten. |
VA 2004, 53 (Ls.) |
3 Ss OWi 17/03 28. 01.2003
 Volltext |
Zur Frage, wann wegen langen
Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil von der Verhängung eines Fahrverbotes
abgesehen werden kann. |
BA 2004, 175 |
2 Ss 112/04 03. 06. 2004
 Volltext |
1. Zwischen der Höhe der
Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung.
2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil[
Zeitraum von 22 Monaten zu lang]. |
VD 2004, 195 StraFo 2004,
282 VA 2004,
157 (Ls.) StV 2004, 489 NZV 2004, 598 |
2 Ss OWi 546/05 25. 08. 2005
 Volltext |
Das Ausschöpfen von
Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen kann
grundsätzlich nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende
Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer
Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht,
berücksichtigt werden. |
VA 2005, 212
ZAP EN-Nr. 806/2005 NStZ-RR 2006,
25 NZV 2006, 50 NJW 2006, 310 (Ls.) zfs 2006, 113 DAR 2006,
100 VRS 109, 375 |
2 Ss OWi 96/06 16. 03. 2006
 Volltext |
Auswirkungen des Fahrverbots auf
nahe stehende dritte Personen können u.a. dann
für die Entscheidung über das Absehen von Belang sein, wenn deren
verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht und
außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der
Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht
zumutbar ist. |
VA 2006, 86
ZAP EN-Nr. 277/2006 VRS 110,
367 VRR 2006, 313 NZV 2006, 664 |
2 Ss OWi 687/06 05. 12.
2006
 Volltext |
Zum (verneinten) Absehen vom
Fahrverbot bei einem Betroffenen, der zu 50 % schwer behindert und
verkehrsrechtlich bisher in 37 Jahren Fahrpraxis nicht in Erscheinung getreten
ist. |
VA 2007, 33 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 137/07 NStZ-RR 2007,
121 VM 2007, 30 VRS 112, 282 |
|
3 Ss OWi 941/08 17. 02. 2009
 Volltext |
Zum langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil in
Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots, wenn seit der Tat mehr
als zwei Jahre vergangen sind. |
DAR 2009, 405 |
|
3 Ss OWi 237/09 06.04.2009
 Volltext |
Trotz Existenzgefährdung kann ein Fahrverbot
ausgesprochen werden, wenn der bereits vielfach und einschlägig
vorbelastete Betroffene seine Nichtanordnung als "Freibrief" für weiteres
Fehlverhalten verstehen würde. Es bedarf in diesen Fällen der
Abwägung zwischen der Schwere der Wiederholungstäterschaft und dem
Grad der Existenzgefährdung. |
VA 2009, 136 VRR 2009, 310 |
|
4 Ss OWi 6/09 09.02.2009
 Volltext |
Nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren kann ein
Fahrverbot eine Warnungs- und Besinnungsfunktion nicht mehr wahrnehmen.
|
zfs 2009, 470 |
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 3. Absehen vom Fahrverbot bei
Erhöhung der Geldbuße
5. 4. 3. 1. Allgemeines
|
2 Ss OWi 1008/95 25.09.1995
 Volltext
|
Zur Frage, wann nähere
Erörterungen zu der Möglichkeit des Abwendens eines
Fahrverbots durch eine erhöhte Geldbuße erforderlich
sind. |
NZV 1996, 77 VM 1996, 45 VRS 90, 453 |
|
2 Ss OWi 1/99 26.01.1999
 Volltext |
Es ist daran festzuhalten, dass sich der Entscheidung des
Tatrichters entnehmen lassen muß, dass dieser sich der Möglichkeit,
von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu
können, bewusst gewesen ist. Ein Eingehen darauf liegt bei einem 65 Jahre
alten, zu 70 % schwerbehinderten Betroffenen, der seit 1951 im
Besitz der Fahrerlaubnis ist, ohne dass er straßenverkehrsrechtlich in
Erscheinung getreten ist, nahe |
NZV 1999, 215 VRS 96, 382 zfs 1999, 311 |
|
2 Ss OWi 888/00 12.09.2000
 Volltext |
Der Tatrichter kann seine Entscheidung, bei einem in
schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Arbeitslosen von
einem Regelfahrverbot nicht gegen Erhöhung der
Geldbuße absehen zu wollen/können, nicht damit
begründen, dass "auch eine fühlbare Erhöhung der Geldbuße
bei diesem Betroffenen nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Denkzettel
haben würde". Das lässt nämlich befürchten, dass das
Amtsgericht der Ansicht gewesen ist, dass wegen der wirtschaftlich
bedrängten Verhältnisse des Betroffenen bei ihm eine Erhöhung
der Geldbuße überhaupt nicht in Betracht kommt. |
VA 2000, 88
ZAP EN-Nr.
748/2000 zfs 2001, 40 VRS 1000, 56 |
2 Ss OWi 543/01 02.07.2001
 Volltext |
Bei einem wirtschaftlich
schwachen Betroffenen, der als Taxifahrer tätig und noch
nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann, wenn zwischen der
Begehung der Tat und der Verurteilung ein längerer Zeitraum
verstrichen ist, das Absehen von einem Regelfahrverbot gegen Erhöhung der
Geldbuße in Betracht kommen. Bei der Abwägung hat der Tatrichter zu
berücksichtigen, dass durch die Erhöhung der
Höchstgrenzen für Geldbußen in § 17 OWiG zum
1. 3. 1998 dem Tatrichter für die Erhöhung seitdem ein höherer
Bußgeldrahmen zur Verfügung steht. |
VA 2001, 151 ZAP EN-Nr. 599/2001 NZV
2001, 436 DAR 2001, 519 VRS 101, 212 zfs 2001, 567 |
2 Ss OWi 725/01 13.08.2001
 Volltext
|
Macht der arbeitslose
Betroffene geltend, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden
müsse, weil er die Aussicht habe, eine neue Arbeitsstelle als Fahrer
bekommen zu können, ist es bedenklich, wenn das Amtsgericht dazu
ausführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte,
nahe gelegen hätte, den Bußgeldbescheid zu
akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich
anzutreten. |
ZAP EN-Nr. 618/2001 VA 2001, 168 VD 2001, 309 [Ls.] NStZ-RR 2002, 20
(Ls.) |
2 Ss OWi 967/01 08.11.2001
Volltext |
Zur
ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung wegen
Absehens von einem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße festzusetzen.
|
VD 2002, 50 VRS 102, 60 NZV
2002, 381 |
4 Ss OWi 48/04 05. 02. 2004
 Volltext
|
Der Tatrichter muss für seine
Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalls, der das Absehen vom
Regelfahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen
gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer
unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen
darf. |
VA 2004, 103 (Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 3. 2. Ansprechen der
Möglichkeit des Absehens vom Regelfahrverbot im Urteil
|
2 Ss OWi 808/95 27.07.1995
 Volltext |
Der Tatrichter muß sich der Möglichkeit
bewusst gewesen sein, von der Verhängung eines Fahrverbots bei
gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen und dies in den
Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen
lassen. |
ZAP
EN-Nr. 890/95 VRS 90, 60 NStZ-RR 1996, 51 |
|
2 Ss OWi 830/95 20.07.1995 |
Der Tatrichter muß in den Gründen zu erkennen
geben, dass er sich der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bei
Erhöhung der (Regel-)Geldbuße bewusst war. |
ZAP
EN-Nr. 976/95 zfs 1995, 353 DAR 1995, 415 VRS 90, 190 |
2 Ss OWi 248/96 25.03.1996 |
Den
Urteilsgründen muß zu entnehmen sein, dass der Tatrichter
sich der Möglichkeit des Absehens vom Regelfahrverbot bei gleichzeitiger
Erhöhung der Geldbuße bewusst war. |
ZAP EN-Nr. 344/96
NStZ-RR 1996, 216 VRS 91, 394 |
2 Ss OWi 1422/95
08.01.1996 |
Den Urteilsgründen
muß zu entnehmen sein, dass der Amtsrichter sich der
Möglichkeit von der Verhängung des Fahrverbots bei
gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, bewusst
war. |
NZV 1996, 247 VRS 91, 205
DAR 1996, 416 |
2 Ss OWi 1221/96
04.11.1996 |
Entgegen der Auffassung
des 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) ist nach
Auffassung des Senats daran festzuhalten, dass den Gründen der
amtsgerichtlichen Entscheidung zu entnehmen sein muß, dass
der Tatrichter sich der Möglichkeit, von einem Regelfahrverbot bei
gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können,
bewusst gewesen sein muß. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Beschl. des BVerfG v. 24.03.1996 (DAR 1996, 196 ff.),
da dieser nicht zu den Anforderungen an die Begründung der Verhängung
des Fahrverbots in der amtsgerichtlichen Entscheidung Stellung nimmt. |
ZAP EN-Nr. 16/97 zfs
1997, 74 NZV 1997, 129 VRS 93, 219 |
2 Ss OWi 1314/96 29.11.1996
 Volltext |
Den Gründen der
amtsgerichtlichen Entscheidung muß zu entnehmen sein, dass der Tatrichter
sich der Möglichkeit, von einem Regelfahrverbot bei gleichzeitiger
Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist
(vgl. u.a. Beschluss vom 04.11.1996 2. Ss OWi 1221/96). Dies muß das
Amtsgericht aber nicht ausdrücklich ansprechen, es ist ausreichend, wenn
dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen
werden kann. |
ZAP EN-Nr. 17/97 DAR
1997, 117 VRS 93, 217 |
2 Ss OWi 541/98 03.06.1998
 Volltext
|
Es ist daran
festzuhalten, dass dem amtsgerichtlichen Urteil zu entnehmen sein
muß, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst
gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Regelgeldbuße von einem
Regelfahrverbot absehen zu können. |
VRS 95, 263 |
2 Ss OWi 1/99 26.01.1999
 Volltext |
Es ist daran
festzuhalten, dass sich der Entscheidung des Tatrichters entnehmen
lassen muß, dass dieser sich der Möglichkeit, von einem
Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können,
bewusst gewesen ist. Ein Eingehen darauf liegt bei einem 65 Jahre alten, zu 70
% schwerbehinderten Betroffenen, der seit 1951 im Besitz der Fahrerlaubnis ist,
ohne dass er straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist,
nahe |
NZV 1999, 215 VRS 96, 382
zfs 1999, 311 |
2 Ss OWi 1196/99 30.11.1999
 Volltext |
Es ist daran
festzuhalten, dass sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen
lassen muß, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen
ist, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Regelfahrverbot
absehen zu können. |
ZAP EN-Nr.
12/2000 DAR 2000, 129 MDR 2000, 269 VRS 98, 305 NZV 2000, 264 |
2 Ss OWi 409/2000
15.05.2000
 Volltext |
Der Tatrichter
muß sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, dass er
bei Festsetzung einer erhöhten Geldbuße von einem an sich verwirkten
Regelfahrverbot hätte absehen können. Dies muß dem
Urteil des Tatrichters entnommen werden können |
VA 2000, 66 |
2 Ss OWi 787/01 06.09.2001
 Volltext
|
Wenn gegen den
Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG ein
Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird,
ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht
entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der
Verhängung des Fahrverbotes gegen ein Erhöhung der
Geldbuße absehen zu können, bewusst war. |
VD 2001, 271 (Ls.) VRS 101,
298 ZAP EN-Nr.
109/2002 BA 2002, 59 DAR 2002, 324 NZV 2002, 98 |
2 Ss OWi 17/02 06.02.2002
 Volltext |
Es wird daran
festgehalten, dass dem tatrichterlichen Urteil zu
entnehmen sein muss, dass der Tatrichter sich der
Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines
Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines
Fahrverbots allein unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu
können. |
ZAP EN-Nr. 351/2002 VD 2002, 199
[Ls.] DAR 2002, 276 NZV 2003, 245 |
4 Ss 74/03 04. 02. 2003
 Volltext
|
Wird ein Fahrverbot
verhängt, muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, dass der
Tatrichter sich der Möglichkeit, dass der durch das Fahrverbot
angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht
werden kann, bewusst gewesen ist. Bei der erforderlichen
Abwägung kann dem Umstand, dass der Betroffene irrtümlich ein
Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO angenommen hat, Bedeutung
zukommen. |
VA 2003, 71 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 355/03 VD 2003, 225
(Ls.) |
2 Ss OWi 649/03 23. 10. 2003
 Volltext |
Den Urteilsgründen
muss zu entnehmen sein, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit
bewusst gewesen ist, von einem an sich verwirkten Fahrverbot gegen
Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. |
NJW 2004, 172 VRS 106; 65 DAR
2004, 102 |
2 Ss OWi 12/04 12. 02. 2004
 Volltext
|
Der Senat
hält daran fest, dass bei der Verhängung eines
Fahrverbotes den Ausführungen des Tatrichters entnehmen lassen muss, ob er
sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, ob nicht allein
deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger (weiterer)
Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil
bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und
Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. |
VA 2004, 84 DAR 2004, 462 VRS
106, 474 |
3 Ss OWi 348/04 29. 06. 2004
 Volltext |
Der Senat
hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es
nicht mehr erforderlich ist, dass der Tatrichter in den
Urteilsgründen ausdrücklich darlegt, er sei sich
unabhängig vom Vorliegen eines Ausnahmefalles auch der generellen
Möglichkeit bewusst gewesen, den durch das Fahrverbot
angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße zu
erreichen. |
VA 2004,
198 (Ls.) |
III 1 RBs 99/11 01.07.2011
 Volltext |
Der Tatrichter muss bei Anordnung eines Regelfahrverbots
die Möglichkeit vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße
absehen zu können nicht ausdrücklich ansprechen, wenn es sich bei der
Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt.
Die Schwere des Verstoßes bemisst sich nicht nur
Anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch
anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation. |
VRR 2011, 314 m. Anm. Deutscher NZV 2011,
455 VA 2011, 191 zfs 2011, 651 |
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 3. 4. Formulierung im Urteil
2 Ss OWi 1307/97
20.11.1997 |
Mit der Formulierung:
"Gesichtspunkte für ein Absehen von der Verhängung eines
Fahrverbots seien nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht vor
dem Hintergrund der beruflichen Situation des Betroffenen" kommt nicht
eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst
war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines
Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann. Vielmehr
deutet die Formulierung darauf hin, dass ein Absehen von der Verhängung
des Fahrverbots nur unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Nachteils
geprüft wurde. |
ZAP EN-Nr. 123/98
MDR 1998, 404 NStZ-RR 1998, 188 NZV 1998, 293 [Ls.] StVE § 25
StVG Nr. 74 VRS 95, 52 |
2 Ss OWi 1362/98
22.12.1998
 Volltext |
Der Formulierung
"Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen kam
somit weder ein Abweichen von der Regelgeldbuße als auch ein Abweichen
vom Regelfahrverbot in Betracht, lässt sich nicht entnehmen, dass der
Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz
Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO unter Erhöhung
der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu
können. |
MDR 1999, 480 VRS 96,
466 |
2 Ss OWi 1041/2000
15.12.2000
 Volltext |
Mit der Formulierung: "
Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes
absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen
erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis
angewiesen ist." kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter
darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz
Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen
kann. Das muß dem tatrichterlichen Urteil aber entnommen werden
können. |
ZAP EN-Nr. 120/2001
DAR 2001, 177 VRS 100, 96 NZV 2001, 222 zfs 2001, 283 VM 2001,
50 |
Inhaltsverzeichnis
5. 4. 3. 5. Entbehrlichkeit des
ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens
2 Ss OWi 378/94 03.05.1994 |
Zur Entbehrlichkeit des ausdrücklichen
Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bei
Erhöhung der Geldbuße bei einem nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatVO
festgesetzten Fahrverbot. |
NZV 95, 83 [Ls.] VRS 88,
301 |
2 Ss OWi 1189/96 13.02.1997 |
Das Amtsgericht muß auch dann
nicht mehr ausdrücklich darlegen, dass ein Absehen vom Fahrverbot bei
gleichzeitiger (nochmaliger) Erhöhung der Geldbuße
nicht (mehr) in Betracht kam, wenn nach bereits einmal erfolgter
Erhöhung der Geldbuße die Festsetzung eines Fahrverbots von
zwei Monaten damit begründet wird, dass ein bereits zuvor verhängtes
Fahrverbot offenbar zur Warnung nicht ausgereicht hat. |
ZAP EN-Nr. 324/97 |
2 Ss OWi 1314/96 29.11.1996
 Volltext |
Eines ausdrücklichen
Ansprechens der Möglichkeit des Absehens bedarf es dann
nicht, wenn der Begründung eindeutig zu entnehmen ist, dass der
durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der
Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht
werden kann (hier: zwei einschlägige Voreintragungen
der Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer
Zeit). |
ZAP EN-Nr. 17/97 DAR
1997, 117 VRS 93, 217 |
2 Ss OWi 1377/98 14.01.1999
 Volltext |
Es ist nicht zu beanstanden, wenn
der Tatrichter bei einem Betroffenen, der in der Vergangenheit bereits
einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer
erhöhten Geldbuße belegt worden ist, nicht
ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er sich der Möglichkeit, von
einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können,
bewusst gewesen ist. |
ZAP EN-Nr. 135/99 VRS
96, 458 NZV 1999, 391 |
2 Ss OWi 1078/99 09.11.1999
 Volltext |
Eines ausdrücklichen
Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bedarf es
dann nicht, wenn der Begründung des amtsrichterlichen
Urteils im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der
durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der
Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht mehr erreicht
werden kann. |
NZV 2000, 136 MDR 2000,
269 DAR 2000, 177 VRS 98, 222 |
2 Ss OWi 916/01 24.10.2001
 Volltext |
Hat ein Betroffener auf eine
Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von
70 km/h um mehr als 60% überschritten, ist es nicht zu
beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die
Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der
Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden, ist. |
VA2002, 9 NZV
2002, 140 VRS 102, 64 |
2 Ss OWi 437/01 22.10.2001
 Volltext |
Zum Absehen vom Fahrverbot, bei
einem Betroffenen, der bereits straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung
getreten ist. |
VRS 101, 448 DAR 2002, 83 NZV
2002, 142 NPA StVG § 25 S. 107 |
Inhaltsverzeichnis
6. § 25 Abs. 2 a StVG
2 Ss OWi 1181/98
03.11.1998
 Volltext |
Der am 01.03.1998 neu in
das StVG aufgenommene § 25 Abs. 2 a StVG ist vom Gesetzgeber gerade
auch geschaffen worden, um wirtschaftliche Nachteile, die
einen Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots entstehen
können, abzumildern, indem nämlich der Betroffene den Zeitraum, in
dem das Fahrverbot wirksam sein soll, in gewissen Grenzen frei wählen
kann. Das führt dazu, dass bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche
Nachteile bei der Prüfung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines
Fahrverbots überhaupt (noch) von Belang sind, ein noch strengerer
Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist. |
ZAP EN-Nr. 865/98
MDR 1999, 92 DAR 1999, 84 VRS 96, 231 NZV 1999, 214 |
2 Ss OWi 386/99
30.04.1999
 Volltext |
Wird der Betroffene
(Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma mit einer
jährlichen Fahrleistung von 50.000 km) wegen der Auswirkungen des
Fahrverbots darauf verwiesen, er könne dieses in seinen
Jahresurlaub verlegen, wird das in der Regel ausreichen, wenn feststeht,
dass der Betroffene tatsächlich über einen ausreichend langen
Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 a
StVG auch "an einem Stück" abwickeln kann. |
ZAP EN-Nr. 439/99
MDR 1999, 1064 DAR 1999, 417 [Ls.] NStZ-RR 1999, 313 VRS 97, 272 VM
1999, 93 (Nr. 96) NZV 2000, 96 |
2 Ss OWi 23/01
05.07.2001
 Volltext |
Die frühere
Anordnung der Fahrerlaubnissperre steht der Gewährung des
Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2 a StVG nicht entgegen (Anschluss
an OLG Dresden NZV 1999, 432 = NStZ 1999, 254 = DAR 1999, 222) |
ZAP EN-Nr. 636/2001 zfs
2001, 474 NZV 2002, 44 VA 2002, 10 BA 2001, 455 |
2 Ss OWi 817/04 03.
03. 2005  Volltext |
Zum Umfang der
Ausführungen, wenn der Tatrichter den Betroffenen für die Dauer des
Fahrverbotes auf "Urlaub verweisen will. |
VA 2005, 86 |
2 Ss OWi 455/06 15. 08.
2006
 Volltext |
§ 25 Abs. 2a StVG findet auf
Inhaber ausländischer Führerscheine keine
Anwendung. |
DAR 2006, 697 VRR 2007, 32
VM 2007, 14 NPA StVO 3 Blatt 119 |
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7. Regelgeldbuße/Wirtschaftliche
Verhältnisse
2 Ss OWi 1363/97 08.12.1997 |
Grundlage für die Zumessung
einer Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse. Erhält der Betroffene eine monatliche
Lehrlingsvergütung in Höhe von 250,-- DM, von der er ein
Kostgeld in Höhe von 100,-- DM monatlich seinen Eltern abzugeben hat, ist
bei Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse die
Festsetzung einer Geldbuße von 300,-- DM unangemessen. |
ZAP EN-Nr. 146/98 DAR
1998, 151 MDR 1998, 466 NZV 1998, 214 zfs 1998, 276 VRS 95, 38 |
2 Ss OWi 896/06 23. 01.
2007
 Volltext |
Es handelt sich nicht um
verbotene, unzulässige Analogie zu Lasten des
Betroffenen, wenn der Tatrichter hinsichtlich der Geldbuße für einen
in der BußgeldkatalogVO nicht geregelten Verstoß auf einen
vergleichbaren Verstoß der BußgeldkatalogVO abstellt. |
VA 2007, 112
ZAP EN-Nr. 376/ und 449/2007 DAR
2007, 340 VRS 112, 285 NZV 2007, 428 VRR 2007, 353 |
3 Ss OWi 582/07 22.04.2008
 Volltext |
Bei der Verhängung einer relativ hohen
Geldbuße - hier Geldbuße von 750 EUR - ist es nach allgemeiner
Ansicht in Rspr. und Lehre erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des
Betroffenen berücksichtigt wird. |
zfs 2008, 409 |
2 Ss OWi 803/08 27.11.2008
 Volltext |
Die Eintragung im VZR ist keine mit einem
Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als
zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt
werden kann. |
NZV 2009, 156 NJW 2009, 1014 |
2 Ss OWi 593/09 25.08.2009
 Volltext |
Der Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter Verhängung eines
Fahrverbots ist aufzuheben, wenn das angefochtene Urteil keine Feststellungen
zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des
Betroffenen, enthält. Dann ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich
zu prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer
Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine
unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. |
VA 2009, 192 |
3 Ss OWi 622/09 13.11.2009
 Volltext |
1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes,
welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht
verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu
gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2.
Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den
Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen
Teil des angefochtenen Urteils betrifft. |
VA 2010, 31 |
3 Ss OWi 622/09 13.12.2009
 Volltext |
1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes,
welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht
verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu
gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2.
Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den
Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen
Teil des angefochtenen Urteils betrifft. |
VRR 2010, 76 VA 2010, 31 DAR 2010, 99 m.
abl. Anm. Sandherr StRR 2010, 234 |
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8. Tilgung der Eintragungen
3 Ss OWi 228/05 03.
05. 2005  Volltext |
Nur solange eine
Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach
Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar
bei einer Eintragung im Verkehrzentralregister, jedoch unterliegt die
Voreintragung einem Verwertungsverbot. |
VRR 2005, 233 VA
2005, 159 |
2 Ss OWi 175/06 26. 05.
2006
 Volltext |
Die Überliegefrist des §
29 Abs. 7 StVG verhindert nur die Löschung von Voreintragungen.
Während der Überliegefrist besteht aber ein
Verwertungsverbot. |
VA 2006, 142 (Ls.) VM 2006,
75 ZAP EN-Nr. 757/2006 |
3 Ss OWi 483/06 12. 10.
2006
 Volltext |
Nur so lange eine Voreintragung
nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und
während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im
Verkehrszentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem
Verwertungsverbot. |
VA 2007, 50 (Ls.) |
|
1 Ss OWi 877/07 15. 01. 2007
 Volltext |
Gemäß § 29 Abs. 8 StVG dürfen, wenn
eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die
Entscheidung dem Betroffenen nicht vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet
werden. Tilgung und Tilgungsreife stehen sich dabei gleich. |
VRS 113, 61 |
3 Ss OWi 844/08 22.12.2009
 Volltext |
Für die Hemmung der Verjährung nach
§ 29 Abs. 6 StVG reicht
die bloße Begehung der neuen Tat innerhalb der Tilgungsfrist nicht aus.
|
VRR 2010, 271 |
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