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RVG Entscheidungen

Nr. 4108 VV

Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2011 - 2090 Js 55658/09.27 Ls

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Terminsgebühr der Nr. 4108 VV RVG deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung ab. (amtlicher Leitsatz)
2. Einlegung und Rücknahme der Berufung sowie Erklärung des Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung können daher weder die Gebühr Nr. 4124 VV RVG noch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG auslösen.


In pp.
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Vergehen gegen § 164 Abs. 1 StGB oder § 153 StGB
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt ..., vom 07.02.2011 wird die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1.044,46 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung gem. § 56 RVG zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nur in Höhe von X. Euro begründet.
Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Gebühren für ein Berufungsverfahren waren nicht festzusetzen, da sie nicht notwendig waren.
Die Einlegung und die Rücknahme der Berufung sowie die Erklärung des Rechtsmittelverzichts sind ausschließlich in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht erfolgt. Dieses ist auch im Protokoll so beurkundet worden. Die in der Hauptverhandlung erfolgte gesamte Tätigkeit des Verteidigers ist jedoch bereits abgegolten durch die Gebühr Nr. 4108 VV RVG (vgl. Gebauer/Schneider, RVG, Rn. 15, VV Nr. 4108; Gerold/Schmitt, RVG, Rn. 10, VV Nr. 4108). Weitere Gebühren - wie geltend gemacht - fallen somit nicht an.

Einsender:

Anmerkung: Ob der Leitsatz so zutrifft, lässt sich ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts nicht abschließend beurteilen.


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