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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Vergütungsfestsetzung

Verfahrensgebühr, Festsetzung, Berufung der Staatsanwaltschaft, Rücknahme

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 19.05.2011 - 1 Ws 168/10

Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit/Festsetzung der Verfahrensgebühr für die Berufung (Nr 4124 VV RVG), wenn die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, der Verteidiger aber schon für den Angeklagten tätig geworden ist.


KAMMERGERICHT
Beschluß
Geschäftsnummer: 1 Ws 168/10
In der Strafsache gegen pp.
wegen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 19. Mai 2011 beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. November 2010 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung nach Zustellung des Urteils am 25. Juni 2010 zurückgenommen. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht ergangen. Den Antrag des Pflichtverteidigers, seine Vergütung für das Rechtsmittelverfahren nach den Nrn. 4124, 4141 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 537,88 EUR festzusetzen, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zurückgewiesen. Die Erinnerung des Rechtsanwalts blieb erfolglos. Auf seine Beschwerde hat ihm das Landgericht (in der Besetzung mit drei Richtern) durch Beschluß vom 12. November 2010 die Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugesprochen, seine Vergütung für das Berufungsverfahren mithin auf insgesamt 280,84 EUR festgesetzt und das Rechtsmittel im übrigen verworfen. Die durch das Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts, mit der er sich gegen die Zuerkennung der Verfahrensgebühr wendet, hat Erfolg.

Dem Pflichtverteidiger steht für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren keine Vergütung aus der Landeskasse zu.

Richtig ist zwar, daß nach Einlegung des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels durch die beratende Tätigkeit des Verteidigers, die er hier zur Begründung seines Vergütungsanspruchs anführt, die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG entstanden ist. Das besagt jedoch noch nichts über ihre Erstattungsfähigkeit.

Erstattungsfähig ist die Gebühr nur, wenn die erbrachte Tätigkeit notwendig war. Eine Prüfung der Notwendigkeit sieht das Gesetz bei der Vergütung des Pflichtverteidigers zwar ausdrücklich nur für dessen Auslagen und sonstige Aufwendungen vor (§ 46 RVG). Aus dem durch die Bestellung des Rechtsanwalts begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich aber die ihm im Interesse der Allgemeinheit obliegende Verpflichtung, keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungshandeln auszulösen. Zudem darf der – wie hier - gemäß § 55 RVG abrechnende Pflichtverteidiger nach dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn ihn der Angeklagte als Wahlverteidiger beauftragt hätte und die Landeskasse aufgrund einer nach den §§ 467 Abs. 1 oder 473 StPO ergangenen Kostenentscheidung auf Erstattung der gesetzlichen Wahlverteidigergebühren in Anspruch genommen werden würde. Denn in diesem Fall hätte die Landeskasse nach den §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 ZPO lediglich die durch notwendige Verteidigungshandlungen entstandenen Gebühren eines gewählten Verteidigers zu tragen und der Angeklagte wäre nur in diesem Umfang verpflichtet, den bestellten Rechtsanwalt zu bezahlen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Die Beschränkung auf eine Vergütung notwendiger Aktivitäten des Verteidigers liegt auch bei einer Verurteilung im Kosteninteresse des Angeklagten, der dann die von der Staatskasse lediglich verauslagten Kosten der Pflichtverteidigung grundsätzlich in voller Höhe tragen muß (§§ 465 Abs. 1 Satz 1, 464a Abs. 1 Satz 1 StPO, 29 Nr. 1 GKG, Nr. 9007 KV GKG der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Ob die Tätigkeit eines Verteidigers im Berufungsrechtszug notwendig und damit die Gebühr Nr. 4124 VV RVG verdient ist, wenn die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, ist in der Rechtsprechung umstritten (dafür: LG Dresden, Beschluß vom 23. Mai 2007 – 3 Qs 75/07 – bei juris; LG Heidelberg StV 1997, 607; dagegen: LG Koblenz JurBüro 2009, 198; LG Bochum JurBüro 2007, 38; LG Kleve JurBüro 1987, 78; weitere Nachweise zum Meinungsstand in LR-Hilger, StPO 26. Aufl., Rdn. 34 ff. zu § 464a).

Für die Revision hat das Kammergericht bereits mehrfach entschieden, daß ein anwaltliches Handeln vor Eingang der gegnerischen Begründungsschrift (§ 344 StPO) prozessual nicht notwendig und deshalb nicht nach Nr. 4130 VV RVG zu vergüten ist (vgl. Senat, Beschluß vom 25. Juli 2008 – 1 Ws 263/08 -; KG, Beschlüsse vom 13. Februar 2006 – 3 Ws 559/05 - und 27. August 1998 – 5 Ws 264/98 – zu § 86 Abs. 3 BRAGO).

Gleiches muß nach Auffassung des Senats für die Berufung gelten. Auch hier sind in diesem Verfahrensstadium alle Erörterungen mit dem Mandanten sowie etwaige sonstige Tätigkeiten des Rechtsanwalts überflüssig und für die Wahrung der Interessen des Angeklagten ohne jeden objektiven Wert. Denn Umfang und Zielrichtung des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels sind in der Regel erst aus dessen Begründung zu ersehen. Erst mit Eingang der Berufungsrechtfertigung wird der Verteidiger in die Lage versetzt, sich mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil auseinanderzusetzen, den Mandanten sachgerecht zu beraten und das weitere Verfahren durch eigene Anträge und Gegenerklärungen zu beeinflussen. Ein verständiger und erfahrener Verteidiger, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Berufungsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichten. Das wird er ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen können, dem es trotz eines verständlichen Beratungsinteresses zuzumuten ist, vor einer Inanspruchnahme des durch die Allgemeinheit (vor-) finanzierten Verteidigers die Rechtsmittelbegründung abzuwarten. Sein rechtsstaatlich anzuerkennendes Bedürfnis nach Gegenwehr wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Daß hier ausnahmsweise schon mit der Einlegung der staatsanwaltschaftlichen Berufung anwaltliches Handeln notwendig war, ist nicht ersichtlich. Soweit das Landgericht hervorhebt, der Verteidiger habe bereits vor Eingang der Berufungsrechtfertigung im Interesse seines Mandanten Schritte zur „Verbesserung seiner Sozialprognose“ einleiten müssen, und bei einem Zuwarten habe ein „nicht zu kompensierender Zeitverlust“ gedroht, überzeugt das schon deshalb nicht, weil der Verteidiger selbst in seinem Schriftsatz vom 10. September 2010 die Sozialprognose als „unstreitig“ günstig dargestellt hat. Die angeführten Anstrengungen zur Stabilisierung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände, die der Gefahr erneuter Straffälligkeit vorbeugen, sollte der Angeklagte ohnehin jederzeit unternehmen und nicht von einer möglichen Fortsetzung des Verfahrens und der Bezahlung seines Anwalts durch die Staatskasse abhängig machen. Abgesehen davon hätte der Verteidiger erst aus der Berufungsrechtfertigung zuverlässig ersehen können, welche Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils angegriffen werden und mit welchen Maßnahmen den staatsanwaltschaftlichen Beanstandungen hätte entgegengetreten oder abgeholfen werden können. Die Auffassung des Verteidigers, daß Berufungsgerichte „mitunter gezielt ausgesprochen schnell ternieren“…, „um eine etwaige Verbesserung der erstinstanzlich schon gut befundenen Prognose zu erschweren“, ist abwegig.

Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung der nach den §§ 312, 333, 335 StPO eröffneten Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb gerechtfertigt, weil für das Berufungsverfahren eine dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift fehlt. Richtig ist nur, daß eine unterlassene Begründung der Berufung nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Ungeachtet dessen ist die Anklagebehörde zur Abgabe einer Berufungsrechtfertigung verpflichtet. Nach den (bundeseinheitlichen) Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), einer für die Anklagebehörde grundsätzlich verbindlichen Verwaltungsanordnung, ist die Staatsanwaltschaft nicht lediglich, wie die Strafkammer meint, zur Rechtsmittelbegründung „gehalten“. Sie „muß“ sie vielmehr abgeben (Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Dem Senat ist auch kein Fall bekannt, in dem das bei Durchführung des Berufungsverfahrens nicht geschehen wäre. Zudem verkennt das Landgericht mit seinem Verweis auf § 317 StPO, der eine Berufungsbegründung in das Ermessen des Rechtsmittelführers stellt, daß sich diese Bestimmung vornehmlich an den Angeklagten und etwaige Nebenbeteiligte richtet. Abweichend von dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung zur Begründung des Rechtsmittels für die Staatsanwaltschaft zwingend aus § 320 Satz 2 StPO, wonach sie die Schriftstücke über die Einlegung und Rechtfertigung der Berufung dem Angeklagten zustellen muß. Eine Mißachtung dieser Vorschrift berechtigt den Angeklagten, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (vgl. OLG Köln NStZ 1984, 475; OLG Koblenz VRS 51, 98; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., Rdn. 2 zu § 320).

Nicht stichhaltig ist ferner die Argumentation des Landgerichts, der Angeklagte müsse nicht damit rechnen, daß die Berufung lediglich „vorsorglich“ eingelegt worden sei. Denn weder die StPO noch, wie das Landgericht meint, die RiStBV verbieten das. Die Bestimmung Nr. 148 Abs. 1 Satz 1 RiStBV sieht ein solches Procedere vielmehr ausdrücklich für Ausnahmefälle vor. Ebenso wie der Verteidiger mitunter erst anhand der schriftlichen Urteilsgründe die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels hinreichend zuverlässig beurteilen kann und es deshalb im Interesse seines Mandanten noch vor Urteilszustellung zur Fristwahrung einlegen muß, wird auch der Anklagebehörde über den in Nr. 148 Abs. 1 Satz 2 RiStBV genannten Beispielsfall hinaus das gleiche Recht zur Überprüfung des Urteils einzuräumen sein, wenn sich die Vertretbarkeit der Entscheidung aus ihrer mündlichen Begründung nicht ohne weiteres erschließt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2
Satz 2 und 3 RVG.


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Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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