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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung 4. Auflage
- Wiss. Ass. Karsten Gaede, Hamburg/Zürich,
HRRS 2005, 16 :
"1. Einem Rezensenten der aktuellen Auflagen der
strafverfahrensrechtlichen Handbücher von Detlef Burhoff fällt eine
denkbar undankbare Aufgabe zu. Zwar muss sich der Rezensent weder durch schwer
lesbare Ausführungen kämpfen, noch muss er etwa einen geringen
Informationswert beklagen. Ganz im Gegenteil. Die Handbücher von Burhoff
bieten um das Ergebnis vorweg zu nehmen ein Maß an
Komfort und Information bei der Darstellung der wesentlich
erscheinenden Rechtsfragen des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung,
das nur schwerlich zu übertreffen ist. Nur, was soll ein
Rezensent zu Folgeauflagen noch ausführen, der nicht nur Eulen nach Athen
tragen und ebenso wenig stets nach subjektiven Vorlieben mögliche
Hinweise auf vereinzelt denkbare Erweiterungen oder Präzisierungen
geben will, die bei ihrer Hervorhebung in einer gerafften Rezension über
2300 Seiten Gesamtdarstellung doch nur ein falsches Bild abgeben müssten?
Vielleicht sollte der Rezensent zunächst knapp erinnern, was der Nutzer
der Handbücher von Burhoff konzeptionell an die Hand bekommt, um sodann
kurz den Stand der aktuellen Auflagen zu kennzeichnen (vgl. 2). Darüber
hinaus sollten Eindrücke zur Einsetzbarkeit der Handbücher
hervorgehoben werden, die sich beim Rezensenten eingestellt haben und zum Teil
bislang vielleicht eher wenig herausgestellt worden sind. (vgl. 3). Vom
untauglichen Versuch, die rechtlichen Darlegungen vollständig zu
würdigen, wird jeweils Abstand zu nehmen sein.
2. Sowohl das Handbuch zum Ermittlungsverfahren als auch
dasjenige zur Hauptverhandlung streben ausdrücklich an, eine
praxistaugliche Arbeitshilfe sein zu wollen, die insbesondere
Verteidigern eine zügige Information ermöglicht. Hierzu wird
abweichend vom System der Kommentare aber auch der Lehrbücher die
"ABC-Form" gewählt und damit anhand von Darstellungen zu oftmals
näher untergliederten (vgl. etwa Berufung, Allgemeines und
Berufungseinlegung etc.) Ausgangsschlagworten
themenbezogen das im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung
relevante Strafverfahrensrecht dargestellt. Dies geschieht jeweils auf
aktuellem Stand einschließlich des umfassenden Nachweises von
Rechtsprechung und Schrifttum, wobei insbesondere auch oft unter
Verwendung übersichtlicher Aufzählungspunkte praktisch
hilfreiche Fallgruppen der Rechtsprechungskasuistik aufgefächert werden.
Die zitierten Entscheidungen werden in einem umfassenden
Register mit Nachweis von Parallelfundstellen und
Entscheidungsanmerkungen gesondert ausgewiesen. Mustertexte für etwaige
Verteidigerschriftsätze bzw. Anträge sind aufgenommen. Wesentliches
wird optisch, im Wege der Gliederung und insbesondere auch über
Zusammenfassungen und Übersichten äußerst benutzerfreundlich
hervorgehoben, wobei freilich die kleinste eingesetzte Schriftgröße
jedenfalls nicht noch kleiner sein sollte.
a) Das Ermittlungsverfahren stellt Burhoff auf
insgesamt 1298 Seiten dar. Beigefügt ist eine zitierte Entscheidungen und
weitere Materialien (insbes. Antragsmuster) umfassende CD-ROM, die den
Bearbeitungskomfort auch im Vergleich zu herkömmlichen Kommentaren
nochmals steigert. Die dritte Auflage bringt dabei nicht wenige neue
Schlagwörter (vgl. EV VI). Aktualisiert wurden insbesondere die
Ausführungen zur Akteneinsichtsrecht (vgl. EV Rn. 58 ff). Burhoff hat rund
700 Entscheidungen eingearbeitet und dabei insbesondere auch die Rechtsprechung
des BVerfG aus der von der Aktualisierung betroffenen Zeit eingebracht.
b) Der vom Ermittlungsverfahren vorgeprägten
strafrechtlichen Hauptverhandlung widmet Burhoff in der nunmehr
bereits vierten Auflage seines zweiten Handbuchs 1008 Seiten. Die leider
ohne CD-ROM konzipierte vierte Auflage bringt im Vergleich zur
vorherigen vor allem einen Ausbau der Darstellung zur Berufung (HV Rn. 178
ff.). Auch in ihr sind nochmals einzelne neue Stichworte aufgenommen worden
(vgl. HV VII). Einzuarbeiten waren hier 600 Entscheidungen.
3. Die Arbeit mit den so konzeptionierten Handbüchern
lässt sich nur als äußerst angenehm
beschreiben. Burhoff eröffnet mit diversen Registern und eben auch
über die Schlagworte der ABC-Form zahlreiche Suchstrategien, die zu
oftmals eingehenden Darstellungen des heutigen Strafprozessrechts unter der
für ein Praxishandbuch erforderlichen Betonung der Rechtsprechung
führen. Hinzu kommt, dass die Handbücher über die Homepage
Burhoffs (http:// www.burhoff.de )
eine Art kostenlose Aktualisierung erfahren. Obschon der Rezensent die
Handbücher mangels entsprechender Möglichkeiten kaum inmitten des
"Pulverdampfs strafrechtlicher Verfahren" testen konnte, ist ihm doch besonders
aufgefallen, wie klar und deutlich die vom Rezensenten gesuchten
Problembereiche in den Handbüchern von Burhoff dargestellt
werden, so dass gerade auch für den Einsatz der Bücher etwa im Rahmen
der Hauptverhandlung beste Bedingungen bestehen. Die gewählte ABC-Form
ist dabei gleichsam nur eine zusätzliche Option auf dem
Weg zur Information: Das umfassende Paragraphenregister und das ebenso
eingehende allgemeine Stichwortverzeichnis ermöglichen es auch auf jedem
sogleich vertrauten Wegen, zur gewünschten Information durchzudringen. Die
von Burhoff gewählte ABC-Form bzw. ihre Schlagworte haben sich aber auch
für den Rezensenten als vorteilhafte und zuverlässige Suchoption
dargestellt.
Gerade für Berufseinsteiger, gelegentlich
strafverteidigende Anwälte und auch für
Referendare erscheinen dabei die zahlreichen praktischen Hinweise
Burhoffs als ganz besonders hilfreich (vgl. beispielhaft HV 94, 177, 296, 1063d
f.; EV Rn. 3, 11, 18, 62, 98 f., 115, 414 usw.; für einen problematischen
Ratschlag vgl. aber auch EV Rn. 51: Aufforderung zur Distanzierung vom
Mandanten zur Wahrung eigener Glaubwürdigkeit). An vielen Stellen hebt
Burhoff in beiden Büchern solche Tipps hervor, die für den Mandanten
bzw. zur Vermeidung von Verteidigungsfehlern besonders bedeutsam scheinen. Zwar
mag so mancher Hinweis dem versierten und erfahrenen Kenner der StPO geradezu
banal erscheinen. Burhoff wählt hingegen für seine Bücher stets
eine auf die sichere Information seiner Leser abzielende Darstellung, die jedem
die zu beachtenden Rechtsmaßstäbe in leicht zugänglicher Form
eröffnet und er dürfte genau damit den Bedürfnissen des
typischen Praktikers entgegen kommen, mehr noch einen wesentlichen Grundstein
für den begründeten Erfolg seiner Handbücher legen.
Doch auch derjenige (Verteidiger), dessen
strafprozessuale Kenntnisse bereits bestens sind, kann aus
den Handbüchern Burhoffs Gewinn ziehen. Zwar sind die
Abhandlungen des OLG-Richters Burhoff gewiss und erklärtermaßen
nicht so zu verstehen, dass er die letzten Grenzen möglicher Verteidigung
ausloten will. Die "Konfliktverteidigung" nimmt er etwa in seine Darstellungen
sogleich als von vornherein außerhalb jeder Diskussion liegendes
Phänomen auf (HV, V; vgl. aber etwa auch den Hinweis zu EV Rn. 1, der
exemplarisch dafür stehen darf, dass
Burhoff selbst in beiden Handbüchern durchweg gerade
nicht vorschnell von einer so kategorisierten "Konfliktverteidigung" ausgeht!).
Man spürt durchaus, dass mit Burhoff ein "echter Richter" schreibt, der
sich jedoch kritisch hinterfragt und für die Anliegen der
Strafverteidigung und der von ihr regelmäßig ins Feld geführten
freiheitlich-rechtsstaatlichen Positionen offen ist (vgl. nur HV VII unten).
Insoweit lassen sich die Darlegungen Burhoffs zu streitigen Rechtsfragen wohl
auch als Indizien dafür heranziehen, wann ein Insistieren der Verteidigung
in der Richterschaft praktische Durchsetzungschancen haben könnte. Es
besteht insofern für den statistischen Normalfall von Verteidigung
vielleicht eher ein Vor- als ein Nachteil darin, dass kein
Verteidiger, sondern ein Richter die Handbücher
verfasst. Mehr noch liegen bei einem nicht nur durch diese beiden
umfassenden Veröffentlichungen ausgewiesenen Autor wie Burhoff auch
für die wissenschaftliche Aufarbeitung streitiger Fragen beachtliche
Stellungnahmen vor. Die Handbücher sollten gerade auch auf Grund der
anhand der Publikationen reflektierten breiten praktischen Erfahrungen des
Autors verstärkt neben den herkömmlichen Kommentaren in die
Diskussion einbezogen werden, die keineswegs notwendig (eingehendere)
Begründungen für die in ihnen vertretenen Auffassungen vorweisen
können. Wenn auch der herausragende Service bei der
Information über den heute vorherrschenden Auslegungsstand das
zentrale Kennzeichen der Burhoffschen Handbücher bleibt, so sollte doch
über die angenehm unprätentiöse Darlegung
in ABC-Form nicht vergessen werden, das Burhoff umfassende Gesamtdarstellungen
zu den Kernstücken des deutschen Strafverfahrensrechts aus einer Feder
gelungen sind, die in dieser Breite und in diesem Detailreichtum
kaum ein zweiter deutscher Strafprozessautor aufzuweisen
hat. Wenn sich Burhoff etwa kritisch zur Rechtsprechung des BGH
äußert, so führt dies oftmals zu wegweisenden und
praxistauglichen Differenzierungen (vgl. etwa zum gebotenen Umgang mit der
Widerspruchslösung Sicht HV, Rn. 1166a ff., insbes. 1166c; darüber
hinaus etwa Rn. 82a, 156, 195, 293a, 298a, 576a, 724d, 1113 f. und 324 zur
Verwertbarkeit privater rechtswidriger Ermittlungen; siehe auch EV Rn. 178,
326, 630, 900 und 945). Zu allem kommt noch hinzu, dass obschon Burhoff
selbst bescheiden eine etwa im Vergleich mit Kommentaren eher
zurückgenommene Literaturauswahl ankündigt die Handbücher
letztlich mit ihren Nachweisen eher den Eindruck hinterlassen, dass Burhoff
hinsichtlich der Einarbeitung von neuer Literatur an Akribie etwa den
Heidelberger Kommentar und bisweilen auch den Meyer-Goßner hinter sich
lässt: Wer nähere Prüfungen streitiger Rechtsfragen in Praxis
und/oder Wissenschaft zu unternehmen hat, findet hierfür in den jeweils
sorgsam aktualisierten Handbüchern Burhoffs oftmals eine breitere
Ausgangsbasis.
4. So bleibt auch für diesen Rezensenten letztlich nur
festzuhalten, dass die besprochenen Handbücher bestechend
komfortable Informationsquellen darstellen, die vor allem
für Verteidiger äußerst empfehlenswert sind. Es
handelt sich um vielseitig ertragreiche Kompendien, deren Preis von insgesamt
183 Euro jedem Preis-Leistungsvergleich standhält. Allen weiteren
Strafrechtlern ist vom Kauf ebenfalls nicht abzuraten, es sei denn, die bereits
vor einiger Zeit erschienenden Bände stehen längst im dafür
vorgesehenen Regal. "
-
RA Claus Renzelmann, Fachanwalt für Strafrecht,
Wuppertal in StraFo 2003, 326
Burhoff; Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 3.Auflage Burhoff; Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Auflage
Der Autor ist Richter am Oberlandesgericht Hamm und ehemaliger
Rechtsanwalt. Dies dürfte der Grund dafür sein, daß beide
Bücher wohltuend neutral gehalten sind und nicht einseitig eine
Prozeßpartei in den Vordergrund stellen. Gleichwohl sind die Bücher
überwiegend für Strafverteidiger gedacht und geeignet.
Ohne den in anderen Handbüchern anzutreffenden
moralisierenden Unterton wird ausgehend von den verfassungsrechtlichen
Anforderungen und insbesondere vom Grundsatz des fairen Verfahrens das
notwendige Handwerkszeug für die Durchsetzung der Beschuldigtenrechte zur
Verfügung gestellt. Auf die Gefahr rechtsmißbräuchlicher
Anwendung prozessualer Rechte wird nur hin und wieder, und auch dann nur sehr
behutsam, hingewiesen. Hierdurch gelingt es Burhoff, das Vertrauen seiner Leser
durchgehend zu erhalten und anstelle einer Belehrung eine reine Arbeitshilfe
anzubieten.
Das von Burhoff gewählte Ordnungssystem, eine Einteilung
nach Haupt- und Nebenstichwörtern in alphabetischer Reihenfolge, ist
gewöhnungsbedürftig, weist aber nach kurzer Einarbeitungszeit
erhebliche Vorteile auf. Wer längere Zeit mit den beiden Werken arbeitet,
wird sie den einschlägigen Kommentaren zunehmend vorziehen. Orientierung
ist darüber hinaus durch die ausführlichen Stichwortverzeichnisse
gegeben.
Die besondere Stärke beider Werke besteht in der
übersichtlichen Gestaltung des Textes. Wichtiges ist grau unterlegt, jeder
Abschnitt enthält besondere Hinweise für die konkrete
Wissensanwendung. Überhaupt sind die Handbücher erkennbar für
die tägliche Anwendung in der Praxis konzipiert. Die Ansicht,
Strafverteidigung könne man nicht aus Büchern lernen, ist zwar
grundsätzlich richtig, aber der Verteidiger erhält hier eine
Arbeitshilfe, die seine Tätigkeit qualitativ wesentlich verbessern kann.
Burhoff gibt Hilfestellung für Situationen, die so in anderen Werken nicht
einmal erwähnt werden, etwa für die Unterstützung des Mandanten
bei der technischen Abwicklung der Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer
gemeinnützigen Einrichtung. Ein gutes Beispiel für praktische
Nutzbarkeit sind auch die Ausführungen und Muster für Anträge
auf Gewährung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO, die in dieser
Ausführlichkeit und Qualität nirgendwo anders zu finden sind.
Wann immer dies sinnvoll ist, wird der Verteidiger mit
Checklisten, Schriftsatzmustern, Rechtsprechungsübersichten und
Argumentationshilfen versorgt. Rechtsprechung und Literatur sind aktuell und
umfassend erfaßt. Mindermeinungen und Streitigkeiten mit
ausschließlich akademischem Gehalt sind allenfalls kurz erwähnt, was
dem Lesefluß und der praktischen Nutzbarkeit zugute kommt.
Dem "Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren" liegt außerdem eine CD-ROM bei, die Checklisten,
Schriftsatzmuster und vor allem sämtliche zitierten BGH-Entscheidungen im
Volltext enthält allein hierdurch ist ein erheblicher Teil des
Buchpreises gerechtfertigt. Der Benutzer hat den Vorteil, wörtlich
zitieren und seinen Schriftsätzen das jeweils zitierte Urteil ohne
großen technischen Aufwand beilegen zu können. Wünschenswert
wäre gewesen, auch die in beiden Werken enthaltenen ausführlichen
Entscheidungsregister auf der CD-ROM zu veröffentlichen. Obwohl die
praktischen Vorteile solcher Register nicht von der Hand zu weisen sind,
sprengen Sie doch den Rahmen eines Handbuches (in beiden Büchern nehmen
die Entscheidungsregister immerhin einen Raum von 10 15 % der Seitenzahl
ein). Die Installation und Anwendung der CD-ROM ist unproblematisch und auch
für Nutzer mit geringen PC-Kenntnissen ohne weiteres möglich. Es ist
zu hoffen, daß bald auch dem "Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung" eine solche CD-ROM beiliegt.
Die ständige Aktualisierung der Handbücher ist durch
die Homepage des Autors unter www.burhoff.de gewährleistet. Die Seite
enthält auch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm in Straf- und
Bußgeldsachen sowie eine auführliche Rubrik "Verfahrenstips und
Hinweise für Strafverteidiger" und ist zur Recherche hervorragend
geeignet.
Den Vergleich mit ähnlichen Handbüchern müssen
beide Werke nicht scheuen. In Verteidigerkreisen wird Burhoff bereits seit
einiger Zeit als "moderner Dahs" bezeichnet dem ist hinsichtlich der
Qualität seiner Veröffentlichungen zuzustimmen. Die Handbücher
sind mittlerweile Standardwerke und werden nicht nur von einer Vielzahl von
Strafverteidigern, sondern auch zunehmend von Strafrichtern genutzt.
Besonderen Gewinn aus den Büchern wird der junge oder nur
gelegentliche Strafverteidiger ziehen für etablierte Verteidiger
sind sie ohnehin ein Pflichtkauf. Beiden Werken sind eine noch
größere Verbreitung und noch viele Auflagen zu wünschen.
RA Claus Renzelmann, Fachanwalt für Strafrecht,
Wuppertal
- Fachanwalt für Strafrecht Ralph Gübner,
Kiel, wistra 2003, 296:
"Mächtig kommen sie daher, die beiden Neuauflagen der
Handbücher für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und jenes
für die Hauptverhandlung. Knapp drei Kilo schwer, insgesamt gut 2400
Seiten stark: Die komplette Darstellung des Strafprozeßrechts.
1. Das Konzept ist bekannt: In alphabetischer Reihenfolge
erörtert Burhoff die einzelnen Problemkreise, gegliedert in nunmehr
416 Stichwörter. Wer mit den Handbüchern (noch) nicht vertraut ist,
wird sich fragen: Wozu brauche ich neben den Kommentaren auf dem Schreibtisch
noch zwei Handbücher? Erleichtern sie tatsächlich die tägliche
Arbeit? Für mich habe ich auf diese Fragen eine sehr klare Antwort
gefunden: Ja! Burhoff ersetzt keine Kommentare,
er ergänzt sie vorzüglich und zwar aus vielerlei
Gründen.
Die normen- und gesetzesübergreifende Darstellung
verschafft dem Leser einen schnellen und prägnanten Überblick. Die
Lektüre erleichtert damit das Erkennen von Problemen - aus Sicht des
Verteidigers: das Erkennen von Ansatzpunkten der Verteidigung. Dieser
Lotsenfunktion kommt mehr denn je Bedeutung zu. Das liegt zum einen an
der hektischen Betriebsamkeit des Gesetzgebers, auf tagespolitische Ereignisse
ohne längere Vorlaufzeit mit immer weiteren Novellen zu reagieren. Zum
anderen besteht die sicher nicht ganz von der Hand zu weisende Gefahr, dass die
Flut von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen (Internet!) zur Suche
nach der "einzig richtigen" Entscheidung verleitet und die systematischen
Zusammenhänge aus dem Blick geraten.
Die Handbücher sind aber auch als schlichte
Nachschlagwerke von hohem Nutzen, nicht nur bei der Arbeit
am Schriebtisch, vielmehr gerade auch in der Hektik der Hauptverhandlung. Die
übersichtliche Gestaltung, graphisch hervorgehobene Verteidigertipp,
Checklisten und die prägnanten Texte erlauben ein zügiges Arbeiten.
So vermeidet es Burhoff, seine Handbücher mit unzähligen
Fundstellen zu überfrachten. Zitiert werden lediglich die zentralen und
maßgeblichen Entscheidungen. Wer nicht sämtliche Periodika abonniert
hat, wird mit Hilfe der Entscheidungsregister am Ende der Handbücher das
gesuchte Urteil rasch in den griffbereiten Zeitschriften auffinden
(einschließlich einer Auflistung sämtlicher
Entscheidungsanmerkungen). Dem Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren hat Burhoff eine CD beigefügt, mit allen
zitierten BGHSt-Entscheidungen. Auf dieser CD befinden sich überdies die
Checklisten und Antragsmuster.
All dies wird nicht nur der Berufsanfänger, sondern auch
der versierte Strafjurist zu schätzen wissen.
2.) Burhoff hat die Handbücher in den
Neuauflagen gründlich überarbeitet. Er hat
insgesamt rund 1200 neue Entscheidungen eingearbeitet und die Handbücher
an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
Unter anderem hat Burhoff in das Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Stichwörter
neu aufgenommen: Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten
(§§ 100 g, 100 h StPO), Datenabgleich (§ 98
c StPO), Netzfahndung (§ 163 d StPO) und den
Europäischen Haftbefehl. Das Stichwort
Kaution/Sicherheitsleistung ist aufgegangen in dem umfassenderen
Stichwort Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Die
Erläuterungen zur DNA-Untersuchung hat Burhoff neu
strukturiert und vervollständigt. Gleiches gilt für Stichwörter
zur Akteneinsicht und zur Haftprüfung durch das
Oberlandesgericht.
Besonders hervorheben möchte ich die in das Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren neu eingefügte
Übersichtstabelle zum Einsatz technischer Mittel. Im Unterschied
zum recht sperrigen Gesetzestext des § 100 c StPO können
der tabellarischen Gegenüberstellung die wesentlichen Informationen, vor
allem die materiellen und formellen Voraussetzungen, auf einen Blick entnommen
werden.
Im Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung hat Burhoff die Erläuterungen zur
Berufung kräftig erweitert und zwar um neun
Stichwörter. Neue Stichwörter widmet Burhoff u.a. den Themen:
Plädoyer des Staatsanwaltes, Wörtliche Protokollierung in
der Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 3 StPO),
Täter-Opfer-Ausgleich(§§ 155 a und b StPO) und
Vereidigung des Dolmetschers (§ 189 GVG).
3. Bei so viel Lob muss eine Frage erlaubt sein: Gibt
es für Burhoff noch Raum zur Verbesserung? Ja,
vielleicht.
Ich persönlich würde es begrüßen, wenn
Burhoff seine Bescheidenheit ablegte und zu Beginn jedes Stichwortes in
exponierter Weise all jene Stichwörter benennt, die in inhaltlicher
Nähe stehen. Solche Hinweise befinden sich gegenwärtig nur verstreut
im Text und an dessen Ende (in Kleindruck).
Solche Querverweise können auch einem anderen Problem
entgegenwirken, das sich aus den Überschneidungen der Handbücher
ergibt. Burhoff möchte nämlich, so erklärt er es in den
Vorwörtern, den Leser gerade nicht zum Kauf beider Handbücher
zwingen. Jedes Handbuch ist deshalb so ausgelegt, dass es eine
abschließende, vollständige Darstellung des Verfahrensabschnittes
bietet. Konsequenterweise sind deshalb Überschneidungen nicht zu
vermeiden. Es erschließt sich indes nicht immer von vorneherein, dass ein
und dasselbe Stichwort in beiden Handbüchern behandelt wird, wenn auch mit
einem unterschiedlichen Schwerpunkt (so zum Beispiel das Stichwort
Vorbereitung der Hauptverhandlung).
Mittelfristig wird sich für Burhoff ohnehin die
Frage stellen, ob er sein lobenswertes Unterfangen aufrechterhalten kann, den
selbständigen Gebrauch jedes der beiden Handbücher sicherzustellen.
Denn die Kapazitätsgrenzen dürften bald erreicht sein. Weitere
Stichwörter für deren Notwendigkeit der Gesetzgeber ganz
sicher Sorge tragen wird können wohl nur dann aufgenommen werden,
wenn gleichzeitig der bisherige Text ausgedünnt wird. Am besten wird dies
zu bewerkstelligen sein, wenn Überschneidungen konsequent vermieden
werden.
Beide Handbücher sind wahrlich ihren Preis
wert, um den Leser guten Gewissens zum Kauf beider Bücher
anzuhalten. Und dies gilt gleichsam für Verteidiger wie auch
für Staatsanwälte und Richter.
- VRiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Landau/Pfalz,
in StV 2003, 477
Das Werk, das 1995 erstmals erschienen ist und dessen
2.Auflage von Herdegen in StV 1998, 165 besprochen wurde, liegt nun bereits in
4.Auflage vor. Das beweist nicht nur, dass ein Bedürfnis (insbesondere)
der Praxis besteht, durch die lexikalische Ordnung einen raschen Zugriff auf
alle mit der strafrechtlichen Hauptverhandlung zusammenhängenden Fragen zu
erhalten, sondern auch, dass der Verfasser diese Lücke in hervorragender
Weise geschlossen hat.
1. Das Werk zeichnet sich durch große
inhaltliche Geschlossenheit aus und ist in seiner bewährten
alphabetisch geordneten Darstellungsweise wohlgelungen, wobei
auch die klare, jedes überflüssige Wort vermeidende Sprache zu loben
ist. Übersichtliche Gliederungen, Fettdruck, eingerückte,
kleingedruckte der Judikatur entnommene Beispiele oder der
Konzeption entsprechend beschränkte Auseinandersetzungen mit
anderen Meinungen führen dazu, dass die Lektüre abwechslungsreich ist
und jede Ermüdung des Lesers vermeidet.
a) Beinahe jedem Hauptstichwort ist zunächst ein
teilweise umfangreiches alphabetisch geordnetes
Literaturverzeichnis vorangestellt. Beispielsweise erstrecken sich zum
Stichwort »Beweisverwertungsverbote« (Rdnr.313) die
Schrifttumshinweise auf nahezu drei eng bedruckte Seiten. Leser- und
benutzerfreundlich sind die Autorennamen nunmehr mittels Fettdruck
hervorgehoben; über die Fundstelle hinaus wird auch der jeweilige
(Aufsatz-)Titel genannt, so dass leicht erkennbar wird, ob sich ein Titel
vertieft mit einer aufgeworfenen Frage befasst (vgl. auch Benutzerhinweise, S.
IX).
b) Bei »wichtigen« Stichworten (vgl. als Beispiele
nur: »Ausbleiben des Angeklagten«, Rdnr.109;
»Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung «, Rdnr.725) hat
Burhoff drucktechnisch umrahmt in
»Leitsätzen« zusammengefasste kurze Erläuterungen
zur schnellen Information vorangestellt. Die Einzelheiten dieser Leitsätze
finden sich dann regelmäßig im Textteil des jeweiligen Stichwortes
unter der Ziffer wieder, die der des Leitsatzes entspricht.
c) Zu den einzelnen Stichworten liefert das Handbuch neben den
Erläuterungen grau hinterlegt und mit einem Piktogramm
gekennzeichnet besonders zu beachtende »Hinweise an den
Verteidiger«, die aber durchaus auch dem Staatsanwalt (z.B. etwa zum
Plädoyer, Rdnr.664a664d) oder dem Gericht von Nutzen sein
können (vgl. nur zur »Verlesung von
Geständnisprotokollen«, Rdnr.1007f.). Geleitet von dem
gleichwohl ausgewogenen Bestreben, der Zielgruppe des Strafverteidigers
Gestaltungshilfen an die Hand zu geben, weist das Handbuch verschiedene
(zutreffend umgesetzte) Antragsmuster auf (zum Beweisrecht z.B. in den
Rdnr.260, 280, 312, 688, zu Aussetzungsanträgen z.B. in den Rdnr.155, 157,
594), die ihrerseits (zusätzlich) durch den am Ende des Buches
befindlichen Klapptext erschlossen werden. Nicht unerwähnt dürfen in
diesem Zusammenhang die Übersichten bleiben (etwa zu Blutalkoholfragen
Rdnr.336 und zu den Zeugnisverweigerungsberechtigten Rdnr.1196).
d) Zusätzlich zu einer schon aus sich heraus
verständlichen Gliederung ist das Buch mit Randnummern versehen, so
dass mit den vielfachen internen Textverweisen, dem Stichwortverzeichnis und
dem Entscheidungs- und Paragraphenregister ein schneller Sucherfolg
gewährleistet ist. Da sich die Randnummerierung gegenüber der
3.Auflage grundsätzlich nicht verändert hat, bleibt das Werk
hinsichtlich der Zitate anderer Verfasser auf die Vorauflage
arbeitstauglich.
e) Von großem Wert für den Benutzer des Buches ist
schließlich der ausführliche Anhang. Auf 126 Seiten wird ein
Entscheidungsregister geliefert, in dem die im Text angeführten
Entscheidungen praxisgerecht mit ihren Parallelfundstellen,
einschließlich etwaiger (wesentlicher) Anmerkungen und
Entscheidungsbesprechungen angeführt sind. Wünschenswert wäre es
für die Zukunft, die inzwischen recht verbreitete Rechtsprechungssammlung
»BGHR« als Parallelfundstelle mit aufzunehmen. Da der BGH nunmehr
dazu übergegangen ist, seine Entscheidungen ab dem Jahr 2000
vollständig ins Internet einzustellen (unter
www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen), wäre für eine Neuauflage zu
überlegen, ob nicht doch zur (kostenlosen) benutzerfreundlichen
Recherche in der BGH-Datenbank Aktenzeichen und Entscheidungsdatum
angeführt werden sollten.
Ein ausführliches Paragraphenregister (8 Seiten) und ein
weiteres (stärker differenziertes) Stichwortverzeichnis (28 Seiten)
schließen sich an. Für einen Schnellüberblick findet sich am
Ende des Buches noch das ausklappbare Schlagwortverzeichnis mit dem Verzeichnis
der Antragsmuster, Übersichten und Checklisten, so dass es an sich eines
zusätzlichen Stichwortes »Antragsmuster, Übersicht«
(Rdnr.84 86) nicht mehr bedarf.
2. Mit dieser dem Zweck des Handbuchs entsprechenden
vorbildlichen Darstellung erschöpft sich der Wert des
Werkes keineswegs. Vielmehr entspricht diesem hervorragenden Eindruck die
Qualität der Bearbeitung.
a) Neben der Aktualisierung und teilweisen
Erweiterung der vorhandenen Stichworte sind in der Neuauflage weitere
Stichworte insbesondere zur Berufung (Rdnr.178a 178p, 182a 182s,
208a 208i, 219a 219f) hinzugekommen und neue Stichworte
aufgenommen worden, u.a. zu den praxisrelevanten Fragen des
»Täter-Opfer-Ausgleichs« (Rdnr.831a 831h) oder zum
»Beweisantrag, Ablehnungsbeschluss« (Rdnr.260a260d).
Selbstverständlich hat Burhoff die seit Erscheinen der Vorauflage
angefallene Rechtsprechung 600 (neue) Entscheidungen (Vorwort, S. VII)
und das bis Oktober 2002 veröffentlichte Schrifttum sorgfältig
nachgetragen (allerdings konnten die Gedächtnisschriften für Ellen
Schlüchter und Dieter Meurer noch nicht ausgewertet werden), und so das
Buch wiederum auf den neuesten Stand gebracht. So hat Burhoff auch die
grundlegenden neuesten BGH-Entscheidungen berücksichtigt (etwa BGHSt 47,
238 bei Rdnr.87, 755f.; BGHSt 47, 233; 47, 172 bei Rdnr.315, 321, 1158i, 1166d;
BGHSt 47, 68 bei Rdnr.223, 1086; BGHSt 47, 32 bei Rdnr.179a). Allerdings fehlt
(etwa bei Rdnr.419) ein Hinweis auf die bedeutsame Entscheidung BGHSt 46, 130
(= NJW 2000, 3293 mit Anm. Vogl, NJ 2000, 660 und Anm. Krack, JR 2001, 423),
wonach das Verfahren bei nicht angeklagter Tat auch bei
»Freispruchreife« einzustellen ist (vgl. dazu auch
Meyer-Goßner StPO, 46.A., Einl. Rdnr.143a). Gleiches gilt für die
Entscheidung des BGH zum Umfang und zur revisionsrechtlichen
Überprüfung eines Auskunftsverweigerungsrechts (NStZ-RR 2002, 272),
die etwa bei Rdnr.119f. zu nennen wäre. Dass die Regelung des §76
Abs.2 GVG mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft tritt (Rdnr.758 a.E.),
ist unrichtig; sie wurde durch Art.15 Abs.2 RpflEntIG i.d.F. des Gesetzes vom
23.7.2002 (BGBl. I, S.2856) bis zum 31.12.2004 verlängert.
b) Bei der »Flut des kaum noch überschaubaren
Materials« (Vorwort, S. VII) bleibt es nicht aus, dass sich
kleinere Ungenauigkeiten einschleichen, die wie der
Rezensent aus eigener leidvoller Erfahrung weiß nie
ganz vermeidbar sind. So erscheint der im (allgemeinen)
Literaturverzeichnis allein von Pfeiffer bearbeitete StPO-Kommentar als
»Pfeiffer/Miebach« (S. XXXVI). Die sehr seltenen Schreib- (vgl.
Rdnr.87 [BGMSt]) und Auslassungsversehen (vgl. Rdnr.140, 1196, wo jeweils eine
eckige Klammer fehlt; Rdnr.15) werden sich trotz aller Sorgfalt wohl nie ganz
vermeiden lassen. Der interne Textverweis in Rdnr.1085a auf die Rdnr.991ff.
kann sich wohl nur auf das Burhoffsche »Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren« (3.A. 2003) beziehen. Im
Entscheidungsregister (S.905) wird die Besprechung der Entscheidung BGH NStZ
2000, 547 durch Rose in wistra 2001, 390 (statt S.290) zitiert (richtig dagegen
in der Rdnr.126); auch die Entscheidung des BGH NJW 2002, 2115 findet sich
nicht in Rdnr.1092 (so S.911), sondern in Rdnr.1093. Im Paragraphenregister ist
der Verweis des §354 StPO auf Rdnr.233 unzutreffend; im
Stichwortverzeichnis muss sich der Verweis des Stichwortes »Schengener
Durchführungsübereinkommen, Strafklageverbrauch,
Verfahrenshindernis« (S.999) auf Rdnr.415b beziehen. Die angezeigte
Übersicht zum Beweisverwertungsverbot (Rdnr.313) fehlt.
c) Burhoff stellt den Meinungsstand zu den jeweiligen
Problemkreisen in prägnanter Kürze dar und scheut sich keineswegs
dort, wo er es für angebracht hält, die Rechtsprechung oder
herrschende Meinung zu kritisieren (z.B. zum von der h.M. abgelehnten
Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistandes Rdnr.1175b; zur Beiordnung
eines Pflichtverteidigers in Jugendsachen Rdnr.567a; zur wörtlichen
Protokollierung von Zeugenaussagen Rdnr.724d). Das Handbuch kann und will
bereits von seiner Konzeption her eine vertiefte wissenschaftliche
Auseinandersetzung nicht bieten; eine lehrbuchartige Darstellung wäre in
der »Eile und Hektik der Hauptverhandlung«, in der das Handbuch vor
allem seinen Informationsauftrag entfalten soll (Vorwort, S. VI), verfehlt.
Angesichts des Umfangs der zitierten und ausgewerteten Rechtsprechung und
Literatur kann das Werk jedoch auch derjenige mit Gewinn
benutzen, der sich außerhalb einer Hauptverhandlung
zu einem bestimmten Fragenkreis zunächst einen
Überblick verschaffen will.
d) Für sicherlich zu erwartende Neuauflagen wäre es
wünschenswert, weitere Stichworte, wie etwa zum »Missbrauch von
Verfahrensrechten«, der vereinzelt und verstreut im Werk angesprochen ist
(vgl. Rdnr.5, 259a, 270, 274, 457, 607f., 652, 671ff., 1086), zum
»internationalen Strafverfahrensrecht « (vgl. etwa Rdnr.125, 319,
415b ff. und den neugeschaffenen §153f StPO, der im Handbuch noch keine
Erwähnung findet), zur »Zustellung, allgemein« (vgl. Rdnr.592,
681, 1142), und nachdem der »Bereich der Berufung ausgebaut«
worden ist (Vorwort, S. VI) zur »Beschwerde « und zur
»Revision« aufzunehmen.
e) Leider liegt diesem Band im Gegensatz zum
»Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren«
keine CD-ROM bei, die neben den zitierten Entscheidungen (zumindest die des
BGH) auch die zahlreichen Muster, die das Handbuch bietet, etwa zu den
Antragsschriften, enthalten
könnte.
3. Abschließend sei erwähnt, dass die
Aktualität des Handbuches gewahrt und damit die
Benutzerfreundlichkeit noch gesteigert wird, weil Burhoff
für die Nutzer kostenlos über seine Homepage (www.burhoff.de)
die in der ZAP veröffentlichten »Verfahrenstipps und Hinweise
für Strafverteidiger « in jeweils aktueller Fassung anbietet, so
dass die Leser sich zuverlässig über die zwischenzeitlich angefallene
Rechtsprechung in Strafsachen informieren können. Ergänzt wird dieser
Service durch den etwa monatlich erscheinenden kostenlosen Newsletter des
Verfassers, der regelmäßig über Änderungen und
Aktualisierungen der Homepage unterrichtet.
4. Es ist eine erstaunliche Leistung des
Bearbeiters, dass er es geschafft hat, den Umfang des Handbuchs trotz der
Fülle des aus Rechtsprechung und Literatur zu verarbeitenden Materials um
nur 91 Seiten mit insgesamt verkleinertem Schriftbild zu
vermehren, ohne die Lesefreundlichkeit zu beeinflussen. Das Buch ist nicht nur
für den Verteidiger, an den es sich in erster Linie wendet, eine
unverzichtbare Arbeitshilfe, sondern auch für jeden mit dem Strafverfahren
befassten Juristen ein nützlicher und verlässlicher Ratgeber, ein
»Handbuch« im besten Sinne des Wortes. Das Werk kann
uneingeschränkt empfohlen werden.
- Ralf Hansen auf
www.jurawelt.com
Das Handbuch bietet eine umfassende, kompakte Darstellung
aller maßgeblichen Aspekte der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Es
wurde durchgehend aktualisiert und erneut wesentlich erweitert. Die Darstellung
bildet eine optimale Einheit mit dem kürzlich erschienenen "Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren". Überschneidungen
werden soweit wie möglich vermieden. Der Verfasser, Richter am
Oberlandesgericht Hamm, will Einseitigkeit bewusst vermeiden. Jeder Rezensent
dürfte ihm mutmaßlich bescheinigen, dass ihm das in beiden
Bänden vollauf gelungen ist. Beide Werke richten sich denn auch
gleichermaßen an Strafrichter, Staatsanwälte und insbesondere auch
an Strafverteidiger, von deren Kommunikationsfähigkeit und
Bereitschaft das Ergebnis einer mündlichen Hauptverhandlung für den
Angeklagten nicht unerheblich abhängt. Das Handbuch zeigt denn auch
deutlich die Komplexität der Kommunikationsbeziehungen in der
strafrechtlichen Hauptverhandlung auf. Burhoff spricht dies bereits im Vorwort
offen an. Engagierte Strafverteidigung setzt die Beherrschung der
strafprozessualen Möglichkeiten der Verteidigung in der mündlichen
Hauptverhandlung voraus. Burhoff sieht hier aufgrund seiner über
zwanzigjährigen Erfahrungen im Strafprozess erhebliche Defizite, da sich
strategisch sinnlose Aktionen nicht in Vorteile für den Angeklagten
umsetzen dürften, aber oft unternommen würden, weil es
strafprozessualen Kenntnissen bei Strafverteidigern oft mangele. Andererseits
sieht er erhebliche Defizite in der strafprozessualen Literatur, die nur in
geringem Umfang auf die Strafverteidigung zugeschnitten ist. Dies hat sich
allerdings in den letzten Jahren erheblich gebessert. Anliegen des Verfassers
ist es seit der ersten Auflage eine diesbezügliche Lücke in der
strafprozessualen Literatur zu schließen, was ihm auch vollauf gelungen
ist, da es kaum vergleichbare Handbücher gibt.. Wenn es ein Werk gibt, das
die mündliche Hauptverhandlung auch (aber nicht nur) für
Strafverteidiger transparent macht, dann dieses. Im Gegensatz zum Parallelband
über das Ermittlungsverfahren liegt diesem Band leider noch eine keine
CD-ROM bei, die zahlreichen Muster enthält, die das Handbuch bietet, etwa
was Antragsschriften angeht. Sie sind unter dem Stichpunkt "Antragsmuster" zur
raschen Orientierung auch in der Hauptverhandlung - aufgelistet. Ohnehin
ist es sicher kein Fehler die beiden Handbücher in der Hauptverhandlung
präsent zu halten. Hinsichtlich der zitierten Urteile lässt sich die
CD-ROM aus dem Parallelband indessen mit gewissen Einschränkungen gut
verwenden. Eine Ergänzung in Form einer CD-ROM wäre
wünschenswert. Das Werk ist wie der Parallelband zum
Ermittlungsverfahren - alphabetisch nach Stichworten geordnet, so dass sich
gesuchte Informationen leicht auffinden lassen. Etliche Stichworte sind seit
der letzten Auflage hinzugekommen. Ausgebaut wurden insbesondere die
Ausführungen zur Berufung, die jetzt umfassend dargestellt ist. Ganz neu
hinzugekommen sind erneut mehrere Stichworte. So etwa zum Beweisantragsrecht,
zum "Plädoyer des Staatsanwaltes", zur Protokollierung in der
Hauptverhandlung, zum Täter-Opfer-Ausgleich und einige mehr. Wiederum sind
auch neue Muster aufgenommen werden. Alle anderen Stichworte wurden
aktualisiert. Jeweils unter Einarbeitung von Literatur und Rechtsprechung. So
wurden immerhin 600 neue Gerichtsentscheidungen eingearbeitet . Die Darstellung
orientiert sich selbstverständlich an der Praxis, arbeitet
diese jedoch durchaus kritisch auf, so dass auch und gerade Strafrichter und
Staatsanwälte in diesem Band Gelegenheit finden, die ein oder andere
eingefahrene Praxisstruktur zu überdenken. Die Darstellung ist derartig
vielschichtig, dass eine in Einzelheiten sich verlierende Rezension quasi von
selbst verbietet. Zu erwähnen ist aber, dass eine der Stärken des
Werkes darin besteht, auch äußerst umstrittene Themen fundiert
aufzuarbeiten und Perspektiven zu gewinnen für strategische Operationen
jenseits eingefahrener Lösungen, wenn sich auf der Basis der herrschenden
Linie der Rechtsprechung - so es sie jeweils gibt - Handlungsspielräume zu
gewinnen. Dies zeigt sich etwa bei der vollständig umstrittenen Frage der
"Absprachen im Strafprozess". Mag die universitäre Rechtswissenschaft
gegen den "Deal" im Strafprozess auch gewichtige Argumente vorbringen, so
stehen Strafkammern, Staatsanwaltschaft und Verteidiger doch unter einem
derartigen Druck der "Pensen", dass die Frage der grundsätzlichen
Zulässigkeit für die Praxis längst entschieden ist. Es geht
richtigerweise nur noch um den Umfang der Zulässigkeit. Hier bieten die
Ausführungen ausgezeichnete Checklisten anhand der einschlägigen
Rechtsprechung und Hinweise für die Verteidigung, etwa dergestalt stets
auf hinreichende Protokollierung zu achten. Ohnehin sind die zahlreichen
"Hinweise für Strafverteidiger" ungemein nützlich. Erheblich
überarbeitet wurden die Ausführungen zum Thema "Blutalkohol". Noch
weiter verbessert wurden die Ausführungen zum Beweisantrag, der
wichtigsten Strategie des Strafverteidigers in der mündlichen
Hauptverhandlung. Wichtig sind hier etwa die Ausführungen zum bedingten
Beweisantrag und zur Vermeidung von Fehlerquellen. Die betreffenden
Besonderheiten werden kurz und präzise unter dem Begriff
"Jugendstrafverfahren" aufgeführt und erlauben auch Verteidigern eine
Orientierung, die sich mit den Besonderheiten dieser Verfahren noch nicht
vertraut machen konnten. Nichts anderes gilt für den wichtigen Abschnitt
"Pflichtverteidigung", der auf alle wichtigen Aspekte mit interessanten
Hinweisen eingeht. Hervorzuheben sind etwa die Ausführungen zum
"Plädoyer des Strafverteidigers", die zahlreiche nützliche Hinweise
enthalten. Für diesen Bereich wird sich früher oder später
entlang der Entwicklung in den USA die Frage stellen, ob und in
welcher Weise multimediale Präsentationstechniken ein eindrucksvolles
Plädoyer im Dienste des Verfahrens angemessen unterstützen
können. Auch Fragen, die sich nicht unbedingt von vornherein dem
Betrachter aufdrängen werden ausgezeichnet behandelt, wie Fragen der
angemessenen "Sitzordnung" unter eben diesem Stichpunkt, denn der Verteidiger
muss den Zeugen unbedingt bei seiner Aussage angemessen beobachten können,
um ggf. sein Fragerecht darauf auszurichten. Erneut überarbeitet wurde der
Abschnitt über die immer wichtiger werdende Telefonüberwachung, deren
Verlesung in der Hauptverhandlung schon manchen Angeklagten zum Geständnis
geneigter gemacht hat. Hingegen fehlt noch das Stichwort "akustische
Wohnraumüberwachung" (§ 100 c I Nr.3 StPO). Zu diesem Thema wäre
eine Bestandsaufnahme in der nächsten Ausgabe aus der Feder des Verfassers
sehr wünschenswert. Sehr lesenswert ist zum guten Schluss neben allen
anderen nicht erwähnten Stichwörtern der Abschnitt über
"Videovernehmung in der Hauptverhandlung".
Hinzuweisen ist auch an dieser Stelle ergänzend auf die
eingangs genannte Homepage des Verfassers, eine der besten Praktiker-Sites
für die Strafrechtspraxis im deutschen Netz, die nicht ohne Grund eine
erhebliche Zugriffsdichte aufweist. Die hier bereitgestellten vielfältigen
Informationen helfen die Zeit bis zur Vorlage einer Neuauflage zu
überbrücken. So finden sich hier auch zahlreiche Aufsätze des
Verfassers und Auszüge aus seinen Buchveröffentlichungen, etwa seine
regelmäßigen Arbeiten aus der "Zeitschrift für die
Anwaltspraxis" (ZAP) nebst zahlreichen Entscheidungen des OLG Hamm, das hier
längst seine "inoffizielle" strafrechtliche Entscheidungsdatenbank
gefunden hat. Hinzuweisen ist schließlich auf den Newsletter des
Verfassers, der regelmäßig über Änderungen und
Aktualisierungen der Homepage wenigstens einmal pro Monat (eher öfter)
berichtet.
Das Handbuch ist in gleicher Weise wie das Werk zum
Ermittlungsverfahren eine entscheidende Hilfe für die Praxis der
Hauptverhandlung und eine der besten Darstellungen dieser Art. Wer es noch
nicht kennt, sollte es kennen lernen.
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