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Rezensionen 5. Auflage: Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren
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von Rechtsanwalt Niels Hoffmann, Wiesbaden, HRRS
2010, 114
Nun ist es da: In neuer Aufmachung, mit mehr Seiten und
neuem Preis legt Burhoff die 5. Auflage seines Handbuchs für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren vor. Das Buch hat sich seit seiner
Einführung, wie sein Geschwister, das Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, weithin fest bei den Praktikern etabliert.
Daher steht es eigentlich dem Versuch gleich, Eulen nach Athen zu tragen, wenn
man meint, das Buch noch jemandem vorstellen zu können. Da sich das Werk
jedoch nicht nur an den ratsuchenden Praktiker, sondern auch an
Berufsanfänger richtet, soll diesen das wertvolle Werkzeug vorgestellt
werden; für alle anderen bleibt die frohe Kunde der Neuauflage.
Aufbau und Darstellungsweise
Die richtige Wahrheitsfindung im Strafverfahren zu
sichern, ist das erklärte Ziel von Burhoff mit seinen
Handbüchern. Als sinnige Ergänzung zu einer beachtlichen Anzahl von
Kommentaren und Monographien hat Burhoff einen an der Praxis orientierten
Aufbau der aufkommenden Probleme und Themen in ABC-Form gewählt, mit der
der Leser rasch zum Punkt gelangen und dort eine geschlossene,
zusammenhängende Darstellung finden kann ein Lexikon für den
Juristen. Bei besonders wichtigen oder sehr umfangreichen Themenkomplexen, wie
etwa zum Stichwort Akteneinsicht hat Burhoff sogenannte
Verteilerstichwörter gebildet, unter denen dann zu
Unterkategorien weiterführende Stichwörter einen schnelleren Zugriff
erlauben (z.B. Akteneinsicht, Beschränkung). Die Stichworte
erlauben auch Querverweise untereinander, die sehr zu gefallen wissen, da auf
diese Weise systematische oder praktische Zusammenhänge aufgezeigt werden
und der Leser hingegen nicht fürchten muss, in ein Ping-Pong-Suchspiel
verwickelt zu werden, auf der Suche nach dem richtigen Stichwort für die
zu beantwortende Frage.
Ergänzt werden der Aufbau und die Stichworte durch
Stichwort- und Schlagwortregister, tabellarische Übersichten und
Checklisten. Von besonderer praktischer Hilfe sind die farblich abgesetzten
Hinweise für den Verteidiger und das außerordentlich
gründlich recherchierte Entscheidungsregister, das gerade nicht nur die
aktuelle Rechtsprechung des BGH berücksichtigt, sondern und darin
liegt ein nicht zu gering zu schätzender Wert des Buches über
die regionalen Oberlandesgerichte auch die Rechtsprechung der örtlichen
Land- und Amtsgerichte. Gegenüber der Vorauflage sind allein rund 750 neue
Entscheidungen eingearbeitet worden. Hierüber kann sich nicht nur der
lokal tätige Rechtsanwalt, sondern auch der überregional agierende
Verteidiger rasch ein Bild von der örtlichen bzw. regionalen
Rechtsprechungslage verschaffen oder das Tatgericht mit der
Eigentümlichkeit seiner Rechtsprechung im bundesweiten Vergleich oder mit
Blick auf das zuständige Rechtsmittelgericht konfrontieren.
Dem medialen Arbeitsalltag entsprechend ist dem Handbuch auch
eine CD-ROM beigefügt, auf der sich neben dem Entscheidungsregister auch
Textmuster und Gesetze finden. Zu wünschen bleibt hier allein offen, dass
die CD-ROM nicht nur wegen der Gesetze mit dem Internet verlinkt ist, sondern
auch für Entscheidungen und weiterführender Literatur etwa mit dem
Datenbankangebot von LexisNexis.
Neuerungen der 5. Auflage
Zu den Neuerungen der 5. Auflage gehört neben
Inhaltlichem auch, dass Burhoff mit 2009 auch das erste Jahr praktische
Erfahrungen mit dem Strafverfahren als Rechtsanwalt machen durfte. Eventuell
findet sich daher auch die ein oder andere Ergänzung praktischer Hinweise
zur Taktik der Verteidigung.
Im Vergleich zur Vorauflage sind wesentliche aktuelle
Entwicklungen eingearbeitet worden. So sind insbesondere die Stichworte
Online-Durchsuchung, Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbot
für Berufsgeheimnisträger aufgenommen worden sowie
Änderungen, die sich auf die Neuregelungen durch das 2. OpferRRG v.
29.07.2009 und das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v.
29.07.2009 sowie nicht zuletzt das Gesetz zur Regelung der Verständigung
im Strafverfahren v. 29.07.2009 zurückführen lassen. Insoweit ist das
Buch derzeit kaum an Aktualität zu übertreffen, was auch dadurch
gekennzeichnet ist, dass es (noch) kaum Literatur oder Rechtsprechung zu diesen
neuen Entwicklungen zu berücksichtigen gab. Rechtsprechung ist weitgehend
bis einschließlich August 2009 berücksichtigt.
Fazit
Burhoff gelingt es erneut in einer erfreulich
kompakten und dennoch übersichtlichen Form, den Ratsuchenden schnell an
eine umfassende praktische Lösung des Problems heranzuführen.
Besonders gelungen erscheinen die Darstellungen zu den mannigfaltigen
Fragestellungen des Akteneinsichtsrechts, zu Verwertungsverboten bei
Berufsgeheimnisträgern und zum dinglichen Arrest im Ermittlungsverfahren.
Nicht nur der Berufsanfänger oder der nur gelegentlich im Strafrecht
Tätige findet hier wertvolles Wissen und Tipps, sondern auch dem
altgedienten Praktiker bietet sich aufgrund der stets beachtlichen
Aktualität des Handbuchs die Gelegenheit, mit Veränderungen und
Neuerungen des Rechts Schritt zu halten. Für den umsichtigen Praktiker
sollte kein Weg an diesem Buch vorbeiführen.
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von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Uwe
Freyschmidt, Berlin in Berliner Anwaltsblatt 2010, 40
Das Handbuch von Burhoff für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren liegt nunmehr, fast 2000 Seiten
stark, in 5. Auflage vor. Da es dem Autor bereits mit den
Vorauflagen gelungen ist, das Handbuch als Standardwerk zu
etablieren, bedarf es an dieser Stelle keiner ausführlichen
Erläuterung der äußerst gelungenen Konzeption mehr. Nur so
viel: Burhoff erläutert sämtliche praxisrelevanten
Problemkreise des Ermittlungsverfahren nach alphabetisch gegliederten
Stichworten. Übergreifenden Verteilerstichworten, wie etwa
Durchsuchung", werden Unterstichworte, zum Beispiel
Durchsuchung, Behandlung von Zufallsfunden", nachgestellt. Da der
Aufbau sich in dieser Form als äußerst transparent erweist,
gelingt die Arbeit mit dem Handbuch intuitiv und mühelos. Ergänzt
werden die Zugriffsmöglichkeiten durch ein ausführliches
Stichwortverzeichnis sowie ein Paragrafen- und Entscheidungsregister.
Schließlich finden sich auf einer beigefügten CD-ROM u.a. die im
Buch enthaltenen zahlreichen Muster und Checklisten. Die
Ausführungen zu den einzelnen Stichworten sind übersichtlich und gut
durchdacht, sie bieten für den Strafverteidiger ein hohes Maß
an praktisch verwertbarer Information.
Aus den genannten Gründen wird der überwiegende Teil
der gelegentlich oder regelmäßig als Strafverteidiger tätigen
Leser das Handbuch bereits kennen und es als unverzichtbaren Bestandteil ihrer
täglichen Fallbearbeitung zu schätzen wissen. Diese erfahrenen"
Nutzer werden sich fragen, welche neuen Aspekte die 5. Auflage des Handbuchs
erwarten lässt.
Dabei ist hervorzuheben, dass der Autor es wieder einmal
verstanden hat, die rege Tätigkeit des Gesetzgebers erinnert
sei an dieser Stelle nur an das 2. OpferRRG v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2280),
das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009
(BGBl. I, S. 2274) und das Gesetz zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren v. 29,07.2009 (BGBl. 1, S. 2353) in praxisrelevante
Erläuterungen umzusetzen.
So finden sich nunmehr unter dem Stichwort
Erörterung des Standes des Verfahrens" (Rn. 838b) äußerst
hilfreiche Ausführungen zu den in die StPO eingefügten
§§ 160b, 202a und 212 StPO, die mit der Zielstellung eines
offeneren Verhandlungsstils" Erörterungen der
Verfahrensbeteiligten in weiter gehenden Umfang ermöglichen
sollen. Dabei merkt Burhoff kritisch Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser
neuen Regelung an, denn auch bisher haben schon viele souveräne StA
und Richter, wenn es möglich, aber ggf. auch erforderlich war, einen
kommunikativen Verhandlungsstil gepflegt" und ob die anderen StA oder
Richter sich von der Neuregelung und dem dahinter stehenden Gedanken
beeindrucken oder beeinflussen lassen, erscheint fraglich". Ein
weiteres Beispiel bieten die Ausführungen zum Stichwort
Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung des Beschuldigten" (Rn.
1229a). Diese Erläuterungen behandeln den nunmehr eingefügten
Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldigten (§ 140 Abs. 1
Nr. 4 StPO), der am 01.01.2010 in Kraft treten wird. Der Verteidiger
erhält hier die Möglichkeit, sich schon frühzeitig mit den
wesentlichen Voraussetzungen der neuen Regelung vertraut zu machen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Handbuch
zum Ermittlungsverfahren auch in seiner Neuauflage dem Anspruch, eine
praxistaugliche, verlässliche und zudem aktuelle Arbeitshilfe -
nicht nur - des Strafverteidigers zu sein, wieder vollauf gerecht wird. Im
Sinne einer hohen Qualität der Strafverteidigung ist zu wünschen,
dass das Handbuch auch weiterhin große Verbreitung findet.
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von RiKG Urban Sandherr, Berlin,aus StRR 2009, 461
Um klar zu sehen, genügt oft genug ein Wechsel der
Blickrichtung. Diese Erkenntnis des französischen Dichters Antoine
de Saint-Exupéry trifft auf das nun bereits in fünfter Auflage
vorliegende Handbuch des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne jede
Einschränkung zu. Es zeugt von dem elementaren Perspektivwechsel des
juristischen Frontenwechslers und Grenzgängers Detlef Burhoff. Burhoff war
viele Jahre Richter, zuletzt am OLG Hamm, und arbeitet jetzt als Rechtsanwalt,
Publizist, Wissenschaftler und dies sei respektvoll angemerkt als
Kaufmann. Von den unterschiedlichen Blickrichtungen dieser ungleichen
Berufsgruppen zeugt das Handbuch. Handbuch? Von einem Prankenwälzer
möchte man kalauern, hat die nun vorliegende 5. gegenüber der
Vorauflage doch noch einmal um ein Drittel auf jetzt 2.000 Seiten zugelegt. Wer
mit dicken Büchern jedoch Wissenschaftskunde, Theorie oder schlicht
geistige Nabelschau assoziiert, geht fehl. Dieses Buch steht
gewissermaßen mitten im Leben, und der Zugriff durch alle Praktiker
Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter ist ihm seit
über zehn Jahren gewiss.
Auch die Neuauflage hält selbstverständlich an der
bewährten Struktur fest. Die Themen sind in rund 250 Hauptstichworte
untergliedert, die alphabetisch geordnet sind. Außerordentlich komplexen
Themen sind Kurzzusammenfassungen vorangestellt. Auf Textausschnitte mit
besonderer Praxisrelevanz weist ein erhobener Zeigefinger hin. Diese Passagen
haben mitunter Ratschlagcharakter; zur besseren Erkennbarkeit sind sie grau
unterlegt. Rechtsprechung wird übersichtlich und sachgerecht reduziert und
häufig durch Aufzählungen (Spiegelstriche)
präsentiert. Checklisten und wo immer möglich
tabellarische Übersichten erhöhen den Gebrauchswert des Buchs. Von
großem praktischem Wert sind auch die vier Register. Neben einem
Schlagwort- und einem Stichwortverzeichnis finden sich ein sehr umfangreiches
Entscheidungsregister und ein Paragrafenverzeichnis. Randziffern
ermöglichen das schnelle Finden der gesuchten Passage. Gerade für
kleinere Kanzleien dürfte auch die CD-ROM von großem Nutzen sein,
enthält sie doch neben dem Entscheidungsregister und allen für das
Ermittlungsverfahren wesentlichen Gesetzen auch eine Vielzahl von Antrags-,
Rechtsmittel- und sonstigen Textmustern, auf die im Buch verwiesen wird.
Inhaltlich hat die Auflage viele Ergänzungen und Überarbeitungen
erfahren. Erstmals erörtert werden z. B. die Online-Durchsuchung und die
Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren. Aber auch viele
Gesetzesänderungen wurden eingearbeitet, etwa jene zur Verständigung
im Strafverfahren und das TKÜErwG. Schließlich haben auch alle neuen
Entscheidungen Eingang und Bewertung gefunden, soweit sie für das
Ermittlungsverfahren von erheblicher Bedeutung sind. Auf die Entscheidung des
BVerfG vom 12.02.2007 über die Folgen der Missachtung des
Richtervorbehalts nach § 81a StPO bei Blutentnahmen wird beispielsweise
verschiedentlich Bezug genommen, alleine unter dem Stichwort Blutproben
des Beschuldigten in vorbildlicher Klarheit auf rund 15 Seiten. Eine
Tabelle ordnet über 40 Entscheidungen die Rechtsfolgen der Verletzung des
Richtervorbehalts zu. Die sechste Auflage möge sich wegen dann
eingetretener Rechtsklarheit kürzer fassen können, dies ist dringlich
zu hoffen.
Woraus nährt sich der Erfolg dieses Handbuchs, des in
Kürze in 6. Auflage erscheinenden Handbuchs über die Hauptverhandlung
sowie des gefühlt neuen, aber auch bereits in 2. Auflage
vorliegenden Handbuchs über das straßenverkehrsrechtliche
Owi-Verfahren? Vordergründig und formal verbirgt sich hinter der Reihe
erst einmal eine überragende Geschäftsidee, die einen Bedarf erkannt,
gedeckt und eine Marktlücke geschlossen hat. In der Sache gelingt Burhoff
dann eine grundsolide, fleißige und unprätentiöse Aufbereitung
zum Teil schwieriger Rechtsgebiete. Er strukturiert die Materie klar und
verliert seine Kunden nie aus dem Blick. Ohne ein tiefes, auch
dogmatisch-theoretisches Verständnis für die Inhalte wäre diese
flüssige Wiedergabe ausgeschlossen. Die was für ein treffendes
Wort Lesbarkeit dieses Buchs und sein hoher Wert für die
Praxis zeugen gleichermaßen von Inspiration, Transpiration und
auch schon von Tradition. Denn gewiss auch als Ergebnis der vielen
Rückmeldungen und Anregungen, die Burhoff erreichen, werden die
Bücher nicht nur dicker, sondern auch immer besser und runder. Auch dieses
Handbuch ist eine glückliche Symbiose aus Handwerk, Wissenschaft und
ja! Pädagogik.
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