ÿþ<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//SoftQuad//DTD HoTMetaL PRO 4.0::19971010::extensions to HTML 4.0//EN" "hmpro4.dtd"> <html> <head> <title>Burhoff online: Handbuch f&uuml;r das strafrechtliche Ermittlungsverfahren </title> <link rel="STYLESHEET" href="../../main.css"> <meta name="language" content="German, Deutsch, de, at, ch"> <meta name="MS.LOCALE" content="DE"> </head> <body> <table border="0" vspace="0" hspace="0" cellpadding="0" cellspacing="0" height="100%" width="98%"> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT" width="150"> <!--start_menu--> <script language="JavaScript" src="../../home/start/menu.js" type="text/javascript"></script> <!--ende_menu--> </td> <td valign="TOP" width="30"> <img src="../../images/leer.gif" width="30" height="100"> </td> <td valign="TOP" width="*" align="LEFT"> <!--start_gaito--> <script language="JavaScript" src="../../home/start/gaito.js" type="text/javascript"></script> <!--ende_gaito--> <!--start_drucken--> <a href="../../service/drucken.asp" target="_blank"> <img src="../../images/drucken.gif" width="16" height="14" border="0" align="RIGHT" hspace="5" vspace="0"></a><!--ende_drucken--><!--start_inhalt--> <h2 align="LEFT"> Handbuch f&uuml;r das strafrechtliche Ermittlungsverfahren</h2> <table border="0" cellpadding="5" cellspacing="0"> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1125</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> M&uuml;ndliche Haftpr&uuml;fung </h3> <table border="1" cellpadding="5" cellspacing="0" width="100%"> <tr> <td> <p> <b>Das Wichtigste in Kürze:</b></p> <p> <b>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b>Die mündliche Haftprüfung ist der in der Praxis häufigste Rechtsbehelf gegen U-Haft. </p> <p> <b>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b>Mündliche Haftprüfung kann grds. jederzeit beantragt werden. </p> <p> <b>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b>Die mündliche Haftprüfung kann sich inhaltlich gegen den dringenden Tatverdacht und/oder vor allem gegen die Haftgründe richten. </p> <p> <b>4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b>I.d.R. wird ein schriftlicher Antrag gestellt. </p> <p> <b>5.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b>Die mündliche Haftprüfung ist nach § 118 Abs. 5 unverzüglich durchzuführen. </p> <p> <b>6.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b>Der Haftprüfungstermin muss sorgfältig vorbereitet werden. </p> <p> <b>7.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b>Für die Teilnahme an einer mündlichen Haftprüfung entsteht für den Verteidiger die Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG. </p> </td> </tr> </table> <p> <b>Literaturhinweise: <i>Kruse</i></b><i>, </i>Rechtsschutz im Haftverfahren aus anwaltlicher Sicht, JA 2008, 219; <b><i>Schlothauer</i></b><i>, </i>Zum Rechtsschutz des Beschuldigten nach dem StVÄG 1999 bei Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, StV 2001, 192; <b><i>Schröder</i></b><i>, </i>Die jederzeitige Haftprüfung von Amts wegen, NStZ 1998, 62; s.a. die Hinw. bei ’! <i>Untersuchungshaft des Beschuldigten, </i>Rn. 1685; und bei ’! <i>Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, </i>Rn. 924.</p> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1125a</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>1. </b>Der in der Praxis häufigste Rechtsbehelf gegen U-Haft des Beschuldigten ist die mündliche Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1.  Erfolg i.S.e. Haftentlassung wird der Verteidiger aber auch hier nur haben, wenn er den <b>Antrag </b>auf und die mündliche Haftprüfung selbst <b>sorgfältig </b>vorbereitet hat (dazu und zu den weit. Einzelh. s. insbesondere <i>Schlothauer<b>/</b>Weider, </i>Rn. 705 ff; <i>Herrmann, </i>Rn. 1043 ff; <i>Beck-Deckers, </i>S. 199 ff; <i>Dahs, </i> Rn. 349 ff).</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Das  Rechtsmittel&quot; der mündlichen Haftprüfung muss der Verteidiger immer dann wählen, wenn er <b>neue Umstände</b>, insbesondere gegen die angenommenen Haftgründe, vortragen kann, die dem (Haft-)Richter bei Erlass des HB noch nicht bekannt waren oder wenn er dem Richter einen <b>persönlichen Eindruck </b>vom Mandanten, der häufig für eine positive Haftentscheidung von Bedeutung ist, vermitteln will <i>(Kruse </i>JA 2008, 219). Vorteilhaft ist, dass die mündliche Haftprüfung <b>nicht </b> die ggf. <b>negative präjudizierende Wirkung </b>hat, da über den Antrag der (Haft-)Richter und nicht ein ihm übergeordnetes Gericht entscheidet. Nachteile für das weitere Verfahren können sich bei einer negativen Entscheidung allerdings aus der Ausschlussfrist des § 118 Abs. 3 ergeben (s.u. Rn. 1126, 1130).</p> <p> Geht es hingegen um <b>Rechtsfragen </b>oder erscheint es dem Verteidiger ausreichend, anhand des Aktenmaterials zu argumentieren, wird er mit der ’! <i>Haftbeschwerde, </i>Rn. 915, gegen den HB vorgehen (vgl. zu allem auch <i>Schlothauer/Weider, </i> Rn. 766; <i>Herrmann, </i>Rn. 1016 ff.).</p> </td> </tr> </table> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1126</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>2. </b>Hinsichtlich des <b>Zeitpunkts </b>der Antragstellung auf mündliche Haftprüfung muss der Verteidiger berücksichtigen, dass</p> <ul> <li>er die <b>mündliche Haftprüfung </b>gem. § 117 Abs. 1 grds. <b>jederzeit </b>beantragen kann (LR<i>-Hilger, </i>§ 118 Rn. 2), <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Der Mandant hat einen <b>Anspruch </b>auf mündliche Haftprüfung nach § 118 Abs. 3 jedoch nur, wenn die U-Haft mindestens drei Monate und sie seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (zur Fristberechnung während laufender HV s. u.a. OLG Celle NStZ-RR 1996, 171). Die Zwei-Monatsfrist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten HB in einer mündlichen Haftprüfung in Gang gesetzt (OLG Köln NStZ 2007, 608). <i>Schröder </i>(NStZ 1998, 69 f.) vertritt <b>abweichend </b>von der h.M. in der Lit. (vgl. u.a. LR<i>-Hilger, </i>§ 117 Rn. 10; die Nachw. bei <i>Meyer-Goßner, </i>§ 117 Rn. 23) die Auffassung, dass das <b>Gericht </b>aber das Recht habe, <b>jederzeit </b>eine mündliche Haftprüfung zu <b>terminieren</b>. Die Rechte des Beschuldigten will er dadurch wahren, dass eine ohne Antrag durchgeführte Haftprüfung nicht gem. § 118 Abs. 3 zur Zurückweisung eines später vom Beschuldigten gestellten Haftprüfungsantrags führen dürfe.</p> </td> </tr> </table> </li> <li>es i.d.R. <b>nichts bringt</b>, einen Antrag auf mündliche Haftprüfung <b>unmittelbar nach </b>der <b>Eröffnung </b>des <b>HB </b>zu stellen. Denn was sollte den (Haft-)Richter, der gerade den HB verkündet und ggf. den Mandanten gehört hat, zu diesem Zeitpunkt dazu bringen, den HB wieder aufzuheben, zudem tritt ggf. die zeitliche Sperre des § 118 Abs. 3 ein,</li> <li>der Verteidiger <b>vor </b>einer <b>Antragstellung AE </b>genommen haben muss und er - im Fall der Beschränkung/Verweigerung der AE - auf jeden Fall auf die neue Regelung in § 147 Abs. 2 S. 2 und die Rspr. der EGMR (vgl. NJW 2002, 2013, 2015, 2018; HRRS 2004, 398; StV 2008, 475), sowie auf die Rspr. des BVerfG (s. wegen der Nachw. dazu bei ’!<b> </b><i>Akteneinsicht, Beschränkung, </i>Rn. 98, und bei ’!<b> </b><i>Untersuchungshaft des Beschuldigten, </i>Rn. 1690 ff.) hinweisen muss <i>(Dahs, </i>Rn. 350; Straf-Prax<i>-Deckers, </i>§ 5 Rn. 57 ff. [<b>kombinierter Antrag</b>: AE-Antrag an StA, Haftprüfungsantrag an das Gericht, um so die StA in die Frist des § 118 Abs. 5 - s. dazu Rn. 1131 - einzubinden]; s.a. u. das Muster bei Rn. 1136), <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Nach § 147 Abs. 2 S. 2, der Rspr. des EGMR (a.a.O.) und der des BVerfG (NJW 1994, 3219; 2004, 2443; 2006, 1048; StV 2008, 57) darf der HB nicht auf Tatsachen/Umstände gestützt werden, die dem Verteidiger/dem Beschuldigten nicht bekannt sind (so ausdrücklich auch BT-Drucks. 16/11644, S. 34). Insoweit besteht ein <b>verfassungsrechtliches Verwertungsverbot </b>(so schon <i>Schlothauer </i>StV 2001 195 f.; OLG Hamm StV 2002, 318 [für Haftprüfung nach § 121]; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 107, für die frühere Rechtslage; s. aber auch OLG Hamm NStZ-RR 2001, 254; ’!<b> </b><i>Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, </i>Rn. 924). Das bedeutet bei einem  kombinierten Antrag : Die Ermittlungsbehörden müssen entweder dem Verteidiger AE, zumindest Teil-AE, gewähren oder der HB ist ggf. aufzuheben, weil er nicht (mehr) auf dem Verteidiger nicht bekannte Umstände gestützt werden darf (s. wohl EGMR StV 2008,475; BVerfG StV 2008, 57; s.a. OLG Hamm StV 2002, 318; vgl. auch noch BVerfG NJW 2006, 1048, für Arrestentscheidung). Das ist ggf. mit der ’!<b> </b><i>Haftbeschwerde, </i>Rn. 915, geltend zu machen. Ausreichende AE bedeutet nicht nur, dass dem Verteidiger die Akten ganz oder teilweise zur Verfügung gestellt werden. Er muss vielmehr auch genügend Zeit haben/ bekommen, um sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen. Wird ihm die nicht gewährt, ist so zu verfahren, als habe er keine AE gehabt (AG Halberstadt StV 2004, 549).</p> </td> </tr> </table> der Verteidiger auf das <b>Ergebnis </b>wichtiger <b>Ermittlungshandlungen warten </b>sollte, die den Mandanten ggf. entlasten können (wie z.B. Gutachten über Fingerabdrücke, ’!<b> </b><i>DNA-Untersuchung, Allgemeines, </i>Rn. 495; ’!<b> </b><i>Gegenüberstellung, </i>Rn. 860, usw.),</li> <li><font face="Symbol" size="1">&reg;</font> <b><i>Eigene Ermittlungen </i></b><i>des Verteidigers, </i>Rn. 617, <b>abgeschlossen </b>sein sollten.</li> </ul> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1127</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>3.a) Inhaltlich </b>kann die mündliche Haftprüfung vom Verteidiger in zwei Richtungen angegangen werden. Das Ziel kann entweder sein, den <b>dringenden Tatverdacht </b> auszuräumen (vgl. u. Rn. 1128), oder es kann darum gehen, sich gegen die <b>Fluchtgefahr </b>zu verteidigen und wenigstens eine Außervollzugsetzung des HB nach § 116 zu erreichen (vgl. u. Rn. 1129; zu den Begriffen ’!<b> </b><i>Untersuchungshaft des Beschuldigten, </i>Rn. 1694 f.). Vorbereitung und Inhalt des Haftprüfungsantrags richten sich nach dem mit der Haftprüfung verfolgten Ziel.</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Es wird i.d.R. für den Mandanten günstig sein, wenn der Verteidiger vorab Kontakt mit dem sachbearbeitenden <b>StA </b>aufnimmt, um ggf. dessen Sicht der U-Haft-Frage zu erfahren (zu den informellen Gesprächen <i>Herrmann, </i>Rn. 1003 ff.). Die ein oder andere Frage, z.B. die der Haftverschonung im Fall eines Geständnisses oder einer Kaution/Sicherheitsleistung (’!<b> &nbsp;</b><i>Außervollzugsetzung des Haftbefehls, </i>Rn. 266) kann dann vielleicht schon in einem frühen Zeitpunkt geklärt werden (vgl. auch <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 712).</p> </td> </tr> </table> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> 1128</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>b) </b>Will sich der Mandant gegen den <b>dringenden Tatverdacht </b>wenden, wird das i.d.R. nur dann Erfolg haben, wenn gegenüber dem Sachstand zum Zeitpunkt des Erlasses des HB <b>neue Tatsachen </b>und <b>Beweismittel </b>zur Verfügung stehen (wegen der Einzelh. s. <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 709). Dazu muss der Verteidiger sich ggf. vorab mit neuen Zeugen in Verbindung setzen und diese befragen (’!<b> &nbsp;</b><i>Eigene Ermittlungen des Verteidigers, </i>Rn. 625 ff.). Ist danach eine Vernehmung dieser Zeugen im Haftprüfungstermin für den Mandanten Erfolg versprechend, muss der Verteidiger die Vernehmung der Zeugen beantragen und zugleich auch, wenn die Zeugen nicht bereit sind, freiwillig zu erscheinen, deren gerichtliche Ladung.</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Das Gericht ist aber grds. <b>nicht verpflichtet</b>, solchen <b>Anträgen </b>vor dem Haftprüfungstermin zu entsprechen. Kommt es einem (überzeugend begründeten) Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Ladung nicht nach, muss der Verteidiger im Haftprüfungstermin nach § 166 Abs. 1 vorgehen und einen entsprechenden <b>Beweisantrag </b>stellen. Diesem muss, wenn er den dringenden Tatverdacht oder die Haftgründe betrifft, dann <b>nachgegangen </b>werden (’!<b> </b><i>Beweisanträge im Ermittlungsverfahren, </i>Rn. 411; s.a. <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 742, 449 m.w.N. sowie vertiefend <i>Schlothauer </i>StV 1995, 158). Nach Auffassung des OLG Hamm gilt § 166 aber nur während des EV, nicht auch noch nach Erlass eines Urteils (OLG Hamm StV 2002, 209; a.A. mit beachtlichen Argumenten <i>Nobis </i>StraFo 2002, 101 in der Anm. zu OLG Hamm, a.a.O., und wohl auch <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 742). Ob dem Beschuldigten gegen die die Vernehmung eines Zeugen ablehnende Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht, ist umstr. (vgl. die Nachw. bei ’!<b> </b><i>Beweisanträge im Ermittlungsverfahren, </i>Rn. 418; zuletzt verneint von LG Zweibrücken VRS 113, 236).</p> <p> Es empfiehlt sich, im Haftprüfungsantrag auch zu <b>beantragen</b>, über die vom Gericht für die mündliche Haftprüfung geplanten Beweiserhebungen <b>vorab informiert </b>zu werden, um ggf. rechtzeitig reagieren zu können.</p> </td> </tr> </table> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1129</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>c) </b>Mehr Erfolg als die Verteidigung gegen den dringenden Tatverdacht haben in der Praxis häufig <b>Angriffe gegen die Haftgründe</b>. Dazu muss der Verteidiger alles ermitteln und vortragen, was z.B. gegen die im HB angenommene Fluchtgefahr spricht. Er muss sich dafür auch rechtzeitig vor dem Termin die entsprechenden Unterlagen/Bescheinigungen über Miet-/Arbeitsverträge u.a. <b>besorgen </b>(lassen). Will der Verteidiger im Termin eine Kaution/Sicherheitsleistung (’!<b> </b><i>Außervollzugsetzung des Haftbefehls, </i>Rn. 266) anbieten, sollte deren Stellung vorab mit dem Mandanten oder Dritten, die zur Leistung bereit und in der Lage sind (!), abgeklärt werden (zum Vortrag des Verteidigers insbesondere beim Haftgrund der  Fluchtgefahr&quot; s. <i>Burhoff</i>StraFo 2000, 111 f.).</p> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1130</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>4. </b>F&uuml;r die i.d.R. <b>s</b><b>chriftliche Antragstellung </b>ist auf Folgendes hinzuweisen:</p> <p> &#9679; &#160; Zust&auml;ndig f&uuml;r die m&uuml;ndliche Haftpr&uuml;fung ist nach &sect; 126 Abs. 1 S. 1 bis zur &#8594;<b> </b><i>Erhebung der Anklage, </i>Rn. 810, das Gericht zust&auml;ndig, dass den HB erlassen hat (sog. <b>Ermittlungsrichter</b>; wegen der Einzelh. s. <i>Meyer-Go&szlig;ner, </i>&sect; 126 Rn. 1 ff. m.w.N.), danach nach &sect; 126 Abs. 2 S. 1 das mit der Sache befasste Gericht.</p> <p> &#9679; &#160; Ist <b>alsbald </b>mit der &#8594;<b> </b><i>Erhebung der <b>Anklage</b>, </i>Rn. 810, zu rechnen, sollte sich der Verteidiger wegen der dann &uuml;bergehenden Zust&auml;ndigkeit &uuml;ber den <b>Stand </b>des <b>Verfahrens </b>bei der StA <b>informieren</b>. &Uuml;ber unerledigte Haftpr&uuml;fungsantr&auml;ge hat n&auml;mlich nach Anklageerhebung das zust&auml;ndige Gericht zu entscheiden, mit dem sich der Verteidiger dann ggf. in Verbindung setzen muss. Im Berufungsverfahren entscheidet das Berufungsgericht (&sect; 126 Abs. 2 S. 1). Dieses wird mit Vorlage der Akten nach &sect; 321 S. 2 zust&auml;ndig. Im Revisionsverfahren ist nach &sect; 126 Abs. 2 S. 2 das Gericht zust&auml;ndig, dessen Urteil angefochten wird.</p> <p> &#9679; &#160; Werden die Akten zur &#8594;<b> </b><b><i>Haftpr&uuml;fung durch das Oberlandesgericht</i></b><i>, </i>Rn. 924, diesem im Verfahren nach den &sect;&sect; 121, 122 vorgelegt, wird ein Haftpr&uuml;fungsantrag <b>gegenstandslos</b>. Der &#132;Haftrichter" hat dann keine Kompetenz mehr zur Entscheidung (s.a. <i>Meyer-Go&szlig;ner, </i>&sect; 122 Rn. 6 m.w.N.; <i>Schnarr </i>MDR 1990, 92; a.A. OLG K&ouml;ln JMBl. NW 1986, 22; <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 714 m.w.N.).</p> <p> &#9679; &#160; Dem (Haftpr&uuml;fungs-)<b>Antrag </b>des Verteidigers muss sich gem. &sect; 118 Abs. 1 das angestrebte <b>Ziel</b>, n&auml;mlich die m&uuml;ndliche Haftpr&uuml;fung, entnehmen lassen. Auch muss der Verteidiger das konkrete Ziel des Termins - Aufhebung oder Au&szlig;ervollzugsetzung des HB - angeben (zu Antragsmuster s.u. Rn. 1136, und <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 1168 ff.; Beck<i>-D</i><i>eckers, </i>S. 207).</p> <p> &#9679; &#160; Was <b>dar&uuml;ber hinaus </b>zur <b>Begr&uuml;ndung </b>vorgetragen wird, entscheidet sich nach dem im Termin angestrebten Ziel und der Angriffsrichtung (s.o. Rn. 1127 ff.).</p> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1131</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>5.a) </b>Die mündliche Haftprüfung muss nach § 118 Abs. 5 <b>unverzüglich </b> durchgeführt werden. Ohne Zustimmung des Beschuldigten darf sie <b>nicht länger </b>als <b>zwei Wochen </b>nach dem Eingang des Haftprüfungsantrags beim Haftrichter hinausgezögert werden.</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Der Verteidiger kann die Durchführung der Haftprüfung zumindest dadurch <b>beschleunigen</b>, dass er seinen <b>Haftprüfungsantrag </b>nicht etwa an die StA mit der Bitte um Weiterleitung, sondern <b>direkt </b>an den zuständigen <b>Haftrichter</b>/Gericht richtet (zu einem  kombinierten&quot; Antrag auf [noch nicht vollständig gewährte] AE und auf Haftprüfung s. Straf<i>Prax</i>-<i>Deckers, </i>§ 5 Rn. 57 ff.).</p> </td> </tr> </table> <p> Bei der Vorschrift des § 118 Abs. 5 Hs. 2. handelt es sich im Hinblick auf den in Art. 104 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 3161; StV 2001, 691; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; ’!<b> </b><i>Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, </i>Rn. 935). Die <b>Einhaltung </b>der Zwei-Wochenfrist kann der Verteidiger aber dennoch nur <b>schwer erzwingen </b><i>(Schlothauer/Weider, </i>730). Dies gilt vor allem deshalb, weil nach der überwiegenden Meinung in Rspr. und Lit. allein die <b>Fristüberschreitung </b>ohne Zustimmung des Beschuldigten <b>nicht automatisch </b>zur <b>Haftentlassung </b> führen (KG, Beschl. v. 20.07.2009 - 4 Ws 72/09; OLG Hamm, a.a.O., OLG Köln StraFo 2009, 205; <i>Meyer-Goßner, </i>§ 118 Rn. 4; <i>KK-Graf </i>§ 118 Rn. 6; krit. dazu <i>Schlothauer/Weider, </i>a.a.O., m.w.N.; <i>Herrmann, </i>Rn. 1069; s.a. AG Kamen StV 1995, 476 [Aufhebung des HB wegen nicht fristgemäßer Vorlage der Akte]; 2002, 315; OLG Oldenburg StV 1995, 87 [außer Kontrolle geratene Akte]).</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Der Verteidiger muss in diesem Zusammenhang auf die <b>Rspr. </b>des <b>BVerfG </b> hinweisen. Dieses hat nämlich für Haftsachen ausdrücklich den Wortlaut des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG hervorgehoben. Danach darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und - was häufig übersehen wird -  nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden&quot; (BVerfG StV 2001, 691; ähnlich die Entscheidung des BVerfG zur Frage von  Gefahr im Verzug&quot; bei Durchsuchungen in NJW 2001, 1121 und NJW 2002, 3161 für den Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehungen). Macht man damit ernst und sollen also die Fristenregelungen in der StPO nicht zur  <b>bloßen Formalie </b>mutieren , dann muss allein die verspätete Vorlage der Akten zur mündlichen Haftprüfung zur Aufhebung des HB führen (ähnlich <i>Hagmann </i>StV 2001, 693 in der Anm. zu BVerfG, a.a.O.; ’! <i>Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, </i>Rn. 924; a.A. Rn. 924; a.A. OLG Hamm, a.a.O.).</p> </td> </tr> </table> <p> Die verspätete Vorlage kann aber zumindest die Besorgnis der <b>Befangenheit </b> begründen <i>(KK-Graf, </i>§ 118 Rn. 6, unter Hinw. auf BGH-Beschl. v. 04.12.1976 - 1 BJs 20/75 - AK 67/76; <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 731 m.w.N.; s.a. OLG Hamm, a.a.O., für den Fall der willkürlichen Überschreitung der Frist; OLG Köln, a.a.O.). Zudem wird in der Rspr. eine <b>Untätigkeitsbeschwerde </b>anerkannt (OLG Braunschweig StV 2005, 39 [Überlastung des zuständigen Richters ist ohne Belang]; OLG Hamm, a.a.O. [nur bei Willkür]; OLG Köln, a.a.O. [offenbar ohne Einschränkungen]; s.a. <i>KK-Graf, </i>a.a.O.).</p> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1132</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>b) </b>Wird die mündliche Haftprüfung vom zuständigen Richter überhaupt <b>abgelehnt</b>, kann der Verteidiger für seinen Mandanten dagegen ’!<b> <i>Beschwerde</i></b><i>, </i>Rn. 385, einlegen <i>(KK-Graf, </i>§ 115 Rn. 18).</p> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1133</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>6. </b>Für den <b>Haftprüfungstermin </b>gilt (wegen der Einzelh. s. StrafPrax-<i>Deckers</i>, § 5 Rn. 57 ff.; <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 310 ff.; <i>Ullrich </i>StV 1986, 268 ff.; zur geplanten Zulässigkeit des Einsatzes von Videotechnik ’!<b> </b><i>Gesetzesnovellen, </i>Rn. 898):</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Der Verteidiger muss den <b>Termin sorgfältig</b>, im Grunde genommen wie eine (kleine) HV <b>vorbereiten</b>, wenn er mit seinem Antrag Erfolg haben will. Er muss insbesondere darauf achten, dass ihm alle Unterlagen, deren Vorlage er für die mündliche Haftprüfung angekündigt hat, vom Mandanten bzw. dessen Angehörigen zur Verfügung gestellt werden (zur Vorbereitung s.a. <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 730 ff.).</p> </td> </tr> </table> <p> <b>a) </b>Am Haftprüfungstermin sind i.d.R. der <b>Beschuldigte</b>, der <b>Verteidiger </b>und die <b>StA </b>zu <b>beteiligen</b>. Das Gericht ist verpflichtet, mit dem Beginn der Haftprüfung eine angemessene Zeit zu warten, wenn der Verteidiger mitgeteilt hat, dass er teilnehmen wolle, sich aber verspätet (s. VerfGBdg NJW 2003, 2009; VerfG Rheinland-Pfalz StV 2006, 315). Kann der Beschuldigte zu einem Haftprüfungstermin wegen Personalmangel nicht vorgeführt werden, wird zumindest die ’!<b> </b><i>Außervollzugsetzung des Haftbefehls, </i>Rn. 266, in Betracht kommen (AG Hamburg StV 2005, 395).</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Zwar ist die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Haftprüfung nicht zwingend, der <b>Verteidiger </b>muss aber im Interesse des Mandanten auf jeden Fall an der Haftprüfung <b>- </b>zumal, wenn er sie selbst beantragt hat -<b> teilnehmen </b> oder für Vertretung sorgen. Nach § 118a Abs. 2 muss ein Verteidiger teilnehmen, wenn der Beschuldigte aus einem der dort genannten Gründe nicht teilnimmt.</p> </td> </tr> </table> Zwar ist die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Haftprüfung nicht zwingend, der <b>Verteidiger </b>muss aber im Interesse des Mandanten auf jeden Fall an der Haftprüfung <b>- </b>zumal, wenn er sie selbst beantragt hat -<b> teilnehmen </b> oder für Vertretung sorgen. Nach § 118a Abs. 2 muss ein Verteidiger teilnehmen, wenn der Beschuldigte aus einem der dort genannten Gründe nicht teilnimmt. </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1134</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>b) </b>Im Termin ist dem <b>Beschuldigten </b>gem. § 118a Abs. 3 S. 1 <b>rechtliches Gehör </b>zu gewähren, damit er in der Lage ist, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen.</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0">Von besonderer Bedeutung für die Entscheidung des Haftrichters ist ggf. der Umstand, dass dem Verteidiger möglicherweise immer noch nicht - unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 - (vollständig) <b>AE </b>in alle den Beschuldigten be- oder entlastenden Ermittlungsvorgänge gewährt worden ist. Die dem Beschuldigten <b>nicht bekannten </b>Vorgänge müssen nach § 147 Abs. 2 S. 2, der Rspr. des EGMR und des BVerfG dann jetzt bei der Prüfung der Frage, ob dringender Tatverdacht vorliegt, <b>außer Betracht </b>bleiben (s.o. Rn. 1126 und ’!<b> </b> <i>Akteneinsicht, Beschränkung, </i>Rn. 98 ff.). Der Verteidiger muss daher unter Hinw. auf die gesetzliche Neuregelung und die obergerichtliche Rspr. auf jeden Fall Aufhebung des HB beantragen, wenn nicht oder nicht ausreichend AE gewährt worden ist.</p> </td> </tr> </table> <p> Er darf sich auch nicht damit zufrieden geben, dass der Ermittlungsrichter ihn über den <b>wesentlichen Inhalt </b>der Akten <b>mündlich </b>informiert bzw. informieren will. Denn abgesehen davon, dass das nicht  Akteneinsicht&quot; ist (EGMR NJW 2002, 2013, 2015; StV 2008,475; <i>Kempf StV </i>2001, 206 in der Anm. zu EGMR NJW 2002, 2013, 2015; so wohl auch BT-Drucks. 16/11644, S. 34, für die mündliche Information durch die StA), ist der Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die AE überhaupt nicht befugt. Das ist vielmehr die StA, die zudem ggf. auch noch eine Sperrerklärung abgegeben hat (’!<b> </b><i>Akteneinsicht, Adressat, </i>Rn. 55). Der Verteidiger muss, wenn dennoch so verfahren wird, aber auf jeden Fall auf <b>Protokollierung </b>der vom Richter erteilten Informationen bestehen, damit auf diese in der Beschwerdeinstanz zurückgegriffen werden kann.</p> <p> <b>Art </b>und <b>Umfang </b>einer ggf. erforderlichen <b>Beweisaufnahme </b>bestimmt nach § 118a Abs. 3 S. 2 das Gericht, das an § 244 Abs. 3-4 nicht gebunden ist, jedoch § 166 Abs. 1 beachten muss (’!<b> </b><i>Beweisanträge im Ermittlungsverfahren, </i> Rn. 411; <i>Meyer-Goßner, </i>§ 166 Rn. 2 m.w.N.; <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 742; OLG Köln NStZ-RR 2009,123; s.o. Rn. 1128). Nach Auffassung des OLG Köln (a.a.O.) kommt es für die Erforderlichkeit der Beweisaufnahme darauf an, ob es sich um Umstände handelt, die für sich allein oder zumindest in Verbindung mit dem sich aus der Akte ergebenden übrigen Sachverhalt geeignet sind, die Freilassung des Beschuldigten zu begründen.</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Erkennt der Verteidiger im Haftprüfungstermin, dass sein Antrag auf Aufhebung/Außervollzugsetzung des HB <b>keine Erfolgsaussicht </b>hat, muss er sich überlegen, ob er seinen <b>Antrag </b>nicht ggf. <b>zurücknimmt</b>. Damit umgeht er dann die sonst für einen neuen Haftprüfungsantrag geltende zeitliche Sperre des § 118 Abs. 3 (s.o. Rn. 1130).</p> </td> </tr> </table> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1135</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>c) </b>Nach § 118a Abs. 4 ist am Schluss der mündlichen Haftprüfung die <b>Entscheidung </b>über die Aufhebung, Außervollzugsetzung oder Aufrechterhaltung des HB zu verkünden. Gegen eine ihn belastende Maßnahme kann der Beschuldigte ’! <b><i>Haftbeschwerde</i></b><i>, </i>Rn. 915, einlegen.</p> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <p> <img src="hand.gif" width="14" height="27" border="0"> Wird der <b>HB aufgehoben</b>, muss der Beschuldigte <b>unverzüglich </b>auf <b>freien Fuß </b>gesetzt werden, wenn keine Überhaft notiert ist. Das bedeutet, dass er, auch wenn in der JVA noch Entlassungsformalitäten vorgenommen werden müssen, nicht gegen seinen Willen in die JVA zurückgebracht werden darf (<i>Meyer-Goßner, </i>§ 120 Rn. 9; <i>Schlothauer/Weider, </i>Rn. 922; <i>Herrmann, </i>Rn. 1084).</p> </td> </tr> </table> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1135a</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <p> <b>7. </b>Nimmt der <b>Verteidiger </b>an einer mündlichen Haftprüfung <b>teil</b>, entsteht die Gebühr nach <b>Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG</b>, wenn in diesem Termin, was die Regel sein wird, zu den Fragen der U-Haft verhandelt worden ist (wegen der Einzelh. s. Burhoff/<i>Burhoff, </i>RVG, Nr. 4102 Rn. 25 ff.). Der Verteidiger sollte darauf achten, dass in dem von dem Haftprüfungstermin anzufertigenden <b>Protokoll </b>festgehalten wird, was im Termin geschehen ist, um den Nachweis der  Verhandlung&quot; führen zu können (vgl. zu diesem Begriff KG StraFo 2006, 472; OLG Hamm AGS 2006, 122; 2006, 241).</p> </td> </tr> <tr> <td valign="TOP" align="LEFT"> <h3> 1136</h3> </td> <td valign="TOP" align="LEFT"> <table bgcolor="#C0C0C0" border="0" cellpadding="2" cellspacing="2" width="100%"> <tr> <td> <h3> <b>8. Muster eines Antrags auf mündliche Haftprüfung</b></h3> </td> </tr> </table> <blockquote> <p> <i>An das</i></p> <p> <i>Amtsgericht Musterstadt</i></p> <p> <i>Staatsanwaltschaft Musterstadt</i></p> <p> <i>In dem Ermittlungsverfahren</i></p> <p> <i>g</i><i>egen H. Muster</i></p> <p> <i>Az.: .....</i></p> <p> <i>w</i><i>egen des Verdachts der Hehlerei u.a.</i></p> <p> <i>w</i><i>ird beantragt,</i></p> <p> <i>m&uuml;ndliche Haftpr&uuml;fung durchzuf&uuml;hren.</i></p> <p> <i>Der Beschuldigte verzichtet nicht auf die Einhaltung der Frist des &sect; 118 Abs. 5 StPO.</i></p> <p> <i>In dem anzuberaumenden Haftpr&uuml;fungstermin werde ich beantragen,</i></p> <p> <i>den Haftbefehl vom ..... aufzuheben</i></p> <p> <i>h</i><i>ilfsweise</i></p> <p> <i>a</i><i>u&szlig;er Vollzug zu setzen.</i></p> <p> <i>Ich beantrage ferner</i></p> <p> <i>Akteneinsicht</i></p> <p> <i>in die Verfahrensakten, s&auml;mtliche Beiakten, Beweismittelordner und sonstige Beweisst&uuml;cke.</i></p> <p> <i>Sollten die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und deshalb gem&auml;&szlig; &sect; 147 Abs. 2 StPO Akteneinsicht nicht gew&auml;hrt werden, beantrage ich unter Hinweis auf &sect; 147 Abs. 3 StPO, mir auf jeden Fall das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, die Protokolle &uuml;ber solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen ich als Verteidiger anwesend war bzw. mir die Anwesenheit h&auml;tte gestattet werden m&uuml;ssen sowie Sachverst&auml;ndigengutachten zur Verf&uuml;gung zu stellen.</i></p> <p> <i>Ich beantrage au&szlig;erdem unter Hinweis auf &sect; 147 Abs. 2 Satz 2, die Rechtsprechung des EGMR (NJW 2002, 2013, 2015, 2018; StV 2008, 475) und die des BVerfG (NJW 1994, 321; NJW 2004, 2443; 2006, 1048; StV 2008, 57), dem Beschuldigten rechtzeitig vor dem Haftpr&uuml;fungstermin rechtliches Geh&ouml;r in der Form zu gew&auml;hren, dass er durch Akteneinsicht zu H&auml;nden des Unterzeichners &uuml;ber diejenigen Tatsachen und Beweisergebnisse in Kenntnis gesetzt wird, die f&uuml;r die (Haft-)Entscheidung von Bedeutung sind und zu denen er bislang noch nicht geh&ouml;rt worden ist.</i></p> <p> <i>Zur Begr&uuml;ndung des Aufhebungsantrags wird Folgendes vorgetragen: ..... (n&auml;her ausf&uuml;hren und dann ggf. weiter).</i></p> <p> <i>Ich beantrage daher,</i></p> <p> <i>den erw&auml;hnten Zeugen Fritz Meier, Musterplatz 3, Musterstadt, zum Haftpr&uuml;fungstermin zu laden</i></p> <p> <i>u</i><i>nd dazu zu vernehmen, dass der Beschuldigte den bei ihm gefundenen Videorekorder bei dem Zeugen am 05.08.2009 zum Preis von 325,00 &#128; gekauft hat. Damit wird die Einlassung des Beschuldigten, der dies angegeben und den Vorwurf, den Videorekorder in der Gastst&auml;tte &#132;Zum Treppchen&#147; von dem anderweitig verfolgten Kurt Schulze als Hehlerware erworben zu haben, bestreitet, best&auml;tigt werden und damit der dringende Tatverdacht entfallen. Der Haftbefehl wird dann aufzuheben sein.</i></p> <p> <i>Ich bitte, mich von der Ladung des Zeugen rechtzeitig zu benachrichtigen oder mir mitzuteilen, wenn der Zeuge zum Termin nicht geladen werden soll. Au&szlig;erdem bitte ich um die &Uuml;bersendung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu meinem Haftpr&uuml;fungsantrag.</i></p> <p> <i>Schlie&szlig;lich bitte ich, um Terminskollisionen zu vermeiden, den geplanten Termin mit meinem B&uuml;ro abzustimmen.</i></p> <p> <i>Rechtsanwalt </i> </p> </blockquote> <p> <b>Siehe auch: </b>&#8594;<b> </b><i>Vorf&uuml;hrung des Beschuldigten, </i>Rn. 2004.</p> </td> </tr> </table> <!--ende_inhalt--> </td> </tr> </table> <!-- Homepage (C)opyright by Detlef Burhoff Design und Realisierung: Daniel Springwald * http://www.springwald.de --> </body> </html>