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Handbuch der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
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Partnerschaftsvertrag |
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Das Wichtigste in Kürze:
1. Der Abschluss eines
Partnerschaftsvertrages ist zur Vermeidung von Streitigkeiten zu empfehlen.
2. Die vertragliche Regelung des
unverheirateten Zusammenlebens ist nicht (mehr) sittenwidrig.
3. Der Inhalt eines Vertrages
hängt davon ab, wie die Partner ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft
gestalten. Es gibt zahlreiche Musterverträge.
4. Die Vereinbarung von für
Eheleute geltenden persönlichen Rechten und Pflichten ist nicht
zulässig. Im vermögensrechtlichen Bereich kann hingegen eine
umfassende Regelung erfolgen.
5. Der Partnerschaftsvertrag wird
i.d.R. ausdrücklich geschlossen werden. Er ist grds. formfrei.
6. Vertragsmuster |
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Vergleichbare Lage bei Eheleuten:
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen
Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbes. auch nach der
Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. In einem
Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung
auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam,
wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Ehescheidung
gestellt wird (§ 1408 Abs. 1 und 2 BGB).
Die Ehegatten können über die
Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen
(§ 1585c BGB).
Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der
Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder
Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter
Erwerbstätigkeit schließen (§ 1587o Abs. 1 Satz 1 BGB).
Eheleuten steht es also weitestgehend frei,
Eheverträge, Scheidungsvereinbarung und Trennungsvereinbarung zu
treffen.
Das BVerfG und der BGH haben weitreichende
Ausführungen zur Unwirksamkeit von Eheverträgen und
Scheidungsvereinbarungen gemacht (BVerfG, FamRZ 2001, 343; BGH, FamRZ 2001,
995; BGH, FamRZ 2004, 601). |
Literaturhinweise: Grziwotz,
Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften, MDR
1999, 709; ders., Schenkungsteuerpflicht durch Vereinbarungen in
Partnerschaftsverträgen, DStR 1993, 149; Kurr, Vereinbarungen
zwischen Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften und Ehegatten,
Bielefeld, 1978; ders., Vertragsstrafen- und Abfindungsklauseln in
Partnerschaftsverträgen, FPR 2005, 156; Montasser/Gaida, Das
aktuelle Recht für Paare ohne Trauschein, 1993, S. 122 ff.; Oberto,
Partnerverträge in rechtsvergleichender Sicht unter besonderer
Berücksichtigung des italienischen Rechts, FamRZ 1993, 1;
Roth-Stielow, Rechtsfragen des ehelosen Zusammenlebens von Mann und
Frau, JR 1978, 233; Sandweg, Grenzen der Vertragsgestaltung bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften, BWNotZ 1990, 49; Schreiber,
Vertragsgestaltung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, NJW 1993, 624;
Thieler, Lebensgemeinschaft ohne Trauschein, Köln, 1995, S. 184
ff.; Tzschaschel, Vereinbarungen bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften, 2. Aufl., Heidelberg, 1991; Wilker, Die
vertragliche Gestaltung nichtehelichen Zusammenlebens durch
Partnerschaftsvereinbarungen, Bielefeld, 1987. |
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1. Viele Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft lehnen den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages, in dem
sie ihre Rechtsbeziehungen untereinander regeln, i.d.R. ab. Zur Begründung
wird häufig angeführt, dass sie die Form des Zusammenlebens in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft gerade deshalb gewählt haben, weil sie
rechtlich nicht gebunden sein wollen. Dabei übersehen sie, dass das
(unverheiratete) Zusammenleben außerhalb der Ehe teilweise mit
erheblichen Risiken verbunden ist, was z.T. darauf
zurückzuführen ist, dass Ehegatten begünstigende Vorschriften
i.d.R. nicht auf die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet
werden können. Insbes. wird zudem häufig übersehen, dass im Fall
einer Trennung auch unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
wie bei Eheleuten anlässlich einer Scheidung heftig
gestritten wird. Dann lässt sich meist nichts mehr einvernehmlich regeln
oder vereinbaren, sondern es wird gerichtliche Hilfe bemüht (s. zu allem
a. Schreiber, Rn. 379 ff.; zum ausländischen Recht Rn. 672 ff.
m.w.N.).
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Hinweis:
Um die Risiken des gesetzlich ungeregelten
Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu verringern und
auch um Streit zu vermeiden, sollten sich die Partner überlegen, ob sich,
wenn nicht der Abschluss eines umfassenden
Partnerschaftsvertrages, zumindest doch die ein oder andere
Einzelvereinbarung empfiehlt (s.a. Grziwotz, PV, S. 1
f.). |
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2. Mit seiner Grundsatzentscheidung in BGHZ 53, 369
ff. hat der BGH seine alte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit des
unverheirateten Zusammenlebens aufgegeben. Heute werden daher
Rechtsgeschäfte, mit denen die Rechtsbeziehungen in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften geregelt werden, also auch Partnerschaftsverträge,
grds. nicht mehr als sittenwidrig angesehen. Das gilt inzwischen
immer häufiger auch in den Fällen, in denen ein oder gar beide
Partner noch anderweitig verheiratet sind (BGH, BGHZ 77, 55; BGH, BGHZ 112,
259). Etwas Anderes kann dann gelten, wenn eine Zuwendung allein im Hinblick
auf die geschlechtliche Hingabe erfolgt (wegen der Einzelheiten s. →
Sittenwidrigkeit, Allgemeines, Rn. 1184, m.w.N.). Das alles gilt
i.Ü. auch für Verträge, mit denen
gleichgeschlechtliche Partner ihr Zusammenleben regeln. |
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3. Der Inhalt eines (umfassenden)
Partnerschaftsvertrages lässt sich nicht allgemein für alle
nichtehelichen Lebensgemeinschaften festlegen. Er ist vielmehr davon
abhängig, wie die Partner ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gestaltet
haben oder gestalten wollen. So wird ein Vertrag zwischen Partnern, die
während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide weiter
verdienen wollen, anders aussehen als der von Partnern, von denen der eine
Partner den Haushalt führen soll und der deshalb auf eine eigene
Erwerbstätigkeit verzichtet (s. zu allem a. Grziwotz, PV, S. 3 f.).
Letztlich müssen die Partner selbst den für sie passenden
Vertragstext finden. Wegen der erheblichen Bedeutung der vertraglichen
Vereinbarung auf die gegenseitigen Ansprüche sollten und werden sie in
Zweifelsfällen rechtskundigen Rat eines Rechtsanwalts oder eines
Notars einholen.
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Hinweis:
Liegt eine Abrede vor, gibt es keine allgemeine
Auslegungsregel, dass rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der
Partner im Zweifel nur für die Dauer der Beziehung gelten
sollen (BGH, NJW 1986, 374). |
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Das unten bei Rn. 947 abgedruckte Vertragsmuster ist nur
eine von vielen Möglichkeiten, die nichteheliche Lebensgemeinschaft
während ihres Bestehens und für die Zeit nach der Auflösung zu
gestalten. I.Ü. gibt es zahlreiche weitere Musterverträge
(Grziwotz, PV, S. 7 ff.). |
| 940 |
4. Welcher Inhalt im Partnerschaftsvertrag
oder welche Einzelabrede zulässig ist, richtet sich grds. danach,
ob der persönliche oder der vermögensrechtliche Bereich geregelt
werden soll. |
| 941 |
a) Nach wie vor strittig ist, inwieweit
Rechte und Pflichten im persönlichen Bereich, wie sie
z.B. für Eheleute in § 1353 BGB enthalten sind, wirksam durch
Vertrag begründet werden können. In diesem Bereich werden
Verpflichtungen von der Rechtsordnung teilweise nur für die Ehe anerkannt
(Darstellung bei Grziwotz, PV, S. 32 jeweils m.w.N.; vgl. auch Grziwotz, §
10, Rn. 11 ff.). Gleichwohl von den Partnern getroffene Vereinbarungen sind
daher u.U. ohne Rechtsbindung. Das gilt insbes. für das Recht eines jeden
Partners, jederzeit die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
verlangen zu können. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen (→
Schadensersatz bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
Rn. 1102) und auch nicht durch eine → Abfindungsvereinbarung, Rn.
1, umgangen werden (vgl. dazu auch OLG Hamm, NJW 1988, 2474). |
| 942 |
b) Die Partner können auch keine
Absprachen treffen, durch die Dritte betroffen werden. So ist der
gesamte öffentliche Bereich, wie z.B. der der gesetzlichen
Krankenversicherung, des Rentenrechts oder der Unfallversicherung von einer
Regelung im Partnerschaftsvertrag ausgeschlossen (Schreiber, Rn. 408). |
| 943 |
c) Im vermögensrechtlichen Bereich sind
hingegen vertragliche Abmachungen auch umfassender Art, z.B. über
Unterhalt oder Versorgung sowie über einen vermögensrechtlichen
Ausgleich nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
zulässig (vgl. Grziwotz, PV, S. 36 ff., 54 ff., 68 ff., 75 ff.). Die
Wirksamkeit solcher Vereinbarungen scheitert weder an § 134 BGB, da es ein
gesetzliches Verbot der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gibt, noch an
§ 138 BGB, da das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft heute
nicht mehr als sittenwidrig angesehen wird (s.o. Rn. 937). Die Partner
müssen nicht alle Bereiche regeln. Für welche Bereiche sie
vertragliche Vereinbarungen treffen, bleibt ihrer eigenen Entscheidung
überlassen (zu den weiteren Einzelheiten vgl. noch Schreiber, NJW 1993,
624). |
| 944 |
5. a) Haben die Partner einen
Partnerschaftsvertrag überhaupt nicht geschlossen oder
schließen wollen, kann zur Regelung ihrer Beziehungen nicht auf einen
angeblich stillschweigend geschlossenen Vertrag zurückgegriffen
werden. Ein konkludenter Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zwischen
Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird nur in
Ausnahmefällen bejaht (Grziwotz, § 8, Rn. 1 m.w.N.; BGH, NJW 1986,
374 = FamRZ 1986, 145; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 624). Anders als beim Scheitern
bestimmter geplanter vertraglicher Beziehungen, wie z.B. im Arbeits- und
Gesellschaftsrecht (→ Arbeitsvertrag zwischen den Partnern der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn. 106, und → BGB-Gesellschaft
zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn. 435),
liegen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
nämlich nicht gewollte, aber rechtlich unwirksame, sondern gerade
abgelehnte Rechtsbindungen vor. Auch hilft hier § 242 BGB nicht, da
die Partner Rechte und Pflichten wie im Eherecht und/oder seine Folgen
ablehnen, sodass ihnen diese nicht über § 242 BGB aufgedrängt
werden können (zu Einzelabreden → Rechte und Pflichten der
Partner, Allgemeines, Rn. 1031; s.a. die weiterführenden
Hinweise unten). |
| 945 |
b) Von dieser Frage zu unterscheiden ist, ob die
Partner einen Partnerschaftsvertrag nur ausdrücklich
schließen können oder dieser auch stillschweigend geschlossen werden
kann. Lässt sich ein entsprechender Rechtsbindungswille der Partner
feststellen, kann auch ein stillschweigender Vertragsschluss angenommen
werden. Allerdings wird sich ein entsprechender Rechtsbindungswille wohl
regelmäßig nur bei einem schriftlichen Partnerschaftsvertrag
feststellen lassen. Damit dürfte in der Praxis der stillschweigende
Abschluss des Partnerschaftsvertrages eher fern liegen. |
| 946 |
c) Partnerschaftsverträge bedürfen
grds. keiner Form. Etwas Anderes gilt, wenn sie Vereinbarungen
enthalten, bei denen gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wie
z.B. bei der Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks (§
311b BGB), dem Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) oder einem Erbvertrag
(§ 2276 BGB). |
| 947 |
6. Es ist unmöglich, einen für jede
nichteheliche Lebensgemeinschaft gültigen Partnerschaftsvertrag
vorzuschlagen. Die Partner, die sich zur vertraglichen Regelung ihrer
Beziehungen entschlossen haben, müssen selbst eine auf ihre nichteheliche
Lebensgemeinschaft zugeschnittene Regelung finden. Ein (einfacher)
Partnerschaftsvertrag könnte etwa wie folgt formuliert werden (vgl.
i.Ü. insbes. die Vertragsmuster bei Grziwotz, PV, S. 7 ff., 27 ff.;
Tzschaschel, S. 10; zu den möglichen Inhalten auch Hausmann/Hohloch, S.
841 ff., mit ebenfalls zahlreichen Vertragsmustern; zu Einzelabreden s.u. die
weiterführenden Hinweise). |
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Formulierungsbeispiel:
Partnerschaftsvertrag
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zwischen M .... (Name und
Wohnort) und F .... (Name und Wohnort) |
Wir schließen folgenden
Partnerschaftsvertrag:
1. Wir leben in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Diese hat am .... begonnen und ist
auf Dauer angelegt.
Wir sind nicht verlobt. Eine
Heirat ist zur Zeit nicht geplant.
2. F ist in die von M gemietete
Wohnung in .... (Angabe der Anschrift) eingezogen. M bleibt weiter alleiniger
Mieter der Wohnung. Er kommt für sämtliche Kosten der Wohnung auf. F
wird von M von etwaigen Ansprüchen des Vermieters oder anderer
Vertragspartner freigestellt.
Wir sind uns darüber einig,
dass im Fall einer Trennung F zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist. Die
Räumungsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der
ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung durch den Partner. Die Aufnahme
Dritter in die Wohnung bedarf der Zustimmung beider Partner. Nach der Trennung
kann F das ..... (Beschreibung des Zimmers) allein nutzen. Sie hat
außerdem ein Mitnutzungsrecht an der Küche, am Bad, am Flur und an
den Kellerräumen.
oder alternativ:
2. Wir haben gemeinsam eine
Wohnung in .... (Angabe der Anschrift) angemietet. Aus diesem Mietvertrag haben
beide Partner die gleichen Rechte und Pflichten. Wird die nichteheliche
Lebensgemeinschaft von einem Partner aufgelöst, hat der andere Partner das
Recht, die Wohnung allein zu übernehmen. Wird infolge der Auflösung
die gemeinsame Wohnung aufgegeben, haben sich die Partner die Kosten der
Auflösung zu teilen. Zwischen ihnen werden auch die ggf. bei Auszug vom
Vermieter zu erbringenden Leistungen, wie Rückerstattung der Kaution,
Abstand u.a. geteilt.
3. M trägt die Kosten der
in 2. genannten Wohnung allein. Die sonstigen Kosten für den
Lebensunterhalt werden gemeinsam zu gleichen Teilen getragen. Nach der Trennung
hat keiner der Partner einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung. Nach der
Trennung werden auch die Wohnungskosten von beiden Partnern zu gleichen Teilen
getragen.
4. Der Haushalt wird gemeinsam
geführt. Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung werden nicht
erstattet. Auch nach einer Trennung findet kein Ausgleich der während der
Dauer der Partnerschaft erbrachten Leistungen für den gemeinsamen Haushalt
statt.
Die Partner richten bei der
B-Bank ein gemeinsames Konto in der Form des Oder-Kontos ein, über das
sämtliche die nichteheliche Lebensgemeinschaft betreffenden Zahlungen
abgewickelt werden. Auf dieses Konto zahlt jeder der Partner für die
gemeinsamen Lebenshaltungskosten monatlich einen Betrag von ..... ein.
Bei Auflösung der Partnerschaft sind ggf. noch nicht erbrachte
Monatszahlungen zu erbringen. Weist das Konto (dann) bei Auflösung der
Partnerschaft ein Guthaben auf, wird dieses nach Abzug der Kosten bei der
B-Bank zwischen den Partnern geteilt. Weist das Konto ein Soll auf, haben die
Partner dieses zu gleichen Teilen auszugleichen. Gleicht einer der Partner das
Soll allein aus, kann er vom anderen Erstattung des auf ihn entfallenden
Anteiles verlangen.
5. Es tritt grds. jeder der
Partner mit den sich aus dem Nachfolgenden ergebenden
Einschränkungen für sich allein auf. Der andere Partner wird
durch ihn weder berechtigt noch verpflichtet.
Für den Fall einer
ärztlichen Behandlung bevollmächtigen wir uns gegenseitig wie folgt:
(siehe → Bevollmächtigung des Partners, Rn. 421).
6. Die
Eigentumsverhältnisse an von den Partnern eingebrachten oder während
der Dauer der Partnerschaft angeschafften Sachen regeln wir wie folgt:
Es bleibt jeder Partner
grundsätzlich Eigentümer der von ihm in die Partnerschaft
eingebrachten Sachen. Das sind für M .... (Aufzählung der von ihm
eingebrachten Sachen) und für F .... (Aufzählung der von ihr
eingebrachten Sachen). Wird während der Dauer der Partnerschaft für
eine dieser Sachen Ersatz angeschafft, erwirbt der bisherige Eigentümer
auch an der Ersatzsache Alleineigentum.
An den während der
Partnerschaft erworbenen Haushaltsgegenständen erhält jeder Partner
Miteigentum. Soll einer der Partner Alleineigentum erwerben, werden die Partner
dies ausdrücklich vereinbaren.
7. Nach Auflösung der
Partnerschaft können weder Geschenke noch sonstige Zuwendungen, die die
Partner einander gemacht haben, zurückgefordert werden. Bei
größeren Vermögenswerten, wie z.B. Grundbesitz, die nur durch
finanziellen Einsatz beider Partner angeschafft werden konnten, werden die
Partner im Einzelfall regeln, in welcher Form ein Ausgleich stattfinden soll.
Haben die Partner eine solche Vereinbarung nicht getroffen, sind die
beiderseitigen Leistungen gegeneinander aufzurechnen. Ergibt sich für
einen der Partner ein Guthaben, ist dieses zwischen den Partnern zu teilen. Der
ausgleichsberechtigte Partner kann nur Zahlung eines Geldbetrages verlangen.
Der Anspruch ist drei Monate nach Zugang der ausdrücklichen
Zahlungsaufforderung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 5 % zu verzinsen.
Die Zahlungsaufforderung bedarf der Schriftform.
8. Soweit ein Partner im
Gewerbebetrieb des anderen mitarbeitet, ist ein ausdrücklicher
Arbeitsvertrag abzuschließen. Haben die Partner einen Arbeitsvertrag
nicht abgeschlossen, werden geleistete Dienste weder während des Bestehens
noch nach der Trennung der Partner erstattet.
9. Wir haften einander für
Schäden, die auf einer Handlung beruhen, die im Rahmen unseres
Zusammenlebens erfolgt, nur für die Sorgfalt, die wir in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
10. Für den Fall, dass eine
der vorstehenden Bestimmungen unwirksam ist oder wird, sollen die übrigen
Bestimmungen wirksam bleiben.
Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages können nur in schriftlicher Form
erfolgen.
Ort, den .....
M und F
(Unterschriften der
Partner). |
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I.Ü. siehe auch: → Abwicklung von
Bankkonten nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn.
52, → Auflösungsvertrag, Rn. 139, → Ausgleich
von Schulden, Rn. 244, → Ausgleich von Schuldenübernahme,
Rn. 251, → Bestattungsanordnung, Rn. 402, →
Bevollmächtigung des Partners, Rn. 421, → Darlehen
zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn. 463,
→ (Gemeinsame) Haushaltsführung, Rn. 599, → Haftung
der Partner untereinander, Rn. 635, → Rückforderung von
Zuwendungen nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn.
1064, → Unterhaltsvereinbarung der Partner, Rn. 1537, →
Vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, Rn. 1640. |
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