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Rechtsprechung
Sonstiges
Hinweise
Die
nachfolgende Zusammenstellung hat folgenden Inhalt: Sie enthält
für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. 12. 1999 die
Leitsätze der veröffentlichter Rechtsprechung des 2.
Strafsenats/ 2. Senats für Bußgeldsachen, die allgemeine Fragen
betrifft, wie z.B. Klageerzwingungsverfahren oder BRAGO-Fragen. Ab 1. Januar
2000 ist auch die Rechtsprechung der übrigen
Strafsenate aufgenommen. Die Sammlungen werden etwa alle vier bis sechs
Wochen aktualisiert.
Innerhalb
dieser Sammlung von Leitsätzen muss leider die Suchfunktion des
Browsers verwendet werden, die über den Befehl: Bearbeiten -->
Suchen oder "StRG F" aufgerufen wird. Es werden nach Eingabe des Suchbegriffs
dann nacheinander alle Stellen aufgelistet, an denen in der Zusammenstellung
der gesuchte Begriff oder die Vorschrift erscheint; zur Suche im Übrigen
siehe auch Homepage-Suche. Wer
nach einer bestimmten Entscheidung sucht bzw. danach sucht, ob zu einer
bestimmten Frage veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Hamm aus neuerer
Zeit vorliegt, hat verschiedene Möglichkeiten der Suche:
Derjenige, der sich insgesamt über einen bestimmten
Problemkreis unterrichten und die dazu ergangene Rechtsprechung
insgesamt abfragen will, kann im Inhaltsverzeichnis die entsprechende Stelle
anklicken., zu der er dann geführt wird. Es kann natürlich in
der Suchfunktion der entsprechende Begriff (Beispiel:
Auslieferung) oder auch die Vorschrift (Beispiel: § 34 IRG)
eingegeben werden, nach dem bzw. nach der gesucht wird. Bei der Suche nach
einem Begriff ist darauf zu achten, dass die neue Rechtschreibung
verwendet wird. Ist die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200) einer
Entscheidung bekannt, kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann
den Leitsatz der Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen.
Entsprechendes gilt, wenn nur das Aktenzeichen oder das
Entscheidungsdatum bekannt ist. Das Entscheidungsdatum ist wie folgt
einzugeben: 10.10.1995. Ist die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200)
einer Entscheidung bekannt, kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion
zeigt dann den Leitsatz der Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren
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Die
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Wenn eine
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steht, wird darauf hingewiesen. Die Entscheidung kann dann durch
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Rechtsprechung
Inhaltsverzeichnis
1. BRAGO
1. 1. Allgemeine Fragen
1. 1. 1. Rahmengebühr
(§ 12 BRAGO)
1. 1. 1. 1. Wahlverteidigerhöchstgebühr
1. 1. 1. 2. Mittelgebühr
1.2. Verweisung/Abgabe (§
14 BRAGO)
1. 3. Verfahren außerhalb
der Hauptverhandlung (§ 84 BRAGO)
1. 4. Adhäsionsverfahren (§ 89
BRAGO)
1. 5. Anspruch gegen
den Beschuldigten (§ 100 BRAGO)
1. 6. Anrechnung von
Vorschuss bei Pflichtverteidigung (§ 101 BRAGO)
1. 7. Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes
(§ 95 BRAGO)
1.8. Gebühren bei Verweisung
(§ 14 BRAGO)
1. 9. Auslagen (§ 126
BRAGO)
2. GKG
2. 1. Zuständigkeit für
Beschwerde über
Kostenansatz (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GKG)
2. 2. Kosten des
Verfahrens
Beförderung von
Zeugen
3. JGG
3. 1. Anwendung von
Jugendrecht (§ 105 JGG)
3. 2. Jugendstrafe
3. 2. 1. Schädliche
Neigungen (§ 17 JGG)
3. 2. 2. Schwere der
Schuld
3. 2. 3. Bemessung der
Jugendstrafe (§ 18 JGG)
3. 3. Rechtsmittel im
Jugendgerichtsverfahren (§ 55 JGG)
3. 4. Untersuchungshaft des Jugendlichen
(§ 72 JGG)
3. 5. Aussetzung
des Restes der Jugendstrafe (§ 88 JGG)
3. 6. Unterbrechung und Vollstreckung von
Jugendstrafe neben
Freiheitsstrafe (§ 89 a JGG)
3.7. Anfechtung von
Entscheidungen (§ 59 JGG)
4. Klageerzwingungsverfahren (§ 172
StPO)
4. 1. Allgemeines
4. 2. Zulässigkeit des Antrags/Anforderungen an
Antragsbegründung
4. 3. Begriff des
Verletzten
4. 4. Prozesskostenhilfe
im Klageerzwingungsverfahren
4. 4. 1.Prozesskostenhilfeantrag/Zulässigkeit
4. 4. 2. Bestellung eines
Beistands unter Gewährung von Prozesskostenhilfe
5. MRK
5.1. Recht auf
Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK)
5. 2. Unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers (Art 6
Abs. 3 e MRK)
6. RPflG
7. ZSEG
8. Vollzugsfragen
9. Geldwäschegesetz (GwG)
10. GVG/EGGVG
11. Gewaltschutzgesetz
12. Strafrechtsentschädigungsgesetz
Aufenthaltsgesetz
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Rechtsprechung
Inhaltsverzeichnis
1. BRAGO
1. 1. Allgemeine Fragen
1. 1. 1. Rahmengebühr (§
12 BRAGO)
4 Ws 480/00 09.01.2001
 Volltext
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Zur Bestimmung der Gebühren
des Nebenklägervertreters in einem Verfahren wegen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen. |
AGS 2002, 15 |
1. 1. 1. 1. Wahlverteidigerhöchstgebühr
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2 Ws 168/98 26.05.1998
 Volltext |
Zur Zuerkennung der
Wahlverteidigerhöchstgebühr für den ersten
Hauptverhandlungstag (§§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 12 BRAGO) in einem
Verfahren, in dem dem Beschuldigten der sexuelle Missbrauch von
Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden ist (Berücksichtigung folgender
sonstiger Kriterien: Zwar nur geringe Bedeutung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des ehemaligen Angeklagten, aber erhebliche
überdurchschnittliche sonstige Kriterien, nämlich: Hohe Bedeutung der
Angelegenheit für den Auftraggeber, dem 159 Fälle des sexuellen
Missbrauchs zur Last gelegt wurden, Auftraggeber war bereits wegen Mordes an
seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden,
gemessen an den Kriterien des § 99 BRAGO war das Verfahren "besonders
schwierig", da eine außergewöhnlich schwierige Beweiswürdigung
vorzunehmen war und es sich um einen langen Tatzeitraum handelte, in den die
dem ehemaligen Angeklagten vorgeworfenen Taten nur schwer einzuordnen waren,
zudem Auswertung eines Tagebuchs und mehrerer Sachverständigengutachten.
Dies alles ließ die Festsetzung der Wahlverteidigerhöchstgebühr
des § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO als nicht unbillig erscheinen. |
AGS 1998, 136 StV 1998,
612 JurBüro 1998, 588 AnwBl. 1999, 124 |
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2 Ws 369/98 25.01.1999
 Volltext
|
Zur Bestimmung der
Höchstgebühr als Rahmengebühr im Sinn von § 12 Abs.
1 BRAGO (für ersten und zweiten HV-Tag jeweils Festsetzung der
Höchstgebühr als nicht unbillig angesehen, trotz weit
unterdurchschnittlicher Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
Angeklagten). |
JurBüro 1999, 525 AGS 1999,
121 |
Inhaltsverzeichnis
1. 1. 1. 2. Mittelgebühr
|
2 Ws 179/99 07.07.1999
 Volltext |
1. Der als Nebenkläger
zugelassene Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, kann die
einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen
erstattet verlangen. 2. Zur Festsetzung einer unter der
Mittelgebühr liegenden Gebühr in einem Verfahren wegen
versuchten Mordes, in dem der Angeklagte von Anfang an geständig war. |
Rpfleger 1999, 565 AGS 1999, 167
m. Anm. Madert AnwBl 2000, 135 ZAP EN-Nr.397/2000 JurBüro 2000, 475 |
|
4 Ws 480/00
9. 1. 01
 Volltext |
Zur Zubilligung einer über der Mittelgebühr
liegenden Gebühr für die Vertretung des Nebenklägers in einem
Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. |
BRAGO
professionell. 2001, 41 |
Inhaltsverzeichnis
1.2 Verweisung/Abgabe (§ 14
BRAGO)
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1 Ws 354/00 09.01.2001
 Volltext |
In einer Strafsache, die vom AG an
das LG verwiesen wird (§ 270 StPO), sind gem. § 14 Satz 1 BRAGO die
Gebühren des Verteidigers für das gesamte
Verfahren aus einem einheitlichen Gebührenrahmen, und
zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu
entnehmen. Die Wirkung einer Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen
Verfahren erstreckt sich aber nicht auf die
Vorverfahrensgebühr, weil die Tätigkeit im Verfahrensabschnitt
"Vorverfahren" bereits vor der Übernahme abgeschlossen war, so dass sich
auf diesen Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung gem.
§ 14 BRAGO nicht mehr erstrecken kann. Hinweis: Dies bedeutet, dass
der Verteidiger für die Abrechnung der Vorverfahrensgebühr den
Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO z.B. auch dann zugrunde
legen muss, wenn das AG das Verfahren an das Schwurgericht verwiesen hat. Die
i.d.R. in solchen Verfahren umfangreicheren Tätigkeiten im vorbereitenden
Verfahren erhält der Verteidiger nur dann vergütet, wenn er als
Wahlverteidiger den amtsgerichtlichen Gebührenrahmen voll ausschöpft
bzw. als Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO
geltend macht. |
ZAP EN-Nr. 379/2001
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Inhaltsverzeichnis
1. 3. Verfahren
außerhalb der Hauptverhandlung (§ 84 BRAGO)
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2 Ws 350/96 10.10.1996 |
Dem Verteidiger steht auch im Fall
der rechtskräftigen Nichteröffnung des Hauptverfahrens eine
volle Gebühr nach §§ 84 Abs. 2, 83 Abs. 1 BRAGO
zu. |
ZAP EN-Nr.
1033/96 StV 1997, 36 NStZ-RR 1997, 96 JurBüro 1997,
136 Rpfleger 1997, 185 |
2 (s) Sbd. 6-163/01
09.11.2001
 Volltext |
Dem Rechtsanwalts steht, wenn sich
seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen
Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob dagegen ggf.
Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu einer sog.
Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1
BRAGO zu. |
ZAP EN-Nr. 99/2002 AGS 2002, 34
m. Anm. Madert Rpfleger 2002, 171 NStZ-RR 2002, 95 [Ls.] StV 2004,
92 |
2 (s) Sbd. 6-161/01
29.11.2001
 Volltext |
Dem Rechtsanwalt, der einem
Beschuldigten vor der Verbindung mehrerer Verfahren als
Pflichtverteidiger beigeordnet wird, steht für jedes der
verbundenen Verfahren, in dem er als (Wahl-)Verteidiger vor der
Verbindung tätig gewesen ist, eine gesetzliche Gebühr nach den
§§ 97, 84 Abs. 1 BRAGO zu. |
ZAP EN-Nr. 137/2002 NStZ-RR 2002,
158 AGS 2002, 108 m. zust. Anm. Madert AGS 2002, 109
StraFo 2002, 307
StV 2003, 178 |
2 (s) Sbd. VII-58/02
25.04.2002
 Volltext |
Die Vorschrift des § 84 Abs.
2 BRAGO gewährt keine zusätzliche
Gebühr, sondern erhöht lediglich den Gebührenrahmen der
Gebühren nach Absatz 1 dieser Vorschrift. |
ZAP EN-Nr. 428/2002 |
Inhaltsverzeichnis
1. 4. Adhäsionsverfahren
(§ 89 BRAGO)
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2 Ws 408/02 18. 11. 2002
 Volltext |
1. Gegen die Festsetzung des Streitwertes im
Adhäsionsverfahren durch das erstinstanzliche Landgericht ist gem. §
25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 304 StPO Beschwerde an das OLG gegeben.
2. Der Streitwert bestimmt sich in Anwendung der
Grundsätze der Wertberechnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
nach freiem Ermessen anhand des zu vermutenden Schadens.
3. Bei einem Feststellungsurteil ist ein Abschlag von
etwas 20 % vorzunehmen. |
BRAGOreport
2003, 54 AGS 2003, 320 |
Inhaltsverzeichnis
1. 5. Anspruch gegen
den Beschuldigten (§ 100 BRAGO)
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2 Ws 266/97 11.09.1997 |
Nach § 100 Abs. 1, 2
BRAGO kann der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten die Gebühren eines
gewählten Verteidigers verlangen, wenn dieser ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der
Wahlverteidigergebühren in der Lage. Gegen den insoweit ergangenen
Beschluss kann weitere Beschwerde nicht eingelegt werden,
da § 100 Abs. 2 S. 3 BRAGO wegen der zulässigen Rechtsmittel auch auf
§ 310 StPO verweist. |
ZAP EN-Nr. 74/98 MDR
1998, 185 AGS 1998, 27 AnwBl. 1998, 216 JurBüro 1998, 414 |
Inhaltsverzeichnis
1. 6. Anrechnung von
Vorschuss bei Pflichtverteidigung (§ 101 BRAGO)
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2 Ws 292/93 18.10.1995 |
Bei der Anrechnung eines Vorschusses, den der
Pflichtverteidiger von seinem Mandanten oder einem Dritten erhalten hat, ist
nur vom - um die Umsatzsteuer zu vermindernden - Nettobetrag auszugehen.
Eine Vereinbarung des Pflichtverteidigers mit seinem
Mandanten oder Dritten, wonach eine Angestellte des Anwalts als
Übersetzerin bzw. Dolmetscherin fungieren soll und der Rechtsanwalt
hierfür 2,50 DM pro übersetzte Zeile und 55 DM pro Dolmetscherstunde
erhalten soll, ist - jedenfalls im Verhältnis zur Staatskasse - als
unwirksam anzusehen. |
AnwBl. 1996, 175 JurBüro
1996, 191 StV 1996, 334 m. Anm. Neuhaus |
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2 Ws 364/95 18.10. 1995 |
Der gerichtlich bestellte
Verteidiger muß sich auch solche Zahlungen anrechnen
lassen, die er als Leistung des Mandanten auf ein mit diesem vereinbartes
Sonderhonorar für bestimmte Tätigkeiten vor der gerichtlichen
Bestellung (Verteidigung im Ermittlungsverfahren) erhalten hat. |
StV 1996, 619 |
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2 Ws 552/96 14.07.1997 |
Zur Frage der Anrechnung von
Zahlungen an den Wahlverteidiger im Fall seiner späteren Beiordnung gem.
§ 101 BRAGO. |
StraFo 1997, 287 |
Inhaltsverzeichnis
1. 7. Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes (§
95 BRAGO)
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2 Ws 25/2000 20.04.2000
 Volltext
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1. Auch nach Einfügung
des § 68 b StPO ist die Gebühr für die Tätigkeit des einem
Zeugen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz
nicht ausdrücklich geregelt. Die Gebühren bestimmen sich
weiterhin in analoger Anwendung des § 95 Halbsatz 2 BRAGO (so schon
OLG Hamm in 2 Ws 377/93 und in 1 Ws 288/96; s. auch OLG Stuttgart StV 1993,
143; zum Zeugenbeistand s. Burhoff,
Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl.,
1999, Rn. 985 ff; Burhoff, Handbuch
für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 1175
ff, jeweils m.w.N.). 2. Zur Berechnung der Gebühren für die
Teilnahme des Zeugenbeistandes in der Hauptverhandlung (insoweit nicht in
BRAGO-prof.). |
ZAP EN-Nr.
494/2000 BRAGO-prof. 2000,
120 AGS 2000, 177 Rpfleger 2000, 471 JurBüro 2000, 532 AnwBl.
2000, 699 StV 2001, 125 |
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4 Ws 193/00 14.06.2000
 Volltext |
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StV 2001, 126 |
Inhaltsverzeichnis
1. 8. Gebühren bei Verweisung
(§ 14 BRAGO)
1 Ws 354/00 09.01.2001
 Volltext |
Bei einer Strafsache, die vom
Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, sind
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühren des
Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem einheitlichen
Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines
der Gerichte zutrifft, zu entnehmen. Die Wirkung einer
Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen Verfahren
erstreckt sich aber nicht auf die
Vorverfahrensgebühr, weil die Tätigkeit im Verfahrensabschnitt
"Vorverfahren" bereits vor der Übernahme abgeschlossen war, so dass sich
auf diesen Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung
gemäß § 14 BRAGO nicht mehr erstrecken konnte. |
JurBüro 2001, 362 |
1 Ws 354/01 09.01.2001
 Volltext
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Bei einer Strafsache, die vom
Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, sind
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühren des
Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem
einheitlichen Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten
Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu entnehmen. Die Wirkung
einer Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich
aber nicht auf die Vorverfahrensgebühr, weil die
Tätigkeit im Verfahrensabschnitt "Vorverfahren" bereits vor der
Übernahme abgeschlossen war, so dass sich auf diesen
Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung gemäß
§ 14 BRAGO nicht mehr erstrecken konnte. |
AGS 2002, 14 |
Inhaltsverzeichnis
1. 9. Auslagen (§ 126
BRAGO)
2 Ws 595/98
16.02.1999
 Volltext |
Der Pflichtverteidiger
eines ausländischen, der deutschen Sprache nicht mächtigen
Beschuldigten kann Erstattung von von ihm verauslagter
Dolmetscherkosten, die für die Übersetzung von Aktenteilen
angefallen sind, auf deren kostenfreie Übersetzung der
Beschuldigte selbst auch keinen Anspruch gehabt
hätte, nicht verlangen. |
NStZ-RR 1999, 158
StraFo 1999,
177 AGS 1999, 90 ZAP En.-Nr. 846/99 |
2 Ws 476/98
15.12.1998 |
Zur Frage, wann für
den Pflichtverteidiger die Hinzuziehung eines auswärtigen
Dolmetschers zu einem Besprechungstermin mit dem Mandanten ausnahmsweise
notwendig sein kann (im entschiedenen Fall: am Ort wegen Urlaubs kein anderer
Dolmetscher zu finden). |
AGS 1999, 59 |
2 Ws 221/2000
18.12.2000
 Volltext |
Der Pflichtverteidiger
kann nur Ersatz für die Auslagen verlangen, die zur sachgemäßen
Verteidigung des Mandanten erforderlich waren. Dazu gehören die Kosten
für die Übersetzung von Aktenbestandteilen nur, wenn deren
Verständnis oder genaue Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung
und damit für ein faires Verfahren erforderlich sind. Das ist für die
Übersetzung von polizeilichen Vernehmungen i.d.R.
nicht der Fall. |
ZAP EN-Nr.
127/2001 JurBüro 2001, 248 NStZ-RR 2001, 223 |
Inhaltsverzeichnis
2. GKG
2. 1. Zuständigkeit für
Beschwerde über Kostenansatz
(§ 5 Abs. 4 Satz 2 GKG)
2 Ws 353/96 03.12.1996 |
Das i.S. von § 5 Abs. 4 Satz 2
GKG für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Kostenansatz
zuständige im Rechtszug nächsthöhere Gericht ist
die Strafkammer, wenn sie falls über die Beschwerde gegen eine
amtsgerichtliche Kostengrundentscheidung zu entscheiden wäre, das
dafür zuständige Gericht wäre. |
MDR 1997, 510 AGS 1997, 129 |
Inhaltsverzeichnis
2. 1. Kosten des
Verfahrens
Beförderung von Zeugen
2 Ws 90/2000 27.06.2000
 Volltext |
Der verurteilte Angeklagte hat nach
Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG auch die
Auslagen für die Beförderung inhaftierter Zeugen zu
tragen. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten, die durch einen
Einzeltransport entstanden sind. |
ZAP EN-Nr.
526/2000 AGS 2000, 178 NStZ-RR 2000, 320 |
Inhaltsverzeichnis
3. JGG
3. 1. Anwendung von
Jugendrecht (§ 105 JGG)
4 Ss 745/99 28. 9. 1999
 Volltext |
Um die Entscheidung über die
Anwendung oder Nichtanwendung von Jugendstrafrecht für das
Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer
detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Es
müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden,
auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. Von besonderer Bedeutung
ist dabei die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen sozialen, kulturellen
und rechtsethischen Anschauungen, fehlende Berufsaubildung und spontaner
Tatentschluss zur Unterstützung eines Familienangehörigen. |
StV 2001, 182 |
2 Ss 413/04 25. 11. 2004
 Volltext |
Zur Annahme einer
"jugendtümlichen Verfehlung" und zur Anwendung des
Erwachsenenstrafrechts. |
StV 2005, 71 |
Inhaltsverzeichnis
3. 2. Jugendstrafe
2 Ss 710/01 13.08.2001
 Volltext
|
An die Begründung der
Rechtsfolgenentscheidung sind im Jugendrecht besondere
Anforderungen zu stellen sind. Das gilt besonders dann, wenn von der
Möglichkeit der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31
JGG Gebrauch gemacht worden ist. |
ZAP EN-Nr. 654/2001
StraFo 2002,
58 StV 2002, 404 |
18. 12. 2002
 Volltext
|
Die Schwere des verwirklichten
Tatunrechts allein kann i.d.R. keine Verhängung der Jugendstrafe wegen
Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es
vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das
gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden
an. |
ZAP EN-Nr. 307/2003 |
3 Ss 89/04 27. 05. 2004
 Volltext |
Wird die Entscheidung über die
Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt,
kann daneben kein Jugendarrest verhängt werden. |
StraFo 2004, 325 |
3. 2. 1. Schädliche
Neigungen (§ 17 JGG)
2 Ss 291/99
12.04.1999
 Volltext |
1. Wenn die Festsetzung
einer Jugendstrafe (§ 17 JGG) wegen schädlicher
Neigungen mit früheren Straftaten des Angeklagten begründet
wird, müssen zu diesen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen
werden. 2. Der Tatrichter muß sich zudem auch damit auseinander
setzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung
einer Jugendstrafe erfordert. 3. Das gilt besonders, wenn es sich um
eine sog. Spontantat handelt. Schließlich müssen die
angenommenen schädlichen Neigungen auch zur Zeit des Urteils noch
vorhanden sein. |
NStZ-RR 1999, 377
StV 1999, 658 |
2 Ss 1237/99
07.12.1999
 Volltext |
1. Der Tatrichter muss ausreichende tatsächliche
Feststellungen für die Annahme "schädlicher Neigungen" treffen.
2. Zu den Anforderungen an die Rechtsfolgenentscheidung des
Jugendstrafverfahrens. |
StraFo 2000, 127 StV 2001, 176 |
Inhaltsverzeichnis
3. 2. 2. Schwere der
Schuld
3 Ss 214/00 30.03.2000
 Volltext |
Allein die Schwere der
Schuld des verwirklichten Tatunrechts (hier: unerlaubter Erwerb
von Betäubungsmitteln in 3 Fällen mit teilweise nicht geringer Menge)
kann die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld
nicht begründen. |
StV 2001, 175 |
2 Ss 71/05 07. 03. 2005
 Volltext
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Zur Verhängung einer
Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld bei einer Verurteilung wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge |
NStZ-RR 2005, 245 StV 2007,
1 |
Inhaltsverzeichnis
3. 2. 3. Bemessung der
Jugendstrafe (§ 18 JGG)
3 Ss 992/00 17.10.2000
 Volltext |
Bei der Bemessung der Jugendstrafe
ist von Bedeutung, ob die Tat im Sinn der gesetzlichen Bewertung als
minder schwerer Fall eingestuft werden kann (siehe auch
bei Materielles Strafrecht). |
StV 2001, 178 |
2 Ss 234/04 06. 09. 2004
 Volltext |
1. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer
Jugendstrafe ist der des Erlasses des Urteils. Neben dem
Erziehungsgesichtspunkt sind bei der Erforderlichkeit der Verhängung der
Jugendstrafe auch andere Strafzwecke zu berücksichtigen, insbesondere ist
die verwirklichte Schuld mit dem Erziehungsgedanken abzuwägen. 2. Zum
Doppelverwertungsverbot und zur Festsetzung einer Jugendstrafe. |
NStZ-RR 2005, 58 StV 2005,
67 |
Inhaltsverzeichnis
3. 3. Rechtsmittel im
Jugendgerichtsverfahren (§ 55 JGG)
2 Ss 1426/98
08.12.1998
 Volltext |
Die Sperrwirkung des
§ 55 Abs. 2 JGG gilt auch für den Fall der Verwerfung der Berufung
nach § 329 Abs. 1 |
StV 1999, 657 [Ls.] |
2 Ws 19 u. 40/99
01.02.1999
 Volltext
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Die sog.
Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG gilt auch für
die Kostenentscheidung des Berufungsurteils (h.M., vgl. u.a.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 464 StPO Rn. 17; a.A.
Ostendorf, JGG, 4. Aufl., § 55 JGG Rn. 33 und § 74 Rn. 14; Eisenberg,
JGG, 7. Aufl., § 55 JGG Rn. 72). |
Rpfleger 1999, 291
StV 1999, 667 [Ls.] |
Inhaltsverzeichnis
3. 4. Untersuchungshaft des Jugendlichen
(§ 72 JGG)
2 Ws 407/98
01.10.1998 |
Nach §§ 72
Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 S. 1 JGG kann bei Jugendlichen anstelle der U-Haft die
Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe
angeordnet werden. Geeignet sind dafür grds. alle Heim der Jugendhilfe je
nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Es kommen allerdings nur Heime, nicht
auch andere Einrichtungen der Jugendhilfe in Betracht, was schon aus der
Anrechenbarkeit der einstweiligen Unterbringung gem. §§ 52, 52 a JGG
ergibt. Danach scheidet die Unterbringung eines Jugendlichen durch Aufnahme in
das "Student Exchange Program German Mills e.V." in den USA aus, da es sich
nicht um ein mit freiheitsentziehenden Maßnahmen vergleichbares Heim
handelt. |
ZAP EN-Nr. 928/98
NJW 1999, 230 |
2 BL
195/01 22.10.2001
 Volltext |
Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr des § 112 a StPO ist auch im Jugendrecht
anzuwenden. Das aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG bestehende
Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG ist jedoch dadurch
aufzulösen, dass anstelle der Untersuchungshaft die weniger einschneidende
Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2
JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend
begegnet werden kann. |
ZAP EN-Nr. 720/01 StV
2002/ 432 |
Inhaltsverzeichnis
3. 5. Aussetzung
des Restes der Jugendstrafe (§ 88 JGG)
| 2 Ws 317 u. 318/99
28.10.1999
 Volltext
|
Es ist daran
festzuhalten, dass auch nach der Neufassung des § 88 Abs. 1
JGG nach Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des
Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die
Staatsanwaltschaft gem. § 85 Abs. 6 JGG die Strafvollstreckungskammer die
Prüfung, ob die Aussetzung einer Reststrafe nach § 57 StGB, sondern
weiterhin nach Maßgabe des § 88 JGG vorzunehmen hat
(Fortführung von OLG Hamm NStZ 1996, 405). |
NStZ-RR 2000, 93 StV
2001, 184 |
Inhaltsverzeichnis
3. 6. Unterbrechung und Vollstreckung von
Jugendstrafe neben
Freiheitsstrafe (§ 89 a JGG)
2 Ws 469/94
06.01.1995 |
Zur Unterbrechung
einer Freiheitsstrafe bei anschließender Vollstreckung einer
Jugendstrafe nach Erwachsenenstrafvollzugsrecht. |
ZAP EN-Nr. 349/95 |
Inhaltsverzeichnis
3.7. Anfechtung von
Entscheidungen (§ 59 JGG)
3 Ws 513/03 13. 11. 2003
 Volltext |
Die dem Jugendlichen im Rahmen der
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erteilte Weisung der
Heimunterbringung gem. § 10 Abs. 1 JGG ist dann nicht unzumutbar,
wenn dem Jugendlichen hierfür Eingliederungshilfe nach SGB VIII
gewährt wird. Dies gilt unbeschadet einer möglichen Heranziehung zu
den Kosten der Heimunterbringung gemäß §§ 91 ff.
SGB VIII. |
NStZ-RR 2004, 151 |
Inhaltsverzeichnis
4. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)
4. 1. Allgemeines
2 Ws 305/95 22.06.1995 |
Im Klageerzwingungsverfahren
(§ 172 StPO) kommt die Beiordnung eines Notanwalts
nicht in Betracht. |
NStZ 1995, 562 |
2 Ws 364/96 01.10.1996 |
Das Klageerzwingungsverfahren ist
entgegen § 172 Abs. 2 S. 3 StPO beim Zusammentreffen eines
Verbrechens- und eines Vergehensverdachts hinsichtlich des
Verbrechensverdachts auch dann zulässig, wenn die
Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechens
verneint und das Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens gemäß
§ 153 a eingestellt hat. |
ZAP EN-Nr. 74/97 MDR
1997, 285 StraFo
1997, 174 |
2 Ws 563/98 14.12.1998
 Volltext |
Der Klageerzwingungsantrag ist nur
dann i.S. von § 172 Abs. 3 S. 2 StPO von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die eigenhändige
Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache
geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung
übernommen hat. Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn der Rechtsanwalt
sich lediglich auf eine beigefügte vom Antragsteller selbst gefertigte
Antragsschrift bezieht. |
ZAP EN-Nr. 201/99 |
2 Ws 519/98 03.11.1998
 Volltext |
Durch die Wiederaufnahme der
Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ist das durch den gem. § 172
StPO gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitete sog.
Klageerzwingungsverfahren i.d.R. nicht erledigt. Dieses richtet
sich nämlich gem. § 175 StPO nicht auf die bloße Wiederaufnahme
der Ermittlungen sondern auf die Erhebung der öffentlichen Klage durch die
Staatsanwaltschaft. |
NStZ-RR 1999, 148 |
2 Ws 250/2000 03.11.2000
 Volltext |
Das Klageerzwingungsverfahren
muß sich grundsätzlich gegen einen bekannten Beschuldigten richten.
Ein Klageerzwingungsverfahren gegen Unbekannt ist
unzulässig (zum Klageerzwingungsverfahren siehe auch
Burhoff, Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 484; ders.;
ZAP F. 22, S. 69 ff,
m.w.N.). |
ZAP EN-Nr.
94/2001 NStZ-RR 2001, 83 VRS 100, 43 |
2 Ws 327/2000 08.01.2001
 Volltext |
1. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ist nur dann wirksam im Sinn von § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO von
einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die
Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft hat und
die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Ergibt sich
demgegenüber aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es
an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt, so ist die Unterschrift
unwirksam und der Antrag unzulässig. 2. Hierzu ist es zwingend
erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens
gestaltend mitgewirkt, wenn nicht dieses gänzlich selbst
erarbeitet hat. |
ZAP EN-Nr. 249/2001 DAR 2001, 229 (Ls.) VRS 100,
310 NStZ-RR 2001, 300 |
1 Ws 227/98 29.08.1998 |
Zur Anordnung weiterer
Ermittlungen in einem Klageerzwingungsverfahren durch das OLG bei dem
Vorwurf der Körperverletzung zur Entfernung und Sicherstellung
verschluckten Rauschgifts. |
StV 2002, 128 m. Anm. Lilie StV
2002, 130 |
2 Ws 85/03 08. 05. 2003
 Volltext |
Eine entsprechende Anwendung von
§ 78 b ZPO ist im Klageerzwingungsverfahren nicht
möglich. |
NJW 2003, 3286 Rpfleger 2003, 618
NStZ 2003, 683 |
2 Ws 207, 226, 227/07 02. 08. 2007
 Volltext |
Die Beiordnung eines Notanwaltes
im Klageerzwingungsverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und
glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, die
Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. |
NJW 2008, 245 |
Inhaltsverzeichnis
4. 2. Zulässigkeit des Antrags/Anforderungen an
Antragsbegründung
|
2 Ws 200/95 25.04.1995 Volltext |
Keine Bezugnahme auf Anlagen zur
Begründung des Klageerzwingungsantrags (§ 172 StPO). |
ZAP
EN-Nr. 700/95 |
|
2 Ws 68/97 12.05.1997 |
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172
Abs. 2 StPO muß grds. die Einhaltung der Frist des §
172 Abs. 1 StPO zu entnehmen sein, sonst ist die Form des § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO nicht gewahrt. |
NStZ-RR 1997, 308 |
|
2 Ws 532/96 22.10.1997 |
Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags
auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO (geschlossene
Schilderung des Sachverhalts, keine Bezugnahme auf
den Akteninhalt, Auseinandersetzung mit den Bescheiden des
Generalstaatsanwalts). |
MDR 1998, 859 |
|
2 Ws 362/99 24.02.2000
 Volltext |
Der Darlegung der Einhaltung der
zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist dann
Genüge getan, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist entweder ohne
Mühe durch einen einfachen Blick in beigefügte
Anlagen ergibt oder mit der Antragschrift mitgeteilt wird, dass die
Beschwerde so frühzeitig nach Eingang des Einstellungsbescheides eingelegt
worden ist, dass sich die Einhaltung der Frist aufdrängt. |
VRS 98, 435
DAR 2000, 368 |
Beschl. v. 04.07.2002
2 Ws 213/02
 Volltext |
Für die
Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist es nicht
ausreichend, wenn innerhalb der Antragsfrist nur
der Antrag gestellt und die Begründung später
nachgereicht wird |
ZAP EN-Nr. 565/2002 DAR 2003, 87 |
2 Ws 434/02 06. 01.
2003  Volltext |
Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung muss ggf. auch Angaben zur
Verletzteneigenschaft des Antragstellers enthalten. |
NStZ-RR 2003, 116
(Ls.) |
2 Ws 436/02 06. 01.
2003  Volltext |
1. Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags
gehört, dass die Einhaltung der Fristen für die
Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO dargelegt wird. Insoweit
genügt ein Vorbringen des Antragstellers, er habe die Beschwerdeschrift zu
einem Zeitpunkt zur Post gegeben, der rechtzeitigen Zugang bei der
Staatsanwaltschaft gem. § 270 Abs. 2 S. 2 ZPO vermuten lässt.
2. Bei Delikten, deren Verfolgung nur auf
Antrag zulässig ist, muss die Antragsschrift Tatsachen enthalten,
aus denen sich ergibt, dass der Strafantrag innerhalb der Frist des § 77 b
Abs. 1, 2, StGB gestellt worden ist. |
NStZ-RR 2003, 177
(Ls.) |
1 Ws 256/04 07. 09.
2004  Volltext |
Die für
die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung erforderliche
Sachverhaltsdarstellung kann nicht durch die Aneinanderreihung
umfangreicher Kopien in der Antragsschrift erreicht werden. |
ZAP EN-Nr. 102/2005 PA 2005, 53 |
1 Ws 313/04 02. 12.
2004  Volltext |
Dem
öffentlichen Interesse an einer hinreichenden Darlegung der Einhaltung der
Beschwerdefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung ist nur dann Genüge getan, wenn der
Antragsteller den Tag des Posteinwurfes der Beschwerdeschrift
angibt und danach noch mindestens zwei
Postbeförderungstage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
verbleiben. |
ZAP EN-Nr. 230/2005 |
Inhaltsverzeichnis
4. 3. Begriff des
Verletzten
|
2 Ws 41/2000 06.04.2000
 Volltext |
Derjenige, der rechtlich
verpflichtet ist, den Unterhaltsbedarf anstelle des an sich
vorrangig verpflichteten Täters einer Unterhaltspflichtverletzung (§
170 a StGB a.F. oder § 170 StGB ) zu decken, ist nicht
Verletzter im Sinn des § 172 Abs. 2 StPO und kann daher einen
zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellen (allgemein
zum Klageerzwingungsverfahren Burhoff, Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999,
Rn. 485 ff. m.w.N. aus der Rspr.). |
ZAP
EN-Nr. 391/2000 Rpfleger 2000, 423 |
|
2 Ws 434/02 06. 01. 2003
 Volltext |
Bei der Begehung einer Straftat nach § 170 b StGB ist
neben dem gesetzlichen Unterhaltsberechtigten auch der Träger der
Sozialhilfe oder ein anderer öffentlicher Versorgungsträger,
der an Stelle des eigentlich unterhaltsverpflichteten Täters den Unterhalt
des gesetzlichen Unterhaltsberechtigten mit öffentlichen Mitteln
sicherstellt, als Verletzter anzusehen. |
NStZ-RR 2003, 116 (Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
4. 4. Prozesskostenhilfe im
Klageerzwingungsverfahren
4. 4. 1.Prozesskostenhilfeantrag/Zulässigkeit
|
2 Ws 566/95 11.12.1995 |
Im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) ist
ein Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers nur zulässig, wenn
er den durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung eingeführten
Vordruck benutzt. |
MDR 1996, 861 |
|
2 Ws 192 u. 251/96 08.07.1996 |
Auch in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für einen Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO) muß
wenigstens in groben Zügen der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt
angegeben werden, zudem ist eine Angabe der wesentlichen Beweismittel
erforderlich. Eine Bezugnahme auf Anlagen ist bei einem
Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls dann unzulässig, wenn sie praktisch
einem Hinweis/einer Bezugnahme auf den Akteninhalt gleichkommt. |
ZAP
EN-Nr. 850/96 |
Inhaltsverzeichnis
4. 4. 2. Bestellung
eines Beistands unter Gewährung von Prozesskostenhilfe
|
2 Ws 109/99 21.10.1999
 Volltext |
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung
eines Beistands unter Gewährung von Prozesskostenhilfe im
Klageerzwingungsverfahren |
NStZ-RR 2000, 244 |
Inhaltsverzeichnis
5. MRK
5. 1. Recht auf Verteidigung
(Art. 6 Abs. 3 c MRK)
2 Ws 351/99 10.01.2000
 Volltext |
Art. 6 Abs. 3 c MRK ändert
nichts daran, dass auch der mittellose verurteilte
Angeklagte grundsätzlich die Kosten seines
Pflichtverteidigers zu tragen hat (h.M., vgl. die N. bei
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § Art. 6 MRK Rn.
21). Art. 6 Abs. 3 c MRK stellt nämlich anders als Art. 6 Abs. 3 e MRK
hinsichtlich der Dolmetscherlosten keine endgültige Freistellung dar.
Tipp: Es kann allerdings beim mittellosen Angeklagten gem. § 10
Abs. 1 KostVfG vom Kostenansatz abgesehen werde. Über § 6
JustizbeitreibungsVO finden außerdem die Schuldnerschutzvorschriften der
ZPO Anwendung. Insoweit ist das Amtsgericht zuständig. |
ZAP EN-Nr.
290/2000 NStZ-RR 2000, 160 AGS 2000, 70 |
Inhaltsverzeichnis
5. 2. Unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers (Art 6
Abs. 3 e MRK)
2 Ws
654/95 04.01.1996 |
Zur Frage der
(unentgeltlichen) Beiordnung eines Dolmetschers für einen
ausländischen Angeklagten, für die Gespräche mit seinem
Verteidiger (grds. ja. hier jedoch wegen der Umstände des Einzelfalls
abgelehnt). |
StraFo 1996, 90 |
Inhaltsverzeichnis
6. RPflG
2 Ws 517/95
13.11.1995 |
Die im
Erinnerungsverfahren nach dem RPflG (§ 11 RPflG) vom Gericht getroffene
Nichtabhilfeentscheidung ist eine Sachentscheidung, die in der Form
eines Beschlusses ergehen und wenigstens kurz
begründet werden muß. |
Rpfleger 1996, 99
MDR 1996, 317 AnwBl. 1997, 52 |
2 Ws
239/99 02.09.1999
 Volltext
|
Nach der Neufassung des § 11 RPflG aufgrund des dritten
Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. 8. 1998 (BGBl.
2030) hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren eine
Abhilfeentscheidung nicht mehr zu treffen. |
Rpfleger 1999, 566
[Ls.] NJW 1999, 3726 BRAK.Mitt. 2000, 48 (Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
7. ZSEG
2 Ws 471/95 31.08.1995 |
Zur Höhe von
Dolmetscherkosten: Bei leicht unterdurchschnittlicher Tätigkeit ist
ein Stundensatz von 70,-- DM angemessen, zuzüglich eines evtl.
Berufs-Dolmetscher-Zuschlages von 25%. |
JurBüro 1996, 151 |
2 Ws 624/95 20.03.1996 |
Bei der Verweisung auf die
Vorschriften des ZSEG in § 464 a Abs. 2 Nr. 1 StPO handelt
es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, die lediglich hinsichtlich des
Umfangs und der Höhe der Entschädigung auf die Vorschriften des ZSEG
verweist. Ist danach der ehemalige Angeklagte wegen Zeitversäumnis
für die Wahrnehmung von HV-Terminen zu entschädigen, ist ihm die
Zeitversäumnis, wenn er zur Wahrnehmung des Termins bezahlten Urlaub
genommen hat, nach § 2 Abs. 3 ZSEG zu vergüten. |
NStZ 1996, 356
ZAP EN-Nr. 614/96
Rpfleger 1996, 420 StV 1996, 613 [Ls.] |
2 Ws 416-421/98 13.10.1998
 Volltext |
Zur Berechnung des
Beschwerdegegenstandes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. |
VRS 96, 237 JurBüro 1999,
319 |
2 Ws 607/98 09.03.1999
 Volltext |
1. Für die Übersetzung von
Telefonüberwachungsprotokollen von in Costa Rica auf Spanisch
geführten Telefongesprächen unter Zeitdruck ist für die
Festsetzung der Entschädigung ein Zeilensatz von 3,20 DM angemessen.
2. Leerzeichen sind keine
Schriftzeichen i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 1 ZSEG. |
JurBüro 1999, 427 |
2 Ws 287/99 31.03.2000
 Volltext |
Erforderlich im Sinn des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist nur der Zeitaufwand, den ein
Sachverständiger mit durchschnittlicher Fähigkeit und mit
durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die Beweisfrage
vollständig und sachgemäß zu beantworten. |
AGS 2000, 133 JurBüro 2000,
662 wistra 2001, 40 VRS 99, 225 |
2 Ws 287/99 31.03.2000
 Volltext |
Erforderlich im Sinn des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist nur der Zeitaufwand, den ein
Sachverständiger mit durchschnittlicher
Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um
die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten. |
VRS 99, 225 JurBüro 2000,
662 wistra 2001, 40 |
Inhaltsverzeichnis
8. Vollzugsfragen
(StVollzG)
(zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35
BtMG siehe Materielles
Strafrecht/Nebengesetze)
1 (Vollz (Ws)
57/99 29.06.1999
 Volltext
|
Die Vollzugsbehörde kann die
Zulassung einer außerehelichen Lebensgefährtin zum
Langzeitbesuch jedenfalls dann ermessensfehlerfrei ablehnen, wenn
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ehe des Gefangenen noch
substantiellen Bestand hat und nicht nur noch "auf dem Papier" besteht. |
ZfStrVO 1999, 308 NStZ-RR 2000,
94 |
1 (Vollz (Ws) 25/99 08.04.1999
 Volltext
|
Die Befugnis, Einzelhaft
(§ 88 StVollzG) anzuordnen, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
wirksam vom Anstaltsleiter auf einen Abteilungsleiter übertragen
werden. |
NStZ-RR 2000, 127 [Ls.] ZfStrVO
2000, 179 |
1 Vollz (Ws) 4/99 11.02.1999
 Volltext |
1. Der jahrelange
beanstandungsfreie Besitz eines privaten
Fernsehgeräts im Maßregelvollzug begründet nach den
Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch ein Recht auf
Bestandsschutz.
2. Die so eingeräumte Rechtsposition kann
aber widerrufen werden, wenn sich in der Person des Patienten
Widerrufsgründe verwirklicht haben. Das ist auch dann der Fall, wenn sich
aus allgemein gewonnenen medizinischen oder therapeutischen Erkenntnissen
ergibt, dass der Betrieb eines privaten Fernsehgeräts einer
erfolgreichen individuellen Behandlung des Patienten
abträglich ist. |
NStZ-RR 2000, 223 [Ls.] JR
2000, 168 m. Anm. Laubenthal JR 2000, 170 |
1 Vollz (Ws) 213/01
02.10.2001
 Volltext |
Der Senat ist in Ausübung der
von Art. 1000 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzten Prüfungskompetenz nicht der
Überzeugung, dass die mit dem 5. Gesetz zur Änderung des
Strafvollzugsgesetzes vom 27. 12. 2000 (BGBl I, 2043) neu festgesetzte
Arbeitsentgeltregelung mit der Verfassung nicht in
Einklang steht. |
NJW 2002, 230 ZAP EN-Nr.
99/2002 |
1 VAs 40/01 30.08.2001
 Volltext
|
1. Verweigert die zuständige
oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines
Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines
Strafgefangenen, so ist dem betroffenen Gefangenen dagegen der Rechtsweg
nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. 2. Bei der
Entscheidung über die Verlegung eines Gefangenen von
einem Bundesland in ein anderes ist entsprechend den vergleichbar anwendbaren
Kriterien des § 8 StVollzG den beteiligten Behörden Ermessen
eingeräumt, dass im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nur auf seine
ordnungsgemäße Ausübung überprüft werden kann. Zu
berücksichtigen sind aber auch Umstände, die der Stärkung der
Familienbande dienen können. Diese können aber auch durch
gelegentliche Überstellung des Gefangenen zu Besuchszwecken in eine andere
Justizvollzugsanstalt erhalten und gestärkt werden. |
NStZ 2002, 53 (Ls.) |
1 Vollz (Ws) 183/01
18.09.2001
 Volltext |
Für das Verfahren in
Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der - von Amts wegen zu
erforschenden - "materiellen Wahrheit" (§ 120 StVollzG,
§ 244 Abs. 2 StPO). Die bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer den
Sachverhalt, von dem sie ausgehen will, selbst zu überprüfen und
ggf., wenn die von der Anstalt getroffenen Tatsachenfeststellungen bestritten
werden, selbst Beweis zu erheben hat. |
NStZ 2002, 212 |
1 Vollz (Ws) 165/2000
01.12.2000
 Volltext |
Der Besitz eines Gegenstandes zur
Freizeitgestaltung darf einem Strafgefangenen dann versagt
werden, wenn dieser eine konkret festgestellte abstrakt generelle
Gefährlichkeit besitzt, der nicht ausreichend und zumutbar mit den
der Anstalt zur Verfügung stehenden Kontrollmechanismen begegnet werden
kann.
Bei der Bewertung der Gefährlichkeit
eines Gegenstandes muss die Vollzugsbehörde eigene
Überlegungen anstellen. Sie darf sich dabei nicht
ausschließlich auf eine Meinung stützen, die dazu von einem ihr
nicht näher bekannten Autor in einer Fachzeitschrift geäußert
wurde. |
StV 2002, 270 |
1 Vollz (Ws)
323/01 26.02.2002
 Volltext |
Für die Entscheidung über
Erteilung oder Verweigerung einer Zustimmung gemäß § 83 Abs. 1
StVollzG sind neben den Voraussetzungen des § 19 StVollzG
auch andere Kriterien wie allgemeine Vollzugsziele, Unterbindung von
Schwarzgeschäften und Abhängigkeiten zwischen Gefangenen usw.
maßgeblich. Der Vollzugsbehörde steht hierbei ein
eigenverantwortlicher Beurteilungsspielraum zu.] |
NStZ 2002, 613 |
1 Vollz (Ws)
25/02 07.02.2002
 Volltext |
Ein Akteneinsichtsrecht des
Strafgefangenen gemäß § 185 Satz 1 StVollzG besteht nur, wenn
der Betroffene geltend macht, auf Grund bestimmter Umstände sei eine
Auskunftserteilung nicht ausreichend und er bedürfe deshalb der
Akteneinsicht |
NStZ 2002, 615 |
1 Vollz (Ws) 131/2000
30.01.2001  Volltext |
Die elektronische
Speicherung des Lichtbildes eines Strafgefangenen im
Computersystem der JVA ist unzulässig. |
NStZ 2003 55 |
1 Vollz (Ws) 147/04 20. 01.
2005  Volltext |
Die gemeinsame Unterbringung zweier
Gefangener in einem nur 8,8 qm großen Haftraum mit freistehender, nur mit
einer beweglichen Schamwand verdeckten und nicht gesondert entlüfteten
Toilette verstößt gegen die Menschwürdegarantie und das Verbot
der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. |
StV 2006, 152 |
1 Vollz (Ws 387/07) 03. 07. 2007
 Volltext |
Sowohl hinsichtlich des
Angezeigtseins i.S.d. § 9 Abs. 1 StVollzG, als auch bei
der dieser zugrunde liegenden Frage der Behandlungsfähigkeit, handelt es
sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch eine prognostische
Einschätzung ausgefüllt werden, wobei für die sachgerechte
Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das
Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind. Dieser der
Vollzugsbehörde zustehende Beurteilungsspielraum hat zur Folge, dass das
Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen durch das Gericht nur
eingeschränkt überprüfbar ist. |
NStZ 2008, 344 |

1
Vollz (Ws) 1007/08 27.11.2008
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die Begründung der
Entscheidung, mit der Vollzugslockerungen abgelehnt werden. |
StV 2011, 226 |

1
Vollz (Ws) 324/10 03.06.2010
 Volltext |
Beantragt ein Gefangener die Vorführung
zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde, muss dies so rechtzeitig erfolgen,
dass eine Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zuge eines
ordentlichen Geschäftsgangs möglich ist (Hier: verneint bei einem
Antrag, der zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist verfasst und dessen
Absendungsdatum offen ist). |
NStZ 2011, 227 |

16.06.2011 III 1 Vollz (Ws) 216/11
 Volltext |
1. Besondere Fluchtgefahr
i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG setzt eine an konkreten Anhaltspunkten belegte
und individuelle zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die
allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die
gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG der Gewährung von
Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt. 2. Die
Fesselung von Strafgefangenen begründet aufgrund des hiermit verbundenen
erheblichen Grundrechtseingriffs und ihres diskriminierenden Charakters
regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 115
Abs. 3 StVollzG |
NStZ-RR 2011, 291 |
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9. Geldwäschegesetz
(GwG)
1 VAs 18/2000 11.04.2000
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Eine Heranziehung und Verwendung
der nach § 9 GwG erhobenen Daten durch Private ist mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar, so dass aus diesem Grund auch
keine Einsicht in solche Aufzeichnungen enthaltenden Akten an
Dritte gewährt werden darf, auch wenn diese ein berechtigtes Interesse
haben. |
NJW 2000, 2599 NWB
EN-Nr. 1182/2000 |
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10. GVG/EGGVG
2 Ws 292 u. 296/2000
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Bei Ungebühr des
Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass
eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung
rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.
"Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen
erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des
Gerichts voraus (vorliegend u.a. für die Äußerung: " Ich habe
hier auf dem Bauch zu liegen und Ja und Amen zu sagen" verneint). |
DAR 2001, 134 VRS 100,
29 NStZ-RR 2001, 116 StraFo 2001, 132 |
1 VAs 62/00 08.02.2001
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1. Die Rückerstattung
des Mehrerlöses nach §§ 9 ff. WiStrafG im
selbständigen Verfahren setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft an das
Gericht auf Anordnung der Rückerstattung voraus. Dieser Antrag bzw. die
Ablehnung der Antragstellung hat prozessgestaltende Wirkung und ist damit
funktional der Rechtspflege zuzuordnen. Der Justizverwaltungsrechtsweg
gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist in diesen
Fällen nicht eröffnet.
2. Die Ablehnung der
Antragstellung nach §§ 9 ff. WiStrafG greift nicht in die
Grundrechtsposition des Betroffenen ein, da diese Vorschriften nicht in
erster Linie die Sicherung der zivilrechtlichen
Ansprüche des Geschädigten erfolgen. |
NStZ-RR 2002, 51 |
2 Ws 122/03 06. 06. 2003
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Die Festsetzung von
Ordnungsmitteln gegen einen Verteidiger nach den §§ 177, 178
GVG ist unzulässig. |
StraFo 2003, 244
ZAP EN-Nr. 527/2003
PA 2003, 118
wistra 2003, 358 NZV 2003, 491 StV 2004, 69 m. Anm. Leuze StV 2004,
101 |
4 Ws 242/04 25. 06. 2004
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Erscheint eine Person in
angetrunkenem Zustand in einer Sitzung kann ein solches Verhalten
nur dann als ungebührlich i.S. von § 178 GVG eingestuft werden, wenn
es sich nicht nur um eine unerhebliche Angetrunkenheit handelt und zudem das
Ausmaß der Trunkenheit festgestellt worden ist. |
ZAP EN-Nr. 766/2004 |
2 Ws 36/05 18. 02. 2005
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Tätlichkeiten
gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Zuhörern sind grundsätzlich
Ungebühr i.S.d. § 178 GVG. |
StraFo 2005, 251 VRS 108,
429 |
1 VAs 77/05 05. 04. 2005
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1. Die Entziehung einer
Vertraulichkeitszusage ist im Verfahren nach den §§ 23 ff.
EGGVG zu überprüfen. 2. Für den Widerruf einer
Vertraulichkeitszusicherung reicht es jedenfalls aus, wenn der Informant der
Tatbeteiligung dringend verdächtig ist. |
wistra 2005, 318 |
1 VAs 48/07 31. 07. 2007
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Zur Angreifbarkeit des von der
Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Mitteilung an das
Kraftfahrtbundesamt vorgenommene Bewertung der einer Verurteilung zugrunde
liegenden Verkehrsverstoßes. |
VA 2007, 203 |
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1 Ws 338/08 03.06.2008
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Im Ordnungsmittelverfahren wegen Ungebühr in der
Sitzung ist angesichts der Bedeutung, die dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als einem überragenden Prinzip des
Verfahrensrechts zukommt, eine vorherige Anhörung des Betroffenen
grundsätzlich unabdingbar. |
NStZ-RR 2009, 93 |
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4 Ws 172/08 08.07.2008
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Ein Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel festgesetzt
wird, ist im Strafverfahren mit Gründen in der Sitzung zu
verkünden. |
NStZ-RR 2009, 183 |
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11. Gewaltschutzgesetz
4 Ss 83/04 02. 06. 2004
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Bei einer Wiederaufnahme des
Täters durch das Opfer in die Wohnung ist ein strafbares Verhalten des
"Täters" gem. § 4 Gewaltschutzgesetz durch das Verweilen in der
Wohnung nicht (mehr) gegeben. |
StV 2005, 502 mit Anm.
Pollähne |
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12.
Strafrechtsentschädigungsgesetz
3 Ws 102/06 21. 03. 2006
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Bloß Verdächtige, wenn
sie nicht als Beschuldigte belehrt sind oder zunächst Zeugenstellung
haben, auch wenn sie später zu förmlichen Beschuldigten werden, oder
Drittgeschädigte und auch Mitbeschuldigte haben keine Ansprüche nach
dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. |
wistra 2006, 359 ZAP EN-Nr. 674/2006 |
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Aufenthaltsgesetz
3 Ss 480/07 22. 11. 2007
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Zur Strafbarkeit wegen falschen Angaben
(falscher Personenstand) im Rahmen einer Antragstellung auf
Verlängerung einer ausländerrechtlichen Duldung. |
NStZ-RR 2008, 154 |
4 Ss OWi 436/07 09.10.2007
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Erwerbstätigkeit i.S.v. § 7 Abs. 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch liegt nur dann vor, wenn ein zumindest in
etwa leistungsgerechtes Entgelt gezahlt wird. Auch bei der
Beschäftigung naher Verwandter muss dieses Entgelt
über bloße Unterhaltsleistungen deutlich hinausgehen. |
NStZ 2008, 532 |
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