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Rechtsprechung
RVG (insbesondere § 51 RVG)
Hinweise
Die
nachfolgende Zusammenstellung hat folgenden Inhalt: Sie
enthält für den Zeitraum 1. Januar 2005 die
Leitsätze der veröffentlichter Rechtsprechung der
Strafsenate zu RVG-Fragen, insbesondere also auch zur Pauschgebühr
nach § 51 RVG. Die Sammlung wird etwa alle vier bis sechs Wochen
aktualisiert.
Wegen der zumindest teilweise weiterhin anwendbaren
Rechtsprechung zu § 99 BRAGO wird verwiesen auf "Pauschvergütung (§ 99
BRAGO)".
Innerhalb der
Sammlung von Leitsätzen muss leider die Suchfunktion des
Browsers verwendet werden, die über den Befehl: Bearbeiten -->
Suchen oder "StRG F" aufgerufen wird. Es werden nach Eingabe des Suchbegriffs
dann nacheinander alle Stellen aufgelistet, an denen in der Zusammenstellung
der gesuchte Begriff oder die Vorschrift erscheint; zur Suche im Übrigen
siehe auch Homepage-Suche.
Wer nach einer bestimmten Entscheidung sucht bzw. danach sucht, ob zu einer
bestimmten Frage veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Hamm aus neuerer
Zeit vorliegt, hat verschiedene Möglichkeiten der Suche:
Derjenige, der sich insgesamt über einen bestimmten
Problemkreis unterrichten und die dazu ergangene Rechtsprechung
insgesamt abfragen will, kann im
Inhaltsverzeichnis
die entsprechende Stelle anklicken., zu der er dann geführt wird.
Es kann natürlich in der Suchfunktion der entsprechende
Begriff (Beispiel: Bewährung) oder auch die Vorschrift
(Beispiel: § 56 f StGB) eingegeben werden, nach dem bzw. nach der gesucht
wird. Bei der Suche nach einem Begriff ist darauf zu achten, dass die
neue Rechtschreibung verwendet wird. Ist die
Fundstelle (Beispiel: StraFo 2005, 130) einer Entscheidung bekannt, kann
diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz der
Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen. Entsprechendes
gilt, wenn nur das Aktenzeichen oder das Entscheidungsdatum
bekannt ist. Das Entscheidungsdatum ist wie folgt einzugeben: 10.01.2005. Die
Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz der Entscheidung mit ggf. vorhandenen
weiteren Fundstellen.
Die
unveröffentlichte Rechtsprechung wird durch die
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erschlossen.
Wenn eine
Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank als Volltext zur Verfügung
steht, wird darauf hingewiesen. Die Entscheidung kann dann durch
einfaches Anklicken von "Volltext" oder von
aufgerufen werden.
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Rechtsprechung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 14
§ 48 (Umfang des Anspruchs
und der Beiordnung)
§ 51
(Pauschgebühr)
Besonderer Umfang
Besondere
Schwierigkeit
§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder
den Betroffenen
§ 56 (Erinnerung und
Beschwerde)
§ 61 RVG
(Übergangsregelung)
Vergütungsverzeichnis
(VV)
Vorbemerkung 4
Nr. 4102 VV
RVG (Vernehmungsterminsgebühr)
Nr. 4110 VV RVG
(Zuschlaggebühr)
Nr. 4130 VV RVG
(Verfahrensgebühr)
Nr. 4141 VV RVG
(Befriedungsgebühr)
Nr. 4202 VV RVG
Nr. 6100 VV RVG
Nr. 6101 VV RVG
(Terminsgebühr)
Allgemeines
2 (s) Sbd. VIII 11/05
17. 02. 2005  Volltext |
1. Bei der Prüfung,
ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG besteht, ist
hinsichtlich der besonderen Umfangs regelmäßig
zunächst zu untersuchen inwieweit die anwaltlichen Tätigkeit
hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu
berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann aber auch noch eine
pauschale Betrachtung in Betracht kommen. 2. Die Voraussetzungen
der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind zumindest
immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl
als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen
ist. |
StraFo 2005, 173 AGS
2005, 112 RVG-B 2005, 68 |
2 (s) Sbd VIII - 181/05, 22.
09. 2005  Volltext |
Sind in einem Verfahren
mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine
gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon
nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene
Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht
damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet
und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren
zustehen.
|
RVGreport 2005, 419 |
2 (s) Sbd. IX - 68/06 15. 08.
2006
 Volltext |
Sinn und Zweck der
Pauschgebühr ist es nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen
Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung
verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt danach
grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. |
NStZ-RR 2006, 392 (Ls.) |
2 (s) Sbd. IX - 102/06 29. 09.
2006
 Volltext |
Bei der Frage, ob dem
Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist,
sind die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Ist
hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu
gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr
herangezogen (Fortführung des Senatsrechtsprechung zu § 99
BRAGO). |
NJW 2007, 311 JurBüro
2007, 86 StraFo 2007, 88 RVGprofessionell 2007, 42 |
2 (s) Sbd. IX - 116/06 27. 11.
2006
 Volltext |
Der Senat hält daran fest, dass
die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz
1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der
Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders
umfangreich" anzusehen ist. |
StraFo 2007, 128 NJW 2007,
857 |
Inhaltsverzeichnis
§ 14
(2) 4 Ausl. A 34/05 (220/06)
01. 03.2007
 Volltext |
Die Gebührenbestimmung des
Rechtsanwalts ist nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht
bindend, wenn sie unbillig ist. Das ist nach auch für das
RVG dann der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als
angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. |
StraFo 2007, 218 |
Inhaltsverzeichnis
§ 48 (Umfang des
Anspruchs und der Beiordnung)
2 (s) Sbd.
VIII-110/05 06. 06. 2005  Volltext |
Die Problematik der
Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur,
wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als
Pflichtverteidiger beige-ordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere
Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu
verbunden werden.. |
RVGreport 2005,
273 NStZ-RR 2005, 285 AGS 2005, 437 RVGreport 2005, 273 |
Inhaltsverzeichnis
§ 51
(Pauschgebühr)
Besonderer Umfang
2 (s) Sbd.
VIII-62/05 14. 04. 2005  Volltext |
Zum besonderen Umfang
des Verfahrens i.S. von § 51 RVG bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn
dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr
zusteht. |
StraFo 2005, 263 |
2 (s) Sbd. VIII
196/05 24. 10. 2005  Volltext |
Für die Einordnung
des Verfahrens als "besonders umfangreich" kann es auch unter Geltung des RVG
insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit
des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte
(Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats). |
NJW 2006,
75 JurBüro 2006, 138 StV 2006, 203 |
|
2 (s) Sbd. IX - 102/06 29. 09. 2006
 Volltext |
Bei der Frage, ob dem
Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist,
sind die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Ist
hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu
gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr
herangezogen (Fortführung des Senatsrechtsprechung zu § 99
BRAGO). |
NJW 2007, 311 JurBüro 2007,
86 StraFo 2007, 88 RVGprofessionell 2007, 42 |
2 (s) Sbd. IX - 30/06 16. 03.
2007
 Volltext |
Bei der Beurteilung der Frage, ob
dem Rechtsanwalt wegen "besonderen Umfangs des Verfahrens eine
Pauschgebühr zu gewähren ist, ist nicht schematisch darauf
abzustellen, ob dem Rechtsanwalt für die von ihm erbrachten Leistungen
ggf. besondere gesetzliche Gebühren zustehen. Vielmehr ist immer auch das
"Gesamtgepräge des Verfahrens zu berücksichtigen. |
JurBüro 2007, 308 |
Inhaltsverzeichnis
Besondere
Schwierigkeit
2 (s) Sbd. VIII 168/05 23. 08.
2005  Volltext |
Zur Einordnung von
Wirtschaftsstrafverfahren als besonders schwierig i.S. des § 51 RVG nach
der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG: Es sind die vom Senat bisher zu
§ 99 Abs. 1 BRAGO entwickelten Kriterien für Schwurgerichtssachen
anwendbar. |
NJW 2006, 74 JurBüro 2006,
137 |
2 (s) Sbd. VIII 239/05 13. 01.
2006
 Volltext |
Der Senat hält nach
Inkrafttreten des RVG an seiner Rechtsprechung zur Beurteilung der
"besonderen Schwierigkeit" von Schwurgerichtsverfahren fest. Das
RVG hat insoweit keine Änderungen gebracht, die Anlass zu einer
Änderung der ständigen Rechtsprechung des Senats führen
könnten. |
JurBüro 2006, 255 (Ls.) |
2 (s) Sbd. VIII 237/05 17. 01.
2006
 Volltext |
Bei der Anwendung von § 51 RVG
ist sorgfältig zu prüfen ist, inwieweit Tätigkeiten, für
die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand
geschaffen hat, jeweils früher für die Annahme des "besonderen
Umfangs mitbestimmend gewesen sind und diese nun, da das RVG dafür einen
eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung
einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr
spielen können. |
JurBüro 2006, 255 |
Inhaltsverzeichnis
§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten
oder den Betroffenen
3 Ws 209/07 12. 04. 2007
 Volltext |
Das Erlöschen der Vollmacht
für das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht unbedingt vom Erlöschen
der Vollmacht zur Verteidigung im Strafverfahren abhängig. |
StRR 2007, 240 NStZ-RR 2008, 96
(Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
§ 56 (Erinnerung und
Beschwerde)
2 Ws 306/04 03. 02. 2005
 Volltext |
Für die nach dem 30. 6.
2004 eingelegte Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die auf seine
Erinnerung über die Festsetzung seiner Vergütung nach der BRAGO
ergangene Entscheidung muss der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 übersteigen. |
RVGreport 2005, 221 NStZ-RR
2005, 390 |
Inhaltsverzeichnis
§ 61 (Übergangsregelung)
2 (s) Sbd. 267, 268 u.
269/04 10.01.2005  Volltext |
Dem nach dem 30. Juni
2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die
gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn
er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum
RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war. |
StraFo 2005,
130 RVGreport 2005, 68 NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) Rpfleger 2005, 214
AGS 2005, 117 |
2 (s) Sbd. VIII
-116/05 09. 06. 2005  Volltext |
Beim Pflichtverteidiger
kommt es für die Anwendung des RVG auf den Zeitpunkt der Beiordnung an.
Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit
Erlass des Beiord-nungsbeschlusses durch den Vorsitzenden. Der Zeitpunkt
der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne
Bedeutung.] |
RVGreport 2005,
261 StraFo 2005, 351 NStZ-RR 2005, 286 JurBüro 2005, 537 AGS
2005, 440 StraFo 2006, 43 |
2 (s) Sbd. VIII-128/05
16. 06. 2005
 Volltext |
Zur Frage der
Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1.
Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist. |
RVGreport 2005, 263 |
2 (s) Sbd. VIII-126/05 14. 07.
2005  Volltext |
Das RVG findet auf die
Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung,
wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen
hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht
beigeordnet wurde. |
RVGreport 2005, 419 AGS 2005,
556 JurBüro 2006, 29 |
2 (s) Sbd. VIII -205/05 10. 11.
2005  Volltext |
Wird der Rechtsanwalt, der bereits
vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag
(auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger
bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren
keine Auswirkungen. |
NStZ-RR 2006, 32
(Ls.) JurBüro 2006, 138 |
2 (s) Sbd. VIII 221/05 05. 12.
2005  Volltext |
Hat sich der Rechtsanwalt noch
vor dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 in das Verfahren
eingearbeitet, ist er aber erst nach dem Stichtag als Pflichtverteidiger
beigeordnet worden, erhält er als gesetzliche Gebühr nicht
auch die Grundgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG. |
RVGreport 2006, 101 AGS 2006,
229 JurBüro 2006, 200 |
Inhaltsverzeichnis
Vergütungsverzeichnis
(VV)
Vorbemerkung 4
3 Ws 586/05 23. 03. 2006
 Volltext |
Auch der Rechtsanwalt, der nur
für einen Termin (als Terminsvertreter) beigeordnet wird, rechnet
seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. |
AGS 2007, 37 |
2 (s) Sbd. IX - 87/07 08. 06
2007
 Volltext |
Der Haftzuschlag der Vorbem.
4 Abs. 4 VV RVG entsteht für den Vertreter des Nebenklägers nur, wenn
sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Entstehen für den
Nebenklägervertreter dadurch, dass der Beschuldigte in Haft ist,
Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem Mandanten im
Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten Beistand
sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu machen.
|
Rpfleger 2007, 502 |
2 Ws 289/07 07. 11. 2007
 Volltext |
Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand
tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt
1 VV RVG ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeugenbeistand. |
StraFo 2008, 45 JurBüro 2008, 83
StRR 2008, 79 RVGprofessionell 2008, 51 NStZ-RR 2008, 96 (Ls.) AGS
2008, 124 |
1 Ws 711/07 23. 10. 2007
 Volltext |
Da es den Zeugenbeistand nicht gibt, richten
sich die im konkreten Fall entstehenden Gebühren nach dem zu Grunde
liegenden Auftrag bzw. nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusse, wenn der
Zeugenbeistand gerichtlich bestellt worden ist. |
NStZ-RR 2008, 96 |
4 Ws 91/08 28. 05. 2008
 Volltext |
Der beigeordnete Zeugenbeistand rechnet seine
Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab. |
RVGreport 2009, 20 |
2 Ws
159/09 14.07.2009
 Volltext |
Die Tätigkeit des beigeordneten
Zeugenbeistands wird nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet (Aufgabe der
bisherigen Senatsrechtsprechung). |
StRR 2009, 437 StraFo 2009, 474 m. abl.
Anm. Burhoff StRR 2009, 437 |
3 Ws
68/09 05.05.2009
 Volltext |
1. Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in
Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das
Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers. 2.
Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen
Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als
Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich
geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen
Pflichtverteidiger gleichsteht, hat er Anspruch auf sämtliche im
Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1
VV RVG. |
StRR 2009, 438 RVGreport 2009, 309 |
Inhaltsverzeichnis
Nr. 4102 VV
RVG (Vernehmungsterminsgebühr)
2 (s) Sbd. VIII 224/05 18. 12.
2005
 Volltext |
Für das Entstehen der
Gebühr Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG ist erforderlich, dass verhandelt" wird.
Die Terminsgebühr entsteht nur dann, wenn in dem Termin mehr geschehen ist
als die reine Verkündung des Haftbefehls. |
ZAP EN-Nr. 163/2006 Rpfleger 2006, 226
m. Anm. Madert AGS 2006, 179 JurBüro 2006, 136 |
2 (s) Sbd. IX -31/06 28. 04.
2006
 Volltext
|
Allein das Stellen eines
Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen
kein Verhandeln im Sinne der Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG dar. |
ZAP EN-Nr. 774/2006 AGS 2007, 240 |
2 (s) Sbd. IX - 117/06 27. 11.
2006
 Volltext |
Ein Verhandeln im Sinne der Nr.
4102 Ziff. 3 VV RVG liegt nicht vor, wenn der inhaftierte Beschuldigte dem
zuständigen Richter zur Bekanntgabe eines Haftbefehls vorgeführt wird
mit der bloßen Möglichkeit, sich zur Sache und zur
Haftfrage zu äußern, hiervon aber - auf Anraten seines
Verteidigers - keinen Gebrauch macht. Ein Verhandeln ist auch nicht gegeben,
wenn der Verteidiger auf seinen Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
|
AGS 2007, 241 |
Inhaltsverzeichnis
Nr. 4110 VV RVG
(Zuschlagsgebühr)
2 (s) Sbd. VIII 54/05 04. 08.
2004  Volltext |
Für die Berechnung der Dauer
der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog.
Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die
Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem
der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist. |
RVGprof. 2005, 177 RVGreport
2005, 351 StV 2006, 201 |
2 (s) Sbd. IX 1 u. 14/06 28.
02. 2006
 Volltext |
Bei der Feststellung der für
die Gewährung einer so genannten Zuschlagsgebühr für den
Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeitdauer des Hauptverhandlungstermins
sind (Hauptverhandlungs)Pausen nicht zu
berücksichtigen. |
StraFo 2006, 173
ZAP EN-Nr. 303/2006 Rpfleger 2006,
433 AGS 2006, 333 |
3 Ws 583/05 07. 03. 2006
 Volltext |
1. Für die Berechnung der
Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der
Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche
Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete
Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu
vertreten hat. 2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer
der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen
Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab. |
AGS 2006, 337 |
Inhaltsverzeichnis
Nr. 4130 VV RVG
(Verfahrensgebühr)
4 Ws 221/05 04. 05. 2006
 Volltext |
Der bereits in der ersten Instanz
tätige Verteidiger erhält für die Einlegung der Revision
und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine
selbständige Gebühr nach Nr. 4130 RVG-VV. Der Verteidiger muss also
für das Entstehen der fraglichen Gebühr eine darüber
hinausgehende Tätigkeit entwickeln, wie z.B. das Fertigen
der Revisionsbegründungsschrift. |
RVGreport 2006, 352 AGS 2006,
547 |
2 Ws 134/06 17. 08. 2006
 Volltext
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Die Gebühr Nr. 4130 VV RVG
entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Revision begründet,
bevor ihm das schriftlich begründete Urteil
zugestellt worden ist. |
StraFo 2006, 433 AGS 2006, 600
Rpfleger 2007, 112 (Ls.) JurBüro 2007, 30
ZAP EN-Nr. 129/07 |
Inhaltsverzeichnis
Nr. 4141 VV RVG
(Befriedungsgebühr)
2 Ws 134/06 17. 08. 2006
 Volltext
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Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1
Ziff. 3 VV RVG entsteht durch Rücknahme der Revision in der Regel nur,
wenn diese begründet war. Weitere Voraussetzungen müssen aber
für das Entstehen der Gebühr nicht gegeben sein. |
StraFo 2006, 433 |
4 Ws 144/06 20. 06. 2006
 Volltext
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Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1
Ziff. 3 VV RVG kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen,
wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte
für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung
bestehen. |
StraFo 2006, 474 Rpfleger 2006,
677 (Ls.) AGS 2006, 548 |
2 (s) Sbd. IX - 155/07 10.12.2007
 Volltext |
Die Gebühr nach Nr. 4141 VVRVG kann auch
dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung
stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde und eine neu
anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren danach
außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden kann. |
AGS 2008, 228 |
Inhaltsverzeichnis
Nr. 4202 VV RVG
2 (s) Sbd. IX - 111/07 13. 08.
2007
 Volltext |
Die Terminsgebühr nach Nr.
4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen
Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele
Termine stattfinden. |
RVGreport 2007, 426 ZAP EN-Nr. 285/2008 |
Inhaltsverzeichnis
Nr. 6100 VV RVG
(2) 4 Ausl. A 34/05 (220/06)
01. 03.2007
 Volltext |
Zur angemessenen
Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG. |
StraFo 2007, 218 JurBüro
2007, 309 Rpfleger 2007, 426 |
Inhaltsverzeichnis
Nr. 6101 VV RVG (Terminsgebühr)
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2 (s) Sbd. IX 43/06 30. 03. 2006
 Volltext |
Die bloße Teilnahme des Beistands an dem
Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit
einhergehenden Vernehmung des Verfolgten kann eine Gebühr nach Nr. 6101 VV
RVG nicht auslösen. |
StraFo 2006, 259 AGS 2006, 343 Rpfleger 2006, 504
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Inhaltsverzeichnis
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