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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Selbständige Ermittlungsverfahren, verschiedene Angelegenheiten, Rechtsfall

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.03.2011 - 2 Ws 83/11 REHA

Fundstellen:

Leitsatz: Selbständige Ermittlungsverfahren führen auch dann (noch) zu mehreren Angele-genheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV, wenn sie in einem Akten-band geführt werden (für mehrere Rehabilitierungsverfahren nach dem StrReHAG)


KAMMERGERICHT
Beschluß
Geschäftsnummer:
2 Ws 83/11 REHA
In der Rehabilitierungssache betreffend pp.
hier nur betreffend die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen

hat der 2. Strafsenat - Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen - des Kammergerichts in Berlin am 23. März 2011 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts C.M. wird der Beschluß des Landge-richts Berlin vom 3. Januar 2011 dahin geändert, daß dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse Berlin weitere 290,36 € als Vergütung zu erstatten sind.

Das Verfahren über die sofortige Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet.
Gründe:
I.
1. Mit Schreiben vom 3. August 2009 beantragte der Betroffene seine Rehabilitie-rung für die in der ehemaligen DDR von 1978 bis 1980 erlittene Inhaftierung und die Ausstellung eines Duplikats eines „Rehabilitierungsbeschlusses des Landgerichts Berlin von (vermutlich) Januar 1981“; gemeint war mit letzterem eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG).

Frühere Rehabilitierungsvorgänge ließen sich nicht ermitteln, jedoch ein Urteil. Aus-weislich eines gegen vier Angeklagte gerichteten Urteils des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weißensee vom 8. August 1978 - 911 S 166.78 - war der Betroffene gleich-zeitig mit weiteren zwei Personen wegen ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zur Bewährung verurteilt worden. In demselben Urteil war gegen den Ange-klagten S. außer wegen ungesetzlichen Grenzübertritts in schwerem Fall auch we-gen mehrfacher unbefugten Kfz-Benutzung, mehrfachen Diebstahls persönlichen Eigentums und vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums eine Freiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden. In diesem Verfahren hatte er Untersuchungshaft vom 21. April 1978 bis zum 8. August 1978 erlitten.

Im Hinblick auf die vom Betroffenen genannten Haftzeiten stand jedoch zu vermuten, daß sich sein Antrag auf ein weiteres, bisher nicht ermitteltes Strafverfahren bezog. Eine entsprechende Nachfrage des Gerichts bei dem Betroffenen blieb zunächst er-folglos.

2. Mit Schriftsatz vom 15. März 2010 meldete sich Rechtsanwalt Müller für den An-tragsteller und beantragte Akteneinsicht.
Mit Beschluß vom 21. Juni 2010 trennte das Landgericht Berlin aus dem Ursprungs-verfahren - 551 Rh 65/09 -, das unter anderem auch den Rehabilitierungsantrag des ehemals Mitverurteilten S. zum Gegenstand hatte, die sich auf den im hiesigen Ver-fahren Betroffenen Kilian beziehenden Verfahren 551 Rh 984/09 und 175/10 zur ge-sonderten Entscheidung ab und bat den Betroffenen mit Schreiben vom 22. Juni 2010 nochmals um Klärung, ob sich sein Antrag vom 3. August 2009 tatsächlich auf zwei in der damaligen DDR erfolgte strafrechtliche Verurteilungen beziehe. Denn je-ner S. hatte gegen einen ihn in diesem Verfahren betreffenden Beschluß des Land-gerichts Berlin vom 19. Februar 2010 Beschwerde eingelegt, so daß die Akten dem Kammergericht zur Entscheidung vorzulegen waren.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2010 bestätigte der Rechtsanwalt, daß sein Mandant zweimal in der DDR wegen Republikflucht verurteilt worden sei und teilte Anhalts-punkte für weitere Ermittlungen mit. Das Gericht forderte daraufhin am 12. Juli 2010 wegen dieses weiteren Verfahrens die Herausgabe diesbezüglicher Verfahrensakten bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik, dem Bundesarchiv und der Staatsanwaltschaft Berlin – Geschäftsstelle VAR – an und rehabilitierte den Betroffenen mit Beschluß vom gleichen Tag - (551 Rh) 3 Js 6/10 (984/09) - im Hinblick auf das oben genannte Urteil des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Weißensee vom
8. August 1978. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers legte es der Landeskasse Berlin auf. In den Beschlußgründen führte es aus, daß die Rehabilitie-rungskammer über den weiteren strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag des Be-troffenen zur Geschäftsnummer (551 Rh) 3 Js 6/10 (175/10) nach Abschluß der Er-mittlungen zum Verbleib der damaligen Strafverfahrensunterlagen zu gegebener Zeit gesondert entscheiden werde.

Die weiteren Ermittlungen wurden von dem Rechtsanwalt des Betroffenen mit Schriftsatz vom 5. November 2010 unterstützt. Sie führten zur Ermittlung des Urteils des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weißensee vom 27. Januar 1981 - 912 S 4/81 – 221-455-80-18 –, mit dem der Betroffene wegen versuchter Republikflucht im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Er hatte in dieser Sache vom
18. November 1980 bis zum 4. November 1981 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten. Mit Beschluß vom 18. November 2010 wurde der Betroffene auch in diesem Verfah-ren rehabilitiert und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt.

3. Mit Beschluß vom 1. September 2010 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin die dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen im Hinblick auf den Beschluß vom 12. Juli 2010 antragsgemäß mit 404,60 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 13. August 2010 fest.

Im Hinblick auf den Beschluß vom 18. November 2010 beantragte der Rechtsanwalt ebenfalls die Erstattung von 404,60 € nebst Zinsen in Höhe von 4 %. Diese Gebühr setzte sich aus der Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV in Höhe von 165,00 €, der Ge-bühr gem. Nr. 4112 VV in Höhe von 155,00 €, der Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV in Höhe von 20,00 € sowie der Mehrwertsteuer von 19 % gem. Nr. 7008 VV in Höhe von 64,60 € zusammen.

Mit Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2011 setzte die Rechtspflegerin nach Anhörung des Bezirksrevisors die notwendigen Auslagen mit 114,24 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 9. Dezember 2010 fest und begründete dies damit, daß es sich bei den Verfahren 551 Rh 175/10 und 551 Rh 948/09 um eine Angele-genheit im Sinne des § 15 RVG handle und davon auszugehen sein, daß bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall eine Einarbeitung in den gesamten Sachverhalt erfolgt sei, mithin auch in Bezug auf die weitere Verurteilung durch das Stadtbezirksgericht Weißensee von
27. Januar 1981. Deshalb könne insgesamt nur eine Grundgebühr und nur eine Ver-fahrensgebühr verlangt werden. Da bereits durch Beschluß vom 1. September 2010 je eine Mittelgebühr für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr festgesetzt wor-den sei, könne jeweils nur die Differenz zu einer angemessenen Erhöhung der Mit-telgebühr geltend gemacht. Die Erhöhung der Mittelgebühr um 30 % für beide Ver-fahren sei angemessen. Die Auslagenpauschale könne nicht doppelt festgesetzt werden.


II.
Die gegen diesen Beschluß zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) hat Erfolg.

1. Zutreffend stellt die Rechtspflegerin zwar fest, daß nach
§ 13 RVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren nach Nr. 4100 VV RVG, Nr. 4112 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG in derselben Angele-genheit grundsätzlich nur einmal fordern kann. Dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG liegt in der Regel auch vor, wenn der Anwalt wegen mehrere strafrechtlicher Entscheidungen der ehemaligen DDR die Rehabilitierung seines Mandanten betreibt (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 1995, 418; OLG Naumburg JurBüro 1994, 157).

Hier ist hingegen nicht von derselben Angelegenheit auszugehen. Für die Entstehung des Gebührentatbestandes stellt Nr. 4100 VV RVG auf den Begriff des Rechtsfalles ab. Dieser Begriff wird im Rahmen eines Strafverfahrens im wesentlichen von dem strafrechtlichen Vorwurf bestimmt, der dem Beschuldigten gemacht und von den Strafverfolgungsbehörden behandelt wird (vgl. Burhoff, RVG Nr. 4100 VV Rdn. 16). Da sich das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren am Strafverfahren orientiert (vgl. § 15 StrRehaG), sind die insoweit entwickelten Grundsätze auch hier anzuwen-den.

Danach ergibt sich folgendes: Der Betroffene hat zwar am
3. August 2009 einen umfassenden Rehabilitierungsantrag gestellt, ohne zwischen einem oder mehreren Strafverfahren zu differenzieren. Es wurde aber zunächst nur das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weißensee vom 8. August 1978 - 911 S 166.78 – 221-118-78-18 - ermittelt, in dem der Betroffene vom 21. April 1978 bis zum 8. August 1978 ausschließlich wegen versuchter Republikflucht inhaftiert und sein Anspruch auf Rehabilitierung offensichtlich war. Konkrete Ermittlungsanhalte für ein weiteres Verfahren, das das Landgericht Berlin nur aus der Länge der vom Betroffenen in seinem Antrag angegebenen Inhaftierung folgerte, waren zunächst nicht zu erlangen.

Beide Rehabilitierungsverfahren waren zu diesem Zeitpunkt in einem völlig unter-schiedlichen Ermittlungsstadium und wurden nach der Abtrennung aus dem Verfah-ren 551 Rh 65/09, in dem sie bereits unter den beiden Geschäftsnummern 984/09 und 175/10 individualisiert waren, inhaltlich getrennt voneinander geführt. Selbstän-dige Ermittlungsverfahren führen aber auch zu mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV, selbst wenn sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt hat des-halb bei einer derartigen Durchführung von Rehabilitierungsverfahren für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen (vgl. Pfister/Mütze–Pfister nach § 14 StRehaG Rdn. 20). Eine Einarbeitung in dieses zweite Verfahren konnte auch im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht erfolgen, son-dern war erst nach Abschluß des Verfahrens 551 Rh 984/09 und den erfolgreichen weiteren Ermittlungen möglich.

Dem Antragsteller stehen somit wie beantragt folgende Gebühren zu:

Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV 165,00 €
Gebühr gem. Nr. 4112 VV 155,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 €
340,00 €
Mehrwertsteuer 19% gem. Nr. 7008 VV 64,60 €
404,60 €.

Abzüglich der ihm mit Beschluß vom 3. Januar 2011 gewährten Erstattung von 114,24 € war ihm deshalb ein weiterer Betrag von 290,36 € zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.



Weißbrodt Ritz Drees-Dalheimer

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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