Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung 6. Auflage

  • von RiKG Urban Sandherr, Berlin, StRR 2010, 22

    Kennen Sie Jim Knopf? Eines seiner vielen Abenteuer führt ins ferne Mandala, dessen Bewohner ihr Leben lang an einer Kugel aus Elfenbein schnitzen. Wenn deren Oberfläche kunstvoll vollendet ist, schnitzen sie innen eine weitere Kugel und so fort. Das Schaffen wird anhaltend filigraner, das Werk immer ziselierter. Burhoff eifert diesen fleißigen und begabten Geschöpfen nach. Bereits seit 15 Jahren arbeitet er an seinem Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, das nun in 6. Auflage vorliegt. Dass das Werk noch als Handbuch durchgeht, ist seiner Systematik geschuldet, gewiss nicht seinem Umfang. Denn mit mehr als 1.500 Seiten überschreitet es den Rahmen eines üblichen (Benutzer-) Handbuchs deutlich. Gleichwohl: Es  passt noch problemlos in die Aktentasche jedes Strafverteidigers und erst recht unter die Arme seiner um die Findung des Rechts bemühten Kollegen und Kontrahenten. Mehr noch: Es gehört dort hin!

     

    Wie alle Burhoff-Handbücher ist auch dieses Werk alphabetisch gegliedert. Rund 250 Stichwörter – beginnend bei Ablehnung und endend bei Zwischenberatung –  führen durch den rechtlichen Kosmos der Hauptverhandlung. Wo immer es möglich ist, enthält das Buch tabellarische Übersichten und Checklisten. Zu dem überragenden praktischen Wert trägt aber auch die CD-ROM bei, die den Leser gewissermaßen im Handumdrehen zum Anwender macht. Die CD-ROM enthält neben einer Vielzahl von Antrags- und Textmustern auch Entscheidungen und deren Fundstellen. Apropos: Das Entscheidungsregister des Buchs beginnt mit dem Jahr 2003 und weist auf rund hundert Seiten die Haupt- und Parallelfundstellen aller zitierten und erörterten Entscheidungen aus. Dem OLG Hamm, dem Burhoff als Richter angehörte bevor er Rechtsanwalt wurde, kommt in dem Werk besondere Bedeutung zu. Dies belegen schon die auf acht Seiten zusammengetragenen Fundstellen abgehandelter Entscheidungen. Im Übrigen hat Burhoff gegenüber der Vorauflage 650 (!) neue Entscheidungen eingearbeitet. Das Paragrafenregister, das Stichwort- und ein auf kartoniertem Papier gedrucktes Schlagwortverzeichnis verdeutlichen, worum es dem Autor geht: um kompromisslose Praxistauglichkeit. Auch dies gilt für alle Burhoff-Handbücher: Der hohe Nutzwert wird an keiner Stelle durch Ungenauigkeit erkauft. Das Gegenteil ist der Fall. Eine breite Faktenbasis, profunde Entscheidungs- und Literaturrecherche, dogmatische Tiefe sowie publizistische Erfahrung sind die Grundlagen für diese verständliche und überzeugende Darstellung der schwierigen Rechtsmaterie.

     

    Was ist neu? Das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren ist ebenso ausführlich eingearbeitet wie der strafrechtliche Gesetzesmarathon der zu Ende gegangen Legislaturperiode. So wird das 2. Opferrechtsreformgesetz mit seinen Neuerungen im Recht der Nebenklage und der Pflichtverteidigung eingehend erläutert. Gleiches gilt für die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Änderungen im Recht der Untersuchungshaft. Die Rechtsprechung des BGH zur Präklusion bei Beweisanträgen hat zu einer grundlegenden Überarbeitung der das Beweisantragsrecht betreffenden Stichwörter und Passagen geführt. Das Gebührenrecht – für Burhoff ein Heimspiel – nimmt einen noch ausführlicheren Part ein als in der Vorauflage. Erfreulich ist auch, dass sich die in die 5. Auflage erstmals eingearbeitete Revision auch in der aktuellen Auflage wieder findet.

     

    Genau wie sein gesamtes Werk sind Burhoffs Vorworte eigentlich immer unprätentiös und sachlich, manchmal beinahe nüchtern. Da zuckt der Leser geradewegs zusammen, wenn er im Vorwort zur vorliegenden Auflage liest, das Handbuch wolle nicht weniger als zur „’richtigen’ Wahrheitsfindung“ beitragen. In dieser Formulierung kristallisieren sich die verschiedenen Rollen und Ämter, auf die der Autor zurückblickt. Für das Gericht ist Wahrheitsfindung notwendigerweise etwas anderes als für die Verteidigung. Schnittmenge und Konsens im unterschiedlichen Verständnis könnte aber folgendes sein: Wahrheitsfindung ist „richtig“, wenn die Verfahrensbeteiligten in Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten in einem definierten Verfahren auf Augenhöhe kommunizieren. Das Verfahren ist durch die StPO bestimmt. Zu allem anderen kann Burhoffs Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung beitragen. Nicht wenig! „


zurück zur Übersicht