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Rechtsprechung
Haftfragen
Hinweise
Die
nachfolgende Zusammenstellung hat folgenden Inhalt: Sie enthält
für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. 12. 1999 die
Leitsätze der veröffentlichter Rechtsprechung des 2.
Strafsenats/ 2. Senats für Bußgeldsachen, die Haftfragen
betrifft. Ab 1. Januar 2000 ist auch die Rechtsprechung der
übrigen Strafsenate aufgenommen. Die Sammlungen werden etwa
alle vier bis sechs Wochen aktualisiert.
Innerhalb
dieser Sammlung von Leitsätzen muss leider die Suchfunktion des
Browsers verwendet werden, die über den Befehl: Bearbeiten -->
Suchen oder "StRG F" aufgerufen wird. Es werden nach Eingabe des Suchbegriffs
dann nacheinander alle Stellen aufgelistet, an denen in der Zusammenstellung
der gesuchte Begriff oder die Vorschrift erscheint; zur Suche im Übrigen
siehe auch Homepage-Suche. Wer
nach einer bestimmten Entscheidung sucht bzw. danach sucht, ob zu einer
bestimmten Frage veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Hamm aus neuerer
Zeit vorliegt, hat verschiedene Möglichkeiten der Suche:
Derjenige, der sich insgesamt über einen bestimmten
Problemkreis unterrichten und die dazu ergangene Rechtsprechung
insgesamt abfragen will, kann im Inhaltsverzeichnis die entsprechende Stelle
anklicken., zu der er dann geführt wird. Es kann natürlich in
der Suchfunktion der entsprechende Begriff (Beispiel: Fahrverbot)
oder auch die Vorschrift (Beispiel: § 121 StPO) eingegeben werden,
nach dem bzw. nach der gesucht wird. Bei der Suche nach einem Begriff ist
darauf zu achten, dass die neue Rechtschreibung verwendet
wird. Ist die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200) einer Entscheidung
bekannt, kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz
der Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen. Entsprechendes
gilt, wenn nur das Aktenzeichen oder das Entscheidungsdatum
bekannt ist. Das Entscheidungsdatum ist wie folgt einzugeben: 10.10.1995. Ist
die Fundstelle (Beispiel: StV 1995, 200) einer Entscheidung bekannt,
kann diese eingegeben werden. Die Suchfunktion zeigt dann den Leitsatz der
Entscheidung mit ggf. vorhandenen weiteren Fundstellen.
Die
unveröffentlichte Rechtsprechung wird durch die
Suchmaschine erschlossen.
Zur
Vertiefung der mit der Haftprüfung durch das OLG zusammenhängenden
Fragen weise ich auf meinen Beitrag "Die besondere Haftprüfung durch
das OLG nach den §§ 121, 122 StPO - eine Übersicht anhand neuer
Rechtsprechung mit Hinweisen für die Praxis" in
StraFo 2000, 109 ff.
hin.
Wenn eine
Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank als Volltext zur Verfügung
steht, wird darauf hingewiesen. Die Entscheidung kann dann durch
einfaches Anklicken von "Volltext" oder von
aufgerufen werden.
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Rechtsprechung
Inhaltsverzeichnis:
Haftfragen
1. Allgemeines
2. Haftbefehl (§ 112 ff.
StPO)
2. 1. Allgemeine
Anforderungen
2. 2. Haftgründe
2. 2. 1. Fluchtgefahr
2. 2. 2. Verdunkelungsgefahr
2. 2. 3. Wiederholungsgefahr
2. 2. 4. Verhältnismäßigkeitsgebot
3. Besondere
Haftprüfung durch das OLG (§ 121 StPO)
3. 1. Grundlage der Haftprüfung/Verkündung des (erweiterten)
Haftbefehls (§ 115 StPO)
3. 2. Begriff "derselben Tat" /
Fristberechnung
3. 3. Haftfortdauer/
Wichtiger Grund i.S. des § 121 StPO
3. 3. 1. Besonderer
Umfang der Ermittlungen
3. 3. 2. Anderer wichtiger
Grund
3. 4. Haftprüfung und Beginn der Hauptverhandlung
3. 5. Aufhebung des
Haftbefehls/Erlass eines neuen Haftbefehls
4. Außervollzugsetzung,
Invollzugsetzung bzw. Kaution
5. Allgemeine
Untersuchungshaftfragen
5. 1. Ausgestaltung der
U-Haft
5. 2. Abweichung vom
Regelvollzug
6. Rechtsmittel
7. Einstweilige
Unterbringung (§ 126a StPO)
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2 Ws 109 u. 110/97
17.04.1997 |
Der Haftbefehl gegen einen
flüchtigen Beschuldigten, der neben Fluchtgefahr auch auf
Verdunkelungsgefahr gestützt ist, ist nicht allein deshalb aufzuheben,
weil dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger kein rechtliches Gehör
(Akteneinsicht) gewährt wurde (Abgrenzung zu BVerfG NJW 1994,
3219). |
ZAP EN-Nr.692/97
NStZ-RR 1998, 19 |
1 Ws 438/00 30.01.2001
 Volltext |
Der Zweck der
Haftanordnung kann auch bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr einer
Akteneinsicht durch den Verteidiger und einer Bekanntgabe des
Haftbefehls vor Ergreifung des Beschuldigten entgegenstehen. |
NStZ-RR 2001, 254 |
2 Ws 271/01 06.11.2001
 Volltext |
Zur (bejahten) Frage, ob
vollzogene Untersuchungshaft bei Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung "automatisch" in Strafhaft übergeht. |
StraFo 2002, 100 m. krit. Anm. Nobis
StraFo 2002,
101 StV 2002, 209 |
2 BL 7/02 13.02.02
 Volltext |
Es besteht auch im Verfahren der
besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach den §§
121, 122 StPO ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot
hinsichtlich der dem Verteidiger und dem Beschuldigten unbekannten
Aktenteile. Dieses Verwertungsverbot bezieht such auch auf die wichtigen
Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, die die Haftfortdauer
rechtfertigen sollen. |
ZAP EN-Nr. 242/2002 StV 2002, 318 m.
Anm. Deckers wistra 2002, 277 NStZ 2003, 386 m. Anm. Lange NStZ 2003,
348 |
2 BL 3/03 20. 01. 2003
 Volltext |
Allein die
verspätete Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur
Haftprüfung führt nicht zur Aufhebung des
Haftbefehls: Es sind, wenn die Akten verspätet vorgelegt werden,
jedoch an die materiellen Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft
erhöhte Anforderungen zu stellen. |
ZAP EN-Nr. 160/2003 NStZ-RR 2003,
143 |
2 Ws 2/06 05. 01. 2006
Volltext |
Der für Haftsachen geltende
besondere Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach Beginn der Hauptverhandlung.
Er erfordert dann eine effiziente Verhandlungsführung. Das Gericht ist
gehalten Zeugen auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen
Verhandlungsplan festzulegen. |
StV 2006, 191 |
2 Ws 71/06 30.03.2006
 Volltext
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Haftsachen haben
Vorrang vor Nichthaftsachen. |
StV 2006, 319 |
2 Ws 111/06 04. 05. 2006
 Volltext |
1. Nach den neueren
Haftentscheidungen des BVerfG ist den Gerichten eine - wenn auch kurze -
Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer sie die vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten strengen Grundsätze u.a. durch -
über die bisherigen Anstrengungen noch hinausgehende - organisatorische
Maßnahmen in die Praxis umsetzen können. 2. Zur Beachtung des
Beschleunigungsgrundsatzes auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. 3. Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wird zukünftig dazu führen, zwischen dem
Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines
Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der
Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sehr
sorgsam abzuwägen. |
StraFo 2006, 323 StV 2006,
482 NStZ-RR 2006, 311 |
3 Ws 588/07 16. 10. 2007
 Volltext |
Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer
Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen
Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene
Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als
Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen
keinen Nachteil erleidet. |
NStZ-RR 2008, 219 |
3 Ws 29/08 12. 02. 2008
 Volltext |
1. Mit der durch Verwerfung der Revision eingetretenen
Rechtskraft des Urteils ist die bis dahin vollzogene U-Haft
unmittelbar in Strafhaft übergegangen, und zwar ohne
Rücksicht auf die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung. Die
vorher eingelegte Haftbeschwerde ist damit prozessual überholt und
gegenstandslos.
2. Auf Grund der Anrechnung der erlittenen U-Haft auf die zu
vollstreckende Freiheitsstrafe besteht im Hinblick auf die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsschutz nach Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzzieles kein Anspruch auf
nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Haftanordnung. |
NStZ 2008, 582 |
2 Ws 104/09 02.04.2009
 Volltext |
U-Haft geht mit der Rechtskraft von
Einzelfreiheitsstrafen bzw. Maßregelanordnungen (hier: nach § 64
StGB) auch dann in Strafhaft über, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe nicht
rechtskräftig geworden ist, sondern über diese vielmehr erneut zu
befinden ist. Eine Haftbeschwerde ist in diesem Falle gegenstandslos |
NStZ 2009, 655 |

III-
3 Ws 14/12 17.01.2012
 Volltext |
1.Sind von mehreren Einzelfreiheitsstrafen
eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden, kann eine
Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen
Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen. 2. Dies gilt aber nur, sofern die
Einzelfreiheitsstrafen bzw. die zu erwartende Gesamtstrafe nicht mehr
aussetzungsfähig sind, mithin mehr als zwei Jahre betragen. 3. In
derartigen Fällen geht mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils
die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne
Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung
unmittelbar in Strafhaft über. 4. Ein Haftfortdauerbeschluss nach
§
268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den
Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer
Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte
dringend verdächtig ist und worauf die richterliche
Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße
Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus. 5. Das
Beschwerdegericht kann dann eine eigene Haftentscheidung treffen, wenn die
bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe ihm hierzu eine
ausreichende Tatsachengrundlage vermitteln. |
NStZ-RR 2012, 221 (Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
2. Haftbefehl
2. 1. Allgemeine
Anforderungen
2 Ws 314/99
25.10.1999
 Volltext |
1. Im Haftbefehl muß die dem Beschuldigten
vorgeworfene Tat so genau bezeichnet werden, dass ein
bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist und der Beschuldigte den konkreten
Vorwurf genau erkennen kann.
2. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der
Voraussetzungen für den Erlass eines ordnungsgemäßen
Haftbefehls grundsätzlich selbständig zu prüfen;
zumindest dann, wenn der Beschuldigte sich während des
Ermittlungsverfahrens nicht in Untersuchungshaft befindet, erlässt
es aber nicht selbst den ordnungsgemäßen Haftbefehl. Das bleibt dem
dafür grundsätzlich zuständigen Amtsgericht
vorbehalten. |
StraFo 2000,
30 StV 2000, 153 |
2 Ws 335/02
05.08.2002
 Volltext |
Die
Begründung des Haftbefehls dient vor allem der
Unterrichtung des Beschuldigten darüber, auf welcher rechtlichen
und tatsächlichen Grundlage in sein Freiheitsrecht eingegriffen wird.
Deshalb ist auf die Begründung des Haftbefehls besondere
Sorgfalt zu verwenden. |
NStZ-RR 2002, 335 |
3 Ws 89/09 17.03.2009
 Volltext |
1. Haftbefehle und Haftfortdauerbeschlüsse, die den
Anforderungen des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG nicht genügen, sind aus
formellen Gründen aufzuheben.
2. Ausführungen im Haftbefehl zur Möglichkeit der
Haftvermeidung und zur Verhältnismäßigkeit sind zwingend
erforderlich; etwas anderes kann gelten, wenn alternative
Unterbringungsmöglichkeiten evident nicht vorliegen.
3. Es bleibt offen, ob ein Verstoß gegen § 72a
JGG frühzeitige Einschaltung der Jugendgerichtshilfe
ebenfalls zur Aufhebung des Haftbefehls führen kann. |
StRR 2009, 235 NStZ 2010, 281
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Inhaltsverzeichnis
2. 2. Haftgründe
2. 2. 1. Fluchtgefahr
2 Ws 474/98
15.10.1998
 Volltext |
Eine hohe
Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr i.S. von § 112
Abs. 2 Nr. 2 StPO grds. nicht begründen. Vielmehr müssen
bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte
werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben
(verneint bei einer gegen den Beschuldigten nicht rechtskräftig
verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren verneint; dabei darauf
abgestellt, dass der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt hat, ihm nicht
die finanziellen Mittel für eine Flucht zur Verfügung stehen und
seine Angehörigen zu ihm stehen; etwas ergibt sich nicht daraus, dass der
Beschuldigte in seinem Schlusswort darum gebeten hat, ihm nochmals eine Chance
zu geben. |
StV 1999, 37 |
2 Ws 554/98
27.11.1998
 Volltext |
Auch wenn gegen den
Beschuldigten bereits eine Strafe verhängt ist,
müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der
Beschuldigte werde dem in der verhängten Strafe (hier: 3 Jahre) liegenden
Fluchtanreiz nachgebe. Allein mit der Höhe der Strafe kann die
Fluchtgefahr i.S. von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht begründet werden.
Es ist darauf abgestellt worden, dass der Beschuldigte im Verfahren alle
Ladungen Folge geleistet hatte und auch zur Verkündung des Urteils
erschienen war, nachdem die StA zuvor ein Freiheitsstrafe von vier Jahren und
den Erlass eines Haftbefehls beantragt hatte. |
StV 1999, 215 m. Anm.
Hohmann StV 2000, 152 |
2 Ws 148/99
10.05.1999
 Volltext
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Zur Annahme von
Fluchtgefahr bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren,
wenn das Gericht sich an eine angeblich mit allen Beteiligten getroffene
Absprache, nur eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten zu
verhängen, nicht gehalten hat und der Angeklagte nun
Revision einlegt. |
StraFo 1999, 248 |
2 Ws 27/2000
28.01.2000
Volltext
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Eine hohe Straferwartung
allein kann die Fluchgefahr i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht
begründen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen. Dazu gehört neben der Erwartung des
Beschuldigten auch die des den Haftbefehl erlassenden
(Haft-)Richters. |
NStZ-RR 2000, 188
StraFo 2000, 203
StV 2001, 115 m. Anm. Deckers |
2 Ws 55 u. 56/2000
28.02.2000
 Volltext |
Zur (verneinten) Annahme
von Fluchtgefahr in Zusammenhang mit der Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens. |
StV 2000, 320 |
2 BL 148/01
03.09.2001
 Volltext |
Zur Fluchtgefahr, wenn
der Beschuldigte, der eine hohe Strafe zu erwarten hat, die zeitweise
Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Flucht
genutzt hat. |
StV 2001, 685 StraFo 2002, 23 |
2 Ws 60/02
13.03.02
 Volltext |
Zur Fluchtgefahr bei
einem ausländischen Angeklagten, dem allenfalls eine Freiheitsstrafe von
vier Jahren droht, von der aber schon fast zwei Jahre verbüßt sind.
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StraFo 2002, 177 StV
2002, 492 |
2 Ws 228/02
17.06.2002
 Volltext |
Zur Annahme von
Fluchtgefahr und zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bei einem
ausländischen Angeklagten, der schon länger in Deutschland lebt und
bei dem die Kaution von Familienangehörigen gestellt wird. |
StraFo 2002, 338 |
2 Ws 475/02 27. 12.
2002  Volltext |
Zur - verneinten -
Fluchtgefahr, wenn von einer erkannten Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
nach Anrechnung bereits erlittener Untersuchungshaft unter
Berücksichtigung einer zu erwartenden positiven Strafrestentscheidung
allenfalls noch ein Strafrest von 22 Monaten verbleibt. |
StV 2003, 170 ZAP EN-Nr. 379/2003 |
2 Ws 19/03 27. 01. 2003
 Volltext |
Zur Fluchtgefahr bei einem
älteren Mann, der über eine feste Arbeitsstelle verfügt und sich
für das Verfahren zur Verfügung gehalten hat. |
StV 2003, 509 |
2 Ws 116/03 22. 05. 2003
 Volltext |
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist,
auch wenn der Beschuldigte sich in einem anderen Verfahren in Strafhaft
befindet, allein aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens ohne Rücksicht
auf die in dem anderen Verfahren angeordnete freiheitsentziehende
Maßnahme zu beurteilen. |
ZAP EN-Nr. 594/2003 StraFo 2003,
273 |
2 Ws 111/04 15. 04. 2003
 Volltext
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Für einen Beschuldigten
besteht nach § 230 Abs. 1 StPO die Pflicht, sich einem gegen
ihn laufenden Strafverfahren zu stellen. Deshalb besteht
bei einem ausländischen Tatverdächtigen, der sich ohne Fluchtwillen
in seinen Heimatstaat begeben hat, Fluchtgefahr, wenn er erklärt, dass er
sich dem gegen ihn in Deutschland laufenden Strafverfahren nicht stellen
werde. |
PStR 2004, 154
ZAP EN-Nr. 489/2004 NStZ-RR 2004,
278 StV 2005, 35 m. abl. Anm. Hilger |
2 Ws 48/08 28.02.2008
 Volltext |
Zur Fluchtgefahr, wenn der Angeklagte die Zeit
der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt hat,
sondern er sich in Kenntnis weiterer gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowohl
für die Strafvollstreckung als auch für ein neues Verfahren zur
Verfügung gehalten hat. |
StV 2008, 257 |
2 Ws 119/09 28.04.2009
 Volltext |
1. Alleine eine hohe Straferwartung kann die Fluchtgefahr
nicht begründen.
2. Bei einer (noch) zu verbüßenden
Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren ist ein ausreichender Fluchtanreiz
grundsätzlich nicht gegeben. Hierbei kommt es auf den tatsächlich zu
erwartenden Freiheitsentzug an, so dass zu prüfen ist, ob eine bedingte
Entlassung nach § 57 StGB in Betracht kommt. |
NStZ-RR 2010, 158 |
Inhaltsverzeichnis
2. 2. 2.
Verdunkelungsgefahr
2 Ws 305 u. 306/01
13.12.2001
 Volltext |
Gibt ein Beschuldigter
gegenüber einem Zeugen unmissverständlich zu erkennen, welcher
Aussageinhalt seiner Zeugenaussage ganz erheblich zur Entlastung des
Beschuldigten beitragen würde, und fühlt sich der Zeuge
dadurch "in die Verantwortung genommen",
begründet dies den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, wenn die Taten weder
in vollem Umfang aufgeklärt noch alle Beweismittel derart gesichert sind,
dass die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg gestört
werden kann. |
StV 2002, 149 [Ls.] wistra
2001, 238 StraFo
2002, 140 |
2 Ws 27/02 06.02.02
 Volltext |
Verdunkelungsgefahr i.S. von §
112 Abs. 2 Nr. 3 StPO lässt sich nicht allein aus der
Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts ableiten. Hinzu
kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere
Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich
verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann. Dazu ist eine Prüfung
aller Umstände des Einzelfalls erforderlich |
PStR 2002, 76
ZAP EN-Nr. 279/2002 StV 2002,
205 wistra 2002, 236 |
2 Ws 326/03 12.01.2004
 Volltext
|
Der Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr ist nur gegeben, wenn das Verhalten des Be-schuldigten
aufgrund bestimmter Tatsachen den dringenden Tatverdacht
begründet, dass er durch auf sachliche oder persönliche Beweismittel
einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Bloße
Vermutungen des Gerichts sind nicht ausreichend. |
StraFo 2004, 134 |
2 Ws 141/04 17. 06. 2004
 Volltext |
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er
werde durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche
Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren.
Dabei ist kein Grund ersichtlich, früheres - vor dem Beginn des
Ermittlungsverfahrens - liegendes Täterverhalten für die Prognose
seines zukünftigen Verhaltens unberücksichtigt zu lassen. |
wistra 2004, 358 |
2 Ws 37/06 08. 02. 2006
 Volltext |
Die Beurteilung des dringenden
Verdachts für eine Verdunkelungshandlung i.S. des § 112 Abs. 1 Nr. 3
StPO durch das Beschwerdegericht unterliegt nur einer
eingeschränkten Überprüfung, wenn sie sich aus der
laufenden Hauptverhandlung ergibt. |
wistra 2006, 278 |
2. 2. 3. Wiederholungsgefahr
|
2 Ws 94/96
11.03.1996 |
Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
i.S.d. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO ist es ausreichend, wenn
eine der wiederholt begangenen Straftaten in einem anderen Verfahren bereits
rechtskräftig abgeurteilt ist oder insoweit gegen den Beschuldigten
dringender Tatverdacht besteht und das weitere Verfahren, in dem die Haftfrage
geprüft wird, nur noch eine der wiederholt begangenen Straftaten betrifft.
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StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann |
2 BL 195/01 22.10.2001
 Volltext |
Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr des § 112 a StPO ist auch im Jugendrecht
anzuwenden. Das aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG bestehende
Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG ist jedoch dadurch
aufzulösen, dass anstelle der Untersuchungshaft die weniger einschneidende
Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2
JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend
begegnet werden kann. |
ZAP EN-Nr. 720/01 StV 2002, 432
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3 Ws 161/10 01.04.2010
 Volltext |
Fünf Vermögensschäden in
Höhe von je 1000,- bis 2.000,- durch wiederholten Betrug
erfüllen nicht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S. des
§ 112a StPO |
NStZ-RR 2011, 124 |
Inhaltsverzeichnis
2. 2. 4. Verhältnismäßigkeitsgebot
|
2 Ws 101/98
23.03.1998 |
Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO darf Untersuchungshaft
nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Bei der demnach
vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob der Anordnung der Haft das
Übermaßverbot entgegensteht, sind die konkreten Nachteile des
Freiheitsentzugs für den Beschuldigten mit der Bedeutung der einzelnen
Strafsache und der zu erwartenden Sanktion im Einzelfall zu vergleichen. Dabei
kann auch eine den Ermittlungsbehörden anzulastende
Verfahrensverzögerung von Bedeutung sein, die den Beschuldigten
unverhältnismäßig belastet. Hat die Staatsanwaltschaft wegen
Abwesenheit des Beschuldigten das Ermittlungsverfahren vorläufig nach
§ 205 StPO eingestellt, wird das i.d.R. nicht zu beanstanden sein, wenn
die Staatsanwaltschaft das Verfahren soweit wie möglich
fördert. |
StraFo 1998, 283 NStZ-RR 1998, 307 |
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2 Ws 291/2000 09.11.2000
 Volltext |
Nach § 51 StGB wird i.d.R. die erlittene
Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Hat der
Angeklagte/Verurteilte nach dieser Anrechnung bereits einen großen
Teil der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt kann der weitere
Vollzug der Untersuchungshaft i.S. des § 120 StPO
unverhältnismäßig werden. Der Haftbefehl ist dann
aufzuheben. |
ZAP
EN-Nr. 800/2000 |
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2 Ws 291/2000 09.11.2000
 Volltext |
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der
weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft, wenn bereits ein großer
Teil der verhängten Freiheitsstrafe durch Anrechnung von
Untersuchungshaft verbüßt ist. |
NStZ-RR 2001, 123
StraFo 2001,
179 |
3 Ws 395/03 29. 09. 2003
 Volltext
|
Die Haftfortdauer ist bei einem
jugendlichen Straßenhändler (Kokain)
unverhältnismäßig, wenn dieser sich erstmals und
länger als zwei Monate in Haft befindet, allein mit einer
Bewährungsstrafe zu rechnen hat und zudem das Verfahren gegen ihn nicht
mir der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. Letzteres ist
insbesondere dann der Fall, wenn dem sprachunkundigen Angeklagten entgegen Art.
6 Abs. 3 MRK bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens keine in seine
Heimatsprache übersetzte Fassung der Anklageschrift zugestellt worden
ist.] |
NStZ-RR 2004, 152 StV 2004,
329 |
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2 Ws 217/08 31.07.2008
 Volltext |
Bei der Beurteilung der zu erwartenden Strafe ist auch zu
berücksichtigen, ob ein Strafrest ggf. nach § 57 StGB
ausgesetzt wird |
NStZ-RR 2009, 125 |
Inhaltsverzeichnis
3. Besondere
Haftprüfung (§ 121 StPO)
(vgl. dazu auch meinen Aufsatz "Die besondere
Haftprüfung durch das OLG nach den §§ 121, 122 StPO - eine
Übersicht anhand neuerer Rechtsprechung mit Hinweisen für die Praxis"
in StraFo 2000, 109
mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Obergerichte).
3. 1. Grundlage der Haftprüfung/
Verkündung des (erweiterten)
Haftbefehls (§ 115 StPO)
|
2 Bl 507/94
29.12.1994 |
Bei der 6-Monats-Prüfung kann nur der
Haftbefehl berücksichtigt werden, hinsichtlich dessen dem
Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden
ist. |
StV 1995, 200 |
|
2 BL 2/98
22.01.1998
 Volltext |
Ein erweiterter Haftbefehl darf dem
Beschuldigten nicht nur durch Übersendung zur Kenntnis
gebracht werden. Vielmehr ist in analoger Anwendung des § 115 StPO (auch)
der erweiterte Haftbefehl dem Beschuldigten zu verkünden. Wird der
erweiterte Haftbefehl nicht verkündet, kann er bei der Prüfung der
Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs
Monate hinaus nicht berücksichtigt werden (vgl. a. Senat in StV 1995,
200). |
ZAP
EN Nr. 183/98 StV 1998, 273 wistra 1998, 158 |
|
2 BL 62/98 21.02.1998 |
Auch ein erweiterter Haftbefehl kann dem
Beschuldigten nicht nur durch Übersendung zur Kenntnis gebracht werden
kann, sondern muß entsprechend § 115 StPO verkündet
werden muß (s.a. Begriff "derselben Tat") |
StraFo 1998, 242 NStZ-RR 1998, 277 StV 1998,
555 |
Inhaltsverzeichnis
3. 2.Begriff "derselben Tat"
/Fristberechnung
2 BL 62/98 21.02.1998 |
Der Begriff "derselben Tat" i.S.d.
§ 121 Abs. 1 StPO ist so zu verstehen, dass ihr alle
Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an
zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden
Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher,
einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden
können. Dies gilt auch, wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren
anhängig sind, ohne daß es auf eine Verbindung der Verfahren oder
eine solche Möglichkeit ankommt (s.a. Verkündung eines
Haftbefehls). |
StraFo 1998,
242 NStZ-RR 1998, 277 StV 1998, 555 |
2 Ws 11/02 21. 01. 2002
 Volltext |
Zur Berechnung der Frist des §
121 StPO, wenn wegen eines Teils der den Gegenstand von zwei
Haftbefehlen bildenden Taten bereits ein Urteil ergangen
ist. |
NStZ-RR 2002, 382 |
Inhaltsverzeichnis
3. 3. Haftfortdauer/Wichtiger Grund i.S. des § 121 StPO
2 BL 7/02 13.02.02
 Volltext |
Es besteht auch im Verfahren der
besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach den §§
121, 122 StPO ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot
hinsichtlich der dem Verteidiger und dem Beschuldigten unbekannten
Aktenteile. Dieses Verwertungsverbot bezieht such auch auf die wichtigen
Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, die die Haftfortdauer
rechtfertigen sollen. |
ZAP EN-Nr. 242/2002 wistra 2002,
236 StV 2002, 318 m. Anm. Deckers StV 2002, 319 NStZ 2003, 386 m. Anm.
Lange NStZ 2003, 348 |
2 OBL 57/05 20. 10. 2005
 Volltext |
1. Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen (insoweit
nicht in StraFo 2006, 25)
2. § 229 StPO muss im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 und 6
Abs. 3a MRK gesehen werden und darf nicht zu einer Umgehung der §§
121, 122 StPO führen. |
StraFo 2006, 25 |
2 Ws 88/07 29. 03. 2006
 Volltext |
Das Beschleunigungsgebot erfordert
es, dass ein Mitglied des erkennenden Gerichts, das zugleich auch Beisitzer in
einer Strafvollstreckungskammer ist, dort anstehende Anhörungstermine
aufhebt bzw. verlegt, um eine laufende Hauptverhandlung
fortzuführen. |
StraFo 2007, 330 StRR 2007,
237 |
3 Ws 676/07 20. 12. 2007
 Volltext |
Auch unter Berücksichtigung der Art. 5 und
6 EMRK darf das Oberlandesgericht bei der Prüfung (jedenfalls) der
besonderen Haftvoraussetzung des § 121 Abs. 1 StPO Aktenteile, in die die
Verteidigung bisher noch keine Akteneinsicht gehabt
hat, jedenfalls dann verwerten, wenn der nicht auf freiem Fuße
befindliche Beschuldigte keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO
gegen die Versagung der Akteneinsicht ergriffen hat. |
wistra 2008, 195 |
3. 3. 1. Besonderer
Umfang der Ermittlungen
|
2 BL 169/99 21.10.1999
 Volltext |
Die weitere Haftfortdauer ist nicht mehr i.S. des § 121
StPO gerechtfertigt, wenn über einen Zeitraum von fast sechs
Monaten lediglich 21 Zeugen vernommen werden, wobei
zwischen den einzelnen Vernehmungsterminen längere Zwischenräume
gelegen haben. |
StV 2000, 90
StraFo 2000, 68
|
Inhaltsverzeichnis
3. 3. 2. Anderer wichtiger
Grund
|
2 Bl 385/95 10.10.1995 |
Wichtiger Grund i.S.d. § 121 StPO kann
häufiger Verteidigerwechsel und deshalb erforderliche
Akteneinsicht an den jeweiligen Verteidiger vor Entscheidung einer
für den Angeklagten wichtigen Frage (SV-Gutachten zu §§ 20, 21
StGB) sein. |
ZAP
EN-Nr. 1044/95 StV 1996, 498 |
|
2 Bl 183/99
07.10.1999
 Volltext |
Liegt in einem Verfahren, das weder bezüglich seines
Umfangs noch wegen seines Schwierigkeitsgrades irgendwelche Besonderheiten
aufweist, zwischen dem Eingang der Anklage und dem
(zunächst anberaumten) Hauptverhandlungstermin ein Zeitraum von
fast 4 ½ Monaten, ist die weitere Haftfortdauer nicht mehr i.S.
des § 121 StPO gerechtfertigt. |
StV 2000, 90
StraFo 2000, 69
|
|
5 BL 71/00 16.05.2000
 Volltext |
Befindet sich ein Angeklagter im Zeitpunkt der
Eröffnung des Hauptverfahrens schon länger als 4
Monate in Untersuchungshaft, ist es mit dem Beschleunigungsgebot
nicht mehr vereinbar, Termin zur Hauptverhandlung erst auf einen
fast 3 Monate späteren Zeitpunkt anzuberaumen, wenn wichtige
Gründe für eine derart späte Ansetzung des
Hauptverhandlungstermins nicht erkennbar sind (Anmerkung: Kammer hat nur
pauschal auf eine konkrete Anfrage des Senats geantwortet). |
StV 2000, 515 |
|
2 BL 140/2000 18.08.2000
 Volltext |
In einer Haftsache ist es bei Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur gebotenen Förderung des
Verfahrens unerlässlich, mit dem Gutachter Absprachen darüber
zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist, wobei der
Gutachter ständig auf die bestehende Haftsituation
hinzuweisen ist. |
StV 2000, 629 NStZ-RR 2001, 60
StraFo 2001, 433
StraFo 2001,
433 |
|
2 BL 165/2000 26.09.2000
 Volltext |
Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinn von
§ 121 Abs. 1 StPO ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn
keine wichtigen Gründe dafür erkennbar sind,
warum, nachdem rund drei Monate lang keine
verfahrensbezogenen Ermittlungshandlungen unternommen worden sind, noch
nicht Anklage erhoben worden ist. Die unsubstantiierte und nicht belegbare
Behauptung der Staatsanwaltschaft, Ermittlungsbemühungen unternommen zu
haben, rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft jedenfalls
nicht. |
StV 2000, 631 [Ls.]
ZAP EN-Nr. 747/2000
StraFo 2001,
32 wistra 2001, 35 |
2 BL
186/2000 19.10.2000
 Volltext
|
Nach § 121 Abs. 1
StPO darf Untersuchungshaft nur ausnahmsweise länger als sechs Monate
vollzogen werden, und zwar u.a. nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Das ist nicht der Fall, wenn die Haftsache schon eher hätte terminiert
werden können. Denn Haftsachen haben Vorrang vor
Nichthaftsachen, selbst wenn dafür bereits terminierte
Nichthaftsachen aufgehoben werden müssen (zum wichtigen
Grund s.a. Burhoff, Handbuch für
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 453 ff.
m.w.N.). |
ZAP EN-Nr.
771/2000 NStZ-RR 2001, 61 wistra 2001, 77 StV 2001, 303 StraFo 2001, 32 |
2 BL 221/01
19.12.2001
 Volltext |
Zur Frage, ob und wann
die Verhinderung des Wahlverteidigers als "wichtiger Grund"
angesehen werden kann, der die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs
Monate rechtfertigt. |
StV 2002, 151 |
2 BL 90/02
09.09.2002
 Volltext |
Hat bereits einmal eine
Hauptverhandlung stattgefunden und ist diese ausgesetzt worden
kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nur in
Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen
Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Das ist
nur dann der Fall, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder
Versäumnisse im bisherigen Verfahren verursacht worden ist.] nur dann
zwingend geboten bzw. unumgänglich sein, wenn die Aussetzung nicht durch
Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren verursacht worden
ist. |
StraFo 2002, 367
NStZ-RR 2002, 348 StV 2003, 172 |
2 OBL 36/04 17. 05.
2004  Volltext |
Ein Zeitraum von fast
sechs Wochen zwischen dem Antrag der
Staatsanwaltschaft auf richterliche Vernehmung eines
Zeugen und der Durchführung dieser richterlichen ist in einer
Haftsache bei weitem zu lang und nicht hinnehmbar. |
StraFo 2004, 276 NJW
2004, 2540 NStZ-RR 2004, 339 StV 2004, 663 |
2 OBL 51/04 12. 07.
2004  Volltext |
Werden die
Verfahrensakten von der Polizei, der sie von der Staatsanwaltschaft zum
Abschluss der Ermittlungen übersandt worden sind, erst nach mehr
als zwei Monaten zurückgesandt, ohne dass erkennbar
ist, dass das Verfahren zwischenzeitlich gefördert worden ist, ist ein
Grund, der eine mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft rechtfertigt, nicht
gegeben. |
StraFo 2004, 318 StV
2004, 663 |
Inhaltsverzeichnis
3. 4. Haftprüfung und
Beginn der Hauptverhandlung
|
2 BL 426/97
8.1. 1998
 Volltext |
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft im Haftprüfungsverfahren beim OLG gem. §§ 121,
122 StPO ist, wenn die Akten dem OLG rechtzeitig zur
Haftprüfung vorgelegt werden, dann kein Raum (mehr),
wenn noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwalt
die Hauptverhandlung begonnen hat. Denn während der Stellungnahmefrist
ruht der Lauf der Sechsmonatsfrist entsprechend § 121 Abs. 3 S. 1
StPO. |
ZAP
EN-Nr. 223/98 wistra 1998, 198 |
|
3 Ws 421/07 26. 07. 2007
 Volltext |
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht
vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem
Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme
zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen
hat. |
NStZ-RR 2007, 92 (Ls.). |
Inhaltsverzeichnis
3. 5. Aufhebung des
Haftbefehls
|
2 Ws 630/95
21.12.1995 |
Zur Frage, ob, wenn das OLG einen Haftbefehl wegen Fehlens
eines die Haftfortdauer rechtfertigenden Grundes i.S. des § 121 Abs. 1
StPO aufgehoben hat, vor dem Urteil ein neuer Haftbefehl
wegen derselben Tat gegen den Beschuldigten erlassen werden darf. |
StV 1996, 159 |
|
5 Ws 190/01 08.05.2001
 Volltext |
Die auf die Verfassungsbeschwerde hin ergangene
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im
Haftprüfungsverfahren entfaltet nur dann eine Sperrwirkung für
den Erlass einer neuen Haftentscheidung, wenn eine auf das Fehlen der
Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gestützte Aufhebung des
Haftbefehls erfolgt ist. |
ZAP
EN-Nr. 412/2001 |
Inhaltsverzeichnis
4. Außervollzugsetzung
, Invollzugsetzung bzw. Kaution
|
2 Ws 257/97
14.07.1997 |
Zur (bejahten) Außervollzugsetzung eines
Haftbefehls, wenn der Angeklagte zwar zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
verurteilt worden ist, aber die gesamte Familie des aus Kasachstan stammenden
Angeklagten in Deutschland lebt, diese eine Kaution von 30.000 DM
bereitgestellt hat und der Angeklagte regelmäßig an der
Hauptverhandlung teilgenommen hat (§§ 112 Abs. 2, 116 Abs. 1, 4
StPO). |
StV 1997, 643 |
|
2 Ws 402/98 17.09.1998
 Volltext |
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als
allgemeine verfassungsrechtliche Richtlinie kann es ggf. grundsätzlich
vertretbar erscheinen lassen, eine gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zur
Außervollzugsetzung angeordnete Meldeauflage zeitweise
vollständig auszusetzen. |
StraFo 1998, 423 StV 1999, 38 |
|
2 BL 165/2000 26.09.2000
 Volltext |
Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das
Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren nach den
§§ 121, 122 StPO kommt nur in Betracht, wenn die besonderen
Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer
der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gegeben sind. |
StV 2000, 631 [Ls.]
ZAP EN-Nr.
747/2000 |
2 BL 152/01
03.09.2001
 Volltext |
Ein wegen
Verdunkelungsgefahr erlassener Haftbefehl kann jedenfalls dann auch
gegen Kaution außer Vollzug gesetzt werden, wenn dem
Beschuldigten zusätzlich aufgegeben worden ist, mit Mitbeschuldigten und
Zeugen keinen Kontakt aufzunehmen und die Kaution auch der Sicherung dieses
"Kontaktverbotes" gilt. |
StraFo 2001,
397 StV 2001, 688 |
2 Ws 305 u. 306/01
13.12.2001
 Volltext |
Auch gegen den Bestand
eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist noch
eine weitere Beschwerde statthaft. |
StV 2002, 149 [Ls.]
StraFo 2002, 140 |
2 Ws 58/02
11.03.02
 Volltext |
Ein (vorläufiges)
Berufsverbot kann nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen
werden. |
PStR 2002, 98
ZAP EN-Nr. 316/2002
StraFo 2002,
178 StV 2002, 315 |
Invollzugsetzung
|
2 Ws 1/99
07.01.1999
 Volltext |
Ist ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder in
Vollzug gesetzt worden, weil der Beschuldigte gegen das ihm erteilte Verbot der
Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen verstoßen hat, kann es aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, den
Haftbefehl erneut außer Vollzug zu setzen, wenn der
weitere Vollzug der Untersuchungshaft (hier: zwei Monate)
für den Beschuldigten ein deutliches Warnzeichen dahin ist,
in Zukunft jede weitere Kontaktaufnahme zu Verfahrenszeugen und ggf. deren
Beeinflussung zu unterlassen. |
StV 1999, 161 [Ls.] |
|
2 Ws 375/98 03.09.1998 |
Als neu hervorgetretener Umstand im Sinn von § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO kann es auch anzusehen sein, wenn der Beschuldigte in
einem weiteren gegen ihn laufenden Verfahren einen Zeugen massiv bedroht.
|
wistra 1998, 364 NStZ-RR 1999, 53 |
2 Ws 474/02 27. 12.
2002  Volltext |
Die Frage, ob ein
außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder nach § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO in Vollzug gesetzt werden kann, erfordert die Abwägung und
Beurteilung sämtlicher Umstände. Dabei kommt der
Höhe einer inzwischen verhängten Strafe erhebliche Bedeutung zu, sie
allein wird aber für die Wiederinvollzugsetzung nicht ausreichen. Hinweis:
Eine Strafe von 6 Jahren hat dem Senat nicht ausgereicht, nachdem der
Angeklagte an der Hauptverhandlung teilgenommen und auch noch zur
Urteilsverkündung erschienen war. |
ZAP EN-Nr. 99/2003 StV 2003, 512 |
Inhaltsverzeichnis
Kaution
|
2 Ws 257/97
14.07.1997 |
Zur (bejahten)
Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, wenn der Angeklagte zwar zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist, aber die gesamte
Familie des aus Kasachstan stammenden Angeklagten in Deutschland lebt, diese
eine Kaution von 30.000 DM bereitgestellt hat und der Angeklagte
regelmäßig an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (§§
112 Abs. 2, 116 Abs. 1, 4 StPO). |
StV 1997, 643 |
|
2 Ws 190/96
28.05.1996 |
Es kann dahinstehen, ob
die vom LG Lüneburg StV 1987, 111 vertretene Auffassung, eine
Kaution sei in entsprechender Anwendung von § 123 StPO auch
dann freizugeben, wenn sich der Beschuldigte zwar dem Verfahren entzogen
habe, der Haftbefehl bei richtiger Sachbehandlung jedoch schon zu einem
früheren Zeitpunkt hätte aufgehoben werden müssen, zutrifft. Die
Sicherheit kann nämlich auch nach der vom LG Lüneburg vertretenen
Auffassung nur dann frei werden, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch
nicht verfallen war, weil der Beschuldigte z.B. zu einer anberaumten
Hauptverhandlung nicht erschienen ist. |
StV 1996, 498
NStZ-RR 1996, 270 |
4 Ws 201 u. 202/07 08. 05. 2007
 Volltext |
Ein nach Haftverschonung ergangenes Urteil
rechtfertigt die Invollzugsetzung eines Haftbefehls dann nicht, wenn zum
Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren
Strafe zu rechnen war, selbst, wenn der um ein günstigeres Ergebnis
bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen
erkennen musste. |
StV 2008, 29 |
Inhaltsverzeichnis
5. Allgemeine
Untersuchungshaftfragen (§ 119 StPO)
Kaution
3 Ws 45/10 09.02.2010
 Volltext |
Zu Beschränkungsanordnungen nach
§ 119 Abs. 1 StPO
n.F. |
StRR 2010, 194 StV 2010, 368 NStZ-RR
2010, 221 |
3 Ws 504/09 29.12.2009
 Volltext |
Die Bevorrechtigung nach
§ 148 Abs. 1 StPO
setzt, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - "Verteidiger" nicht etwa:
"Rechtsanwalt" - ein bestehendes Verteidigungsverhältnis voraus. |
StRR 2010, 193 NStZ 2010, 471 StRR 2010,
193 |
5. 1. Ausgestaltung der
U-Haft
|
2 Ws 249/96 20.06.1996 |
Einem Untersuchungsgefangenen, der sich bereits seit fast 11
Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist ein Telefongespräch mit
seiner in der Türkei wohnenden Mutter, wenn diese des Lesens und
Schreibens unkundig ist, zu gestatten. |
NStZ-RR 1996, 303 MDR 1996, 1057
StraFo 1996,
186 AGS 1997, 125 |
|
2 Ws 4/97 16.01.1997 |
Einem Untersuchungshaftgefangenen kann der Besitz einer
elektronischen Speicherschreibmaschine gestattet werden
(§ 119 Abs. 3 StPO). |
ZAP
EN-Nr. 306/97 |
|
2 Ws 386/98 29.09.1998 |
Der Brief eines inhaftierten Beschuldigten, mit dem dieser
für Hinweise zur Aufklärung der ihm zur Last Straftat eine
Belohnung auslobt, kann nur dann nach § 119 Abs. 3 StPO
beschlagnahmt werden, wenn konkrete Hinweise für eine
unzulässige Beeinflussung eventueller Zeugen
vorliegen. |
StraFo 1998, 429 NStZ-RR 1999, 52 wistra 1999,
78 |
|
2 Ws 439/97
10.11.1997 |
Ein Untersuchungsgefangener hat im Rahmen der
Anstaltsmöglichkeiten ein Recht auf Arbeit. Die
Genehmigung, in der U-Haft zu arbeiten, kann daher nur dann generell versagt
werden, wenn der Zweck der U-Haft oder die Ordnung in der Haftanstalt dies
erfordern (§ 119 Abs. 3 StPO) |
wistra 1998, 77
StraFo 1998,
66 StV 1998, 208 |
3 Ws 521/02 22. 10. 2002
 Volltext
|
Der Untersuchungshaftgefangene hat
nach § 119 Abs. 3 StPO keinen Anspruch darauf, dass ihm
Barmittel zur Bestreitung von Portokosten zur Verfügung
gestellt werden. |
NStZ 2003, 389 StV 2003, 514 |
2 Ws 319/03 15. 12. 2003
 Volltext |
1. Dem Vorsitzenden der mit
der Strafsache befassten Kammer kommt, da er die relevanten Tatsachen aus
eigener Anschauung kennt und ihm die Beteiligten bestens vertraut sind, bei der
Bestimmung besuchsüberwachender Auflagen ein
Beurteilungsspielraum zu. Insoweit ist nur zu überprüfen, ob
der Kammervorsitzende bei seiner Entscheidung von falschen Tatsachen
ausgegangen ist oder ihr sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen.
2. Eine Besuchsüberwachung durch einen
Seelsorger kommt schon deswegen nicht in Betracht, da dieser
nicht ausgebildet ist, Besuche von Gefangenen in Untersuchungshaft optisch und
akustisch zu überwachen sowie bei etwaigen Verstößen dagegen
einzuschreiten und diese zu unterbinden. |
NStZ-RR 2004, 154 (Ls.). |
|
4 Ws 469 u. 472/08 15.07.2008
 Volltext |
Für die Anordnung einer akustischen
Besuchsüberwachung müssen konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass nicht akustisch überwachte besuche der
Vorbereitung und Förderung von Fluchtgefahr dienen können. Allein der
Umstand, dass der Angeklagte längere Strafvollstreckung zu erwarten hat,
reicht nicht aus. |
NStZ-RR 2009, 124 |
|
2 Ws 388/09 13.01.2009  Volltext |
1. Zum fortwirkenden schutzwürdigen Interesse und
verfassungsrechtlichen Fragen bei der Beschlagnahme von Briefen von
Untersuchungshaftgefangenen.
2. Zur Beschlagnahme von Briefen eines
U-Haft-Gefangenen. |
StV 2009, 478 |
Inhaltsverzeichnis
5. 2 Abweichung vom
Regelvollzug
2 Ws 282/05 03. 11. 2005
 Volltext |
Die Notwendigkeit der
ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung kann im
Ausnahmefall die kurzzeitige Überstellung eines vorläufig
Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt erfordern. |
NStZ-RR 2006, 29 |
Inhaltsverzeichnis
6. Rechtsmittel
2 Ws 286/96 18.07.1996 |
Nach Anklageerhebung ist eine
weitere (Haft-)Beschwerde (§ 117 StPO) auch
dann in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten, wenn das Prozessgericht
zuvor als Beschwerdegericht eine begründete Haftentscheidung getroffen
hat. |
wistra 1996, 321 |
2 Ws 606/98 11.02.1999
 Volltext |
Durch den Beschluss, durch den die
Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zweck der Vollstreckung
der Erzwingungshaft genehmigt wird, ist der Betroffene beschwert. |
StraFo 1999,
174 StV 1999, 332 |
1 Ws 438/00 30.01.2001
 Volltext |
Eine Haftbeschwerde, die
sich gegen eine bestimmte nach der Vorstellung des Erklärenden bereits
ergangene Entscheidung richtet, ist bereits dann zulässig, wenn ein
Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft
übergeben worden ist, unabhängig davon, ob dem
Beschuldigten der Haftbefehl bereits bekannt ist.
|
NStZ-RR 2001, 254 |
2 Ws 149/10 29.06.2010
Volltext
|
1. Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen,
welche denselben Gegenstand betreffen, kann grundsätzlich nur die jeweils
letzte angefochten werden.
2. Wurde jedoch nur wenige Tage vor Eröffnung des
Hauptverfahrens die Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der
ausführlichen Bescheidung eines Haftprüfungsantrags angeordnet und im
Eröffnungsbeschluss die Haftfortdauer bestätigt, ist ausnahmsweise
auch die Anfechtung dieser Haftprüfungsentscheidung zulässig.
|
NStZ-RR 2010, 358 (Ls.) |
Inhaltsverzeichnis
7. Einstweilige
Unterbringung (§ 126a StPO)
3 OBL 86/07 (42); 3 Ws 486/07
21. 08. 2007  Volltext |
1. Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die
(neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine
bloße Ordnungsvorschrift.
2. Die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das
OLG ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des
§ 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer
wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. Diese spielen erst bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit eine Rolle. |
NJW 2007, 3220 |
Inhaltsverzeichnis
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