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Rezensionen 5. Auflage: Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren
- von RA Dr. Peter Kotz, Augsburg in NJW 2010,
2028
Um mehr als 450 Seiten hat sich der Textanteil dieses
Klassikers, auf den selbst versierte Strafverteidiger gerne
zurückgreifen, seit der letzten Auflage vermehrt. Nicht ganz schuldlos
daran ist der Gesetzgeber, der zum Ende der Legislaturperiode insbesondere
durch das 2. OpferRRG und das zum 1.1.2010 in Kraft tretende
Untersuchungshaftrechtsänderungsgesetz durchaus spürbar in das
Gefüge der strafprozessualen Vorschriften eingegriffen hat. Auch das
Gesetz zur Regelung der Verständigung in Strafverfahren darf hier nicht
vergessen werden.
Gerade zur letztgenannten Neuregelung kann der Verteidiger
neben der als Einlage zur 52. Auflage von Meyer-Goßner beigegebenen
Kommentierung auf praxisbezogene Ausführungen zurückgreifen, was
deshalb besonders bedeutsam ist, weil Absprachen im Ermittlungsverfahren gerade
nicht gesetzlich geregelt wurden. Hierzu hätte gerade im Zusammenhang mit
der Neueinführung des § 46b StGB Anlass bestanden, weil der Kronzeuge
vor dem Zeitpunkt des § 204 StPO auspacken muss, weshalb
für ihn von Interesse ist, in welchem Umfang seine Aufklärungshilfe
tatsächlich sein Schaden nicht sein wird (Fischer, StGB, 57.
Aufl. 2010; Leipold, NJW-Spezial 2009, 776). Burhoff gibt hier auf mehr als 30
Seiten einen vollständigen Überblick über die Thematik,
angefangen von einer umfangreichen Literaturübersicht bis hin zu konkreten
Hinweisen an Verteidiger. In Bezug auf die beiden anderen Gesetzeswerke ist
der Burhoff überhaupt die erste an den Erfordernissen der
Praxis orientierte systematische Aufarbeitung der entsprechenden
Rechtsänderungen.
Den von der 1. Auflage an hoch gehaltenen
Qualitätsansprüchen ist wie selbstverständlich die
Überarbeitung alter Stichworte geschuldet, zu deren Umfang aus
Platzgründen im Einzelnen hier nicht Stellung werden kann.
Korrespondierend mit der akribischen Sorgfalt des Textteils gibt es nicht nur
ein 50seitiges Stichwortverzeichnis, sondern daneben erstmals ein
ausklappbares Verzeichnis der Schlagworte: Da hat sich jemand etwas dabei
gedacht! Umfangreich ist das Paragrafenregister ebenso wie die Tabelle zu allen
im Textteil erwähnten Entscheidungen mit (Haupt-) Fundstellen. Was also
soll dann noch die beigegebene CD? Auch darauf finden sich das
Entscheidungsregister, der Link zu den Texten der einschlägigen Gesetze
und natürlich die Schriftsatzmuster.
Die erfreuliche Neuauflage lässt nur eine
Schlussfolgerung zu: Dieser Burhoff ist ein Muss!
-
von RiOLG Dr. Wolfgang, Bär, Bindlach, aus
MMR-Aktuell 2010, 302169
Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren hat eine zentrale
Bedeutung im gesamten Strafverfahren, da nur die hier erhobenen und gesicherten
Beweismittel auch in der späteren Hauptverhandlung zur Verfügung
stehen und Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht werden, sich später
häufig nicht oder nur schwer korrigieren lassen. Deshalb ist es für
alle hier tätigen Juristen wichtig, die hier relevanten rechtlichen
und/oder (verfahrens-)taktischen Besonderheiten zu kennen und zu
berücksichtigen, um entsprechend dem Vorwort des Autors auf diese Weise
eine richtige Wahrheitsfindung im Strafprozess zu sichern.
Nach der Vorauflage vom Oktober 2006 haben es zahlreiche
Änderungen im Strafverfahrensrecht und neue Entwicklungen in der
Rechtsprechung erforderlich gemacht, das seit seiner Einführung in der
strafrechtlichen Praxis etablierte Handbuch für das Ermittlungsverfahren
zu überarbeiten und an verschiedenen Stellen auch um weitere Punkte zu
ergänzen.
Von der Grundstruktur des Werkes hat der Verfasser wiederum
auf einen thematischen bzw. systematischen Aufbau wie in den üblichen
Kommentaren zur StPO verzichtet und stattdessen eine Darstellung der einzelnen
Probleme bzw. Themen in ABC-Form mit mehr als 350 Schlagwörtern
gewählt und so quasi ein Lexikon für den Juristen erstellt. Dies hat
den Vorteil, dass unter dem jeweiligen Stichwort alle damit
zusammenhängenden Fragen und Probleme geschlossen dargestellt werden
können. Auf diese Weise ist ein schnellerer Zugriff auf die gesuchten
Antworten möglich als bei den üblichen Darstellungsformen, auch wenn
sich dabei Überschneidungen teilweise nicht vermeiden lassen. Die
Auseinandersetzung mit einzelnen Problemfeldern wird auch durch die weitere
Form der Darstellung zu den Einzelpunkten erheblich erleichtert. Beginnend mit
dem Vorspann Das Wichtigste in Kürze und den jeweiligen
weiterführenden Literaturhinweisen schließen sich die eigentlichen
ausführlichen inhaltlichen Erläuterungen an, die jeweils abgesetzt
durch grau schraffierte Kurzhinweise für den Verteidiger unterbrochen
werden.
An vielen Stellen finden sich ergänzend tabellarische
Übersichten, Checklisten und Antragsmuster für den Strafverteidiger,
die über die dem Buch beigefügte CD als elektronische Dateien im
RTF-Format aufgerufen und als Grundlage für die Erstellung eigener
Schriftsätze verwendet werden können. Durch Unterkategorien und
zahlreiche Querverweise werden praktische und systematische Zusammenhänge
aufgezeigt, ohne dass der Leser aber nur mit dem Blättern im Buch
beschäftigt ist. Zu den einzelnen Stichworten hinzu kommen am Ende des
Handbuchs ein über 100 Seiten umfassendes Entscheidungsregister, das nicht
nur die höchstrichterliche, sondern auch die einschlägige
Rechtsprechung der Land- und Amtsgerichte nachweist und gegenüber der
Vorauflage 750 Entscheidungen neu einbezogen hat, sowie ein Paragraphenregister
und ein breit gefächertes Stichwortverzeichnis.
Mit der 5. Auflage wurden die zahlreichen gesetzlichen
Änderungen berücksichtigt, die zu erheblichen Veränderungen im
Ermittlungsverfahren geführt haben. Dies gilt in erster Linie für das
zum 1.1.2008 in Kraft getretene TKÜErwG vom 21.11.2007 in Bezug auf
heimliche Ermittlungsmaßnahmen, für das am 1.10.2009 in Kraft
getretene 2. OpferRRG und das Gesetz zur Änderung des
Untersuchungshaftrechts, das seit dem 1.1.2010 anwendbar ist, sowie für
das am 4.8.2009 in Kraft getretene Gesetz über die Verständigung im
Strafverfahren. Neu aufgenommen wurden u.a. die Stichworte zur
Online-Durchsuchung, zu verdeckten Ermittlern/Rechtsmittel, zu
Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbot für Berufsgeheimnisträger
und zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Inhaftierung des
Beschuldigten bzw. im Strafvollstreckungsverfahren. Dadurch entspricht das
Handbuch in seiner Neuauflage dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und
Rechtsprechung.
Diese zahlreichen Änderungen haben aber auch dazu
geführt, dass der Umfang des Werkes um ca. 500 Seiten auf nun fast 2.000
Seiten deutlich angewachsen ist. Besonders hervorzuheben sind schließlich
noch die Aktualisierungen, die der Autor über seine Homepage
www.burhoff.de
mit dem dortigen Rechtsprechungs-Service und den jeweils abrufbaren aktuellen
Entscheidungen des OLG Hamm sowie weiteren Veröffentlichungen zur
Verfügung stellt. Hier kann auch ein kostenloser Newsletter abonniert
werden, der etwa alle zwei Wochen per E-Mail über aktuelle Änderungen
informiert. Über das strafprozessuale Ermittlungsverfahren hinaus steht
mit dem ebenfalls vom Autor angebotenen und nun bereits in der 6. Auflage neu
erschienen Handbuch für die strafprozessuale Hauptverhandlung ein weiteres
Werk mit entsprechender inhaltlicher Gestaltung zur Verfügung.
Obwohl sich die vorliegende Neuauflage des Handbuchs in erster
Linie an den Strafverteidiger richtet, ist es auf Grund seiner sachlichen,
ausgewogenen und inhaltlich differenzierten Darstellung ebenso für Richter
und Staatsanwälte eine gewinnbringende Arbeitshilfe bei den täglich
in der Praxis auftretenden Problemstellungen. Durch die präzise, durch
eine Vielzahl von Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen ergänzte,
übersichtliche und aktuelle Darstellung der Themenfelder, die von A (wie
Ablehnung eines Richters) bis Z (wie Zwangsmaßnahmen im
Ermittlungsverfahren) reichen und zudem durch eine Vielzahl
weiterführender Quellen abgerundet werden, ist das Handbuch von Burhoff
ein unverzichtbares Hilfsmittel und deshalb jedem im Strafrecht tätigen
Juristen, der sich mit der komplexen Materie des strafprozessualen
Ermittlungsverfahrens zu befassen hat, besonders zu empfehlen.
- von Rechtsanwalt Dr. Lucian Krawczyk, Bielefeld, aus
StraFo 2010, 173
Über das, was die von Detlef Burhoff verfassten
Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur
strafrechtlichen Hauptverhandlung auszeichnet, ist in früheren Rezensionen
schon viel gesagt worden. Es spricht für sich, dass das hier zu
besprechende Handbuch zum Ermittlungsverfahren, 1997 zum ersten Mal erschienen,
nun schon zum fünften Mal aufgelegt wird. Dass die Handbücher eine
Erfolgsgeschichte würden, war wohl schon bei der ersten Auflage absehbar.
Denn Burhoff hat seinerseits den bei Verteidigern bestehenden Bedarf erkannt,
nicht nur eine breite und wissenschaftlich anspruchsvolle Fundierung der
eigenen Tätigkeit zu erhalten, wie sie die großen Handbücher
für den Strafverteidiger leisten, sondern auch schnell und gezielt
informiert zu werden. Die bis dahin bestehende Lücke hat Burhoff
geschlossen und hält sie seitdem zuverlässig und um stete Optimierung
sowie Aktualisierung bemüht besetzt. Diese Rezension kommt nicht umhin,
einige Vorzüge gegenüber anderen Werken herauszustellen auch
auf die Gefahr hin, Bekanntes zu wiederholen. Da ist zum einen die
bewährte Kombination aus Darstellung eines Problems, Nachweisen der
einschlägigen Entscheidungen und Literatur einschließlich
abweichender Auffassungen und abschließenden konkreten Hinweisen. Zu den
Vorzügen gehört weiterhin die Präsentation der einzelnen Themen
in alphabetischer Reihenfolge, die dem Leser ein schnelles Auffinden
ermöglicht, ebenso wie die Konsequenz, mit der Burhoff auch scheinbar
weniger wichtigen Detailfragen nachgeht und diese auch beantwortet. Nicht zu
vergessen ist die nahezu lückenlose Erfassung der einschlägigen
Rechtsprechung. Während die Entscheidungen des BGH in guten
Erläuterungswerken bestens aufbereitet werden, gilt dies für die der
Oberlandesgerichte und erst recht der Instanzgerichte sicherlich nicht in
gleichem Maße. In dieser Hinsicht bietet Burhoff bis hin zu
amtsgerichtlichen Entscheidungen eine Dichte der Rechtsprechungsdokumentation,
wie sie auch von Großkommentaren nicht erreicht wird.
Über die bekannten Vorzüge hinaus lag es für
diese Rezension nahe, das Augenmerk hauptsächlich auf diejenigen
Neuerungen zu legen, die aufgrund der wichtigen Gesetze aus der jüngsten
Zeit (Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, 2.
Opferrechtsreformgesetz, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts)
Eingang in die StPO gefunden haben. Hier können nur einige Aspekte
herausgegriffen werden:
Das weiteste und schwierigste Feld ist die Verständigung.
Allzu große Rechtssicherheit wird man sich von der Kodifikation wohl
nicht versprechen dürfen. Das Gesetz konzentriert sich auf die
Urteilsabsprache und hält für das Ermittlungsverfahren lediglich den
nichts sagenden § 160b StPO bereit, obwohl viele Absprachen schon in
diesem Verfahrensstadium stattfinden. Bedarf für verlässliche
Leitlinien und Handlungsempfehlungen besteht nach wie vor. Es ist daher nur
konsequent, wenn Burhoff nicht nur die neue Gesetzeslage mit der
Urteilsabsprache im Zentrum in allen Facetten beleuchtet (Rn. 37 ff.), sondern
auch einen auf Verständigungen im Ermittlungsverfahren (und
Zwischenverfahren) bezogenen Abschnitt in die neue Auflage aufgenommen hat (Rn.
838a ff.). Hier findet der Leser wertvolle Hinweise, aber auch aus Sicht
des Rezensenten sehr zu begrüßen manche kritische Gedanken.
Wichtige Verbesserung der Beschuldigtenrechte hat das Gesetz
zur Änderung des Untersuchungshaftrechts mit sich gebracht. Unter anderem
wurde in den Katalog des § 140 Abs. 1 StPO mit der Inhaftierung des
Beschuldigten ein neuer Fall der notwendigen Verteidigung geschaffen. Alles,
was der Verteidiger zum Hintergrund der Neuregelung und zu den Voraussetzungen,
in denen der Fall eingreift, wissen muss, erfährt er im Handbuch (Rn.
1229a ff.). Spezielle Fragen wirft dabei das Verfahren der
Pflichtverteidigerbestellung auf. Hier nur so viel: Die vom Gesetz im Falle der
Inhaftierung geforderte unverzügliche Beiordnung birgt ein
gewisses Konfliktpotential, weil bei der Auswahl des Pflichtverteidigers unter
Umständen dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Vorrang vor dem
Wunsch des Beschuldigten (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO) zu geben ist, wenn der
gewünschte Verteidiger nicht sofort erreichbar ist. Zu Recht warnt Burhoff
in diesem Zusammenhang vor einem Missbrauch durch Bestellung von lediglich
konsensbereiten Verteidigern (Rn. 1229g). Das Gesetz zur Änderung des
Untersuchungshaftrechts hat zudem im neuen § 147 Abs. 2 S. 2 StPO die
Rechtsprechung des EGMR und BVerfG zum Akteneinsichtsrecht des inhaftierten
Beschuldigten umgesetzt. Allerdings ordnet die Vorschrift nicht die
vollständige Gewährung der Akteneinsicht an, sondern spricht in
Anlehnung an den Duktus des EGMR und des BVerfG von den für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
wesentlichen Informationen. Burhoff ist zuzustimmen, wenn er
insoweit fordert, dass der Verteidiger sich nicht mit der Vorlage
ausgedünnter Aktenteile zufrieden geben dürfe (Rn. 99).
Ebenso Zustimmung gebührt seiner an gleicher Stelle vertretenen
Auffassung, dass die neue Vorschrift im Sinne einer vollständigen
Akteneinsicht zu verstehen ist, weil eine effektive Verteidigung gegen die
Inhaftierung nur bei Kenntnis aller sich aus den Akten ergebenden
Ermittlungsergebnissen möglich ist.
Um beim Thema Akteneinsicht zu bleiben: Ein weiterer
Brennpunkt ist das Akteneinsichtsrecht des Verletzten. Dieses findet sich nach
Nachregelung durch das 2. Opferrechtsreformgesetz einheitlich für alle
Verletzten in § 406e StPO. Die sich aus der Doppelstellung des Opfers
ergebenden Spannungen als Zeuge Beweismittel einerseits und
Verfahrenssubjekt mit eigenen Interessen und weit reichenden prozessualen
Rechten andererseits hat der Gesetzgeber nicht auflösen wollen.
Dabei ist bekannt, dass der Wahrheitsgehalt der Aussage eines Zeugen
beeinflusst wird, wenn dieser zuvor seine in den Akten enthaltenen
früheren Aussagen gelesen und die weiteren Ermittlungsergebnisse zur
Kenntnis genommen hat. Das Gesetz bietet hier nur zum Teil eine befriedigende
Antwort, in dem es in § 406 Abs. 2 S. 2 StPO eine fakultative Versagung
der Akteneinsicht bei möglicher Gefährdung des Untersuchungszwecks
vorsieht. Wie es sich hierbei mit der Problematik des informierten und
interessierten Zeugen verhält, kann man ebenfalls im Einzelnen bei Burhoff
nachlesen (Rn. 116a). Die im Schrifttum zu findende und von Burhoff geteilte
Auffassung, dass in der Regel bis zur Vernehmung des Zeugen in der
Hauptverhandlung meist die Akteneinsicht zu verweigern sein werde, ist
sowohl aus Sicht der Verteidigung wie auch im Interesse der Wahrheitsfindung
sicherlich die konsequenteste Lösung. Vereinzelt finden sich auch
dahingehende Entscheidungen. Ob diese strenge Position dem Willen des
Gesetzgebers entspricht, darf indessen bezweifelt werden. Es ist ja keineswegs
so, dass der Gesetzgeber die Problematik der Doppelstellung nicht gesehen hat.
Das hat er durchaus, und er hat sich zugunsten einer starken Verfahrensstellung
des Verletzten entschieden, wie das durch die gleichzeitige Zeugeneigenschaft
nicht eingeschränkte Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung zeigt
(§§ 397 Abs. 1 S. 1, 406g Abs. 1 S. 2 StPO). Angesichts des klaren
gesetzgeberischen Willens Stärkung der Opferrechte! steht
die genannte Auffassung auf wackeligen Beinen, denn der Verletzte ist zumeist
auch Zeuge. Gleiches gilt für den Hinweis von Burhoff (Rn. 116), der
Verteidiger solle, falls seinem Antrag, dem Verletzten die Akteneinsicht zu
versagen, nicht nachgekommen werde, eine Akteneinsicht nur unter Auflagen
vorschlagen. Mit dem Akteneinsichtsrecht des Verletzten verhält es sich im
Grundsatz nicht anders als mit dem des Beschuldigten. Es ist das Recht dieser
Personen, das nur vom Verteidiger bzw. Verletztenbeistand für sie
ausgeübt wird. Will man das Akteneinsichtsrecht in der Weise
beschränken, dass der Beistand seinem Mandanten die früheren Aussagen
nicht vorlesen und die Akten an ihn nicht überlassen dürfe, bleibt
von dem Informationsrecht des Verletzten nicht viel übrig.
Die Überlegungen auf den hier gestreiften Gebieten sind
sicherlich noch nicht abgeschlossen. Der Leser darf aber die Gewissheit haben,
dass das Handbuch von Burhoff aktuelle Entwicklungen stets zielsicher aufgreift
und sich auf der Höhe der Diskussion bewegt. Ein weiterer Beweis
hierfür ist etwa die ausführliche Aufarbeitung des Streitstands zur
Frage eines Verwertungsverbots bei fehlender richterlicher Anordnung
für eine Blutentnahme nach § 81a StPO (Rn. 461a ff.).
Will man abschließend einen Kritikpunkt anführen,
dann den, dass das Handbuch bisweilen seinem Anliegen auf Vollständigkeit
und Detailgenauigkeit zu erliegen droht. Die Darstellung insgesamt wieder etwas
zu reduzieren und auf die Essentialia zurückzuführen, täte der
Qualität des Werkes sicherlich keinen Abbruch. Dasselbe gilt für die
Rechtsprechungs- und Literaturnachweise im Fließtext, die sich an manchen
Stellen über mehrere Zeilen erstrecken und damit die Lesbarkeit
beeinträchtigen. Aber das ist nur ein kleiner Nachteil und zudem einer,
mit dem im Laufe der Zeit jedes Handbuch und Erläuterungswerk zu tun hat.
Von der täglichen und intensiven Nutzung des Handbuchs zum
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sollte dadurch niemand abgehalten werden.
-
von Rechtsanwalt Jens Jenau, Schloß
Holte-Stuckenbrock, AdVoice 2010, 59
Das Kombiangebot Strafverfahren bietet das Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das Handbuch für das
strafrechtliche Hauptverfahren, bearbeitet von RA Detlef Burhoff, RiOLG d.
D.
Die Auswirkungen auf das Strafverfahren durch das 2. OpferRRG,
das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts und das Gesetz
zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren" - alle v. 29.07.2009 -
sind eingearbeitet. Das TKIJErwG v. 21.11.2007 führte zu Anpassungen in
den Texten zu den heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.
Daher fügte der Autor im Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren etwa die Stichwörter:
Online-Durchsuchung" mit der Auswertung der Rechtsprechung des BGH und
des BVerfG, Rn. 1186a, Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung
des Beschuldigten", Rn. 1229a oder Verdeckter Ermittler, Rechtsmittel",
Rn. 1794b ein.
Umfangreich wurden die Stichwörter im Handbuch für
das strafrechtliche Hauptverfahren aktualisiert. Positiv hervorzuheben sind die
Ausführungen zum Beweisantragsrecht aufgrund der BGH-Rechtsprechung zur
Präklusion von Beweisanträgen. Auch führte die neue
Absprachereglung im Strafverfahren zu Überarbeitungen und zu neuen
Stichwörtern wie Erörterungen des Standes des Verfahrens'', Re.
483a und Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung",
Rn 609a. Einmal mehr zeigt sich auch der Praxiswert des Handbuchs in den
gebührenrechtlichen Erörterungen.
Beide Werke folgen der bewährten Systematik. In
alphabetischer Ordnung sind die Hauptstichworte erläutert. So ließen
sich alle mit dem jeweiligen Stichwort einhergehenden (Rechts-)Fragen
darstellen. Das fördert die gezielte Suche nicht zuletzt unter Zeitdruck,
etwa in einer laufenden Hauptverhandlung. Hilfreich sind die mit fettgedruckten
Begriffen durchzogenen Texte, grau unterlegten und mit erhobenem Zeigefinger
versehenen wichtigen Passagen, Checklisten, Formulierungsmuster und
Übersichten. Besonders komplexen Stichworten ist das Wichtigste in
Kürze vorangestellt. Mehrere Hundert neue Entscheidungen wurden
integriert.
Die beigefügten CD-ROMs umfassen alle Muster, die
wichtigsten Checklisten und Übersichten.
Fazit: Das Kombiangebot Strafverfahren ist eine exzellente
Einheit mit einem bemerkenswerten Fundus für die Verteidigungspraxis.
Beide Handbücher richten sich an Strafverteidiger, unabhängig ob
Spezialist, Neuling oder gelegentlicher Strafverteidiger. Die neuen
Burhoff-Werke bestechen mit hoher Aktualität und sind mit der - auch
instanzgerichtlicher - Auswertung der Rechtsprechung eine sehr praktische
Arbeitshilfe.
-
von Rechtsanwalt Niels Hoffmann, Wiesbaden, HRRS
2010, 114
Nun ist es da: In neuer Aufmachung, mit mehr Seiten und
neuem Preis legt Burhoff die 5. Auflage seines Handbuchs für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren vor. Das Buch hat sich seit seiner
Einführung, wie sein Geschwister, das Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, weithin fest bei den Praktikern etabliert.
Daher steht es eigentlich dem Versuch gleich, Eulen nach Athen zu tragen, wenn
man meint, das Buch noch jemandem vorstellen zu können. Da sich das Werk
jedoch nicht nur an den ratsuchenden Praktiker, sondern auch an
Berufsanfänger richtet, soll diesen das wertvolle Werkzeug vorgestellt
werden; für alle anderen bleibt die frohe Kunde der Neuauflage.
Aufbau und Darstellungsweise
Die richtige Wahrheitsfindung im Strafverfahren zu
sichern, ist das erklärte Ziel von Burhoff mit seinen
Handbüchern. Als sinnige Ergänzung zu einer beachtlichen Anzahl von
Kommentaren und Monographien hat Burhoff einen an der Praxis orientierten
Aufbau der aufkommenden Probleme und Themen in ABC-Form gewählt, mit der
der Leser rasch zum Punkt gelangen und dort eine geschlossene,
zusammenhängende Darstellung finden kann ein Lexikon für den
Juristen. Bei besonders wichtigen oder sehr umfangreichen Themenkomplexen, wie
etwa zum Stichwort Akteneinsicht hat Burhoff sogenannte
Verteilerstichwörter gebildet, unter denen dann zu
Unterkategorien weiterführende Stichwörter einen schnelleren Zugriff
erlauben (z.B. Akteneinsicht, Beschränkung). Die Stichworte
erlauben auch Querverweise untereinander, die sehr zu gefallen wissen, da auf
diese Weise systematische oder praktische Zusammenhänge aufgezeigt werden
und der Leser hingegen nicht fürchten muss, in ein Ping-Pong-Suchspiel
verwickelt zu werden, auf der Suche nach dem richtigen Stichwort für die
zu beantwortende Frage.
Ergänzt werden der Aufbau und die Stichworte durch
Stichwort- und Schlagwortregister, tabellarische Übersichten und
Checklisten. Von besonderer praktischer Hilfe sind die farblich abgesetzten
Hinweise für den Verteidiger und das außerordentlich
gründlich recherchierte Entscheidungsregister, das gerade nicht nur die
aktuelle Rechtsprechung des BGH berücksichtigt, sondern und darin
liegt ein nicht zu gering zu schätzender Wert des Buches über
die regionalen Oberlandesgerichte auch die Rechtsprechung der örtlichen
Land- und Amtsgerichte. Gegenüber der Vorauflage sind allein rund 750 neue
Entscheidungen eingearbeitet worden. Hierüber kann sich nicht nur der
lokal tätige Rechtsanwalt, sondern auch der überregional agierende
Verteidiger rasch ein Bild von der örtlichen bzw. regionalen
Rechtsprechungslage verschaffen oder das Tatgericht mit der
Eigentümlichkeit seiner Rechtsprechung im bundesweiten Vergleich oder mit
Blick auf das zuständige Rechtsmittelgericht konfrontieren.
Dem medialen Arbeitsalltag entsprechend ist dem Handbuch auch
eine CD-ROM beigefügt, auf der sich neben dem Entscheidungsregister auch
Textmuster und Gesetze finden. Zu wünschen bleibt hier allein offen, dass
die CD-ROM nicht nur wegen der Gesetze mit dem Internet verlinkt ist, sondern
auch für Entscheidungen und weiterführender Literatur etwa mit dem
Datenbankangebot von LexisNexis.
Neuerungen der 5. Auflage
Zu den Neuerungen der 5. Auflage gehört neben
Inhaltlichem auch, dass Burhoff mit 2009 auch das erste Jahr praktische
Erfahrungen mit dem Strafverfahren als Rechtsanwalt machen durfte. Eventuell
findet sich daher auch die ein oder andere Ergänzung praktischer Hinweise
zur Taktik der Verteidigung.
Im Vergleich zur Vorauflage sind wesentliche aktuelle
Entwicklungen eingearbeitet worden. So sind insbesondere die Stichworte
Online-Durchsuchung, Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbot
für Berufsgeheimnisträger aufgenommen worden sowie
Änderungen, die sich auf die Neuregelungen durch das 2. OpferRRG v.
29.07.2009 und das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v.
29.07.2009 sowie nicht zuletzt das Gesetz zur Regelung der Verständigung
im Strafverfahren v. 29.07.2009 zurückführen lassen. Insoweit ist das
Buch derzeit kaum an Aktualität zu übertreffen, was auch dadurch
gekennzeichnet ist, dass es (noch) kaum Literatur oder Rechtsprechung zu diesen
neuen Entwicklungen zu berücksichtigen gab. Rechtsprechung ist weitgehend
bis einschließlich August 2009 berücksichtigt.
Fazit
Burhoff gelingt es erneut in einer erfreulich
kompakten und dennoch übersichtlichen Form, den Ratsuchenden schnell an
eine umfassende praktische Lösung des Problems heranzuführen.
Besonders gelungen erscheinen die Darstellungen zu den mannigfaltigen
Fragestellungen des Akteneinsichtsrechts, zu Verwertungsverboten bei
Berufsgeheimnisträgern und zum dinglichen Arrest im Ermittlungsverfahren.
Nicht nur der Berufsanfänger oder der nur gelegentlich im Strafrecht
Tätige findet hier wertvolles Wissen und Tipps, sondern auch dem
altgedienten Praktiker bietet sich aufgrund der stets beachtlichen
Aktualität des Handbuchs die Gelegenheit, mit Veränderungen und
Neuerungen des Rechts Schritt zu halten. Für den umsichtigen Praktiker
sollte kein Weg an diesem Buch vorbeiführen.
-
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Uwe
Freyschmidt, Berlin in Berliner Anwaltsblatt 2010, 40
Das Handbuch von Burhoff für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren liegt nunmehr, fast 2000 Seiten
stark, in 5. Auflage vor. Da es dem Autor bereits mit den
Vorauflagen gelungen ist, das Handbuch als Standardwerk zu
etablieren, bedarf es an dieser Stelle keiner ausführlichen
Erläuterung der äußerst gelungenen Konzeption mehr. Nur so
viel: Burhoff erläutert sämtliche praxisrelevanten
Problemkreise des Ermittlungsverfahren nach alphabetisch gegliederten
Stichworten. Übergreifenden Verteilerstichworten, wie etwa
Durchsuchung", werden Unterstichworte, zum Beispiel
Durchsuchung, Behandlung von Zufallsfunden", nachgestellt. Da der
Aufbau sich in dieser Form als äußerst transparent erweist,
gelingt die Arbeit mit dem Handbuch intuitiv und mühelos. Ergänzt
werden die Zugriffsmöglichkeiten durch ein ausführliches
Stichwortverzeichnis sowie ein Paragrafen- und Entscheidungsregister.
Schließlich finden sich auf einer beigefügten CD-ROM u.a. die im
Buch enthaltenen zahlreichen Muster und Checklisten. Die
Ausführungen zu den einzelnen Stichworten sind übersichtlich und gut
durchdacht, sie bieten für den Strafverteidiger ein hohes Maß
an praktisch verwertbarer Information.
Aus den genannten Gründen wird der überwiegende Teil
der gelegentlich oder regelmäßig als Strafverteidiger tätigen
Leser das Handbuch bereits kennen und es als unverzichtbaren Bestandteil ihrer
täglichen Fallbearbeitung zu schätzen wissen. Diese erfahrenen"
Nutzer werden sich fragen, welche neuen Aspekte die 5. Auflage des Handbuchs
erwarten lässt.
Dabei ist hervorzuheben, dass der Autor es wieder einmal
verstanden hat, die rege Tätigkeit des Gesetzgebers erinnert
sei an dieser Stelle nur an das 2. OpferRRG v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2280),
das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009
(BGBl. I, S. 2274) und das Gesetz zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren v. 29,07.2009 (BGBl. 1, S. 2353) in praxisrelevante
Erläuterungen umzusetzen.
So finden sich nunmehr unter dem Stichwort
Erörterung des Standes des Verfahrens" (Rn. 838b) äußerst
hilfreiche Ausführungen zu den in die StPO eingefügten
§§ 160b, 202a und 212 StPO, die mit der Zielstellung eines
offeneren Verhandlungsstils" Erörterungen der
Verfahrensbeteiligten in weiter gehenden Umfang ermöglichen
sollen. Dabei merkt Burhoff kritisch Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser
neuen Regelung an, denn auch bisher haben schon viele souveräne StA
und Richter, wenn es möglich, aber ggf. auch erforderlich war, einen
kommunikativen Verhandlungsstil gepflegt" und ob die anderen StA oder
Richter sich von der Neuregelung und dem dahinter stehenden Gedanken
beeindrucken oder beeinflussen lassen, erscheint fraglich". Ein
weiteres Beispiel bieten die Ausführungen zum Stichwort
Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung des Beschuldigten" (Rn.
1229a). Diese Erläuterungen behandeln den nunmehr eingefügten
Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldigten (§ 140 Abs. 1
Nr. 4 StPO), der am 01.01.2010 in Kraft treten wird. Der Verteidiger
erhält hier die Möglichkeit, sich schon frühzeitig mit den
wesentlichen Voraussetzungen der neuen Regelung vertraut zu machen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Handbuch
zum Ermittlungsverfahren auch in seiner Neuauflage dem Anspruch, eine
praxistaugliche, verlässliche und zudem aktuelle Arbeitshilfe -
nicht nur - des Strafverteidigers zu sein, wieder vollauf gerecht wird. Im
Sinne einer hohen Qualität der Strafverteidigung ist zu wünschen,
dass das Handbuch auch weiterhin große Verbreitung findet.
-
von RiKG Urban Sandherr, Berlin,aus StRR 2009, 461
Um klar zu sehen, genügt oft genug ein Wechsel der
Blickrichtung. Diese Erkenntnis des französischen Dichters Antoine
de Saint-Exupéry trifft auf das nun bereits in fünfter Auflage
vorliegende Handbuch des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne jede
Einschränkung zu. Es zeugt von dem elementaren Perspektivwechsel des
juristischen Frontenwechslers und Grenzgängers Detlef Burhoff. Burhoff war
viele Jahre Richter, zuletzt am OLG Hamm, und arbeitet jetzt als Rechtsanwalt,
Publizist, Wissenschaftler und dies sei respektvoll angemerkt als
Kaufmann. Von den unterschiedlichen Blickrichtungen dieser ungleichen
Berufsgruppen zeugt das Handbuch. Handbuch? Von einem Prankenwälzer
möchte man kalauern, hat die nun vorliegende 5. gegenüber der
Vorauflage doch noch einmal um ein Drittel auf jetzt 2.000 Seiten zugelegt. Wer
mit dicken Büchern jedoch Wissenschaftskunde, Theorie oder schlicht
geistige Nabelschau assoziiert, geht fehl. Dieses Buch steht
gewissermaßen mitten im Leben, und der Zugriff durch alle Praktiker
Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter ist ihm seit
über zehn Jahren gewiss.
Auch die Neuauflage hält selbstverständlich an der
bewährten Struktur fest. Die Themen sind in rund 250 Hauptstichworte
untergliedert, die alphabetisch geordnet sind. Außerordentlich komplexen
Themen sind Kurzzusammenfassungen vorangestellt. Auf Textausschnitte mit
besonderer Praxisrelevanz weist ein erhobener Zeigefinger hin. Diese Passagen
haben mitunter Ratschlagcharakter; zur besseren Erkennbarkeit sind sie grau
unterlegt. Rechtsprechung wird übersichtlich und sachgerecht reduziert und
häufig durch Aufzählungen (Spiegelstriche)
präsentiert. Checklisten und wo immer möglich
tabellarische Übersichten erhöhen den Gebrauchswert des Buchs. Von
großem praktischem Wert sind auch die vier Register. Neben einem
Schlagwort- und einem Stichwortverzeichnis finden sich ein sehr umfangreiches
Entscheidungsregister und ein Paragrafenverzeichnis. Randziffern
ermöglichen das schnelle Finden der gesuchten Passage. Gerade für
kleinere Kanzleien dürfte auch die CD-ROM von großem Nutzen sein,
enthält sie doch neben dem Entscheidungsregister und allen für das
Ermittlungsverfahren wesentlichen Gesetzen auch eine Vielzahl von Antrags-,
Rechtsmittel- und sonstigen Textmustern, auf die im Buch verwiesen wird.
Inhaltlich hat die Auflage viele Ergänzungen und Überarbeitungen
erfahren. Erstmals erörtert werden z. B. die Online-Durchsuchung und die
Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren. Aber auch viele
Gesetzesänderungen wurden eingearbeitet, etwa jene zur Verständigung
im Strafverfahren und das TKÜErwG. Schließlich haben auch alle neuen
Entscheidungen Eingang und Bewertung gefunden, soweit sie für das
Ermittlungsverfahren von erheblicher Bedeutung sind. Auf die Entscheidung des
BVerfG vom 12.02.2007 über die Folgen der Missachtung des
Richtervorbehalts nach § 81a StPO bei Blutentnahmen wird beispielsweise
verschiedentlich Bezug genommen, alleine unter dem Stichwort Blutproben
des Beschuldigten in vorbildlicher Klarheit auf rund 15 Seiten. Eine
Tabelle ordnet über 40 Entscheidungen die Rechtsfolgen der Verletzung des
Richtervorbehalts zu. Die sechste Auflage möge sich wegen dann
eingetretener Rechtsklarheit kürzer fassen können, dies ist dringlich
zu hoffen.
Woraus nährt sich der Erfolg dieses Handbuchs, des in
Kürze in 6. Auflage erscheinenden Handbuchs über die Hauptverhandlung
sowie des gefühlt neuen, aber auch bereits in 2. Auflage
vorliegenden Handbuchs über das straßenverkehrsrechtliche
Owi-Verfahren? Vordergründig und formal verbirgt sich hinter der Reihe
erst einmal eine überragende Geschäftsidee, die einen Bedarf erkannt,
gedeckt und eine Marktlücke geschlossen hat. In der Sache gelingt Burhoff
dann eine grundsolide, fleißige und unprätentiöse Aufbereitung
zum Teil schwieriger Rechtsgebiete. Er strukturiert die Materie klar und
verliert seine Kunden nie aus dem Blick. Ohne ein tiefes, auch
dogmatisch-theoretisches Verständnis für die Inhalte wäre diese
flüssige Wiedergabe ausgeschlossen. Die was für ein treffendes
Wort Lesbarkeit dieses Buchs und sein hoher Wert für die
Praxis zeugen gleichermaßen von Inspiration, Transpiration und
auch schon von Tradition. Denn gewiss auch als Ergebnis der vielen
Rückmeldungen und Anregungen, die Burhoff erreichen, werden die
Bücher nicht nur dicker, sondern auch immer besser und runder. Auch dieses
Handbuch ist eine glückliche Symbiose aus Handwerk, Wissenschaft und
ja! Pädagogik.
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