Rezensionen 5. Auflage: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

  • von Rechtsanwalt Niels Hoffmann, Wiesbaden, HRRS 2010, 114

    „Nun ist es da: In neuer Aufmachung, mit mehr Seiten und neuem Preis legt Burhoff die 5. Auflage seines Handbuchs für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren vor. Das Buch hat sich seit seiner Einführung, wie sein Geschwister, das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, weithin fest bei den Praktikern etabliert. Daher steht es eigentlich dem Versuch gleich, Eulen nach Athen zu tragen, wenn man meint, das Buch noch jemandem vorstellen zu können. Da sich das Werk jedoch nicht nur an den ratsuchenden Praktiker, sondern auch an Berufsanfänger richtet, soll diesen das wertvolle Werkzeug vorgestellt werden; für alle anderen bleibt die frohe Kunde der Neuauflage.

    Aufbau und Darstellungsweise

    Die „richtige“ Wahrheitsfindung im Strafverfahren zu sichern, ist das erklärte Ziel von Burhoff mit seinen Handbüchern. Als sinnige Ergänzung zu einer beachtlichen Anzahl von Kommentaren und Monographien hat Burhoff einen an der Praxis orientierten Aufbau der aufkommenden Probleme und Themen in ABC-Form gewählt, mit der der Leser rasch zum Punkt gelangen und dort eine geschlossene, zusammenhängende Darstellung finden kann – ein Lexikon für den Juristen. Bei besonders wichtigen oder sehr umfangreichen Themenkomplexen, wie etwa zum Stichwort „Akteneinsicht“ hat Burhoff sogenannte „Verteilerstichwörter“ gebildet, unter denen dann zu Unterkategorien weiterführende Stichwörter einen schnelleren Zugriff erlauben (z.B. „Akteneinsicht, Beschränkung“). Die Stichworte erlauben auch Querverweise untereinander, die sehr zu gefallen wissen, da auf diese Weise systematische oder praktische Zusammenhänge aufgezeigt werden und der Leser hingegen nicht fürchten muss, in ein Ping-Pong-Suchspiel verwickelt zu werden, auf der Suche nach dem richtigen Stichwort für die zu beantwortende Frage.

    Ergänzt werden der Aufbau und die Stichworte durch Stichwort- und Schlagwortregister, tabellarische Übersichten und Checklisten. Von besonderer praktischer Hilfe sind die farblich abgesetzten „Hinweise für den Verteidiger“ und das außerordentlich gründlich recherchierte Entscheidungsregister, das gerade nicht nur die aktuelle Rechtsprechung des BGH berücksichtigt, sondern – und darin liegt ein nicht zu gering zu schätzender Wert des Buches – über die regionalen Oberlandesgerichte auch die Rechtsprechung der örtlichen Land- und Amtsgerichte. Gegenüber der Vorauflage sind allein rund 750 neue Entscheidungen eingearbeitet worden. Hierüber kann sich nicht nur der lokal tätige Rechtsanwalt, sondern auch der überregional agierende Verteidiger rasch ein Bild von der örtlichen bzw. regionalen Rechtsprechungslage verschaffen oder das Tatgericht mit der Eigentümlichkeit seiner Rechtsprechung im bundesweiten Vergleich oder mit Blick auf das zuständige Rechtsmittelgericht konfrontieren.

    Dem medialen Arbeitsalltag entsprechend ist dem Handbuch auch eine CD-ROM beigefügt, auf der sich neben dem Entscheidungsregister auch Textmuster und Gesetze finden. Zu wünschen bleibt hier allein offen, dass die CD-ROM nicht nur wegen der Gesetze mit dem Internet verlinkt ist, sondern auch für Entscheidungen und weiterführender Literatur etwa mit dem Datenbankangebot von LexisNexis.

    Neuerungen der 5. Auflage

    Zu den Neuerungen der 5. Auflage gehört neben Inhaltlichem auch, dass Burhoff mit 2009 auch das erste Jahr praktische Erfahrungen mit dem Strafverfahren als Rechtsanwalt machen durfte. Eventuell findet sich daher auch die ein oder andere Ergänzung praktischer Hinweise zur Taktik der Verteidigung.

    Im Vergleich zur Vorauflage sind wesentliche aktuelle Entwicklungen eingearbeitet worden. So sind insbesondere die Stichworte „Online-Durchsuchung“, „Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbot für Berufsgeheimnisträger“ aufgenommen worden sowie Änderungen, die sich auf die Neuregelungen durch das 2. OpferRRG v. 29.07.2009 und das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 sowie nicht zuletzt das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren v. 29.07.2009 zurückführen lassen. Insoweit ist das Buch derzeit kaum an Aktualität zu übertreffen, was auch dadurch gekennzeichnet ist, dass es (noch) kaum Literatur oder Rechtsprechung zu diesen neuen Entwicklungen zu berücksichtigen gab. Rechtsprechung ist weitgehend bis einschließlich August 2009 berücksichtigt.

    Fazit

    Burhoff gelingt es erneut in einer erfreulich kompakten und dennoch übersichtlichen Form, den Ratsuchenden schnell an eine umfassende praktische Lösung des Problems heranzuführen. Besonders gelungen erscheinen die Darstellungen zu den mannigfaltigen Fragestellungen des Akteneinsichtsrechts, zu  Verwertungsverboten bei Berufsgeheimnisträgern und zum dinglichen Arrest im Ermittlungsverfahren. Nicht nur der Berufsanfänger oder der nur gelegentlich im Strafrecht Tätige findet hier wertvolles Wissen und Tipps, sondern auch dem altgedienten Praktiker bietet sich aufgrund der stets beachtlichen Aktualität des Handbuchs die Gelegenheit, mit Veränderungen und Neuerungen des Rechts Schritt zu halten. Für den umsichtigen Praktiker sollte kein Weg an diesem Buch vorbeiführen.“

  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Uwe Freyschmidt, Berlin in    Berliner Anwaltsblatt 2010, 40

    „Das Handbuch von Burhoff für das strafrechtli­che Ermittlungsverfahren liegt nunmehr, fast 2000 Seiten stark, in 5. Auf­lage vor. Da es dem Autor be­reits mit den Vorauflagen ge­lungen ist, das Handbuch als Standard­werk zu etablieren, bedarf es an dieser Stelle keiner ausführlichen Erläuterung der äußerst gelungenen Konzeption mehr. Nur so viel: Burhoff erläutert sämt­liche praxisrelevanten Problemkreise des Ermittlungsverfahren nach alphabe­tisch gegliederten Stichworten. Über­greifenden Verteilerstichworten, wie etwa „Durchsuchung", werden Unterstichworte, zum Beispiel „Durchsu­chung, Behandlung von Zufallsfunden", nachgestellt. Da der Aufbau sich in die­ser Form als äußerst transparent erweist, gelingt die Arbeit mit dem Handbuch intuitiv und mühelos. Ergänzt werden die Zugriffsmöglichkeiten durch ein ausführliches Stichwortverzeichnis sowie ein Paragrafen- und Entscheidungsregister. Schließlich finden sich auf einer beigefügten CD-ROM u.a. die im Buch enthaltenen zahlreichen Muster und Checkli­sten. Die Ausführungen zu den einzelnen Stichworten sind übersichtlich und gut durchdacht, sie bieten für den Strafver­teidiger ein hohes Maß an praktisch ver­wertbarer Information.

    Aus den genannten Gründen wird der überwiegende Teil der gelegentlich oder regelmäßig als Strafverteidiger tätigen Leser das Handbuch bereits kennen und es als unverzichtbaren Bestandteil ihrer täglichen Fallbearbeitung zu schätzen wissen. Diese „erfahrenen" Nutzer werden sich fragen, welche neuen Aspekte die 5. Auflage des Handbuchs erwarten lässt.

    Dabei ist hervorzuheben, dass der Autor es wieder einmal verstanden hat, die rege Tätigkeit des Gesetzgebers — erin­nert sei an dieser Stelle nur an das 2. OpferRRG v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2280), das Gesetz zur Änderung des Un­tersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2274) und das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafver­fahren v. 29,07.2009 (BGBl. 1, S. 2353) — in praxisrelevante Erläuterungen umzu­setzen.

    So finden sich nunmehr unter dem Stichwort „Erörterung des Standes des Verfahrens" (Rn. 838b) äußerst hilfreiche Ausführungen zu den in die StPO einge­fügten §§ 160b, 202a und 212 StPO, die mit der Zielstellung eines „offeneren Ver­handlungsstils" Erörterungen der Verfah­rensbeteiligten in weiter gehenden Um­fang ermöglichen sollen. Dabei merkt Burhoff kritisch Zweifel an der Sinnhaf­tigkeit dieser neuen Regelung an, denn „auch bisher haben schon viele souveräne StA und Richter, wenn es möglich, aber ggf. auch erforderlich war, einen kommunikativen Verhandlungsstil gepflegt" und „ob die anderen StA oder Richter sich von der Neuregelung und dem dahinter stehenden Gedanken be­eindrucken oder beeinflussen lassen, er­scheint fraglich". Ein weiteres Beispiel bieten die Ausführungen zum Stichwort „Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung des Beschuldigten" (Rn. 1229a). Diese Erläuterungen behandeln den nunmehr eingefügten Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldig­ten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), der am 01.01.2010 in Kraft treten wird. Der Ver­teidiger erhält hier die Möglichkeit, sich schon frühzeitig mit den wesentlichen Voraussetzungen der neuen Regelung vertraut zu machen.

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Handbuch zum Ermittlungsver­fahren auch in seiner Neuauflage dem Anspruch, eine praxistaugliche, verlässli­che und zudem aktuelle Arbeitshilfe - nicht nur - des Strafverteidigers zu sein, wieder vollauf gerecht wird. Im Sinne einer hohen Qualität der Strafverteidigung ist zu wünschen, dass das Handbuch auch weiterhin große Verbreitung findet.“

  • von RiKG Urban Sandherr, Berlin,aus StRR 2009, 461

    „Um klar zu sehen, genügt oft genug ein Wechsel der Blickrichtung“. Diese Erkenntnis des französischen Dichters Antoine de Saint-Exupéry trifft auf das nun bereits in fünfter Auflage vorliegende Handbuch des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne jede Einschränkung zu. Es zeugt von dem elementaren Perspektivwechsel des juristischen Frontenwechslers und Grenzgängers Detlef Burhoff. Burhoff war viele Jahre Richter, zuletzt am OLG Hamm, und arbeitet jetzt als Rechtsanwalt, Publizist, Wissenschaftler und – dies sei respektvoll angemerkt – als Kaufmann. Von den unterschiedlichen Blickrichtungen dieser ungleichen Berufsgruppen zeugt das Handbuch. Handbuch? Von einem Prankenwälzer möchte man kalauern, hat die nun vorliegende 5. gegenüber der Vorauflage doch noch einmal um ein Drittel auf jetzt 2.000 Seiten zugelegt. Wer mit dicken Büchern jedoch Wissenschaftskunde, Theorie oder schlicht geistige Nabelschau assoziiert, geht fehl. Dieses Buch steht gewissermaßen mitten im Leben, und der Zugriff durch alle Praktiker – Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter – ist ihm seit über zehn Jahren gewiss.

    Auch die Neuauflage hält selbstverständlich an der bewährten Struktur fest. Die Themen sind in rund 250 Hauptstichworte untergliedert, die alphabetisch geordnet sind. Außerordentlich komplexen Themen sind Kurzzusammenfassungen vorangestellt. Auf Textausschnitte mit besonderer Praxisrelevanz weist ein erhobener Zeigefinger hin. Diese Passagen haben mitunter Ratschlagcharakter; zur besseren Erkennbarkeit sind sie grau unterlegt. Rechtsprechung wird übersichtlich und sachgerecht reduziert und häufig durch Aufzählungen („Spiegelstriche“) präsentiert. Checklisten und – wo immer möglich – tabellarische Übersichten erhöhen den Gebrauchswert des Buchs. Von großem praktischem Wert sind auch die vier Register. Neben einem Schlagwort- und einem Stichwortverzeichnis finden sich ein sehr umfangreiches Entscheidungsregister und ein Paragrafenverzeichnis. Randziffern ermöglichen das schnelle Finden der gesuchten Passage. Gerade für kleinere Kanzleien dürfte auch die CD-ROM von großem Nutzen sein, enthält sie doch neben dem Entscheidungsregister und allen für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Gesetzen auch eine Vielzahl von Antrags-, Rechtsmittel- und sonstigen Textmustern, auf die im Buch verwiesen wird. Inhaltlich hat die Auflage viele Ergänzungen und Überarbeitungen erfahren. Erstmals erörtert werden z. B. die Online-Durchsuchung und die Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren. Aber auch viele Gesetzesänderungen wurden eingearbeitet, etwa jene zur Verständigung im Strafverfahren und das TKÜErwG. Schließlich haben auch alle neuen Entscheidungen Eingang und Bewertung gefunden, soweit sie für das Ermittlungsverfahren von erheblicher Bedeutung sind. Auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 über die Folgen der Missachtung des Richtervorbehalts nach § 81a StPO bei Blutentnahmen wird beispielsweise verschiedentlich Bezug genommen, alleine unter dem Stichwort „Blutproben des Beschuldigten“ in vorbildlicher Klarheit auf rund 15 Seiten. Eine Tabelle ordnet über 40 Entscheidungen die Rechtsfolgen der Verletzung des Richtervorbehalts zu. Die sechste Auflage möge sich wegen dann eingetretener Rechtsklarheit kürzer fassen können, dies ist dringlich zu hoffen.

    Woraus nährt sich der Erfolg dieses Handbuchs, des in Kürze in 6. Auflage erscheinenden Handbuchs über die Hauptverhandlung sowie des „gefühlt“ neuen, aber auch bereits in 2. Auflage vorliegenden Handbuchs über das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren? Vordergründig und formal verbirgt sich hinter der Reihe erst einmal eine überragende Geschäftsidee, die einen Bedarf erkannt, gedeckt und eine Marktlücke geschlossen hat. In der Sache gelingt Burhoff dann eine grundsolide, fleißige und unprätentiöse Aufbereitung zum Teil schwieriger Rechtsgebiete. Er strukturiert die Materie klar und verliert seine „Kunden“ nie aus dem Blick. Ohne ein tiefes, auch dogmatisch-theoretisches Verständnis für die Inhalte wäre diese flüssige Wiedergabe ausgeschlossen. Die – was für ein treffendes Wort – Lesbarkeit dieses Buchs und sein hoher Wert für die Praxis zeugen gleichermaßen von Inspiration, Transpiration – und auch schon von Tradition. Denn gewiss auch als Ergebnis der vielen Rückmeldungen und Anregungen, die Burhoff erreichen, werden die Bücher nicht nur dicker, sondern auch immer besser und runder. Auch dieses Handbuch ist eine glückliche Symbiose aus Handwerk, Wissenschaft und – ja! – Pädagogik.“


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