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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung 5. Auflage
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von Rechtsanwalt Cornelius Maria Thora auf
http://www.jurawelt.com
Burhoffs Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung wie auch sein Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren gehört inzwischen zu den Standardwerken der
strafrechtlichen Praktikerliteratur. Die in kurzer Folge (nämlich seit
1995) erschienene fünfte Auflage zeigt nicht nur den hohen
Aktualisierungsbedarf in diesem Bereich, sondern auch die positive Aufnahme der
beiden Handbücher in den letzten Jahren. Burhoff verfolgt
in seinem Handbuch insoweit einen unüblichen Ansatz, als er es
lexikalisch, also nach Stichworten gegliedert, aufbaut. Dies ist der auf den
ersten Blick erkennbare und maßgeblichste Unterschied zu anderen
verdienstvollen Werken wie beispielsweise Dahs Handbuch des
Strafverteidigers oder vergleichbaren Titeln. Im Gegensatz zu solchen Werken
ist Burhoffs Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung auch
nicht in erster Linie für eine durchgängige Lektüre von der
ersten bis zur letzten Seite, sondern für ein thematisches Nachschlagen in
der konkreten praktischen Situation, gegebenenfalls sogar in der
Hauptverhandlung, gedacht. Die Stichworte decken dabei im wesentlichen alle
denkbaren Fragen in Zusammenhang mit einer Hauptverhandlung von der
Ablehnung/ Abwechslung eines Dolmetschers über die
Einstellung des Verfahrens (mit Unterpunkten) und die
Nachbereitung der Hauptverhandlung bis hin zur
Widerspruchslösung und den Zwischenberatungen des
Gerichts ab. Alle einzelnen Stichwortkapitel leiten
zunächst durch Literaturhinweise ein und schildern das Thema sodann in
Kürze mit den wesentlichen praxisrelevanten Meinungen
(einschließlich zitierfähiger Nachweise); die Darstellung der
einzelnen Themen folgt unausgesprochen der Maxime So ausführlich wie
nötig, so knapp wie möglich, betont dabei aber freilich die
Kürze ohne jedoch ins Stichwortartige zu verfallen. Ergänzt
werden die Kapitel, wo nötig, durch Verteidigerhinweise, Checklisten und
Antragsmuster. In der Regel umfassen die einzelnen Kapitel nur zwischen
zwei bis drei Seiten und ermöglichen so einen schnellen Überblick
über das jeweilige Thema, zumal auf bedeutsame Aspekte hervorgehoben
hingewiesen wird. Umfangreicheren Themen wird jedoch auch mehr Platz
eingeräumt, so etwa der Ablehnung (52 Seiten), den
Beweisverwertungsverboten (23 Seiten) oder auch der
Revision (56 Seiten). Mehrschichtige Stichworte sind zudem in
einzelne Unterkapitel eingeteilt wie beispielsweise die Aussetzung
(5 Stichworte), der Beweisantrag (16 Stichworte), das
Fragerecht (5 Stichworte) oder die Vernehmung (10
Stichworte). Das umfangreiche Stichwortverzeichnis hilft, wenn man im Text
nicht sofort fündig wird. Dem Handbuch liegt eine CD-ROM bei, auf
der sämtliche 50 Checklisten und Muster, ein sehr umfangreiches
Entscheidungsregister sowie alle wesentlichen Gesetze (StGB, StPO, RVG, BRAO,
BtMG, RiStBV und einige mehr) vorhanden sind.
Gesamteindruck: Studenten und wohl auch Referendare werden zur
Examensvorbereitung nicht unbedingt zu diesem Handbuch greifen. Für den
Praktiker im Strafrecht und sicherlich nicht nur für den
Strafverteidiger, an den sich das Werk in erster Linie richtet hat das
Handbuch jedoch einen hohen praktischen Nutzwert, der sich aus der
gleichermaßen aktuellen wie auch fokussierten Darstellung der einzelnen
Themen ergibt. Die nächste(n) Auflage(n) werden sicherlich nicht lange auf
sich warten lassen.
- von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld, aus Kriminalistik
2007, 782
Handbücher der Spitzenklasse
Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 4. Aufl. 2006, 1466 S., geb., 98,- Euro; ZAP-Verlag,
Münster, derselbe, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung,
5. Aufl. 2007, 1203 5., 89,- Euro
Nicht zuletzt zahlreiche Änderungen im
Strafverfahrensrecht (Stichwort z. B.: großer Lauschangriff nach
Maßgabe des § 100c StPO) und neue Entwicklungen in der
Rechtsprechung machten die Neubearbeitung der beiden Bände erforderlich.
Der Markt scheint - wie die schnell aufeinander folgenden Auflagen belegen -
die Handbücher gut angenommen zu haben. Und das
völlig zu Recht! Der Burhoff" bietet in
alphabetischer Reihenfolge eine ebenso fundierte wie praxisgerechte
Erläuterung aller wesentlichen Begriffe und Rechtsinstitute des
Strafverfahrensrechts. Der Band über das Ermittlungsverfahren"
beginnt z.B. mit einem mehrseitigen Abriss über die die Ablehnung"
(eines Richters) und endet den Zwangsmaßnahmen im
Ermittlungsverfahren". Die einzelnen Erläuterungsabschnitte sind zwar
nicht durchgehend einheitlich gestaltet, jedoch nach vergleichbaren
Gesichtspunkten strukturiert. Vorangestellt sind jeweils weiterführend
Literaturhinweise (z.B. auf fachlich einschlägige Aufsätze),
besonders wichtige Passagen sind farblich hervorgehoben, auch wird öfters
das Wichtigste" in einprägsamen Sätzen in tabellarischer Form
bzw. in Checklisten zusammengefasst.
Zahlreiche Beispiele und Nachweise aus der Rechtsprechung
erhöhen den Gebrauchswert weiter. Beiden Handbüchern sind
Entscheidungsregister in Form einer CD-Rom beigefügt; sie
weist sämtliche zitierten Entscheidungen nach und enthält die
Schriftsatzmuster in elektronischer Form. Die inhaltliche
Schwerpunktsetzung überzeugt: das Kapitel über die - in
der Praxis sehr bedeutsamen - Beweisverwertungsverbote umfasst im
Ermittlungsverfahren" knapp 19 Seiten, in der Hauptverhandlung"
sogar mehr als 23 Seiten. Dies macht freilich eine kleine Schwäche"
der Bände sichtbar: etliche Stichworte werden doppelt behandelt, so dass
der Leser z.B. in jedem Buch etwas über die DNA-Untersuchung"
findet. Freilich lässt sich diese Mehrfachbehandlung damit rechtfertigen,
dass jeder Band eigenständig genutzt werden kann und der Leser nicht
gezwungen" ist, auch den zweiten Band zu erwerben (so der Autor selbst im
Vorwort des Ermittlungsverfahrens"). Die Tipps" für den
Straferteidiger indizieren zwar die Hauptzielgruppe der Bücher.
Die Handbücher können aber auch der
anderen Seite" hervorragende Dienste leisten,
zumal der Blick durch die Brille des Strafverteidigers nie schaden kann. Auch
Studierende im Fach Jura sowie an den Polizei(fach)hochschulen werden
die Bücher mit Gewinn in die Hand nehmen. Denn zahlreiche der behandelten
Stichwörter bzw. Suchbegriffe gehören zum Pflichtstoff im
Strafprozessrecht und sind äußerst
prüfungsrelevant.
Fazit: Zwei Handbücher der Spitzenklasse, die
sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch in puncto Aufmachung keine
Wünsche offen lassen!
- von Wiss.Mit. Dr. Peter Rackow, Göttingen, aus
Jura 2007, 639
Das Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren von Detlef Burhoff, welches in seiner nunmehr bereits
vierten Auflage vorliegt, will vorrangig eine praktische
Arbeitshilfe für den erfahrenen Strafverteidiger wie für den
Berufsanfänger sein. Diesem Anspruch wird »Der Burhoff«
zum Ermittlungsverfahren - nicht weniger als die neue fünfte Auflage des
Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung - auch vollauf
gerecht. Die relevanten Problembereiche des Ermittlungs- und des
Hauptverfahrens sind sämtlich erfasst und der Leser wird diejenigen
Informationen finden (oder zumindest den sicheren Weg zu ihnen gewiesen
bekommen), die für seinen Fall von Belang sind und ihm effektiv
weiterhelfen. Die Handbücher von Burhoff decken umfassend den
Spannungsbogen des Strafprozesses ab: so werden beispielsweise die Themen
der Akteneinsicht, der Absprachen (im Ermittlungsverfahren und in der
Hauptverhandlung), der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, des Haftrechts,
des Beweisrechts und schließlich der Rechtsmittel in
souveräner Weise aufbereitet.
Über diese gewissermaßen sachlich-inhaltlichen
Meriten hinaus ist nun aber im Rahmen einer Besprechung zweier Werke,
welche sich ihrem Anliegen gemäß zuvorderst an Praktiker
wenden, in einer Ausbildungszeitschrift eine besondere Qualität der
beiden Handbücher von Burhoff herauszustellen; gemeint ist, dass sie ihren
Nutzern durch ihre Aufmachung einen außerordentlich raschen
Zugriff auf die jeweils relevanten Sachinformationen
ermöglichen. Dies etwa durch die leserfreundlich übersichtliche
Gestaltung der einzelnen Seiten, durch das detaillierte
Stichwortverzeichnis, in erster Linie aber durch einen Aufbau in alphabetischer
Ordnung nach Stichwörtern wie »Ablehnung eines Richters,
Allgemeines«, ... »Befangenheit, Ablehnung« usw. Diese
Darstellungsform, die sich ganz bewusst von derjenigen eines Kommentars
absetzt, ermöglicht insbesondere dem Berufsanfänger oder demjenigen
Rechtsanwalt, der sich seltener mit Strafsachen befasst, das besonders schnelle
Auffinden der für seinen Fall bedeutsamen Informationen. Und selbst
für den erfahrenen strafrechtlich tätigen Anwalt wird, wie
Burhoff im Vorwort zu seinem Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung offen legt, zuweilen der Zugriff über ein Stichwort,
über einen bestimmten »Suchbegriff« der schnellere Weg zur
dringend erforderlichen Sachinformation sein - verglichen mit dem Blick
in einen der gebräuchlichen StPO-Kommentare. Angesprochen ist damit
nun aber eine Eigenart der beiden Handbücher, die auch die Studierenden,
die mit dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren und mit der
Hauptverhandlung konfrontiert werden, aufhorchen lassen sollte. Denn
Studierende werden naturgemäß in ähnlicher Weise wie
beispielsweise ein anwaltlicher Berufsanfänger ein besonderes Interesse
daran haben, möglichst rasch an weiterführende Informationen in Bezug
auf bestimmte strafprozessuale Sachbereiche zu gelangen, in denen sie
sich (noch) nicht mit aller wünschenswerten Sicherheit zurechtfinden.
So überzeugend wie sich der grundlegende Ansatz
der Handbücher darstellt, sosehr spricht auch die Gestaltung
der Ausführungen zu den einzelnen Stichwörtern an. Diese
Ausführungen sind jeweils darauf angelegt, einen bestimmten sachlichen
Bereich - Beispiel: »DNA-Untersuchung, Zukünftige
Verfahren« - in seinem Zusammenhang aufzubereiten, und werden
regelmäßig eingeleitet durch Hinweise auf »Das
Wichtigste in Kürze« sowie durch sorgfältig ausgewählte
und nicht ausufernde Verweise auf weiterführende Literatur. Optisch
hervorgehobene »Hinweise für den Verteidiger« lenken den Blick
auf kürzestem Wege auf die praktisch jeweils besonders bedeutsamen Punkte,
so etwa im Fall der instruktiven Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile
einer möglichen Einstellung des Verfahrens, auf welche der Verteidiger
seinen Mandanten hinweisen sollte. Mit Recht nehmen Entscheidungszitate der
Rechtsprechung des EGMR, des BVerfG, des BGH, der Oberlandes- und der
Landgerichte erheblichen Raum ein und auch das Entscheidungsregister mit seinen
Rückverweisen auf die Stellen, an denen die jeweiligen Entscheidungen
zitiert sind, erleichtern dem Strafverteidiger das systematische Auffinden von
im Zusammenhang mit dem gerade zu bearbeitenden Fall in Betracht zu
ziehenden Entscheidungen des zuständigen OLG bzw. LG. Dem Praktiker
kommen des Weiteren zahlreiche Schriftsatzmuster - etwa zur Akteneinsicht oder
zur Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger - und
»Checklisten« entgegen, beispielsweise zur Vorbeugung gegen den
Vorwurf der Geldwäsche (durch Honorarannahme) und über das
sachgerechte Verhalten von Mandantenmitarbeitern im Falle von
Durchsuchungen. Für den alltäglichen Gebrauch besonders
hilfreich ist auch die beigefügte CD-ROM, auf der u. a. die
Schriftsatzmuster in elektronischer Form enthalten sind. Zu erwähnen sind
schließlich die durchweg gelungenen Aufbereitungen komplizierter
Regelungen wie beispielsweise der des § 100 f StPO in Form
tabellarischer Übersichten.
All dies wird in seinem modernen Layout und der
ausgesprochen übersichtlichen Darstellung
wiederum auch für Studierende von großem Interesse sein. Denn
es liegt auf der Hand, dass sich diesen das Verständnis der besonders
ausbildungsrelevanten Sachkomplexe der StPO - genannt seien pars pro toto die
Einstellungsregelungen der §§ 153 ff. StPO, die Vorschriften
über das Klageerzwingungsverfahren, diejenigen des Beweisrechts, genannt
sei weiter der Problemkreis der Absprachen im Strafverfahren und
schließlich das Thema der Rechtsmittel - nur umso besser
erschließt, wenn ihnen von einem erfahrenen Justizpraktiker wie dem
Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff die jeweilige
Interessenperspektive der Verteidigung dargeboten wird, wenn also
Sichtweisen und Bedürfnisse der Praxis (scheinbar) theoretische
Problemlagen mit Leben erfüllen und plastisch hervortreten lassen. Der
Blick in die »Burhoff«-Handbücher kann daher auch
bereits für den Studierenden, der sich dem Strafprozessrecht
zuwendet, eine hilfreiche Ergänzung der unverzichtbaren
Lehrbuchlektüre darstellen. Denn er ermöglicht es dem Lernenden,
strafprozessuale Situationen »durch die Brille« der Verteidigung zu
betrachten, was sich als nur umso belangreicher erweist, wenn man sich vor
Augen führt, welche Bedeutung der Anwaltsberuf für den
juristischen Nachwuchs hat. Mehr noch als im Universitätsstudium
werden sich Burhoffs Handbücher dann später im juristischen
Vorbereitungsdienst als natürliche Informationsquelle anbieten und
insbesondere diejenigen Referendare, die Burhoffs Werke bereits im Studium
schätzen gelernt haben, werden im Vorbereitungsdienst (und
später in der eigenen strafrechtlichen Praxis) gerne auf die
Handbücher zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung
zurückgreifen.
- Von Rechtsanwalt Thomas Jung, Kiel, aus StV 2007,
502
Das Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung von Burhoff liegt jetzt in der 5. aktualisierten und
erweiterten Auflage vor. Das Burhoff-Handbuch zur Hauptverhandlung
heranzuziehen erweist sich als Gewinn, wenn man alte Lese- und
Arbeitsgewohnheiten modifiziert. Anders als klassische Kommentare zur StPO ist
das Handbuch von Burhoff nicht nach Paragrafen gegliedert, sondern alphabetisch
nach Stichworten. Suchte man in der Hauptverhandlung beispielsweise
Informationen zum Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen, so blätterte man
in der Kommentierung zu § 55 StPO oder in dem Stichwortverzeichnis. Im
Handbuch dagegen blättert man zum Stichwort Auskunftsverweigerungsrecht
und findet dort eine systematisch aufgebaute Darstellung des Wissensnotwendigen
zum Auskunftsverweigerungsrecht. Burhoff gibt umfangreich besonders
gekennzeichnete Hinweise (mit einem graphisch dargestellten Zeigefinger)
für alle Prozessbeteiligten, teilweise in gesonderten Abschnitten extra
für Verteidiger. Solche Hinweise können in Handbüchern platt und
bemüht wirken. Im Burhoff dagegen sind diese Hinweise auf praktische
Fragen gut zugespitzt und juristisch erfreulich präzise und aktuell.
Ein Beispiel: Wird ein Zeuge im Zusammenhang mit einem
möglichen Auskunftsverweigerungsrecht belehrt, so findet der Leser im
üblichen Handkommentar zur StPO die Rechtslage mit Fundstellen aus der
Rechtsprechung wiedergegeben. Ob der Verteidiger verpflichtet und/oder
berechtigt ist, die Belehrung zu beanstanden und ggf. auf deren Änderung
oder Ergänzung hinzuwirken, und insbesondere ob dies für die
Interessen des Angeklagten zweckmässig ist, erschließt sich aus dem
Kommentar nicht ohne Weiteres. Bei Burhoff erhält man den Rat, auf die
richtige Belehrung hinzuwirken (Rn. 122) mit einer Begründung, warum man
dies als Verteidiger tun sollte (Unterlassen der Belehrung nach hM nicht
revisibel; Rechtskreistheorie) und dem Verhaltenstipp, eine für
unzulänglich erachtete Entscheidung des Vorsitzenden in diesem
Zusammenhang nach § 238 StPO zu beanstanden. Insbesondere weniger
routinierte Verteidiger können bei Beachtung dieser Vorschläge
formell nicht viel falsch machen.
Das Handbuch von Burhoff ist verteidigungsfreundlich,
ohne plump einseitig daherzukommen. Immer wieder verweist es auf
§ 238 Abs. 2 StPO, also das Erfordernis, Entscheidungen des
Vorsitzenden zu beanstanden, um die mögliche Beanstandung eventueller
Fehler für die Revision offen zu halten. Nie wird der Antrag auf
Gerichtsbeschluss von dem Autor (und Richter) Burhoff als eine
Zumutung an das Gericht dargestellt. Damit sollten sich Verteidiger zugleich
ermuntert sehen, auch von diesen Zwischenrechtsbehelfen ohne Zögern
Gebrauch zu machen. Beispielsweise im Zusammenhang mit der
Gegenüberstellung von Zeugen gibt Burhoff den Tipp, von dem
Erklärungsrecht des Verteidigers nach § 257 StPO Gebrauch zu machen,
ein Recht, das in vielen Verfahren nur dadurch in Erscheinung tritt, dass im
Protokoll fälschlich behauptet wird, der Angeklagte sei nach jeder
Vernehmung oder Verlesung auf dieses Recht ausdrücklich hingewiesen
worden.
Die Rechtsprechungsnachweise sind sämtlich
aktuell auf dem Stand von Oktober 2006. Und wer die CD-Version des
Handbuchs auf seinem Rechner installiert hat (diese wird mitgeliefert) findet
dort die unmittelbare Verlinkung mit den herangezogen Entscheidungen. So kann
man prüfen, ob die jeweilige Entscheidung für den im Gerichtssaal
verhandelten Fall tatsächlich einschlägig ist. Nicht verlinkt sind
allerdings die umfangreichen Literaturnachweise, die insbesondere einleitend zu
Beginn eines Stichwortes den thematischen Überblick verschaffen
sollen.
Die CD enthält eine Fülle weiterer
Materialien wie Entscheidungen europäischer Gerichte, Gesetzestexte und
Verwaltungsvorschriften und Erlasse der Bundesländer wie beispielsweise
die schleswig-holsteinische Richtlinie für die Projektförderung
Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren aus dem Amtsblatt, das kaum ein
Strafverteidiger abonniert haben wird.
Die Antragsmuster sind Geschmackssache und nicht immer
besonders gelungen. Wer wegen Unkenntnis der Akte bei fehlender Gewährung
der ersten Akteneinsicht für einen Aussetzungsantrag auf eine Vorlage
angewiesen ist, darf nicht als Strafverteidiger tätig sein. Dasselbe gilt
beispielsweise für das Muster RN 379 auf Einholung eines DNA-Gutachtens.
Und wer als Verteidiger nicht rechtzeitig geladen worden ist, muss sich
entgegen dem Antragsmuster für seinen Aussetzungsantrag weder
erklären noch mit anderweitigen Terminen entschuldigen.
Wie in vielen anderen Handbüchern für
Strafverteidiger vermisst der Rezensent auch im Burhoff vertiefende
Ausführungen zu ausländerrechtlichen Folgen von Strafverfahren, ein
Umstand, der angesichts des Justizalltags kaum erklärlich ist.
Offensichtlich wird die (meist erst nach Rechtskraft des Strafurteils) drohende
Ausweisung oder Abschiebung eines Verurteilten von Gerichten und Verteidigern
so wenig wahrgenommen, dass ein Erläuterungsbedarf nicht erkannt wird. Bei
dem nachhaltig zutage getretenen Fleiß und der gezeigten Sorgfalt
Burhoffs ist der Rezensent sicher, dass er in einer Neuauflage des Handbuchs
für die strafrechtliche Hauptverhandlung beispielsweise unter einem
Stichwort Ausweisung/-Abschiebung Erläuterungen finden wird,
die die gesellschaftliche Realität der Nebenfolgen des Strafverfahrens
abbilden.
Der Burhoff wird den Handkommentar zur StPO nicht
völlig ersetzen können. Burhoff selbst hat diesen Anspruch auch
nicht. Was das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung so
gewinnbringend macht ist der übersichtliche, jederzeit
gut erkennbare didaktische Aufbau, verbunden mit
einer sehr guten Erläuterungstiefe unter Anführung der
Rechtsprechung. So hat der Rezensent die CD für die Verhandlung auf dem
Laptop installiert (und kann immer noch den Handkommentar auf den Tisch legen).
Außerdem lässt sich mit dem Griff zum Burhoff zu vielen Stichworten
für die Hauptverhandlung zügig ein immer zutreffender Überblick
gewinnen. Lesbarer als jeder Handkommentar ist Burhoff
sowieso.
-
von Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt, in NZV 2007,
402
Das wichtigste zuerst: Braucht man als Anwalt,
der in der Hauptverhandlung verteidigt, dieses Buch? Auch, wenn man bereits die
Vorauflage besitzt? Ja! Ja! Ein erfahrener Strafverteidiger hat einmal
zu mir gesagt, er gehe in keine Hauptverhandlung ohne den
Hauptverhandlungs-Burhoff. Recht hat er.
Das Handbuch erhebt nicht den Anspruch, ein (weiterer)
Kommentar zur StPO zu sein. Es stellt vielmehr eine praktische
Arbeitshilfe für die Hauptverhandlung dar. Zur Beantwortung der
Rechtsfragen ist zunächst die herrschende Meinung dargelegt, wie sie
beispielsweise im Meyer-Goßner aufgeführt ist. Diese ist
durch weiterführende Hinweise auch auf kritische Literatur und
Rechtsprechung ergänzt. Das Buch ist aufgebaut in ABC-Form. Dies
ermöglicht, über das vorangestellte Inhaltsverzeichnis den Weg zur
Beantwortung der in der Hauptverhandlung auftauchenden Fragen nicht über
den oder die einschlägigen Paragrafen (auf die man im Eifer des Gefechts
ja erstmal kommen muss) zu eröffnen, sondern über ein Stichwort.
Soweit ich dies beurteilen kann, sind unter dem jeweiligen Stichwort alle damit
zusammenhängenden (Rechts-)Fragen und Probleme geschlossen dargestellt.
Die zum Teil sehr umfassenden Rechtsprechungsnachweise, insbesondere auf die
der Oberlandesgerichte, sollen es jedem Benutzer ermöglichen, die
Rechtsprechung seines OLG zu finden. Weiterführende Hinweise
auf die im Text zitierten Aufsätze und sonstige Veröffentlichungen,
Spezialkommentare, Monographien oder auf Aufsätze zu bestimmten Themen
sind nach den einzelnen Stichworten zu Beginn des Textes eingeordnet. Zur
Vorbereitung auf die Hauptverhandlung kann der Benutzer durch die Nennung des
Titels eines Aufsatzes oder einer Monographie an dieser Stelle erkennen, ob
eine angeführte Belegstelle eine zu vertiefende Frage nur mitbehandelt
oder ob sie gegebenenfalls die Hauptthematik eines Literaturbeitrags darstellt.
Mit Hilfe der weiterführenden Hinweise auf in der einschlägigen
Fachliteratur sonst noch erschienene Aufsätze zu den anschließend
behandelten Stichworten können über die angeführten Zitate
hinaus die behandelten Fragen vertieft werden. Für einige der wichtigsten
Stichworte werden die teilweise ausführlichen Erläuterungen unter der
Überschrift Das Wichtigste in Kürze in mehreren
Leitsätzen zusammengefasst und so zusätzliche
Möglichkeiten zur schnellen und schwerpunktmäßigen Information
geboten. Unter der Überschrift Hinweise für den
Verteidiger! ist das dargestellt, was der Verteidiger in dem jeweiligen
Zusammenhang besonders beachten sollte oder was für seinen Mandanten
besonders wichtig ist. Dem Handbuch ist ein Entscheidungsregister
angefügt. In diesem sind alle als Beleg im Text des Handbuchs
angeführten Entscheidungen aufgeführt. Das Entscheidungsregister
für die Jahre ab 2000 befindet sich am Ende des Handbuchs. Das
Entscheidungsregister für die früheren Jahre befindet sich aus als
Pdf-Datei auf der zum Handbuch gehörenden CD. Hinzuweisen ist
schließlich noch auf das Stichwort Gesetzesnovellen:
Aufgeführt sind dort die aktuellen Gesetzesnovellen, die Auswirkungen auf
die die Hauptverhandlung betreffende Vorschrift der StPO haben. Die geplante
Gesetzesänderung ist jeweils kurz dargestellt. In dem dazu gehörigen
Stichwort wird dann auf das Stichwort Gesetzesnovellen verwiesen.
Damit hat der Verteidiger die Möglichkeit, wenn die Gesetzesänderung
in Kraft getreten ist, sich wenigstens kurz über die eingetretene
Änderung zu informieren und ist so in der Lage, stets die aktuelle
Gesetzeslage abzufragen. Und schließlich: Alle im Text erwähnten
Muster sind auf der CD gespeichert. Dort befinden sich außerdem
Aufsätze, die nicht veröffentlicht, im Text aber zitiert sind sowie
das erwähnte Entscheidungsregister für die Jahre vor 2000.
Der Hauptverhandlungs-Burhoff vermittelt nicht nur das
für eine erfolgreiche Strafverteidigung erforderliche Wissen
über die strafrechtliche Hauptverhandlung, sondern gibt über dieses
Grundwissen hinaus auch Tipps und Hinweise aus der langjährigen
strafrechtlichen Tätigkeit des Autors an die Hand. Das Handbuch richtet
sich deshalb nicht nur an den Berufsanfänger, sondern auch an den im
Übrigen bereits erfahrenen Rechtsanwalt, der nur noch nicht so häufig
oder jetzt wieder/erstmals die Aufgabe der Strafverteidigung übernommen
hat, und soll helfen, die Hauptverhandlung aus der Sicht eines
Strafverteidigers (mit-)gestalten zu können. Aber auch demjenigen
Rechtsanwalt, der mit den Fragen der Strafverteidigung bereits gut vertraut
ist, kann das Handbuch noch Hilfestellung leisten. Schließlich finden
auch Richter und Staatsanwälte die schnelle Lösung eines in der
täglichen Praxis auftretenden Problems.
In der nun vorliegenden 5. Auflage ist der Umfang des
Handbuchs im Vergleich zur Vorauflage von 1008 auf 1203 Seiten angewachsen.
Dies vor allem deshalb, weil der Bereich der Revision ausgebaut
wurde. Die entsprechenden Ausführungen geben einen ersten Einstieg in das
Revisionsrecht, und zwar vor allem demjenigen Verteidiger, der nicht so
bewandert im Revisionsrecht ist. Im Übrigen sind die Stichworte der 4.
Auflage aktualisiert und zum Teil wesentlich erweitert worden. Das
OpferrechtsreformG und die durch das 1. JustizmodernisierungsG für die
Hauptverhandlung vorgenommenen Änderungen wurden eingearbeitet. Zudem hat
das Inkrafttreten des RVG die Überarbeitung der auch im
Übrigen erweiterten - gebührenrechtlichen Hinweise erforderlich
gemacht. Die seit der 4. Auflage erschienenen Veröffentlichungen und die
seitdem veröffentlichte Rechtsprechung 600 (neue) Entscheidungen
bis einschließlich Oktober 2006 - wurden ausgewertet und verarbeitet.
Meines Erachtens sollte jeder Rechtsanwalt, der
in der Hauptverhandlung verteidigt sei es nur gelegentlich oder auch
regelmäßig , den Hauptverhandlungs-Burhoff dabei
haben.
-
von Richter am OLG Dr. Georg Gieg, Bamberg, in HRRS
2007, 200 (Heft 4/2007)
Wer sich heute einen präzisen Überblick über
die Fülle der Institute des gemeinen Rechts, ihre Ausgestaltung und ihre
tatsächlich-profane Bedeutung in der Verfahrenswirklichkeit des 15. und
16. Jahrhunderts verschaffen will, kommt an der Literaturgattung der so
genannten Repertorien nicht vorbei. In dickem Schweinsleder
gebunden, überstanden die mitunter großformatigen und abgegriffenen
Folianten besser als andere juristische Zeugnisse ihrer Zeit die Jahrhunderte,
Kriege, Verwüstungen und Feuersbrünste. Dies lag allerdings nicht an
der Qualität ihres Einbandes oder des verwendeten Papiers, sondern daran,
dass diese Werke, darunter beispielhaft die im Jahre 1545 entstandene
Locisammlung 'Topicorum legalium' des Johann Oldendorp (um
1487 - 1567) oder das berühmte, bereits 1481 in Rom und zwei
Jahre später auch in Nürnberg erschiene 'Repertorium' des
Johannes Bertachinus (um 1448-1497), eine geradezu massenhafte
Verbreitung mit entsprechenden Auflagenstärken erreichten.
Worin lag das Erfolgsgeheimnis dieser Kompendien? Sie folgten
einem gänzlich anderen Aufbau als die gängige gelehrte Literatur
ihrer Zeit, indem sie die Rechtsschriften, Standpunkte und Rechtsregeln
(brocarda) der multos doctores zu
Registern bzw. schematisch aufgebauten Kollektanten im Sinne von
loci-Sammlungen' mit didaktischem Anspruch zusammen stellten und
unter rigoroser Abkehr vom mitunter gestelzten Stil der zeitgenössischen
Rechtsliteratur eine bis dato unbekannte Praxistauglichkeit erreichten.
Wie damals kann eine vergleichbare Leistung auch heute nur von
einem Spitzenvertreter seiner Zunft erwartet werden, zu denen der renommierte
Verfahrensrechtler und Richter am Oberlandesgericht Hamm Detlef Burhoff seit
Jahren fraglos zählt. Die Neuauflage seines Handbuchs für die
strafrechtliche Hauptverhandlung übertrifft freilich aufs Neue den
allzu bescheidenen eigenen Anspruch, Wissensdefizite vornehmlich auf
Verteidigerseite zu schließen. Denn über diesen Stand ist das Werk
nicht erst seit seiner nunmehr vorliegenden 5. Neuauflage längst
hinausgewachsen. Mag auch die spezifische Ausrichtung des Werkes, u.a. mit
einem wahren Füllhorn von die Verteidigungstaktik betreffenden Hinweisen,
Verweisungen und zusätzlich wie schon bei dem vom selben Autor
erst unlängst in 4. Auflage (Oktober 2006) vorgelegten Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf einer
CD-ROM mitgelieferten Mustertexten erklärtermaßen am Blickwinkel des
Strafverteidigers orientiert sein. Der aus ihm zu ziehende Nutzen ist für
die übrigen professionellen Akteure des Strafverfahrens nicht geringer. Im
Gegenteil: Die den großen rechtshistorischen Vorgängern
sehr ähnliche Darstellung in der ABC-Form
ermöglicht eine völlig neue induktive Erkenntnisgewinnung, die kein
herkömmliches Kommentarwerk oder Lehrbuch zu leisten im Stande ist. Das
selbstredend auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung
gebrachte sowie erheblich (u.a. im Revisionsverfahren) erweiterte Werk ist
schon deshalb nicht nur eine wie der Autor meint
praktische Arbeitshilfe. So richtig die Feststellung ist, dass das
Werk den StPO-Kommentar weder ersetzen kann noch will, so berechtigt erscheint
die Aussage, dass jedenfalls der nicht ganz unerfahrene Praktiker, sei er
Verteidiger, Staatsanwalt oder Richter, in der mehr denn je auf Schnelligkeit,
Spontaneität sowie nicht zuletzt auf informelle Verfahrenserledigung
angelegten Hauptverhandlung unserer Tage sich erst zusammen mit dem
vorliegenden soweit ersichtlich in seiner Art weiterhin
einzigartigen - Kompendium als hinreichend gewappnet wähnen darf, die
Untiefen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung unbeschadet zu
überstehen. Den Siegeszug der Burhoffschen
Repertorien wird es ohne jeden Zweifel fortsetzen!
-
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc
Armatage, Kempten in StraFo 2007, 131
"1. Das nicht als Bibliotheks-, sondern als wirkliches
Arbeitsbuch längst bekannte Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung liegt nun in 5. Auflage vor. Das Handbuch,
das sich in erster Linie an Strafverteidiger (aber auch an Justizbedienstete)
wendet, wurde aktualisiert und wesentlich erweitert. So wurden 600 neue
Entscheidungen und aktuelle Literatur (Stand: Oktober 2006) eingearbeitet und
das Handbuch insbesondere im Hinblick auf die Revision und die Änderungen
der StPO durch das OpferRRG und das 1. JuMoG erheblich erweitert.
Das Werk liegt einerseits in der gewohnten Form als Buch mit
beiliegender CD-ROM vor. Hierauf befinden sich die 52 Muster des Buchs zur
direkten Übernahme in die Textverarbeitung sowie ein Entscheidungsregister
und die Gesetzestexte. Das Werk ist aber auch komplett auf
CD-ROM erhältlich. Der Text ist dort mit allen (im Volltext
vorliegenden) zitierten Entscheidungen und Rechtsnormen verlinkt, sodass aus
dem jeweiligen Text durch einen Mausklick auf die entsprechende Entscheidung
zugegriffen werden kann. Dies ist m.E. besonders deswegen von Nutzen, da
Burhoff sich in bewährter Manier stets an der Rechtssprechung
orientiert. Daneben sind die Stichworte untereinander verlinkt. Die CD-ROM wird
somit für die Kollegen interessant sein, die viel unterwegs sind und daher
vorzugsweise mit dem Laptop arbeiten oder dieses mit in die
Hauptverhandlung nehmen.
2. Das Werk ist mittlerweile seit mehr als 10 Jahren bestens
eingeführt. Deswegen dürfte bekannt sein, dass das Buch in
ABC-Form aufgebaut ist und die in der Hauptverhandlung wichtigen
Rechtsprobleme von der Akteneinsicht und der Terminsladung bis zur
Urteilsverkündung und der Einlegung von Rechtsmitteln übersichtlich
und konzentriert behandelt. Die Stichworte werden ergänzt durch ein weiter
differenziertes Stichwortregister und ein Paragrafenregister mit Verweis auf
die jeweiligen Randnummern. So wird das schnelle Auffinden des zu lösenden
Rechtsproblems - auch in der Hektik der Hauptverhandlung - absolut
gewährleistet.
Die Stichworte sind dabei einheitlich aufgebaut.
Oftmals beginnt der Text mit dem "Wichtigsten in Kürze", bei dem
prägnante Merkposten aufgeführt werden. Sodann folgt ein Verzeichnis
mit ausgesuchten weiterführenden Literaturhinweisen zur vertieften
Auseinandersetzung.
Die Erläuterungen selbst sind sehr
übersichtlich und praxisgerecht aufgebaut. Die mit
dem jeweiligen Stichwort zusammenhängenden Normen und ihre Auslegung durch
die Gerichte werden ausführlich dargestellt.
Das Buch enthält sehr gut nutzbare tabellarische
Zusammenstellungen der Rechtssprechung:
So ist z. B. bei dem neu aufgenommenen Stichwort
"Verfahrensverzögerung" (Rdnr. 953p) eine 3-Seitige Tabelle hierzu
angegeben. Dort finden sich 23 Entscheidungen, bei denen die Besonderheiten der
jeweiligen Verfahrensverzögerung und deren Rechtsfolge (z.B.
Verfahrenseinstellung, Berücksichtigung bei der Strafzumessung)
dargestellt sind.
So ist weiter eine Tabelle zur Frage der
Zeugnisverweigerungsberechtigten (Rdnr. 1196) enthalten, bei der man auf
den ersten Blick erkennt, wer denn nun das Zeugnis verweigern darf.
Bei der sog. Widerspruchslösung ist komprimiert
dargestellt, in welchen Fällen die Rspr. bislang den Widerspruch
verlangt.
Bei der Ablehnung eines Sachverständigen findet sich eine
zweiseitige Tabelle mit Ablehnungsgründen und solchen Tatsachen, die eine
Ablehnung nicht rechtfertigen. Eine 12,5-Seitige alphabetische Aufstellung zur
Übersicht über Beweisverwertungsverbote findet sich unter eben diesem
Stichwort.
In den Erläuterungen ist durch eine graue Hinterlegung
gekennzeichnet, was für den Verteidiger besonders wichtig ist. So ist bei
oben genanntem Stichwort "Verfahrensverzögerung" die Reihenfolge der
Prüfungsschritte (Rdnr. 953k) bei langer Verfahrensdauer erklärt. Bei
den Erläuterungen der sog. Widerspruchslösung wird dem Leser auf 3
Seiten erklärt, wann und warum der Verteidiger einen Widerspruch erheben
sollte und was hierbei zu beachten ist, Rdnr. 1166d ff.). Auf dieses Stichwort
wird dann seinerseits unter dem Stichwort der Beweisverwertungsverbote
verwiesen.
An geeigneter Stelle finden sich Muster mit maßgeblichen
Formulierungshilfen, so z.B. zu den Ablehnungs- oder zu den
Beweisanträgen.
3. In der fünften Auflage neu hinzugekommen
sind die Ausführungen zur Revision, zur Anhörungsrüge, zur
Verfahrensverzögerung und zur (unsäglichen Möglichkeit der)
Verlesung von Gutachten, Protokollen/Erklärungen der
Strafverfolgungsbehörden (hiermit muss sich der Verteidiger
frühzeitig beschäftigen und ggf. einen Beweisantrag stellen), zur
Wiedereinsetzung und zur Zustellung. Der Verteidiger wird hierdurch
sensibilisiert, die in der Akte nachgewiesenen Zustellungen doch einmal
gründlich zu prüfen. Zustellungsmängel sind gar nicht so selten.
4. Die neue "Hauptverhandlung" ist jedem (!) im Strafrecht
tätigen Anwalt ein absolutes unverzichtbares
Hilfsmittel. Der Autor verschont den Leser freundlicherweise mit den
sonst verbreiteten unmaßgeblichen Kapiteln zur Erhöhung der
Seitenzahl und konzentriert sich auf das, was der Titel verspricht. Die
optimale Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung. Dies in einer
klaren und verständlichen Sprache. Der Autor hat die Stoffmenge
hervorragend sortiert und präzise dargestellt. Wer mehr braucht, findet
weiterführende Hinweise.
Der Autor verfasst regelmäßig in der ZAP
"Verfahrenstipps zur neueren Rechtssprechung in Strafsachen" und stellt diese
auf seiner Website (www.burhoff.de) ein.
So kann man das Handbuch gewissermaßen aktualisieren.
Durch die Erweiterung und Aktualisierung des Buches
lohnt sich die Anschaffung für Jeden. Das Buch
ist uneingeschränkt zu empfehlen. Dem Autor und Verlag sei für das
sehr gute Preis-Leistungs-Verhältnis gedankt."
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