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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr, Rücknahme der Revision, Revisionshauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.11.2010 - 1 Ws 434/10

Fundstellen:

Leitsatz: Durch die Zurücknahme einer bereits bei Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision entsteht eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG (sog. Befriedungsgebühr) nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es ansonsten zu einer Revisionshauptverhandlung gekommen wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Zurücknahme vor Abfassung des schriftlichen Urteils und vor Vorlage der Sache an das Revisionsgericht erklärt worden ist.


In pp.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. August 2010 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In dem zugrundeliegenden Strafverfahren war der damalige Angeklagte am 7. Oktober 2009 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die zulässig eingelegte Revision des Angeklagten, die am 14. Oktober 2009 bei Gericht eingegangen und in der bereits eine allgemeine Sachrüge enthalten war. Noch bevor das schriftliche Urteil zur Geschäftsstelle gelangt war, erklärte der Beschwerdeführer am 9. November 2009 die Zurücknahme der Revision des Angeklagten.
Der Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf die Revisionsrücknahme beantragt, eine Gebühr nach Nr. 4141 VVRVG (sog. Befriedungsgebühr) in Höhe von 412 € festzusetzen. Dies haben zunächst die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und auf die Erinnerung des Beschwerdeführers sodann das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 abgelehnt, weil der Gebührentatbestand nicht erfüllt sei. es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Revisionsrücknahme eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden sei.
Die hiergegen gerichtete, zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die vorgenannte Gebühr bei Rücknahme einer Revision entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift entsteht die Gebühr, wenn eine Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wurde. Die Regelung soll intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich honorieren (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 227, 228). Daraus folgt aber, dass die Gebühr bei Rücknahme eines Rechtsmittels dann nicht entsteht, wenn der Anfall einer Hauptverhandlungsgebühr ohnehin nicht zu erwarten stand. Das ist bei einer zurückgenommenen Revision stets der Fall, wenn sie unzulässig war. Aber auch aufgrund einer - wie hier - zulässigen Revision findet in aller Regel eine Hauptverhandlung nicht statt, vielmehr wird von wenigen Ausnahmen abgesehen im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO entschieden.
Deshalb kann nach Auffassung der großen Mehrheit der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, eine Befriedungsgebühr nur entstehen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Fortführung der Revision des Angeklagten eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, vgl. OLG Hamburg StRR 2009, 239. OLG Stuttgart Rpfleger 2007, 284 [OLG Stuttgart 09.02.2007 - 1 Ws 34/07]. OLG Köln AGS 2008, 447. Brandenburgisches OLG, NStZRR 2007, 288. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2008, 1 Ws 229/08, bei juris. OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005, 1 Ws 164/05, bei juris. Thüringer Oberlandesgericht RVGLetter 2007, 656. OLG Hamm, 1. und 4. Strafsenate, 1 Ws 203/06 bei Burhoffonline, StraFo 2006, 474 [OLG Hamm 20.06.2006 - 4 Ws 144/06].
Ob eine Hauptverhandlung zu erwarten ist, lässt sich jedenfalls nicht beurteilen, solange die Revision nicht dem Revisionsgericht vorgelegt worden ist. Im hier zu entscheidenden Fall lagen im Zeitpunkt der Rechtsmittelrücknahme noch nicht einmal die schriftlichen Urteilsgründe vor. Eine Gebühr nach Nr. 4141 VVRVG ist unter diesen Umständen nicht entstanden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht dies nicht dem Wortlaut der Norm. Denn nach diesem entsteht die fragliche Gebühr eben nur dann, wenn eine Hauptverhandlung "entbehrlich" wurde, wovon jedenfalls dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die Sache dem Revisionsgericht noch nicht vorgelegt worden ist.
Der Verteidigung kann auch nicht darin beigepflichtet werden, es sei unbillig, dass die Befriedungsgebühr im strafrechtlichen Revisionsverfahren nur in wenigen Fällen entstehen könne. Wollte man allein eine noch rein theoretische Möglichkeit einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht für die Entstehung der Befriedungsgebühr ausreichen lassen (so wohl die vereinzelt gebliebene Ansicht des 2. Strafsenates des OLG Hamm, StraFo 2006,433 [OLG Hamm 17.08.2006 - 2 Ws 135/06]. in der von der Verteidigung hierfür ferner zitierten Entscheidung KG NStZ 2006, 239 wird diese Ansicht nicht vertreten), führte dies zu dem ungereimten und schwerlich zu rechtfertigenden Ergebnis, dass ein Verteidiger, der eine nur mit einer nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision zurücknimmt, regelmäßig insgesamt höhere Gebühren erhielte als ein Verteidiger, der die Revision bis zu einer Beschlussentscheidung durchführt. Im Übrigen könnte dies einen finanziellen Anreiz zur Einlegung und alsbaldigen Zurücknahme von Revisionen schaffen, der der Intention des Gesetzgebers nicht entspräche. Nach alledem hat das Landgericht deshalb zu Recht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Nichtfestsetzung der Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VVRVG als unbegründet zurückgewiesen.
Die vom Verteidiger beantragte Zulassung einer weiteren Beschwerde kommt nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1. 33 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht in Betracht, weil das Landgericht hier nicht als Beschwerdegericht entschieden hat und zudem eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof unzulässig ist, vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 56 RVG Rdn. 22.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG


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