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Rezensionen 2. und 1. Auflage: Handbuch für
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl Heinz Kunert, in GA 2001,
374:
"An diesen Werken ist zunächst als Charakteristikum zu
erwähnen, dass sie nur einen Autor haben und dass dieser nicht
Rechtsanwalt, sondern Richter (am Oberlandesgericht) ist. Die Werke wenden sich
aber gleichwohl in allererster Linie an den Verteidigen Die zweite
Besonderheit, die sie von den anderen hier angezeigten Werken
unterscheidet, sind ihre Anlage und Gliederung nach alphabetisch
geordneten Stichworten, also von "Ablehnung" bis
"Zwischenberatungen des Gerichts" im Band Hauptverhandlung. Als dritte
Besonderheit sind die umfangreichen "Entscheidungsregister" zu nennen,
in denen auf insgesamt etwa 200 Seiten alle verschiedenen Fundstellen der im
Text besprochenen Entscheidungen (z.T. auch unterer Gerichte) aufgelistet sind.
Die Alleinautorschaft bringt es mit sich, dass das Werk nicht
nur eine einheitliche Handschrift trägt, sondern auch aus
einem Guss geformt ist. Die Anordnung nach Stichworten -
mit natürlich notwendigen zahlreichen Querverweisungen auf verwandte
Stichworte - ermöglicht eine rasche Orientierung, weshalb
der Rezensent schon Rechtsanwälte beobachtet hat, die es in der Hektik der
Hauptverhandlung konsultierten und dabei offensichtlich rascher zum Ziel kamen
als über das Stichwortverzeichnis eines StPO-Handkommentars. Die
Entscheidungsregister sind für den nützlich, der nicht alle
Entscheidungssammlungen und Zeitschriften zu seiner dauernden
Verfügung hat. Dies alles sind große Vorteile für
die schnelle Orientierung, Vorteile, die um so schwerer wiegen, als die dem
Band Ermittlungsverfahrenen erstmals bei gefügte CD-ROM alle
zitierten Entscheidungen des BGH enthält. die in der amtlichen Sammlung
BGHSt veröffentlicht worden sind.
Die Möglichkeit des raschen Auffindens eines Stichworts
zur schnellen Orientierung über eine Frage entsprechen Inhalt und Niveau
der orientierenden Antworten. Sie sind allesamt knapp,. aber
klar und präzise und führen ohne Umschweife und
große Worte jeweils direkt zum Kern des angesprochenen
Problems, völlig unprätentiös und knochentrocken. Bei
zahlreichen Stichworten beginnt der Verfasser seine Erläuterungen mit
einem "eingekastelten" Vorspann unter der Überschrift "Das Wichtigste in
Kürze". Hier wird in knappen Sätzen. von meistens nicht mehr als ein
bis zwei Zeilen der harte Kern des Problems dargestellt. Den Erläuterungen
wichtiger Stichworte sind ferner umfangreiche und durchgängig
zuverlässige Literaturhinweise vorangestellt. Für den
Band Ermittlungsverfahren regt der Rezensent an, bei einer Neuauflage auf S.
146 zur Pressebeschlagnahme die Aufsätze von Achenbach in JuS 2000, 27,
und in NStZ 2000, 123, sowie einige dort zitierte weitere einschlägige
Artikel aufzunehmen. - Unter dem Stichwort "Gesetzesnovellen" wird auf geplante
im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorhaben hingewiesen. In dem Band
Ermittlungsverfahren - S. 455 - sollte demnächst der z Zt. von den
gesetzgebenden Körperschaften beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Erweiterung des Pressezeugnisverweigerungsrechts auf selbst recherchiertes
Material erwähnt werden (BT-Drs. l4, 5166).'
Die Erläuterungen sind durchgängig von einer
bemerkenswerten Klarheit und Dichte. Man erfährt
immer Richtiges, Genaues: und Weiterweisendes. "Hinweise
für den Verteidiger" sagen dem Leser aus diesem Leserkreis, worauf er aus
der Sicht des Richters achten sollte - und der Verteidiger- Leser wird gut
daran tun, auf diese Hinweise zu hören, die: teilweise auch
in der Form von Musteranträgen oder -schriftsätzen dargeboten
werden.
Überhaupt scheint dem ,,Rezensenten das Werk von
Burhoff ein Beweis dafür zu sein, dass die in jüngster
Zeit im Zusammenhang mit der Juristenausbildungsreform öfter zu
hörende Unterscheidung von angeblich "richterlicher" und
"anwaltlicher" Perspektive und Denkweise ebenso
verfehlt ist wie die Forderung, bei der Ausbildung junger Juristen der
letzteren mehr Raum zu geben. Richter und Anwalt, Staatsanwalt und Verteidiger
bearbeiten denselben Gegenstand mit denselben Mitteln, der Findung der und der
Subsumtion unter die zutreffenden Rechtssätze. (Nur) wenn der Verteidiger
dieselben gedanklichen Schritte vollzieht wie der Richter oder Staatsanwalt,
und (nur) wenn er in der Lage ist, diejenigen des Richters oder Staatsanwalts
zu antizipieren, wird er seiner Aufgabe gerecht werden können, die
ihm obliegenden Schritte richtig zu tun. M.a.W.: wer nicht "richterlich"
denken kann, kann letzten Endes auch nicht richtig "anwaltlich" denken. Dies
gilt übrigens nicht nur im Strafrecht, sondern ebenso auf anderen
Rechtsgebieten. Der Kläger-Anwalt muß eine
"Schlüssigkeitsprüfung", der Beklagten-Anwalt eine
"Erheblichkeitsprüfung" anstellen, wenn er sein Metier versteht, und die
Einübung dieser Fertigkeit als "justizlastig" zu verteufeln, geht am
Problem vorbei. Ein Irrtum des Zeitgeistes'!
Sind die beiden Bände von Burhoff insgesamt
juristisches Handwerksgut in des Wortes allerbester
Bedeutung, so kann der am Anfang seiner
Berufstätigkeit als Strafverteidiger stehende Leser aus
ihnen sein Handwerk lernen oder verbessern lernen. Freilich
muß sich der Leser angesichts der alphabetischen Gliederung nach
Stichworten einen Ruck geben, um die beiden umfangreichen Bände von Anfang
bis zum Ende durchzulesen - ein Lexikon liest man ja auch nicht vom ersten bis
zum letzten Stichwort. Der Rezensent würde dem Anfänger
gleichwohl zu einer solchen Anstrengung raten. Wer hierzu nicht die Ausdauer
aufbringt, wird großen Gewinn aus den beiden Bänden
auch dann , ziehen wenn er über einen längeren' Zeitraum jede
denkbare Gelegenheit ergreift, bei der Begegnung mit einem strafprozessualen
Begriff im "Burhoff" nachzuschlagen. Und auf seinem Schreibtisch
und in der Hauptverhandlung sollte er ihn auf jeden
Fall vorhalten.
Für besonders gelungen hält der
Rezensent im Hauptverhandlungsband die Stichworte "Bedingter Beweisantrag",
wobei auch der Eventualbeweisantrag mitbehandelt wird, und "Hilfsbeweisantrag",
im Band Ermittlungsverfahren das Stichwort "Einstellung nach § 153 a
StPO". Hier vor allem werden dem Anfänger die Augen aufgehen!
Insgesamt sind die beiden Bände des Werkes von
Burhoff, um es mit einem Rezensions-Zitat aus dem besonders
rezensionsfreudigen 18. Jahrhundert auszudrücken, "so gut,
daß selbst strenge Richter ihren Beifall zu geben gezwungen sind", kurz:
ein wahrer Glücksfall auf dem so üppig beschickten aber
für den Nachfragenden längst nicht immer so ergiebigen Markt!
............."
- Vorsitzender Richter am BGH a.D. Gerhard
Herdegen, Karlsruhe in StV 2001, 139:
"Was der Autor den Praktikern des
Strafverfahrens - und damit meine ich alle Praktiker: Richter,
Staatsanwälte, Verteidiger und Nebenklägervertreter oder
-beistände - mit seinen Büchern an mustergültig
aufbereiteten Informationen vermittelt, ist ebenso erstaunlich
wie verdienstvoll. Die zweite Auflage seines Handbuchs für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das schon in der ersten Auflage unter dem
Aspekt der mit ihm verfolgten Zwecke ein Standardwerk war, breitet in
aktualisierter und wesentlich erweiterter Fassung alles aus, was dem Suchenden
nützlich sein. Dieses Handbuch gibt Antwort auch auf sehr spezifische
Fragen, lässt die Verteidiger wissen, was sie besonders beachten sollten,
führt ihnen vor Augen, was für ihre Mandanten
vorteilhaft oder nachteilig sein könnte, erleichtert ihnen
mit zahlreichen Antragsmustern, Mustererklärungen und Musterschreiben die
Mühe des Formulierens und des Bedenkens des notwendigen Inhalts, zeigt
ihnen den Stand der Judikatur auf und macht sie mit einer Fülle
richterlicher Erkenntnissätze aus vielen Zweigen und allen Stufen der
Gerichtsbarkeit bekannt, führt - oft in kaum zu überbietender
Vollständigkeit (die Nachweise am Anfang des Stichwortes
"Beweisverwertungsverbote, Allgemeines" umfassen zweieinhalb eng bedruckte
Seiten) - Literatur an und berichtet, wo es dem Autor notwendig erscheint,
über die in ihre vertretenen Auffassungen. Die Gliederung des Stoffes und
seine typographische Aufbereitung könnten kaum geschickter und
gefälliger sein. Ich will diese Aussagen nur mit wenigen Sätzen
ergänzen, weil die "Burhoffsche Gestaltungsmethode" schon
einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Die Stoffmasse ist auf
Stichworte verteilt. Sie und ihre Auffächerung ......... werden in
exakt alphabetischer Reihenfolge behandelt. Das verhilft nicht nur zur raschen
Auffindung des Stellen, die informativ für die Bewältigung eines
Problems sein können, sondern erklärt auch die stupende Beherrschung
des Stoffes durch den Autor. Allein das "Netzwerk" seiner
Stichwörter ist eine große Leistung. Wer auf systematische
Zusammenhänge Wert legt, kann ihnen mit Hilfe der Verweisungen nachgehen.
....................................
An dieser Stelle kann ich mir eine Bemerkung
ad personam eines Rezensenten nicht versagen: Die "Zielgruppe" von
Burhoffs Buch sind vor allem Strafverteidiger. Man mag es
"verteidigerfreundlich" nennen. Aus dieser Prädikation kann nichts
Negatives abgeleitet werden. Es ist für mich unverständlich, dass
Burhoff in der Besprechung eines seiner Bücher von einem
Staatsanwalt dafür getadelt worden ist, dass er als Richter Anwälte
instruiere, sie sozusagen gegen die Justiz aus- und aufrüste. Ich frage
mich, was tadelnswert daran sein kann, dass ein Richter sachkundig, umfassend
und gründlich das Gesetz für Verteidiger erläutert, ihnen die
Rechtsprechung erschließt, sie auf wichtige Literatur hinweist, ihnen
Ratschläge erteilt, die sich im Rahmen des Gesetzes und der Judikatur
halten, für sie Exemplarisches formuliert, damit sie den Ansprüchen
gerecht werden können, die von Rechts wegen an sie gestellt werden.
Burhoff ist kein Zulieferer für Gesetz und Recht
missachtende Konfliktverteidiger. Vieles, das meiste, was Burhoff
bietet, ist instruktiv, wissenswert auch für
Richter und Staatsanwälte, kann Handlungs- und
Entscheidungshilfe für sie sein. Burhoffs Buch sollte in der
geistigen Ausstattung keines Strafverteidigers fehlen. Aber ich zögere
nicht zu sagen, es gehöre auch in die Handbibliothek von Richtern und
Staatsanwälten, die mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren befasst
sind. ....................
Es wäre noch viel Positives zu sagen. Ich
gratuliere dem Autor und dem Verlag zu diesem Werk."
- Rechtsanwalt Dr. Leonard Walischewski, München
in NJW 2000, 3410:
"Die Einsicht, dass eine moderne, effektiv
ausgerichtete Strafverteidigung schon im Ermittlungsverfahren beginnt, hat den
Autor veranlasst, sein Werk in 2. Auflage fortzuführen. Die 2. Auflage
knüpft an die Erstauflage an, wobei sich das Werk im Wesentlichen an den
engagierten Verteidiger wendet. Der Umfang hat im Vergleich zur Erstauflage
zugenommen, und das Exemplar umfasst nunmehr 1178 Seiten. Konzeption,
Vorgehensweise und Aufmachung entsprechen im Wesentlichen der Vorauflage. Die
Materie wird alphabetisch geordnet, nach Schlagworten aufbereitet
präsentiert, wobei ein Grobraster von Schlagworten auf dem Bucheinband
unter Hinweis auf die Randnummern einen schnellen Zugriff und ein schnelles
Auffinden der gesuchten Problematik ermöglicht. Dieses Grobraster wird
durch ein inhaltlich ausführliches Stichwort und
Entscheidungsregister ergänzt. Die Entscheidungen, die im Buch zitiert
werden, können auf einer Volltext-CD-Rom, die dem Buch beigefügt ist,
abgefragt werden. Die Konzeption des Werkes ist für den
Praktiker hervorragend, ermöglicht sie doch einen raschen
effektiven Zugriff in der konkreten Verfahrenssituation im
Ermittlungsverfahren. Das praxisgerechte Arbeiten wird durch die inhaltliche
Darstellung der Einzelthemen noch ergänzt. Bei der Einzeldarstellung
zeichnet sich der Autor durch inhaltliche Korrektheit,
lückenlose Darlegung der
Rechtsmittelmöglichkeiten eines Verteidigers im
Ermittlungsverfahren aus, wobei in den umfangreichen Abschnitten
Zweckmäßigkeitsfragen unter Hinweis auf die einschlägige
Rechtsprechung und Literatur reflektiert werden. Die an die Hand gegebenen
Checklisten für bedeutungsvolle immer wiederkehrende Probleme werden
tabellarisch dargestellt, Musterformulare für die jeweiligen Anträge
dem Bearbeiter an die Hand gegeben.
Insgesamt gesehen ist die 2. Auflage der
erneute Beweis des Autors, dass es durchaus sinnvoll ist, die
Kommentarliteratur auf praxisnahe und praxisgerechte Probleme zu filtern, um
langwieriges Nachschlagen in der umfangreichen Kommentarliteratur auf
Spezialprobleme zu beschränken. Die wohltuende Einfachheit der
dargestellten Probleme und die Angabe der wichtigsten und
gängigsten Rechtsprechung zu Einzelproblemen stellen eine
praktische Arbeitshilfe sowohl für den erfahrenen
Strafverteidiger als auch für den unerfahreneren Kollegen dar, so dass der
Autor sein im Vorwort dargelegtes Ziel außerordentlich gut
durch sein Werk erreicht hat."
- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer, Köln, in
ZAP Heft 18 vom 25. 09.
2000:
"Die Bilder aus Gerichtssälen sind den
Verfahrensbeteiligten eines Strafprozesses vertraut:
Verteidiger, Staatsanwalt und Gericht
schleppen jeweils kleine, fette, graue Bücher zu ihren Bänken, um
sich ggf. über anstehende strafprozessuale Probleme zu orientieren. Das
war die Zeit vor BURHOFF
Dass diese Informationen mit Büchern
erfolgten, die meinten, den schnellsten Überblick über Sachprobleme
geordnet nach Paragraphen der Strafprozessordnung vermitteln zu können,
ist ebenfalls ein Relikt aus der Zeit vor BURHOFF.
Mittlerweile gehört es zu den Ritualen
des Beginns eines Strafprozesses, dass beim Aufbau von Akten und Literatur auf
der Verteidigerbank immer häufiger - insbesondere bei jungen Kollegen -
das Rot des Burhoff'schen Handbuchs auftaucht. Ein Ereignis, das
regelmäßig skeptisch von der Richterbank beäugt wird, die die
bisherige Waffengleichheit der Kommentarliteratur gefährdet sieht. Es
scheint, als verbiete sich die richterliche Verwendung eines Handbuches
für die strafrechtliche Hauptverhandlung, die der Autor mit dem
erklärten Ziel einer optimierten Strafverteidigung verfasst hat.
BURHOFF ist aktuell einer der agilsten Autoren
auf dem Gebiet des Strafprozessrechts. Mit Elan hat er einige neue Projekte
angefasst, die einen unschätzbaren Vorteil bieten: Der Autor belastet sich
nicht mit überkommenen Literaturtraditionen. Was bei den Verfassern manch
ehrwürdiger Lehrbücher in der x-ten Auflage abhanden gekommen zu sein
scheint, stellt BURHOFF in den Mittelpunkt seiner
Darstellungsbemühung: Verständlichkeit und
Übersichtlichkeit. Der sichtbare Erfolg dieser Methode bei
Anwälten gibt ihm Recht. Sein ,,Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung" liegt mittlerweile in der 3. Auflage vor, das ,,Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" gibt es bereits in der 2.
Auflage. Insgesamt verfügen die Bücher über mehr als 2000 Seiten
geballter Prozessinformation.
In Zeiten der hektischen Gesetzgebung hat der
systematische Gesetzesaufbau als Leitlinie für die Verständlichkeit
von Problemen ausgedient. BURHOFF hat daraus die Konsequenzen gezogen und seine
Darstellung problemorientiert aufgebaut. Alphabetisch
geordnete Stichworte ermöglichen eine erste Information, die in
Geschwindigkeit und Präzision jedem Kommentar überlegen ist. Wer
tiefschürfende Auseinandersetzungen mit wissenschaftlichem Gehalt sucht,
ist bei BURHOFF fehl am Platz. Er dosiert die Informationen nach den
Bedürfnissen der Prozessbeteiligten. Der Strafprozess
zeichnet sich durch Dynamik und Überraschungsmomente aus. Probleme
entstehen erfahrungsgemäß in der Hauptverhandlung unerwartet
schnell. Eine Reaktion des Verteidigers innerhalb kürzester Zeit ist von
Nöten, um nicht unwiederbringliche Verteidigungschancen zu verspielen.
Erscheint z. B. der Mandant aus der Haft vorgeführt unerwartet gefesselt,
ist ggf. ein sofortiges Tätigwerden des Verteidigers angezeigt. Über
das Stichwort ,,Fesselung" dürfte der Verteidiger - wenn er nicht ein ganz
routinierter Hase ist - sehr viel schneller eine erste Problemorientierung
erhalten als über Kommentierungen zum wenig geläufigen § 119
Abs. 5 StPO.
BURHOFFS Aufarbeitung ist nicht nur
präzise und aktuell, sie gewichtet auch vorbildlich,
gemessen am Aktionsbedarf des Verteidigers. Wo es die Verständlichkeit
erfordert, scheut Burhoff nicht vor schlagwortartigen Skizzen. Die
Übersicht der zeugnisverweigerungsberechtigten Verwandten wird
beispielsweise manchem Prozessbeteiligten die Tragweite des § 52 StPO
erstmalig deutlich machen. Markante Passagen sind farblich unterlegt. Das
Symbol des erhobenen Zeigefingers signalisiert praktische
Fehlerquellen. Arbeitsmuster von Schriftsätzen runden das Werk
ebenso ab wie die beiliegende CD-ROM zu der Fülle der zitierten
BGH-Entscheidungen. Wem die Muße zu umfassender Problemaufarbeitung
gegeben ist, findet jeweils ein imponierendes umfassendes
Literaturverzeichnis als Grundlage hierfür.
BURHOFF ist Richter. Ob diese Rolle ihn dazu
prädestiniert, ein Verteidigerhandbuch zu verfassen, muss ein Anwalt
bezweifeln, der sich stets für eine kämpferische und stets
kritikbereite Strafverteidigung eingesetzt hat. Wenn im Vorwort Verteidiger in
Konflikt-Verteidiger einerseits und andererseits in solche eingeteilt werden,
die gemeinsam mit dem Gericht nach einem gerechten Urteil streben, deuten sich
hier schon Unterschiede im Verteidigerbild an. Dass beispielsweise BURHOFF's
,,prozesstaktische Tipps" hiervon beeinflusst sind, dürfte evident sein.
Entsprechend kommen Wurzeln von engagiertem Verteidigungshandeln im Text etwas
zu kurz. Stichworte wie ,,Unschuldsvermutung" oder ,,in dubio pro reo" sucht
man vergeblich. BURHOFT beschränkt sein Verständnis des engagierten
Verteidigers auf die Wahrnehmung der ,,technischen" Möglichkeiten, die die
StPO dem Anwalt bietet.
In diesem Rahmen sind BURHOFFS Arbeiten
bewunderungswürdig. Präzision, Gewichtung und Aktualität
verbunden mit dem alles dominierenden Grundsatz der Transparenz machen dieses
Buch in Deutschland zu etwas außergewöhnlichem. Reduzierung von
Komplexität ist eine schriftstellerische Kunst, die im
angelsächsischen Raum sehr viel höhere Anerkennung genießt als
in der gemeinen deutschen Prozessliteratur Die Leistung BURHOFFS
verdient mehr als den wirtschaftlichen
Erfolg, den diese Bücher zweifellos haben werden."
- Rechtsanwalt Dr. Michael Ludovisy , Vilgertshofen, in
DAR 2000, 288:
"....Bemerkenswert ist, dass die Anregungen
und Hilfestellungen für die Verteidigung mit diesem Handbuch "aus dem
Lager" der Rechtsprechung geleistet werden. Gerade dieser Umstand der
Lösungsansätze aus richterlicher Sicht und Erfahrung lassen das
Handbuch für den Strafverteidiger umso hilfreicher erscheinen. Wenn der
Autor im Vorwort "dir richtige Wahrheitsfindung" als Ziel in den Vordergrund
stellt, " an der Gericht, Verteidiger und Staatsanwaltschaft gemeinsam
teilhaben", dann ist ihm dieses mit der Vorlage seines Handbuches in
vorzüglicher Weise gelungen..."
...Rechtsprechungs- und
Literaturhinweise können als nahezu vollständig
bezeichnet werden.."
.... Die beiden Handbücher von Burhoff
zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen
Hauptverhandlung sind eine gelungene Ergänzung jeder
Literatursammlung und uneingeschränkt
empfehlenswert."
- VRiLG a. D. Dr. Hans Bode , Hildesheim, in zfs Heft
4/2000, S. IV:
....Bereits 2 Jahre nach Erscheinen der von mir in Heft
1/1998 dieser Zeitschrift besprochenen Vorauflagen liegen nun die
aktualisierten und wesentlich erweiterten Neuauflagen vor. Sie zeichnen sich
durch die noch weiter verfeinerte Übersichtlichkeit
der Darstellung aus.
Nach wie vor erweist sich die vom Verfasser gewählte
Lösung als ungemein praktisch. ......
.... Der Autor bietet zudem im Internet auf seiner
Homepage http://www.burhoff.de aktuelle
Verfahrenstipps für
Strafverteidiger an. Dieser Service steht allen Internet-Nutzern
kostenlos zur Verfügung. Er bietet insbesondere den Lesern der
vorgenannten Handbüchern den Vorteil, sich in der Zeit zwischen den
Auflagen über die neueste ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung
in Strafsachen aktuell und zuverlässig zu informieren.
Das steigert noch den außerordentlichen
Wert der sorgfältig gearbeiteten Werke für die praktische
Arbeit.
- Staatsanwalt Dr. Heiko Artkämper, Dortmund, in
NJ 2000, S. 191:
"....Dem üblicherweise methodisch
orientierten Leser mag es zunächst befremden, dass die Handbücher
alphabetisch nach Stichpunkten geordnet sind; schnell wird er aber die
Vorzüge einer derartigen Darstellungsweise schätzen lernen und
nicht mehr missen wollen, wenn er unter Hilfenahme der
praktischen Ausklappseiten am Ende, die glücklicherweise dem
festen Einband nicht zum Opfer gefallen sind spontan zu Problemkreisen
Stellung nehmen soll oder sich mit dem aktuellen Meinungsstand
vertraut machen möchte.....
....Zahlreiche Musteranträge
für beide Verfahrensstadien, von denen nach der Erfahrung des Rezensenten
bereits vielfach (erfolgreich) Gebrauch gemacht worden ist...
Das Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren widmet sich einer Verteidigungsstrategie, die
vielen Strafverteidigern - und dies wohl nicht nur aus gebührenrechtlicher
Sicht - fremd zu sein scheint, der aus Sicht des Beschuldigten aber oftmals
vorrangige Bedeutung zukommen muss: Der Vermeidung einer
öffentlichen Hauptverhandlung durch aktive
Interessenvertretung bereits im Ermittlungsverfahren. Dabei werden auch
aktuelle Probleme ansprechend aufgearbeitet und - dies gilt für beide
Handbücher - optisch (Schaubilder, Checklisten, Querverweise) und
bibliographisch (Stichwortverzeichnis, Paragraphenregister,
Konkordanzenverzeichnis, ausklappbares Stichwortverzeichnis) vorbildlich
präsentiert. Besonders soll auf die verständlichen Ausführungen
zu interdisziplinären Wissenschaften (z.B. Kriminaltechnik, Medizin,
Psychiatrie) hingewiesen werden., denen in jüngster Zeit stetig steigende
Bedeutung auch für den Juristen zukommt....
Als Fazit bleibt festzuhalten: Der
Autor bietet mit seinen beiden Bänden sowohl dem erfahrenen Praktiker als
auch dem Berufsanfänger eine schier unerschöpfliche Vielzahl
interessanter Erkenntnisquellen; auch neue, (noch) nicht der h.M.
entsprechende Lösungswege werden vorgestellt, wobei diese aber
stets als solche gekennzeichnet sind. Vor diesem Hintergrund kann nur die
Empfehlung zahlreicher Vorrezensenten wiederholt werden, dass "die
Burhoffs" Standardwerke nicht nur für den Strafverteidiger, sondern
sowohl aus Gründen der Waffengleichheit als auch wegen der
Aktualität, Komplexität, prozessualen Umfänglichkeit und
Objektivität der Ausführungen auch für ermittelnde
Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter darstellen.
Es sind Arbeitshandbücher für den täglichen Gebrauch, nicht aber
dekorativ für den Bücherschrank. Prädikat:
Uneingeschränkt empfehlenswert."
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr.
Jörg Burkhard, Wiesbaden, in wistra 2000, 215:
"....Das von Burhoff nunmehr in der zweiten
Auflage vorgelegte Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
ist ein für die Praxis unverzichtbares
Nachschlagewerk. Auf 1187 Seiten stellt Burhoff in alphabetisch
geordneter Form alle Stichworte, die im Rahmen eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens Bedeutung erlangen können, dar....
Die Darstellung selbst ist stark
gegliedert und nach Randnummern unterteilt. Die wesentlichen Schlagwort
in den einzelnen Absätzen sind fett hervorgehoben........
......Diese nach Stichworten unterteilte
Gliederung hilft dem Praktiker schnell zu der gesuchten
Lösung. Die Stoffmenge wird übersichtlich und gut
verständlich aufgefächert. Sehr hilfreich sind auch die
Antragsmuster bzw. Musterschreiben und Mustererklärungen. Schon die
erste Auflage dieses Buches war für mich stets nützlich und ein sehr
hilfreiches Nachschlagewerk. Die zweite aktualisierte und wesentlich erweiterte
Auflage vermittelt noch mehr Informationen und aktuelle Literatur bzw.
Rechtsprechungshinweise......
Die Darstellung ist kurz und knapp,
jedoch gut verständlich und ohne übertrieben viele
Abkürzungen, die der Lesefreundlichkeit entgegen stünden. Sehr
erfreulich sind die vielen Fundstellen, auf die Burhoff
stets hinweist. Das Handbuch ist eine praktische Arbeitshilfe für den
Strafverteidiger, aber auch für den Richter und Staatsanwalt. Es ist
für den Berufsanfänger ebenso unverzichtbar wie für den
erfahrenen Praktiker: Denn der gute allgemeine Überblick über die
einzelnen Stichworte hilft dem Anfänger ebenso, wie die vertiefenden
Darstellungen bzw. weiterführenden Hinweise und zahlreichen Fundstellen
dem erfahrenen Praktiker. Das Buch ist eine wahre Fundgrube für jeden
strafrechtlich Interessierten.
Beigefügt ist dem Handbuch auch eine
CD-Rom, auf der zitierten BGH-Entscheidungen, die in der amtlichen
Sammlung BGHSt veröffentlicht worden sind, als Volltexte enthalten sind.
Die Möglichkeit, die Volltexte der BGHSt-Entscheidungen über die
CD-Rom nachzulesen, ist ein toller Service, der auch zum
Nachlesen der zitierten Entscheidungen beflügelt und zum weiteren zitieren
der BGHSt-Entscheidungen motiviert.....
Das Burhoff`sche Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein außerordentlich
gelungenes Nachschlagewerk, dass auf keinem
Schreibtisch eines Strafverteidigers bzw. Strafrichters oder
Staatsanwaltes fehlen sollte."
- Prof. Dr. Ulrich Berz, Bochum, in NZV 1999, S.
507:
... ist um die Stichwörter Einstellung des
Verfahrens nach § 154 d zur Entscheidung einer Vorfrage,
Hauptverhandlungshaft, Telefonüberwachung,
Begriff, Telefonüberwachung, Kosten,
Vernehmungsbeistand und Videovernehmung im
Ermittlungsverfahren ergänzt worden.....
.....Anders als in der ersten Auflage, in welcher der Autor
vertiefende Literaturhinweise erst an den entsprechenden Stellen im Text
gegeben hatte, ist bei der Neuauflage den einzelnen Stichwörtern ein
Abschnitt mit Literaturhinweisen vorangestellt worden. Dies erleichtert dem
Benutzer die vertiefende Behandlung einer Frage, ....
Wie in der ersten Auflage bezeichnet der Autor, selbst Richter
am OLG, es als sein Anliegen, im Interesse einer funktionierenden
Strafrechtspflege die Tätigkeit des Strafverteidigers nicht nur aus der
vielleicht manchmal einseitigen Sicht des Richters
darzustellen. Dieses Anliegen zu verwirklichen, ist ihm vortrefflich
gelungen. An vielen Stellen seiner durchweg in die Tiefe gehenden
Problemdarstellung entscheidet er sich gegen den von der Rechtsprechung und
für den von Vertretern der Lehre eingeschlagenen Lösungsweg. Als
Beispiel dafür diene das fortschrittliche Verständnis des Autors
bezüglich der Anwesenheitsberechtigung des Verteidigers u.a. bei einer
Gegenüberstellung des Beschuldigten oder bei der richterlichen Vernehmung
von Mitbeschuldigten........
Abschließend betrachtet bleibt festzuhalten, daß
mit der zweiten Auflage des Handbuchs ein hochaktuelles und im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung von effektiver Verteidigung im Ermittlungsverfahren
wertvolles Werk erschienen ist, das insbesondere Verteidigern eine wichtige
Arbeitshilfe ist. Aber auch Richter und Staatsanwälte sowie andere mit dem
Ermittlungsverfahren Befaßte werden Burhoffs Handbuch Gewinn
nutzen.
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hamacher, Köln in AnwBl.,
Heft 2/2000:
"Im Ensemble der praktischen Arbeitshilfen hat
sich das Buch schon etabliert. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass es
nun aktuell in noch erweiterter Form vorliegt. Der Reiz des Handbuchs liegt vor
allem darin, dass es ganz dem Ermittlungsverfahren gewidmet ist, jenem Teil der
Strafrechtspflege, deren Schwergewicht und Ausstrahlung für das
,,richtige" Ergebnis schwerlich zu unterschätzen ist. Das Werk ist
alphabetisch anhand einer Fülle einschlägiger Stichworte aufgereiht
und enthält dazu, jeweils strukturiert, Hinweise zum Recht, seiner
praktischen Anwendung sowie der korrekten Formulierung. Viele Muster
ergänzen diese durchweg hilfreichen praktischen Arbeitshinweise. Der
Strafverteidiger, und der, der es werden will, sollte das Buch stets zur Hand
haben."
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