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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühren, Bemessung, Mittelgebühr, vorbereitendes Verfahren, gerichtliches Verfahren, Angelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 21.07.2008, 23 Qs 33/08

Leitsatz: Zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren.

Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren sind im Bußgeldverfahren dieselbe Angelegenheit.


23 Qs 33/08 Landgericht Frankfurt (Oder)

Beschluss
In der Kostensache betreffend die Strafsache
gegen pp
wegen OWi nach dem SGB
hat die 3. große Strafkammer — Beschwerdekammer — des Landgerichts Frankfurt (Oder) durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Amtsgericht am 21. Juli 2008 23 Os 33/08
beeschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.06.2008 — Az. 4.8 OWi 252/07 — wird über den bereits festgesetzten Betrag von € 599,26 ein weitergehender Betrag von € 51,17 als aus der Staatskasse zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers tragen die Staatskasse zu 16 % und der Beschwerdeführer zu 84 %. .
Gründe:
I.
Gegen den Beschwerdeführer hat das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) unter dem 21.08.2007 einen Bußgeldbescheid erlassen, mit dem gegen diesen eine Geldbuße in Höhe von € 1.300,00 festgesetzt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen gegen § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III verstoßen zu haben.

Der Beschwerdeführer ließ sich bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides anwaltlich vertreten, der Verteidiger reichte in diesem Verfahrensstadium einen gut einseitigen Schriftsatz mit rechtlich relevantem Inhalt zur Akte. Mit Schriftsatz vom 28.08.2007 legte er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht, dieser Schriftsatz umfasste eine Seite. Nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers sein Akteneinsichtsgesuch mit Schriftsatz vom 12.10.2007 wiederholt hatte, erhielt er die Akte als- sie 56 Blatt umfasste. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) teilte sodann mit, dass die Sache zunächst bis zu einer Entscheidung in einem Parallelverfahren zurückgestellt werden sollte. Vor dem Hauptverhandlungstermin am 01.04.2008 beantragte der Verteidiger, den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Weitere rechtliche Ausführungen zu dem Vorwurf enthielt das Schreiben nicht.
Der Hauptverhandlungstermin dauerte schließlich 3 Minuten. Zeugen wurden nicht vernommen, auch andere Beweise wurden nicht erhoben. Der Verteidiger bestritt für seinen Mandanten den Tatvorwurf, ohne dass darauf näher eingegangen wurde. Das Amtsgericht stellte sodann das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein, wobei auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last fallen sollten.
Ausweislich des richterlichen Vermerkes vom 01.04.2008 erfolgte diese Einstellung im Hinblick auf den Ausgang weiterer vergleichbarer Parallelverfahren. Dem Vermerk ist zu. entnehmen, dass die Einstellung bereits zu Beginn der Hauptverhandlung im Raum stand, da von vorneherein der Beschwerdeführer und der Dolmetscher abgeladen und Zeugen nicht geladen wurden.

Unter dem 04.04.2008 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung der ihm entstandenen Auslagen für seinen Verteidiget in Höhe von e 911,64 beantragt. Unter anderem hat er für die Grundgebühr, die Verfahrensgebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren sowie die Terminsgebühr jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Zudem hat er die Festsetzung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG beantragt: Schließlich hat er die Post- und Telekommunikationspauschale zweimal in Ansatz gebracht, einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und einmal für das gerichtliche Verfahren.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 17.06.2008 die notwendigen Auslagen auf € 599,26 festgesetzt (Blatt 93 f d. A.). Dabei hat das Amtsgericht die Terminsgebühr auf 50 % unterhalb der Mittelgebühr gekürzt, die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG sowie einmal die Post- und Telekommunikationspauschale gänzlich außer Betracht gelassen'. Zur Begründung der Kürzung der Terminsgebühr hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwar die Bedeutung der Ahgelegenheit für den Beschwerdeführer. durchschnittlich gewesen sein mag, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aber nur als unterdurchschnittlich angesehen werden könnten. Es habe sich um kein entlegenes Rechtsgebiet gehandelt, für das besondere Spezialkenntnisse erforderlich gewesen wären. Die Hauptverhandlung habe mit 3 Minuten eine ganz unterdurchschnittliche Dauer ,gehabt. In der Hauptverhandlung selbst habe der Verteidiger auch lediglich den Tatvorwurf bestritten, ohne dass darauf nähet eingegangen worden wäre. Die Festsetzung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG käme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Verteidiger an der Einstellung nicht mitgewirkt habe, dies ergebe sich aus dem richterlichen Vermerk. Schließlich entstehe die Post- und .Telekommunikationspauschale pro Rechtszug nur einmal, Ermittlungs- und Hauptverfahren der I. Instanz stellten dabei nur einen Rechtszug dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.06.2008 Bezug genommen.

Gegen den am 25.06.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) hat der Beschwerdeführer am 27.06.2008 — eingegangen beim Amtsgericht am 30.06.2008 — sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kürzung der Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt Es sei zu berücksichtigen, dass die Terminsgebühr _auch die Umfangreiche Vorbereitung zu dem Termin abgehen sollte, so dass allein die Dauer des Hauptverhandlungstermins für die Bemessung der Gebühr nicht maßgeblich sein könne. Es sei zur Vorbereitung auch die Einarbeitung in die gegen die Gesellschafter der Firma W. GbR geführten Ermittlungsakten erforderlich gewesen. Um diese Akten mit dem -Beschwerdeführer besprechen zu können, seien Teile davon in die polnische Sprache übersetzt worden. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts angefallen, da ohne die Einstellung in der Hauptverhandlung am 01.04.2008 ein weiterer Termin notwendig geworden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 03.06.2008 (Blatt 90 f d. A.) und vom 27.06.2008 (Blatt 96 f d. A.) Bezug genommen.

Der Bezirksrevisor hat zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen und deren Zurückweisung beantragt.

II.
Die gemäß § 464 b StPO, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige 'Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Der erforderliche Beschwerdewert von mehr als E 200,00 ist ebenfalls erreicht, § 304 Abs. 3 StPO.

Die sofortige Beschwerde ist auch über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, ,darüber hinaus war sie als unbegründet zu verwerfen.

Soweit das Amtsgericht die Terminsgebühr auf 50 % unterhalb der Mittelgebühr gekürzt hat, ist diese Kürzung nicht angemessen. Soweit der Verteidiger jedoch für die Terminsgebühr die Mittelgebühr in Ansatz gebracht hat, hat er die Gebühr unbillig zu hoch bestimmt. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei. ist die so genannte Mittelgebühr in' den Normalfällen anzuwenden. Ein Normalfall liegt dann vor, wenn sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, -also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie . wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die. dem 'Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen.' Nach der Kompensationstheorie kann bereitS ein einziger Umstand im Sinne' des § 14 RVG ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen. Das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals kann das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren. Auch ein im' Einzelfall besonders ins Gewicht fallendes Kriterium kann die Relevanz der übrigen Unistände kompensierend verdrängen.

Das Amtsgericht hat für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren jeweils die Mittelgebühr festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Bedeutung der Angelegenheit ist bereits aufgrund des empfindlich hohen Bußgeldes in Höhe von 1.300,00 als durchschnittlich anzusehen. Auch sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich zu bewerten. Es waren Kenntnisse im Sozialrecht erforderlich, gerade die Abgrenzung zwischen selbständigem Unternehmer und abhängigem Arbeitnehmer ist juristisch nicht leicht. Auch die Auswertung von in diesem Zusammenhang angeforderten Ermittlungsakten ist insoweit zu berücksichtigen. Ebenso ist zu beachten, dass .der Beschwerdeführer ausweislich der Akte nur polnisch spricht und so besondere Verständigungsproblemne das Mandat erschwerten. All diese Bewertungsgesichtspunkte sind auch bei der Bemessung der Terminsgebühr heranzuziehen. Die Dauer der Hauptverhandlung ist aber auch ein zu berücksichtigendes Kriterium, da der Rechtsanwalt die Terminsgebühr für die Teilnahme als Verteidiger an dem Hauptverhandlungstermin erhält. Erfasst wird von der Terminsgebühr dabei auch die Vorbereitung des konkreten Termins, nicht jedoch die _allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung (Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage Nr. 4108 Rn. 13). Mit 3 Minuten dauerte die Hauptverhandlung im vorliegenden Fall sehr kurz. Es wurden keine Beweise erhoben. Der Verteidiger bestritt für seinen Mandanten den Tatvorwurf, weitergehende Erörterungen zur Sache erfolgten nicht und die Sache wurde im Hinblick auf bereits durchgeführte Parallelverfahren eingestellt. Damit war der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf den Hauptverhandlungstermin derart unterdurchschnittlich, dass eine Kürzung der Terminsgebühr auf 30 % unterhalb der Mittelgebühr angemessen erscheint.

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angefallen. Sie fällt nur dann an, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt und dadurch die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Zwar steht dem Anfall dieser Gebühr grundsätzlich nicht entgegen, dass bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Es ist nämlich nicht auf einen ersten Hauptverhandlungstermin abzustellen, sondern darauf, dass durch die Einstellung überhaupt ein Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird. Es hat hier " bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden, dafür dass durch die Mitwirkung des Verteidigers ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wurde, ergeben sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte. Zeugen hätten gegebenenfalls auch in einem Fortsetzungstermin gehört werden können. Bei Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptverhandlung wird aber gerade die Hauptverhandlung nicht entbehrlich (vgl. auch Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Auflage Nr. 4141 VV Rn. 21).

Schließlich konnte der Verteidiger auch nur einmal die Festsetzung einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 verlangen. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Unter einer Angelegenheit ist dabei der einheitliche Lebensvorgang zu verstehen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei es auf Art und Umfang des erteilten Auftrags ankommt (Hartmann Kostengesetze 37. Auflage § 15 RVG Rn. 5). In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich in Bußgeldsachen bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen Verfahren um dieselbe Angelegenheit handelt. So wird teilweise vertreten, dass es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen Verfahren um verschiedenen Angelegenheiten handelt (Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Auflage § 15 RVG Rn. 17, 18 m. w. N.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen Verfahren um dieselbe Angelegenheit handelt und die Post- und Telekommunikationspauschale nur einmal verlangt werden kann (Hartmann Kostengesetze 37. Auflage § 15 RVG Rn. 40; Gerold/Schmidt(Müller-Rabe RVG § 17 Rn..55 ff; OLG Saarbrücken in NStZ-RR 2007, 127 f; LG Hamburg in lurBiiro 2006, 644; AG Koblenz in NStZ-RR 2007, 96). Zwar sind im Teil 5 des VV RVG für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und •das anschließende gerichtliche Verfahren jeweils eigene Verfahrensgebühren vorgesehen. Auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 15 Abs. 2 RVG lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen, dass es sich dabei auch um verschiedene Angelegenheiten handelt. Bei den .Gebühren handelt es sich .nämlich um unterschiedliche Verfahrensgebühren, die innerhalb derselben Angelegenheit nebeneinander entstehen können. Allein die Tatsache, dass die Gebühren in verschiedenen Unterabschnitten geregelt sind, lässt nicht den Schluss zu, dass das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sein sollen. Soweit in anderen Verfahren — wie den Zivilsachen, FGG-Sachen, den verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren — die • außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts und die gerichtliche Tätigkeit zwei verschiedene Angelegenheiten' darstellen, folgt dies jeweils aus den ausdrücklichen Regelungen in § 17 RVG. Für das in Bußgeldsachen vorgeschaltete Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das sich anschließende gerichtliche Verfahren gibt es eine solche ausdrückliche Regelung aber gerade nicht.

Nach all dem war die Festsetzung wie folgt vorzunehmen:
Grundgebühr nach § 14 RVG, Nr. 5100 VV RVG € 85,00
Verfahrensgebühr für Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach
§.14 RVG, Nr. 5103 VV RVG € 135,00
Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach
§ 14 AVG, Nr. 5109 VV RVG € 135,00
Terminsgebühr im Verfahren vor dem Amtsgericht nach
§-14 RVG, Nr. 5110 VV RVG € 150,50
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG € 5,75
Post- und Telekommunikationspauschale € 20,00
Tage- und Abwesenheitsgeld € 3,33
verauslagte Gebühr für Aktenübersendung € 12.00
-Zwischensumme netto € 546,58
19 % Umsatzsteuer € 103 85
Gesamtbetrag € 650,43
Das Amtsgericht hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss bereits 599,26 festgesetzt, so dass hier lediglich der Differenzbetrag in Höhe von € 51,17 festzusetzen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdewert beträgt € 312,38.



Einsender: H.W. Schrader, ARAG, Düsseldorf

Anmerkung:


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