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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschvergütung, Revisionshauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 21.02.2011 - 1 StR 579/09

Fundstellen:

Leitsatz:


1 StR 579/09
vom 21. Februar 2011
in der Strafsache
gegen wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 21. Februar 2011 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus München, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der ge-setzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € bewilligt.
Gründe:
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der An-tragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach Anhörung der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzli-che Gebühr hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für gerecht-fertigt und angemessen.

Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der gängigen Kommentarliteratur erörtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem üblichen Zeitum-fang ab. So waren zwei Sachverständige zu den Wirkungen und gesundheitli-chen Folgen der verfahrensgegenständlichen Medikamente zu hören. Die durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand überstieg da-mit erheblich den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erhöhten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegenüber kommt eine weitere Erhöhung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerhöchstgebühr, wie dies von dem Pflichtver-teidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht.

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