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Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung
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Beweisverwertungsverbote |
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Literaturhinweise: Ambos,
Die transnationale Verwertung von Folterbeweisen, StV 2009, 151;
Amelung, Probleme der Einwilligung in strafprozessuale
Grundrechtsbeeinträchtigungen, StV 1985, 257;
ders., Informationsbeherrschungsrechte im Strafprozeß,
1990; ders., Die zweite Tagebuchentscheidung des BVerfG,
NJW 1990, 1753; ders., Subjektive Rechte in der Lehre
von den strafprozessualen Beweisverboten, in: Festschrift für
Günter Bemmann, 1997, S. 505; ders., Die
Verwertbarkeit rechtswidrig gewonnener Beweismittel zu Gunsten des Angeklagten
und deren Grenzen, StraFo 1999, 181; ders.,
Prinzipien der strafprozessualen Verwertungsverbote, in: Gedächtnisschrift
für Ellen Schlüchter, 2002; S. 417;
Artkämper, Das Recht zur Verteidigerkonsultation,
NJ 1998, 246; ders., Fehlerquellen der
Beschuldigtenvernehmung Zur kontra produktiven Wirkung
unterbliebener oder fehlerhafter Beschuldigtenvernehmungen,
Krim 1996, 393; ders., Das Recht zur
Verteidigerkonsultation, NJ 1998, 246; ders.,
Polizeiliche Vernehmungen, Krim 1998, 572; ders.,
Belehrung und Vernehmung von Beschuldigten, Krim 2007, 517;
Bärlein/Pananis/Rehmsmeier,
Spannungsverhältnis zwischen Aussagefreiheit im Strafverfahren und den
Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren, NJW 2002, 1825;
Basdorf, Formelle und informelle Präklusion im
Strafverfahren Mitwirkungspflichten und gesteigerte Verantwortung
des Verteidigers, StV 1997, 488; Bauer, Ist die
Kritik an der Rechtskreistheorie (methodisch) noch zu halten? Ein
Plädoyer für die Rechtskreistheorie zugleich eine
Erwiderung auf Hauf, NStZ 1993, 457,
NJW 1994, 2530; Bender/Bister,
Rechtsgrundlagen der Mauterhebung und die rechtlichen Konsequenzen bei
Mautverstößen, DAR, 2006, 361; Bernsmann,
Verwertungsverbot bei fehlender und mangelhafter Belehrung,
StraFo 1998, 73; Bernstein, Zur Rechtsnatur von
Geschwindigkeitskontrollen, NZV 1999, 316; Beulke,
Muß die Polizei dem Beschuldigten vor der Vernehmung Erste
Hilfe bei der Verteidigerkonsultation leisten?, NStZ 1996, 257;
Bienert, Private Ermittlungen und ihre Bedeutung auf dem Gebiet
der Beweisverwertungsverbote, 1997;
Binder/Seemann, Die zwangsweise Verabreichung
von Brechmitteln zur Beweissicherung, NStZ 2002, 234;
Bittmann/Molkenbür, Private Ermittlungen,
arbeitsrechtliche Aussagepflicht und strafprozessuales Schweigerecht, wistra
2009, 373; Bockemühl, Private Ermittlungen im
Strafprozeß. Ein Beitrag zu der Lehre von den Beweisverboten, 1996;
ders., Meistbegünstigung bei kontaminierten
Beweismitteln, in: Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, 23.
Strafverteidigertag Bremen 1999, 50 Jahre Grundgesetz, S. 161;
Buermeyer/Bäcker, Zur Rechtswidrigkeit der
Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf Grundlage des § 100a StPO,
HRRS 2009, 433; Brüning, Die Rechtsfolgen eines
Verstoßes gegen den Richtervorbehalt, HRRS 2007, 250;
Bruns, Liechtenstein oder das Beweisverwertungsverbot,
StraFo 2008, 189; Brüssow,
Beweisverwertungsverbot in Verkehrsstrafsachen, StraFo 1998, 294;
Burhoff, Fehlende/falsche Belehrung führt zum
Beweisverwertungsverbot, PStR 2003, 132; ders.,
Praktische Fragen der Widerspruchslösung,
StraFo 2003, 267; ders., Strafverfahrensrechtliche
Beweisverwertungsverbote und ihre praktische Bewältigung, ZAP F. 22,
S. 377; Conen, Zur Disziplinierung der
Strafverfolgungsorgane durch Beweisverwertungsverbote, in: Festschrift für
Ulrich Eisenberg, 2009, S. 84; Cramer,
Strafprozessuale Verwertbarkeit ärztlicher Gutachten aus anderen
Verfahren, NStZ 1996, 209; Dallmeyer,
Beweisführung im Strengbeweisverfahren, 2002; ders.,
Wiedergeburt der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege?,
HRRS 2009, 429 Dencker, Verwertungsverbote im
Strafprozeß, 1977; ders., Über Heimlichkeit,
Offenheit und Täuschung bei der Beweisgewinnung im Strafverfahren,
StV 1994, 667; ders., Verwertungsverbote und
Verwendungsverbote im Strafprozeß, in: Festschrift für Lutz
Meyer-Goßner, 2001, S. 237; Dingeldey, Der
Schutz der strafprozessualen Aussagefreiheit durch Verwertungsverbote bei
außerstrafrechtlichen Aussage- und Mitwirkungspflichten,
NStZ 1984, 529; Dittrich, Der große
Lauschangriff diesseits und jenseits der Verfassung,
NStZ 1998, 336; Diversy, Eigene Angaben des
Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzgericht als Erkenntnisquelle
der Staatsanwaltschaft?, ZInsO 2005, 180; Durst,
Aspekte der Verteidigung in Sachen Liechtenstein, PStR 2008, 134;
Eisele, Die Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte der
EMRK im deutschen Strafprozess aus dem Blickwinkel des Revisionsrechts,
JR 2004, 12; Esser, Europäische Vorgaben
für die amtliche Lebensmittelüberwachung Auf dem Weg zu
einem europäischen Beweisverwertungsverbot?, StV 2004, 221;
Finger, Prozessuale Beweisverbote Eine Darstellung
ausgewählter Fallgruppen, JA 2006, 529; Freund,
Zulässigkeit, Verwendbarkeit und Beweiswert eines heimlichen
Stimmenvergleichs BGHSt 40, 66, JuS 1995, 394;
Füllkrug, Unzulässige Vorteilszusicherung als
verbotene Vernehmungsmethode zugleich ein Beitrag zur Fernwirkung
von Beweisverwertungsverboten, MDR 1989, 119; Gaede,
Das Verbot der Umgehung der EMRK durch den Einsatz von Privatpersonen bei der
Strafverfolgung, StV 2004, 46; ders., Deutscher
Brechmitteleinsatz menschenrechtswidrig: Begründungsgang und Konsequenzen
der Grundsatzentscheidung des EGMR im Fall Jalloh,
HRRS 2006, 241; Gärditz, Der Strafprozeß
unter dem Einfluß europäischer Richtlinien,
wistra 1999, 293; Gatzweiler, Zur Frage der
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit strafprozessualer
Beweisverwertungsverbote dargestellt an Beispielen aus dem
Insolvenz- und Steuerrecht, in: Festschrift 25 Jahre AG Strafrecht, 2009,
S. 480; Geppert, Zur Belehrung eines Beschuldigten
über sein Recht zur Konsultation eines Verteidigers, in: Festschrift
für Harro Otto, 2007, S. 913; Gleß,
Zur Verwertung von Erkenntnissen aus verdeckten Ermittlungen im Ausland im
inländischen Strafverfahren, NStZ 2000, 57;
Gleß/Eymann, Nachträgliches
Verwertungsverbot und internationale Beweisrechtshilfe,
StV 2008, 318; Godenzi, Private Beweisbeschaffung im
Strafprozess, 2008; Göres/Kleinert, Die
Liechtensteinische Finanzaffäre Steuer- und
steuerstrafrechtliche Konsequenzen, NJW 2008, 1353;
Gössel, Kritische Anmerkungen zum gegenwärtigen Stand
der Lehre von den Beweisverboten im Strafverfahren, NJW 1981, 649;
ders., Überlegungen zu einer Beweisverbotslehre,
NJW 1981, 2247; ders., Die Beweisverbote im
Strafverfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland, GA 1991, 483;
Graf von Schlieffen, Neues von der Widerspruchslösung, in:
Festschrift 25 Jahre AG Strafrecht, 2009, S. 801;
Grüner, Die zwangsweise Vergabe von
Brechmitteln OLG Frankfurt a.M.,
NJW 1997, 1647 ff., JuS 1999, 122;
Grünwald, Beweisverbote und Verwertungsverbote im Strafverfahren,
JZ 1966, 497; ders., Das Beweisrecht der
Strafprozeßordnung, 1993; Güntge,
Beweisverwertungsverbote zu Ungunsten eines (Mit-)Angeklagten?,
StV 2005, 403; Haffke, Schweigepflicht,
Verfahrensrevision und Beweisverbot, GA 1973, 65; R.
Hamm, Verwertung rechtswidriger Ermittlungen nur zu
Gunsten des Beschuldigten?, StraFo 1998, 361; ders.,
Monokeltest und Menschenwürde, NJW 1999, 922;
Harris, Verwertungsverbot für mittelbar erlangte
Beweismittel: Die Fernwirkungsdoktrin in der Rechtsprechung im deutschen und
amerikanischen Recht, StV 1991, 313; Hauf, Der neue
Streit um die Rechtskreistheorie, wistra 1995, 53;
Haurand/Vahle, Rechtliche Aspekte der
Gefahrenabwehr in Entführungsfällen, NVwZ 2003, 513;
Hecker, Verwertungsverbot infolge unterlassener
Betroffenenbelehrung, NJW 1997, 1833; Heerspink, Zum
Konflikt zwischen der steuerlichen Mitteilungspflicht des § 4
Abs. 5 Nr. 10 EStG und dem Nemotenetur-Prinzip,
wistra 2001, 441; Hefendehl, Beweisermittlungs- und
Beweisverwertungsverbote bei Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
das sog. Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO,
wistra 2003, 1; Hornmann, Die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten durch Private ist unzulässig auch in
Hessen, DAR 1999, 158; Ignor, Plädoyer für
die Widerspruchlösung, in: Festschrift für Peter Rieß,
2002, S. 185; Jäger, Beweisverwertung und
Beweisverwertungsverbote im Strafprozeß, 2003; ders., Das
Verbot der Folter als Ausdruck der Würde des Staates, in: Festschrift
für Rolf Dietrich Herzberg, 2008, S. 539;
Jahn, Ermittlungen in Sachen Siemens/SEC,
StV 2009, 41; Jahn/Dallmeyer, Zum
heutigen Stand der beweisrechtlichen Berücksichtigung hypothetischer
Ermittlungsverläufe im deutschen Strafverfahrensrecht,
NStZ 2005, 297; Jarke, Das Verwertungsverbot des
§ 393 Abs. 2 S. 1 AO Eine kritische
Anmerkung zum Beschluß des BayObLG vom 6.8.1996,
wistra 1997, 325; Jope, Die Liechtensteiner Stiftung
aus steuerlicher und steuerstrafrechtlicher Sicht, StRR 2008, 124;
Junker, Liechtenstein-Steueraffäre ist die
Daten-DVD im Strafverfahren verwertbar?, StRR 2008, 129;
Kasiske, Beweisverwertungsverbot bei Unterbleiben einer
qualifizierten Belehrung, ZIS 2009, 319;
Keiser, Die Anwendung des nemotenetur-Grundsatzes
auf das Prozessverhalten des Angeklagten, StV 2000, 633;
Keller, Zur strafprozessualen Verwertbarkeit von im Ausland
abgelegten Geständnissen, in: Festschrift für Gerhard Fezer,
2008, S. 227; Kelnhofer, Hypothetische
Ermittlungsverläufe im System der Beweisverbote, 1994;
Kelnhofer/Krug, Der Fall LGT
Liechtenstein Beweisführung mit Material aus Straftaten im
Auftrag des deutschen Fiskus, StV 2008, 660; dies.,
Zur Verwertbarkeit privat-deliktisch beschaffter Bankdaten Ein
Kommentar zur causa Kieber, NStZ 2008, 241;
Kölbel, Geständnisverwertung bei missglückter
Absprache, NStZ 2003, 232;
König/Harrendorf, Im Spannungsfeld
zwischen Rechtsstaat und Kriminalitätsbekämpfung
Überlegungen zum Thema der strafrechtlichen Anteilung des 67. Deutschen
Juristentages, AnwBl. 2008, 566; Kramer, Heimliche
Tonbandaufnahmen im Strafprozeß, NJW 1990, 1760;
Krekeler, Beweisverwertungsverbote bei fehlerhaften
Durchsuchungen, NStZ 1993, 265; Kretschmer, Die
Verwertung sogenannter Zufallsfunde bei der strafprozessualen
Telefonüberwachung, StV 1999, 221; Krey, Der
Große Lauschangriff im Strafprozess- und Polizeirecht nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3.3.2004, in: Festschrift für
Hans-Dieter Schwind, 2006, S. 725; Kühne,
Telefonüberwachung von Rechtsanwälten, StV 1998, 683;
Kunkel, Justiz- und Sozialdatenschutz, StV 2000, 531;
Küpper, Tagebücher, Tonbänder, Telefonate,
JZ 1990, 416; Landau/Sander,
Ermittlungsrichterliche Entscheidungen und ihre Revisibilität,
StraFo 1998, 397; Lesch, Hörfalle
und kein Ende Zur Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben des
Beschuldigten in der Untersuchungshaft, GA 2000, 355;
Löffelmann, Die Lehre von den Verwertungsverboten oder die
Freude am Hindernislauf auf Umwegen, JR 2009, 10;
Maatz, Forensische Verwertbarkeit und Konsequenzen aus der
AAK-Entscheidung des BGH, BA 2002, 21;
Marberth-Kubicki, Internet und Strafrecht,
StraFo 2002, 277; Marx, Das Geldwäschegesetz als
Einfallstor der Steuerfahndung, PStR 1999, 16;
Meurer, Dogmatik und Pragmatismus Marksteine der
Rechsprechung des BGH in Strafsachen, NJW 2000, 2936;
Meyer-Mews, Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren,
Teil 1: JuS 2004, 39, Teil 2: JuS 2004, 126,
Teil 3: JuS 2004, 208; Michalke, Die
Verwertbarkeit von Erkenntnissen der Eigenüberwachung zu Beweiszwecken im
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, NJW 1990, 417;
Mitsch, Strafprozessuale Beweisverbote im Spannungsfeld
zwischen Jurisprudenz und realer Gefahr, NJW 2008, 2295;
Mosbacher, Verwertungsverbot bei Durchsuchungsanordnung des
Staatsanwaltes, NJW 2007, 3686;
Müller/Trurnit, Eilzuständigkeiten
der Staatsanwaltschaft und des Polizeivollzugsdienstes in der StPO,
StraFo 2008, 144; Nack, Verwertung rechtswidriger
Ermittlungen nur zugunsten des Beschuldigten?, StraFo 1998, 366;
Neuhaus, Zur Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten,
NJW 1990, 1221; ders., Wider den rein formalen
Vernehmungsbegriff, Krim 1995, 787; ders., Zur
Notwendigkeit der qualifizierten Beschuldigtenvernehmung zugleich
Anmerkung zu LG Dortmund NStZ 1997, 356,
NStZ 1997, 312; ders., Das Beweisverwertungsverbot
des § 393 Abs. 2 AO und seine praktische Bewältigung in der
Hauptverhandlung erster Instanz, ZAP F. 22, S. 323;
ders., Das Beweisverwertungsverbot des § 393
Abs. 2 AO und seine praktische Bewältigung in der
Rechtsmittelinstanz, ZAP F. 22, S. 339; Nobis,
Beweisverwertungsverbot bei Weitergabe eines Lichtbildes durch die
Meldebehörde, DAR 2002, 299; Otto, Die
strafprozessuale Verwertbarkeit von Beweismitteln, die durch Eingriff in Rechte
anderer von Privaten erlangt wurden, in: Festschrift für Theodor
Kleinknecht, 1985, S. 319; Pelz,
Beweisverwertungsverbote und hypothetische Ermittlungsverläufe, 1993;
Peres, Strafprozessuale Beweisverbote und
Beweisverwertungsverbote, 1991; Prittwitz, Zur Verwertbarkeit
zufällig aufgezeichneter Raum- und Hintergrundgespräche,
StV 2009, 437; Püschel, Das Verwendungsverbot
des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO und seine Folgen für
die Verteidigung im Insolvenzstrafverfahren, in: Festschrift 25 Jahre
AG Strafrecht, 2009, S. 759; Ranft, Schutz der
Zeugnisverweigerungsrechte bei Äußerungen außerhalb eines
anhängigen Strafverfahrens, StV 2000, 520;
Ransiek, Belehrung über Aussagefreiheit und Recht der
Verteidigerkonsultation: Folgerungen für die Beschuldigtenvernehmung,
StV 1994, 343; ders., Durchsuchung, Beschlagnahme und
Verwertungsverbot, StV 2002, 565; Reichert-Hammer,
Zur Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (§ 136 a
StPO) BGHSt 34, 362, JuS 1989, 446;
Reineke, Die Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten, 1990;
Rogall, Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen der
Lehre von den strafprozessualen Beweisverboten, ZStW 1979, 1 (Band
91); ders., Hypothetische Ermittlungsverläufe im
Strafprozeß, NStZ 1988, 383; ders., Über
die Folgen der rechtswidrigen Beschaffung des Zeugenbeweises im
Strafprozeß, JZ 1996, 944; ders.,
Beschuldigtenstatus und qualifizierte Belehrung, zugleich eine
Besprechung von BGH 1 StR 3/07, JR 2008, 16;
ders., Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im
Spannungsfeld zwischen den Garantien des Rechtsstaates und der effektiven
Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus, JZ 2008, 818;
Rolletschke, Die Abgabe einer unrichtigen
Umsatzsteuererklärung und das nemotenetur-Prinzip,
wistra 2004, 246; Rothfuß, Heimliche
Beweisgewinnung unter Einbeziehung des Beschuldigten,
StraFo 1998, 289; Roxin, Zum Beweisverwertungsverbot
bei bewusster Missachtung des Richtervorbehalts nach § 105 I
1 StPO, NStZ 2007, 616;
Roxin/Schäfer/Widmaier, Die
Mühlenteichtheorie, StV 2006, 655; dies., Die
Mühlenteichtheorie. Überlegungen zur Ambivalenz von
Verwertungsverboten, in: Festschrift BRAK, 2006, S. 435;
Salditt, Liechtenstein: Fragen und Argumente,
PStR 2008, 84; Schaal, Beweisverwertungsverbot bei
informatorischer Befragung im Strafverfahren, 2002; Schaefer,
Grenzen erlaubter polizeilicher Ermittlungstätigkeit,
StV 2004, 212; Schäfer, Verdeckte Ermittlungen
in Haftanstalten, NStZ 2001, 8; Schäpe, Grenzen
der Fahrerermittlung durch die Behörde, DAR 1999, 186;
Schlothauer, Ermittlungsrichterliche Entscheidungen und ihre
Revisibilität, StraFo 1998, 402; ders., Zur
Bedeutung der Beweisverwertungsverbote im Ermittlungs- und Zwischenverfahren,
in: Festschrift für Klaus Lüderssen, 2002,
S. 761; ders., Strafprozessuale Verwertung
selbstbelastender Angaben im Verwaltungsverfahren, in: Festschrift für
Gerhard Fezer, 2008, S. 227; Schnarr, Die
Verwendung präventiv erhobener Daten zu repressiven Zwecken,
StraFo 1998, 217; Schneider, Überlegungen zur
strafprozessualen Zulässigkeit heimlich durchgeführter
Stimmvergleiche, GA 1997, 371; Schroth,
Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren Überblick,
Strukturen und Thesen zu einem umstrittenen Thema, JuS 1998, 969;
Schünemann, Die Liechtensteiner Steueraffäre als
Menetekel des Rechtsstaats, NStZ 2008, 305; Schuster,
Telekommunikationsüberwachung in grenzüberschreitenden Strafverfahren
nach Inkrafttreten des EU-Rechtshilfeübereinkommens,
NStZ 2006, 657; Schwaben, Die Freiheit der
Beweiswürdigung im Blickwinkel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
StraFo 2002, 78; dies., Die Rechtsprechung des BGH
zwischen Aufklärungsrüge und Verwertungsverbot,
NStZ 2002, 288; Schwabenbauer, Verwertung von
Zufallsfünden einer verfassungswidrigen Durchsuchung, NJW 2009, 3207;
Seebode, Folterverbot und Beweisverbot, in: Festschrift
für Harro Otto, 2007, S. 999; Sieber,
Ermittlungen in Sachen Liechtenstein Fragen und erste Antworten,
NJW 2008, 881; Sommer, Auswirkungen des Schengener
Übereinkommens für die Strafverteidigung, StraFo 1999, 37;
ders., Die Rezeption der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Strafsenate des
Bundesgerichtshofs, StraFo 2002, 309; ders., Die
Verwertung von im Ausland gewonnenen Beweismitteln, StraFo 2003, 351;
Spatscheck/Alvermann, Internet-Ermittlungen im
Steuerstrafprozeß Verfahrensprobleme bei der Einführung
in die Hauptverhandlung, wistra 1999, 333; Spriegel,
Steuergeheimnis und nichtsteuerliche Straftat, wistra 1997, 321;
ders., Das Verwertungsverbot in der Rechtsprechung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts, StraFo 1998, 156;
Steegmann, Verkehrsüberwachung durch Dritte,
NJW 1997, 2157; Steffens, Verwertungsverbot im
Bußgeldverfahren bei Übermittlung von Meldedaten
einschließlich des Lichtbildes, StraFo 2002, 222;
Störing, Strafprozessualer Zugriff auf
E-Mailboxen Zum Streitstand unter besonderer technischer
Betrachtung, CR 2009, 475; Störmer, Dogmatische
Grundlagen der Verwertungsverbote, 1992; Strate, Die
Abschaffung des Revisionsrechts durch die Beweisverbotslehre
Demonstriert am Beispiel des Falles Wilson Fernandes,
HRRS 2008, 76; Streck/Spatschek,
Steuerliche Mitwirkungspflichten trotz Strafverfahrens,
wistra 1998, 334; Svoboda, Hypnose von
Zeugen Hoffnung in aussichtslosen Fällen,
Krim 1998, 431; Szesny, Finanzmarkaufsicht und
Strafprozess, 2008; Trüg/Habetha, Die
Liechtensteiner Steueraffäre Strafverfolgung durch
Begehung von Straftaten?, NJW 2008, 887; Vogelberg,
Strafrechtliche Verwertungsverbote, PStR 2003, 43; von
Glahn, Der Schutz der Aussagefreiheit durch außerstrafrechtliche
Normen und das Verbot der Beweisverwertung im Strafverfahren,
StraFo 2000, 186;
Wesemann/Müller, Das gem. § 136a
Abs. 3 StPO unverwertbare Geständnis und seine Bedeutung im Rahmen
der Strafzumessung, StraFo 1998, 113; Widmaier, Zum
Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen § 168c Abs. 5
StPO, in: Festgabe für Heino Friebertshäuser, 1997,
S. 185; ders., Zu den Folgen der Verletzung von
Art. 6 III lit. d EMRK durch unterbliebene Verteidigerbestellung:
Beweiswürdigungslösung oder Verwertungsverbot, in: Sonderheft
für Gerhard Schäfer, 2002, S. 76;
Wohlers, Die Nichtbeachtung des Richtervorbehalts
Probierstein für die Dogmatik der unselbständigen Verwertungsverbote,
StV 2008, 434; ders., Die Hypothese
rechtmäßiger Beweiserlangung ein Instrument zur
Relativierung unselbständiger Verwertungsverbote?, in: Festschrift
für Gerhard Fezer, 2008, S. 227; Wölfl,
Heimliche private Tonaufnahmen im Strafverfahren, StraFo 1999,74;
Wolter, Repressive und präventive Verwertung
tagebuchartiger Aufzeichnungen, StV 1990, 177; ders.,
35 Jahre Verfahrensrechtskultur und Strafprozeßverfassungsrecht in
Ansehung von Freiheitsentziehung, (DNA-) Identifizierung und Überwachung,
Hans Joachim Hirsch zum 70. Geburtstag, GA 1999, 159;
ders., Beweisverbote und Umgehungsverbote zwischen
Wahrheitserforschung und Ausforschung, in: Festgabe BGH, 2000, S. 963;
s.a. die Hinw. bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern sowie bei
→ Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung, Rn. 725;
→ Verlesung von Geständnisprotokollen, Rn. 1006 und
→ Widerspruchslösung, Rn. 1166a. |
| 313a |
1.a) Mit zu den schwierigsten Fragen des
Beweisrechts zählen die mit den sog. Beweisverwertungsverboten (im
Folgenden kurz BVV) zusammenhängenden Probleme. Hier ist weder Platz
sämtliche auftretenden Probleme noch alle bestehenden BVV zu behandeln.
Die Darstellung an dieser Stelle beschränkt sich im Wesentlichen auf die
Aufzählung der wichtigsten BVV, auf die der Verteidiger schon bei der
→ Vorbereitung der
Hauptverhandlung, Rn. 1144, besonders achten muss. In der
HV selbst bleibt später auch kaum Zeit zu einer eingehenden Prüfung
von BVV. Wegen der Einzelheiten und sonstiger BVV wird auf die eingehenden
Komm. bei Meyer-Goßner, Einl. Rn. 55 ff.;
KK-Pfeiffer/Hannich, Einl. Rn. 117 ff. sowie bei
LR-Gössel, Einl. Abschn. K, Rn. 1 ff., jew. m.w.N.; auf
die Zusammenstellung bei Beck-Tondorf, S. 287 ff. und auf
Burhoff, EV, Rn. 424 ff., verwiesen; dort auch weit.
Lit.-Nachw. zu BVV im EV. Der 67. Deutsche Juristentag hat sich eingehend mit
den strafverfahrensrechtlichen BVV befasst (vgl. dazu das Gutachten von
Jahn; dazu Mitsch NJW 2008, 2295; krit. dazu
König/Harrendorf AnwBl. 2008, 566;
Rogall JZ 2008, 818; Löffelmann
JR 2009, 10), ist aber zu einer einvernehmlichen Lösung der
schwierigen Fragen nicht gekommen.
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Hat der Verteidiger in der HV Bedenken gegen
die Zulässigkeit der Verwendung eines Beweismittels, weil
nach seiner Ansicht ein Verwertungsverbot besteht, muss er wegen der sog.
Widerspruchslösung des BGH die Art der Beweisaufnahme
durch den Vorsitzenden als Maßnahme der →
Verhandlungsleitung, Rn. 972, auf jeden Fall
beanstanden und ggf. gem. § 238
Abs. 2 einen Gerichtsbeschluss
herbeiführen, um nicht für die Revision die
Möglichkeit der Rüge zu verlieren (s. dazu eingehend →
Widerspruchslösung, Rn. 1166a).
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| 313b |
b) Diskutiert werden in diesem Bereich
derzeit insbesondere folgende Fragen:
- Können möglicherweise rechtswidrig
erlangte Beweismittel mit Einverständnis des
Beschuldigten ggf. zu dessen Gunsten
verwertet werden? Das wird, wenn die Verwertung zugunsten des
Angeklagten überhaupt als zulässig angesehen wird, in der
Lit. davon abhängig gemacht, ob der Beschuldigte
über das Verwertungsverbot sachlich und/oder personell verfügen kann
(s. dazu eingehend Amelung StraFo 1999, 181; R.
Hamm StraFo 1998, 361; Nack
StraFo 1998, 366). Insoweit wird es auf den Träger des durch die
rechtswidrige Beweiserhebung verletzten Rechts und/oder darauf ankommen,
inwieweit dieses überhaupt disponibel ist (R. Hamm, a.a.O.;
Nack, a.a.O., die Fallgruppen bilden; s. aber z.B. a. § 136a
Abs. 3 S. 2, der nach überwiegender Meinung
[Meyer-Goßner, § 136a Rn. 27 m.w.N.] eine
Verwertung sowohl zugunsten als auch zulasten ohne Ausnahme ausschließt;
a.A. insoweit wohl Nack StraFo 1998, 368; zu allem a.
Bockemühl, S. 165 ff., der die Frage der Verwertbarkeit
nach Abwägungsgesichtspunkten entscheidet).
Roxin/Schäfer/Widmaier
(StV 2006, 655) sind der Auffassung, dass dann, wenn sich aus einer
rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahme sowohl entlastende als auch belastende
Umstände ergeben, der Beschuldigte der Verwertung der belastenden
Umstände widersprechen darf, ohne dass sich daraus automatisch auch ein
Verwertungsverbot hinsichtlich der entlastenden Momente ergibt. Der
BGH hat die Frage bezogen auf denselben
Beschuldigten bislang offengelassen (vgl.
NStZ 2008, 706), aber darauf hingewiesen, dass die Annahme eines
gespaltenen BVV fernliege (Amelung
StraFo 1999, 183 m.w.N.; Nack
StraFo 1998, 371 Fn. 17). Auch wird die Verwertung nicht
nur auf bestimmte Teile des Urteils beschränkt werden können
(Amelung, a.a.O.).
- Des Weiteren war bislang fraglich, ob und wie das
Vorliegen eines BVV zugunsten eines Beschuldigten einen anderen Beschuldigten
desselben Verfahrens daran hindert, sich mithilfe des kontaminierten
Beweismittels zu entlasten (sog. gespaltenes BVV; wegen der
Einzelh. s. Güntge StV 2005, 403; Dencker
StV 1995, 232; Nack StraFo 1998, 366;
Meyer-Goßner, Einl. Rn. 57b m.w.N.). Dazu hat der
BGH jetzt Stellung genommen und ein BVV
für den Mitbeschuldigten verneint (vgl. BGHSt 53, 191
NJW 2009, 1619 [für Verstoß gegen § 168c
S. 1]; vgl. aber zur strafmildernden Verwendung eines aufgrund
einer später dann fehlgeschlagenen Absprache
abgelegten Geständnisses BGHSt 42, 191; offengelassen von
BGHSt 50, 40). Der BGH (BGHSt 53, 191) begründet das damit, dass
es bei der Benachrichtigungspflicht des § 168c Abs. 5 S. 1
an einer Interessenlage fehle, die es gebiete, Mitbeschuldigte, die in Bezug
auf ihre eigene Person nicht von einem Verstoß gegen die
Benachrichtigungspflicht betroffen sind, durch die Annahme eines
Verwertungsverbots zu schützen. Der Verteidiger muss danach also darauf
achten, ob durch den Verfahrensverstoß auch Interessen seines Mandanten
unmittelbar berührt werden und dann ggf. ein BVV geltend machen. Das ist
durch die Rspr. des BGH (a.a.O.) m.E. nicht ausgeschlossen (krit.
Fezer NStZ 2009, 524 in der Anm. zu BGH, a.a.O.).
|
| 313c |
- Stellung genommen hat der BGH vor Kurzem auch zur
Verwertbarkeit von unter Verstoß gegen
§ 136a gewonnenen Beweisergebnissen (s. dazu
Burhoff, EV, Rn. 1727 ff.) und ausgeführt, dass deren
Verwertung nach der Regelung des § 136a Abs. 3 S. 2 grds.
unzulässig ist (BGH NStZ 2008, 706; a.A. Roxin
StV 2009, 113 in der Anm. zu BGH, a.a.O.; grds. a.A. a.
Schäfer/Widmaier/Roxin StV 2006, 655)
und nur ausnahmsweise aus übergeordneten verfassungs- oder
menschenrechtlichen Prinzipien eine Ausnahme zugelassen werden
könnte.
|
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme
wird der Verteidiger auf jeden Fall einen Beweisantrag stellen
müssen (vgl. BGH, a.a.O.). Vorab sollte er sich das aber genau
überlegen. Denn der BGH hat zwar die Frage des sog. gespaltenen
Beweismittels letztlich offengelassen, jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass
dies seiner Ansicht nach fernliege (BGH, a.a.O.).
|
|
| 314 |
2.a) Von erheblicher praktischer Bedeutung
ist die Frage, ob der Angeklagte oder ein Zeuge (s.a. u.
Rn. 317), wenn er im EV bereits vernommen worden ist und
Angaben gemacht hat, ordnungsgemäß i.S.d.
§§ 136, 163a Abs. 3 und 4 belehrt und
seinem Verteidiger ausreichend Anwesenheit gewährt
wurde.
|
Wurde der Angeklagte im EV zunächst als Zeuge vernommen,
ist dabei häufig zunächst die Frage von Bedeutung, zu welchem
Zeitpunkt zur Beschuldigtenvernehmung mit
Belehrung nach § 136 überzugehen war. Das gilt auch für die
Frage, wann bei einer sog. Kennzeichenanzeige der
Fahrzeughalter als Beschuldigter zu belehren ist (OLG Karlsruhe
MDR 1994, 500 m.w.N.).
|
Entscheidend ist insoweit die
Stärke des Tatverdachts
(BGHSt 37, 48, 51; 51, 367; BGH NStZ 2008, 48;
BayObLG NJW 1994, 1296; Meyer-Goßner, Einl.
Rn. 77; LR-Gleß, § 136 Rn. 4; Roxin
JR 2008, 16; Dallmeyer/Jahn, in: HBStrVf, Kap. II,
Rn. 95 ff.). Eine Belehrung nach § 136 ist somit
veranlasst, wenn sich der Tatverdacht so verdichtet hat, dass die vernommene
Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat und nicht mehr nur
als Zeuge in Betracht kommt (BGH, a.a.O.; StraFo 2004, 241;
2005, 27; BayObLG NStZ-RR 2003, 343; StV 2005, 430;
zum Vernehmungsbegriff eingehend Burhoff, EV, Rn. 1836 und zum
Beschuldigtenbegriff Burhoff, EV, Rn. 380 ff., jew. m.w.N.).
Grds. kann die Beschuldigteneigenschaft nur durch einen
Willensakt der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden begründet werden, der
i.d.R. in der förmlichen Einleitung des EV besteht (sog.
formeller Beschuldigtenbegriff; BGHSt 51, 367; BGH
NStZ 2008, 48), wobei auch von Bedeutung ist, wie der Beschuldigte
aus seiner subjektiven Sicht das Vorgehen der Behörden zu
verstehen hat (zu allem Burhoff, EV, Rn. 382 ff.). Um eine
Beschuldigtenvernehmung handelt es sich danach noch nicht, wenn ein
Polizeibeamter am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein
bestimmtes Geschehen beobachtet haben, mag der Beamte auch hoffen, bei seiner
Tätigkeit neben geeigneten Zeugen den Täter zu finden
(BGHSt 38, 214). Für die Frage der Verwertbarkeit von
Spontanäußerungen gilt, dass deren Verwertung
i.d.R. für zulässig gehalten wird, wenn keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass Belehrungspflichten nach §§ 136
Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 2 S. 2 gezielt umgangen wurden,
um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten (BGH
NJW 1990, 461; vgl. a. BayObLG a.a.O.; OLG Köln
StraFo 1998, 21 m.w.N.; OLG Oldenburg
NStZ 1995, 412; LR-Gleß, § 136a Rn. 16;
Meyer-Goßner, 136a Rn. 4; einschr. jetzt aber offenbar BGH,
Beschl. v. 09.06.2009 4 StR 170/09,
LNR 2009, 22720, wenn sich Polizeibeamte von einem
Tatverdächtigen nach pauschalem Geständnis einer schweren Straftat
und der unmittelbar darauf erfolgten Festnahme über eine
beträchtliche Zeitspanne Einzelheiten der Tat berichten lassen, ohne den
von ihnen ersichtlich als Beschuldigten behandelten Täter auf sein
Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen; zum BVV bei der informatorischen
Befragung eingehend Schaal, a.a.O.). Bei Spontanäußerungen
ist immer auch zu prüfen, ob diese ggf. deshalb unverwertbar sind, weil
der Beschuldigte sie nicht im vollen Besitz seiner geistigen
Kräfte gemacht hat (vgl. dazu BGHSt 39, 349;
42, 170). Das kann z.B. bei Alkoholeinfluss ausgeschlossen sein
(LG Osnabrück zfs 1999, 491 [für das Einräumen
einer Trunkenheitsfahrt]).
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Umstritten ist, ob etwas anderes dann gilt,
wenn eine Privatperson auf Veranlassung eines
Strafverfolgungsorgans handelt bzw. der ermittelnde Beamte
selbst verdeckt auftritt. Der BGH sieht diese Fälle grds.
nicht als Vernehmung an, da er den Vernehmungsbegriff ausdrücklich
einschränkt auf Angaben der Auskunftsperson vor einem nach außen als
solches erkennbar auftretenden Strafverfolgungsorgan (BGHSt 40, 211;
zuletzt BGHSt 42, 139; diff. Neuhaus
Krim 1995, 787, 788 ff.; a.A. Roxin
NStZ 1997, 18 in der Anm. zu BGH, a.a.O.). Diese Frage ist
insbesondere von Bedeutung beim Tätigwerden eines VE (s.a. Rn. 321
Hörfalle; wegen der Einzelh.
Burhoff, EV, Rn. 1756, 1776 ff. und aus neuerer Zeit
BGHSt 52, 11; BGH NStZ 2009, 343; zu verdeckten
Ermittlungen in Haftanstalten s. Schneider NStZ 2001, 8; zur
Verwertung von im Ausland durchgeführten verdeckten
Ermittlungen Gleß NStZ 2000, 57).
|
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| 315 |
b) Für die
Verwertbarkeit der Vernehmung gilt folgender
Überblick (wegen der Einzelh. s. die eingehenden
Ausführungen zu den Vernehmungen des Angeklagten/Beschuldigten im EV bei
Burhoff, EV, Rn.1349 ff., 1442 ff., 1501 ff.; zur str.
Frage, ob auch eine unterlassene Betroffenenbelehrung zur Unverwertbarkeit der
Vernehmung führt, s. Hecker NJW 1997, 1833;
Burhoff/Gübner, OWi, Rn. 315 ff.;
Burhoff/Stephan, OWi, Rn. 473 f.; → Verlesung von
Geständnisprotokollen, Rn. 1006 ff. m.w.N.):
|
Es ist Aufgabe der StA im Rahmen ihrer
Leitungs- und Kontrollbefugnis, schon im EV
darauf zu achten, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dazu
gehört vor allem auch, dass eine ordnungsgemäße, rechtzeitige
Beschuldigtenbelehrung sichergestellt wird (BGH,
Beschl. v. 27.05.2009 1 StR 99/09, HRRS 2009
Nr. 730).
|
- Ist nicht ordnungsgemäß
belehrt, ist die Aussage nach der Rspr. des BGH nicht
verwertbar (grundlegend BGHSt 38, 214; 51, 367;
eingehend dazu Herrmann NStZ 1997, 212; Burhoff,
EV, Rn. 1372 ff.). Ob ein BVV auch entsteht, wenn der vernehmende
Polizeibeamte den Beschuldigten nicht (auch) auf sein Recht
hingewiesen hat, einen Verteidiger beiziehen zu können,
hat der BGH nicht eindeutig entschieden. Einerseits hat er sie offengelassen
(BGH NStZ 1997, 609; zuletzt BGHSt 53, 191; s. dazu a.
BGHSt 47, 172), in anderen Entscheidungen hat er sie hingegen bejaht
(vgl. BGHSt 38, 372; 42, 15; 51, 367; BGH
NStZ 1997, 502). Die Frage ist aber auf jeden Fall zu bejahen (vgl.
zuletzt BGHSt 51, 367; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 47; s.a.
Meyer-Goßner, § 136 Rn. 20a m.w.N.;
Kaufmann NStZ 1998, 474 und Wollweber
StV 1999, 355 in der Anm. zu BGH NStZ 1997, 609). Das gilt
vor allem dann, wenn man das Schweigerecht und das Recht des Beschuldigten auf
Verteidigerkonsultation als gleichwertig ansieht (BGHSt 47, 172; noch
offengelassen von BGH NStZ 1997, 609).
|
Der Verteidiger muss immer auch prüfen,
ob nicht ggf. nach der Rspr. des BGH die Pflicht zur Stellung eines Antrags auf
Beiordnung eines Pflichtverteidigers bestand,
weil abzusehen war, dass die Mitwirkung eines Verteidigers
notwendig werden wird (BGHSt 46, 93). Insoweit
besteht (für die StA) zwar ein Beurteilungsspielraum.
Dieser kann sich jedoch ggf. auf nur eine pflichtgemäße Entscheidung
einengen (BGHSt 47, 172). Der BGH (a.a.O.) hat
jedoch ein BVV im Rahmen einer Abwägung
abgelehnt, weil der Rechtsverstoß angesichts der
Kenntnis des Beschuldigten von seinen Rechten zum Schweigen und auf
Verteidigerkonsultation nicht als schwer zu werten ist (vgl. dazu a. aus
neuerer Zeit BGH NStZ 2006, 236; StV 2006, 568; s. wohl a.
OLG Köln StRR 2009, 155). Die weiten Grundsätze dieser
Entscheidung sind zudem inzwischen durch die Entscheidung des BGH
v. 05.02.2002 wieder eingeschränkt worden (vgl.
BGHSt 47, 233). Danach besteht die Pflicht zur Stellung des
Beiordnungsantrags für die StA nur dann, wenn mit gewichtiger
Anklageerhebung zu rechnen ist und eine effektive Wahrnehmung der
Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers
unerlässlich erfordert. Nach Wohlers (JR 2002, 294 in
der Anm. zu BGH, a.a.O.) sollte ein BVV für solche Aussagen des
Beschuldigten angenommen werden, die dieser gemacht hat, ohne dass ihm ein
Verteidiger beigeordnet war, obwohl die Voraussetzungen des § 141
Abs. 3 vorgelegen haben.
Bei der unterlassenen Belehrung über die
Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung handelt es sich nach
Auffassung des BGH nur um eine Obliegenheitsverletzung (vgl.
dazu BGH NStZ 2006, 236; StV 2006, 568). Daraus folgt nach
Auffassung des BGH, dass ein BVV nicht besteht (krit.
Bosch JA 2006, 412 und Baulke/Barischy
StV 2006, 569, jew. in der Anm. zu BGH
NStZ 2006, 236). |
- Ein BVV besteht auch, wenn der
Beschuldigte vom Polizeibeamten zwar ordnungsgemäß auf seine
Aussagefreiheit hingewiesen worden ist, er den Hinweis aber infolge einer
geistig-seelischen Störung nicht verstanden hat
(BGHSt 39, 349; zur prozessualen Fürsorgepflicht des
Vernehmungsbeamten bei Beschuldigten mit geringer intellektueller
Befähigung vgl. AG Neumünster StraFo 2001, 95). Das
kann auch auf Alkohol beruhen (wegen der Einzelh. Burhoff, EV,
Rn. 1375).
- Ein BVV wird man annehmen können/müssen, wenn
die Belehrungspflichten aus § 114b
vom Festnehmenden nicht erfüllt worden sind. Das hat insbesondere
Bedeutung, wenn der Beschuldigte ggf. Angaben zur Sache macht, ohne dass ihm
die Belehrung nach § 114b Abs. 1 Nr. 2 - 4 erteilt worden
ist. Insoweit dürften die Grundsätze, die für BVV bei Verletzung
der sonst für (richterliche) Vernehmungen bestehenden Belehrungspflichten
entsprechend anwenden können (s.a. Burhoff, EV,
Rn. 2035a).
- Umstritten sind die Folgen, wenn ein Ausländer
entgegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) WÜK
i.V.m. § 114b Abs. 2 S. 3 nicht
rechtzeitig darüber belehrt worden ist, dass er die
unverzügliche Benachrichtigung der konsularischen
Vertretung seines Heimatlandes von der Festnahme verlangen darf (wegen
der Einzelh. Burhoff, EV, Rn. 1376b). Die Frage eines sich daraus
ggf. ergebenden BVV und die damit zusammenhängende Frage des ggf.
erforderlichen Widerspruchs gegen die Verwertung wird in der
Rspr. des BGH nicht ganz einheitlich gesehen. Einerseits wird ein BVV
ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGHSt 52, 48 [5. Strafsenat];
52, 110 [3. Strafsenat]), andererseits wird aber das
Widerspruchserfordernis aufgestellt (BGHSt 52, 38 [1. Strafsenat];
a.A. Gaede HRRS 2007, 402, 405 und Weigend
StV 2008, 39, 43, jew. in der Anm. zu BGH, a.a.O.), womit
inzidenter die Möglichkeit eines BVV bejaht wird (abl. a.
Meyer-Goßner, § 114b Rn. 9).
- Das Verwertungsverbot gilt nicht
für das Fehlen der Belehrung eines Mitangeklagten (BGH
NJW 1994, 3364).
- Der Verteidiger muss auch prüfen, ob ggf. der
vernehmende Polizeibeamte, nachdem der Beschuldigte erklärt hat, er wolle
von seinem Schweigerecht Gebrauch machen bzw. erst einen
Verteidiger beiziehen, diese Entscheidung beachtet und nicht
weiter in diesen gedrungen ist. Die Frage, ob ein BVV besteht,
wenn der vernehmende Beamte diese Entscheidung missachtet, hat der BGH bisher
zwar offengelassen (vgl. BGH NStZ 2004, 450; zuletzt
BGH NJW 2006, 1008; s. aber zum VE BGHSt 52, 11). Es hat
sich aber in den entschiedenen Fällen um Kapitaldelikte gehandelt. Bei
weniger gewichtigen Delikten kann die Abwägung daher zu einem BVV
führen.
- Umstritten war, ob für nachfolgende Vernehmungen
eine Belehrung über die Unverwertbarkeit der ersten Vernehmung (sog.
qualifizierte Vernehmung) zu fordern ist, wenn eine erste
Vernehmung unverwertbar ist. In diesen Fällen verlangte früher nur
die Lit. eine qualifizierte Belehrung, die den Beschuldigten auch darüber
aufklärt, dass das bisher Gesagte nicht verwertet werden kann
(KK-Diemer, § 136 Rn. 27; LR-Gleß,
§ 136 Rn. 106; Artkämper Krim 1996, 399;
Grünwald JZ 1968, 752 in der Anm. zu BGH
JZ 1968, 750; Neuhaus NStZ 1997, 312;
Schünemann MDR 1969, 102; wohl a.
Meyer-Goßner, § 136 Rn. 9 m.w.N.;
LR-Erb, § 163a Rn. 21b). In der Rspr. haben das
zunächst (zunehmend) nur die Instanzgerichte gefordert (vgl.
LG Bamberg NStZ-RR 2006, 311 [Ls.]; LG Bad Kreuznach
StV 1994, 293; LG Dortmund NStZ 1997, 356;
AG Hann.-Münden StraFo 1997, 273; AG München
StV 2001, 501; LG Frankfurt am Main StV 2003, 325;
2003, 327 [für unter Androhung der Folter erlangtes
Geständnis]).
|
Inzwischen hat aber auch der BGH seine
früher anderslautende Rspr. aufgegeben
(vgl. dazu u.a. BGHSt 22, 129, 134 [Problem der Fortwirkung des
BVV]; Burhoff, EV Rn. 1753). Er geht jetzt in seinem
Urt. v. 18.12.2008 (BGHSt 53, 112) ausdrücklich davon
aus, dass der Tatverdächtige (s. dazu Burhoff, EV, Rn. 380),
der zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen worden ist, wegen eines
Belehrungsverstoßes bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als
Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen
ist (s. ähnl. a. schon BGH StV 2007, 450, 452 [insoweit
nicht in BGHSt 51, 367]; wie BGHSt 53, 112 a.
OLG Hamm NStZ-RR 2009, 283).
Es stellt sich die Frage eines
BVV. Insoweit unterscheidet der BGH (vgl.
BGHSt 53, 112; s.a. BGH StV 2007, 450, 452 [insoweit
nicht in BGHSt 51, 367 und 52, 11]), und zwar wie folgt:
Unverwertbar sind die vor der Beschuldigtenvernehmung als Zeuge gemachten
Angaben (BGHSt 53, 112; s.a. BGHSt 38, 214; 47, 172).
Verwertbar sind hingegen nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall
die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben (BGHSt, a.a.O.; s.a.
OLG Hamm, a.a.O.; a.A. Roxin JR 2008, 16, 18 in
der Anm. zu BGHSt 51, 367; früher zw.
Meyer-Goßner, § 136 Rn. 9 a.E.; vgl. dazu a.
Stephan StRR 2009, 140 in der Anm. zu
BGHSt 53, 112; Kasiske ZIS 2009, 318; wegen weit.
Einzelh. Burhoff, EV, Rn. 1376b). |
- Nach LG Bad Kreuznach
(StV 1993, 629, 636) besteht für die Vernehmungen, die
durch einen befangenen StA durchgeführt worden sind, ein
BVV.
|
| 316 |
| c) Hinweise für den
Verteidiger! |
Erfährt der Verteidiger von seinem (nun
schweigenden/bestreitenden) Mandanten (erst während der HV), dass dieser
bei einer polizeilichen/richterlichen Vernehmung nicht oder zu
spät belehrt worden ist und ihm sein Recht zum Schweigen
auch nicht bekannt war, empfiehlt sich folgende
Vorgehensweise:
- Der Angeklagte sollte bei seiner
Anhörung (→ Vernehmung des Angeklagten zur Sache,
Rn. 1037) darauf hinweisen, dass er vor seiner
polizeilichen Vernehmung nicht belehrt
(BGHSt 38, 214; 51, 367) oder auch die Hinzuziehung eines
Verteidigers verwehrt (BGHSt 38, 372) bzw. dazu nicht ausreichend
Hilfe geleistet (BGHSt 42, 15) oder er nicht auf die Möglichkeit
einer Pflichtverteidigerbestellung hingewiesen (BGH NStZ 2006, 236;
StV 2006, 568) worden ist (vgl. zu allem a. BGHSt 47, 172;
Burhoff, EV, Rn. 1349 ff.; Roxin
JZ 1997, 343 in der Anm. zu BGHSt 42, 15; eingehend zum
Recht des Beschuldigten, vor der polizeilichen Vernehmung einen Verteidiger zu
befragen, Herrmann NStZ 1997, 209 ff.).
- Einem Vorhalt aus dem
Vernehmungsprotokoll, das wegen fehlender Belehrung nicht verwertbar ist, muss
der Verteidiger sofort widersprechen und ggf. gem.
§ 238 Abs. 2 einen Gerichtsbeschluss
herbeiführen (→ Widerspruchslösung,
Rn. 1166a ff.; Neuhaus NStZ 1997, 356;
Artkämper NJ 1998, 246).
- Soll der vernehmende Polizeibeamte als
Vernehmungsperson vernommen werden, muss der Verteidiger
spätestens im Rahmen einer nach
§ 257 abgegebenen Erklärung
auf die unterbliebene Belehrung hinweisen und der Vernehmung
widersprechen (vgl. u.a. BGHSt 38, 214, 224;
→ Widerspruchslösung, Rn. 1166a ff.). Zur
Erhaltung der Revisionsrüge ist gem. § 238
Abs. 2 ein Gerichtsbeschluss herbeizuführen. Der Widerspruch
gegenüber der StA im EV reicht nicht (BGH NStZ 1997, 502; a.A.
mit beachtlichen Argumenten Schlothauer, S. 767 ff.; →
Widerspruchslösung, Rn. 1166a).
- Darauf hinzuweisen ist, dass die Frage, ob der
Polizeibeamte ordnungsgemäß belehrt hat oder nicht, eine
prozessuale Frage ist, für die also nicht der
Strengbeweis, sondern das sog. → Freibeweisverfahren,
Rn. 502, gilt (BGH NStZ 1997, 609; StV 2008, 65; krit.
Wollweber StV 1999, 355 in der Anm. zu BGH, a.a.O.). Daher
dürfen zur Beantwortung der Frage alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft
werden. Der Verteidiger muss im Hinblick auf eine mögliche
Revisionsrüge zur Klärung dieser Frage auf jeden Fall mit einem
Beweisantrag die Vernehmung des Vernehmungsbeamten beantragen.
Das Gericht ist dabei aber an die Ablehnungsgründe des § 244
nicht gebunden.
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| 317 |
3.a) Bei der Vorbereitung von
Zeugenvernehmungen muss der Verteidiger zunächst immer
prüfen, ob zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeugen, die bereits im EV
vernommen worden sind, über das ihnen zustehende, sich aus den
§§ 52 ff. ergebende →
Zeugnisverweigerungsrecht, Rn. 1194, belehrt worden sind
(§§ 161a Abs. 1, 163 Abs. 3). Außerdem muss
er sein Augenmerk darauf richten, ob die sich für Zeugenvernehmungen im EV
aus den §§ 168c, 168d ergebenden
Benachrichtigungspflichten beachtet wurden (zur
Zeugenvernehmung im EV s. eingehend Burhoff, EV,
Rn. 1872 ff.). Ist das nicht der Fall, kann die Aussage des Zeugen,
wenn er nun in der HV die Aussage verweigern sollte,
unverwertbar sein
(→ Auskunftsverweigerungsrecht, Rn. 118; →
Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung, Rn. 725;
→ Verlesung von Protokollen früherer Vernehmungen/sonstiger
Erklärungen, Rn. 1017; → Vernehmung einer
Verhörsperson, Rn. 1057; → Zeugen vom
Hörensagen, Rn. 1191).
b) I.Ü. ist insoweit zunächst auf
die Ausführungen oben bei Rn. 314 ff. hinzuweisen.
Zusätzlich ist Folgendes von Bedeutung:
Das BVV gilt nicht in einem Verfahren gegen
einen Dritten, in dem der fehlerhaft Belehrte nicht ausschließlich Zeuge
ist (BayObLG NJW 1994, 1296). Unverwertbar ist auch nicht die
Zeugenaussage eines V-Mannes, den die Polizei zur
Aufklärung eines Mordes im Umfeld des Angeklagten eingesetzt hat,
über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten, wenn
diese dann in der HV von ihrem → Zeugnisverweigerungsrecht,
Rn. 1194 Gebrauch machen (BGHSt 40, 211; s. dazu BVerfG
NStZ 2000, 489 [die heimliche Befragung einer Aussageperson durch
V-Männer/VE bedarf einer speziellen gesetzlichen Grundlage]). Etwas
anderes gilt, wenn durch den Einsatz des V-Mannes eine Vernehmung vermieden und
dadurch eine mögliche Zeugnisverweigerung umgangen oder eine bereits
erklärte Verweigerung unterlaufen wird (BGH, a.a.O.;
BGHSt 52, 11; BGH NStZ 2009, 343). Ein BVV soll grds. auch
nicht hinsichtlich des Inhalts eines Telefongesprächs bestehen, das eine
Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem
Beschuldigten/Angeklagten über eine abgeschlossene Straftat geführt
und auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden von einem Dritten
abgehört wird (sog. Hörfalle; BGHSt 42, 139; dazu
Weiler GA 1996, 101; Lesch
GA 2000, 355 ff.; s.a. Rn. 314 und Rn. 321
Hörfalle).
|
Auch hier gelten die oben bei Rn. 316 gegebenen
Hinweise!
|
|
| 318 |
4. Bei anderen
Beweismitteln muss der Verteidiger (auch) prüfen, ob
diese ggf. unter Verstoß gegen
Grundrechte gewonnen worden und deshalb unverwertbar sind. Das
gilt insbesondere für heimliche Tonbandaufnahmen, Tagebuchaufzeichnungen
intimen Inhalts oder private Briefe (s. z.B. für die Verwertung von
Tagebuchaufzeichnungen BGH NStZ 1998, 635 m.w.N.). Auch das
heimliche Überwachen von Besuchen in der U-Haft ist unzulässig und
führt wegen des darin liegenden Verstoßes gegen Art. 20
Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz des fairen
Verfahrens zu einem BVV hinsichtlich der dabei gewonnenen Erkenntnisse (vgl.
BGH NJW 2009, 2463). Hier gelten folgende Grundsätze (vgl.
KK-Pfeiffer/Hannich, Einl. Rn. 120 ff. m.w.N.; s.a.
Burhoff, EV, Rn. 426 f.):
Die Grenzen der Verwertbarkeit richten sich allgemein nach
der Sachlage und der Art des Verbots. Aus der rechtswidrigen Erlangung allein
folgt nach der Rspr. daher kein allgemeines Verwertungsverbot (BVerfG
NStZ 2006, 46; HRRS 2006 Nr. 303; zuletzt BVerfG
NJW 2008, 3053; wegen der Einzelh., a. zur teilweise a.A., s. die
Nachw. bei Meyer-Goßner, Einl. Rn. 55 ff.;
Eisenberg, Rn. 336; Rogall JZ 2008, 818;
Dallmeyer HRRS 2009, 429). Das gilt i.Ü. nach der Rspr. des BGH
auch für die in der StPO enthaltenen
Verwendungsregelungen/-beschränkungen, wie z.B. die in § 100d
Abs. 5 Nr. 3 (BGH, Beschl. v. 14.08.2009 3 StR
552/08). Uneingeschränkt geschützt ist durch Art. 1 und
2 GG der schlechthin unantastbare Bereich privater
Lebensgestaltung (BVerfG NJW 1973, 891; vgl. dazu a.
BGH NJW 2009, 2463). Daneben gibt es einen Bereich, in
dem so die Rspr. überwiegende Belange Eingriffe
rechtfertigen können. So können z.B. in Fällen schwerer
Kriminalität Ausnahmen gemacht werden (BVerfG NJW 1980, 2572;
1990, 563 [Verwertung einer Tonbandaufnahme]; OLG Schleswig
StV 2000, 11, zu allem Burhoff, EV, Rn. 427). |
| 319 |
5. Im Einzelnen ist hinzuweisen auf
folgende
|
5. Im Einzelnen ist hinzuweisen auf
folgende |
Ein BVV kann sich gem. § 393
Abs. 2 AO ergeben für Tatsachen und
Beweismittel, die aus Steuerakten bekannt
geworden sind, in einem Verfahren gegen den Angeklagten, das
keine Steuerstraftat ist (vgl. dazu a.
BGHSt 49, 136; Blesinger
wistra 1991, 239, 244 f. m.w.N.). Entsprechendes gilt ggf.
für der Steuererklärung beigefügte
möglicherweise gefälschte Unterlagen (wegen der Einzelh.
BayObLG NJW 1997, 600; NStZ 1998, 575;
StV 1998, 367; s. dazu a. die Lit.-Hinw. bei Burhoff, EV,
Rn. 1513 und bei → Steuerstrafverfahren, Rn. 817). Das
Verwertungsverbot gilt unabhängig davon, in welchem
Konkurrenzverhältnis die Steuerstraftat zu dem Verstoß gegen die
allgemeinen Strafgesetze steht (zutr. BayObLG
NJW 1997, 600 m.w.N. [a. zur a.A.]; a.A. Maier
wistra 1997, 53 in der Anm. zu BayObLG, a.a.O.). Zur
praktischen Bewältigung des sich ggf. aus § 393
Abs. 2 AO ergebenden BVV s. Neuhaus ZAP F. 22,
S. 323 ff., 339 ff. Zum Verhältnis des
Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren hat der BGH Stellung genommen in
BGHSt 47, 8; 49, 136 und in NJW 2002, 1134;
2002, 1733; 2005, 2723 (vgl. a. Jäger
PStR 2002, 49 und Adler
PStR 2002, 202).
S. Tätigkeit von Privatpersonen
(Rn. 324).
|
Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs
|
Die fehlerhafte Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs
(durch das Gericht) wegen der (bloßen)
Vertraulichkeitsbitte der aktenführenden Stelle soll
nicht zur Unverwertbarkeit des Akteninhalts führen
(BGHSt 42, 71; a.A. Gillmeister NStZ 1997, 443 in
der Anm. zu BGH, a.a.O., der zutreffend darauf hinweist, dass ohne
vollständige Aktenkenntnis der Beweiswert anderer bekannter Urkunden nicht
beurteilt werden kann.).
|
Abschiedsbrief des Beschuldigten |
Ein Abschiedsbrief des Angeklagten, den dieser
anlässlich eines Suizidversuchs an das Opfer seines Mordversuchs
geschrieben hat, kann als Beweismittel verwendet
werden (BGH NJW 1995, 269; zur Verlesbarkeit in der HV s.
→ Verlesungsverbot für schriftliche Erklärungen,
Rn. 994 ff.).
Offen war die Frage, wie nach einem Fehlschlagen einer
Absprache/eines Deals mit einem vorgeleisteten Geständnis zu verfahren ist
(vgl. dazu Kölbel NStZ 2003, 232). Diese ist in
§ 257c Abs. 4 S. 3 jetzt dahin entschieden, dass insoweit
ein BVV besteht → Absprachen/Verständigung mit
Gericht und Staatsanwaltschaft, Rn. 68e f.).
|
Anwesenheitsrechte/Benachrichtigungspflichten
|
Die Verletzung von Anwesenheitsrechten
bzw. von Benachrichtigungspflichten für Vernehmungen kann zu
BVV führen; wegen der Einzelh. s. die Verweise bei
Rn. 314 ff. und Burhoff, EV,
Rn. 225, 1447, 1502, 1867, 1876 ff.
In der Lit. sind in der Vergangenheit
Bedenken gegen die gerichtliche Verwertbarkeit von
Atemalkoholmesswerten, die mit dem Testgerät Alcotest 7110
Evidential MK III ermittelt worden sind, erhoben worden (vgl. die Nachw.
bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2004,
§ 24a StVG Rn. 16 ff.). Nach der Rspr. des
BGH ist aber eine Atemalkoholanalyse
verwertbar (vgl. BGHSt 46, 358; s.a.
Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 2530 ff. m.w.N. aus der
obergerichtlichen Rspr.; → Blutalkoholfragen/Atemalkoholmessung,
Rn. 334 ff. m.w.N.).
Wegen der Einzelh. s. Burhoff, EV,
Rn. 226.
|
Auskunftsverlangen nach dem KWG, WpHG, BösG
|
Die mit der Verwertbarkeit solcher Auskünfte
zusammenhängenden Fragen sind eingehend behandelt bei Szesny,
Finanzmarkaufsicht und Strafprozess, 2008.
|
Auskunftsverweigerungsrecht |
Wegen der Einzelh. s. →
Auskunftsverweigerungsrecht, Rn. 118.
|
Auskunft über
Telekommunikationsverbindungsdaten |
Wegen der Einzelh. zu einem BVV hinsichtlich
Erkenntnissen, die aufgrund einer Auskunft über Telekommunikationsdaten
aufgrund der §§ 100g , 100i
gewonnen worden sind, s. Burhoff, EV, Rn. 231.
|
Ausländische Beweisergebnisse
|
Deren Verwertung, z.B. durch Verlesung eines
ausländischen Vernehmungsprotokolls, kann zulässig
sein (zur Frage, ob Angaben des Beschuldigten, die bei der Vernehmung durch
ausländische Hoheitsorgane erlangt wurden, einem Verwertungsverbot
unterliegen, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Angaben seien durch die
Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen worden, s. BGH
NStZ 2008, 643). Der BGH ist früher grds. auch dann von der
Verwertbarkeit ausgegangen, wenn Anwesenheitsrechte nicht beachtet worden sind
(s. z.B. für kommissarische Vernehmung in Griechenland BGH
NStZ 1985, 376; BGHSt 42, 86 [für
Rechtshilfehandlungen in der Schweiz]; zur Verwertung von Unterlagen, die im
Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt worden sind,
BGHSt 49, 317; s.a. noch BGH StV 2001, 663; s. aber EuGH
StraFo 2000, 374; eingehend zu Verwertungsverboten bei durch das
SDÜ erlangten polizeilichen Informationen Sommer
StraFo 1999, 42 ff.; zu allem a. noch Sommer
StraFo 2003, 351; Gleß NStZ 2000, 57;
Keller, S. 227 ff.; zu ausländischen
Telefonüberwachung s. Schuster NStZ 2006, 657).
|
Inzwischen ist am 02.02.2006 aber das Übereinkommen
v. 29.05.2000, das das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen v. 20.04.1959 (EuRhÜbK) ergänzt, in Kraft getreten
(BGBl. II 2005, S. 650). Nach dem neu gefassten
Art. 4 EuRhÜbK richtet sich die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen nunmehr nach dem Recht des
ersuchenden Staates. Das führt z.B. dazu, dass eine im
Ausland ohne Benachrichtigung des Verteidigers durchgeführte richterliche
Vernehmung, die nach ausländischem Recht so zulässig gewesen
wäre, in Deutschland nicht verwertbar ist, wenn in dem Rechtshilfeersuchen
auf die deutschen Form- und Verfahrensvorschriften hingewiesen worden ist (BGH
NStZ 2007, 417; vgl. dazu Schuster StV 2008, 397
in der Anm. zu BGH, a.a.O.).
Nach Art. 39 Abs. 2 SDÜ
dürfen im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches
übermittelte schriftliche Informationen nur mit Zustimmung des Auslandes
als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden. Sommer
(StraFo 1999, 43) zieht daraus den Schluss, dass bei
Fehlen dieses formellen
Zustimmungserfordernisses ein BVV besteht
(s.a. schon BGHSt 34, 334, 343, wonach Protokolle über eine
ausländische polizeiliche Vernehmung, die der deutschen Polizei
außerhalb des förmlichen Rechtshilfeverkehrs zu Informationszwecken
von ausländischen Polizeidienststellen überlassen worden sind, nicht
durch Verlesung in der HV als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn
der ausländische Staat der Verwertung widerspricht und berechtigterweise
die Rechtshilfe verweigert; zu allem a. Schomburg, in:
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 4. Aufl. 2006, vor § 68 IRG
Rn. 37 ff. m.w.N.). |
Der BGH weist in seiner Revisionsentscheidung betreffend
die Verurteilung früherer Thyssen-Manager in dem Komplex um die Exporte
von Fuchs-Transportpanzern durch den Thyssenkonzern (BGHSt 51, 202)
auf die Frage des sog. nachträglichen Verwertungsverbots
hin. Dabei geht es darum, ob bei internationaler Beweisrechtshilfe auch
nachträglich noch ein Verwertungsverbot ausgesprochen werden kann, etwa in
den Fällen, in denen ein Staat einen anderen über die wahren
Absichten bei einem Rechtshilfeersuchen täuscht (dazu eingehend
Gless/Eymann StV 2008, 318). Der BGH hat diese
Frage für die Zeit nach förmlichem Abschluss der Beweisaufnahme
verneint.
Wegen der Einzelh. s. →
Aussagegenehmigung, Rn. 129, und Burhoff, EV,
Rn. 255.
Nach § 4 Abs. 2 S. 4 und 5 ABMG
und wortgleich in § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 ABMG besteht
ein Verbot der Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften (LG Magdeburg
NJW 2006, 1073; AG Friedberg NStZ 2006, 517;
Meyer-Goßner, § 100g Rn. 4; Tsambikakis
VRR 2006, 197 in der Anm. zu LG Magdeburg, a.a.O.; a.A.
AG Gummersbach NJW 2004, 240; s. aber AG Friedberg, a.a.O.,
wonach die Verwertung zulässig ist, wenn der Berechtigte einverstanden
ist; allgemein zur Mauterhebung Bender/Bister
DAR 2006, 361). |
| 320 |
|
Belehrungspflicht bei Vernehmungen |
Aus der Verletzung von
Belehrungspflichten bei Vernehmungen können sich BVV
ergeben; wegen der Einzelh. s. die Verweise und Rspr.-Nachw. bei
Rn. 314 ff. und die o.a. Lit.-Hinw., insbesondere Bernsmann
StraFo 1998, 73; zu Spontanäußerungen OLG Köln
StraFo 1998, 21 m.w.N. Das gilt auch für eine im
Disziplinarverfahren unterbliebene Beschuldigtenbelehrung (BGH
NJW 1997, 2893).
|
Benachrichtigungspflicht bei
Vernehmung |
Wegen der ggf. aus einer Verletzung der
sich aus § 168c Abs. 5 ergebenden Benachrichtigungspflicht
entstehenden BVV s. Burhoff, EV,
Rn. 226, 1447, 1502, 1572 ff., 1867.
Für sog. Berufsgeheimnisträger kann sich aus
§ 160a ein besonderes Beweiserhebungsverbot/BVV
für Berufsgeheimnisträger ergeben (vgl. Burhoff, EV,
Rn. 423a).
Wegen der Einzelheiten s. Burhoff, EV,
Rn. 306 ff., 322 ff ..
|
Besuchsüberwachung im
Strafvollzug |
Für (Er-)Kenntnisse aus der Besuchsüberwachung
kann sich aus § 34 StVollzG ein BVV
ergeben.
|
Besuchsüberwachung in der
U-Haft |
Für (Er-)Kenntnisse aus einer heimlichen
Besuchsüberwachung kann sich wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens ein BVV ergeben (BGH
NJW 2009, 2463).
Für die Verwertbarkeit gilt u.a. § 100f.
Wegen der Einzelh. der Verwertbarkeit, Burhoff, EV, Rn. 670,
sowie die Übersichtstabelle bei Rn. 671 (zur Verwertbarkeit einer
heimlich hergestellten Bildaufnahme im Hinblick auf
Art. 1 und 2 GG s. OLG Schleswig NJW 1980, 352;
eingehend zu den Verwertungsfragen Wölfl
StraFo 1999, 78 m.w.N.; s.a. BayObLG NJW 2002, 2893,
wonach die Videoüberwachung von Kaufhauskunden nicht gegen deren
Persönlichkeitsrecht verstößt, wenn die Besucher bei
Betreten der Verkaufsräume darauf hingewiesen wurden;
LG Zweibrücken NJW 2004, 85 [Verwendung von Videoaufnahmen
von Arbeitnehmern als Beweismittel im Strafprozess]).
Das BVerfG hat die Frage der Verwertbarkeit von
Bildaufnahmen, die bei einer verdachtsunabhängigen Videoüberwachung
im Straßenverkehr, für die eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage nicht vorgelegen hat, offengelassen
(BVerfG NJW 2009, 3293 m. Anm. Burhoff StRR 2009, 356
und Bull NJW 2009 3279; vgl. zu der Problematik a. noch BVerfG
NJW 2007, 2320 [Ls.; Videoüberwachung]; NJW 2008, 1505
[automatisierte Kennzeichenabfrage]; 2009, 1481 [anlasslose
Bildaufzeichnung bei einer Demonstration]). Von AG wird die Verwertbarkeit von
Videoaufnahmen hingegen auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG in
StRR 2009, 356 z.T. jetzt generell verneint (vgl. dazu u.a. AG Grimma,
Urt. v. 22.10.2009 3 OWi 151 Js 33023/09; AG Freiburg, Urt. v.
25.08.2009 3 OWi 530 Js 11165/09; AG Lünen, Beschl. v. 14.10.2009
16 OWi 225 Js 1519/09; AG Meißen, Beschl. v. 14. 10. 2009
16 OWi-225 Js 1519/09; AG Meißen, Beschl. v. 05.10.2009 13 OWi 705
Js 54110/08).
Kein BVV bei Verwendung nicht
geeichter Geräte im Rahmen der Untersuchung der Blutprobe; s.
→ Blutalkoholfragen/Atemalkoholmessung, Rn. 345 ff.,
und auch kein BVV bei Missachtung der in Art. 8 RL 83/189/EWG
festgelegten Verpflichtung, eine technische Vorschrift über Alkoholmeter
mitzuteilen (EuGH NStZ 1999, 141; Meyer-Goßner, Einl.
Rn. 56c).
Es können BVV bestehen (zur [bejahten]
Verwertbarkeit einer zu Behandlungszwecken entnommenen Blutprobe zur
Feststellung der Tatzeit-Blutalkohol-Konzentration OLG Frankfurt NStZ-RR 1999,
246); wegen der Einzelh. wird verwiesen auf Burhoff, EV, Rn. 461, 512,
1085, m.w.N.
Nach der Rspr. des EGMR ist der Brechmitteleinsatz zur
Erlangung von Beweismitteln i.d.R. unzulässig (vgl. EGMR
NJW 2006, 3117 [nur unter strengster Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes]; s.a. OLG Frankfurt am
Main NJW 1997, 1647; s. aber BVerfG StV 2000, 1;
OLG Bremen NStZ-RR 2000, 270; dazu u.a. Grüner
JuS 1999, 122; Binder/Seemann
NStZ 2002, 234; eingehend zur Entscheidung des EGMR Gaede
HRRS 2006, 241; Schuhmann StV 2006, 661;
Schuhr NJW 2006, 3536 in den Anm. zu EGMR, a.a.O.). Der EGMR
sieht den Brechmitteleinsatz als unmenschliche und erniedrigende Behandlung
i.S.v. Art. 3 MRK an. Danach muss jeder Eingriff in
die körperliche Unversehrtheit einer strengen Prüfung unterzogen
werden. Von Bedeutung sind dabei:
- das Ausmaß, in dem der Eingriff zur Erlangung
von Beweismitteln erforderlich gewesen ist,
- vorhandene gesundheitliche Risiken
für den Beschuldigten,
- Art und Weise des
Eingriffs,
- die durch den Eingriff verursachten physischen
Schmerzen und mentalen Leiden,
- der Umfang der medizinischen
Überwachung,
- die tatsächlichen Folgen
für die Gesundheit.
Nach der Rspr. des EGMR ist der Brechmitteleinsatz zur
Erlangung von Beweismitteln i.d.R. unzulässig (vgl. EGMR
NJW 2006, 3117 [nur unter strengster Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes]; s.a. OLG Frankfurt am
Main NJW 1997, 1647; s. aber BVerfG StV 2000, 1;
OLG Bremen NStZ-RR 2000, 270; dazu u.a. Grüner
JuS 1999, 122; Binder/Seemann
NStZ 2002, 234; eingehend zur Entscheidung des EGMR Gaede
HRRS 2006, 241; Schuhmann StV 2006, 661;
Schuhr NJW 2006, 3536 in den Anm. zu EGMR, a.a.O.). Der EGMR
sieht den Brechmitteleinsatz als unmenschliche und erniedrigende Behandlung
i.S.v. Art. 3 MRK an. Danach muss jeder Eingriff in
die körperliche Unversehrtheit einer strengen Prüfung unterzogen
werden. Von Bedeutung sind dabei:
- das Ausmaß, in dem der Eingriff zur Erlangung
von Beweismitteln erforderlich gewesen ist,
- vorhandene gesundheitliche Risiken
für den Beschuldigten,
- Art und Weise des
Eingriffs,
- die durch den Eingriff verursachten physischen
Schmerzen und mentalen Leiden,
- der Umfang der medizinischen
Überwachung,
- die tatsächlichen Folgen
für die Gesundheit.
Es können sich BVV ergeben; wegen
der Einzelh. s. → DNA-Untersuchung, Rn. 370 ff.; s.a.
Burhoff, EV, Rn. 512 f., 524 f.
Wegen der Einzelh. zu den ggf. gegebenen
BVV Burhoff, EV, Rn. 556 ff. und vor allem
jetzt BGHSt 51, 285; zur umfassenden Prüfungspflicht des
erkennenden Gerichts hinsichtlich eines BVV für die bei einer Durchsuchung
gewonnenen Beweisergebnisse s. BGH StraFo 2009, 420; zur (zulässigen)
Verwertung von Zufallsfünden einer verfassungswidrigen Durchsuchung BVerfG
NJW 2009, 3225; krit zu letzterem Schwabenbauer NJW 2009, 3207;
Dallmeyer HRRS 2009, 429. |
| 321 |
|
Eigene Ermittlungen des Verteidigers |
S. dazu Burhoff, EV,
Rn. 617 ff.; s.a. Rn. 324 Tätigkeit von
Privatpersonen (dazu auch Bockemühl, Private Ermittlungen
im Strafprozeß, S. 162 ff.).
Aus der sog. Eigenüberwachung/Selbstkontrolle
gewonnene Erkenntnisse können im Umweltstrafverfahren ggf.
unverwertbar sein (dazu eingehend Michalke NJW 1990,
417).
|
Einsatz eines Verdeckten Ermittlers |
S. dazu Burhoff, EV,
Rn. 617 ff.; s.a. Rn. 324 Tätigkeit von
Privatpersonen (dazu auch Bockemühl, Private Ermittlungen
im Strafprozeß, S. 162 ff.).
|
Einsatz technischer Mittel/Maßnahmen
ohne Wissen des Betroffenen |
Es können sich aus
§§ 100c, 100f,
100h oder aus § 16 Abs. 3 BKAG
BVV ergeben; vgl. dazu BGHSt 50, 206 zur Verwertung der
Aufzeichnung eines Selbstgesprächs des Beschuldigten in einem
Krankenzimmer und BGH NJW 2009, 2463 (zur Verwertbarkeit von bei
einer heimlichen akustischen Überwachung von Besuchen in der JVA
gewonnenen Erkenntnisse); wegen der Einzelh. s. Burhoff, EV,
Rn. 646 ff.; zum großen Lauschangriff s. BVerfG
NJW 2004, 999a.
|
Einsatz von Privatpersonen bei der
Verkehrsüberwachung |
Beim Einsatz von Privatpersonen im Bereich der
Verkehrsüberwachung kann ein Verstoß gegen den Kernbereich
hoheitlichen Handelns zu einem Verfahrenshindernis/BVV
führen (KG NJW 1997, 2894; OLG Frankfurt am Main
NJW 1995, 2570; AG Alsfeld NJW 1995, 1503;
AG Freising DAR 1997, 31; AG Tiergarten
DAR 1996, 326), und zwar auch dann, wenn die Gemeinde die Auswertung
der festgestellten Verstöße selbst vornimmt (BayObLG
NJW 1997, 3454; s.a. u. Geschwindigkeitsmessung durch
Private; Burhoff/Stephan, OWi, Rn. 470).
|
Erkennungsdienstliche Behandlung des
Beschuldigten |
Wegen der Einzelh. s. Burhoff, EV, Rn.
820.
|
Ermittlungen im Umfeld des
Beschuldigten |
Das Ergebnis vertraulicher Ermittlungen im Umfeld
des Betroffenen, das durch die Vernehmung der Ermittlungsbeamten in die
HV eingeführt wird, kann nicht ohne Weiteres verwertet
werden (OLG Köln NStZ 1996, 355 [für das
Bußgeldverfahren]).
Wegen der Einzelh. zu einem BVV s. Burhoff, EV,
Rn. 1753 ff. Zur Unzulässigkeit der Folter s.a. die zahlr.
Lit.-Hinw. bei Meyer-Goßner, Art. 3 MRK
Rn. 1 ff.; vgl. a. EGMR EUGRZ 2008, 466 (Fall
Gäfgen). Nach (zutreffender) Ansicht von Ambos
(StV 2009, 151) ist die Verwertung von Folterbeweisen immer
abzulehnen.
Wegen der Einzelh. zu einem ggf. gegebenen
BVV s. → Gegenüberstellung von Zeugen,
Rn. 511 und Burhoff, EV, Rn. 860.
Bei fehlender Notifizierung von
Radarmessgeräten durch die Europäische Kommission besteht
kein BVV (AG Bad Hersfeld NZV 1999, 349; zum
Einfluss europäischer Richtlinien s. Gärditz
wistra 1999, 293).
|
Geschwindigkeitsmessung durch
Privatpersonen |
Die planmäßige Durchführung von
Geschwindigkeitsmessung durch Privatpersonen kann grds. zu einem
BVV führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden
Verstoß handelt (BayObLG NStZ 1998, 452; OLG Frankfurt am
Main NStZ-RR 2003, 342; AG Bernau DAR 1998, 76; vgl.
dazu a. AG Bergisch-Gladbach DAR 1999, 281). Das gilt auch dann,
wenn die Gemeinde die Auswertung der festgestellten Verstöße selbst
vornimmt (BayObLG NJW 1997, 3454 [Ls.]; s. aber BayObLG
NJW 1999, 2200; DAR 2005, 633; dazu Steegmann
NJW 1997, 2157 und Hornmann DAR 1999, 158; s.a.
oben Einsatz von Privatpersonen bei der
Verkehrsüberwachung.
|
Glaubwürdigkeitsgutachten |
Ggf. kann sich bei Verletzung von
Belehrungspflichten durch den SV ein BVV
ergeben; wegen der Einzelh. s. → Glaubwürdigkeitsgutachten,
Rn. 534 und Burhoff, EV, Rn. 904 ff.,
1085.
|
Großer Lauschangriff/Einsatz technischer
Mittel |
Es können sich BVV ergeben; s.
Burhoff, EV, Rn. 663 ff.; zum "großen Lauschangriff" s. BVerfG NJW
2004, 999.
Verwertbar im Wege des Zeugenbeweises sind die
Erkenntnisse, die eine Privatperson dadurch erlangt hat, dass
sie ein auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden zwischen dem
Beschuldigten und einer V-Person geführtes
Telefongespräch über die Straftat
mitgehört hat, jedenfalls wenn es um die Aufklärung
schwererer Straftaten geht (BGHSt 42, 139; s. aber
a. BVerfG NStZ 2000, 489; a.A. u.a. Roxin
NStZ 1997, 18 in der Anm. zu BGH, a.a.O.; a.A. a. BGH
NStZ 1996, 200; s.a. BGH NStZ 1999, 147 [zur Frage der
Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben des Beschuldigten gegenüber
einem Mitgefangenen in der U-Haft]; zu allem eingehend Lesch
GA 2000, 355 und EGMR StV 2004, 1; dazu Gaede
StV 2004, 46). Hat sich der Beschuldigte bereits auf sein
Einlassungsverweigerungsrecht berufen, darf ein VE ihn nicht unter Ausnutzung
eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses zu einer Aussage drängen
und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Erklärungen zum
Tatgeschehen entlocken (BGH NStZ 2009, 343).
Die §§ 97, 98 InsO normieren
weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die mit einem Verbot der
Beweisverwendung in § 97 Abs. 1
S. 3 InsO korrespondieren (vgl. dazu eingehend Hefendehl
wistra 2003, 1; Püschel, S. 759; BVerfG
PStR 2008, 201; LG Stuttgart
wistra 2000, 439).
Mit der Verwertbarkeit von Internet-Ermittlungen und den
Verfahrensproblemen bei der Einführung in das Verfahren befassen sich
Spatscheck/Alvermann wistra 1999, 333 (für den
Steuerstrafprozess). Sie sind der Auffassung, dass Internet-Ermittlungen im
Ausland ohne Zustimmung des betroffenen Staates
völkerrechtswidrig sind und zu einem BVV führen.
Ferner können nach ihrer Auffassung bei dauerhaften Ermittlungen auch die
Voraussetzungen der §§ 110a ff. (Verdeckter
Ermittler) erfüllt sein (zu allem a.
Marberth-Kubicki
StraFo 2002, 277). |
| 322 |
|
Körperliche Untersuchung des
Beschuldigten |
Wegen der Einzelh. zu den ggf. gegebenen
BVV s. Burhoff, EV, Rn. 1066; zur
unzulässigen zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln s.
Brechmitteleinsatz (Rn. 321).
|
Körperliche Untersuchungen von anderen
Personen |
Wegen der Einzelh. zu den ggf. bei körperlichen
Untersuchungen von anderen Personen als dem Beschuldigten gegebenen
BVV s. Burhoff, EV, Rn. 1085.
|
Lauschangriff,
präventiv-polizeilicher |
Wegen der Einzelh. zur Zulässigkeit und dem ggf.
vorliegenden BVV s. Burhoff, EV,
Rn. 646 ff.
S. Übermittlung eines Lichtbildes von
Melde- an Ordnungsbehörde (Rn. 325).
Der Einsatz eines Lügendetektors
ist nach der neuen Rspr. des BGH (BGHSt 44, 308) zwar nicht mehr
unzulässig, die Ergebnisse haben jedoch keinen Beweiswert und dürfen
deshalb nicht verwendet werden (wegen der Einzelh. Burhoff, EV,
Rn. 1103; s.a. R. Hamm NJW 1999, 922;
BVerfG StraFo 1998, 16; NJW 1998, 1938;
OLG Karlsruhe StV 1998, 530).
Zur Auskunft über bzw. zur Erhebung von
Telekommunikationsverbindungsdaten s. Burhoff, EV,
Rn. 231.
Die mit der sog. Online-Durchsuchung
zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei Burhoff, EV,
Rn. 1186a; vgl. dazu a. Buermeyer/Bäcker HRRS 2009,
434.
|
Polizeiliche Vernehmung des
Beschuldigten |
Wegen der Einzelh. zu ggf. gegebenen
BVV s.o. Rn. 315 und Burhoff, EV,
Rn. 1372 ff.
S. → Telefonüberwachung,
Beweisverwertungsverbote, Rn. 838 ff.
|
Postkontrolle im Strafvollzug |
Für (Er-)Kenntnisse aus der Postkontrolle kann sich
aus § 34 StVollzG ein BVV
ergeben.
Wegen der Einzelh. zu den ggf. gegebenen
BVV s. Burhoff, EV,
Rn. 1427 f.
|
Raumgesprächsaufzeichnung |
Zum BVV bei einer sog.
Raumgesprächsaufzeichung s. BGHSt 31, 296 und Burhoff,
EV, Rn. 1596.
S.o. Ausländische Beweisergebnisse
(Rn. 319); s.a. Gless/Eymann
StV 2008, 318.
|
Rechtswidrig erlangte Beweismittel |
S.u. Tätigkeit von Privatpersonen
(Rn. 324); s.a. Eisenberg, Rn. 395 ff.
|
Richterliche Vernehmung des
Beschuldigten |
Zu den sich insoweit ggf., insbesondere aus der
Verletzung der Benachrichtigungspflicht des
§ 168c Abs. 5, ergebenden BVV s.
Burhoff, EV, Rn. 1455 f.
Wird der zu Untersuchende vor der
Exploration durch den SV nicht oder nicht
ordnungsgemäß belehrt, kann sich daraus ein
BVV ergeben; wegen der Einzelh. →
Glaubwürdigkeitsgutachten,
Rn. 533 m.w.N. |
| 323 |
|
Schadensakte der Versicherung |
Nach Auffassung des KG (NJW 1994, 3115 [Ls.]) kann auch
die Schadensakte der Versicherung, in der sich selbstbelastende
Angaben des Beschuldigten/Angeklagten gegenüber seinem
Kfz-Haftpflichtversicherer befinden, in einem Strafverfahren gegen den
Versicherungsnehmer/Beschuldigten als Beweismittel verwertet werden.
Dagegen sollen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG NJW 1996,
916 [Ls.]).
|
Schengener
Durchführungsübereinkommen/SDÜ |
S.o. Ausländische Beweisergebnisse
(Rn. 319).
|
Schriftliche Aufzeichnungen |
Schriftliche Aufzeichnungen, die der
Intimsphäre des Beschuldigten oder eines Zeugen
angehören, sind grds. unverwertbar (BVerfG
NJW 1973, 891; BGHSt 19, 325; Meyer-Goßner,
Einl. Rn. 56 a m.w.N.; dazu eingehend LR-Gössel, Einl.
Abschn. K, Rn. 72 ff. und die o.a. Lit.-Hinw.).
Aufzeichnungen sind aber nach der Rspr. ggf. dann
verwertbar, wenn sie nur äußere Ereignisse
festhalten oder Angaben über begangene oder bevorstehende
schwere Straftaten enthalten (BVerfG NJW 1990, 563;
s.a. BGH NStZ 2000, 383 [Notiz- und Taschenkalender]). In anderen
Fällen ist nach BGHSt 34, 397, 401 eine Abwägung
zwischen dem Persönlichkeitsschutz und den Belangen einer funktionierenden
Strafrechtspflege erforderlich (s.a.
BVerfG StraFo 2008, 421 m.w.N.; a.A. BVerfG
NJW 1990, 563 [für den absolut geschützten
Kernbereich]; s. zu allem a. Meyer-Goßner, a.a.O.
m.w.N.; Eisenberg, Rn. 390 m.w.N.). Ein schweres Delikt ist
verneint worden bei dem Vergehen der
geheim-dienstlichen Tätigkeit (BGH, a.a.O.) oder bei
einem BtM-Delikt (BayObLG NJW 1992, 2370 [noch nicht
abgesandter vertraulicher Brief]; OLG Schleswig StV 2001, 11;
s.a. für Delikt der Wahlfälschung nach § 107a StGB
BerlVerfGH NJW 2004, 593).
Nach § 78 Abs. 1 S. 4 SGB X
dürfen Sozialdaten, die an Polizeibehörden usw. übermittelt
worden sind, unabhängig vom Zweck der Übermittlung sowohl für
Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der
Strafvollstreckung verwendet werden (wegen der Einzelh. s.
Schroeder-Printzen u.a., Sozialgesetzbuch,
Verwaltungsverfahren SGB X, Kommentar, 3. Aufl. 1996,
§ 78 Rn. 9; zum Schutz von Sozialdaten allgemein Kunkel
StV 2000, 531). |
| 324 |
|
Staatsanwaltschaftliche Vernehmung des
Beschuldigten |
Zu den sich insoweit ggf., insbesondere aus der
Verletzung der Benachrichtigungspflicht des
§ 168c Abs. 5, ergebenden BVV s.
Burhoff, EV, Rn. 1506.
Das Gesetz betr. Stasi-Unterlagen v. 20.12.1991
(BGBl. I, S. 2272) enthält zahlreiche BVV, und
zwar in den §§ 4, 5 StUG hinsichtlich der in den
Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten
(Eisenberg, Rn. 361).
Wegen ggf. bestehender BVV s. die Lit.-Hinw. bei →
Steuerstrafverfahren, Rn. 817, und vor allem auch bei
Burhoff, EV, Rn. 1513.
Ein heimlich herbeigeführter
Stimmenvergleich ist nicht generell unverwertbar, es sei denn,
er ist durch Täuschung erlangt (s. BGHSt 40, 66; BGH
NStZ 1994, 597; s. → Gegenüberstellung von
Zeugen, Rn. 516, m.w.N. aus der Lit.).
S. Besuchsüberwachung im
Strafvollzug (Rn. 320) und Postkontrolle im Strafvollzug
(Rn. 322).
Intime Tagebuchaufzeichnungen sind
grds. unverwertbar (BGHSt 19, 325; s. aber BGH
NStZ 1998, 635; 2000, 383 [Notiz- und Taschenkalender];
OLG Schleswig StV 2000, 11; BVerfG 1990, 563;
StraFo 2008, 421 [Abwägung und keine schematische
Betrachtungsweise], zu dieser Rspr. krit. u.a. Amelung
NJW 1990, 1753; Meyer-Goßner, Einl. Rn. 56a;
LR-Gössel, Einl. Abschn. K, Rn. 81 f.; s.a.
Kolz NJW 2005, 3248, der im Hinblick auf die Entscheidung
des BGHSt 50, 206 dafür plädiert, im privaten Bereich
beschlagnahmte Tagebücher grds. als unverwertbar anzusehen; zum
unantastbaren Kernbereich BVerfG NJW 2004, 999
[Lauschangriffsentscheidung]; zu den Ausnahmen und i.Ü. s.
Schriftliche Aufzeichnungen [Rn. 323]).
|
Tätigkeit von Privatpersonen |
Nach h.M. ist das Ergebnis von privaten Nachforschungen
grds. auch dann verwertbar, wenn die
Informationen in unzulässiger Weise erlangt worden sind
(BGHSt 27, 355, 357; 36, 167, 172; KK-Senge,
vor § 48 Rn. 52; Eisenberg, Rn. 395 ff.).
Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Beweiserlangung in extrem
menschenrechtswidriger Weise oder unter schwerer
Verletzung der Menschenwürde erfolgte
(KK-Senge, a.a.O.; LR-Gössel, Einl. Abschn. K,
Rn. 99 f.; zur Zulässigkeit privater Ermittlungstätigkeit
z.B. in Wirtschafts- und Korruptionsstrafverfahren s. Jahn
StV 2009, 41; Bittmann/Molkebur wistra 2009, 373).
Z.T. hat die Rspr. in diesen Fällen aber auch auf einen effektiven
Grundrechtsschutz abgestellt (s.o.; vgl. u.a. BGHSt 36, 167 [für
Verwertung einer heimlich hergestellten Tonbandaufnahme]; zu allem eingehend
Bockemühl, a.a.O. und Wölfl
StraFo 1999, 74; vgl. a. Walther/Silvermann
ZRP 1999, 100; s.a. Tonbandaufnahme und
Hörfalle und dazu BGHSt 42, 139; zur rechtswidrigen
Tätigkeit eines Detektivs s. Jungfer
StV 1989, 495, 504; s.a. Burhoff, EV, Rn. 617).
M.E. sollte es nicht darauf ankommen, ob das Beweismittel in
extremer oder unter schwerer Verletzung der
Menschenwürde erlangt ist. Entscheidend ist die grundrechtswidrige
Erlangung des Beweismittels. Allein das sollte der Verwertung entgegenstehen
(s.a. Bittmann/Molkenbur wistra 2009, 373, 377). Hinzu kommen
die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Frage, was extrem oder
schwer ist.
Die mit diesem ggf. bestehenden BVV
zusammenhängenden Fragen sind insbesondere im Hinblick auf die sog.
Liechtensteiner Steueraffäre in der Diskussion (s. zur
Liechtensteiner Stiftung u.a. Jope
StRR 2008, 124). Dabei geht es aber nicht nur um das Ergebnis der
privaten Nachforschung, sondern insbesondere um die Frage, ob sich
die Mitarbeiter der beteiligten deutschen Behörden (BND) strafbar gemacht
haben und ob daraus ein BVV abzuleiten ist. Das wird in der
Lit. kontrovers diskutiert (vgl. für ein BVV
Türg/Habetha NJW 2008, 887; Junker
StRR 2008, 129; Schünemann
NStZ 2008, 305, 309; gegen ein BVV Kölbel
NStZ 2008, 241; s.a. noch Sieber NJW 2008, 881;
Görres/Kleinert
NJW 2008, 1353). |
| 325 |
Wegen der Einzelh. zu den ggf. gegebenen
BVV beim Mithören eines Telefongesprächs →
Telefonüberwachung, Beweisverwertungsverbote, Rn. 838 (s.a.
BVerfG NJW 2002, 3619 [zur Verwertung von Erkenntnissen, die aus
einem rechtswidrigen Mithören gewonnen sind]; BGH NJW 1964, 165;
1970, 1848 [zur Zulässigkeit der Verwertung heimlicher Beobachtungen,
die in einem Ehescheidungsverfahren als Beweise eingeführt werden]; s.a.
BGH NStZ 2008, 473 und dazu Prittwitz
StV 2009, 437).
Wegen der Einzelh. zu den ggf. gegebenen
BVV → Telefonüberwachung,
Beweisverwertungsverbote, Rn. 838.
|
Telekommunikationsüberwachung |
S.o. Rn. 319 Auskunft über
Telekommunikationsdaten.
Die Verwertung heimlicher
Tonbandaufnahmen ist grds. unzulässig
(BGHSt 14, 358). In Fällen schwerer
Kriminalität soll sie zulässig sein
(BGHSt 34, 39; zur Verwertung heimlich aufgezeichneter
Telefongespräche in einem Strafverfahren wegen Meineids s. BayObLG
[NJW 1994, 1671], wonach bei der Verwertung des von einer dritten
Person abgehörten Telefongesprächs auf beide Gesprächspartner
besonders Bedacht zu nehmen ist; s.a. BayObLG StV 1989, 522 [zur
Verwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme einer Privatperson]; s.u.
Rn. 326 Verdeckter Ermittler und die Entscheidung des
Großen Senats zur Hörfalle BGHSt 42, 139; s.a.
BGH [5. Strafsenat] NStZ 1995, 410; EGMR StV 2004, 1; zu
allem LR-Gössel, Einl. Abschn. K, Rn. 80 ff. und
Walther/Silvermann ZRP 1999, 100 sowie
Wölfl StraFo 1999, 74).
Zum BVV bei einem Tonbandprotokoll s.
BGHSt 31, 304.
|
Übermittlung eines Lichtbildes von Melde- an
Ordnungsbehörde |
Die Übermittlung der Kopie des Lichtbildes eines
Betroffenen von der Melde- an die Ordnungsbehörde zum Zweck der
Täterfeststellung (im OWi-Verfahren) ist nur
ausnahmsweise zulässig, führt aber nach der
obergerichtlichen Rspr. nicht zu einem BVV
(OLG Brandenburg VRS 105, 221; OLG Frankfurt am Main
NJW 1997, 2963; OLG Hamm,
Beschl. v. 03.04.1997 3 Ss OWi 248/97 [n.v.];StRR
2009, 323 [Ls.]; OLG Stuttgart NJW 2004, 83; so wohl a. BayObLG
NJW 1998, 3656).
A.A. ist insoweit das AG Stuttgart
(zfs 2002, 355; aufgehoben von OLG Stuttgart, a.a.O.). In der
Lit. wird ebenfalls von einem BVV ausgegangen (s. dazu
eingehend Nobis DAR 2002, 299; Steffens
StraFo 2002, 222; ders. StraFo 2003, 17 in der
Anm. zu OLG Stuttgart, a.a.O.; Schäpe
DAR 1999, 186). Der Verteidiger muss versuchen, sich trotz der
anderen Auffassung der OLG auf diese Stimmen zu berufen (zu allem a. noch
Burhoff/Stephan, OWi, Rn. 377 ff.).
|
Unterlassene
Pflichtverteidigerbestellung |
Der BGH hat in den Fällen, in
denen in EV wegen schwererer Delikte dem Beschuldigten nicht frühzeitig
ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, die Frage, ob dadurch ein BVV
entsteht, noch offengelassen (BGHSt 47, 172;
47, 233). Er geht allerdings jetzt insoweit von einer bloßen
Obliegenheitsverletzung aus, die bei schweren Delikten nicht zu
einem BVV führen soll (BGH NStZ 2006, 236;
StV 2006, 568; wegen der Einzelh. zu diesen Fragen Burhoff,
EV, Rn. 1326 ff.; s.a. o. Rn. 315). Ob diese Rspr. im Hinblick
auf den neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 aufrecht erhalten werden
kann, ist m.E. fraglich (zu § 140 Abs. 1 Nr. 4 s.
Burhoff, EV, Rn. 1229a).
|
Unzulässige Vernehmungsmethoden |
Wegen der Einzelh. zu den ggf. gegebenen
BVV s. Burhoff, EV, Rn. 1753; zur Täuschung
über die Beweislage s. OLG Frankfurt am Main
StV 1998, 119. |
| 326 |
S.u. V-Mann.
|
Verkehrsüberwachung durch
Private |
S.o. Einsatz von Privatpersonen bei der
Verkehrsüberwachung (Rn. 321).
|
Verletzung der Vertraulichkeit des
Wortes |
Unverwertbar sind durch Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes unter Verstoß gegen § 201
StGB gewonnene Beweise, wenn der Betroffene die Verwertung nicht
gestattet (BGHSt 36, 167 m.w.N.), sofern nicht besondere
Umstände wie z.B. Notwehr oder Nothilfe die Verwertung rechtfertigen
(BGHSt 34, 39; zu allem eingehend Meyer-Goßner, Einl.
Rn. 56b).
Wegen der Einzelh. s. u.a. die Verweise oben bei
Rn. 314 ff.
|
Verwaltungsverfahrensrechtliche
Mitwirkungspflichten |
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen der
Aussagefreiheit im Strafverfahren und ggf. im Verwaltungsverfahren bestehenden
Mitwirkungspflichten können sich BVV ergeben (vgl. dazu
Bärlein u.a. NJW 2002, 1825).
S.o. Bildaufnahmen (Rn. 320) und
Einsatz technischer Mittel (Rn. 321).
Eine Videovernehmung (im EV) ohne Mitwirkung des
Verteidigers kann zu einem BVV führen
(OLG München StV 2000, 352; s. aber zu den Folgen der
Nichtteilnahme des Beschuldigten für die Verwertbarkeit der Aufzeichnung
der Vernehmung in der HV a. BGHSt 49, 72; zur Videovernehmung im EV
s. Burhoff, EV, Rn. 1955; → Videovernehmung in der
Hauptverhandlung, Rn. 1129).
Wegen der Einzelh. zu den ggf. vorliegenden
BVV → Verwertung der Erkenntnisse eines (gesperrten)
V-Mannes, Rn. 1111 ff.; s.a. Burhoff, EV,
Rn. 1773 ff.
|
Vorstrafen des Beschuldigten |
Wegen der Einzelh. → Feststellung von
Vorstrafen des Angeklagten, Rn. 486; zum umfassenden
Verwertungsverbot aus § 29 Abs. 8 S. 2 StVG s. jetzt
OLG Celle VRR 2009, 390.
Wegen der Einzelh. Burhoff, EV,
Rn. 231.
S.o. Verdeckter Ermittler.
|
Zeugnisverweigerungsrecht |
Zur Frage, ob die nach Bruch einer Schweigepflicht
gemachte Aussage verwertbar ist → Zeugnisverweigerungsrecht,
Rn. 1203.
Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden wird insbesondere
in Zusammenhang mit den Ergebnissen diskutiert, die bei einer
Telefonüberwachung hinsichtlich anderer Taten als der, wegen der die
Telefonüberwachung angeordnet war, gewonnen worden sind. Deshalb kann auf
die Ausführungen bei → Telefonüberwachung,
Beweisverwertungsverbote, Rn. 838, verwiesen werden (dazu
besonders Kretschmer
StV 1999, 221).
|
Umstritten ist, ob und ggf. unter welchen
Voraussetzungen das Beweismaterial, das erst aufgrund der Informationen,
für die ein BVV besteht, gewonnen wurde, verwertbar ist (sog.
Fernwirkung). Der BGH lehnt in seiner Rspr. eine Fernwirkung
ab (vgl. zuletzt BGHSt 51, 1 [für Telefonüberwachung], vgl.
i.Ü. Burhoff, EV, Rn. 439).
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