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Rechtsprechung
Sonstige Ordnungswidrigkeiten
Hinweise
Die
nachfolgende Zusammenstellung hat folgenden Inhalt: Sie enthält
für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. 12. 1999 die
Leitsätze der veröffentlichter Rechtsprechung des 2.
Strafsenats/ 2. Senats für Bußgeldsachen, die andere
Ordnungswidrigkeiten als Verkehrsordnungswidrigkeiten
betrifft. Ab 1. Januar 2000 ist auch die Rechtsprechung der
übrigen Strafsenate aufgenommen. Die Sammlungen werden etwa
alle vier bis sechs Wochen aktualisiert.
Innerhalb
dieser Sammlung von Leitsätzen muss leider die Suchfunktion des
Browsers verwendet werden, die über den Befehl: Bearbeiten -->
Suchen oder "StRG F" aufgerufen wird. Es werden nach Eingabe des Suchbegriffs
dann nacheinander alle Stellen aufgelistet, an denen in der Zusammenstellung
der gesuchte Begriff oder die Vorschrift erscheint; zur Suche im Übrigen
siehe auch Homepage-Suche. Wer
nach einer bestimmten Entscheidung sucht bzw. danach sucht, ob zu einer
bestimmten Frage veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Hamm aus neuerer
Zeit vorliegt, hat verschiedene Möglichkeiten der Suche:
Derjenige, der sich insgesamt über einen bestimmten
Problemkreis unterrichten und die dazu ergangene Rechtsprechung
insgesamt abfragen will, kann im Inhaltsverzeichnis die entsprechende Stelle
anklicken., zu der er dann geführt wird. Es kann
natürlich in der Suchfunktion der entsprechende Begriff
(Beispiel: Schwarzarbeit) oder auch die Vorschrift (Beispiel: § 130
OWiG) eingegeben werden, nach dem bzw. nach der gesucht wird. Bei der Suche
nach einem Begriff ist darauf zu achten, dass die neue
Rechtschreibung verwendet wird. Ist die Fundstelle (Beispiel:
StV 1995, 200) einer Entscheidung bekannt, kann diese eingegeben werden. Die
Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz der Entscheidung mit ggf. vorhandenen
weiteren Fundstellen. Entsprechendes gilt, wenn nur das Aktenzeichen
oder das Entscheidungsdatum bekannt ist. Das Entscheidungsdatum ist wie
folgt einzugeben: 10.10.1995. Ist die Fundstelle (Beispiel: StV 1995,
200) einer Entscheidung bekannt, kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion
zeigt dann den Leitsatz der Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren
Fundstellen.
Die
unveröffentlichte Rechtsprechung wird durch die
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Wenn eine
Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank als Volltext zur Verfügung
steht, wird darauf hingewiesen. Die Entscheidung kann dann durch
einfaches Anklicken von "Volltext" oder von
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Rechtsprechung
Inhaltsverzeichnis
1. Aufsichts-
und Kontrollpflichtverletzung (§ 130 OWiG)
2. Verstoß gegen
das WiStG
3. Verstoß gegen
die HandwO
4. Verstoß gegen
das GastG
5. Verstoß gegen
das RBerG
6. Verstoß gegen das
AFG
7. Verstoß gegen
das AEntG
8. Schwarzarbeit
9. Anleinpflicht für
Hunde
10. Verstoß gegen das
SGB
11. Verstoß gegen die
HackfleischVO
12. Falsche Namensangabe (§ 111
OWiG)
Inhaltsverzeichnis
1. Aufsichts-
und Kontrollpflichtverletzung (§ 130 OWiG)
2 Ss OWi 1177/95
09.11.1995 |
Zu den Anforderungen an
die tatsächlichen Feststellungen bei § 130 Abs. 1 OWiG und bei
einer Zuwiderhandlung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG |
ZLR 1996, 71 LRE 32,
Nr. 64 |
2 Ss OWi 375/96
23.05.1996 |
Zu den Anforderungen an
die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen ein Verstoß
gegen § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 18 TierschutzG zur
Last gelegt wird. |
GewArch 1997, 119
LRE 33, 58 |
2 Ss OWi 667/96
13.06.1996 |
Zu den Voraussetzungen,
unter denen eine Betroffene, die als Hausfrau lediglich als sog. "Strohfrau"
Inhaberin einer Güterverkehrskonzession ist, nach § 130 OWiG
wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres Ehemannes als
Fahrer haftet, wenn dieser einen Verstoß gegen die FerienreiseVO begeht.
Die in den laufenden Nr. 66 und 67 BußgeldkatalogVO genannte
"Kulanzfrist" von 15 Minuten bezieht sich auf die Fahrzeit und nicht nur auf
den Beginn der Sperrzeit (§§ 1, 5 FerienreiseVO) |
VM 1996 Nr.
122 NStZ-RR 1997, 21 NZV 1997, 87 VRS 92, 235 |
2 Ss OWi 1148/98
21.10.1998
 Volltext |
Zu den Anforderungen an
die tatsächlichen Feststellungen bei § 130 Abs. 1 OWiG und bei einer
Zuwiderhandlung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 53 LMBG. |
GewArch 1999, 246 |
1 Ss OWi 148/02
19.03.2002
 Volltext |
Zum erforderlichen
Umfang der Feststellungen, wenn dem Betroffenen als Firmeninhaber
eine Verletzung der Aufsichtspflicht zur Last gelegt wird |
wistra 2002, 274 |
2 Ss OWi 187/03 20.
03. 2003  Volltext |
Zum Umfang der
tatsächlichen Feststellungen eines Urteils in OWi-Sachen,
wenn der Betroffene als Geschäftsführer einer GmbH in
Anspruch genommen wird. |
VRS 105, 217 |
4 Ss OWi 373/03 16.
07. 2003  Volltext |
Zur
(Mit)Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers, wenn er Pflichten auf
nachgeordnete Aufsichtspersonen übertragen hat |
wistra 2003, 469 |
Inhaltsverzeichnis
2. Verstoß gegen das
WiStG
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2 Ss OWi 144/95 02.03.1995 |
Zu den Anforderungen an
die Feststellungen bei einem Verstoß gegen § 5 WiStG und,
wenn die Rückerstattung des Mehrerlöses gem. §§ 9 ff. WiStG
angeordnet wird. |
ZAP EN-Nr. 405/95
ZMR 1995, 212 WuM 1995, 323 NJWE-MietR 1996, 97 |
1 Ss 571/04 28. 10.
2004  Volltext |
1. Der Begriff des Anbietens im Sinne der
Preisangabenverordnung ist weit zu verstehen, nicht nur im Sinne einer auf
Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung.
2. Es genügt jede Erklärung eines
Kaufmannes im tatsächlichen Sinne, die der Verkehr üblicherweise als
Angebot auffasst, also jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann oder
sonstige Gewerbetreibende zwecks Verkauf einer Ware oder Abgabe einer Leistung
- wenn auch rechtlich noch unverbindlich - an den Kunden wendet. Ob rechtlich
der Handelnde selbst oder ein Dritter die angebotene Ware oder Leistung
gewährt, ist gleichgültig. Es kommt darauf an, ob die Erklärung
ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des
Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus der Sicht des Kunden ohne
weiteres zulässt. |
NStZ-RR 2005, 91 |
Inhaltsverzeichnis
3. Verstoß gegen die
HandwO
2 Ss OWi
503/95 22.05.1995 |
Zur Abgrenzung
Pflastererhandwerk/Landschaftsgärtner. |
GewArch 1995, 423 |
5 Ss OWi 332/02
22.08.2002  Volltext |
Zu den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kriterien, mit
Hilfe derer die Tätigkeiten eines handwerklichen Berufs (Eintragung in die
Handwerksrolle) von denen eines Einzelhandelskaufmanns, des Minderhandwerks und
von Hilfsbetrieben abgegrenzt werden. |
NStZ-RR 2003, 58 |
Inhaltsverzeichnis
4. Verstoß gegen das
GastG
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2 Ss OWi 623/96 04.06.1996 |
Der kistenweise
Verkauf von Bier und nichtalkoholischen Getränken im
Verkaufsraum einer Trinkhalle, die zum Ausschank alkoholfreier Getränke
berechtigt ist, fällt in der Regel nicht mehr unter § 7 Abs. 2
GastG. |
NWB
EN-Nr. 934/96 ZAP
EN-Nr. 559/96 GewArch 1996, 338 NStZ-RR 1996, 313 DÖV 1996,
970 LRE 33, 61 |
Inhaltsverzeichnis
5. Verstoß gegen
das RBerG
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2 Ss OWi 499/97 21.05.1997 |
Zur Frage, wann die nur
einmalige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bereits den Begriff der
"geschäftsmäßigen" Besorgung i.S. des Art. 1
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RBerG erfüllt. |
ZAP EN-Nr. 486/97
NWB
EN-Nr. 1031/97 GewArch 1997, 370 NStZ 1997, 557
StraFo 1997,
317 NJW 1998, 92 AnwBl. 1998, 168 |
Inhaltsverzeichnis
6. Verstoß gegen das
AFG
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2 Ss OWi 463/97 06.05.1997 |
Zum Begriff des
Arbeitnehmers im Sinn von § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG bei einer
Prostituierten. |
GewArch 1997,
371 NStZ-RR 1998, 121 |
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4 Ss OWi 1170/99 17.02.2000
 Volltext |
Mehrere
fahrlässige Verstöße gegen das Verbot der
Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung
(§§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 Satz 6 AFG) können eine
(einzige) Handlung darstellen, wenn sie auf einer
fortwährenden Nachlässigkeit des Unternehmers beruhen. |
VRS 98, 369 NStZ
2000, 487 |
Inhaltsverzeichnis
7. Verstoß gegen das AEntG
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2 Ss OWi 892/99 08.10.1999
 Volltext
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"Vor Beginn" einer
Baumaßnahme kann nur so verstanden werden, dass die gem. § 3 Abs. 1
AEntG verlangte Meldung nicht erst mit Beginn der Baumaßnahme,
d.h. am gleichen Tag vorzuliegen hat, sondern bereits tags zuvor,
und zwar mindestens einen Werk- bzw. Arbeitsstag vor Baubeginn. |
NStZ-RR 2000, 55
GewArch 2000, 32 wistra 2000, 116 |
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2 Ss OWi 604/99 28.06.2000
 Volltext |
1. Das
ArbeitnehmerentsendeG ist auch auf die Beziehungen zwischen
inländischen Arbeitnehmern und inländischen
Arbeitgebern anwendbar. 2. Ist die Betroffene, der der Verstoß
gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz zur Last gelegt wird, eine
juristische Person, muss sich den getroffenen Feststellungen
entnehmen lassen, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine
Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz begangen hat. 3. Zur
Bußgeldbemessung bei einem Verstoß gegen das
Arbeitnehmerentsendegesetz. |
ZAP EN-Nr.
520/2000 NWB
EN-Nr. 997/2000 wistra 2000, 393
StraFo 2001, 283 |
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2 Ss OWi 462/02000 05.07.2000
 Volltext |
1. Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen
das AEntG, für den gegen eine juristische Person eine Geldbuße
festgesetzt wird.
2. Zur Bemessung der Geldbuße bei
einem Verstoß gegen das AEntG. |
wistra 2000, 433 |
Inhaltsverzeichnis
8. Schwarzarbeit
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2 Ss OWi 713/99 09.09.1999
 Volltext
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Zu den
Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn das Amtsgericht den
Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs.
1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verurteilt. |
GewArch
2000, 79 StraFo 2000,
129 |
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2 Ss OWi 1533/97 04.02.1998 |
Bei der Verhängung
einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit (hier: gegen einen Bauherrn,
der einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Bauunternehmer mit der
Erstellung des Rohbaus für ein Einfamilienhaus beauftragt hat)
müssen, um die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die nach § 17 Abs. 3
S. 1 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist,
Feststellungen zum tatsächlichen durch die Schwarzarbeit
erbrachten Bauvolumen und dem hiermit einhergehenden
wirtschaftlichen Vorteil getroffen werden. |
ZAP EN-Nr.
341/98 GewArch 1998, 299 |
2 Ss OWi 421/99
19.11.1998
 Volltext |
Zum erforderlichen
Umfang der Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn
sich der Betroffene, dem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziffer 3 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorgeworfen wird, auf § 3
der Handwerksordnung und einen Verbotsirrtum beruft. |
wistra 1999,
436 GewArch 2000, 32 |
2 Ws
7/02 18.04.2002
 Volltext |
Wird dem Betroffenen ein
Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last
gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der
Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden
Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden
Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden. |
StraFo 2002,
301 GewArch 2002, 378 wistra 2002, 357 [Ls.] |
2 Ss OWi 752/04 08.
02. 2005  Volltext |
Zu den Anforderungen an
die tatrichterlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen
das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. |
wistra 2005,
238 |
Inhaltsverzeichnis
9. Anleinpflicht für
Hunde
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5 Ss OWi 1225/00 08.04.2001
 Volltext |
Eine Regelung, wonach ohne
Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das
gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein
genereller Leinenzwang besteht, ist
unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig. |
ZAP EN-Nr.
442/2001 NJW 2002, 2191 (Ls.) NVwZ 2002, 765 |
Inhaltsverzeichnis
10. Verstoß gegen das
SGB
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1 Ss OWi 1037/00 23.11.2000
 Volltext |
1. Unter Beschäftigung im Sinn des § 284
Abs. 1 Satz 1 SGB III sind ausschließlich Tätigkeiten im
Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu verstehen.
2. Gefälligkeitsverhältnisse unterliegen
nicht der Arbeitserlaubnispflicht gemäß § 284
Abs. 1 Satz 1 SGB III.
3. Die Erbringung einer Tätigkeit und die gewährte
Sachbezüge müssen in einem gegenseitigen
Abhängigkeitsverhältnis stehen. |
NStZ-RR 2001, 180 |
Inhaltsverzeichnis
11. Verstoß gegen die
HackfleischVO
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2 Ss 1060/2000 09.01.2001
 Volltext |
Zum Umfang der erforderlichen
Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen
Verstoßes gegen die HackfleischVO |
LRE 40, 182 |
Inhaltsverzeichnis
12. Falsche Namensangabe (§ 111
OWiG)
2 Ss OWi 578/06 15. 08.
2006
 Volltext |
Der sich aus § 111 OWiG
ergebenden Verpflichtung zur Personalienfeststellung wird zwar
grundsätzlich durch Übergabe des
Personalausweises genügt. Darüber hinausgehende Angaben sind
jedoch dann zu machen, wenn dies zur Feststellung bzw. Überprüfung
der Personalien erforderlich ist. |
VRS 111, 282 VM 2007, 2 VRR
2007, 113 NPA OWiG § 111 S. 384 NPA OWiG § 111 S. 384 |
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