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Rechtsprechung
Pauschvergütung ( 99 BRAGO)
Hinweise
Die
nachfolgende Zusammenstellung hat folgenden Inhalt: Sie enthält
für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. 12. 1999 die
Leitsätze der veröffentlichter Rechtsprechung des 2.
Strafsenats, die Pauschvergütungsfragen betrifft. Die Sammlungen
werden etwa alle vier bis sechs Wochen aktualisiert.
Innerhalb
dieser Sammlung von Leitsätzen muss leider die Suchfunktion des
Browsers verwendet werden, die über den Befehl: Bearbeiten -->
Suchen oder "StRG F" aufgerufen wird. Es werden nach Eingabe des Suchbegriffs
dann nacheinander alle Stellen aufgelistet, an denen in der Zusammenstellung
der gesuchte Begriff oder die Vorschrift erscheint; zur Suche im Übrigen
siehe auch Homepage-Suche. Wer
nach einer bestimmten Entscheidung sucht bzw. danach sucht, ob zu einer
bestimmten Frage veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Hamm aus neuerer
Zeit vorliegt, hat verschiedene Möglichkeiten der Suche:
Derjenige, der sich insgesamt über einen bestimmten
Problemkreis unterrichten und die dazu ergangene Rechtsprechung
insgesamt abfragen will, kann im Inhaltsverzeichnis die entsprechende Stelle
anklicken., zu der er dann geführt wird. Es kann natürlich in
der Suchfunktion der entsprechende Begriff (Beispiel:
Inhaftierter Mandant) oder auch die Vorschrift eingegeben werden, nach
dem bzw. nach der gesucht wird. Bei der Suche nach einem Begriff ist darauf zu
achten, dass die neue Rechtschreibung verwendet wird. Ist die
Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200) einer Entscheidung bekannt, kann
diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz der
Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen. Entsprechendes
gilt, wenn nur das Aktenzeichen oder das Entscheidungsdatum
bekannt ist. Das Entscheidungsdatum ist wie folgt einzugeben: 10. 10. 95. Ist
die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200) einer Entscheidung bekannt,
kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz der
Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen.
Zur weiteren Vertiefung weise ich hin auf meinen Aufsatz
"Die Pauschvergütung nach
§ 99 BRAGO - ein Rechtsprechungsüberblick mit praktischen
Hinweisen" in StraFo 1999, 261 mit weiteren Nachweisen auch zur
Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte.
Dieser ist durch meinen Aufsatz "Neue Rechtsprechung zur
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO - mit praktischen Hinweisen" in
StraFo 2001, 119 aktualisiert worden.
Zusammengefasst und aktualisiert sind die
Ausführungen in dem ZAP-Beitrag "Die Pauschvergütung des
Pflichtverteidigers" in ZAP F. 24, S. 625 ff.)
Mit der "Pauschvergütung nach
§ 99 BRAGO für die Verteidigung des inhaftierten Mandanten
befassen sich die Beiträge in
StraFo 2001, 230 ff.
und in AGS 2001, 219 ff.
Die
unveröffentlichte Rechtsprechung wird durch die
Suchmaschine erschlossen.
Wenn eine
Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank als Volltext zur Verfügung
steht, wird darauf hingewiesen. Die Entscheidung kann dann durch
einfaches Anklicken von "Volltext" oder von
aufgerufen werden.
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Rechtsprechung
Inhaltsverzeichnis:
Pauschvergütung
1. Allgemeines
1. 1. Antrag
1. 2. Zu
berücksichtigende Tätigkeiten
2. Anspruchsvoraussetzungen
2. 1. Allgemeine
Beurteilung
2. 2. Besondere
Schwierigkeit
2. 2. 1. Allgemeine
Voraussetzungen/Einschätzung
2. 2. 2. Besonders
schwierige Verfahren
2.3. Besonderer Umfang
2. 3. 1. Allgemeine
Kriterien, insbesondere Fahrtzeiten
2. 3. 2. Inhaftierter
Mandant
2. 3. 3. Besonders
umfangreiche Verfahren
2. 4. Verjährung
des Anspruchs
3. Pauschvergütungshöhe
3. 1. Allgemeine
Bemessungskriterien
3. 2. Wahlverteidigerhöchstgebühr
3. 3. Im
Strafvollstreckungsverfahren
4. Vorschuss
4. 1. Zeitpunkt
4. 2. Sachliche
Voraussetzungen
4. 3. Formelle
Voraussetzungen/Antrag
4. 4. Höhe des
Vorschusses
4. 5. Weiterer
Vorschuss
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2 (s) Sbd. 6-202/2000
28.11.2000
 Volltext |
Es ist grds. nicht
Aufgabe des OLG nachträglich im Verfahren über die
Gewährung einer Pauschvergütung die Berechtigung vom vom
Pflichtverteidiger während des Verfahrens als notwendig und
erforderlich angesehener Besuche in der
Justizvollzugsanstalt zu überprüfen. Etwas
anderes kann ggf. dann gelten, wenn ersichtlich von einem
Missbrauch der Verteidigerrechte auszugehen ist(wegen der
Berücksichtigung der für einen inhaftierten Mandanten erbrachten
Tätigkeiten s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2000, 2 (s) Sbd.
6-213/2000; (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff
StraFo 1999, 261 oder Burhoff
StraFo 2001, 119 oder
Burhoff ZAP F. 24, S. 625
ff.). |
ZAP EN-Nr. 63/2001
JurBüro 2001, 194 StV 2002, 93 NStZ-RR 2002, 95 |
2 (s) Sbd. 6-235/2000
11.01.2001
 Volltext |
Das Oberlandesgericht ist
nicht gehindert, dem Pflichtverteidiger eine höhere
Pauschvergütung als beantragt, zu gewähren. |
wistra 2001, 239 NStZ-RR 2001,
256 JurBüro 2001, 413 AGS 2002, 229 |
2 (s) Sbd. 6-57, 58 u. 59/01
25.06.2001
 Volltext |
Ist ein Strafverfahren über
einen Zeitraum von zwei Jahren nicht
betrieben worden bzw. war ausgesetzt, kann, wenn sich zwischenzeitlich
die Höhe der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geändert
hat, auch im Pauschvergütungsverfahren der Rechtsgedanke des
§ 13 Abs. 3 BRAGO berücksichtigt werden. |
ZAP EN-Nr. 555/01 JurBüro
2002, 78 |
2 (s) Sbd. 6-46/01
06.09.2001
 Volltext |
Eine Änderung der
ständigen Rechtsprechjung führt nicht zu einer
Abänderung eines auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erlassenen
Beschlusses aufgrund von Gegenvorstellungen. |
Rpfleger 2002, 45 |
2 (s) Sbd. 6-161/01
29.11.2001
 Volltext |
Eine für den Pflichtverteidiger
nachteilige Sachbehandlung im Gebührenfestsetzungsverfahren
kann ggf. durch die Gewährung einer Pauschvergütung
ausgeglichen werden. |
ZAP EN-Nr. 137/2002 NStZ-RR 2002,
158 AGS 2002, 108 m. zust. Anm. Madert AGS 2002, 109 JurBüro 2002,
302 Rpfleger 2002, 379 StraFo 2002, 307 StV 2003, 178 |
2 (s) Sbd. 6-126/01
01.10.2001
 Volltext |
Im Pauschvergütungsverfahren
ist ein Antrag auf Feststellung, dass die Bewilligung einer bestimmten
Gebühr/Hauptverhandlungstag berechtigt ist, unzulässig. |
JurBüro 2002, 142 |
2 (s) Sbd. VII-95 u. 96/02
09,07.2002
 Volltext |
Wird der Rechtsanwalt einem
Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB
beigeordnet, entsteht der Vergütungsanspruch nach §§ 97,
91 Abs. 1 Nr. BRAGO nicht nur einmal für das gesamte
Vollstreckungsverfahren. Nachrechtskraft jedes einzelnen
Überprüfungsverfahrens entsteht er vielmehr für ein
weiteres Verfahren von Neuem. |
ZAP EN-Nr. 760/2002 JurBüro 2003, 21 AGS 2003,
505 |
2 (s) Sbd. VIII -39 u. 57/04 04.
03. 2004  Volltext |
1. In jedem Überprüfungsverfahren
entsteht eine neue Gebühr, für die eine die
Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr
festgesetzt werden kann.
2. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des
Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen
kann. |
StraFo 2004, 254 AGS 2004,
344 |
2 (2) Sbd. VIII-50/04 26. 04.
2004  Volltext |
Die Anwendung von § 97 Abs. 3
BRAGO kommt im Berufungsverfahren nicht in Betracht. |
Rpfleger 2004, 519 JurBüro
2004, 427 |
2 (s) Sbd. VIII-181/05 22. 09.
2005  Volltext |
Sind in einem Verfahren mehrere
Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen
Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG,
lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO
angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach
BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt
nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit
höhere Gebühren zustehen. |
RVGreport 2005, 419 |
Inhaltsverzeichnis
1. 1. Antrag
2 (s) Sbd. 6-205/2000
22.12.2000
 Volltext siehe jetzt aber
Beschl. v. 17.05.2001 in 2 (s) Sbd.
6-72/01 |
Grundsätzlich obliegt es dem
Pflichtverteidiger seinen Pauschvergütungsantrag zu
begründen. Das gilt besonders dann, wenn er für die
Bewilligung einer Pauschvergütung für seinen Mandanten erbrachte
Tätigkeiten geltend macht, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben
(zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff
StraFo 1999, 261 oder Burhoff
StraFo 2001, 119 oder
Burhoff ZAP F. 24, S. 625
ff.). |
ZAP EN-Nr.
160/2001 NStZ-RR 2001, 158 AGS 2001, 154 StV 2004, 92 [Ls.] |
2 (s) Sbd. 6-100/01
28.06.2001
 Volltext
|
Die Anforderungen an den
Vortrag des Pflichtverteidigers zur Begründung eines
Pauschvergütungsantrags dürfen nicht überspannt
werden. Er ist jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn sich aufgrund
der von dem Pflichtverteidiger gemachten Angaben der für den ehemaligen
Angeklagten erbrachte Zeitaufwand, z.B. für Besuche in der
Justizvollzugsanstalt, ermitteln bzw. ableiten lässt. |
ZAP EN-Nr. 520/01 AGS 2001, 202
StraFo 2001,
362 NStZ-RR 2001, 352 JurBüro 2001, 589 |
2 (s) Sbd. 6-149/01
22.10.2001
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der
Begründung des Pauschvergütungsantrags, der u.a. auch auf
Erörterungen mit dem Mandanten und der Polizei gestützt wird. |
JurBüro 2002, 195 |
Inhaltsverzeichnis
1. 2. Zu
berücksichtigende Tätigkeiten
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2 (s) Sbd 5 - 109-113/97
12.08.1997 |
Es ist daran festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt
vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger als Wahlverteidiger
für den Angeklagten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen
der Gewährung einer Pauschvergütung nicht zu
berücksichtigen sind (so schon Beschl. v. 14. 8. 1995 - 2 (s)
Sbd.4-28/95 = ZAP EN-Nr.
999/95 = AnwBl. 1995, 562 =
StraFo 1996, 93 =
JurBüro 1996, 359). |
ZAP
EN-Nr. 806/97 AGS 1997, 138 AnwBl. 1998, 219 |
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2 (s) Sbd 5 - 110/98
15.06.1998 |
Hat ein Pflichtverteidiger auch noch nach einer gem.
§ 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens in
Zusammenhang mit Fragen der Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen für seinen Mandanten
Tätigkeiten erbracht, sind diese im Rahmen der Bewilligung einer
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO grds. nicht zu
berücksichtigen. Die Pflichtverteidigerbestellung endet mit der
Rechtskraft des Strafverfahrens. |
AGS 1998, 139 AnwBl. 1998, 614 |
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2 (s) Sbd 5 - 241/96
24.01.1997 |
Wird der Pflichtverteidiger nicht im Anschluss an
seinen Beiordnungsantrag, sondern erst später
beigeordnet, sind vor der Beiordnung vom Verteidiger für den
Angeklagten erbrachte Tätigkeiten bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung zu berücksichtigen. |
ZAP
EN-Nr. 392/97 StraFo
1997, 159 NStZ-RR 1997, 223 JurBüro 1997, 362 StV 1997,
426 AGS 1999, 28, 105 |
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2 (s) Sbd 4 - 136/95
16.10.1995 |
Ein Pauschvergütung wird grds. erst nach
Abschluss des Verfahrens gewährt; ggf. kann aber vorher,
wenn die Strafsache den Verteidiger ausschließlich oder fast
ausschließlich in Anspruch genommen hat, ein Vorschuss in Betracht
kommen. |
ZAP
EN-Nr. 49/96 StraFo
1996, 158 |
2 (s) Sbd. 6-6 u.
7/2000 06.04.2000
 Volltext siehe jetzt aber
Beschl. v. 17.05.2001 in 2 (s) Sbd.
6-72/01 |
Es ist daran
festzuhalten, dass bei der Frage, ob einem Pflichtverteidiger eine
Pauschvergütung zu bewilligen ist, nur die von dem Antragsteller
nach seiner Beiordnung für seinen Mandaten erbrachten
Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (st. Rspr. des
Senats, vgl. u.a. AnwBl. 1998, 219; a.A. OLG Jena StV 2000, 94). |
ZAP EN-Nr. 524/2000
AGS 2000, 131 |
2 (s) Sbd. 6-40/2000
19.05.2000
 Volltext |
Die Tätigkeiten des
Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren sind bei der
Gewährung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen. |
StraFo 2000,
286 ZAP EN-Nr.
557/2000 AnwBl. 2001, 246 |
2 (s) Sbd. 6-70/2000
07.06.2000
 Volltext |
Zur Beurteilung des
besonderen Umfangs des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BRAGO sind ggf.
auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts zwischen
Antragstellung und Beiordnung zu berücksichtigen. |
BRAGO-prof.
2000, 127 StV 2002, 90 |
2 (s) Sbd. 6-164/00
28.09.2000
 Volltext |
Zur
Berücksichtigung von nach dem 1. Dezember 1998 erbrachten Tätigkeiten
bei der Gewährung einer Pauschvergütung für einen
Nebenklägervertreter, der ein Opfer einer Katalogtat
des § 395 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 StPO vertritt. |
AGS 2001, 14 Rpfleger
2001, 97 JurBüro 2001, 141 |
2 (s) Sbd 6-8 u.
9/01 22.03.2001
 Volltext |
Zur Gewährung und
zur Höhe einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des
Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren. |
AGS 2001, 182 |
2 (s) Sbd. 6-72/01
17.05.2001 Volltext |
Bei der Prüfung der
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung sind auch
die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der gerichtlich bestellte
Rechtsanwalt vor seiner Bestellung als Wahlverteidiger erbracht hat. An seiner
bisher anders lautenden ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt u.a.
Senatsbeschluss vom 06.04.2001 in 2 (s)
Sbd. 6-6 u. 7/2000 - AGS 2000, 131 = ZAP EN-Nr. 524/2000) hält der Senat nicht mehr
fest. |
ZAP EN-Nr.
487/01 Rpfleger 2001, 450 NStZ 2001, 498 AGS 2001, 199 JurBüro
2001, 526 StV 2002 (Ls.), 93 StV 2004, 92 [Ls.] |
2 (s) Sbd. 6-87/01
31.05.2001
 Volltext |
Die Bestellung
eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger umfasst auch die Befugnis zur
Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher
Ansprüche des Verletzten. Einer zusätzlichen Bestellung bedarf
es insoweit nicht. Die im Adhäsionsverfahren erbrachten
Tätigkeiten sind daher bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung zu berücksichtigen. |
ZAP EN-Nr.
453/2001 Rpfleger 2001, 513 JurBüro 2001, 531
StraFo 2001,
361 StV 2002, 89 (Ls.) AGS 2002, 110 |
2 (s) Sbd. 6 - 78/01
18.06.2001
 Volltext |
Der Rechtsanwalt ist
nur dann befugt, für den Nebenkläger
vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im
Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen
Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem
Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe
gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO
gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet
worden ist (Anschluss an BGH Rpfleger 2001, 370; Abgrenzung zu Senat in 2 (s)
Sbd. 6-87/01 [vorstehend]). |
ZAP EN-Nr.
454/2001 JurBüro 2001, 530 Rpfleger 2001, 565 NStZ-RR 2001,
351 AGS 2002, 252 |
2 (s) Sbd.
6-157/01 19.11.2001
 Volltext |
Der vom Verteidiger durch
die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung beim BGH erbrachte
Zeitaufwand ist bei der Gewährung einer Pauschvergütung nach §
99 BRAGO durch das OLG nicht zu berücksichtigen. Insoweit
ist der BGH zuständig. |
ZAP EN-Nr. 795/01 AGS
2002, 36 m. Anm. Madert JurBüro 2003, 24 |
Inhaltsverzeichnis
2. Anspruchsvoraussetzungen
2. 1. Allgemeine
Beurteilung
2 (s) Sbd 5 - 241 -
242/98 01.12.1998
 Volltext |
Ist ein Verfahren an ein
höheres Gericht verwiesen worden, findet im Rahmen der Bewilligung einer
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO hinsichtlich des
"Vergleichsmaßstabs" die Vorschrift des § 14 BRAGO grds.
sinngemäß Anwendung mit der Folge, dass dann auf die bei dem
höheren Gericht übliche tätig abzustellen ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Pflichtverteidiger zu irgendeinem
Zeitpunkt überhaupt in dem Verfahren vor dem übernehmenden
Gericht tätig geworden ist. Ist das nicht der Fall. sind
trotz der Verweisung die für das verweisende Gericht geltenden
Maßstäbe anzulegen. |
JurBüro 1999,
194 Rpfleger 1999, 235 AGS 1999, 74 |
2 (s) Sbd.
6-100/2000 27.06.2000
 Volltext |
Ist das Verfahren gegen
den Mandanten gemäß § 205 StPO vorläufig
eingestellt, kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung nach
§ 99 Abs. 1 BRAGO - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn das
Verfahren im derzeitigen Stadium schon als "besonders schwierig" und/oder
"besonders umfangreich" anzusehen ist (zur Pauschvergütung allgemein siehe
Burhoff StraFo 1999, 261 oder
Burhoff StraFo 2001, 119
oder Burhoff ZAP F. 24, S.
625 ff.). |
ZAP EN-Nr. 587/2000
StraFo 2002, 70 |
Beschl. v. 18. 01.
2002 2 (s) Sbd. 6-189 u. 214/01
 Volltext |
Die besondere
Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten bzw. den
Nebenkläger oder das in der Öffentlichkeit hervorgerufene große
Interesse an dem Verfahren hat nur dann für die Frage der Bewilligung
einer Pauschvergütung Bedeutung, wenn sich darauf für den
zeitlichen Arbeitsaufwand direkte Konsequenzen
ergeben. |
JurBüro 2002,
419 AnwBl. 214, 665 |
2 (s) Sbd. VII 11/03
07. 02. 2003  Volltext |
Ist der Rechtsanwalt
einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist
der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der
Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem
Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu
bewilligen ist, zu berücksichtigen. |
ZAP EN-Nr. 208/2003 NStZ-RR 2003,
139 StraFo 2003, 219 StV 2004,
96 |
Inhaltsverzeichnis
2. 2. Besondere
Schwierigkeit
2. 2. 1. Allgemeine
Voraussetzungen/Einschätzung
2 (s) Sbd 5 - 265/97
15.01.1998 |
Zur Beurteilung eines
Verfahrens als "besonders schwierig" i.S. v. § 99 Abs. 1
BRAGO (in der Regel Anschluss an die Beurteilung des Vorsitzenden, Beiordnung
des Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein gewisses Indiz für
die Schwierigkeit, zu berücksichtigen ist auch, wenn der Angeklagte sich
freiwillig in stationärer Behandlung befunden hat). |
AnwBl. 1998, 416 ZAP EN-Nr. 609/98 AGS
1998, 104 |
2 (s) Sbd 5 - 245/98
10.12.1998
 Volltext |
Es wird nur in der
Regel geboten sein, sich der Einschätzung des Vorsitzenden bei
der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein "besonders
schwieriges" im Sinn von § 99 BRAGO gehandelt hat,
anzuschließen; ist die Einschätzung des Vorsitzenden nach
Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluss nicht in Betracht. |
JurBüro 1999,
194 AGS 1999, 104 AnwBl. 2000, 56 |
2 (s) Sbd 5 - 122/98
18.06.1998
 Volltext |
Allein der Umstand, dass
der Wahlverteidiger, "neben" dem der Pflichtverteidiger
verteidigt hat, "federführend" die Verteidigung bearbeitet hat, führt
nicht zur Verneinung des Merkmals "besondere Schwierigkeit" i.S.
von § 99 Abs. 1 BRAGO. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht
alltäglich auftretende, tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen
den Verfahrensgegenstand bilden (vorliegend: Fragen des
Außenwirtschaftsgesetzes). |
AGS 1998, 138 StV
1998, 618 AnwBl. 1998, 612 |
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2 (s) Sbd. VII-221/02 18.11.2002
 Volltext |
Die "besondere Schwierigkeit" i.S. des § 99 BRAGO
lässt sich nicht generell damit verneinen, dass die
Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei
Berufsrichtern besetzt gewesen sei. |
ZAP EN-Nr. 32/2003 AGS 2003,
113 StV 2004, 92 [Ls. ] |
Inhaltsverzeichnis
2. 2. 2. Besonders
schwierige Verfahren
2 (s) Sbd 6-200/99
21.10.1999
 Volltext |
Wenn tatsächlich
und rechtlich schwierige Fragen der Abfallbeseitigung zu behandeln sind,
handelt es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren i.S. von § 99
Abs. 1 BRAGO, |
StraFo 2000, 35
AGS 2000, 26 JurBüro 2000, 250 AnwBl. 2000, 378 StV 2000, 442
|
2 (s) Sbd.
6-40/2000 19.05.2000
 Volltext |
Zur besonderen
Schwierigkeit in Schwurgerichtsverfahren (in Schwurgerichtsverfahren
wird dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad bereits durch die
erhebliche höheren gesetzlichen Gebühren als in sonstigen
Strafkammersachen Rechnung getragen). |
StraFo 2000,
286 ZAP EN-Nr.
557/2000 AnwBl. 2001, 246 |
2 (s) Sbd.
6-135/00 28.09.2000
 Volltext |
Zur besonderen
Schwierigkeit und zum besonderen Umfang eines Verfahrens, in dem der
Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Zeugen tätig
geworden ist(schwierige Persönlichkeit des Zeugen,
ständige Bedrohungssituation, Teilnahme an neun
Hauptverhandlungstagen). |
StraFo 2001,
107 JurBüro 2001, 134 AGS 2001, 81 |
2 (s) Sbd.
VII-173/02
 Volltext |
Zum Einschätzung des
Verfahrens als "besonders schwierig" im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO
(amtsgerichtliches Verfahren, das aus fünf verbundenen Verfahren
entstanden ist, ist auch bei Vernehmung von 13 Zeugen nicht
"besonderschwierig"). |
StraFo 2002, 414 |
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2 (s) Sbd. VII 188/02 07. 02. 2003
 Volltext |
Zur Einordnung eines Schwurgerichtsverfahrens als
"besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO |
JurBüro 2003, 81 |
2 (s) Sbd. VII 13. u.
18/03 11. 02. 2003  Volltext |
Zur besonderen
Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren. |
AGS 2003, 257 |
2 (s) Sbd. VII -
43/03 17. 03. 2003  Volltext |
Hat im Verfahren eines
sog. "Aussage-gegen-Aussage-Problematik" vorgelegen, kann das die
besondere Schwierigkeit im Sinne von § 99 BRAGO begründen. |
AGS 2003, 453
JurBüro 2003, 365 |
2 (s) Sbd. VII -
210/03 10. 10. 2003  Volltext |
Zur Beurteilung eines
Schwurgerichtsverfahrens als "besonders schwierig" und/oder "besonders
umfangreich". |
BRAGOreport 2003,
238 NJW 2003, 3790 NStZ-RR 2004, 95 JurBüro 2004, 137 AGS
2004, 200 |
Inhaltsverzeichnis
2. 3. Besonderer Umfang
2 (s) Sbd. VIII -113/04 03. 06.
2004  Volltext |
Zum besonderen Umfang bei einem
Schwurgerichtsverfahren |
AGS 2004, 288 |
2 (s) Sbd. VIII 186/04 23. 09.
2004  Volltext |
Zum besonderen Umfang des
Verfahrens, wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat und zur
Berücksichtigung von Tätigkeiten des Verteidigers, die zur
Verfahrensabkürzung beigetragen haben. |
JurBüro 2005, 142 |
2. 3. 1. Allgemeine
Kriterien, insbesondere Fahrtzeiten
2 (s) Sbd 5 - 163/96
20.09.1996 |
Allein der Umstand, dass
die Sprachkenntnisse des Verteidigers die Hinzuziehung eines
Dolmetschers im Vorverfahren entbehrlich gemacht haben und entsprechende Kosten
eingespart werden konnten, ist kein taugliches Kriterium
im Rahmen des § 99 BRAGO. Etwas anderes kann allenfalls dann
gelten, wenn sich ein Pflichtverteidiger, der für die Korrespondenz mit
seinem ausländischen Mandanten dank eigener Sprachkenntnisse auf die
Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet, darauf zeit- und arbeitsintensiv,
etwa unter Verwendung von Fachlexika, vorbereitet hat. Das muß der
Pflichtverteidiger dann jedoch im einzelnen vortragen und belegen. |
ZAP EN-Nr.
939/96 JurBüro 1997, 195 NStZ-RR 1997, 188 |
2 (s) Sbd 4 - 50/95
30.05.1995 |
Keine
Pauschvergütung allein deshalb, weil der Angeklagte der deutschen Sprache
unkundig und eine Verständigung mit ihm nur über einen
Dolmetscher möglich war. |
ZAP EN-Nr.
600/95 JurBüro 1995, 531 |
2 (s) Sbd 5 -
156/97 02.09.1997 |
Zur Pauschvergütung
bei gerichtlich bestelltem Opferbeistand im Ermittlungsverfahren wegen
des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs (besonderer Umfang im
Hinblick auf Anzahl und Dauer der Mandantengespräche bejaht) |
StraFo 1998, 175
|
2 (s) Sbd.. 6 -
225/99 14.12.1999
 Volltext |
Der "besondere Umfang"
des Verfahrens i.S. von § 99 BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass der
Pflichtverteidiger erst kurz vor der Hauptverhandlung beigeordnet worden ist
und er sich daher kurzfristig in umfangreiches Akten- und
Beiaktenmaterial hat einarbeiten müssen. |
JurBüro 2000,
250 ZAP EN-Nr.
431/2000 StraFo 2000,
251 AGS 2000, 110 |
2 (s) Sbd.
6-271/99 04.02.2000
 Volltext |
Zur Bewilligung einer
Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine
Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das
Verfahren erheblich abkürzt . |
StraFo 2000,
214 StV 2000, 442 |
2 (s) Sbd. 6-40/2000
19.05.2000
 Volltext |
Zur Zuerkennung und
Bemessung einer Pauschvergütung bei erheblich
überdurchschnittlichem Zeitaufwand des Pflichtverteidigers
im Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren. |
StraFo 2000,
286 ZAP EN-Nr.
557/2000 AnwBl. 2001, 246 |
2 (s) Sbd. 6-96/2000
27.06.2000
 Volltext |
Bei der Bewilligung
einer Pauschvergütung sind alle Umstände des Verfahrens zu
berücksichtigen. Dabei ist die Zahl der
Hauptverhandlungstage ein Kriterium. Es kann grds. nicht
allein mit der Zahl der Hauptverhandlungstage der "besondere Umfang" des
Verfahrens begründet werden (a.A. insoweit offenbar OLG Brandenburg StV
1998, 92, wonach schon fünf Hauptverhandlungstage den "besonderen Umfang"
des Verfahrens begründen sollen; (zur Pauschvergütung allgemein siehe
Burhoff StraFo 1999, 261 oder
Burhoff StraFo 2001, 119
oder Burhoff ZAP F. 24, S.
625 ff.). |
ZAP EN-Nr.
588/2000 BRAGO-prof. 2000,
128 AGS 2001, 153 |
2 (s) Sbd. 6-6 u.
7/2000 06.04.2000
 Volltext |
Zur Frage, wann ein
Verfahren für den Pflichtverteidiger "besonders umfangreich" im Sinn des
§ 99 Abs. 1 BRAGO ist ("besonderer Umfang bejaht: 5 dicht terminierte
Hauptverhandlungstage mit einer durchschnittlichen Dauer von 5 Stunden 19
Minuten, Teilnahme an einer richterlichen und an einer polizeilichen
Vernehmung, sowie sechs Besprechungen mit dem unter Zeugenschutz stehenden
Mandanten). |
ZAP EN-Nr. 524/2000
AGS 2000, 131 JurBüro 2000, 585 |
2 (s) Sbd. 6-135/00
28.09.2000
 Volltext |
Zur besonderen
Schwierigkeit und zum besonderen Umfang eines Verfahrens, in dem der
Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Zeugen tätig
geworden ist(schwierige Persönlichkeit des Zeugen,
ständige Bedrohungssituation, Teilnahme an neun
Hauptverhandlungstagen). |
StraFo 2001, 107 |
2 (s) Sbd. 6 -231, 232
u. 233/2000 09.01.2001
 Volltext |
Der "besondere Umfang"
des Verfahrens im Sinn von § 99 BRAGO kann sich auch daraus
ergeben, dass Hauptverhandlungstermine vornehmlich zu einer
Zeit stattgefunden haben, in der Hauptverhandlungen sonst
i.d.R. nicht terminiert werden. |
ZAP EN-Nr.
222/2001 AGS 2001, 154 StV 2002, 90 |
2 (s) Sbd. 6-57, 58 u.
59/01 25.06.2001
 Volltext |
Ist ein Strafverfahren
über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht
betrieben worden bzw. war ausgesetzt, kann, wenn sich zwischenzeitlich
die Höhe der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geändert
hat, auch im Pauschvergütungsverfahren der Rechtsgedanke des
§ 13 Abs. 3 BRAGO berücksichtigt werden. |
ZAP EN-Nr. 555/01 |
2 (s) Sbd. 6-151/01
06.11.2001
 Volltext |
Bei der Beantwortung der
Frage, ob es sich um ein "besonders umfangreiches Verfahren" im Sinn von §
99 BRAGO gehandelt hat, ist hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung nicht
allein auf die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine, sondern
vielmehr auch darauf, wie lange die einzelnen
Hauptverhandlungstermine gedauert haben. |
ZAP EN-Nr. 34/2002
AGS 2002, 37 AnwBl. 2002, 433 |
2 (s) Sbd. 6-126/01
01.10.2001
 Volltext |
Zur Berücksichtigung
einer Auslandsreise im Rahmen des Pauschvergütungsverfahrens. |
JurBüro 2002,
142 |
2 (s) Sbd. 6-185/01
07.01.2002
 Volltext
|
Der besondere Umfang des
Verfahrens kann sich auch daraus ergeben, dass die nur durchschnittlich langen
Hauptverhandlungstermine fast alle zu einer Zeit stattgefunden
haben, in denen sonst Hauptverhandlungen in der Regel nicht terminiert
werden. |
AGS 2002, 128 BRAGOreport
2003, 52 |
2 (s) Sbd. 6-197, 198 u.
199-201/01 04.03.2002
 Volltext |
Bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO kann ausnahmsweise die
allgemeine Aufmerksamkeit, die das Verfahren verursacht hat,
berücksichtigt werden (betreffend das sog. Nivel-Verfahren). |
ZAP EN-Nr. 393/2002 Rpfleger 2002,
480 AGS 2002, 230 AnwBl. 2002, 664 JurBüro 2002,419
|
2 (s) Sbd. 6-70/2000
07.06.2000  Volltext |
Zum besonderen Umfang des
Verfahrens im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO (Besprechungen mit dem
Mandanten zu berücksichtigen). |
StV 2002, 90 |
Inhaltsverzeichnis
Fahrtzeiten
2 (s) Sbd 5 - 183/98
19.10.1998
 Volltext |
Bei der Bewilligung
einer einem auswärtigen Pflichtverteidiger ggf. nach §
99 BRAGO zustehenden Pauschvergütung sind von dem Pflichtverteidiger ggf.
aufgewendete lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort bei der Beantwortung der
Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine
Pauschvergütung zu gewähren ist, nicht zu
berücksichtigen. |
NStZ-RR 1999,
31 Rpfleger 1999, 95 AGS 1999, 168 |
2 (s) Sbd 5 -
125/98 u.a. 14.01.1999
 Volltext
|
Der Senat hält
daran fest, dass bei der Bemessung einer bereits aus anderen
Gründen zu bewilligenden Pauschvergütung die
Fahrtzeiten auswärtiger Verteidiger zu berücksichtigen
sind (Ergänzung/Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 5-183/98, NStZ-RR 1999,
31 = Rpfleger 1999, 95). |
StraFo 1999,
143 wistra 1999, 156 AGS 1999, 72 StV 2000, 441 |
2 (s) Sbd. VII -
210/03 10. 10. 2003  Volltext |
Der Senat
hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die vom
Pflichtverteidiger aufgewendeten Fahrtzeiten, um vom Sitz seiner Kanzlei
zum Gerichtsort zu gelangen, zwar nicht bei der Frage, ob dem
Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zugebilligt werden
soll, aber bei der Bemessung einer aus anderen Gründen zu
gewährenden Pauschvergütung zu berücksichtigen ist. |
BRAGOreport 2003,
238 |
2 (s) Sbd. VII 278/04 05.
01. 2005  Volltext |
Der Senat hält an
seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die
der Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu
gelangen, bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht
berücksichtigt werden. |
RVGreport 2005, 104 |
2 (s) Sbd. VIII
278/04 05. 01. 2005
 Volltext |
Der Senat hält an
seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die der
Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu gelangen,
bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht
berücksichtigt werden. |
ZAP EN-Nr. 235/2005 RVGreport 2005,
104 AGS 2005, 116 NStZ-RR 2005, 160 JurBüro 2005, 261
(Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
2. 3. 2. Inhaftierter Mandant
2 (s) Sbd 5 - 98/98
15.05.1998 Volltext |
Bei der Beurteilung der
Frage, ob ein Verfahren schon als "besonders umfangreich" i.S.
von § 99 Abs. 1 BRAGO anzusehen ist, kann gegenüber der
Berücksichtigung des zeitlichen Mehraufwands, der dem Verteidiger des
inhaftierten Mandanten dadurch entstanden ist, dass er an einer
polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und an zwei
Haftprüfungen, von denen die eine mehr als 5 Stunden gedauert hat,
nicht auf die üblichen Aufgaben des Verteidigers eines inhaftierten
Angeklagten und die wegen der Inhaftierung gem. § 97 Abs. 1 S. 3
BRAGO erhöhten gesetzlichen Gebühren verwiesen werden. Denn durch die
der Gewährung einer Pauschvergütung zugrunde zu legende gesetzliche
Gebühr werden nur die üblichen Tätigkeiten abgegolten. Soweit
der Zeitaufwand darüber hinausgeht, kann und darf dieser Aufwand zur
Begründung des Merkmals "besonders umfangreich" (mit-) herangezogen
werden. Vorliegend hat der Senat insbesondere wegen der langen Dauer der einen
Haftprüfung dieses Merkmal bejaht. Es handelte sich im übrigen um ein
Verfahren vor dem Jugendschöffengericht/Amtsgericht; Aktenumfang rund 500
Blatt, Hauptverhandlungsdauer 2 Stunden 5 Minuten; der Verteidiger hatte
außerdem zur Vorbereitung der Einlassung des Angeklagten und der
Hauptverhandlung mit dem Angeklagten und den Angehörigen seiner Roma-Sippe
Gespräche geführt. |
NStZ-RR 1998, 254
StraFo 1998, 321,
356 AGS 1998, 140 StV 1998, 619 |
2 (s) Sbd 6-206/99
05.11.1999  Volltext |
Durch eine wegen
Inhaftierung des Mandanten gem. § 97 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 100 DM
erhöhte Gebühr werden nicht zwei jeweils drei Stunden dauernde
Besuche des Verteidigers in der Justizvollzugsanstalt und die Tätigkeit in
einer 4 Stunden 15 Minuten dauernden Hauptverhandlung beim
Jugendschöffengericht abgegolten, so dass die Gewährung einer
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Betracht kommen kann |
StraFo 2000,
35 StV 2000, 93, 440 AGS 2000, 26 AnwBl. 2000, 378 ZAP EN-Nr. 558/2000 |
2 (s) Sbd.. 6 -
13/2000 17.02.2000
 Volltext |
Besuche des Verteidigers
eines inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt gehören
grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers, und sind soweit
dadurch der übliche Aufwand nicht erheblich überschritten wird, durch
die gem. §§ 97 Abs.1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO um 25%
erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten. Dem insoweit
resultierenden zeitlichen Mehraufwand für den Pflichtverteidiger
wird in aller Regel aber durch die gesetzlichen Gebühren nur dann noch
ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte
Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch
entfällt, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles, die der
Pflichtverteidiger ggf. vorzutragen hat, Abweichungen nach oben oder unten
denkbar erscheinen. Anderenfalls kann die Gewährung einer
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Betracht kommen.
Tipp: Der Pflichtverteidiger muss bei der
Begründung seines Pauschvergütungsantrags unbedingt zur zeitlichen
Beanspruchung durch die Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt
vortragen (eingehend zu Pauschvergütungsfragen Burhoff
ZAP F. 24, S. 315 ff und
in StraFo 1999, 261
ff., jeweils m.zahlr.w.N. aus der Rspr.). |
ZAP EN-Nr. 327/2000
Rpfleger 2000, 295 JurBüro 2000, 301 StV 2000, 439 AGS 2000,
90 NStZ-RR 2000, 318 |
2 (s) Sbd.
6-213/00 14.11.2000
 Volltext |
Bei der Bewilligung
einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für den Pflichtverteidiger
eines inhaftierten Beschuldigten sind die von dem Verteidiger erbrachten
zusätzlichen Tätigkeiten, wie Besuche des Mandanten in
der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Haftprüfungsterminen, an
polizeilichen und/oder richterlichen Vernehmungen sorgfältig darauf
zu prüfen, ob der dadurch entstandene zeitliche
Mehraufwand durch die wegen der Inhaftierung des Mandanten
erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten
ist. Eine schematische Abgeltung zusätzlicher
Tätigkeiten durch die erhöhten Gebühren (etwa: eine erhöhte
Gebühr = z.B. ein Besuch in der JVA) scheidet aus (zur
Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff
StraFo 1999, 261 oder Burhoff
StraFo 2001, 119 oder
Burhoff ZAP F. 24, S. 625
ff.). |
ZAP EN-Nr.
806/2000 Rpfleger 2001, 146 NStZ-RR 2001, 95 StV 2002, 94 |
2 (s) Sbd.
6-202/2000 28.11.2000
 Volltext |
Es ist grds.
nicht Aufgabe des OLG nachträglich im Verfahren über
die Gewährung einer Pauschvergütung die Berechtigung vom vom
Pflichtverteidiger während des Verfahrens als notwendig und
erforderlich angesehener Besuche in der
Justizvollzugsanstalt zu überprüfen. Etwas
anderes kann ggf. dann gelten, wenn ersichtlich von einem
Missbrauch der Verteidigerrechte auszugehen ist(wegen der
Berücksichtigung der für einen inhaftierten Mandanten erbrachten
Tätigkeiten s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2000, 2 (s) Sbd.
6-213/2000;(zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff
StraFo 1999, 261 oder Burhoff
StraFo 2001, 119 oder
Burhoff ZAP F. 24, S. 625
ff.). |
ZAP EN-Nr. 63/2001
JurBüro 2001, 194 StV 2002, 93 NStZ-RR 2002, 95 |
|
2 (s) Sbd. VII 11/03 07. 02. 2003
 Volltext |
Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug
Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der
Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu
besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu
berücksichtigen. |
ZAP EN-Nr. 208/2003 NStZ-RR 2003,
139 StraFo 2003, 219 |
2 (2) Sbd. VIII-50/04
26. 04. 2004  Volltext |
Zur Berücksichtigung
von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung. |
Rpfleger 2004, 519
JurBüro 2004, 427 |
Inhaltsverzeichnis
2. 3. 3. Besonders
umfangreiche Verfahren
|
2 (s) Sbd 5-58, 59, 60/99
10.05.1999
 Volltext |
Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich
im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO(umfangreiches Aktenmaterial, 75 HV-Tage
allein nicht, aber umfangreiche Beweisaufnahme mit 113 Zeugen,
was erhebliche Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich machte). |
JurBüro 1999, 639 AGS 2000, 9 |
|
2 (s) Sbd.. 6 - 248 u. 249/99 06.01.2000
 Volltext |
Zum "besonderen Umfang" des Verfahrens im Sinn von § 99
Abs. 1 BRAGO (24 unterschiedliche lange
Hauptverhandlungstermine, davon sieben weniger als drei Stunden, drei
mehr als sieben und sechs mehr als sechs Stunden, durchschnittliche Dauer 4
Stunden 45 Minuten, außerdem ausländischer Mandant, der die
Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich machte; lockere Terminierung,
Pauschvergütung im Bereich der Mittelgebühr). |
JurBüro 2000, 249 AGS 2000, 110 |
|
2 (s) Sbd. 6- 52/2000 07.06.2000
 Volltext |
Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinn
von § 99 Abs. 1 BRAGO (Hauptverhandlungsdauer zwar nur durchschnittlich 3
Stunden, Hauptverhandlungstermine locker terminiert, aber Einarbeitung
in rund 10.000 Seiten Akten in nur 9 Wochen und zahlreiche Besprechungen mit
dem Mandanten). |
AGS 2000, 248 |
|
2 (s) Sbd. 6 -208/2000 10.11.2000
 Volltext |
Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich
im Sinn von § 99 BRAGO bei umfangreichen Tätigkeiten
des Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung
(viertägige Hauptverhandlung mit einer durchschnittlichen Dauer von
fünfeinviertel Stunden/Tag, Teilnahme an zwei längeren
Vernehmungsterminen und einem Termin zur Verkündung des Haftbefehls; Fahrt
von Dortmund nach Bochum). |
JurBüro 2001, 248 |
Inhaltsverzeichnis
2. 4. Verjährung des
Anspruchs
|
2 (s) Sbd 4 - 52/96
28.06.1996 |
Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach
§ 99 BRAGO unterliegt der kurzen Verjährung des §
196 Abs. 1 Ziffer 15 BGB. Auf die Unterbrechung der Verjährung
ist § 193 BGB anzuwenden.
a.A. noch Beschl. v.
18. 3. 96, der auf Gegenvorstellung durch den o.a. Beschluss geändert
worden ist. |
ZAP
EN-Nr. 331/96 AnwBl. 1996, 478
StraFo 1996,
189 JurBüro 1996, 642 NStZ 1997, 41 m. Anm. Madert zfs
1997, 32 ZAP EN-Nr.
687/96 StraFo 1996, 94 |
2 (s) Sbd 5 -
129/97 14.08.1997
 Volltext |
Der Lauf der
Verjährungsfrist für den Anspruch auf Gewährung einer
Pauschvergütung ist nicht während des
Festsetzungsverfahrens der allgemeinen Pflichtverteidigergebühren
gehemmt. |
Rpfleger 1998, 38
StraFo 1998, 35 ZAP EN-Nr. 224/98 AnwBl.
1998, 220 |
2 (s) Sbd. 6
-249/2000 28.12.2000
 Volltext |
Die
Verjährungsfrist des Pauschvergütungsanspruchs beginnt im Fall der
Entpflichtung des Pflichtverteidigers am Ende des Jahres,
in dem der Pflichtverteidiger entpflichtet worden ist. |
ZAP EN-Nr.
253/2001 NStZ-RR 2001, 190 JurBüro 2001, 309 AGS 2002, 251 |
Inhaltsverzeichnis
3. Pauschvergütungshöhe
3. 1. Allgemeine
Bemessungskriterien
|
2 (s) Sbd 4 - 138 u. 139/96 03.09.1996 |
Bei der Bemessung der Pauschvergütung ist eine
intensive Verfahrensvorbereitung durch den Verteidiger, die zu
einer zügigen Erledigung des Verfahrens führt,
mitzuberücksichtigen. |
StraFo 1997, 30 JurBüro 1997, 85 |
|
2 (s) Sbd 5 - 125/98 u.a. 14.01.1999 |
Der Senat hält daran fest, dass bei der
Bemessung einer bereits aus anderen Gründen zu
bewilligenden Pauschvergütung die Fahrtzeiten
auswärtiger Verteidiger zu berücksichtigen sind
(Ergänzung/Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 5-183/98, NStZ-RR 1999, 31 =
Rpfleger 1999, 95). |
StraFo 1999, 143 wistra 1999, 156 AGS 1999, 72 StV
2000, 441 |
|
2 (s) Sbd. 6-271/99 04.02.2000
 Volltext |
Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der
Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung
der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich
abkürzt). |
StraFo 2000, 214 AGS 2000, 90 |
|
2 (s) Sbd. 6 -231, 232 u. 233/2000 09.01.2001
 Volltext |
Bei der Bemessung der Pauschvergütung ist als
verfahrensbezogener Umstand ggf. auch zu berücksichtigen,
wenn das Bewilligungsverfahren lange, d.h. i.d.R. mehr als ein
Jahr, gedauert hat. |
ZAP
EN-Nr. 222/2001 AGS 2001, 154 |
Inhaltsverzeichnis
3. 2. Wahlverteidigerhöchstgebühr
|
2 (s) Sbd 4 - 95 u. 96/96
16.09.1996 |
Grds. kann die einem Pflichtverteidiger nach § 99 Abs.
1 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung auch die
Höchstgebühren eines Wahlanwalts erreichen. Das kommt aber nur
in Betracht, wenn das Verfahren in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger
beigeordnet wurde, die Arbeitskraft des Rechtsanwalts über eine sehr lange
Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen
hat. Das ist nicht der Fall, wenn sich 120 Hauptverhandlungstage auf rund 1
½ Jahre verteilen, also die Hauptverhandlungstage mit etwa 1 bis 2
Hauptverhandlungen in der Woche nicht sehr dicht terminiert waren. Zu
berücksichtigen ist zudem auch, wenn die durchschnittliche Terminsdauer
mit rund 3 Stunden nur unterdurchschnittlich lang war. |
JurBüro 1997, 84
StraFo 1997, 63
|
|
2 (s) Sbd 5 - 140/97
20.10.1997 |
Zur Höhe der Pauschvergütung für den
Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Wirtschaftsverfahren
(Wahlverteidigerhöchstgebühr aufgrund der enormen Fülle des
Aktenmaterials, das einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand bei der Vorbereitung
der Hauptverhandlung erforderlich machte; an der Hauptverhandlung hat der
Pflichtverteidiger aber nur teilweise teilgenommen). |
StraFo 1998, 215 AGS 1998, 87 JurBüro 1998,
413 |
|
2 (s) Sbd 5-113, 114 u. 115/98
03.09.1998 |
Zur Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 99
BRAGO nahezu in der Nähe der Höchstgebühr
eines Wahlverteidigers. |
StraFo 1998, 431 JurBüro 1999, 134 AGS 1999,
104 |
|
2 (s) Sbd 6-161 u. 162/99
02.09.1999 |
Zur Festsetzung einer Pauschvergütung in der
Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr. |
StraFo 1999, 431 |
|
2 (s) Sbd 6-150/99
05.08.1999 |
Die Gewährung der Wahlverteidigerhöchstgebühr
kommt als Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO nur in
Ausnahmefällen in Betracht. Ihre Zubilligung ist aber dann gerechtfertigt,
wenn es sich um ein außergewöhnlich schwieriges und
umfangreiches Verfahren handelt (hier: sog. Balsam-Verfahren),
und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt sich gelegentlich noch anderen
Verfahren widmen konnte. |
ZAP
EN-Nr. 142/2000 AGS 2000, 7 |
|
2 (s) Sbd. 6-48/2000 19.05.2000
 Volltext |
Zu Zuerkennung einer Pauschvergütung in
Höhe über der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem
Wirtschaftsstrafverfahren, in dessen äußerst umfangreichen
Verfahrensstoff (Beiakten von rund 600.000 Seiten) der
Pflichtverteidiger sich innerhalb kurzer Zeit hat
einarbeiten müssen und in dem neben der Hauptverhandlung zahlreiche
zeitintensive Besprechungen geführt worden sind. |
ZAP
EN-Nr. 461/2000 StV 2000, 443 (Ls.)
StraFo 2000,
285 NStZ 2000, 555 wistra 2000, 398 AGS 2001, 13
|
|
2 (s) Sbd. 6 -53, 54 u. 55/2000 16.06.2000
 Volltext |
Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung nahezu in
Höhe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers in einem
außerordentlich umfangreichen
Wirtschaftsstrafverfahren (sog. Balsam-Verfahren). |
AGS 2000, 249 |
2 (s) Sbd. 6 -157 u.
158/00 28.09.2000
 Volltext |
Zur Gewährung einer
über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden
Pauschvergütung in einem außerordentlich umfangreichen
Verfahren. |
JurBüro 2001,
140 |
2 (s) Sbd 6-265
-268/2000 19.03.2001
 Volltext |
Zur Gewährung einer
Pauschvergütung fast in Höhe der
Wahlverteidigerhöchstgebühren. |
AGS 2001,
156 JurBüro 2001, 475 |
2 (s) Sbd 6-8 u.
9/01 22.03.2001
 Volltext |
Zur Gewährung und
zur Höhe einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des
Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren; Pauschvergütung im
Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühr
bewilligt.. |
AGS 2001,
182 JurBüro 2001, 476
StraFo 2002, 70 |
2 (s) Sbd. 6-109/01
13.08.2001
 Volltext |
Zur Zuerkennung einer
Pauschvergütung in Nähe der
Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem
Schwurgerichtsverfahren. |
StraFo 2002, 34
JurBüro 2002, 78 |
2 (s) Sbd. 6-163/01
09.11.2001
 Volltext |
Zur Zuerkennung einer
erheblich über die
Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden
Pauschvergütung, wenn dem Pflichtverteidiger für seine
Tätigkeiten nur unzulängliche gesetzliche Gebühren zustehen.
|
ZAP EN-Nr. 99/2002
AGS 2002, 34 m. Anm. Madert Rpfleger 2002, 171 JurBüro 2002,
141 StV 2004, 92 |
2 (s) Sbd. 6-126/01
01.10.2001
 Volltext |
Zur Gewährung einer
über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden
Pauschvergütung.
|
JurBüro 2002,
142 |
2 (s) Sbd. 6- 139
u.a./00 26.10.2001
 Volltext |
Zur Gewährung einer
über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden
Pauschvergütung in einem Wirtschaftsstrafverfahren |
JurBüro 2002,
250 |
2 (s) Sbd. 6-197, 198 u.
199-201/01 04.03.2002
 Volltext |
Zur Bewilligung einer
über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO
(Wahlverteidigerhöchstgebühr um 10 % überschritten. |
ZAP EN-Nr. 393/2002 Rpfleger 2002,
480 AGS 2002, 230 AnwBl. 2002, 664 JurBüro 2002,419
|
2 (s) Sbd. VII 242/02
10. 12. 2002  Volltext |
Zu Zuerkennung einer
Pauschvergütung im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühr in
einem Wirtschaftsstrafverfahren unter Berücksichtigung der so genannten
"Geldwäscheentscheidung" des Bundesgerichtshofs. |
StraFo 2003, 66 Rpfleger 2003,
210 JurBüro 2003, 138 StV 2004, 89 m. Anm. Hoffmann |
2 (s) Sbd. VII 219/02
11. 11. 2002  Volltext |
Zur Zuerkennung einer die
Wahlverteidigerhöchstgebühr überschreitenden
Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger, der den Angeklagten nur
im Revisionsverfahren vertreten und dort eine umfangreiche
Revisionsbegründung erstellt hat. |
StraFo 2003, 66 JurBüro 2003,
139 StV 2004, 94 |
2 (s) Sbd. VII 252/02
18. 12. 2002  Volltext |
Zur Zuerkennung einer
Pauschvergütung in einem Wirtschaftstrafverfahren etwa in Höhe der
Wahlverteidigerhöchstgebühr unter Berücksichtigung der
sog. Geldwäscheentscheidung des BGH. |
NStZ 2003, 322 |
2 (s) Sbd. VII 201/03
11. 11. 2003  Volltext |
Zur Zuerkennung einer
wegen intensiver Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im
Vorverfahren erheblich über die
Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden
Pauschvergütung. |
RVG-Letter 2004, 7
StraFo 2004, 74 |
Inhaltsverzeichnis
3. 3. Im
Strafvollstreckungsverfahren
2 (s) Sbd 4 - 90/96
20.06.1996 |
Zur Bemessung der
Pauschvergütung des bestellten Verteidigers, der erstmals im
Strafvollstreckungsverfahren bestellt wird, ist auf die Vorschrift des §
91 BRAGO zurückzugreifen. |
StV 1996, 618 JurBüro 1996,
641 Rpfleger 1997, 40 ZAP EN-Nr. 268/97 |
2 (s) Sbd-248/00
27.04.2001
 Volltext |
Bei der Bewilligung und Bemessung
einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des erstmals im
Strafvollstreckungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist auf die Vorschrift
des § 91 BRAGO zurückzugreifen. Wegen der völlig
unzulänglichen und unbillig niedrigen gesetzlichen
Gebühren kann in diesen Fällen eine deutlich über
der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegende Pauschvergütung
bewilligt werden. |
ZAP EN-Nr.
417/2001 AGS 2001, 201 JurBüro 2001, 641 StV 2004, 96 |
Inhaltsverzeichnis
4. Vorschuss
4. 1. Zeitpunkt
|
2 (s) Sbd 4 - 136/95
16.10.1995 |
Ein Pauschvergütung wird erst grds. erst nach
Abschluss des Verfahrens gewährt; ggf. kann aber vorher,
wenn die Strafsache den Verteidiger ausschließlich oder fast
ausschließlich in Anspruch genommen hat, ein Vorschuss in Betracht
kommen. |
ZAP
EN-Nr. 49/96 StraFo
1996, 158 |
|
2 (s) Sbd 4 - 137/95
09.10.1995 |
Auch ein Vorschuss auf eine zu bewilligende
Pauschvergütung wird grds. erst nach Abschluss des Verfahrens
gewährt; daran hat sich auch durch das KostRÄndG 1994
nichts geändert. |
ZAP
EN-Nr. 88/96 |
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2 (s) Sbd 5 - 240/96 17.03.1997 |
Es kann erst bei rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens im Rahmen einer Gesamtschau ermittelt werden, ob die Voraussetzungen
für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO
gegeben sind und wenn ja, in welchem Umfang. |
ZAP
EN-Nr. 563/97 StraFo
1997, 286 AnwBl. 1998, 220 AGS 1999, 106 |
|
2 (s) Sbd 5 - 64 - 70/98
10.06.1998 |
1. Bei der Gewährung eines - ausnahmsweise - zu
bewilligenden Vorschusses auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu
gewährende Pauschvergütung ist zu berücksichtigen, dass das nach
der Rspr. des BVerfG dem Pflichtverteidiger zugunsten des Gemeinwohls
auferlegte Sonderopfer nicht so groß werden darf,
dass die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts unter
Berücksichtigung der von ihm erbrachten Tätigkeiten
unverhältnismäßig werden. Demgemäss ist eine
Tageseinnahme von rund 115 bzw. 120 DM in einem Verfahren, in dem die
Hauptverhandlung bereits mehr als ein Jahr dauert und der Pflichtverteidiger
i.d.R. an drei Tagen/Woche zur Verfügung stehen musste, als unzumutbar
angesehen worden.
2. Ist das Verfahren gegen den Mandanten
endgültig erledigt, wird aber gegen andere Angeklagte
noch fortgeführt, kann einem Pauschvergütungsanspruch des
Verteidigers, der Pflichtverteidiger des ausgeschiedenen Angeklagten ist,
nicht entgegengehalten werden, die Akten seien wegen der
Fortführung des Verfahrens nicht entbehrlich. Zumindest ist
diesem Pflichtverteidiger dann ein Vorschuss auf einem demnächst zu
gewährende Pauschvergütung zu bewilligen. |
AGS 1998, 142 Rpfleger 1998, 487 StV 1998,
616 AnwBl. 1998, 613 |
|
2 (s) Sbd 5- 243/98 u. 1/99 08.03.1999
 Volltext |
Zur Bewilligung eines Vorschusse auf einem
demnächst zu bewilligende Pauschvergütung nach Abschluss des
Revisionsverfahrens (Revisionsverfahren bereits beim BGH
beendet). |
JurBüro 1999, 639 AGS 2000, 9 |
|
2 (s) Sbd.. 6 - 178, 265 u. 266/99 17.12.1999
 Volltext |
Die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99
Abs. 1 BRAGO kann erst nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens erfolgen, da erst dann in einer Gesamtschau
ermittelt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Pauschvergütung gegeben sind. Ggf. kann aber vor Rechtskraft ein
Vorschuss bewilligt werden, wenn die Versagung einer Teilzahlung auf
eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare
Härte für den Pflichtverteidiger erscheinen müsste. |
ZAP
EN-Nr. 330/2000 |
|
2 (s) Sbd. 6-100/2000 27.06.2000
 Volltext |
Ist das Verfahren gegen den Mandanten gemäß
§ 205 StPO vorläufig eingestellt, kommt die Bewilligung
einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO - wenn überhaupt -
nur dann in Betracht, wenn das Verfahren im derzeitigen Stadium schon als
"besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" anzusehen ist (zur
Pauschvergütung allgemein Burhoff
ZAP F. 24, S. 315; ders.
StraFo 1999, 261 ff.,
m.w.N.). |
ZAP
EN-Nr. 587/2000 AGS 2000, 178 |
Inhaltsverzeichnis
4. 2. Sachliche
Voraussetzungen
|
2 (s) Sbd 4 - 49/96
25.04.1996 |
Grds. kommt die Gewährung eines Vorschusses auf eine
ggf. nach § 99 Abs. 1 BRAGO später zu bewilligende
Pauschvergütung nur in sog. "Monsterverfahren" in Betracht:
Gewährt wurde hier in einem ungewöhnlich umfangreichen und besonders
schwierigen Großverfahren (9.000 Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860
Seiten), Pflichtverteidiger bereits seit 11 Monaten tätig, für nicht
absehbare Zeit 2 Hauptverhandlungstage in der Woche) ein Vorschuss von 15.000
DM. |
ZAP
EN-Nr. 474/96 AGS 1996, 125 m. Anm. Madert |
Inhaltsverzeichnis
4. 3. Formelle
Voraussetzungen/Antrag
|
2 (s) Sbd 5 - 184/96 19.12.1996 |
Verlangt der Verteidiger einen Vorschuss, muß
er in seinem Antrag im einzelnen darlegen, welche konkrete
zeitliche Beanspruchung das Verfahren bislang für ihn
erfordert hat. |
ZAP
EN-Nr. 309/97 NStZ-RR 1997, 223 StV 1997, 427
StraFo 1997,
254 |
|
2 (s) Sbd 5 - 240/96 17.03.1997 |
Die BRAGO kennt keinen Feststellungsantrag
dahin, dass schon während des noch laufenden Verfahrens eine Zusage der
Bewilligung von Mindestbeträgen im Rahmen einer demnächst zu
bewilligen Pauschvergütung (hier: pro Sitzungstag eine die gesetzliche
Gebühr um 800 DM übersteigende Pauschvergütung) begehrt
wird. |
ZAP
EN-Nr. 563/97 StraFo
1997, 286 AnwBl. 1998, 220 AGS 1999, 106 |
|
2 (s) Sbd. 6-80/2000 19.05.2000
 Volltext |
Die Gewährung eines Vorschusses auf eine
Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO setzt voraus, dass der
Pflichtverteidiger in hinreichender Weise darlegt, dass die
Versagung von Teilzahlungen auf eine voraussichtliche
spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte
erscheinen müsste, die sogar bis zu existentiellen Konsequenzen
führen kann. |
AGS 2000, 202 |
Inhaltsverzeichnis
4. 4. Höhe des
Vorschusses
|
2 (s) Sbd 5 - 220/96
10.01.1997 |
Zur Höhe eines Vorschusses auf eine
Pauschvergütung in einem Umfangsverfahren. |
StraFo 1997, 95 |
|
2 (s) Sbd 5 - 146/97
20.08.1997 |
Zur Gewährung eines Vorschusses auf eine
demnächst zu bewilligende Pauschvergütung für den
Pflichtverteidiger. |
AnwBl. 1998, 219 |
|
2 (s) Sbd 5-17/97
27.03.1997 |
Zur Bewilligung eines Vorschusses auf eine demnächst
gem. § 99 BRAGO zu bewilligende Pauschvergütung. |
AGS 1999, 107 |
Inhaltsverzeichnis
4. 5. Weiterer Vorschuss
|
2 (s) Sbd 5-248/97
08.01.1998 |
Zur Gewährung eines weiteren Vorschusses
auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu bewilligende
Pauschvergütung (nach Bewilligung eines Vorschusses Teilnahme an weiteren
41 HV-Terminen; Zugrundelegung eines weiteren Arbeitstags pro
Sitzungswoche). |
AnwBl. 1998, 613 |
|
2 (s) Sbd 5 - 73/98
27.04.1998 |
Zur Bewilligung eines (weiteren) Vorschusses
auf eine demnächst zu bewilligen Pauschvergütung. |
AGS 1998, 141 |
|
2 (s) Sbd 5-212/98 9. 11 1998 |
Zur Gewährung eines weiteren Vorschusses
in einem umfangreichen Wirtschaftsverfahren (weiterer Vorschuss nach etwa 50-60
HV-Tagen möglich). |
AGS 1999, 73 |
|
2 (s) Sbd. 6-46/2000 04.04.2000
 Volltext |
Ein weiterer Vorschuss auf eine demnächst
zu gewährende Pauschvergütung ist einem Pflichtverteidiger jedenfalls
dann zu bewilligen, wenn er nach Gewährung eines Vorschusses an weiteren
52 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat und das Verfahren
zwischenzeitlich erstinstanzlich beendet ist, der Abschluss des
Revisionsverfahrens beim BGH aber nicht absehbar ist (zur
Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff
StraFo 1999, 261 oder Burhoff
StraFo 2001, 119 oder
Burhoff ZAP F. 24, S. 625
ff.). |
wistra 2000, 319 BRAGO-prof. 2000,
129 ZAP EN-Nr.
686/2000 JurBüro 2000, 586 AGS 2001, 65
AnwBl. 2001,
244 |
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