Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

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Akteneinsicht, Allgemeines

Literaturhinweise: Bahnsen, Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung im Strafverfahren, 1996; Brenner, Umfangreiche Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen, Krim 2001, 563; Burhoff, Verteidigerfehler in der Tatsachen- und Revisionsinstanz, StV 1997, 432; ders., Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers im Strafverfahren nach § 147 StPO, ZAP F. 22, S. 345; ders., 9 häufige Fragen zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, PA 2004, 14; ders., Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO, HRRS 2003, 182; Burhoff/Stephan, Strafvereitelung durch Strafverteidiger, 2007; Burkhard, Zum Recht des Strafverteidigers auf Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wistra 1996, 171; Dedy, Die Neuregelung des Akteneinsichtsrechts durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999) – Fortschritt oder Stillstand?, StraFo 2000, 149; Donath/Mehle, Akteneinsichtsrecht und Unterrichtung des Mandanten durch den Verteidiger, NJW 2009, 20; Eisenberg, Aspekte der Rechtsstellung des Strafverteidigers, NJW 1991, 1257; Ernesti, Grenzen anwaltlicher Interessenvertretung im Ermittlungsverfahren, JR 1982, 221; Gatzweiler, Folgen des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (StVÄG 1999) – Änderung des Akteneinsichtsrechts, StraFo 2001, 1; Gillmeister, Mandatsübernahme und Informationsquellen, in: StrafPrax § 4; Groh, Zum Recht des Strafverteidigers auf Einsichtnahme in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten, DRiZ 1985, 52; R. Hamm, Die Verteidigungsschrift im Verfahren bis zur Hauptverhandlung, StV 1982, 490; Hilger, Zum Strafverfahrensrechtsänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) – 1. Teil, NStZ 2000, 561; ders., Das Strafverfahrensrechtsänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999), StraFo 2001, 109; Huff, Die elektronische Akte im Strafverfahren – Die Stellungnahme der Großen Strafrechtskommission des DRB, DRiZ 2008, 336; Kempf, Rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren, FS BRAK, S. 592; Kugelmann, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NJW 2005, 3609; Marberth-Kubicki, Die Akteneinsicht in der Praxis, StraFo 2003, 366; Pfeiffer, Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers, in: Festschrift für Odersky, 1996, S. 453; Schäfer, Die Grenzen des Rechts auf Akteneinsicht durch den Verteidiger, NStZ 1984, 203; ders., Das Recht des Beschuldigten auf Gehör im Ermittlungsverfahren, wistra 1987, 165; Schlegel, Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren, HRRS 2004, 411; Schlothauer, Zum Rechtsschutz des Beschuldigten nach dem StVÄG 1999 bei Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, StV 2001, 192; Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, 984; Schneider, Grundprobleme des Rechts der Akteneinsicht des Strafverteidigers, Jura 1995, 337; Schomburg, Aktenführung: Beschuldigtenfotos in die Ermittlungsakte, Krim 2000, 22; Teschner, Einsicht in Gerichtsakten und Auskunft aus Gerichtsakten, SchlHA 2002, 221; Tsambikakis, Das „geteilte“ Akteneinsichtsrecht, in: Festschrift für Christian Richter II, 2006, S. 529; Walischewski, Probleme des Akteneinsichtsrechts des Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 1998; ders., Das Recht auf Akteneinsicht bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, StV 2001, 243; Welp, Probleme des Akteneinsichtsrechts, in: Festgabe für Karl Peters, 1984, S. 309.

 

Ohne AE kann es keine erfolgreiche Verteidigung geben (s.a. Ernesti JR 1982, 221; FA Strafrecht-Bockemühl, 2. Teil Kap. 1 Rn. 60 ff. m.w.N.; zur AE auch Dallmeyer, in: HBStrVf, Kap. II, Rn. 322 ff.).

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1.a) Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ist nur möglich, wenn er und auch sein Verteidiger die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennen (s.a. Burhoff StV 1997, 432, 433; MAH-Schlothauer, § 3 Rn. 34; Junker/Armatage, Rn. 73 ff.). Das setzt die Kenntnis des Inhalts der Strafakte voraus. Nur eine möglichst frühzeitige Information über die Vorwürfe, wegen der ermittelt wird, versetzt den Verteidiger in die Lage, sich auf eine effektive Verteidigung einzurichten und sich Verteidigungsmittel zu beschaffen. Deshalb ist das AER des § 147 – neben dem Beweisantrags- und Fragerecht – ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG und des fairen Verfahrens entspringt (Bahnsen, S. 33; LR-Lüderssen/Jahn, § 147 Rn. 1 m.w.N.; Marberth-Kubicki StraFo 2003, 366; Walischewski StV 2001, 244). Das AER beinhaltet auch die Pflicht (des Gerichts), den Verteidiger auf neue Ermittlungsergebnisse hinzuweisen, um ihm so die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen (BGH StV 2001, 4). Im EV ist auch Art. 6 Abs. 3b EMRK einschlägig (vgl. auch EGMR NStZ 1998, 429). Die AE dient insbesondere dazu, Fehlurteile zu verhindern und Waffengleichheit zwischen Anklagebehörde und Verteidigung herzustellen (OLG Brandenburg NJW 1996, 67). Schon das StrafverfahrensänderungsG 1999 hatte zahlreiche Änderungen im Recht der Akteneinsicht gebracht (wegen der Einzelh. u.a. → Akteneinsicht, Berechtigter, Rn. 78, und → Akteneinsicht durch Dritte, Rn. 120). Diese sind dann in die RiStBV eingearbeitet worden. Inzwischen hat das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2274) zu weiteren Änderungen im Recht der AE geführt, die von erheblicher Bedeutung sind, wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet (vgl. → Akteneinsicht, Beschränkung, Rn. 98 ff.). Außerdem hat das 2. OpferRRG v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2280) Änderungen gebracht (→ Akteneinsicht des Verletzten, Rn. 110, und → Akteneinsicht, Rechtsmittel bei Ablehnung, Rn. 152).

59a

b) Hinweis für den Verteidiger

Am 01.01.2006 ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz IFG, BGBl. 2005 I, S. 2722) in Kraft getreten (vgl. dazu eingehend Kugelmann, a.a.O., und Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 987). Dieses hat ein „formales“ subjektivöffentliches Jedermannrecht auf Zugang zu Bundesinformationen eingeführt, ohne dass jeweils tatsächliche Rechte des Einzelnen dahinter stehen müssen. Entsprechende Regelungen gibt es teilweise auch (schon) in einigen Bundesländern (vgl. z.B. Berliner Informationsfreiheitsgesetz v. 15.10.1999 [GVBl., S. 561]; Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein v. 09.02.2000 [GVOBl. Schl.-H., S. 166]; Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen v. 27.11.2001 [GV.NRW., S. 806]; zu Schleswig Holstein s. Teschner SchlHA 2002, 221; Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt v. 19.06.2008 [GVBl. Sachsen-Anhalt, S. 242]; Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz v. 15.09.2006 [Amtsbl. des Saarlandes], S. 1624; Bremisches Informationsfreiheitsgesetz v. 24.05.2006 [Brem.GBl., S. 263]). Das IFG – und die weitgehend gleichlautenden Landesgesetze – gewährt in § 1 IFG einen Anspruch auf Informationszugang. Dieser Anspruch auf Informationsfreiheit richtet sich aber nur gegen „Behörden“. Dabei entspricht der Behördenbegriff dem des § 1 Abs. 4 VwVfG (Schmitz/Jastrow, a.a.O.). Gerichte sind nur einbezogen, soweit dort öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (so auch Teschner, a.a.O., für das schleswig-holsteinische IFG). Das bedeutet, dass das IFG bzw. die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen auf die AE des Verteidigers nach § 147 StPO keinen Einfluss haben (s.a. → Akteneinsicht durch Dritte, Rn. 120). Die abschließenden Regelungen der StPO gehen vor (vgl. § 1 Abs. 3 IFG). Deshalb kann z.B., wenn Polizeibeamte als → Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Rn. 826a, tätig geworden sind, nicht über das IFG ein Anspruch auf Einsicht in Einsatzunterlagen durchgesetzt werden (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2009 – 26 K 118/08).

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2. § 147 gilt für das gesamte Strafverfahren (vgl. zum AER des Verteidigers während laufender HV Burhoff, HV, Rn. 80 m.w.N.; s.a. OLG Brandenburg, a.a.O.) und über § 46 Abs. 1 OWiG auch für das OWi-Verfahren (vgl. dazu BayObLG NJW 1991, 1070; wegen der Besonderheiten s. → Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Rn. 472; zur AE im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren eingehend Burhoff/Stephan, OWi, Rn. 139 ff.).

Grds. ist die Vorlage einer Vollmacht zur AE nicht erforderlich. Es genügt die Anzeige des Rechtsanwalts, dass er bevollmächtigt ist (OLG Jena VRS 108, 276; OLG München StV 2008, 127; LG Bremen StV 1982, 505; LG Chemnitz StraFo 2009, 207; LG Cottbus StraFo 2002, 233; LG Dortmund AnwBl 1977, 118; LG Ellwangen NStZ 2003, 331; LG Oldenburg StV 1990, 59; KK-Laufhütte, § 147 Rn. 3; Burhoff/Stephan, OWi, Rn. 151; → Bestellungsanzeige, Rn. 406) Etwas anderes gilt für das Stadium der Anbahnung des Verfahrens. Allerdings sollte der Verteidiger sich immer überlegen, ob es sich im Interesse des Mandanten lohnt, in dieser Frage „Streit“ mit den Ermittlungsbehörden anzufangen.

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3. § 147 unterscheidet zwischen dem Recht zur Einsicht in die Akten und dem Recht zur Besichtigung der Beweisstücke, wobei das Besichtigungsrecht das Einsichtsrecht ergänzt. Beides wird vom Gesetz im Wesentlichen gleich behandelt. Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) regeln die AE über § 147 hinaus in den Nrn. 182 ff. Der Verteidiger hat außerdem die berufsrechtlichen Grundsätze des § 19 BORA, der u.a. die AE, die Anfertigung von Abschriften und die Bekanntgabe des Akteninhalts regelt, besonders zu beachten.

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Der Verteidiger darf ohne AE keine Einlassung des Beschuldigten oder eine Stellungnahme abgeben (s.a. Junker/Armatage, Rn. 73; Weihrauch, Rn. 172; R. Hamm StV 1982, 494). Erfolgt dies doch, so handelt es sich hierbei um einen groben (Verteidiger-)Fehler (Burhoff StV 1997, 432 f.).

Eine Ausnahme von dieser Regel kann allenfalls dann gelten, wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegen möchte oder sich seine Unschuld, z.B. durch ein Alibi oder bei Notwehr, leicht beweisen lässt bzw. ein Beweismittelverlust droht (s.a. Weihrauch, Rn. 56 f.). Nach Weihrauch (a.a.O.) soll eine Ausnahme auch dann gelten, wenn der Mandant bereits Angaben gemacht hat. Im Zweifel wird der Verteidiger aber in einem solchen Fall ebenfalls nicht auf die AE verzichten können. Denn nur durch AE kann er klären, ob diese Angaben überhaupt verwertbar sind (§ 136a!).

Der Verteidiger muss auch darauf drängen, wenigstens einmal die Originalakten zu erhalten, um so prüfen zu können, ob in den ihm ggf. zur Verfügung gestellten Doppelakten auch alles aus den Originalakten fotokopiert worden ist (StrafPrax-Gillmeister, § 2 Rn. 149). Wichtig für die Verteidigung können z.B. auch Randnotizen oder sonstige Kennzeichnungen (z.B. eingefaltete Seiten oder eingelegte Pappstreifen) der StA oder des Gerichts seins.

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4. Antragsmuster

 

An die

Staatsanwaltschaft beim Landgericht Musterstadt

In dem Ermittlungsverfahren

gegen H. Muster

Az.: . . .

wegen des Verdachts der Hehlerei u.a.

wird unter Hinweis auf die Vollmacht Akteneinsicht

in die Verfahrensakten, sämtliche Beiakten, Beweismittelordner und sonstigen Beweisstücke beantragt.

Sollten die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und zurzeit wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO Akteneinsicht nicht gewährt werden, wird beantragt, unter Hinweis auf § 147 Abs. 3 StPO auf jeden Fall das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, die Protokolle über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen ein Verteidiger anwesend war bzw. einem Verteidiger die Anwesenheit hätte gestattet werden müssen sowie Sachverständigengutachten zur Verfügung zu stellen. Ich bitte auch um kurze - ggf. telefonische - Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung des Ermittlungszwecks ergeben soll.

Sollten die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sein und zur Zeit wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO Akteneinsicht nicht gewährt werden, wird ferner beantragt, die Aktenbestandteile aus der Verfahrensakte zu entfernen, die eine Gefährdung des Ermittlungszwecks begründen sollen, und dem Unterzeichner den übrigen Akteninhalt ohne Einschränkungen zur Verfügung zu stellen.

Sollte aufgrund dieses Antrags während des Ermittlungsverfahrens bis zum Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht nicht gewährt werden, beantrage ich unter Hinweis auf die dem Beschuldigten nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten und den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör, mich vom Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) zu unterrichten, um dann ggf. gegen die Verweigerung der Akteneinsicht Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

(Beim inhaftierten Mandanten ggf.: Ich verweise darauf, dass mir nach § 147 Abs. 1 S. 2 die Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung meiner Mandanten erforderlich sind, zugänglich zu machen sind. § 147 Abs. 2 S. 2 geht davon aus, dass „in der Regel“ Akteneinsicht zu gewähren ist. M.E. ist insoweit Akteneinsicht durch Übersendung der entsprechenden Aktenteile in Kopie zu gewähren Auf die Entscheidungen des BVerfG NJW 1994, 3219, NJW 2004, 2443 und NJW 2006, 1048 sowie des EGMR StV 2001, 201, 203, 205, zu den Folgen einer [auch teilweise] verweigerten Akteneinsicht weise ich hin.)

Für den Fall, dass der Verletzte Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO oder ein Dritter nach den §§ 474, 475 StPO beantragt, bitte ich, mir vor Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Stellungnahmerecht des Beschuldigten ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (s. Schlothauer StV 1987, 356 ff.; Neuhaus StraFo 1996, 29; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Auf. 2009, Rn. 119). Nach der Rspr. des BVerfG (vgl. u.a. NStZ-RR 2005, 245) ist dem Beschuldigten dann, wenn mit der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten ein Eingriff in Grundrechtspositionen, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verbunden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt dann aber erst Recht (auch) für eine Akteneinsicht durch einen Dritten.

Rechtsanwalt

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Siehe auch: Akteneinsicht, Adressat des Gesuchs, Rn. 55; → Akteneinsicht, Anfertigung eines Aktenauszugs, Rn. 65, mit Antragsmuster, Rn. 67b; → Akteneinsicht, Bearbeitung des Aktenauszugs, Rn. 68; → Akteneinsicht, Behandlung der Akten, Rn. 69; → Akteneinsicht bei Beweismitteln, Rn. 71; → Akteneinsicht bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, Rn. 75; → Akteneinsicht, Berechtigter, Rn. 78; → Akteneinsicht, Beschränkung, Rn. 92; → Akteneinsicht, Dauer, Rn. 106; → Akteneinsicht des Verletzten, Rn. 110; → Akteneinsicht durch Dritte, Rn. 120; → Akteneinsicht in Beiakten und beigezogene Akten, Rn. 130; → Akteneinsicht in Computerdateien, Rn. 134; → Akteneinsicht in Spurenakten, Rn. 136; → Akteneinsicht, Kosten, Rn. 139; → Akteneinsicht nach Einstellung des Verfahrens, Rn. 143; → Akteneinsicht nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, Rn. 145; → Akteneinsicht, Ort der Durchführung, Rn. 147; → Akteneinsicht, Rechtsmittel bei Ablehnung, Rn. 152; → Akteneinsicht, Umfang, Rn. 164; → Akteneinsicht, Unterrichtung des Beschuldigten, Rn. 173, mit Mustererklärung, Rn. 180; → Akteneinsicht, Unterrichtung Dritter, Rn. 181; → Akteneinsicht, Verlust der Akten, Rn. 185; → Akteneinsicht, Zeitpunkt, Rn. 186; → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Rn. 204.