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Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung
| 1166a |
Widerspruchslösung
Literaturhinweise: Amelung,
Die Verwertbarkeit rechtswidrig gewonnener Beweismittel zugunsten des
Angeklagten und deren Grenzen, StraFo 1999, 181;
Basdorf, Formelle und informelle Präklusion im
Strafverfahren Mitwirkungspflichten und gesteigerte Verantwortung
des Verteidigers, StV 1997, 488; Beckemper,
Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die
Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten, 2004; Bohlander, Die
sogenannte Widerspruchslösung des BGH und die Verantwortung
des Strafverteidigers Ansatz zu einem Revisionsgrund des
ineffective assistance of counsel im deutschen Strafprozeß,
StV 1999, 562; Burhoff, Verteidigerfehler in der
Tatsachen- und Revisionsinstanz, StV 1997, 432;
ders., Fehlende/falsche Belehrung führt zum
Beweisverwertungsverbot, PStR 2003, 132; ders.,
Praktische Fragen der Widerspruchslösung,
StraFo 2003, 267; ders., Strafverfahrensrechtliche
Beweisverwertungsverbote und ihre praktische Bewältigung, ZAP F. 22,
S. 377; ders., Die Widerspruchslösung des
BGH in der Praxis, PA 2004, 50; Dahs, Die Ausweitung
des Widerspruchserfordernisses, StraFo 1998, 253;
Dornach, Ist der Strafverteidiger aufgrund seiner Stellung als
Organ der Rechtspflege Mitgarant eines justizförmigen
Verfahrens?, NStZ 1995, 57; Gaede,
Schlechtverteidigung Tabus und Präklusionen zum Schutz vor dem
Recht auf wirksame Verteidigung, HRRS 2007, 402;
Gillmeister, Die Hinweispflicht des Strafrichters,
StraFo 1997, 8; Graf von Schlieffen, Neues von der
Widerspruchslösung, in: Festschrift 25 Jahre AG Strafrecht, 2009,
S. 801; R. Hamm, Staatliche Hilfe bei der Suche nach
Verteidigern Verteidigerhilfe zur Begründung von
Verwertungsverboten, NJW 1996, 2185; ders., Verwertung
rechtswidriger Ermittlungen nur zugunsten des Beschuldigten?,
StraFo 1998, 361; Hartwig, Strafprozessuale Folgen
des verspäteten Widerspruchs gegen eine unzulässige Beweisverwertung,
JZ 1998, 359; Herdegen, Das Beweisantragsrecht. Zum
Rechtsmissbrauch Teil III, NStZ 2000, 1;
Herrmann, Das Recht des Beschuldigten, vor der polizeilichen
Vernehmung einen Verteidiger zu befragen Der BGH spricht mit
gespaltener Zunge, NStZ 1997, 209; Ignor,
Plädoyer für die Widerspruchslösung, in: Festschrift für
Peter Rieß, 2002, S. 185; Kiehl,
Verwertungsverbot für Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Belehrung:
Der BGH korrigiert sich überzeugend?, NJW 1993, 501;
ders., Neues Verwertungsverbot bei unverstandener
Beschuldigtenbelehrung und neue Tücken für die
Verteidigung, NJW 1994, 1267; Kutschera,
Verwertungsverbot bei unterbliebenem Hinweis auf einen
Strafverteidigernotdienst, StraFo 2001, 262; Leipold,
Form und Umfang des Erklärungsrechts nach § 257 StPO und seine
Auswirkungen auf die Widerspruchslösung des Bundesgerichtshofes,
StraFo 2001, 300; Lesch, Der Beschuldigte im
Strafverfahren über den Begriff und die Konsequenzen der
unterlassenen Belehrung, JA 1995, 157; Maatz,
Mitwirkungspflicht des Verteidigers in der Hauptverhandlung und
Rügeverlust, NStZ 1992, 513;
Maul/Eschelbach, Zur
Widerspruchslösung von Beweisverbotsproblemen in der
Rechtsprechung, StraFo 1996, 66;
Meyer-Goßner/Appl, Die Ausweitung des
Widerspruchserfordernisses, StraFo 1998, 258;
Meyer-Mews, Die Ratio der Widerspruchslösung,
StraFo 2009, 141; Nack, Verwertung rechtswidriger
Ermittlungen nur zugunsten des Beschuldigten?, StraFo 1998, 366;
Neuhaus, Zur Notwendigkeit der qualifizierten
Beschuldigtenvernehmung zugleich Anmerkung zu LG Dortmund,
NStZ 1997, 356, NStZ 1997, 312; ders., Das
Beweisverwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO und seine praktische
Bewältigung in der Hauptverhandlung erster Instanz, ZAP F. 22,
S. 323; ders., Das Beweisverwertungsverbot des
§ 393 Abs. 2 AO und seine praktische Bewältigung in
der Rechtsmittelinstanz, ZAP F. 22, S. 339; Ransiek,
Belehrung über Aussagefreiheit und Recht der Verteidigerkonsultation:
Folgerungen für die Beschuldigtenvernehmung, StV 1994, 343;
Roxin/Schäfer/Widmaier, Die
Mühlenteichtheorie, StV 2006, 655; Schlothauer,
Zur Bedeutung der Beweisverwertungsverbote im Ermittlungs- und
Zwischenverfahren, in: Festschrift für Klaus Lüderssen,
2002, S. 761; Ventzke, Die Widerspruchslösung des
Bundesgerichtshofs viel Getue um nichts?, StV 1997, 543;
Wohlers, Die Nichtbeachtung des Richtervorbehalts
Probierstein für die Dogmatik der unselbständigen Verwertungsverbote,
StV 2008, 434; ders., Die Hypothese
rechtmäßiger Beweiserlangung ein Instrument zur
Relativierung unselbständiger Verwertungsverbote?, in: Festschrift
für Gerhard Fezer, 2008, S. 227; s.a. die Hinw. bei →
Beweisverwertungsverbote, Rn. 313; → Verlesung von
Geständnisprotokollen, Rn. 1006 und → Verwirkung von
Verteidigungsrechten, Rn. 1122. |
| 1166b |
1. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist für
den Verteidiger die in der Rspr. des BGH seit Anfang der neunziger Jahre in
verstärktem Maße vertretene "Widerspruchslösung". Sie
steht meist in Zusammenhang mit der Frage nach den Rechtsfolgen von
Verfahrensfehlern bei der Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren und sich evtl.
daraus ergebenden ®
Beweisverwertungsverboten, Rn. 313. Die damit entstehenden Probleme sind
insbesondere seit der Entscheidung BGHSt 38, 214 verstärkt in die
Diskussion gekommen (zur Entwicklung der Widerspruchslösung s. u. a.
Maul/Eschelbach StraFo 1996, 66; s. auch Ignor, S. 185
ff.).
Gegen die Widerspruchslösung ist manches eingewandt
worden (vgl. die o. a. Lit.-Hinw.). Hier können aus Platzgründen
nicht alle Aspekte dieses Problemkreises im Einzelnen dargestellt werden.
Vielmehr soll dem Verteidiger vorliegend nur ein Überblick gegeben werden.
Wegen der Einzelh. wird insbesondere verwiesen auf
Maul/Eschelbach (StraFo 1996, 66 m. w. N.), die auch die gegen
die Widerspruchslösung zu erhebenden Einwände im Einzelnen darstellen
(s. i.Ü. auch Lesch JA 1995, 157; krit./ablehnend Beulke,
Strafprozeßrecht, 8. Aufl., 2005, Rn. 150; Dornach NStZ 1995, 57;
Fezer JR 1992, 381, 385 in der Anm. zu BGHSt 38, 214; ders. StV 1997, 57
in der Anm. zu BGH NStZ 1996, 290; Kiehl NJW 1994, 1267; Widmaier
NStZ 1992, 519; Herdegen NStZ 2000, 4; Leipold StraFo 2001, 302;
eingehend und zusammenfassend auch KK-Tolksdorf, § 243 Rn.
47a). |
| 1166c |
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Ein Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang besonders
hervorzuheben. Unabhängig von der Frage, ob der Verteidiger die vom BGH
gesehene besondere Verantwortung und die Fähigkeit,
Belehrungsmängel aufzudecken und zu erkennen hat
(BGHSt 38, 214, 226), ist m.E.
(mit-)entscheidend, ob der Angeklagte selbst
oder durch seinen Verteidiger eine Erklärung abgegeben
hat. Steht nicht fest, ob der Angeklagte überhaupt weiß, dass er mit
seinem Schweigen eine Erklärung abgibt, wird man das Schweigen kaum als
Zustimmungserklärung werten dürfen. Deshalb muss m.E. (auch der
verteidigte) Angeklagte auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen
werden. Nur dann kann er sich der Tragweite seines
Handelns/Schweigens bewusst sein (vgl. OLG Köln
NStZ 1988, 31 [für vereinfachte Beweisaufnahme im
Bußgeldverfahren nach § 77a OWiG]; s. zu allem a.
Gillmeister StraFo 1997, 11 f.; Meyer-Mews
StraFo 2009, 141).
Der Verteidiger muss damit rechnen, durch einen
Widerspruch den Unwillen des Gerichts zu erregen, das
aufgrund der dadurch hervorgerufenen Unruhe den Ablauf der HV
gestört sieht (vgl. Meyer-Goßner/Appl
StraFo 1998, 258, 264). Dem dazu ggf. geäußerten
Unmut des Gerichts muss der Verteidiger entgegenhalten, dass die
Rspr. des BGH ihn zu diesem Prozessverhalten zwingt und ihm im Hinblick auf
diese Rspr. keine andere Möglichkeit bleibt, als in der HV den Widerspruch
gegen die Verwertung von (unzulässig gewonnenen) Beweisen zu erheben. Es
geht also nicht darum, den Ablauf der HV zu
stören. |
2. Für die Widerspruchslösung ist
Folgendes von Bedeutung: |
| 1166d |
a) Die Frage nach einem Widerspruch gegen
die Verwertung eines im EV erhobenen Beweises ergibt sich
immer dann, wenn gegen dessen Verwertung in
der HV Bedenken bestehen (können). Dabei kann es sowohl
um die Verlesung einer Urkunde (Geständnisprotokoll, die Aussage eines
jetzt das Zeugnis verweigernden Zeugen) als auch um die Vernehmung eines Zeugen
(Vernehmungsbeamten, Ermittlungsrichter) gehen (→
Beweisverwertungsverbote, Rn. 315).
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Der Verteidiger sollte aber nicht nur in den nachstehend
aufgeführten Fällen einen Widerspruch einlegen, sondern immer
dann, wenn er ein BVV geltend machen will (→
Beweisverwertungsverbote, Rn, 313; zust. Scheffler, in:
HBStrVf, Kap. VII Rn. 649; zur Ausdehnung der Widerspruchslösung auf
das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren BVerwG,
Beschl. v. 06.08.2009 2 B 45.09,
LNR 2009, 20143).
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Die Rspr. verlangt einen
Widerspruch bislang bei folgenden
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Widerspruchserfordernis bejaht |
- die Anwesenheit des
Verteidigers bei der (polizeilichen) Vernehmung des
Beschuldigten ist vereitelt worden (BGHSt 42, 15;
BGH NStZ 1997, 502; s.a. BGHSt 38, 372; dazu eingehend
Herrmann NStZ 1997, 212),
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Die Frage, ob ein BVV auch dann besteht, wenn der auf sein
Schweigerecht hingewiesene Angeklagte/Beschuldigte nicht auch über sein
Recht belehrt worden ist, einen Verteidiger
beizuziehen, hat der BGH nicht eindeutig entschieden. Einerseits hat
er sie offengelassen (s. BGHSt 53, 191; zuletzt BGH
NJW 2009, 1619; dazu a. BGHSt 47, 172), in anderen
Entscheidungen hat er sie hingegen (wohl) bejaht (vgl. BGHSt 38, 372;
42, 15; 51, 367; BGH NStZ 1997, 502; s.a.
Eisenberg, Rn. 568). Die Frage ist aber auf jeden Fall zu bejahen
(vgl. zuletzt BGHSt 51, 367; OLG Hamm
NStZ-RR 2006, 47; s.a. Meyer-Goßner, § 136
Rn. 20a m.w.N.; Kaufmann NStZ 1998, 474 und
Wollweber StV 1999, 355 in der Anm. zu BGH
NStZ 1997, 609). Das gilt vor allem dann, wenn man das Schweigerecht
und das Recht des Beschuldigten auf Verteidigerkonsultation als gleichwertig
ansieht (BGHSt 47, 172; noch offengelassen von BGH
NStZ 1997, 609). Deshalb muss der Verteidiger in diesen Fällen
ebenfalls widersprechen.
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- der Angeklagte ist vor einer Vernehmung im EV
nicht ordnungsgemäß gem. § 136
Abs. 1 S. 2 belehrt worden (grundlegend
BGHSt 38, 214; 51, 367; s.a. BGH
NStZ 1997, 502, 609; zur Belehrung vor Vernehmungen im EV
Burhoff, EV, Rn. 1349 ff. [polizeiliche Vernehmung],
Rn. 1442 ff. [richterliche Vernehmung], Rn. 1501 ff.
[staatsanwaltschaftliche Vernehmung]; →
Beweisverwertungsverbote, Rn. 315), insbesondere dann, wenn der
zunächst als Zeuge vernommene Beschuldigte dann als Beschuldigter
vernommen wird (BGHSt 51, 367; 53, 112; instruktiv zur
Spontanäußerung LG Schweinfurt
StraFo 2008, 30),
- der Beschuldigte ist nach seiner zunächst als Zeuge
begonnenen Vernehmung bei Beginn der Vernehmung als Beschuldigter
nicht qualifiziert
belehrt worden, dass seine als Zeuge gemachten Angaben nicht
gegen ihn verwertet werden dürfen, wenn er nunmehr schweigt (so
ausdrücklich BGHSt 53, 112; vgl. dazu a. BGH
NStZ 1996, 290; → Beweisverwertungsverbote,
Rn. 315; s.a. Burhoff, EV, Rn. 1378),
- der Beschuldigte ist zwar nach § 136
Abs. 1 S. 2 belehrt worden, er hat aber die
Belehrung infolge seines geistig-seelischen Zustands (auch
starke Alkoholisierung!) nicht verstanden
(BGHSt 39, 349, 352; wegen der Einzelh. Burhoff, EV,
Rn. 1375),
- die für richterliche Vernehmungen geltende
Benachrichtigungspflicht ist verletzt worden
(BGH NStZ 1987, 132, 133; zuletzt BGHSt 42, 86; BGH
NJW 1997, 2335 [insoweit nicht in BGHSt 43, 62];
StV 2002, 350 [kommissarische Vernehmung]),
- der (ausländische) Beschuldigte ist nicht gem.
Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) WÜK (Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen) über seine Rechte
aufgrund des Art. 36 WÜK belehrt worden (bej. BGH
NStZ-RR 2003, 375; BGHSt 52, 38 [1. Strafsenat]; abl. dazu
Gaede HRRS 2007, 402, 405 und Weigend
StV 2008, 39, 43, jew. in der Anm. zu BGH, a.a.O.; andererseits
verneinend [kein Widerspruch] BGHSt 52, 48 [5. Strafsenat];
52, 110 [3. Strafsenat]; wegen der Einzelh. Burhoff, EV,
Rn. 1376b),
- der Angeklagte will ein Verwertungsverbot hinsichtlich
einer Aussage geltend machen, die er als Zeuge
ohne Belehrung über sein →
Auskunftsverweigerungsrecht , Rn. 118,
nach § 55 gemacht hat (BayObLG StV 2002, 179),
- der Angeklagte will die Verwertung von
Zufallserkenntnissen aus einer in einem anderen Verfahren
angeordneten Telefonüberwachung beanstanden (BGH
StV 2001, 546; a.A. Ventzke StV 2001, 546 und
Wollweber wistra 2001, 182, jew. in den Anm. zu BGH, a.a.O.;
zur Widerspruchslösung bei heimlichen Ermittlungsmethoden s.
schon BGH StV 1995, 283, 286; NStZ 1996, 200),
- der Angeklagte sieht die Verwertung der Aussage eines
Verdeckten Ermittlers, dessen Einsatz ohne einen
Anfangsverdacht i.S.d. § 110a erfolgt ist, als unzulässig an
(BGH NStZ-RR 2001, 260 [Be]; zum Verdeckten Ermittler s.a. noch
BGHSt 52, 11 und BGH NStZ 2009, 343),
- der Angeklagte macht eine Verletzung des sich aus
§ 81a Abs. 2 ergebenden Richtervorbehalts
für die Anordnung einer Blutentnahme geltend (s.
ausdrücklich OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Hamm
StV 2009, 452; 2009, 462; zw. Meyer-Goßner,
§ 81a Rn. 34),
- der Angeklagte will die Unverwertbarkeit
einer Videovernehmung aus dem EV geltend machen, weil diese
ohne Mitwirkung seines Verteidigers stattgefunden hat (OLG München
StV 2000, 352),
- nach der Rspr. des OLG Dresden (vgl.
StRR 2007, 229 m. abl. Anm. Burhoff/Lange-Bertalot;
krit. a. Meyer-Goßner, § 475 Rn. 8) gegen die
Vernehmung eines Zeugen, dessen Beistand zuvor
AE gewährt worden ist (vgl. Burhoff, EV,
Rn. 115),
- für Verstöße bei Vernehmungen eines
Strafgefangenen im Disziplinarverfahren, wenn diese
Vernehmungen nun im Strafverfahren verwertet werden sollen (BGH
NJW 1997, 2893).
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Widerspruchserfordernis vom BGH
diskutiert/Widerspruch zu empfehlen |
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Es ist dringend zu raten,
auch in allen übrigen Fällen, in denen nach
Auffassung des Verteidigers ein BVV besteht, gegen die Verwertung des Beweises
Widerspruch zu erheben (s.a. Neuhaus
NStZ 1997, 312; Burhoff StraFo 2003, 269). Der BGH
wird die Widerspruchslösung trotz der dagegen
vorgebrachten Bedenken nämlich im Zweifel
ausdehnen. |
- In seiner Entscheidung v. 11.08.2005 (BGH
NStZ 2006, 114) hat der BGH hinsichtlich der Verwertbarkeit von
Beweisgegenständen bei einer ohne Gefahr im Verzug von der StA
angeordneten Durchsuchungsmaßnahme ausdrücklich auf den vom
Verteidiger gegen die Verwertbarkeit erhobenen Widerspruch hingewiesen, weshalb
sich auch in diesen Fällen ein Widerspruch empfehlen dürfte (vgl. a.
die insoweit nicht ganz eindeutige Entscheidung BGHSt 51, 285).
- In NStZ 1996, 290 hat der BGH in Zusammenhang
mit der Fortwirkung eines BVV nach
§ 136a Abs. 3 mangels qualifizierter Belehrung ebenfalls die
Anwendung der Widerspruchslösung erwogen, was den Verteidiger veranlassen
sollte, auch in den Fällen zu widersprechen. Auf den Fall eines
Verstoßes gegen § 136a lässt sich die
Widerspruchslösung allerdings wohl auf keinen Fall ausdehnen. Insoweit
steht, worauf auch Fezer (StV 1997, 57 in der Anm. zu BGH,
a.a.O.) hinweist, § 136a Abs. 3 S. 2
entgegen. Angeklagter bzw. Verteidiger können danach einer
Verwertung des unzulässig erlangten Beweismittels gerade nicht zustimmen
(s. aber Nack StraFo 1998, 366; R. Hamm
StraFo 1998, 362 und Amelung StraFo 1999, 181, die
die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel zugunsten des Betroffenen
teilweise für zulässig halten; abl. zum gespaltenen BVV jetzt
BGHSt 53, 191; → Beweisverwertungsverbote,
Rn. 313a).
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Der Widerspruch ist insbesondere bei allen anderen
Vernehmungsfehlern zu empfehlen (zum Begriff
der Vernehmung Burhoff, EV, Rn. 380, 1836). In Betracht
kommt er m.E. insbesondere auch, wenn es um bloße
Obliegenheitsverletzungen geht (s. dazu z.B. wegen der
Belehrung über die Möglichkeit der Beiordnung eines
Pflichtverteidigers BGH NStZ 2006, 236; StV 2006, 568). Der
BGH hat in den Fällen aufgrund der von ihm vertretenen Abwägungslehre
ein BVV zwar abgelehnt. Das schließt aber nicht aus, dass bei weniger
gewichtigen Delikten die Fehler bei der Vernehmung zu einem BVV führen und
dann ein Widerspruch als erforderlich angesehen wird. Entsprechendes
dürfte für die Fälle des wiederholten
Nachfragens gelten (vgl. BGH NStZ 2004, 450;
NJW 2006, 1008). Der Verteidiger darf sich nicht darauf verlassen,
dass ausnahmsweise eine Fallgestaltung vorliegt, die nach der Rspr. einen
Widerspruch nicht erfordert. Das wäre ein
Verteidigungsfehler. |
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Widerspruchserfordernis verneint
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- hinsichtlich der Verwertung der bei einer
rechtswidrigen Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse
(AG Braunschweig StV 2001, 393, 395 [für Durchsuchung
ohne erforderliche und erlangbare richterliche Anordnung]), da der auf der
Verletzung des Art. 13 GG beruhende Verstoß nicht heilbar sei
(nicht ganz eindeutig in dem Zusammenhang aber BGHSt 51, 285 m.
Anm. Höfler StRR 2007, 147),
- bei einem Verstoß gegen
§ 252, da dieser nicht abbedungen werden kann
(BGHSt 45, 203, 205; OLG Hamm NStZ 2003, 107,
jew. m.w.N.).
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| 1166e |
b) Zeitlich ist der Widerspruch nach h.M.
spätestens in der HV in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
Beweiserhebung geltend zu machen, und zwar spätestens im
Rahmen einer Erklärung nach § 257 (s. u.a.
BGHSt 38, 214, 226; 42, 86, 90; OLG Hamm
StV 2009, 462; eingehend Leipold StraFo 2001, 301;
Meyer-Mews StraFo 2009, 141), nicht erst im Plädoyer
(s. dazu BayObLG NJW 1997, 404; → Erklärungsrecht des
Verteidigers, Rn. 468).
M.E. sollte der Verteidiger den Widerspruch nicht erst in
der HV, sondern so früh wie möglich erheben. Es empfiehlt
sich schon aus Gründen der Prozessökonomie
ihn bereits vor der HV zu erklären
(eingehend zum Widerspruch im Ermittlungs- und Zwischenverfahren
Schlothauer, S. 761). Das ist zulässig (s.a.
Maul/Eschelbach StraFo 1996, 69; Fezer
JZ 1994, 687 in der Anm. zu BGHSt 39, 349;
Schlothauer, S. 769). Das Gericht muss sich dann über die
Verwertbarkeit des angegriffenen Beweismittels klar werden und ggf.
auf andere Beweiserhebungen einrichten. Der Verteidiger kann mit einem
möglichst frühen Widerspruch zudem erreichen, dass das als
unverwertbar angesehene Beweismittel gar nicht erst in die HV eingeführt
wird, was besonders in Bezug auf die Laienrichter von
erheblichem Vorteil ist (Neuhaus
NStZ 1997, 312). Der Verteidiger ist aber nicht
verpflichtet, den Widerspruch vor der
HV zu erheben (s. aber wohl OLG Dresden
StRR 2007, 227 m. abl. Anm. Burhoff/Lange-Bertalot),
mit der Folge, dass ein erst in der HV erhobener Widerspruch verspätet
wäre.
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Auch wenn der Verteidiger bereits vor der
HV Widerspruch erhoben hat, muss er, wenn es in der HV dann
dennoch zur Beweiserhebung kommt, (möglichst vor der Beweiserhebung)
erneut Widerspruch einlegen. Das muss der Verteidiger aus
anwaltlicher Vorsorge selbst dann tun, wenn er mit der in der Lit. vertretenen
Ansicht der Auffassung ist, dass ein bereits im EV erhobener Widerspruch
fortwirkt (s. eingehend Schlothauer, S. 769 f.). Zwar
spricht viel dafür, den schon vor der HV erklärten Widerspruch als
Prozesserklärung bis zu deren ggf. erfolgender Rücknahme fortwirken
zu lassen (Schlothauer, S. 769 f.). Nur: Die Rspr. des BGH
ist insoweit eindeutig. Danach genügt der Widerspruch im EV gegenüber
der StA nicht (BGH NStZ 1997, 502). Das zwingt m.E. dazu, den
Widerspruch in der HV zu wiederholen.
Auf jeden Fall wiederholen sollte der
Verteidiger einen Widerspruch in einer neuen HV, obwohl er ihn bereits
(rechtzeitig) in einer später ausgesetzten HV erhoben
hatte (BGHSt 50, 272; s. aber OLG Stuttgart
StV 2001, 388 [wonach der frühere Widerspruch
fortwirkt]).
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Fraglich ist, wie mit den Fällen umzugehen ist, in
denen bei der Erhebung des Beweises die Frage eines ggf. erforderlichen
Widerspruchs sich zunächst nicht gestellt, sondern sie
sich erst aus dem Verlauf der weiteren HV ergeben hat, weil
z.B. sich erst dann herausgestellt hat, dass der Angeklagte vor seiner
polizeilichen Vernehmung nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist.
Widerspricht der Verteidiger erst dann, ist der Widerspruch nach der Rspr. des
BGH (vgl. BGHSt 39, 349, 352) dennoch zu spät, obwohl zum
Zeitpunkt der Erhebung des Beweises überhaupt kein Anlass für einen
Widerspruch bestanden hat. Gerade in solchen Konstellationen wird man entweder
einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden auf die Möglichkeit des
Widerspruchs, und zwar auch beim verteidigten Angeklagten, für
erforderlich halten müssen (s. wohl a. Scheffler, in: HBStrVf,
Kap. VII Rn. 654). Eine andere Möglichkeit ist die auch von
Scheffler (a.a.O.) vertretene Auffassung, § 25 Abs. 2
entsprechend anzuwenden und einen nach Auffassung der Rspr. eigentlich
verspäteten Widerspruch als rechtzeitig anzuerkennen, sofern er
unverzüglich erfolgt, wenn die Umstände, auf welche der Widerspruch
gestützt wird, erst später eintreten.
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Der Verteidiger sollte sich die letztere Ansicht zu eigen
machen und auf der Grundlage auch einen an sich verspäteten
Widerspruch in der HV geltend machen. Das muss
allerdings unverzüglich geschehen. Dabei sollte der Verteidiger darauf
hinweisen, dass dieser Widerspruch nicht verspätet ist, sondern er bis
dahin, da ein BVV überhaupt nicht im Raum stand, nicht geltend gemacht
werden konnte/musste und er jetzt rechtzeitig in dem Zeitpunkt, in dem er
erstmals geltend gemacht werden kann, auch erhoben wird.
Darüber hinaus sollte, so lange nicht alle Fragen
der Verwertbarkeit geklärt sind, auch der →
Entlassung von Zeugen und
Sachverständigen, Rn. 448, zunächst nicht zugestimmt
werden, um sich, da deren Vernehmung erst mit der Entlassung beendet ist,
möglichst lange noch die Möglichkeit zur Erklärung und damit die
Möglichkeit des Widerspruchs im Rahmen einer erst dann abzugebenden
Erklärung nach § 257 zu erhalten. Hat der Verteidiger der
Entlassung vorschnell zugestimmt, muss auf jeden Fall unverzüglich
Widerspruch erhoben werden. |
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c) Hinweise für den Verteidiger! |
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| 1166f |
Über die o.a. Hinweise hinaus muss der Verteidiger noch
auf Folgendes achten:
- Wird der Widerspruch (erst in der HV) erhoben, muss der
Verteidiger versuchen zu erreichen, dass nicht mit der
verbotenen Beweiserhebung
begonnen wird, also z.B. mit der Vernehmung des Vernehmungsbeamten
über ein vom Angeklagten abgelegtes Geständnis, um in deren Verlauf
dann erst auch die Frage des BVV zu klären (s.a.
StrafPrax-Gatzweiler/Mehle, § 10 Rn. 199).
Diese Vorgehensweise hat nämlich im Zweifel erhebliche
suggestive Auswirkungen, insbesondere auf die Schöffen.
Der Verteidiger muss daher darauf drängen (§ 238 Abs. 2!),
dass die mit dem BVV zusammenhängenden Fragen vorab geklärt werden.
Es ist also z.B. der Vernehmungsbeamte zunächst (nur) darüber zu
vernehmen, ob der Beschuldigte ausreichend belehrt worden ist. Erst wenn das
geklärt ist, kann ein Geständnisprotokoll verlesen oder der
Vernehmungsbeamte weiter zum Inhalt einer Vernehmung vernommen werden.
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Der Verteidiger muss den Widerspruch begründen. Das ist,
nachdem der BGH nur noch einen
spezifiziertenWiderspruch
ausreichend sein lässt, auf jeden Fall erforderlich (vgl. dazu
BGHSt 52, 38; s.a. OLG Hamm StV 2009, 462 [zur
Geltendmachung des BVV wegen Verletzung des Richtervorbehalts bei der
Blutentnahme]). Es darf danach nicht einfach nur überhaupt widersprochen
werden. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete/spezifizierte
Begründung des Widerspruchs. Diese muss die Angriffsrichtung erkennen
lassen bzw. muss sich aus ihr ergeben, warum das Beweismittel, dessen
Verwendung gerügt wird, unverwertbar sein soll (BGH, a.a.O.). Dadurch wird
der Prüfungsumfang des Tatgerichts begrenzt (eingehend zur Begründung
des Widerspruchs Graf von Schlieffen, S. 801, 806).
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| 1166g |
- Der Verteidiger muss darauf achten, dass die mit dem
Widerspruch zusammenhängenden Verfahrensvorgänge, insbesondere der
Widerspruch in das → Protokoll
der Hauptverhandlung, Rn. 713, aufgenommen werden. Das
gilt auf jeden Fall dann, wenn der Widerspruch erstmals in der HV erhoben wird
und ist m.E. i.Ü. unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem
Widerspruch um eine Bewirkungshandlung und damit um eine wesentliche
Förmlichkeit der HV handelt oder nicht (s. dazu BayObLG
NJW 1997, 404; OLG Celle StV 1997, 68; offengelassen
von BGH NJW 1997, 2893; Leipold StraFo 2001, 302;
a.A. insoweit Schlothauer, S. 771). Auch insoweit wird schon die
anwaltliche Fürsorge den Verteidiger darauf achten lassen, dass sein
Widerspruch in das Protokoll aufgenommen wird.
- Der Verteidiger muss auch jeder
(verbotenen) Beweiserhebung widersprechen. Sollen also z.B.
mehrere Vernehmungsbeamte vernommen werden, ist der Vernehmung jedes Einzelnen
zu widersprechen (BGHSt 39, 349 ff.; BGH
NStZ 2004, 389). Der BGH (a.a.O.) sieht zwar einen
beweisthemenbezogenen Widerspruch als möglich/zulässig an. Aus
Gründen der Klarheit und aus anwaltlicher Vorsorge sollte der Verteidiger
jedoch grds. nur einen beweismittelbezogenen Widerspruch einlegen.
- Eine die Beweiserhebung trotz des Widerspruchs anordnende
Entscheidung des Vorsitzenden muss der Verteidiger nach § 238
Abs. 2 beanstanden und damit den für die Revision
erforderlichen Gerichtsbeschluss herbeiführen.
- Ein präventiv erhobener Widerspruch kann später
zurückgenommen werden (BGHSt 42, 15;
OLG Stuttgart StV 2001, 388, 389;
Meyer-Goßner/Appl StraFo 1998, 262).
- Auch dem Vorhalt eines unverwertbaren
Beweismittels muss der Verteidiger widersprechen; zum Vorhalt allgemein →
Vorhalt an Zeugen, Rn. 1159; → Vorhalt aus und von
Urkunden, Rn. 1163.
- Ob der Widerspruch teilbar ist, der
Angeklagte also ihn begünstigende Umstände gegen sich gelten lassen
will und er sich nur gegen die Verwertung von belastenden wehrt, ist zumindest
fraglich (vgl. dazu R. Hamm NJW 1996, 2187;
s. aber a. ders. StraFo 1998, 361; Nack
StraFo 1999, 366; Roxin/Schäfer/Widmaier
StV 2006, 655; → Beweisverwertungsverbote,
Rn. 313). Der BGH hat die Frage bezogen auf denselben
Beschuldigten bislang offengelassen (vgl.
NStZ 2008, 706), aber darauf hingewiesen, dass die Annahme eines
gespaltenen Beweisverwertungsverbotes fernliege.
- Fraglich waren die mit einer ggf. gegebenen
Drittwirkung zusammenhängenden Fragen, die der BGH in
BGHSt 38, 214 offengelassen hatte/offenlassen konnte (wegen der
Einzelh. R. Hamm NJW 1996, 2189). Er hat jetzt allerdings
die Frage, ob ein ggf. für den Angeklagten wirkendes BVV von einem
Mitangeklagten zu seiner Entlastung geltend gemacht werden kann, verneint (vgl.
BGHSt 53, 191; → Beweisverwertungsverbote, Rn, 313;
s.a. Basdorf StV 1997, 492).
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| 1166h |
- In der HV können die mit einem dem
Angeklagten ggf. zustehenden BVV zusammenhängenden Fragen im Wege des
→ Freibeweisverfahrens , Rn. 502,
geklärt werden (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 609). Allerdings
werden, wenn z.B. der Vernehmungsbeamte im Wege des Strengbeweises über
die Aussage des Angeklagten vernommen wird, i.d.R. auch die Prozesstatsachen im
Wege des Strengbeweises geklärt (werden müssen). Ist eine
Klärung der Frage, ob z.B. ein Polizeibeamter ausreichend belehrt hat,
nicht möglich, darf nach der Rspr. des BGH der Inhalt der Aussage aber
dennoch verwertet werden, Zweifel gehen grds. zulasten des Angeklagten
(BGHSt 38, 214, 224; BGH NStZ 1997, 609 f.;
StV 2007, 65; a.A. Meyer-Goßner, § 136
Rn. 20; LR-Gleß, § 136 Rn. 78 m.w.N.;
Bohlander NStZ 1992, 506; Hauf
MDR 1993, 195, jew. in der Anm. zu BGHSt 38, 214;
Wohlers JR 2007, 126 in der Anm. zu BGH
StV 2007, 65).
Auch Zweifel über die Kenntnis des Beschuldigten
von seinem Schweigerecht sind im Freibeweisverfahren zu klären.
Können diese nicht behoben werden, ist allerdings davon auszugehen, dass
der Beschuldigte sein Schweigerecht nicht gekannt hat
(BGHSt 38, 214, 225).
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Bei der Vernehmung eines Polizeibeamten zur Frage, ob der
Angeklagte ordnungsgemäß und ausreichend belehrt
worden ist, muss der Verteidiger besonders darauf achten, dass
die Voraussetzungen des § 136 auch tatsächlich gegeben
sind/waren. Er sollte sich im Zweifel nicht mit der (allgemeinen)
Erklärung, es sei korrekt belehrt worden, zufriedengeben (s.
dazu BGH NStZ 1997, 609). Wenn der Angeklagte geltend macht, er sei
nicht (ausreichend) belehrt worden, muss der Verteidiger die Umstände des
Einzelfalls sorgfältig darauf prüfen, ob genügend Anhaltspunkte
vorhanden sind, die ggf. dafür sprechen könnten, dass der Mandant
belehrt worden ist. Sind die nicht vorhanden und ist auch nicht der nach
Nr. 45 Abs. 1 RiStBV erforderliche Aktenvermerk gefertigt worden,
dürfen Äußerungen des Angeklagten nicht verwertet werden (BGH
StV 2007, 65).
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- Sieht man Angeklagten und Verteidiger als verpflichtet
an, ggf. Widerspruch gegen einzelne Beweiserhebungen einzulegen, ist es m.E.
nur folgerichtig, vom Gericht zu verlangen, über diesen Widerspruch durch
(begründeten) Beschluss in der HV so rechtzeitig zu
entscheiden, dass der Angeklagte sich auf die Auffassung des Gerichts
einstellen kann (so wohl a. Basdorf StV 1992, 491;
Kaufmann NStZ 1998, 475 in der Anm. zu BGH
NStZ 1997, 609). Das dürfte sich zumindest aus dem Grundsatz des
fair-trial ergeben (s. aber BGHSt 43, 212; →
Erklärungen des Verteidigers, Rn. 460). Das sieht die
obergerichtliche Rspr. inzwischen aber wohl anders. Der BGH hat in einem
Beschl. v. 16.08.2007 (NStZ 2007, 719) darauf hingewiesen,
dass auch unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung ein
Zwischenbescheid, in dem sich das Gericht zur Frage eines BVV
äußert, nicht vorgesehen sei. Dem ist das BVerfG in seinem
Beschl. v. 16.03.2009 (2 BvR 2025/07, HRRS 2009
Nr. 467) beigetreten. Der BGH (a.a.O.) weist aber ausdrücklich darauf
hin, dass ein solcher Zwischenbescheid nicht unzulässig sei.
Daher sollte der Verteidiger ihn auf jeden Fall anmahnen
(krit. zur Rspr. des BGH Graf von Schlieffen,
S. 801, 813 f., der zu Recht empfiehlt nach wie vor über
§ 238 Abs. 2 vorzugehen).
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| 1166i |
- Der übergegangene Widerspruch gegen eine
als unzulässig angesehene Beweiserhebung ist mit der
Verfahrensrüge geltend zu machen. Es gelten also die
strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2. In der
Revisionsbegründung ist daher u.a. vorzutragen, dass in der HV der
Verwertung des Beweismittels widersprochen worden ist. Anderenfalls ist eine
Verfahrensrüge nicht hinreichend i.S.d. § 344 Abs. 2
S. 2 begründet. Hinzukommen muss dann natürlich Vortrag dazu,
wie inhaltlich widersprochen worden ist, welche Gerichtsentscheidungen darauf
ergangen sind und zu welchem Zeitpunkt widersprochen worden ist
(OLG Schleswig SchlHA 2008, 270 [Dö/Dr.]; vgl. a.
Meyer-Goßner, § 136 Rn. 27 m.w.N.;
KK-Diemer, § 136 Rn. 30).
- Ist der Widerspruch nicht oder
verspätet erhoben worden, kann er nach
h.M. in der Rspr. auch nach Zurückverweisung der Sache in
einer neuen HV nicht mehr geltend gemacht werden
(BGHSt 50, 272; BayObLG NJW 1997, 404 f.;
OLG Celle StV 1997, 68; OLG Oldenburg
StV 1996, 416; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405; m.E. zu
Recht zw. Basdorf StV 1997, 492 und zu Recht
a.A. Hartwig JR 1998, 359;
Herdegen NStZ 2000, 4; Neuhaus ZAP F. 22,
S. 341 ff.; Burhoff StraFo 2003, 271;
Fezer JZ 2006, 474; Schlothauer
StV 2006, 396 in der Anm. zu BGHSt 50, 272). Diese h.M. in
der Rspr. überzeugt nicht. Sie steht nicht nur im Widerspruch dazu, dass
die Rücknahme eines (vorsorglich) eingelegten Widerspruchs als
zulässig angesehen wird (BGHSt 42, 15, 22). Sie übersieht
auch, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren sich wieder
im Stand nach der Eröffnung des Hauptverfahrens befindet. In dem
Zusammenhang ist dann auch auf BGHSt 46, 189 hinzuweisen. Dort hat
der BGH die erst nach Wiederaufnahme eines Verfahrens erklärte
Zeugnisverweigerung noch als zulässig angesehen, weil das Verfahren in den
Stand nach der Eröffnung zurückversetzt werde. Dieses Argument muss
dann m.E. aber auch für die Möglichkeit des Widerspruchs nach
Zurückverweisung des Verfahrens gelten (s.a. OLG Stuttgart
StV 2001, 388 [für die Fortwirkung des in einer ausgesetzten HV
erklärten Widerspruchs]). Denn auch hier handelt es sich um eine neue HV,
in der gänzlich neu Beweis erhoben wird. Ebenso wie der Angeklagte neu
entscheiden kann, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht, muss er neu
über die Verwertung im EV erhobener Beweise entscheiden können.
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Der Verteidiger muss sich aber trotz der Bedenken gegen die
Rspr. des BGH in der Praxis auf diese
Auffassung einstellen und darf den Widerspruch auf keinen Fall
vergessen.
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Siehe auch: →
Beweisverwertungsverbote, Rn. 313; → Revision,
Allgemeines, Rn. 757b m.w.N.;
→ Rügeverlust, Rn. 764; → Verwirkung
von Verteidigungsrechten, Rn. 1122. |
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