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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung 1. - 3. Auflage
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl Heinz Kunert, in GA 2001,
374:
"An diesen Werken ist zunächst als Charakteristikum zu
erwähnen, dass sie nur einen Autor haben und dass dieser nicht
Rechtsanwalt, sondern Richter (am Oberlandesgericht) ist. Die Werke wenden sich
aber gleichwohl in allererster Linie an den Verteidigen Die zweite
Besonderheit, die sie von den anderen hier angezeigten Werken
unterscheidet, sind ihre Anlage und Gliederung nach alphabetisch
geordneten Stichworten, also von "Ablehnung" bis
"Zwischenberatungen des Gerichts" im Band Hauptverhandlung. Als dritte
Besonderheit sind die umfangreichen "Entscheidungsregister" zu nennen,
in denen auf insgesamt etwa 200 Seiten alle verschiedenen Fundstellen der im
Text besprochenen Entscheidungen (z.T. auch unterer Gerichte) aufgelistet sind.
Die Alleinautorschaft bringt es mit sich, dass das Werk nicht
nur eine einheitliche Handschrift trägt, sondern auch aus
einem Guss geformt ist. Die Anordnung nach Stichworten -
mit natürlich notwendigen zahlreichen Querverweisungen auf verwandte
Stichworte - ermöglicht eine rasche Orientierung, weshalb
der Rezensent schon Rechtsanwälte beobachtet hat, die es in der Hektik der
Hauptverhandlung konsultierten und dabei offensichtlich rascher zum Ziel kamen
als über das Stichwortverzeichnis eines StPO-Handkommentars. Die
Entscheidungsregister sind für den nützlich, der nicht alle
Entscheidungssammlungen und Zeitschriften zu seiner dauernden
Verfügung hat. Dies alles sind große Vorteile für
die schnelle Orientierung, Vorteile, die um so schwerer wiegen, als die dem
Band Ermittlungsverfahrenen erstmals bei gefügte CD-ROM alle
zitierten Entscheidungen des BGH enthält. die in der amtlichen Sammlung
BGHSt veröffentlicht worden sind.
Die Möglichkeit des raschen Auffindens eines Stichworts
zur schnellen Orientierung über eine Frage entsprechen Inhalt und Niveau
der orientierenden Antworten. Sie sind allesamt knapp,. aber
klar und präzise und führen ohne Umschweife und
große Worte jeweils direkt zum Kern des angesprochenen
Problems, völlig unprätentiös und knochentrocken. Bei
zahlreichen Stichworten beginnt der Verfasser seine Erläuterungen mit
einem "eingekastelten" Vorspann unter der Überschrift "Das Wichtigste in
Kürze". Hier wird in knappen Sätzen. von meistens nicht mehr als ein
bis zwei Zeilen der harte Kern des Problems dargestellt. Den Erläuterungen
wichtiger Stichworte sind ferner umfangreiche und durchgängig
zuverlässige Literaturhinweise vorangestellt. Für den
Band Ermittlungsverfahren regt der Rezensent an, bei einer Neuauflage auf S.
146 zur Pressebeschlagnahme die Aufsätze von Achenbach in JuS 2000, 27,
und in NStZ 2000, 123, sowie einige dort zitierte weitere einschlägige
Artikel aufzunehmen. - Unter dem Stichwort "Gesetzesnovellen" wird auf geplante
im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorhaben hingewiesen. In dem Band
Ermittlungsverfahren - S. 455 - sollte demnächst der z Zt. von den
gesetzgebenden Körperschaften beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Erweiterung des Pressezeugnisverweigerungsrechts auf selbst recherchiertes
Material erwähnt werden (BT-Drs. l4, 5166).'
Die Erläuterungen sind durchgängig von einer
bemerkenswerten Klarheit und Dichte. Man erfährt
immer Richtiges, Genaues: und Weiterweisendes. "Hinweise
für den Verteidiger" sagen dem Leser aus diesem Leserkreis, worauf er aus
der Sicht des Richters achten sollte - und der Verteidiger- Leser wird gut
daran tun, auf diese Hinweise zu hören, die: teilweise auch
in der Form von Musteranträgen oder -schriftsätzen dargeboten
werden.
Überhaupt scheint dem ,,Rezensenten das Werk von
Burhoff ein Beweis dafür zu sein, dass die in jüngster
Zeit im Zusammenhang mit der Juristenausbildungsreform öfter zu
hörende Unterscheidung von angeblich "richterlicher" und
"anwaltlicher" Perspektive und Denkweise ebenso
verfehlt ist wie die Forderung, bei der Ausbildung junger Juristen der
letzteren mehr Raum zu geben. Richter und Anwalt, Staatsanwalt und Verteidiger
bearbeiten denselben Gegenstand mit denselben Mitteln, der Findung der und der
Subsumtion unter die zutreffenden Rechtssätze. (Nur) wenn der Verteidiger
dieselben gedanklichen Schritte vollzieht wie der Richter oder Staatsanwalt,
und (nur) wenn er in der Lage ist, diejenigen des Richters oder Staatsanwalts
zu antizipieren, wird er seiner Aufgabe gerecht werden können, die
ihm obliegenden Schritte richtig zu tun. M.a.W.: wer nicht "richterlich"
denken kann, kann letzten Endes auch nicht richtig "anwaltlich" denken. Dies
gilt übrigens nicht nur im Strafrecht, sondern ebenso auf anderen
Rechtsgebieten. Der Kläger-Anwalt muß eine
"Schlüssigkeitsprüfung", der Beklagten-Anwalt eine
"Erheblichkeitsprüfung" anstellen, wenn er sein Metier versteht, und die
Einübung dieser Fertigkeit als "justizlastig" zu verteufeln, geht am
Problem vorbei. Ein Irrtum des Zeitgeistes'!
Sind die beiden Bände von Burhoff insgesamt
juristisches Handwerksgut in des Wortes allerbester
Bedeutung, so kann der am Anfang seiner
Berufstätigkeit als Strafverteidiger stehende Leser aus
ihnen sein Handwerk lernen oder verbessern lernen. Freilich
muß sich der Leser angesichts der alphabetischen Gliederung nach
Stichworten einen Ruck geben, um die beiden umfangreichen Bände von Anfang
bis zum Ende durchzulesen - ein Lexikon liest man ja auch nicht vom ersten bis
zum letzten Stichwort. Der Rezensent würde dem Anfänger
gleichwohl zu einer solchen Anstrengung raten. Wer hierzu nicht die Ausdauer
aufbringt, wird großen Gewinn aus den beiden Bänden
auch dann , ziehen wenn er über einen längeren' Zeitraum jede
denkbare Gelegenheit ergreift, bei der Begegnung mit einem strafprozessualen
Begriff im "Burhoff" nachzuschlagen. Und auf seinem Schreibtisch
und in der Hauptverhandlung sollte er ihn auf jeden
Fall vorhalten.
Für besonders gelungen hält der
Rezensent im Hauptverhandlungsband die Stichworte "Bedingter Beweisantrag",
wobei auch der Eventualbeweisantrag mitbehandelt wird, und "Hilfsbeweisantrag",
im Band Ermittlungsverfahren das Stichwort "Einstellung nach § 153 a
StPO". Hier vor allem werden dem Anfänger die Augen aufgehen!
Insgesamt sind die beiden Bände des Werkes von
Burhoff, um es mit einem Rezensions-Zitat aus dem besonders
rezensionsfreudigen 18. Jahrhundert auszudrücken, "so gut,
daß selbst strenge Richter ihren Beifall zu geben gezwungen sind", kurz:
ein wahrer Glücksfall auf dem so üppig beschickten aber
für den Nachfragenden längst nicht immer so ergiebigen Markt!
............."
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr.
Jörg Burkhard, Wiesbaden, in wistra 2001, 253:
"Burhoff hat mit dem Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung" neben dem Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren ........erneut ein Werk - nunmehr in der 3
Auflage - vorgelegt. das die Probleme einer Hauptverhandlung verständlich
und sehr übersichtlich darstellt. Die alphabetisch geordnete
Darstellung einzelner Schwerpunktthemen bietet einen raschen Überblick und
ermöglicht dem Anfänger, aber auch dem erfahrenen Strafverteidiger,
Richter oder Staatsanwalt, einen tiefgehenden Einstieg.
...........Das Burhoffsche Handbuch ist nicht
nur leicht lesbar. sondern gut gegliedert. griffig
dargestellt und leicht verständlich. ..........
..........Wer tiefschürfende
Auseinandersetzungen mit wissenschaftlichem Gehalt sucht, ist bei Burhoff
allerdings Fehl am Platze. Er dosiert die Informationen nach den
Bedürfnissen der Prozessbeteiligten.
Burhoff gewichtet auch
vorbildlich, gemessen am Aktionsbedarf des Verteidigers.
Theorie bleibt außen vor. Burhoffs Handbuch ist auch für den
erfahrenen Praktiker stets ein wertvolles Nachschlagebuch. weil durch
Querverweise. Rechtsprechungs- und Kommentar-Fundstellen eine tiefergehende
Auseinandersetzung mit der Materie stets ermöglicht wird. Längst hat
daher das grau-rote Handbuch Einzug in die Gerichtssäle gehalten. Dieses
hilfreiche Werk sollte sich auch der Verteidiger nicht scheuen, während
einer Verhandlung aufzuschlagen und dort nachzulesen bzw. notfalls auch um eine
Unterbrechung der Hauptverhandlung bitten, um einzelne Problempunkte
klären zu können. Gerade die ,,Widerspruchslösung" zwingt den
Verteidiger zum schnellen agieren. Denn der Verteidiger muß vor der
Verwertung eines nur im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweises immer dann vor
dessen Verwertung in der Hauptverhandlung Widerspruch hiergegen erheben, wenn
gegen dessen Verwertung in der Hauptverhandlung Bedenken bestehen können
(Burhoff RN 1166d). Dabei kann es um die Verlesung einer Urkunde
(Geständnisprotokoll. Aussage eines jetzt erst
zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen) als auch um die Vernehmung eines
Zeugen (Vernehmungsbeamten, Ermittlungsrichter) gehen. Mit dem Burhoffschen
Handbuch findet der Strafverteidiger sehr schnell einen
Überblick über die aufgeworfenen Probleme. Es ist daher eine
sehr wichtige Hilfe zur Vorbereitung auf die
Hauptverhandlung und auch während der
Hauptverhandlung.
Als Mitglied eines Strafsenats beim OLG Hamm
hat Burhoff hier Defizite bei vielen Verteidigern erlebt. die ihre Rechte aus
der StPO nicht kannten oder nicht wahrnahmen oder falsch wahrnahmen. Im
Interesse der Rechtsfortbildung und der vernünftigen Wahrnehmung aller
Verteidigerrechte ist die Burhoffsche Darstellung nur zu begrüßen.
Das Werk ist jedoch nicht einseitig. Denn so wie Burhoff
in seinem Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung dem
Verteidiger Hinweise gibt, zeigt er ebenso deutlich die Unzulässigkeit von
Anträgen oder deren Unbegründetheit auf, hilft also auch dem Richter
oder Staatsanwalt."
- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer, Köln, in
ZAP Heft 18 vom 25. 09.
2000:
"Die Bilder aus Gerichtssälen sind den
Verfahrensbeteiligten eines Strafprozesses vertraut:
Verteidiger, Staatsanwalt und Gericht
schleppen jeweils kleine, fette, graue Bücher zu ihren Bänken, um
sich ggf. über anstehende strafprozessuale Probleme zu orientieren. Das
war die Zeit vor BURHOFF
Dass diese Informationen mit Büchern
erfolgten, die meinten, den schnellsten Überblick über Sachprobleme
geordnet nach Paragraphen der Strafprozessordnung vermitteln zu können,
ist ebenfalls ein Relikt aus der Zeit vor BURHOFF.
Mittlerweile gehört es zu den Ritualen
des Beginns eines Strafprozesses, dass beim Aufbau von Akten und Literatur auf
der Verteidigerbank immer häufiger - insbesondere bei jungen Kollegen -
das Rot des Burhoff'schen Handbuchs auftaucht. Ein Ereignis, das
regelmäßig skeptisch von der Richterbank beäugt wird, die die
bisherige Waffengleichheit der Kommentarliteratur gefährdet sieht. Es
scheint, als verbiete sich die richterliche Verwendung eines Handbuches
für die strafrechtliche Hauptverhandlung, die der Autor mit dem
erklärten Ziel einer optimierten Strafverteidigung verfasst hat.
BURHOFF ist aktuell einer der agilsten Autoren
auf dem Gebiet des Strafprozessrechts. Mit Elan hat er einige neue Projekte
angefasst, die einen unschätzbaren Vorteil bieten: Der Autor belastet sich
nicht mit überkommenen Literaturtraditionen. Was bei den Verfassern manch
ehrwürdiger Lehrbücher in der x-ten Auflage abhanden gekommen zu sein
scheint, stellt BURHOFF in den Mittelpunkt seiner
Darstellungsbemühung: Verständlichkeit und
Übersichtlichkeit. Der sichtbare Erfolg dieser Methode bei
Anwälten gibt ihm Recht. Sein ,,Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung" liegt mittlerweile in der 3. Auflage vor, das ,,Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" gibt es bereits in der 2.
Auflage. Insgesamt verfügen die Bücher über mehr als 2000 Seiten
geballter Prozessinformation.
In Zeiten der hektischen Gesetzgebung hat der
systematische Gesetzesaufbau als Leitlinie für die Verständlichkeit
von Problemen ausgedient. BURHOFF hat daraus die Konsequenzen gezogen und seine
Darstellung problemorientiert aufgebaut. Alphabetisch
geordnete Stichworte ermöglichen eine erste Information, die in
Geschwindigkeit und Präzision jedem Kommentar überlegen ist. Wer
tiefschürfende Auseinandersetzungen mit wissenschaftlichem Gehalt sucht,
ist bei BURHOFF fehl am Platz. Er dosiert die Informationen nach den
Bedürfnissen der Prozessbeteiligten. Der Strafprozess
zeichnet sich durch Dynamik und Überraschungsmomente aus. Probleme
entstehen erfahrungsgemäß in der Hauptverhandlung unerwartet
schnell. Eine Reaktion des Verteidigers innerhalb kürzester Zeit ist von
Nöten, um nicht unwiederbringliche Verteidigungschancen zu verspielen.
Erscheint z. B. der Mandant aus der Haft vorgeführt unerwartet gefesselt,
ist ggf. ein sofortiges Tätigwerden des Verteidigers angezeigt. Über
das Stichwort ,,Fesselung" dürfte der Verteidiger - wenn er nicht ein ganz
routinierter Hase ist - sehr viel schneller eine erste Problemorientierung
erhalten als über Kommentierungen zum wenig geläufigen § 119
Abs. 5 StPO.
BURHOFFS Aufarbeitung ist nicht nur
präzise und aktuell, sie gewichtet auch vorbildlich,
gemessen am Aktionsbedarf des Verteidigers. Wo es die Verständlichkeit
erfordert, scheut Burhoff nicht vor schlagwortartigen Skizzen. Die
Übersicht der zeugnisverweigerungsberechtigten Verwandten wird
beispielsweise manchem Prozessbeteiligten die Tragweite des § 52 StPO
erstmalig deutlich machen. Markante Passagen sind farblich unterlegt. Das
Symbol des erhobenen Zeigefingers signalisiert praktische
Fehlerquellen. Arbeitsmuster von Schriftsätzen runden das Werk
ebenso ab wie die beiliegende CD-ROM zu der Fülle der zitierten
BGH-Entscheidungen. Wem die Muße zu umfassender Problemaufarbeitung
gegeben ist, findet jeweils ein imponierendes umfassendes
Literaturverzeichnis als Grundlage hierfür.
BURHOFF ist Richter. Ob diese Rolle ihn dazu
prädestiniert, ein Verteidigerhandbuch zu verfassen, muss ein Anwalt
bezweifeln, der sich stets für eine kämpferische und stets
kritikbereite Strafverteidigung eingesetzt hat. Wenn im Vorwort Verteidiger in
Konflikt-Verteidiger einerseits und andererseits in solche eingeteilt werden,
die gemeinsam mit dem Gericht nach einem gerechten Urteil streben, deuten sich
hier schon Unterschiede im Verteidigerbild an. Dass beispielsweise BURHOFF's
,,prozesstaktische Tipps" hiervon beeinflusst sind, dürfte evident sein.
Entsprechend kommen Wurzeln von engagiertem Verteidigungshandeln im Text etwas
zu kurz. Stichworte wie ,,Unschuldsvermutung" oder ,,in dubio pro reo" sucht
man vergeblich. BURHOFT beschränkt sein Verständnis des engagierten
Verteidigers auf die Wahrnehmung der ,,technischen" Möglichkeiten, die die
StPO dem Anwalt bietet.
In diesem Rahmen sind BURHOFFS Arbeiten
bewunderungswürdig. Präzision, Gewichtung und Aktualität
verbunden mit dem alles dominierenden Grundsatz der Transparenz machen dieses
Buch in Deutschland zu etwas außergewöhnlichem. Reduzierung von
Komplexität ist eine schriftstellerische Kunst, die im
angelsächsischen Raum sehr viel höhere Anerkennung genießt als
in der gemeinen deutschen Prozessliteratur Die Leistung BURHOFFS
verdient mehr als den wirtschaftlichen
Erfolg, den diese Bücher zweifellos haben werden."
- Staatsanwalt Dr. Heiko Artkämper, Dortmund, in
NJ 2000, S. 191:
....Dem üblicherweise methodisch orientierten Leser
mag es zunächst befremden, dass die Handbücher alphabetisch nach
Stichpunkten geordnet sind; schnell wird er aber die Vorzüge
einer derartigen Darstellungsweise schätzen lernen und nicht mehr missen
wollen, wenn er unter Hilfenahme der praktischen
Ausklappseiten am Ende, die glücklicherweise dem festen Einband
nicht zum Opfer gefallen sind spontan zu Problemkreisen Stellung nehmen
soll oder sich mit dem aktuellen Meinungsstand vertraut machen
möchte.....
....Zahlreiche Musteranträge für beide
Verfahrensstadien, von denen nach der Erfahrung des Rezensenten bereits
vielfach (erfolgreich) Gebrauch gemacht worden ist...
Im Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung fallen die durchweg gelungenen Antragssimile
ins Auge, mit denen der Verteidiger aber auch der Staatsanwalt und
Nebenklägervertreter auf die Bitte des Vorsitzenden um
schriftliche Niederlegung etwa eines Beweisantrags jederzeit schnell und
zutreffend reagieren und diesen druckreif zu Protokoll geben kann. Dass
alle angesprochenen Probleme und viele weitere sind in einer
Hauptverhandlung kaum denkbar umfangreich für den Praktiker
aufgearbeitet wurden, bedarf kaum noch der Erwähnung. Hier zahlt sich dann
auch die Darstellungsweise von Burhoff am stärksten aus,
ermöglicht doch nur sie einen jederzeitigen und schnellen
Zugriff auf aktuell auftretende relativ isolierte Problemkreise:
Spontaneität ist gerade im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung
überwiegend gefragt, da ansonsten zahlreiche Revisionsmöglichkeiten
je nach Sichtweise eröffnet, verpasst oder verwirkt werden
können. Auch aus diesem Grund sollten selbst erfahrene
Strafkammermitglieder nicht vor einem Blick in die
Handbücher zurückscheuen.
Als Fazit bleibt festzuhalten: Der Autor bietet mit
seinen beiden Bänden sowohl dem erfahrenen Praktiker als auch dem
Berufsanfänger eine schier unerschöpfliche Vielzahl interessanter
Erkenntnisquellen; auch neue, (noch) nicht der h.M. entsprechende
Lösungswege werden vorgestellt, wobei diese aber stets als solche
gekennzeichnet sind. Vor diesem Hintergrund kann nur die Empfehlung
zahlreicher Vorrezensenten wiederholt werden, dass die
Burhoffs Standardwerke nicht nur für den Strafverteidiger,
sondern sowohl aus Gründen der Waffengleichheit als auch wegen der
Aktualität, Komplexität, prozessualen Umfänglichkeit und
Objektivität der Ausführungen auch für ermittelnde
Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter darstellen.
Es sind Arbeitshandbücher für den täglichen Gebrauch, nicht aber
dekorativ für den Bücherschrank. Prädikat:
Uneingeschränkt empfehlenswert.
- Privatdozent Dr. Gunnar Duttge, Bochum, in NZV 2000,
S.161:
Erfährt ein umfangreiches Handbuch wie das von
Burhoff zur Hauptverhandlung in Strafsachen bereits nach kurzer Zeit
eine (weitere) Neuauflage, so belegt schon dieser Umstand für sich die
besondere Qualität eines Werkes, von dem der Verfasser ganz
zutreffend annimmt, dass es inzwischen allgemein Anklang gefunden
hat (Vorwort, S. VI). Die Gründe hierfür sind mannigfaltiger Natur;
sie eröffnen sich aber jedem, der das Buch einmal in die Hand genommen hat
und einige Seiten darin gelesen hat:...
Den besonderen Reiz dieses Handbuchs macht es aber vor allem
aus, dass sich der Verf. ein erfahrener Strafrichter zum
Ziel gesetzt hat, hiermit das aus seiner justiziellen Sicht für eine
erfolgreiche Strafverteidigung erforderliche Wissen über die
strafrechtliche Hauptverhandlung (zu) vermitteln (Vorwort, S. V). Zum
Ausdruck kommt jenes Anliegen nicht nur, wie der Verf. (zu) bescheiden
anmerkt, in dem einen oder anderen Tipp, sondern in einer Vielzahl
von Hinweisen für den Verteidiger sowie ausformulierten
Antragsmustern, die typographisch eigens hervorgehoben sind.
Zudem ist der gesamte Text spürbar getragen von dem Bemühen um eine
ausgewogene Haltung, die einerseits den Strafverteidiger
unmissverständlich vor einer Prozesssabotage warnt (etwa Rn.
4), andererseits aber nicht minder großen Wert auf die Feststellung legt,
dass die in der Rspr. vermehrt betonte Mitverantwortung des Verteidigers
für ein prozessrechtskonformes Gelingen des Strafverfahrens sein
Recht und seiner Pflicht zu strenger Einseitigkeit zugunsten des Angeklagten
nicht berührt (Rn. 1127). Burhoff scheut sich daher keineswegs vor
sachkundiger Kritik an manchen Entscheidungen der
Rspr., die er mit eigenen Lösungsvorschlägen konfrontiert,
ohne dabei den Standpunkt der h.M. zu verschweigen. Hervorgehoben seien nur die
zurückhaltenden Bemerkungen zur Sperrung eines V-Person, die
nach den Ergänzungen der StPO durch das Zeugenschutzgesetzt (§§
58 a, 168 a, 247 a, 255 a) nunmehr kaum noch möglich sein
dürfte (Rn 1114 a; so auch schon Schlüchter, Kernwissen,
Strafprozessrecht, 3. Aufl., 1999, S. 189) . Zustimmung verdienen weiterhin die
Zweifel Burhoffs an der bisher überwiegend geteilten
Auffassung, wonach identitätsverdeckende Abschirmungsmaßnahmen
generell unzulässig sein sollen (Rn 1118); wiederum bereits
Schlüchter, ebd.). Die Mahnung zur Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgebots beim neuen Haftgrund der
Hauptverhandlungshaft (§ 127 b) ist schließlich ebenfalls unbedingt
beherzigenswert, was dessen Nachrangigkeit gegenüber dem milderen Mittel
der zwangsweisen Vorführung zur Folge hat (Rn 544 f, so auch
Schlüchter/Fülber/Putzke, Herausforderung: Beschleunigtes
Verfahren, 1999, S. 122 ff.; weiterführend, Fülber, Die
Hauptverhandlungshaft, Diss. Bochum 1999).
Deutlich zeigen diese Beispiele zugleich die hohe
Aktualität des Handbuchs, wie sie sich auch in dem bemerkenswerten
Zuwachs von 207 Textseiten gegenüber der Vorauflage manifestiert. Diese
enorme Erweiterung des Umfangs gegenüber der Vorauflage resultiert einmal
aus der Neuaufnahme weiterer zehn Stichwörter ....,
darüber hinaus aber auch aus der Einarbeitung zahlreicher (annähernd
500 [!], s. Vorwort, S. VII] neuer Judikate sowie
literarischer Stellungnahmen bis einschließlich September
1999......
Allzu unbedeutend erscheinen diese Wünsche aber im
Vergleich zu den unbestrittenen Verdiensten, die sich Burhoff mit dem
vorliegenden Werk erworben hat. eEs handelt sich schließlich um eine
schlechthin unverzichtbare Arbeitshilfe nicht nur für den
(selbst versierten) Strafverteidiger, sondern ebenso für
Richter und Staatsanwälte. Das vom Verlag
großzügig ausgestattete, sogar mit einem ausklappbaren
Schlagwortverzeichnis und mit einem eingebundenen Lesezeichen versehene Buch
sollte deshalb auf keinem Schreibtisch
fehlen!.
- VRiLG a. D. Dr. Hans Bode , Hildesheim, in zfs Heft
4/2000, S. IV:
....Bereits 2 Jahre nach Erscheinen der von mir in Heft
1/1998 dieser Zeitschrift besprochenen Vorauflagen liegen nun die
aktualisierten und wesentlich erweiterten Neuauflagen vor. Sie zeichnen sich
durch die noch weiter verfeinerte Übersichtlichkeit
der Darstellung aus.
Nach wie vor erweist sich die vom Verfasser gewählte
Lösung als ungemein praktisch. ......
.... Der Autor bietet zudem im Internet auf seiner
Homepage http://www.burhoff.de aktuelle
Verfahrenstipps für
Strafverteidiger an. Dieser Service steht allen Internet-Nutzern
kostenlos zur Verfügung. Er bietet insbesondere den Lesern der
vorgenannten Handbüchern den Vorteil, sich in der Zeit zwischen den
Auflagen über die neueste ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung
in Strafsachen aktuell und zuverlässig zu informieren.
Das steigert noch den außerordentlichen
Wert der sorgfältig gearbeiteten Werke für die praktische
Arbeit.
- Rechtsanwalt Dr. Michael Ludovisy , Vilgertshofen, in
DAR 2000, 288:
"....Das Handbuch ist ein gelungenes
Nachschlagewerk, aber kein Ersatz für prozessuale Detailkenntnisse.
Kommentierungen zur Strafprozessordnung, insbesondere zu Vorschriften des 5.
und 6. Abschnitts der StPO, sprechen in den seltensten ´Fällen die
speziellen Probleme der Verteidigung an. Daher gehört die 3. Auflage des
Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung auf den
Schreibtisch eines jeden Strafverteidigers. Dies
umso mehr, als in der Besprechung von Müller-Metz zur Vorauflage in NZV
1996, 442, "Wissensmängel" der Verteidigung angesprochen werden, die zur
Mitverantwortung des Verteidigung für den gerügten
Verfahrensverstoß in der Hauptverhandlung führen könnten. Geht
man davon aus, dass dem Richter als "zur Urteilsfindung berufenen Person"
i.S.d. § 226 StPO die Verhandlungsführung obliegt, empfiehlt sich das
Werk Burhoffs ebenso für den richterlichen
Schreibtisch; vermeidbare "Wissensmängel" des Tatrichters
erübrigen revisionsrechtliche Überprüfungen durch den Anwalt.
Kurz um, das Handbuch ist für all diejenigen unentbehrlich, die an
der gemeinsamen Wahrheitsfindung teilhaben wollen.
Basierend auf aktuellster
höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt das Handbuch zu den einzelnen
verfahrensrechtlichen Problemschwerpunkten - ebenso wie das Handbuch zum
Ermittlungsverfahren im ABC-Aufbau - Hinweise zu prozesstaktisch
richtigem Verhalten der Verteidigung. Burhoff lenkt den
Verteidiger förmlich durch den Ablauf der Hauptverhandlung und gibt ihm
für die Antragstellung notwendige Formulierungsvorschläge an die
Hand. Auf die zuvor pointierten "Wissensmängel" bezogen ist die
Verteidigung gut beraten, die gebotene Hilfe der zahlreichen
Formulierungsvorschläge anzunehmen. Die Darstellung der
komplexen Materie unter Verwendung eines umfassenden Stichwortverzeichnisses,
eines Paragraphenregisters sowie eines Konkordanzverzeichnisses aller
Entscheidungen mit Hinweis auf die jeweiligen Fundstellen zeugt von der
langjährigen Praxiserfahrung des Autors. Mit sicherem Blick für die
verfahrensrechtlich problematischen Situationen einer Hauptverhandlung versteht
es Burhoff dem Anwalt die richterliche Sichtweise aufzuzeigen...."
Die in der Besprechung zur Vorauflage
aufgeworfene Frage, ob das Werk in praxi seinem Anspruch gerecht wird, kann nun
aus anwaltlicher Sicht ohne Zweifel bejaht werden. Die beiden Handbücher
von Burhoff zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung
sind eine gelungene Ergänzung jeder
Literatursammlung und uneingeschränkt
empfehlenswert."
- Rotenburger Anwaltsverein Dr. Rinck und Kreiling vom
28.01.2000
Burhoffs ,,Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung" erscheint nun in rascher Folge bereits in der
dritten Auflage - ein deutliches Indiz für Akzeptanz und Beliebtheit
dieses Ratgebers für die Praxis. Das Konzept, mit einem ganz auf
die Verhandlung vor Gericht konzentrierten, alphabetisch nach Schlagworten
geordneten Werk eine Arbeitshilfe bereitzustellen, die nicht nur auf die
Prozessvorbereitung am Schreibtisch beschränkt ist, sondern ihren Benutzer
in den Termin selbst begleitet, hat sich offensichtlich
bewährt. Jeder Rechtsanwalt, der häufig oder gelegentlich -
die Aufgabe der Strafverteidigung übernimmt, kennt Eile und Hektik der
Hauptverhandlung mit ihren oft nicht vorhersehbaren Ereignissen, die ihn zu
schneller Reaktion zwingen. Hier stellt das vorliegende Werk mit präzisen,
praxisbezogenen und übersichtlich bereitgestellten Kommentierungen,
angenehm knappen Beispiels-Rechtsprechungsübersichten (z.B. zu
Ablehnungsfragen) sowie insbesondere mit zahlreichen ausformulierten
Antragsmustern eine unschätzbare Hilfe dar.
Das Handbuch verwendet, seiner Zielrichtung
entsprechend, besondere Mühe darauf ein schnelles Auffinden
der gesuchten Information durch Bereitstellung mehrerer
Zugänge sicherzustellen. Der Strafverteidiger, der sich im Verfahren mit
Fragen zur Zulässigkeit einer DNA-Analyse konfrontiert sieht, erhält
Zugriff durch unmittelbares Nachschlagen unter dem Begriff ,,DNA-Untersuchung",
im Stichwortregister über ,,Genetischer Fingerabdruck", ,,Genomanalyse"
usw. oder - bei ,,paragraphenorientierter" Arbeitsweise - über die
einschlägigen §§ 81 e, f StPO. Innerhalb der Erörterungen
unter dem jeweiligen Schlagwort helfen graphische Hervorhebungen, das
prozessual Wichtige schnell zu erfassen und umzusetzen.
Inhaltlich bietet das Handbuch die dem
Benutzer früherer Auflagen schon bekannte Fülle
sorgfältig ausgearbeiteter Erörterungen zu
nahezu jeder strafprozessual relevanten Frage. Beibehalten und in der 3.
Auflage erheblich aktualisiert und erweitert worden ist das komfortable
Entscheidungsregister, das in praxisgerecht abgestufter Form Nachweise zum
Abdruck in Gesetzessammlungen bzw. Zeitschriften liefert. Besonders
augenfällig wird das Bemühen des Verfassers um Vollständigkeit
und Aktualität in der Tatsache, dass der Benutzer in einem eigenen
Abschnitt kurz, aber sehr aussagekräftig mit geplanten Gesetzesnovellen
vertraut gemacht wird.
Wer das Strafrecht zu seinen
bevorzugten Tätigkeitsfeldern zählt oder sich gar
darauf spezialisiert hat, wird das Handbuch, ebenso wie den vom gleichen Autor
stammenden ,,Zwilling" für das Ermittlungsverfahren, als kompetente und
gleichzeitig schnelle Hilfe zu schätzen wissen. Wer nur
gelegentlich verteidigt, sollte die Investition dennoch
nicht scheuen, denn das Werk spart durch seine
Benutzerfreundlichkeit viele Stunden der Suche in einer an Studium und
Wissenschaft ausgerichteten Literatur und bewahrt durch seine Begleitung in der
Hauptverhandlung vor mancher irreparabler Fehlentscheidung.
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