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Rechtsprechung
Materielles Strafrecht/Nebengesetze
Hinweise
Die
nachfolgende Zusammenstellung hat folgenden Inhalt: Sie enthält
für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. 12. 1999 die
Leitsätze der veröffentlichter Rechtsprechung des 2.
Strafsenats/ 2. Senats für Bußgeldsachen, die Fragen des
materiellen Strafrechts betreffen. Ab 1. Januar 2000 ist auch die
Rechtsprechung der übrigen Strafsenate aufgenommen. Die
Sammlungen werden etwa alle vier bis sechs Wochen aktualisiert.
Innerhalb
dieser Sammlung von Leitsätzen muss leider die Suchfunktion des
Browsers verwendet werden, die über den Befehl: Bearbeiten -->
Suchen oder "StRG F" aufgerufen wird. Es werden nach Eingabe des Suchbegriffs
dann nacheinander alle Stellen aufgelistet, an denen in der Zusammenstellung
der gesuchte Begriff oder die Vorschrift erscheint; zur Suche im Übrigen
siehe auch Homepage-Suche. Wer
nach einer bestimmten Entscheidung sucht bzw. danach sucht, ob zu einer
bestimmten Frage veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Hamm aus neuerer
Zeit vorliegt, hat verschiedene Möglichkeiten der Suche:
Derjenige, der sich insgesamt über einen bestimmten
Problemkreis unterrichten und die dazu ergangene Rechtsprechung
insgesamt abfragen will, kann im Inhaltsverzeichnis die entsprechende Stelle
anklicken., zu der er dann geführt wird. Es kann natürlich in
der Suchfunktion der entsprechende Begriff (Beispiel:
Bewährung) oder auch die Vorschrift (Beispiel: § 56 f StGB)
eingegeben werden, nach dem bzw. nach der gesucht wird. Bei der Suche nach
einem Begriff ist darauf zu achten, dass die neue Rechtschreibung
verwendet wird. Ist die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200) einer
Entscheidung bekannt, kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann
den Leitsatz der Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen.
Entsprechendes gilt, wenn nur das Aktenzeichen oder das
Entscheidungsdatum bekannt ist. Das Entscheidungsdatum ist wie folgt
einzugeben: 10.10.1995. Ist die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200)
einer Entscheidung bekannt, kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion
zeigt dann den Leitsatz der Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren
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Wenn eine
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steht, wird darauf hingewiesen. Die Entscheidung kann dann durch
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Rechtsprechung
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2. Täterschaft/Teilnahme
(§§ 25 ff. StGB)
3. Umstände der
Tat
Verminderte
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
Notwehr (§ 32 StGB)
4. Rechtsfolgen der
Tat
4. 1. Strafzumessung, § 46
StGB
Allgemeines
(Urteilsanforderungen bei) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46 a
StGB)
Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe (§
47 StGB)
Minder schwerer Fall
4. 2. Bewährungsfragen
4. 2. 1. Bewährungsauflagen
4. 2. 2. Bewährungswiderruf (§ 56 f StGB)
4. 2. 3. Verlängerung der
Bewährungszeit (§ 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB)
4. 2. 4. Anrechnung von Leistungen
bei Widerruf (§ 56 f StGB)
4. 2. 5. Straferlass nach Ablauf der
Bewährungszeit (§ 56 g StGB)
4. 2. 6. Bedingte Entlassung
(§ 57 StGB)
Neufassung des § 57
StGB
Sperrfrist für neuen
Antrag
"Halbstrafe"
Anwendung auf
Ersatzfreiheitsstrafen
Einwilligung des
Verurteilten
4. 3 Fahrverbot/Entziehung der
Fahrerlaubnis (§§ 44, 69 StGB)
4. 4. Sonstiges
Anrechnung von anderer Haft (§
51 StGB)
(Nachträgliche)
Gesamtstrafenbildung (§§ 55 ff. StGB)
Sicherungsverwahrung
(§ 66 StGB)
Unterbringung (§ 67
StGB)
Führungsaufsicht
(§ 68 f StGB)
Verfall (§ 73 StGB)
Verjährung (§ 78
StGB)
5. Straftatbestände
5. 1. StGB
Verwendung des
Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86 a
StGB)
Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Volksverhetzung (§
130 StGB)
Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort(§ 142 StGB)
Personenstandsfälschung (§ 169
StGB)
Verletzung der
Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)
Sexueller Missbrauch (§
176 StGB)
Sexuelle
Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB)
Einfuhr
pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
Sexuelle Handlung i.S. des
§ 184 c StGB
Beleidigung (§ 185
StGB)
Verletzung von
Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
Verletzung des Post- oder
Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)
Gefährliche
Körperverletzung (§ 224 StGB)
Fahrlässige
Körperverletzung (§ 230 StGB)
Nötigung (§ 240
StGB)
Diebstahl (§ 242 StGB)
Besonders schwerer Fall des
Diebstahls (§ 243 StGB)
Diebstahl mit Waffen (§
244 StGB)
Unterschlagung (§ 246
StGB)
Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB)
Haus- und Familiendiebstahl (§ 247
StGB)
Räuberischer
Diebstahl (§ 252 stGB)
Strafvereitelung (§ 258
StGB)
Hehlerei (§ 259 StGB)
Geldwäsche (§ 261
StGB)
Betrug (§ 263 StGB)
Erschleichen von Leistungen (§
265 a StGB)
Untreue (§ 266 StGB)
Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
(§ 266 b StGB)
Urkundenunterdrückung (§ 274
StGB)
Gefährlicher
Eingriff in den Straßenverkehr § 315 b StGB)
Gefährdung des
Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
Trunkenheit im Verkehr
(§ 316 StGB)
Unterlassene Hilfeleistung (§
323 c StGB)
Vorteilsannahme/Bestechlichkeit
(§§ 331, 332 StGB)
Vollrausch (§ 323 a StGB); siehe
auch Trunkenheit im Verkehr (§ 316
StGB)
Rechtsbeugung (§ 339
StGB)
Gebührenüberhebung (§
352 StGB)
Verletzung von
Dienstgeheimnissen (§ 353 b StGB)
5. 2. Nebengesetze
5. 2. 1. BtMG
5. 2. 1. 1. Materielles
Recht
5. 2. 1. 2. Verfahren
5. 2. 1. 3. Zurückstellung
der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG)
5. 2. 2 VersG
5. 2. 3. AO
5. 2. 4. PflVG
5. 2. 5. WStG
6. (Sonstige)
Rechtfertigungsgründe
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2 Ss 945/02 18. 12. 2002
 Volltext
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Für die Berechnung des
maßgeblichen Alters sind im Strafrecht die §§ 186
ff. BGB entsprechend heranzuziehen. |
ZAP EN-Nr. 307/2003 |
Inhaltsverzeichnis
2. Täterschaft/Teilnahme
(§§ 25 ff. StGB) (und anpassen)
2 Ss. 409/04 18. 11.
2004  Volltext |
1. Für die
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist
entscheidend, dass der Teilnehmer durch seine Handlung nicht nur fremdes,
tatbestandsverwirklichendes Unrecht fördern will, sondern seinen
Tatbeitrag im Sinne gleich geordneten, arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer
gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Insoweit ist eine
wertende Betrachtung der gesamten Umstände erforderlich. 2. Auch bei
der sukzessiven Mittäterschaft bedarf er einer
abschließenden Gesamtwürdigung, bei der zu prüfen
ist, ob nach Art und Umfang der Tatbeteiligung Besonderheiten vorliegen, die
die Indizwirkung der zurechenbaren Verwirklichung des Regelbeispiels bei einem
der Teilnehmer ausnahmsweise widerlegen. 3. Die Hilfe beim
Abtransport der Beute ist eine typische Gehilfenhandlung, bei der
die Annahme einer (sukzessiven) Mittäterschaft eher fern liegt und daher
der gesondert ausführlichen Begründung bedarf. |
NStZ-RR 2005, 72
(Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
3. Umstände der Tat
Verminderte
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
2 Ss 412/98 21.04.1998
 Volltext |
Zur Frage, wann eine vom
Angeklagten behauptete Spielsucht oder -leidenschaft den Tatrichter im
Hinblick auf § 21 StGB ggf. zu weiteren Ermittlungen
zwingt. |
NStZ-RR 1998, 241
ZAP EN-Nr. 688/98
StraFo 1998, 309 StV 2000, 7 |
2 Ss 344/98 08.04.1998
 Volltext |
Eine Blutalkoholkonzentration von
2,5 o/oo macht im Rahmen der Strafzumessung die
Erörterung der §§ 21, 49 StGB erforderlich. |
ZAP EN-Nr. 361/98 NZV
1998, 334 zfs 1998, 313 MDR 1998, 1027 VM 1998, 68 (Nr. 85) VRS
95, 255 |
2 Ss 569/98
15.07.1998
 Volltext |
Die Feststellung einer
Blutalkoholkonzentration von 1,96 o/oo in
einer 52 Minuten nach der Tatzeit entnommenen Blutprobe gibt dem Tatrichter
Anlas, die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit
zu erörtern und die BAK zur Tatzeit durch Rückrechnung - ggf.
nach sachverständiger Beratung - festzustellen. |
StraFo 1998,
387 NZV 1998, 510 VRS 96, 19 zfs 1999, 172 |
2 Ss 553/99
21.06.1999
 Volltext |
Kommt bei einer
Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) das Vorliegen von § 21 StGB in
Betracht, muß das tatrichterliche Urteil Feststellungen zum
Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der Rückrechnung der
Blutalkoholkonzentration enthalte, damit die Tatzeitblutalkoholkonzentration
bestimmt werden kann. |
DAR 1999, 466 MDR
1999, 1264 VRS 97, 351 BA 2000, 188 |
3 Ss 101/00
30.03.2000
 Volltext |
Die
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich
allein regelmäßig noch nicht zu einer
erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese
Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise
gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu
schwersten Persönlichkeitsstörungen geführt hat oder der
Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet oder durch sie getrieben
wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter
Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausche
verübt. Unter Umständen kann auch bereits die Angst vor
Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Hemmungsfähigkeit und damit zu einer Anwendung des § 21 StGB
führen. |
BA 2001, 291 |
2 Ss 501/04 31. 01.
2005 Volltext |
Die Abhängigkeit von
Betäubungsmitteln für sich allein führt regelmäßig
noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit.
Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise
gegeben. |
BA 2006, 40 |
3 Ss 71/06 03. 04. 2006
 Volltext
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Ab Blutalkoholkonzentrationswerten
von 2,00 o/oo ist in den Urteilsgründen die Frage der verminderten
Schuldfähigkeit stets zu erörtern. |
ZAP EN-Nr. 637/2006 |
3 Ss 461/07 05. 11. 2007
 Volltext |
ADHS kann eine schwere seelische
Abartigkeit i.S. der §§ 20, 21 StGB darstellen und die
Steuerungsfähigkeit bei Begehung eines Straftat in rechtserheblicher Weise
beeinträchtigen. |
NStZ-RR 2008, 138 |
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3 Ss 235/08 28.07.2008
 Volltext |
1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer
Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener.
2. Anforderungen an die Ausführungen zu §§
20, 21 StGB. Es darf nicht offen bleiben, welche der beiden Alternativen des
§ 21 StGB vom Gericht zu Grunde gelegt wurden. Beide Alternativen
können auch nicht kumulativ bejaht werden. |
StV 2009, 193 |
Inhaltsverzeichnis
Notwehr (§ 32 StGB)
2 Ss 1597/97 22.01.1998
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen, wenn sich der Angeklagte auf Notwehr
nach § 32 StGB beruft (hier: Schlag mit einem Glas ins Gesicht nach
Versetzen einer Ohrfeige). |
StraFo 1998, 165
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3 Ss 44/00 24.05.2000
 Volltext |
Bei berechtigter
Notwehr bleiben nicht nur ein (erforderlicher)
Schusswaffengebrauch, sondern auch der unmittelbar zuvor in strafbarer
Weise erfolgte Erwerb bzw. Besitz der Waffe
straflos. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der
Notwehr Übende sich bereits bei der Inbesitznahme der Waffe in einer
massiven Bedrohungslage (hier: durch eifersüchtigen Exfreund der
Partnerin) befunden hat und diese Lage der alleinige Grund für den
Waffenerwerb war. In einem solchen Fall kommt der Rechtsfertigungsgrund des
Notstandes (§ 34 StGB) in Betracht. |
NWB
EN-Nr. 1123/2000 |
Inhaltsverzeichnis
4. Rechtsfolgen der
Tat
4. 1. Strafzumessung, § 46
StGB
Allgemeines
2 Ss 666/98 24.06.1998
 Volltext |
Die
Strafzumessungserwägungen des Tatrichters sind
lückenhaft, wenn er sich bei der Verurteilung eines bereits wegen
Verstoßes gegen das BtMG in Erscheinung getretenen Angeklagten wegen
erneuten Erwerbs einer allerdings so geringen Menge von BtM, dass
deren Erwerb u.U. gem. §§ 31, 31 a BtMG hätte Veranlassung geben
können, von einer Bestrafung abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen,
nicht mit dem wegen der erneuten Verurteilung ggf. drohenden
Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung
auseinandersetzt. |
StV 1998, 600 NStZ-RR 1998, 374
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2 Ss 972/98 20.08.1998
 Volltext |
Die
Strafzumessungserwägungen in einem Urteil müssen
erkennen lassen, ob der Tatrichter ausreichend
bedacht hat, im Falle rechtskräftiger Verurteilung drohe dem
Angeklagten der Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe von elf Monaten mit der Folge einer dadurch erheblich
verlängerten Strafvollstreckungsdauer. |
StV 1999, 89 |
2 Ss 1115/98 19.11.1998
 Volltext |
1. Bei der Bemessung der Strafe
wegen sog. Dienstflucht nach dem ZDG ist es verfehlt, wenn die
Länge der Freiheitsstrafe für die begangene Dienstflucht in Relation
zur Dauer des verweigerten Ersatzdienstes gesetzt wird. 2. Bei sog.
Dienstflucht ist die Verhängung einer Geldstrafe nicht von
vornherein ausgeschlossen. 3. Zur Festsetzung einer
Bewährungsauflage, wonach ein freies Arbeitsverhältnis
eingegangen werden soll, das von der Dauer her mindestens ein Jahr länger
sein soll als der Zivildienst bei einem Studenten. |
NStZ-RR 1999, 155 |
2 Ss 768/02 18. 11. 2002
 Volltext |
Bei Bagatelldelikten - hier
Diebstahl einer Tafel Schokolade im Wert von 50 Cent - verstößt die
Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen das
Übermaßverbot. |
StraFo 2003, 99 |
2 Ss 3/03 07. 02. 2003
 Volltext
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Das Übermaßverbot
führt nicht generell zum Ausschluss kurzfristiger
Freiheitsstrafen. |
StraFo 2003, 177 |
3 Ss 90/04 15. 04. 2004
 Volltext |
Bei der Prüfung der Wahl des
Strafrahmens ist zunächst auf die nicht vertypten
Milderungsgründe abzustellen. Begründen sie schon allein einen
minder schweren Fall, so sind sie im Sinne des § 50 StGB nicht verbraucht,
und ein vertypter Milderungsgrund kann dann eine weitere Strafrahmenmilderung
nach § 49 StGB rechtfertigen. |
StV 2004, 490 |
2 Ss 381/05 24. 10. 2005
 Volltext |
Im Jugendrecht darf nicht
strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Jugendliche sich
geweigert hat, Sozialdienst im Wege der Diversion abzuleisten. Dies stellt eine
unzulässige Berücksichtigung eines zulässigen
Verteidigungsverhaltens dar |
NStZ 2006, 520 StV 2007, 8
NStZ-RR 2007, 123 |
3 Ss 233/09 11.08.2009
 Volltext |
Der Umstand, dass der Täter
hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestand, kann straferschwerend
berücksichtigt werden, wenn das Urteil konkrete, einzelfallbezogene
Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält
und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht
widerrufen hat. |
StV 2009, 368 NZV 2010, 105 |
Inhaltsverzeichnis
(Urteilsanforderungen bei) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46 a
StGB)
2 Ss 740/98
24.07.1998 |
Liegen Anhaltspunkte
dafür vor, dass ein Angeklagter an den Geschädigten
Schadensersatzleistungen erbracht hat, ist in den Urteilsgründen zu
erörtern, ob die Voraussetzungen des § 46 a StGB
vorliegen und ob von den fakultativen Möglichkeiten dieser Vorschriften
Gebrauch zu machen ist. |
StV 1999, 89 |
2 Ss 972/98
20.08.1998
 Volltext |
Die
Urteilsfeststellungen sind lückenhaft, wenn der Tatrichter zwar
persönliche Leistungen des Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung
feststellt, dann aber nicht näher aufklärt, ob die
Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 oder 2 StGB erfüllt
sein können. |
StV 1999, 89 |
3 Ss 266/07 30. 08. 2007
 Volltext |
Nicht jede Form des Schadensausgleichs kommt
dem Täter ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall zugute.
Insbesondere darf die Vorschrift des § 46a StGB nicht als Instrument zur
einseitigen Privilegierung reuiger Täter (Freikauf)
missverstanden werden. |
NStZ-RR 2008, 71 StRR 2008, 32 |
Inhaltsverzeichnis
Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe (§
47 StGB)
2 Ss 1006/98
Urt. v. 28.10.1998
 Volltext |
Zum
Begründungsumfang betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 47 StGB. |
VRS 96, 191 |
2 Ss 566/99
02.06.1999
 Volltext |
Zu den Anforderungen an
die Begründung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe [den
Urteilsgründen muß entnommen werden können, dass der Tatrichter
sich den besonderen Anforderungen des § 47 StGB
bewusst gewesen ist; das ist, wenn er die Ahndung mit einer
Freiheitsstrafe nur für geboten hält, nicht der Fall]. |
VRS 97, 410 |
3 Ss
706/02 05.09.2002
 Volltext |
Die Verhängung einer
kurzfristigen Freiheitsstrafe kann nicht damit begründet werden,
dass es dem Angeklagten aus rein praktischen Gründen nicht
möglich wäre, eine etwaige Geldstrafe zu
begleichen. |
ZAP EN-Nr.825/2002 |
2 Ss 537/03 24. 11.
2003  Volltext |
Auch dann, wenn der
Angeklagte bereits mit jugendrechtlichen Maßnahmen belegt
worden ist, ist er im Sinne des Erwachsenenstrafrechts noch nicht als
"Wiederholungstäter" anzusehen. Der Tatrichter muss sich daher auch
in diesem Fall eingehend mit der Frage auseinandersetzen, warum die
Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht im Sinne des §
47 StGB unverzichtbar ist. |
ZAP EN-Nr. 98/2004 |
2 Ss 643/03 01. 12.
2003  Volltext |
Bei einem Angeklagten,
der in einem Zeitraum von rund 10 Jahren zehnmal
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, verstößt die
Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe nicht gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
ZAP EN-Nr. 205/2004 VRS 106, 189 |
|
3 Ss 491/07 10.01.2008
 Volltext |
Keine (kurzfristige) Freiheitsstrafe trotz nach
Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe und während einer
laufenden Bewährungszeit begangenen Beförderungserschleichung mit
einem Schaden von 1,20 |
NStZ-RR 2009, 73 |
Inhaltsverzeichnis
Minder schwerer Fall
2 Ss 756/2000 31.10.2000
 Volltext |
Im Rahmen der Gesamtabwägung
aller Tatumstände zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines
minder schweren Falles kann ein Tatumstand, der überhaupt erst das
Vorliegen des Tatbestandes oder eines Erschwerungsgrundes
begründet hat, nicht zur Ablehnung des Vorliegens des
minder schweren Falles herangezogen werden (für
gefährliche
Körperverletzung; so auch BGH NStZ-RR 1996, 228). |
ZAP EN-Nr. 799/2000 |
Inhaltsverzeichnis
4. 2. Bewährungsfragen
2 Ss 72/03 14. 02. 2003
 Volltext |
Bei der im Rahmen des § 56
Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung sind auch die Folgen, die die
Strafverbüßung für die Familie des Angeklagten
haben wird, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
die Gefahr besteht, dass eine Inhaftierung es Angeklagten mit erheblichen
wirtschaftlichen Konsequenzen für dessen Familie verbunden sein wird.
|
StV 2003, 671 |
2 Ss 252/04 02. 08. 2004
 Volltext |
Allein aus der
Tatsache, dass ein Anklagevorwurf existent ist, kann eine
für den Angeklagten nachteilige Bewertung der Sozialprognose
im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung nicht getroffen werden.
|
VRS 107, 424 |
2 Ss 241/06 22. 08. 2006
 Volltext |
Auch bereits länger
zurückliegende Vorstrafen des Angeklagten haben
grundsätzlich noch Bedeutung bei der Bewährungsentscheidung. |
VRS 111, 274 |
4. 2. 1. Bewährungsauflagen
2 Ws 442/96 05.11.1996 |
(Schadens-)Wiedergutmachung als Bewährungsauflage nach § 56
b Abs. 2 Nr. 1 StGB kann nur als Ausgleich bei dem
unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst, nicht aber bei
einem - ggf. freiwillig - leistenden Dritten, der nicht unmittelbar durch die
Tat geschädigt ist, angeordnet werden. Deshalb ist im entschiedenen Fall,
die Auflage, den bei einer Versicherung durch Ausgleich eines Brandschadens
entstandenen Schaden wiedergutzumachen, als unzulässig angesehen
worden. |
wistra 1997, 71 ZAP EN-Nr. 229/97 MDR
1997, 280 NStZ 1997, 237 |
2 Ws 438/97
04.11.1997 |
(Schadens-)Wiedergutmachung als Bewährungsauflage nach § 56b
Abs. 2 Nr. 1 StGB kann nicht bei einem nur mittelbar
Geschädigten (z.B. bei einer Versicherung) angeordnet werden (vgl.
Senat ZAP EN-Nr. 229/97
= wistra 1997, 71 = MDR 1997, 280 = NStZ 1997, 237). Dieses Verbot darf
nicht dadurch umgangen werden, dass als Bewährungsauflage
eine Kombination von Zahlungsverpflichtung gegenüber einer
gemeinnützigen Einrichtung und Vorbehalt der Aufhebung dieser Auflage bei
Regresszahlungen an den nur mittelbar Geschädigten gewählt wird. |
ZAP EN-Nr.
69/98 wistra 1998, 115 NStZ-RR 1998, 38 |
2 Ws 189/97
26.06.1997 |
Hinsichtlich
einer Bewährungsauflage in Form einer Arbeitsauflage wird der
Bestimmtheitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass die nähere
Ausgestaltung der Arbeitsauflage dem Bewährungshelfer übertragen wird
(§ 56 b StGB). |
NStZ 1998,
56 |
2 Ss 1115/98
19.11.1998
 Volltext |
Zur
Festsetzung einer Bewährungsauflage bei einer Verurteilung
wegen Dienstflucht nach dem ZDG, wonach ein freies Arbeitsverhältnis
eingegangen werden soll, das von der Dauer her mindestens ein Jahr länger
sein soll als der Zivildienst bei einem Studenten. |
NStZ-RR
1999, 155 |
2 Ws
116/2000 15.09.2000
 Volltext |
Einem wegen
Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Bewährungsstrafe
Verurteilten kann als Bewährungsauflage aufgegeben werden, ein
freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15 a ZDG
abzuleisten. Dies verstößt weder gegen § 46 Abs. 3 StGB noch
gegen das Verbot der unzulässigen Doppelbestrafung. Auch § 56 b StGB
und Art. 12 GG sind nicht verletzt. Der Eingriff in Art. 12 GG ist nämlich
durch Art 12 a GG als verfassungsimmanente Schranke gerechtfertigt. Dem
Verurteilten ist allerdings eine ausreichend lange Frist
zur Eingehung des freien Arbeitsverhältnisses einzuräumen (s. auch
OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 149; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 155). |
ZAP EN-Nr. 772/2000 |
3 Ss 512/03 3 Ws
373/03 06. 01. 2004  Volltext |
Eine im
Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage
gemeinnützige Arbeit zu leisten, entspricht nur dann
dem Bestimmtheitsgebot und kann nur dann Grundlage eines
Bewährungswiderrufs sein, wenn das Gericht selbst neben dem Umfang der
gemeinnützigen Leistung auch die Zeit und den Ort der Leistung sowie die
Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, bezeichnet, Diese
Bestimmung kann nicht auf den Bewährungshelfer
delegiert werden. |
NStZ-RR 2004,
138 |
3 Ss 512/03 3 Ws
373/03 15. 04. 2004  Volltext |
Eine im
Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage
gemeinnützige Arbeit zu leisten, entspricht nur dann dem
Bestimmtheitsgebot und kann nur dann Grundlage eines
Bewährungswiderrufs sein, wenn das Gericht selbst neben dem Umfang der
gemeinnützigen Leistung auch die Zeit und den Ort der Leistung sowie die
Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, bezeichnet, Diese
Bestimmung kann nicht auf den Bewährungshelfer
delegiert werden. |
StV 2004,
657 |
Inhaltsverzeichnis
4. 2. 2. Bewährungswiderruf (§ 56 f StGB)
(zu Verfahrensfragen siehe "Strafverfahrensrecht")
2 Ws 306/95 26.06.1995 |
Keine analoge
Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften auf
Widerrufsbeschlüsse nach § 56 f StGB. |
ZAP EN-Nr. 827/95 DAR 95, 374 [Ls.] VRS 90,
136 |
2 Ws 222/96 17.07.1996
s.a.: 2 Ws 195/95
 Volltext |
Eine Anrechnung von
Leistungen, die zur Erfüllung einer Geldbuße zugunsten der
Staatskasse einem Verurteilten auferlegt und von diesem erbracht worden sind,
können seit der Änderung des § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB durch das
sog. VerbrechensbekämpfungsG nicht mehr im Fall des Widerrufs einer
Strafaussetzung zur Bewährung auf die Strafe angerechnet werden. Die
Anrechnungsmöglichkeit nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB erfasst § 56
b Abs. 2 Nr. 4 ausdrücklich nicht(so auch OLG Hamm
ZAP EN-Nr. 129/96 = NStZ
1996, 303 = StV 1996, 443 = MDR 1996, 627). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts
kommt auch eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 3 S. 2
StGB auf Bußgeldzahlungen nach § 56 b Abs.
3 Nr. 4 StGB nicht in Betracht (a.A. OLG Dresden NStZ 1996, 256). Eine
Anrechnung der an die Staatskasse gezahlten Geldbeträge ist aber ggf.
unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 StGB dann möglich, wenn
bei Erlas des Bewährungsbeschlusses nach der alten Gesetzeslage eine
Anrechnungsmöglichkeit bestanden hat. |
MDR 1996, 1172 NStZ-RR 1996, 357
|
2 Ws 132 u. 133/96
04.04.1996
 Volltext |
Der Widerruf von
Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StGB wegen einer erneuten Straftat kommt nicht in Betracht,
wenn die neue Straftat nach dem Ablauf der ursprünglichen
Bewährungszeit und der Kenntnisnahme des Verurteilten vom Erlass eines die
Bewährungszeit verlängernden Beschlusses begangen wird. |
ZAP EN-Nr.556/96 StV
1998, 215 |
2 Ws 303/97 14.08.1997 |
Ist eine
Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, darf die
Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht
aufgrund einer Straftat widerrufen werden, die der Verurteilte zwar
während einer früheren Bewährungszeit, aber vor
der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen hat. |
wistra 1998, 29
StraFo 1998,
67 StV 1998, 212 |
2 Ws 189/97 26.06.1997 |
Wird der Widerruf von
Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein auf eine während der
Bewährungszeit begangene Straftat, sondern auch darauf
gestützt, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines
Bewährungshelfers beharrlich entzogen und gegen Auflagen
gröblich und beharrlich verstoßen hat (§ 56 f Abs. 1 Nr. 2 und
3 StGB), ist grds. die vorherige mündliche Anhörung des
Verurteilten gem. § 453 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend. |
ZAP EN-Nr. 733/97 |
2 Ws 286/2000 31.10.2000
 Volltext |
Zur Bestimmung des
Anrechnungsmaßstabes im Fall des Widerrufs von Strafaussetzung zur
Bewährung für vom Verurteilten nach § 56 f Abs. 3 S.2 StGB
erbrachte Leistungen, wenn sich seit der Verurteilung die maßgebenden
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschneidend
verändert oder die Einkünfte des Verurteilten sich allein aus
strafbaren Tun ergeben haben. |
ZAP EN-Nr.
23/2001 NStZ 2001, 165 wistra 2001, 111 VRS 2001, 18 |
3 Ws 342/02 01.08.2002
 Volltext
|
Zum Widerruf von Strafaussetzung zur
Bewährung wegen lange zurückliegender Taten
(hier: 9 Jahre) wenn ein zeitnaher Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung im Wesentlichen an Umständen gescheitert ist, die nicht dem
Verurteilten, sondern allein der Justiz anzulasten sind. |
ZAP EN-Nr.791/2002 |
2 Ws 385/02 07. 10. 02
 Volltext |
Es ist in der Regel geboten, dass
das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der ggf.
vorliegenden sachnäheren Prognose des eine neue
Tat aburteilenden Richters anschließt, da
dieser in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem
Verurteilten hat gewinnen können. |
VRS 104, 131 |
2 Ws 243 u. 244/03 24. 11.
2003  Volltext |
Im Hinblick auf das Urteil des EGMR
vom 3. Oktober 2002 (siehe StV 2003, 82 ff.) kann die Strafaussetzung zur
Bewährung wegen einer neuen, noch nicht
rechtskräftig festgestellten Straftat nach § 56
f Abs. 1 Nr. 1 StGB allenfalls noch in Ausnahmefällen und nur dann,
wenn die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht, widerrufen werden. |
StV 2004, 83 VRS 106, 48 |
|
3 Ss 33/09 17.02.2009
 Volltext |
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt
grundsätzlich auch dann noch in Betracht, wenn der Verurteilte bereits aus
der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden
Verurteilung zu verbüßten hatte, in die Freiheit entlassen wurde.
Auch in diesem Fall bemisst sich die Frage, ob mildere Mittel ggf. als Reaktion
auf das Bewährungsversagen ausreichen, allein nach den Voraussetzungen des
§ 56f Abs. 2 StGB
(Abgrenzung u.a. zu OLG Düsseldorf
NStZ-RR 2000, 169; OLG Naumburg StV
2007, 197). |
NStZ-RR 2009, 259 |
Inhaltsverzeichnis
4. 2. 3. Verlängerung der
Bewährungszeit (§ 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB)
2 Ws 147-149/2000
14.06.2000
 Volltext |
1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung
über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen
Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu
prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs.
2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der
Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der
ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es
zu mehreren Verlängerungen gekommen ist. |
NStZ-RR 2000, 346 |
Inhaltsverzeichnis
4. 2. 4. Anrechnung von
Leistungen bei Widerruf (§ 56 f StGB)
2 Ws 286/00 31.10.2000
 Volltext |
Zur Bestimmung des
Anrechnungsmaßstabes im Fall des Widerrufs von Strafaussetzung zur
Bewährung für vom Verurteilten nach § 56 f Abs. 3 S.2 StGB
erbrachte Leistungen, wenn sich seit der Verurteilung die
maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse einschneidend verändert oder die
Einkünfte des Verurteilten sich allein aus strafbaren Tun ergeben haben.
|
StV 2001, 413 |
2 Ws 287/03 20. 11. 2003
 Volltext
|
Vom Verurteilten als Geldbuße
an den Geschädigten erbrachte Wiedergutmachungsleistungen
gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB können nicht auf
eine zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet werden.
Es scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aus. Eine dennoch
durchgeführte Anrechnung kann im Beschwerdeverfahren wegen des Verbots der
reformatio in peius nicht rückgängig gemacht werden). |
VRS 106, 127 Rpfleger 2004,
312 |
26.02.2008 5 Ws 46/08
 Volltext |
Insbesondere in den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union kommt ein anderer Maßstab als 1 : 1
bei der Anrechnung von dort erlittener Untersuchungshaft nur in besonderen
Ausnahmefällen in Betracht. |
ZAP EN-Nr. 731/2008 |
Inhaltsverzeichnis
4. 2. 5. Straferlass nach Ablauf der
Bewährungszeit (§ 56 g StGB)
2 Ws 167/98
07.05.1998
 Volltext |
Das Gericht darf eine
zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nach Ablauf der
Bewährungszeit nach § 56 g Abs. 1 StGB nur erlassen, wenn es
sich zuvor Gewissheit über das Nichtvorliegen eines
Widerrufsgrundes verschafft hat; ggf. ist die Entscheidung
über den Erlas der Strafe vorübergehend zurückzustellen. |
NStZ 1998, 478 VRS
95, 379 |
Inhaltsverzeichnis
4. 2. 6. Bedingte Entlassung
(§ 57 StGB)
2 Ws 6/95
10.01.1995 |
Das sog.
Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB
geht nicht durch eine Flucht verloren. |
StV 95, 482 [Ls.] |
2 Ws 280/96
23.08.1996 |
Die Vereitelung und Erschwerung der
Schadenswiedergutmachung durch Verheimlichung des Verbleibs der
Tatbeute steht einer bedingten Entlassung des Verurteilten aus der
Strafhaft nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe nur dann
entgegen, wenn hierdurch eine negative Sozialprognose indiziert wird (§
57 Abs. 1 Nr. 2 StGB) |
NStZ-RR 1996, 382 |
2 Ws 325/97
12.09.1997 |
Dass gegen den
Verurteilten noch ein Strafverfahren mit Vorwürfen
erheblicher Straftaten anhängig ist, steht dem
verantwortbaren Erprobungsrisiko nicht entgegen (§ 57 Abs. 1
StGB). |
StraFo 1998,
68 StV 1998, 502 |
2 Ws 65/2000
14.03.2000
 Volltext |
Zur bedingten Aussetzung
der Strafvollstreckung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten
Strafe bei einem wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Täter, dessen
Taten lange zurückliegen (bedingte Entlassung
bejaht). |
StV 2000, 682 |
2 Ss 168/04 12. 07.
2004  Volltext |
Im Rahmen der
Prognoseentscheidung des § 57 StGB kann zum Nachteil des Verurteilten
verwertet werden, dass ein anderes Strafverfahren gegen ihn
anhängig ist. Dem steht nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6
Abs. 2 MRK entgegen. |
ZAP EN-Nr. 695/2004 VRS 107, 170
NStZ 2004, 685 |
2 Ws 314/04 13. 12.
2004  Volltext |
Die Nachtragsentscheidung
nach § 56 f StGB ist an andere Voraussetzungen geknüpft als
die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des
§ 57 Abs. 1 StGB. Deshalb ist es ohne Belang, wenn der
Beschwerdeführer wegen neuer Straftaten, die ihm vorgehalten werden, noch
nicht rechtskräftig abgeurteilt ist. |
NStZ-RR 2005, 154 |

3 Ws
279/09 22.09.2009
 Volltext |
Das Leugnen der Tat ist nicht
zwingend ein prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige,
auch prognostisch neutrale oder gar günstige, Ursachen haben. |
NStZ-RR 2010, 41 (Ls.) |
 2
Ws 32/10 17.02.2010  Volltext |
Die fehlende Schuldeinsicht und
Schuldverarbeitung kann bei Affekttaten und bei Fortbestehen der
Tatleugnung als Indiz für eine Tatwiederholung ungeeignet sein. Etwas
anderes kann aber dann gelten, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache
in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten
Persönlichkeitsdefizit hat. |
NStZ-RR 2010, 187 |
Inhaltsverzeichnis
Neufassung des § 57
StGB
2 Ws 84/98
20.01.1998 |
Zum
Erprobungsrisiko nach der Neufassung des § 57 Abs. 1
Nr. 2 StGB. |
StraFo 1998,
174 NStZ 1998, 376 StV 1998, 501 |
2 Ws 14 u. 15/99
26.02.1999  Volltext
|
Zur bedingten Entlassung
nach der Neufassung des § 57 Abs. 1 StGB [betr. wegen BtM-Delikts
verurteilte Asylbewerber). |
StraFo 1999, 175 |
2 Ws 42/99
11.02.1999
 Volltext |
Nach der Neufassung des
§ 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten v. 26.01.1998 (BGBl I,
S. 160) ist es in der Regel geboten, vor der Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bezeichneten Taten ein
sog. Prognosegutachten einzuholen (so auch OLG Zweibrücken StraFo
1999, 32; OLG Frankfurt StV 1998, 500). I.d.R. dürfte es aber
ausreichend sein, wenn der Anstaltspsychologe als
Sachverständiger hinzugezogen wird. Auch nach der Neufassung
des § 57 Abs. 1 StGB kann bei der Aussetzung der Reststrafe ein
vertretbares Restrisiko verbleiben (vgl. dazu OLG Hamm StV 1998, 501 = StraFo
1998, 174). |
ZAP EN-Nr. 239/99 StV
1999, 216 NJW 1999, 2453 |
2 Ws 323/2000 OLG Hamm
29.01.2001
 Volltext |
Allein die
Lebensverhältnisse eines abgelehnten Asylbewerbers
sind in Anbetracht sonstiger positiver Gesichtpunkte nicht
geeignet, die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus der
Strafvollstreckung zu rechtfertigen. |
StV 2001, 304 |
2 Ws 77/01
06.04.2001
 Volltext |
Zur bedingten Entlassung
nach der Neufassung des § 57 Abs. 1 StGB (betr. wegen BtM-Delikts
verurteilten Ausländer, dessen Abschiebung bereits
angeordnet ist). |
StraFo 2001, 394 StV
2002, 320 |
Inhaltsverzeichnis
Sperrfrist für neuen
Antrag
|
2 Ws 118/99
27.04.1999
 Volltext |
Die Entscheidung über die Anordnung einer Sperrfrist
gem. § 57 Abs. 6 StGB bedarf einer Begründung. Zwar wird i.d.R.
keine ausführliche Begründung erforderlich sein.
Es müssen jedoch zumindest die tragenden Gründe der getroffenen
Entscheidung dargelegt werden. |
NStZ-RR 1999, 285 Rpfleger 1999, 411 |
|
2 Ws 130/99
27.04.1999
 Volltext
|
Eine nur kurze Begründung der von der
Strafvollstreckungskammer getroffenen Sperrfristentscheidung wird dann
nicht ausreichen, wenn die Sperrfrist in etwa noch der
verbleibenden Reststrafzeit entspricht. Vielmehr wird in diesen Fällen
eine eingehende Begründung der getroffenen Entscheidung erforderlich sein
(Abgrenzung Senat, NStZ-RR 1999, 285). |
NStZ-RR 1999, 286 |

2 Ws
139 u. 140/08 27.05.2008
 Volltext |
Eine nur kurze Begründung
der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Sperrfristentscheidung reicht
dann nicht aus, wenn die Sperrfrist in etwa noch der verbleibenden
Reststrafzeit entspricht. |
VRS 115, 51 StRR 2008, 396 |
Inhaltsverzeichnis
"Halbstrafe"
|
2 Ws 497/97
15.12.1997 |
Zur Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung
nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Strafe (§
57 Abs. 2 StGB) |
StV 1998, 503 |
|
2 Ws 303/98
01.07.1998 |
Auch wenn wegen der Schwere der Tat bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine Strafrestaussetzung nach
Verbüßung der Hälfte der Strafe nicht in Betracht kommt, kann
sich mit weiterer Strafvollstreckung und Entfernung zum
Halbstrafenzeitpunkt das Verhältnis der für die Gesamtwürdigung
maßgeblichen Kriterien in der Weise verschieben, dass bei einer
erneuten Entscheidung besondere Umstände i.S.d. § 57
Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichwohl angenommen werden können. |
StV 1999, 219 [Ls.] |
Inhaltsverzeichnis
Anwendung auf
Ersatzfreiheitsstrafen
|
2 Ws 126 u. 127/98
 Volltext |
In der Frage, ob § 57 StGB auf
Ersatzfreiheitsstrafen anwendbar ist, neigt der Senat zu der
Auffassung, dass das nicht der Fall ist. |
StV 1999, 495 |
Inhaltsverzeichnis
Einwilligung des
Verurteilten
1 Ws 373/00 05.12.2000
 Volltext |
Die nach § 57 Abs. 3 StGB
erforderliche Einwilligung in die bedingte Entlassung ist eine
höchstpersönliche Entscheidung des Verurteilten. Diese
hat er, auch wenn er unter Betreuung steht i.d.R. selbst
zu treffen. Eine Ersetzung der Einwilligung des Verurteilten durch den
Betreuer kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Gefangene keine
Vorstellung mehr über Sinn und Folgen seiner Erklärung hat. |
ZAP EN-Nr. 93/2001
NJW 2001, 1150 |
2 Ss 270/01 15.11.2001
 Volltext |
Eine zunächst
verweigerte Einwilligung in die bedingte Entlassung nach §
57 StGB kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt
werden. Hat der Verurteilte die Einwilligung zunächst verweigert, ist er
durch den auf die fehlende Einwilligung gestützten Ablehnungsbeschluss
beschwert. Eine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist
zulässig. |
Rpfleger 2002, 170 |
Inhaltsverzeichnis
4. 3. Fahrverbot/Entziehung der
Fahrerlaubnis (§§ 44, 69 StGB)
|
4 Ss 1081/98 07.01.1999
 vVolltext |
Die Rechtsfolgen aus §§
44, 69 ff. StGB können den Führer eines abgeschleppten
betriebsunfähigen Fahrzeugs nicht treffen, weil er
kein Kraftfahrzeug führt. |
VM 2000, 20 [Nr. 21) VRS 96,
373 BA 2000, 193 DAR 1999, 178 |
4 Ws 341/00 15.08.2000
 Volltext |
Ist im amtsgerichtlichen
Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden, darf weder
das Beschwerdegericht noch das Berufungsgericht bis zum Berufungsurteil
den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt anders
würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem
angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen bejahen. |
VA 2000, 81 |
5 Ws 2/01 11.01.01
 Volltext |
Die Beschränkung der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf
bestimmte Klassen kommt nur dann in Betracht, wenn besondere
Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dadurch der Zweck der
Maßregel nicht gefährdet wird. |
VA 2001, 57 BA
2002, 498 |
3 Ws 109/01 27.03.2001
 Volltext
|
Die gegen einen Kraftfahrzeugführer verhängte
Fahrerlaubnissperre ist nach § 69 a Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz in
Verbindung mit Abs. 3 StGB vorzeitig aufzuheben, wenn
erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss
rechtfertigen, der Kraftfahrzeugführer besitze nunmehr das für einen
Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein (bejaht für eine
trotz Alkoholabhängigkeit seit mehreren Jahren durchgehaltene Abstinenz
und ein seit der zuletzt begangenen Verkehrsstraftat verstrichener Zeitraum von
übe 5 Jahren). |
BA 2001, 381 |
|
4 Ss 1140/02 11. 06. 2003
 Volltext |
§ 69 Abs. 1 StGB ist
nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern
grundsätzlich auch bei sonstigen strafbaren
Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde
charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dieser
verkehrsspezifische - Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn durch das
Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer eintritt. Der Anlasstat müssen konkrete Hinweise
dafür zu entnehmen sein, dass der Täter bereit ist, seine kriminellen
Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme zu
stellen. |
VA 2003, 151 (Ls.) ZAP EN-Nr. 542/2003 |
2 Ss 272/03 22. 5. 2003
 Volltext |
Die Benutzung eines Kfz zur Begehung
einer Nicht-Katalogtat rechtfertigt nur dann die Anordnung der
Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Anlasstat Hinweise darauf gibt,
dass der Täter auch die allgemeinen Regeln des
Straßenverkehrs verletzt oder zumindest unter Inkaufnahme
ihrer Verletzung eine Straftat verübt hat. |
StV 2003, 624 |
1 Ss 362/03 20. 08. 2003
 Volltext |
Der Senat hält an der auch
überwiegend von den Senaten des BGH vertretenen Auffassung, dass bei
schwerwiegenden Taten - wie der Durchführung von
Betäubungsmittelgeschäften im größeren Umfang unter
Benutzung eines Kraftfahrzeuges - die charakterliche
Unzuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in aller
Regel verneint werden muss und nur unter ganz besonderen Umständen
etwas anderes gelten kann, fest (vgl. zuletzt noch BGH, Beschluss vom 14. Mai
2003 - 1 StR 113/03; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 Ss
387/03). |
ZAP EN-Nr. 710/2003 VA 2004,
18 BA 2004, 69 |
2 Ss 112/04 03. 06. 2004
 Volltext |
1. Zwischen der Höhe der
Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung.
2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil[
Zeitraum von 22 Monaten zu lang]. |
VD 2004, 195 |
4 Ss 438/04 30. 12. 2004
 Volltext |
Maßgeblich für die
Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt
der Urteilsfindung. Der Tatrichter muss sich daher damit auseinander
setzen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch ungeeignet zum Führen
eines Kraftfahrzeuges ist. |
VA 2005, 69 (Ls.) VRR 2005, 163
(Ls.) |
2 Ws 58/07 12. 03. 2007
 Volltext |
Die Abkürzung der Sperrfrist
nach § 69a Abs. 7 StGB stellt einen Ausnahmefall dar und bedarf und in
jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu
hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit
überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen kann.
|
VA 2007, 88 (Ls.) NZV 2007,
250 BA 2007, 261 StRR 2008, 276 |
4 Ws 152/07 27. 03. 2007 4
Ws 152/07
 Volltext |
1. Der berufungsführende
Angeklagte muss damit rechnen, dass der bloße Zeitablauf der
erstinstanzlich angeordneten Sperrfrist während des Berufungsverfahrens
nicht zu der Annahme zwingt, die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis
werde nicht mehr erfolgen. 2. Zum Beschleunigungsgrundsatz bei
vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis. |
VRR 2007, 236 |
2 Ss 224/07 23. 07. 2007
 Volltext |
Das Fahrverbot kann seine Warnungs-
und Besinnungsfunktion - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur dann
erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen
Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.. |
DAR 2007, 714 VA 2007, 184
(Ls.) VRS 113, 232 ZAP EN-Nr.
220/08
|
Inhaltsverzeichnis
4. 4. Sonstiges
Anrechnung von anderer Haft (§ 51
StGB)
2 Ss 812/99
 Volltext |
1. Die Entscheidung über die Anrechnung
von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung ist eine tatrichterliche
Ermessensentscheidung, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt
auf Ermessensfehler überprüft werden kann.
2. Ein Anrechnungsmaßstab von 1:2 für in
der spanischen Haftanstalt Carabanchel erlittene Auslieferungshaft ist nicht
ermessensfehlerhaft. |
StV 1999,
652 Rpfleger 2000, 39 |
2 Ws 140/99
06.05.1999
 Volltext |
Bei der
Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Erkenntnisses
für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Rechtshilfe ist
§ 51 StGB nicht anwendbar. |
Rpfleger 1999, 508
NStZ-RR 1999, 384 |
2 Ws 291/2000
09.11.2000
 Volltext |
Nach § 51 StGB wird
i.d.R. die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe
angerechnet. Hat der Angeklagte/Verurteilte nach dieser Anrechnung
bereits einen großen Teil der verhängten Freiheitsstrafe
verbüßt kann der weitere Vollzug der Untersuchungshaft i.S.
des § 120 StPO unverhältnismäßig werden. Ein ggf.
bestehender Haftbefehl ist dann aufzuheben. |
ZAP EN-Nr. 800/2000 |
2 Ws 155/01 12.
07.2001
Volltext |
Es liegt nahe, bei zwei
Verfahren die Voraussetzungen einer funktionalen
Verfahrenseinheit, die zur Anrechnung von in dem anderen Verfahren
erlittener Untersuchungshaft nach § 51 StGB führen kann, insbesondere
dann anzunehmen, wenn das Verfahren, für das die Untersuchungshaft
verbüßt worden ist, nach § 154 StPO im Hinblick auf das
mit einer Verurteilung endende eingestellt worden ist. |
ZAP EN-Nr. 791/2001
|
3 Ws 431/02 16. 09.
2002  Volltext |
Die in der
Haftanstalt Madrid III (Valdemoro) erlittene Auslieferungshaft
ist im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe anzurechnen. |
NStZ-RR 2003, 152
(Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
(Nachträgliche)
Gesamtstrafenbildung (§§ 55 ff. StGB)
2 Ss 1177/00 19.01.2001
 Volltext |
Bei der nachträglichen
Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 58, 56 StGB hat sich
das für das für die Gesamtstrafenbildung zuständige neue Gericht
hinsichtlich des Zeitpunkts der Prognose für eine
Bewährungsentscheidung auf den Standpunkt der zuerst erkennenden Gerichts
zu stellen, das an sich die neue Straftat mitzubeurteilen gehabt
hätte. |
ZAP EN-Nr. 377/2001
|
2 Ss 352/07 13. 08. 2007
 Volltext |
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung
darf der Tatrichter nur ausnahmsweise einem nachträglichen
Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er
nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht -
auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung
darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb
noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet
werden würde. |
NStZ-RR 2008, 73 (Ls.) |
3 Ss 68/08 06. 03.2008
 Volltext |
1. Nach § 55 StGB hat der Tatrichter
anderweitig rechtskräftig erkannte Strafen in seinen
Urteilsspruch einzubeziehen, sofern die sachlichen Voraussetzungen
für die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB
vorliegen. 2. Hat der erstinstanzliche Tatrichter über
die Bildung einer Gesamtstrafe keine Entscheidung getroffen, muss
das Berufungsgericht diese nachholen, um dem aus § 55 StGB
folgenden Gebot gerecht zu werden. Durch das Verschlechterungsverbot des §
331 Abs. 1 StPO ist es daran nicht gehindert. 3. Eine Entscheidung des
erstinstanzlichen Richters über die Gesamtstrafenbildung liegt nicht vor,
wenn diesem die gesamtstrafenfähig anderweitige Verurteilung
zwar bekannt war, er aber die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung
fehlerhaft nicht erkannt hat. |
NStZ-RR 2008, 235 |
3 Ss 43/08 01.04.2008
 Volltext |
Es ist bei der Vornahme des
Härteausgleichs nicht erforderlich, zunächst eine fiktive
Gesamtstrafe zu bilden und diese dann um die vollstreckte Strafe zu mildern,
sondern es ist ausreichend, wenn der Härteausgleich als
Strafmilderungsgrund (i.S. des § 46 StGB) berücksichtigt wird. |
NJW 2008, 2358 |
Inhaltsverzeichnis
Sicherungsverwahrung
2 Ws. 8/05 13. 01.
2005  Volltext |
Einer Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b Abs. 1, 66 Abs.
2 StGB steht nicht entgegen, wenn mehr als drei Taten vorliegen. |
NStZ-RR 2005, 109 |

4 Ws
143/08 29.05.2008
 Volltext |
Zwar enthalten weder
§
66 b StGB noch §
275 a StPO inhaltliche Mindestanforderungen für den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Aus der Funktion des Antrages und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen
Regelungen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich
jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss. |
StV 2010, 179 |

4 Ws
348/09 05.01.2010
 Volltext |
"Neu" in zeitlicher Hinsicht sind nur
solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung
anzuordnen, erkennbar geworden sind. |
NStZ-RR 2010, 107 (Ls.) StV 2010, 189
StRR 2010, 190 |
Inhaltsverzeichnis
Unterbringung (§ 67
StGB)
2 Ws 250/96 25.06.1996
 Volltext |
Zur Anrechnung der
Untersuchungshaft bei vorweg vollzogener
Unterbringung und Freiheitsstrafe: Im Rahmen der Strafzeitberechnung ist
Untersuchungshaft und ggf. verbüßte sog. Organisationshaft bei
Zusammentreffen von Unterbringung und Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 4
StGB) vorrangig auf die ersten zwei Drittel der zu verbüßenden
Freiheitsstrafe anzurechnen; diese Anrechnung verstößt nicht gegen
das Übermaßverbot (so grds. auch OLG Zweibrücken NStZ 1996,
357; a.A. OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 259 = Rpfleger 1996, 82 m. abl.
Anm. Blechinger Rpfleger 1996, 301; LG Wuppertal StV 1996, 329). |
ZAP EN-Nr. 763/96
StraFo 1996,
183 Rpfleger 1996, 523 NStZ-RR 1996, 381 StV 1997, 481 |
4 Ws 334/99 16.11.1999
 Volltext |
Zur Frage, ob der Vollzug der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt gemäß § 67 Abs. 3 StGB erneut
angeordnet werden kann, wenn hinsichtlich der Maßregel zuvor
bereits gemäß § 67 d Abs. 5 StGB angeordnet worden war,
dass diese nicht mehr zu vollziehen ist (Frage verneint).
|
NStZ 2000, 168 |
4 Ws 537 u. 569/03 25. 11.
2003  Volltext |
Der Senat gibt ausdrücklich
seine frühere Rechtsprechung (vgl. MDR 1980, 952), wonach bei fehlenden
Kapazitäten im Maßregelvollzug die Vollstreckung von
Organisationshaft für etwa drei Monate zulässig sein soll,
auf. Weder die für die Strafvollstreckungsbehörden maßgeblichen
Vorschriften der §§ 449 ff. StPO noch die Vorschrift des § 67
Abs. 2 und 3 StGB erlauben die sog. Organisationshaft. |
StraFo 2004, 105 StV 2004,
274 NStZ-RR 2004, 381 |
2 Ws 71/03 14. 03. 2003
 Volltext |
Zur Pflicht der
Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 67 d StGB ein
Sachverständigengutachten einzuholen. |
StV 2004, 273 |
4 Ws 101/05 14. 04. 2005
 Volltext |
1. Eine nachträgliche
Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge - Strafe vor Maßregel
- gem. § 68 II und III StGB scheidet aus, wenn der ausbleibende
Behandlungserfolg auf dem Fehler einer adäquaten Therapiemethode beruht.
2. Der Vorwegvollzug der Strafe kann nicht damit
begründet werden, dass bei fehlender Therapierbarkeit das
Sicherungsinteresse im Vordergrund stehe. |
NStZ-RR 2005, 251 |
4 Ws 343/05 04. 08. 2004
 Volltext |
Bei der Entscheidung, ob nach
zwölfjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung die Maßregel
ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann (§ 67 d Abs. 2
StGB) ist kein strengerer Prognosemaßstab anzulegen als bei der
nach Ablauf von zehn Jahren gem. § 67 d Abs. 3 SGB zu treffenden
Entscheidung. |
NStZ-RR 2006, 27 |
3 Ws 707-709/07 03.01.2008
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die Feststellung von
Therapieunwilligkeit bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. |
NStZ 2009, 39 |
|
4 Ws 318/08 28.07.2008
 Volltext |
1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zwingt dazu, einem Untergebrachten Lockerungen zu gewähren, wenn nicht
ohne vorangegangene Lockerungen das kaum vertretbare Risiko eingegangen werden
soll, dass er demnächst aus
Verhältnismäßigkeitsgründen in die Freiheit oder zur
Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus der Maßregel entlassen
werden muss.
2. Die Gewährung von Lockerungen darf nicht deshalb
verweigert werden, weil die Unterbringung in einer Klinik vollzogen wird, in
der aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Gemeinde, in der die Klinik
errichtet worden ist, erforderliche Vollzugslockerungen nicht gewährt
werden dürfen |
StV 2009, 147 |
Inhaltsverzeichnis
Führungsaufsicht (§ 68
f StGB)
2 Ws 550/96 03.01.1997
 Volltext |
Der 2. Strafsenat hat sich der
schon vom 3. und 4. Strafsenat vertretenen, in Rspr. und Lit. wohl im
Vordringen befindlichen Auffassung angeschlossen, dass nach Wortlaut, Sinn und
Zweck des § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht im Anschluss an
eine vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in
der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer
Vorsatztat voraussetzt. |
ZAP EN-Nr. 177/97 |
2 Ws 12/00 18.01.2000
 Volltext |
Zur Anordnung der
Teilnahme an einer Therapie zur Aufarbeitung einer
Sexualproblematik im Rahmen einer Weisung zur Führungsaufsicht. |
NStZ 2000, 373 |
2 Ws 213/00 06.09.2000
 Volltext |
Die Entscheidung, ob
Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1, 2 StGB eintritt, hat die
Strafvollstreckungskammer erst in dem Zeitpunkt zu treffen, in dem der
Verurteilte endgültig aus dem Strafvollzug entlassen
wird. |
NStZ-RR 2001, 59 |
2 Ws 146/01 25.06.2001
 Volltext |
Nach inzwischen einheitlicher und
gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm sind
die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB, wonach von Gesetzes
wegen Führungsaufsicht eintritt, bei vollständiger
Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann
erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine
Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren geahndet worden ist. |
ZAP EN-Nr. 448/2001 |
|
2 Ws 40/09 19.03.2009
 Volltext |
Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht
im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten
Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die
Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und
die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der
Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht ist. |
NStZ-RR 2009, 260 |
Inhaltsverzeichnis
Verfall (§ 73 StGB):
2 Ss 1202/96 24.10.1996 |
Der Ausschlusstatbestand des
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für den in § 73 Abs. 2
StGB geregelten Verfall von Nutzungen und Ersatzgegenständen. |
wistra 1997, 108 |
 2
Ws 69/09 31.03.2010
 Volltext |
Handelt es sich bei dem Anderen i.
S. von §
73
Abs. 3 StGB um eine juristische Person, so bedarf es einer Organstellung des
Handelnden nicht; zurechenbar sind auch Taten von Angestellten als
Vertreterfälle im erweiterten Sinne bzw. im Rahmen der Figur
des Handelns im faktischen Interesse eines Dritten. |
NStZ 2010, 334 |
Inhaltsverzeichnis
Verjährung (§ 78
StGB)
2 Ws 156/01 02.08.2001
 Volltext
|
Für den Beginn der
Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) muss der
Anknüpfungspunkt der Beendigung der Tat zugunsten des
Steuerpflichtigen soweit wie möglich
vorgezogen werden. Er ist demzufolge auf den Beginn und nicht auf
das Ende der Veranlagungsarbeiten zu legen. Nur so können Zweifel
über den hypothetischen Veranlagungszeitpunkt nicht zuungunsten des
Täters ausschlagen |
NWB-EN Nr. 1163/2001 ZAP EN-Nr.
580/2001 PStR 2001, 236 wistra 2001, 474 StV 2002, 83 |
Inhaltsverzeichnis
5. Straftatbestände
5. 1. StGB
Verwendung des Kennzeichens
einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86 a StGB)
Urt. v. 17. 04. 2002 2 Ss
160/02  Volltext |
Der Parole "unsere Ehre heißt
Treue" kommt der gleiche Symbolwert zu wie der Originallosung der
ehemaligen Waffen-SS "Meine Ehre heißt Treue". |
NStZ-RR 2002, 231 |
2 Ss 407/03 08. 10. 2003
 Volltext
|
Das Tragen eines Sweatshirts mit der
Aufschrift «CONSDAPLE» ist derzeit noch
nicht strafbar. Das Kunstwort enthält zwar die
verfassungswidrige Buchstabenkonstellation «NSDAP», dies ist aber
für einen unbefangenen Beobachter nicht ohne weiteres zu erkennen. Erst
wenn die wahre Bedeutung des Wortes "CONSDAPLE" Eingang in das Bewusstsein der
Öffentlichkeit gefunden hat, stellt auch der unbefangene Beobachter beim
Anblick des Logos eine Verbindung zu rechten Kreisen dar und kann ggf. von
strafbarem Handeln ausgegangen werden. |
NStZ-RR 2004, 12 NJW 2004, 1339
(Ls.) |
Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB):
2 Ss 1297/95 31.10.1995 |
Stößt ein
Vollstreckungsbeamter bei einer Vollstreckungshandlung auf Widerstand,
so muß er nach § 759 ZPO, § 15 VerwVollstrG NW zwei
Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen
zuziehen. Das ist eine wesentliche Förmlichkeit, bei deren fehlen die
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung i.S. des § 113 Abs. 1
StGB nicht gegeben ist |
NStZ 1996, 281 wistra 1996,
237 KKZ 1998, 126 |
Inhaltsverzeichnis
Volksverhetzung (§ 130
StGB)

2 Ws
323/09 11.02.2010
 Volltext |
1. Auch eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen
der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines
besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die
Persönlichkeit.
2. Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus,
dass die feindselige Haltung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit
trifft, dass das Menschtum des Angegriffenen bestritten, in Frage
gestellt oder relativiert wird, dass das Recht des Angegriffenen bestritten
wird, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu
leben. |
NStZ-RR 2010, 173 |
Inhaltsverzeichnis
Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
2 Ss 1172/96 22.10.1996 |
Die Annahme von Eventualvorsatz
setzt bei § 142 StGB u.a. voraus, dass der Angeklagte sich einen
nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorstellt. |
StraFo 1997,
25 DAR 1997, 78 NZV 1997, 125 NStZ-RR 1997, 90 VRS 93, 166 |
2 Ss 79/02 06.02.2002
Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der
Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe bei Unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort. |
VA 2002, 93 |
2 Ss 439/03 14. 08. 2003
 Volltext |
Die Annahme von
Eventualvorsatz setzt bei § 142 StGB u.a. voraus, dass der
Angeklagte sich einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich
vorstellt. |
ZAP EN-Nr. 663/2003 NJW 2003, 3286
zfs 2003, 568
VA 2003,
177 NZV 2003, 590 VRS 105, 140 |
2 Ss 33/08 04.03.2008
 Volltext |
Für den Begriff
Öffentlichkeit i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es
darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der
Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen
Personenkreis genutzt werden kann |
NZV 2008, 257 VRR 2008, 230 VA 2008,
106 zfs 2008, 351 VRS 114, 273 StRR 2008, 434 |
2 Ss OWi 934/08 14.05.2009
 Volltext |
Zu den erforderlichen Feststellungen
hinsichtlich der Frage der Öffentlichkeit des Verkehrsraums bei einem
Kundenparkplatz. |
VRR 2009, 429 |
Inhaltsverzeichnis
Personenstandsfälschung (§ 169
StGB)
1 Ss 58/07 20. 11. 2007
 Volltext |
Zum Begriff der falschen Angaben i.S. des
§ 169 StGB in Zusammenhang mit den Angaben zur Erlangung eines
Aufenthaltstitels (hier: Vaterschaftsanerkennung) |
NJW 2008, 1240 |
Inhaltsverzeichnis
Geldfälschung, § 146
StGB n.F.
2 Ss 1525/98
02.08.1999
 Volltext |
Die Verneinung eins
minder schweren Falles der Geldfälschung nach neuem
Recht kann nicht darauf gestützt werden, dass das Tatbild demjenigen
entspricht, welches der Gesetzgeber mit dem neuen Regelstrafrahmen erfassen
wollte. |
StraFo 1999,
386 StV 2000, 306 |
Inhaltsverzeichnis
Verletzung der
Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)
2 Ss 1140/97 25.09.1997 |
Zu den Anforderungen an
ausreichende tatsächlichen Feststellungen, wenn bei einer
Verurteilung wegen einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170
StGB die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (nur) mit
erzielbaren Einkünften begründet wird. |
ZAP EN-Nr. 34/98
NStZ-RR 1998, 207 |
2 Ss 392/07 28.08.2007
 Volltext |
Die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen
einer Unterhaltspflichtverletzung müssen Angaben über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Feststellungen
über einen ggf. konkreten überobligatorischen Leistungsbeitrag der
Kindesmutter enthalten. |
NStZ 2008, 342 |
Inhaltsverzeichnis
Sexueller Missbrauch (§
176 StGB)
3 Ss. 401/04 28. 10.
2004  Volltext |
Der Tatbestand ist dahin
auszulegen, dass die Wahrnehmung durch das Kind die sexuelle Motivation der
Handlung begründet. |
StraFo 2005,
40 NStZ-RR 2005, 110 StV 2005, 134 |
Inhaltsverzeichnis
Sexuelle
Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB)
2 Ss 981/2000 29.01.2001
 Volltext |
Zwingt der Angeklagte die
Geschädigte nicht nur zum eigentlich Oralverkehr, sondern auch noch dazu
den Erguss im Mund zu dulden und das Ejakulat
herunterzuschlucken, entfällt die Regelwirkung des
§ 177 Abs. 2 StGB auch dann nicht, wenn die Geschädigte ggf.
das Entstehen der Situation, die dann zu der Tat geführt hat,
mitbegünstigt hat. |
ZAP EN-Nr.
284/2001 NStZ-RR 2001, 270 |
1 Ss 168/07 22. 05. 2007
 Volltext |
Der Tatbestand des § 177 Abs.
1 Nr. 3 StGB ist nicht schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne
oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben, wenn der Täter hierbei eine
schutzlose Lage ausnutzt. |
ZAP EN-Nr. 277/2008 |
Inhaltsverzeichnis
Einfuhr
pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
2 Ss 1291/99 22.03.2000
 Volltext |
Der ohne
Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand
bestellende inländische Endverbraucher pornographischer
Schriften macht sich nicht als "Einführer" im Sinn des
§ 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB strafbar. |
NJW 2000, 1965
ZAP EN-Nr. 424/2000
StraFo 2000, 275
|
Inhaltsverzeichnis
Sexuelle Handlung i.S. des
§ 184 c Nr. 1 StGB
2 Ws 364/96 31.10.1996 |
Zum Begriff der
Erheblichkeit der sexuellen Handlung i.S. des § 184 c Nr. 1
StGB. |
ZAP EN-Nr. 74/97 MDR
1997, 285 StraFo
1997, 174 |
Inhaltsverzeichnis
Beleidigung (§ 185 StGB)
4 Ss 138/04 03. 06.
2004  Volltext |
Ein juristischer
Laie, dem einige gerichtliche Vorgänge unverständlich sind,
darf an ihnen deutliche Kritik üben, ohne sich wegen eines
Beleidigungsdelikts strafbar zu machen. |
StraFo 2004, 394 |
3 Ss 231/05 10. 10. 2005
 Volltext |
Zur Frage, unter welchen
Voraussetzungen die gegenüber zwei Beamten des Bundesgrenzschutzes
abgegebene Äußerung Menschenjäger als Beleidigung
anzusehen ist. |
NStZ-RR 2007, 140 |
2 Ss 589/06 06.01.2007
 Volltext |
Zur Bewertung einer
Äußerung, die sich auf ein tatsächliches Verhalten des
Betroffenen bezieht, als Beleidigung. |
NPA StGB § 185 Blatt 82 |
4 Ss 389/07 13.09.2007
 Volltext |
Zum Sinngehalt der Äußerung, ein
anderer können sich "mit dem Schreiben den Arsch auswischen". |
NStZ 2008, 631 |
Inhaltsverzeichnis
Verletzung von
Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
|
2 Ws 282/99 31.01.2000
 Volltext |
Zur Verletzung des Privatgeheimnisses und des
Dienstgeheimnisses durch den Pressesprecher einer
Staatsanwaltschaft. |
NJW 2000, 1278
StraFo 2000, 241
|
|
2 Ws 9/01 22.02.2001
 Volltext |
Der Begriff des Geheimnisses im Sinn von
§ 203 StGB enthält drei Elemente, und zwar das Geheimsein, den
Geheimhaltungswillen und das objektive Geheimhaltungsinteresse.
Gibt der Betroffene ein Geheimnis bewusst und zielgerichtet an einen
Personenkreis weiter, fehlt es am Geheimhaltungswillen. |
wistra 2001, 228
ZAP EN-Nr. 375/2001
NJW 2001, 1957 StraFo
2001, 280 |
Inhaltsverzeichnis
Verletzung des Post- oder
Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)
4 Ss 1058/02 03. 01. 2003
 Volltext |
Ein Briefzusteller der Deutschen
Post AG, der Postwurfsendungen, wie z.B. Reklameflyer einer
Möbelfirma nicht austeilt, sondern in einen Abfallcontainer
wirft, unterdrückte unbefugt die der Deutschen Post AG zur
Übermittlung anvertrauten Sendungen und macht sich wegen
Unterdrückung von Postsendungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 StGB
strafbar. |
ZAP EN-Nr. 126/2003 |
Inhaltsverzeichnis
Gefährliche
Körperverletzung (§ 224 StGB)
|
2 Ss 686/2000 10.08.2000
 Volltext |
Für die Annahme einer gefährlichen
Körperverletzung im Sinn von § 224 StGB - begangen mittels eines
gefährlichen Werkzeugs - ist es nicht ausreichend, wenn der
Tatrichter nur feststellt, der Angeklagte habe mit seinem
beschuhten Fuß in Richtung des Kopfes des Opfers
getreten. |
ZAP
EN-Nr. 714/2000 StraFo 2000, 419 StV 2001, 350 |
|
2 Ss 756/2000 31.10.2000
 Volltext |
1. Eine elektronische Fotokamera kann,
wenn mit ihr auf den Kopf geschlagen wird, ein gefährliches Werkzeug im
Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.
2. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller
Tatumstände zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines
minder schweren Falles kann ein Tatumstand, der
überhaupt erst das Vorliegen des Tatbestandes oder eines
Erschwerungsgrundes begründet hat, nicht zur Ablehnung des Vorliegens des
minder schweren Falles herangezogen werden (so auch BGH NStZ-RR 1996,
228). |
ZAP
EN-Nr. 799/2000 |
3 Ss 623/01 07.08.2001
 Volltext |
Schon ein einziger
gezielter wuchtiger Faustschlag kann
genügen, um eine das Leben gefährdende Behandlung und damit
die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 StGB zu bejahen. |
ZAP EN-Nr. 132/2002 |
Inhaltsverzeichnis
Fahrlässige
Körperverletzung (§ 230 StGB)
2 Ss 1035/95 05.01.1996 |
Der Halter eines Hundes ist verpflichtet,
diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen
Dritter verhindert werden.
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen
Feststellungen bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger
Körperverletzung (§ 230 StGB) durch Hundebisse. |
NJW 1996, 1295 VRS 91, 176 |
Inhaltsverzeichnis
Nötigung (§ 240 StGB)
2 Ss 365/95 27.04.1995
 Volltext |
Die Androhung der Selbstverbrennung
kann ggf. Nötigungsmittel sein. |
NStZ 1995, 547 |
3 Ss OWi 304/05 18. 08. 2005
 Volltext |
Kurzzeitiges dichtes Auffahren -
auch unter Betätigung der Lichthupe - erfüllt den
Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht, ebenso wenig wie
kurzes Bedrängen des Aufschließenden in offensichtlicher
Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100
Metern. |
VA 2006, 16 (Ls.) |
4 Ss 308/05 11. 08. 2005
 Volltext |
Im Fall einer Verurteilung wegen
Nötigung im fließenden Straßenverkehr durch willensbeugende
Gewalt muss der Tatrichter zur Überprüfbarkeit der Intensität
der Gewalteinwirkung die Länge der Fahrtstrecke oder die Dauer der
Einwirkung des Zwangsmittels angeben. |
zfs 2006, 110 NZV 2006, 388 |
4 Ss 304/05 18. 08. 2005
 Volltext |
Zum Umfang der
erforderlichen Feststellungen bei einer auf einer BAB durch
dichtes Auffahren begangenen Nötigung. |
ZAP EN-Nr. 138/2006 VRR 2006,
33 VRR 2006, 35 |
Inhaltsverzeichnis
Diebstahl (§ 242 StGB)
3 Ss 62/07 21. 06. 2007
 Volltext |
Eine wahlweise Verurteilung wegen
Diebstahls und Erpressung ist und zulässig. |
NStZ-RR 2008, 143 |
Inhaltsverzeichnis
Besonders schwerer Fall des
Diebstahls (§ 243 StGB)
|
2 Ss 289/04 06. 09. 2004
 Volltext |
Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen
Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des
durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung
seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die
Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die
wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen. |
NStZ-RR 2004, 335 |
2 Ss 467/05 08 12.
2005  Volltext |
Hat der Täter unter
erschwerenden Umständen i.S. des § 243 Abs. 1 StGB mit der
Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die
Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, nimmt er dann aber,
weil er nichts sonst Mitnehmenswertes findet, nur eine geringwertige Sache weg,
so "bezieht sich die Tat" nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine
geringwertige Sache. |
ZAP EN-Nr. 122/2006 |
Inhaltsverzeichnis
Diebstahl mit Waffen (§
244 StGB)
2 Ss 445/2000
10.05.2000
 Volltext |
Der Tatbestand des vollendeten
Diebstahls mit Waffen (§ 244 StGB) verdrängt die Taten nach
§§ 242, 243 StGB. |
StraFo 2000, 276 |
2 Ss 638/00 07.09.2000
 Volltext |
1. Ein
Butterfly-Messer ist ein gefährliches Werkzeug im Sinn von
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB. 2. Zum Begriff des
"Beisichführens" im Sinn von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
StGB reicht es aus, wenn das gefährliche Werkzeug offen als
Mittel zum Aufbrechen eines Pkws benutzt wird. |
ZAP EN-Nr.
678/2000 NJW 2000, 3510 StV 2001, 352 m. abl. Anm.
Kindhäuser/Wallau |
2 Ss 459/06 02. 01. 2007
 Volltext |
1. Bei einer Verurteilung wegen
eines Diebstahls mit Waffen reicht es nicht aus, wenn lediglich festgestellt
wird, dass der Täter eine Schusswaffe bei sich führte. 2. Zu den
Anforderungen an die Feststellungen, hinsichtlich des
Bei-sich-Führens einer Waffe bei einem Polizeibeamten. |
StRR 2007, 35 NStZ 2007, 473
|
Inhaltsverzeichnis
Unterschlagung (§ 246
StGB)
2 Ss 1356/98
01.12.1998
 Volltext |
Allein das
Einbehalten bzw. die Nichtrückgabe einer gemieteten Sache über
die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinaus, begründet i.d.R.
noch nicht die für die Bejahung einer Unterschlagung nach §
246 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignung. |
ZAP EN-Nr. 69/99
StraFo 1999,
65 wistra 1999, 112 |
3 Ss 504/06 16. 11. 2006
 Volltext |
Das bloße
Unterlassen der geschuldeten Rückgabe einer geliehenen Sache kann
nicht als Manifestation des Zueignungswillens i.S.v. § 246 Abs. 1 StGB
angesehen werden. |
ZAP EN-Nr. 291/2007 |
Inhaltsverzeichnis
Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB)
2 Ss 427/03 28. 07.
2003
 Volltext |
Die Grenze
für die Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des § 248 a StGB liegt
derzeit bei 50 EURO. |
NJW 2003, 3145 ZAP EN-Nr. 695/2003 wistra 2003, 435 StV 2003, 672
NPA StGB § 248a , Blatt 3 |
3 Ss 526/03 23. 09.
2003  Volltext |
Der Grenzwert
für die Geringwertigkeit einer Sache ist bei 50 EURO anzusetzen
(Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2003 - 2 Ss 427/03 -; OLG
Zweibrücken, NStZ 2000, 536) |
wistra 2004, 34 |
Inhaltsverzeichnis
Haus- und Familiendiebstahl (§ 247
StGB)
2 Ss 367/03 06. 06. 2003
 Volltext |
Zum Fortbestand der
häuslichen Gemeinschaft während eines Krankenhausaufenthalts.
|
wistra 2003, 356 |
Inhaltsverzeichnis
Räuberischer
Diebstahl (§ 252 stGB)
|
2 Ss 230/04 10. 01. 2005
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die Feststellungen zur
subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen
räuberischen Diebstahls. |
StV 2005, 336 |
Inhaltsverzeichnis
Strafvereitelung (§ 258
StGB)
3 Ss 625/03 18. 12. 2004
 Volltext |
Zu den Voraussetzungen einer
versuchten Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB bei einem
jugendlichen Vortäter |
NJW 2004, 1189 StV 2004,
659 |
Inhaltsverzeichnis
Hehlerei (§ 259 StGB)
1 Ss 213/03 27. 03. 2003
 Volltext |
Zum Umfang der
erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des subjektiven
Tatbestandes der Hehlerei. |
NStZ-RR 2003, 237 |
Inhaltsverzeichnis
Geldwäsche (§ 261
StGB)
3 Ss 388/03 31. 07. 2003
 Volltext
|
Zum Umfang der
erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der objektiven und
subjektiven Merkmale der Geldwäsche. |
wistra 2004, 73 |
Betrug (§ 263 StGB)
2 Ss 1157/99 16.03.2000
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen und an die Strafzumessung bei einem
durch Unterlassen begangenen Betrug gegenüber dem
Sozialamt. |
StraFo 2000, 262 |
3 Ss 558/99 18.01.2000
 Volltext |
Zur Frage, ob im Falle der
Anmeldung von Kraftfahrzeugen unter Vorlage einer Doppelkarte die
Voraussetzungen des Betruges erfüllt sind, wenn der Wille zur Entrichtung
der Versicherungsprämie und der Kraftfahrzeugsteuer fehlt. |
StraFo 2001, 252 |
3 Ss 376/00 04.05.2000
 Volltext |
Zu den Abgrenzungskriterien
von § 263 StGB und § 266 b StGB (Scheckkartenmissbrauch) |
StraFo 2001, 281 |
Beschl. v. 03. 06. 2002 2 Ss
301/02
 Volltext |
Durch den Abschluss eines
Mietvertrages erklärt der Mieter konkludent, dass er zur Zahlung des
vereinbarten Mietzinses willens und in der Lage ist. Darin kann,, wenn das
nicht der Fall ist, eine Täuschungshandlung im Sinn des § 263 StGB
liegen. |
ZAP EN-Nr. 534/2002
StraFo 2002, 337 |
4 Ss 85/05 28. 06. 2005
 Volltext |
Bei der Feststellung
betrügerisch erlangter staatlicher Sozialleistungen müssen die
richterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen
geben, dass und inwieweit auf die so genannten überzahlten Beträge
nach den Grundsätzen des jeweiligen Leistungsgesetzes tatsächlich
kein Anspruch bestand. |
NJW 2005, 2869 StV 2005, 612 |
3 Ss 431/05 22. 12. 2005
 Volltext |
1. Die Kosten für die Entsorgung von
Sondermüll einer Vertragspraxis sind Praxiskosten.
2. Unterlässt es der Vertragsarzt der Krankenkasse
anzuzeigen, dass er die Kosten für die Entsorgung von
Praxissondermüll von Dritten (hier: dem Hersteller) erstattet bekommt,
kann dies den objektiven Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Krankenkasse
erfüllen. Dem Vertragsarzt obliegt auf Grund seiner Stellung im
vertragärztlichen Abrechnungssystem insoweit eine
"Vermögensbetreuungspflicht".
3. Das Verschweigen der Kostenübernahme
kann auch den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug oder den Tatbestand des
Betruges, begangen durch Unterlassen, erfüllen. |
NStZ-RR 2006, 13 |
1 Ss 58/06 09. 03. 2006 -
 Volltext |
Die Inanspruchnahme von
Versicherungsleistungen unter Vorlage einer Krankenversicherungskarte trotz
Kündigung der Mitgliedschaft erfüllt nicht den Tatbestand des
Computerbetrugs nach § 263 a StGB. Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen
Betrugs in Betracht. |
NStZ 2006, 574 |
|
4 Ss 48/09 10.02.2009 Volltext
|
Zum Betrugsversuch bei Erhebung einer Stufenklage |
wistra 2009, 322 |
Inhaltsverzeichnis
Erschleichen von Leistungen (§
265 a StGB)
|
2 Ss 347/03 21.08.2003
 Volltext
|
Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts,
dass jemand, der die Straßenbahn ohne gültigen Fahrausweis
betritt, dies (nur) tut, um die Kontrollen zu umgehen, in der Absicht,
das Entgelt nicht zu entrichten. |
PA
2003, 165 NStZ-RR 2003, 368 zfs 2004, 40 |
Inhaltsverzeichnis
Untreue (§ 266 StGB)
2 Ws 71/99
29.04.1999
 Volltext |
Eine durch
Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins begangene Untreue nach §
266 StGB in Form des sog. Missbrauchstatbestandes kann durch Abschluss
eines gegen die Vereinssatzung verstoßenden Rechtsgeschäfts
auch dann gegeben sein, wenn die Mitgliederversammlung dieses
Rechtsgeschäft genehmigt. Der von § 266 StGB vorausgesetzt
Vermögensnachteil kann in der Gefahr der Aberkennung des steuerlichen
Statuts der Gemeinnützigkeit liegen. |
NWB
EN-Nr. 648/99 ZAP
EN-Nr. 459/99 StraFo
1999, 243 wistra 1999, 350 |
2 Ss 1293/99
20.01.2000
 Volltext |
Zum Umfang der
erforderlichen Feststellungen, wenn der Tatrichter einen Rechtsanwalt
nach zögerlicher Behandlung einer Verkehrsunfallsache und nur
teilweiser Weiterleitung eines A-Konto-Betrages wegen Untreue
verurteilt hat. |
NStZ-RR 2000, 236
StraFo 2000, 261
|
3 Ss
74/02 03.06.2002
 Volltext |
Zum erforderlichen
Umfang der Feststellungen bei der Untreue, begangen durch einen
Rechtsanwalt, dem vorgeworfen wird, Mandantengelder nicht bzw. nicht
rechtzeitig weitergeleitet zu haben. |
wistra 2002, 475 |
2 Ss 367/03 06. 06.
2003  Volltext |
Wer einem Dritten seine
Scheckkarte und persönliche Geheimzahl überlässt, stellt diesen
hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit auf sein Konto jemandem gleich, dem
Bankvollmacht erteilt wird. Hebt jemand auf Grund einer ihm erteilten
Bankvollmacht treuwidrig Geld für eigene Zwecke ab, täuscht er
nicht die Bank, sondern begeht Untreue gegenüber dem
Kontoinhaber. |
wistra 2003,
356 NStZ-RR 2004, 111 |

2 Ss
197/09 14.07.2009
 Volltext |
Ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen
Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern
anderweitig verwendet, macht sich grundsätzlich der Untreue schuldig. Eine
schadensgleiche Vermögensgefährdung ist in diesem Fall jedoch nur
dann anzunehmen, wenn die auf dem allgemeinen Geschäftskonto eingezahlten
Versicherungsgelder dem Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts offen
stehen und dadurch die Gelder gefährdet sind. Hierzu müssen konkrete
Feststellungen getroffen werden. |
wistra 2010, 76 NStZ 2010, 334 |
Inhaltsverzeichnis
Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)
1 Ss 1337/99 10.02.2000
 Volltext |
Die Rechtsposition des
förmlich bestellten Geschäftsführers einer GmbH muss, um
eine rechtlich verbindliche Verantwortlichkeit im Sinn des § 266 a StGB
begründen zu können, auch davon gekennzeichnet sein, dass sie mit
tatsächlichen Befugnissen ausgestattet ist.
Tauglicher Täter ist danach nicht, wer über den sich aus der
Bestellung zum Geschäftsführer ergebenden Rechtsschein verfügt,
aber über keine Kompetenzen,, um auf die rechtliche und wirtschaftliche
Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. |
NStZ-RR 2001, 173 |
2 Ss 44/01 01.03.2001
 Volltext |
Nach Wegfall der fortgesetzten Tat
ist eine Beitragsvorenthaltung je Monat gegenüber jeder einzelnen
Einzugstelle als eine rechtlich selbständige
Tat zu würdigen. Das gilt aber dann nicht, wenn die
Unterlassungstaten hinsichtlich aller prägenden Gesichtspunkte
innerlich miteinander verknüpft sind, insbesondere,
wenn die Leistungsfähigkeit des Angeklagten nur einheitlich festgestellt
werden kann. |
ZAP EN-Nr. 342/2001
wistra 2001, 238 m. abl. Anmerkung Bittmann/Ganz wistra 2002, 130 VRS 101,
205 |
2 Ss 318/02 06.05.2002
Volltext |
Bei der Verurteilung wegen einer
Beitragsvorenthaltung nach § 266 a StGB muss das Tatgericht
Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten
und zur Zahlungsfähigkeit des von ihm geführten Unternehmens
zu den maßgeblichen Fälligkeitsgesichtspunkten treffen |
ZAP EN-Nr. 494/2002 StV 2002, 545 |
2 Ss 795/02 07.10.2002
 Volltext
|
Die Verwirklichung des Tatbestandes
der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs.1 StGB setzt voraus,
dass die Abführung der Beiträge dem Täter zum
Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar ist. |
wistra 2003, 73 |
2 Ss 243/03 17. 10. 2003
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der
tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen
Beitragsvorenthaltung. |
StV 2004, 312 |
Inhaltsverzeichnis
Missbrauch von Scheck- und
Kreditkarten (§ 266 b StGB)
3 Ss 376/00 04.05.2000
 Volltext |
Zu den Abgrenzungskriterien
von § 263 StGB und § 266 b StGB (Scheckkartenmissbrauch) |
StraFo 2001, 281 |
Inhaltsverzeichnis
Urkundenunterdrückung
(§ 274 StGB)
Ss 1275/97 13.11.1997 |
Zu den erforderlichen
Feststellungen für die objektiven und subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Urkundenunterdrückung
nach § 274 StGB (Entfernen von Preisetiketten
von einer Ware) |
StraFo 1998, 239 |
Inhaltsverzeichnis
Gefährlicher Eingriff in
den Straßenverkehr ( § 315 b StGB)
2 Ss 1190/97 05.01.1998 |
Auch wenn ein Gegenstand
gegen die Windschutzscheibe eines Busses geworfen wird, wodurch
in dieser ein Riss entsteht, sind konkrete Feststellungen dazu zu
treffen, dass dadurch Leib oder Leben des Fahrers oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert konkret gefährdet waren. An die
Feststellung der konkreten Gefahr i.S.d. § 315 b Abs. 1 Nr. 1
StGB sind zudem aufgrund der inzwischen geänderten Rspr. des BGH
strenge Anforderungen zu stellen (vgl. dazu a. BGH NJW 1996, 329). |
ZAP EN-Nr. 161/98 NZV
1998, 212 VRS 95, 28 zfs 1998, 314 |
4 Ss 121/2000
21.03.2000
 Volltext |
Zieht ein Beifahrer für den
Kraftfahrzeugführer überraschend bei hoher Geschwindigkeit die
Handbremse so stark an, dass das Fahrzeug außer Kontrolle gerät, so
kann darin ein gefährlicher Eingriff i.S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 1
StGB nur dann liegen, wenn der Täter in der Absicht handelt, den
Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren". Eine solche
bewusste Zweckentfremdung des Kfz liegt nicht vor, wenn durch
Anziehen der Handbremse die Geschwindigkeit des Fahrzeugs verringert und das
Verhalten des Fahrers in Richtung einer den Verkehrsvorschriften angepassten
Fahrweise beeinflusst werden soll. |
NJW 2000, 2686 VA 2000, 67
[Ls.] DAR 2000, 417 VRS 99, 197 |
2 Ss 1030/2000 27.10.2000
 Volltext |
Ein gefährliche Eingriff in
den Straßenverkehr liegt beim Zufahren auf eine Polizeisperre aus
Beamten oder Fahrzeugen nur vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht
eingesetzt worden ist. Demgegenüber ist keine
Zweckentfremdung und damit kein Eingriff in die Sicherheit des
Straßenverkehrs gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als
Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme
eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten zufahren,
sondern an ihm vorbei fahren wollte. |
ZAP EN-Nr.
20/2001 DAR 2001, 135 zfs 2001, 89 NStZ-RR 2001, 104
StraFo 2001,
141 StV 2002, 371 |
4 Ss 309/05 09. 08. 2005
 Volltext |
Ein plötzliches
Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer
Geschwindigkeit von 50 km/h mit der Folge des Ausbrechens des Fahrzeugs kann
zwar objektiv einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
darstellen, in subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer
das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel
entfremden will |
VA 2006, 17(Ls.) VRR 2006,
33 ZAP EN-Nr. 208/2006 |
2 Ss 61/06 20. 02. 2006
 Volltext
|
Ein Verkehrsverhalten wird aber nur
dann von § 315b StGB als gefährlicher Eingriff in den
Straßenverkehr erfasst, wenn der Fahrzeugführer das von ihm
gesteuerte Fahrzeug dabei in verkehrsfeindlicher Einstellung
bewusst zweckwidrig eingesetzt hat. |
VRR 2006, 314 |
4 Ss 361/06 22. 08. 2006
 Volltext |
Zur Strafrahmenverschiebung
unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung bei
alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit. |
BA 2006, 487 |
3 Ss 528/07
08.01.2008
 Volltext |
1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der
Tatrichter gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten
Beweismittel erschöpfend zu würdigen, soweit
sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des
Angeklagten herleiten lassen. Es ist jedoch nicht nötig, für jede
Feststellung in den Urteilsgründen einen Beleg zu erbringen.
2. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang
nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i.S.v.
§ 315b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen
Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es
mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder
Schadenswerkzeug - missbraucht wird.
3. Verdeckungsabsicht i.S.v. §§ 315b
Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB liegt nicht schon darin, dass der Täter
einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können. |
VD 2008, 112 StRR 2008, 83 VRR 2008,
83 zfs 2008, 291 NZV 2008, 261 ZAP EN-Nr. 557/2008 StV 2008, 588
|
Inhaltsverzeichnis
Gefährdung des
Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
2 Ss 1243/95 28.11.1995 |
Der Vorrang des
Fußgängers fällt nicht unter "Vorfahrt" i.S. des §
315 c Abs. 1 Ziffer 2 a StGB. |
VRS 91, 117 |
3 (s) Sbd. 1-1/02
14.02.2002
 Volltext |
Der Tatbestand des Überholens
i.S. von 315 c StGB ist nur erfüllt, wenn ein Fahrzeug an einem
anderen fahrenden oder im Verkehrsvorgang nur kurz haltenden
Fahrzeug vorbeifährt. |
VA 2002, 77 |
4 Ss 1254/00 11.01.2000
Volltext
|
Die Feststellung der
Kausalität der Alkoholisierung für einen Fahrfehler setzt die
Feststellung einer Mindest-BAK zum Unfallzeitpunkt voraus. Der
Vorwurf auf Grund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über das
Fahrzeug verloren zu haben, erfordert konkrete Feststellungen zur
Fahrbahnbreite und -verlauf, witterungsbedingter Fahrbahnbeschaffenheit,
tatsächlicher Geschwindigkeit und Erkennbarkeit der Gesamtsituation. |
NZV 2002, 279 zfs 2002, 306 |
1 Ss 912/02 11. 12. 2002
Volltext |
Zu den Anforderungen an die
Feststellungen eines vom Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung
freisprechenden Urteils. |
BA 2003, 214 |
4 Ss 501/04 09. 12. 2004
 Volltext |
Ist es dem entgegenkommenden Fahrer
noch möglich, auf das verkehrswidrige Überholen des
Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion
liegendes Brems- und Ausweichmanöver zu reagieren und so einen
Unfall abzuwenden, liegt eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315
c StGB nicht vor. |
VRR 2005, 114 VA 2005,
92 NStZ-RR 2005, 245 |
2 Ss 305/05 20. 10. 2005
 Volltext |
Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Verursachung einer konkreten
Gefahr im Rahmen einer Straßenverkehrsgefährdung. |
zfs 2006, 49 VRR 2006, 34 |
3 Ss 440/05 25. 10. 2005
 Volltext |
Eine unübersichtliche Stelle
i.S. v. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB ist dann gegeben, wenn der
Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks
über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht
vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren
nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Die
Unübersichtlichkeit muss nicht durch die Örtlichkeit bedingt sein.
Sie kann auch durch andere Umstände hervorgerufen werden. |
VA 2006, 36 |
1 Ss 454/04 25. 01. 2005
 Volltext
|
1. Wenn ein Zeuge den ihm vorher
unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten
konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive
Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss
anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses
Wiedererkennen hat. 2. Eine Verurteilung wegen alkoholbedingter
Straßenverkehrsgefährdung bedarf nicht der Ermittlung
eines konkreten Blutalkoholwertes für die Tatzeit, falls die
sonstigen Umstände der Unfallfahrt zweifelsfrei ergeben, dass der
Angeklagte auf Grund alkoholischer Enthemmung und Leistungsminderung nicht in
der Lage gewesen ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die
Fahruntüchtigkeit darf nicht vermutet werden, sondern wird erst durch
alkoholtypische Ausfallerscheinungen indiziert (sog. relative
Fahruntüchtigkeit). Für die Annahme alkoholbedingter
Ausfallerscheinungen bedarf es einer Gesamtwürdigung sämtlicher
Tatumstände sowie der Darlegungen zu der Kausalität zwischen der
festgestellten Alkoholisierung und dem Unfallereignis |
zfs 2005, 261 StV 2005, 433
NZV 2005, 654 VRS 110, 113 BA 2006, 230 |
2 Ss 532/06 06. 06. 2006
 Volltext
|
Zum erforderlichen Umfang
der tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer
konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer
Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Fahrens beim
Überholen. |
VA 2006, 159 |
Inhaltsverzeichnis
Trunkenheit im Verkehr (§
316 StGB)
siehe auch Vollrausch (§ 323 a
StGB)
2 Ss 344/98 08.04.1998
 Volltext |
Allein aus einer hohen
Blutalkoholkonzentration lässt sich i.d.R. nicht auf eine
vorsätzliche Begehung einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB
schließen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5
o/oo ist zudem zu bedenken, dass sich die Erkenntnis-
und Kritikfähigkeit des Beschuldigten derart verringert haben kann, dass
die Fähigkeit, die Fahrtüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar als
Fahrlässigkeit vorwerfbaren, jedoch den Vorsatz ausschließenden
Weise beeinträchtigt gewesen sein kann. Es bedarf dann für die innere
Tatseite der Darlegung weiterer besonderer Umstände,
aus denen der konkrete Schluss gezogen werden kann, dass der Beschuldigte trotz
der hohen Blutalkoholkonzentration in der Lage war, seine Fahrtüchtigkeit
zu erkennen. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo
macht zudem im Rahmen der Strafzumessung die Erörterung der
§§ 21, 49 StGB erforderlich. |
ZAP EN-Nr. 361/98 NZV
1998, 334 zfs 1998, 313 MDR 1998, 1027 VM 1998, 68 (Nr. 85) VRS 95,
255 |
2 Ss 553/99
21.06.1999
 Volltext |
Kommt bei einer
Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) das Vorliegen von § 21 StGB in
Betracht, muß das tatrichterliche Urteil Feststellungen zum
Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der Rückrechnung der
Blutalkoholkonzentration enthalte, damit die Tatzeitblutalkoholkonzentration
bestimmt werden kann. |
DAR 1999, 346 MDR
1999, 1264 VRS 97, 351 |
4 Ss OWi 1081/98
07.01.1999
 Volltext
|
Wer ein
abgeschlepptes, im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO
betriebsunfähiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr lenkt,
bedarf keiner Fahrerlaubnis, kann sich aber, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, nach § 316 StGB strafbar machen. |
VM 2000, 20 (Nr.
21) VRS 96, 373 BA 2000, 193 |
4 Ss 7/99
04.02.1999
 Volltext |
Vorsätzliche
Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 kann nicht bereits aus
einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen
werden. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung
hinweisende Umstände hinzutreten. Für die Annahme vorsätzlicher
Begehung bedarf es deshalb der Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang
mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach
der Tat |
BA 2000, 116 |
3 Ss OWi 1219/99
11.01.2000
 Volltext |
Bei der Bestimmung der
Blutalkoholkonzentration kommt der dritten Dezimalen hinter dem
Komma ein signifikanter Aussagewert nicht zu; sie ist außer
Betracht zu lassen und zwar sowohl für die Errechnung des
Mittelwertes wie für die der Einzelwerte (zu § 24 a StVG). |
NZV 2000, 340 NJW
2000, 2832 [Ls.] |
4 Ss 936/99
11.04.2000
 Volltext |
Die Merkmale der
inneren Tatseite bei einer Trunkenheitsfahrt müssen- sofern
sie sich nicht von selbst aus den Sachverhaltsschilderungen ergeben -
durch tatsächliche Feststellungen belegt
werden. Grundsätzlich bedarf die Annahme vorsätzlichen Handelns
näherer Begründung. Beruht die Feststellung des inneren Tatbestandes
bei Fahrtantritt auf Schlussfolgerungen, so muß der Tatrichter
nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung nicht nur
auf bloßen Vermutungen, sondern auf tragfähigen Erwägungen
beruht. |
zfs 2000, 363 |
4 Ss 869/00
24.10.2000
 Volltext |
Bei einer Verurteilung
nach § 316 StGB und einer BAK des Angeklagten von 2,4 o/oo müssen die
Urteilsgründe Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des
Angeklagten zur Tatzeit und zu den in Betracht kommenden Schuldformen
enthalten. |
BA 2001, 187 |
4 Ss OWi 729/00
26.10.2000
 Volltext |
1. Ist die Alkoholisierung eines Kraftfahrzeugsführers
mittels einer Atemalkoholanalyse in einem standardisierten Messverfahren
ermittelt worden, so erfordert eine rechtsfehlerfrei Beweiswürdigung in
den Urteilsgründen Angaben über das Messverfahren, das
Messergebnis und die Einhaltung der Wartezeit von 10
Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung sowie der Kontrollzeit
von 10 Minuten vor Beginn der Messung während der Proband keinerlei
Substanzen zu sich nehmen darf (zu § 24 a StVG). 2. Zu
Lücken in der Beweiswürdigung des Tatrichters bei einem
Vergehen nach § 316 StGB: |
BA 2001, 188 |
4 Ss 20/01
25.01.2001
 Volltext |
1. Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen
Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, dass der
Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf
nimmt.
2. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit
als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der
Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu
treffen. Bei einem insoweit bestreitenden Angeklagten müssen
die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten
Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter
allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten
gewürdigt werden. |
BA 2001, 461 VRS 102,
278 |
2 Ss 532/01
28.06.2001
 Volltext |
Zum den erforderlichen Feststellungen bei
einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen
Trunkenheitsfahrt.
Lässt sich der Angeklagte zu den Unständen
der Alkoholaufnahme und der Autorfahrt nicht ein, dann ist das
Gericht bei der Feststellung der Schuldform auf Schlussfolgerungen aus
den objektiv feststellbaren Umständen der Tat
angewiesen. |
BA 2001, 463 DAR
2002, 134 |
2 Ss
498/02 05.08.2002
 Volltext
|
Auf eine
vorsätzliche begangene Trunkenheitsfahrt kann nicht bereits
aus einer hohen Blutalkoholkonzentration geschlossen
werden.. |
VD 2002, 350 VA 2002, 186 DAR 2002, 565 BA 2003, 56 NZV 2003,
47 NPA StGB § 316, 93 zfs 2003, 257
|
1 Ss 319/03 23. 09.
2003
 Volltext |
Es entspricht der
überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass
grundsätzlich eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die
Feststellung voraussetzt, dass die Tatzeit-BAK mindestens
0,3 o/oo beträgt. Allerdings kann in Ausnahmefällen auch bei
einer Blutalkoholkonzentration unter 0,3 o/oo eine alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn sich diese aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller sonstigen objektiven und subjektiven Umstände,
die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor,
während und nach der Tat beziehen, ergibt. |
VA 2004,
14 BA 2004, 357 |
3 Ss 507/03 09. 11.
2003  Volltext |
Bei der Verurteilung
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316
Abs. 1 StGB kann nicht bereits aus einer hohen
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche
Begehungsweise geschlossen werden. |
VA 2004, 54 (Ls.) BA
2004, 359 |
3 Ss 77/04 26. 03.
2004  Volltext |
Nach einhelliger Meinung
der Oberlandesgerichte kann das Vorliegen von vorsätzlicher
Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden, vielmehr
müssen i.d.R. weitere Feststellungen getroffen werden. |
VA 2004,
102 (Ls.) |
4 Ss 158/03 04. 03.
2003  Volltext |
Zur relativen
Fahruntüchtigkeit bei Alkohol- und Amphetamingenuss. |
BA 2004, 264 |
2 Ss 178/04 21. 07.
2004  Volltext |
Auf vorsätzliche
Trunkenheit im Verkehr kann in der Regel nicht bereits aus einer
hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen
werden. |
VD 2004, 336 DAR 2005,
101 VRS 107, 431 NZV 2005, 161 VRS 107, 431 BA 2005, 390 |
4 Ss OWi 468/03 24.
07. 2005  Volltext |
Zum
Strafklageverbrauch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen
eines Vergehens im Sinn des § 316 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO. |
BA 2005, 245 |
1 Ss 288/06 04. 07. 2006
 Volltext
|
Zum erforderlichen Umfang der
tatsächlichen Feststellungen bei einer vorsätzlichen
Trunkenheitsfahrt. |
VA 2006, 212 (Ls.) |
4 Ss 159/07 08. 05. 2007
 Volltext |
Da es bislang an Erfahrungswissen,
um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum
anderer Rauschmittel als Alkohol im Sinne einer Festlegung
absoluter Wirkstoffgrenzen festzustellen, fehlt, muss bei einer
strafrechtlichen Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss unter den
Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit im Einzelfall der Nachweis
erbracht werden, dass der Angeklagte im konkreten Fall aufgrund der Wirkung
berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war.
|
VA 2007, 183 StRR 2007, 355
VRR 2007, 394 ZAP EN-Nr.
108/2008S |
2 Ss OWi 565/08 26.05.2008  Volltext |
Setzt der alkoholisierte Fahrer eine
unterbrochene Trun-kenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fort, handelt es sich
um eine neue Tat. |
StraFo 2008, 396 NZV 2008, 532 zfs
2008, 593 VRR 2009, 32 StRR 2009, 151 |
3 Ss 135/07 21.08. 2007
 Volltext |
Allein das Wissen eines chronisch
Alkoholabhängigen um den bei ihm regelmäßig eintretenden
Kontrollverlust rechtfertigt nicht die Annahme, die Volltrunkenheit werde
jeweils vorsätzlich und uneingeschränkt schuldhaft
herbeigeführt. Der subjektive Tatbestand des § 323 a StGB erfordert
zudem, dass für den Täter zumindest vorhersehbar ist,
dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen straf- barer Art begehen
wird. |
NStZ 2009. 40 |
Inhaltsverzeichnis
Unterlassene Hilfeleistung (§
323 c StGB)
3 Ws 476/00 29.11.2001
 Volltext |
Ärztliche
Sachkunde begründet eine besondere Hilfspflicht nur
dann, wenn der um Hilfe angegangene, nicht unmittelbar beteiligte Arzt
wirksamere und frühere Hilfe leisten kann als andere Personen. Dies gilt
auch im Verhältnis zwischen mehreren an einem Unglücksfall als
mögliche Hilfeleistende beteiligte Ärzte. |
ZAP EN-Nr. 97/2002 |
Inhaltsverzeichnis
Vorteilsannahme/Bestechlichkeit
(§§ 331, 332 StGB)
2 Ss 1238/00 24.08.2001
 Volltext |
Die den Kern der
Bestechungstatbestände a.F. bildende Unrechtsvereinbarung
erfordert, dass erkennbar der gewährte Vorteil oder die
Gefälligkeit in einem Beziehungsverhältnis
(Äquivalenzverhältnis) zu der Diensthandlung steht. Der
Vorteil muss also der Amtsperson aufgrund einer "vertragsmäßigen"
Willensübereinstimmung beider Teile "als Gegenleistung" für die
Diensthandlung zufließen. |
StraFo 2001, 393
NStZ 2002, 38 ZAP EN-Nr. 165/2002 |
Inhaltsverzeichnis
Vollrausch (§ 323 a StGB)
4 Ss 615/00
22.08.2000
 Volltext |
Allein aus der
Aufnahme einer beträchtlichen Alkoholmenge, die zum Erreichen einer
festgestellten BAK von 3 %o erforderlich gewesen ist, können
zuverlässige Schlüsse zur inneren Tatseite des Rauschtatbestandes
(§ 323 a StGB) nicht gezogen werden. Es gibt keinen
Erfahrungssatz, dass bei Alkoholgenuss in einer Menge, die zu einer BAK
von mehr als 3 %o führt, stets auf die vorsätzliche
Herbeiführung eines Rauschzustandes durch den Täter geschlossen
werden kann, sofern dieser alkoholgewohnt ist und die Wirkung von Alkohol
kennt. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen zum Trinkverlauf, zur Art der
genossenen Getränke sowie zu deren Alkoholgehalt. |
BA 2001, 51 |
2 Ss 979/00 26.09.2000
 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang
der tatsächlichen Feststellungen bei Verurteilung wegen
Vollrausches. |
BA 2001, 52 VRS 100, 26 BA
2002, 59 |
1 Ss 60/04 20. 04. 2004
 Volltext |
Vorsätzlich im Sinne des §
323 a StGB handelt, wer bei Genuß von Rauschmitteln weiß oder
billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt,
der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz
ausschließt. Darüber hinaus muss sich der Vorsatz des Täters
aber auch darauf erstrecken, dass er in dem Rausch wegen Ausschlusses der
Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen
irgendwelcher Art begehen werde. Nur eine Fahrlässiges Delikt des
Vollrausches liegt deshalb vor, wenn sich der Täter zwar vorsätzlich
volltrunken gemacht hat, aber mit keiner Ausschreitung im Vollrausch gerechnet
hat, obwohl er mit irgendeiner hätte rechnen können. |
BA 2005, 73 |
3 Ss 493/04 16. 12. 2004
 Volltext |
1. Es gibt keinen
Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe
der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von
Schuldunfähigkeit auszugehen ist. 2. Zu den
Anforderungen an die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim
Vollrausch. |
VA 2005, 91 (Ls.) VRR 2005, 163
(Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
Rechtsbeugung (§ 339
StGB)
|
2 Ws 20/99
10.02.1999
 Volltext
|
Unter "der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" im
Sinn von § 339 StGB n.F. bzw. § 336 StGB a.F. sind nur
solche Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der Täter
wie ein Richter Entscheidungen zu treffen hat.
Angehörige der Verwaltung werden von diesem Regelungsgehalt
nur erfasst, wenn sie ausschließlich die Aufgabe haben, in
rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren selbst das Recht unparteiisch und
gegenüber dem Rechtsunterworfenen zu entscheiden. Dies ist für einen
Leitenden Kreisbauverwaltungsdirektor, der objektiv nicht vertretbare
Zustimmungsentscheidungen nach § 36 BBauG erteilt hatte, verneint
worden. |
ZAP EN-Nr. 198/99
StraFo 1999,
171 wistra 1999, 195 NJW 1999, 2291 |
Inhaltsverzeichnis
Gebührenüberhebung
(§ 352 StGB)
2 Ws 296/01 11.01.2002
 Volltext |
Eine Gebührenüberhebung
nach § 352 StGB setzt neben der Erhebung von Vergütungen, die der
Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet,
zusätzlich - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus,
dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden
Gebühren täuscht. |
ZAP EN-Nr.276/2002 NStZ-RR 2002,
141 BRAGO
professionell 2002, 66 AGS 2002, 130 JurBüro 2002, 309 VRS
102, 289 wistra 2002, 354 AGS 2002, 228 |
Inhaltsverzeichnis
Verletzung von
Dienstgeheimnissen (§ 353 b StGB)
2 Ws 282/99 31.01.2000
 Volltext |
Zur Verletzung des
Privatgeheimnisses und des Dienstgeheimnisses durch den Pressesprecher
einer Staatsanwaltschaft. |
NJW 2000, 1278
StraFo 2000, 241
|
Inhaltsverzeichnis
5. 2. Nebengesetze
5. 2. 1. BtMG
5. 2. 1. 1. Materielles
Recht
2 Ss 971/96 31.10.1996 |
1. Zum Begriff des Handeltreibens nach dem
BtM-Gesetz.
2. Zu den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer
ggf. vorliegenden Betäubungsmittelabhängigkeit, wenn der
Angeklagte erklärt, er nehme Heroin |
StraFo 1997, 223 |
2 Ss 666/98
24.06.1998
 Volltext |
Die
Strafzumessungserwägungen des Tatrichters sind lückenhaft,
wenn er sich bei der Verurteilung eines bereits wegen Verstoßes gegen das
BtMG in Erscheinung getretenen Angeklagten wegen erneuten Erwerbs einer
allerdings so geringen Menge von BtM, dass deren Erwerb u.U. gem.
§§ 31, 31 a BtMG hätte Veranlassung geben können,
von einer Bestrafung abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen, nicht
mit dem wegen der erneuten Verurteilung ggf. drohenden Widerrufs einer
Strafaussetzung zur Bewährung auseinandersetzt. |
StV 1998, 600 NStZ-RR
1998, 374 |
2 Ss 547/2000
10.07.2000
 Volltext |
Der kurzfristige
Transport von Betäubungsmitteln mit dem Ziel der Ablieferung an
berechtigte Personen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG straflos, wenn
er nicht der Aufrechterhaltung eines unerlaubten Herrschaftsverhältnisses,
sondern der Sicherstellung oder Vernichtung der
Betäubungsmittel dient. |
NStZ 2000, 600 StV
2000, 624 StraFo
2001, 20 |
3 Ss 992/00
17.10.2000
 Volltext |
Zur Annahme eines minder schweren Falles der
Einfuhr von BtM (hier: 670 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt
von 57,68 Gramm) bei einem nicht einschlägig vorbelasteten
geständigen und erstmals in Untersuchungshaft verbüßenden
Angeklagten. |
StV 2001, 178 |
4 Ss 84/04 20. 04.
2004  Volltext |
Zur Annahme einer
straflosen Vorbereitungshandlung zum unerlaubten Handeln mit
Betäubungsmitteln. |
StV 2005, 271 |
Inhaltsverzeichnis
5. 2. 1. 2. Verfahren
|
2 Ws 198/99 01.07.1999
 Volltext
|
Die Anhörung von Vollstreckungsbehörde,
Verurteiltem und behandelnden Personen oder Einrichtungen nach § 36
Abs. 5 Satz 2 BtMG ist grundsätzlich zwingend. |
StV 2000, 40 |
Inhaltsverzeichnis
5. 2. 1. 3. Zurückstellung
der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG)
1 VAs 7/2000 02.03.2000
 Volltext |
Stehen mehrere
Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als 2 Jahren zur Vollstreckung
an , so lässt bereits die Möglichkeit, dass sämtliche im
Anschluss zu vollstreckenden Strafen einer Strafaussetzung oder
Zurückstellung zugänglich sind, eine Maßnahme nach
§ 35 BtMG zu. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn
endgültig feststeht, zumindest aber offensichtlich ist, dass eine weitere
Strafe mangels insoweit gegebener Aussetzungs- oder
Zurückstellungsmöglichkeit zu vollstrecken ist. Die Entscheidung des
BGH (BGHSt 33, 94 = NStZ 1985, 126) steht dieser Auffassung nicht
entgegen. |
NStZ 2000, 557 |
1 VAs 64/04 22. 11. 2004
 Volltext |
Zur Frage, ob die Vollstreckung
einer infolge Betäubungsmittelabhängigkeit verwirkten Freiheitsstrafe
nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt werden kann, wenn gegen
den Verurteilten noch eine andere Freiheitsstrafe zu
vollstrecken ist. |
StraFo 2005, 128 StV 2006,
587 |

1
VAs 26 u. 27/09 12.05.2009
 Volltext |
Ein Therapieversagen in der Vergangenheit und
auch eine erneute Straffälligkeit schließen einer erneute
Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht grds. aus. |
StV 2010, 147 |
Inhaltsverzeichnis
5. 2. 2. VersG
|
2 Ss 735/97 22.10.97 |
1. Zur Begriffsbestimmung des "als Schutzwaffe
geeigneten Gegenstands".
2. § 27 Abs. 2 VersG verbietet auf
öffentlichen Versammlungen auch das Mitführen als Schutzwaffe
geeigneter Gegenstände, die dazu bestimmt sind, rechtswidrige
Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Die Tat kann in einem solchen Fall
nur durch Notwehr geeignet sein. |
NStZ-RR 1998, 87
StraFo 1998, 282
|
Inhaltsverzeichnis
5. 2. 3. AO
2 Ss 144/03 26. 02. 2003
 Volltext
|
Zum Vorsatz hinsichtlich der
Vortat bei der Steuerhehlerei nach § 372 AO. |
wistra 2003, 237 |
4 Ss 345/08 14. 10. 2008
 Volltext |
Allein in einer (versuchten)
Erschleichung der Wiedereinsetzung kann eine (versuchte)
Steuerhinterziehung nicht gesehen werden. |
wistra
2009, 80 |
Inhaltsverzeichnis
5. 2. 4. PflVG
2 Ss 533/06 18. 12. 2006
 Volltext |
Allein der Umstand, dass mit einem
mit einem sog. "roten Kennzeichen" versehenen Kraftfahrzeug keine Probe- oder
Überführungsfahrt durchgeführt wird, sondern eine
Einkaufsfahrt, führt nicht zur Verwirklichung des Straftatbestandes
der §§ 1, 6 PflVG. |
VA 2007, 70 StraFo 2007, 172
VRR 2007, 151 ZAP EN-Nr. 310/2007
NStZ-RR 2007, 185 zfs 2007, 347 NZV 2007, 375 NJW 2007, 2133
(Ls.) VRS 112, 294 VM 2007, 60. |
Inhaltsverzeichnis
5.2. 5. WStG
4 Ws 172 - 188/06 25. 07.
2006
 Volltext |
Zur strafrechtlichen Beurteilung
vorschriftswidriger Geiselnahmeübungen bei der
Bundeswehr. |
NStZ-RR 2007, 154 |
Inhaltsverzeichnis
6. (Sonstige)
Rechtfertigungsgründe
|
2 Ss 1526/97 08.01.1998 |
Für das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" i.S. des
§ 127 Abs. 1 StPO (Festnahmerecht) ist es ausreichend, wenn die
Zusammenschau aller erkennbaren äußeren
Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des
Festnehmende ohne vernünftige Zweifel den Schluss auf eine
rechtswidrige Tat zulassen. |
NStZ 1998, 370 |
Inhaltsverzeichnis
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