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RVG Entscheidungen

§ 48

Verfahrensverbindung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hanau, Beschl. v. 25. 07. 2005, 3 Qs 80/05

Fundstellen: RVGreport 2005, 382

Leitsatz: Die gleichzeitige Terminierung von Verfahren bedeutet nicht deren stillschweigende Verbindung.


LG Hanau
3 Qs 80105
Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
wegen Urkundenfälschung
hier: Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.6.2005
hat die 1. große Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Hanau am 25.07.2005 beschlossen:
Für den Beschwerdeführer wird über die Vergütung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2005 hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von 519,68 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werde nicht erstattet.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 14.10.2004 zum Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO für den Angeklagten pp.- bestellt, und zwar für die Verfahren 2950 Js 2141/04-50 LS und 8100 Js 10827/03. Gleichzeitig wurde in beiden Verfahren ein gemeinsamer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. In diesem Termin wurden nach dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Beschwerdeführer machte mit dem Antrag vom 09.03.2005 (BI. 99 der Akte) seine Gebühren als Pflichtverteidiger in Höhe von 733,12 € geltend, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2005 (BI. 106 der Akte) auch festgesetzt wurden.

Mit weiterem Antrag machte er weiterhin Gebühren in Höhe von 519,68 € für das Verfahren 2950 Js 2141/04-50 Ls bis zu seiner Verbindung am 1. Hauptverhandlungstag geltend. Dies wurde mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Dagegen wandte er sich mit der Erinnerung vom 20.04.2005, die seitens des Gerichts mit Beschluss vom 30.05.2005 zurückgewiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2005 zugestellt. Dagegen legte er Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.06.2005 (BI. 116 der Akte) ein, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als Betroffener beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist auch begründet.
Dem Beschwerdeführer steht die mit Schriftsatz vom 09.03.2005 beantragte Vergütung (BI. 100 der Akte) für das Verfahren 2950 Js 2141/04-50 Ls in Höhe von 519,68 € zu. Er wurde mit Beschluss vom 14.10.2004 auch in diesem Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt. Er kann daher bis zur Verbindung beider Verfahren die bis
dahin entstandene Vergütung fordern.
Die Verbindung der Verfahren erfolgte erst durch ausdrücklichen Beschluss des Amtsgerichts nach Aufruf im Termin zur Hauptverhandlung vom 21.12.2004. Da es sich bis dahin um zwei getrennte Verfahren handelte, kann der Beschwerdeführer die Grundgebühr nach VV 4100 der Anl. 1 zum RVG in Höhe von 132,-- EUR und die Verfahrensgebühr nach VV 4106 der Anl. 1 zum RVG in Höhe von 112,-- EUR verlangen, da diese jedenfalls angefallen waren. Darüber hinaus steht ihm auch die Terminsgebühr nach VV 4108 der Anl. 1 zum RVG in Höhe von 184,-- EUR zu. Diese Gebühren entstanden bereits mit Anwesenheit des Verteidigers bei Aufruf der Sache, § 243 I StPO (Hartmann, Kostengesetze, zu W 4108 ff Anl. zu RVG, Rz. 7. Erst danach erfolgte eine Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Dies berührt jedoch bereits entstandene Gebühren nicht. Einzelne Strafverfahren bleiben bis zur Verbindung selbstständig, auch wenn eine Anberaumung der Hauptverhandlung auf den gleichen Termin erfolgt, da dies noch nicht die (stillschweigende) Verbindung der Verfahren bedeutet. Der Verteidiger erhält somit getrennt für jede Hauptverhandlung die entsprechende Gebühr, selbst wenn nach Beginn der Hauptverhandlung, nach Aufruf der Sache, ein Verbindungsbeschluss ergeht (OLG Köln in AnwBl 2002, S. 113, m.w.N.).
Dem Beschwerdeführer waren damit die geltend gemachten Gebühren, nebst Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer, somit insgesamt 519,68 €, zu gewähren. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2005 war dahingehend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.


Einsender: RA Joachim Back, Hanau

Anmerkung: Werden die Verfahren erst nach Aufruf in der Hauptverhandlung verbunden, ist in jedem Verfahren (auch) eine Terminsgebühr entstanden.


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