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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung; Gegenstandswert

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009, III-1 Ws 654/09

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Das OLG entscheidet mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), wenn auch das LG in der Besetzung mit allen Berufsrichtern (§ 76 Abs. 1 GVG) entschieden hat.
2. Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG wird bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung oder einer verwandte Maß-nahme bedarf. Es ist nicht erforderlich, dass die Einziehung oder eine verwandte Maßnahme ausdrücklich beantragt war; es genügt, dass eine solche Maßnahme nach Lage der Sache im Verfahren in Betracht kam.
3. Für die Entstehung der Gebühr sind die Eigentumsverhältnisse an dem einzuzie-henden Gegenstand ohne Belang.
4. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des einzu-ziehenden Gegenstandes (hier: Leasingsfahrzeug).


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III-1 Ws 654/09
60 Js 4359/05
StA Düsseldorf


In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Vertreters der Landeskasse und des Verteidigers am 10. Dezember 2009 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf wird der Beschluss der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 2009 (011 KLs 55/06) aufgehoben.

Der Gegenstandswert für die durch die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsan-waltes entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 des Vergütungsver-zeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV) wird auf 40.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Bezirksrevisors wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e

I.

1. In dem gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten gerichteten Ermitt-lungsverfahren ordnete das Amtsgericht Düsseldorf am 24. März 2006 zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln die Durchsuchung der Wohnungen der Beschul-digten sowie der ihnen gehörenden Sachen, insbesondere ihrer Kraftfahrzeuge, an. Am 27. April 2006 durchsuchten daraufhin Beamte des Polizeipräsidiums Düsseldorf den zum damaligen Zeitpunkt von dem Beschuldigten genutzten Pkw BMW X5, amt-liches Kennzeichen, und stellten dieses Fahrzeug als Beweismittel sicher. In dem Fahrzeug fanden die Polizeibeamten u.a. einen auf den 8. Februar 2005 datierten und an die BMW Leasing GmbH gerichteten „Leasingantrag für gewerbliches Lea-sing“ der Firma GmbH aus für das vorbezeichnete Fahrzeug sowie einen am 9. Feb-ruar 2005 auf den Namen der GmbH ausgestellten Fahrzeugschein für das Fahr-zeug.

Nach der Sicherstellung des Fahrzeugs meldete sich die GmbH bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft Düsseldorf und bat um die Herausgabe des Fahrzeuges. Sie teil-te mit, sie sei aufgrund eines Leasingvertrages die berechtigte Besitzerin des Fahr-zeuges, Eigentümerin des Wagens sei eine als Leasingunternehmen tätige Tochter-gesellschaft des BMW-Konzerns. Das Polizeipräsidium Düsseldorf übersandte da-raufhin am 9. Mai 2006 eine Freigabebescheinigung an den Geschäftsführer der GmbH und übergab diesem am 10. Mai 2006 im Polizeipräsidium die Fahrzeug-schlüssel.

In ihrer gegen gerichteten Anklageschrift vom 9. September 2006 führte die Staats-anwaltschaft am Schluss des Anklagesatzes aus: „Die sichergestellten Betäubungs-mittel …., der Pkw BMW X5 – amtliches Kennzeichen, …. unterliegen der Einziehung gemäß § 33 BtMG, § 74 StGB.“

Am 19. Oktober 2006 bestellte die stellvertretende Vorsitzende der 11. großen Straf-kammer des Landgerichts Düsseldorf Rechtsanwalt zur Verfahrenssicherung zum weiteren Pflichtverteidiger des (damaligen) Angeklagten.

In der Hauptverhandlung vor der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Düssel-dorf erklärten die Angeklagten am 22. Dezember 2006: „Wir verzichten auf die Rück-gabe der sichergestellten Betäubungsmittel …., des Pkw BMW X5, amtliches Kenn-zeichen, der Broschüre zu Cannabisprodukten sowie der zwei sichergestellten Stem-pel in russischer und ukrainischer Sprache.“ Zugleich überreichte Rechtsanwalt einen von ihm unterzeichneten, auf den 6. Dezember 2006 datierten Schriftsatz, in dem er namens des Angeklagten den „Verzicht hinsichtlich des Pkw BMW X5, amtliches Kennzeichen,“ erklärte und der als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genom-men wurde.

Am 7. Februar 2007 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten. Die Verurteilung ist seit dem 23. November 2007 rechtskräftig.

2. Unter dem 7. Februar 2007 beantragte Rechtsanwalt zum einen die Festsetzung der ihm aufgrund seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung und zum anderen – aufgrund des erfolgten Teilfreispruchs – namens des Angeklagten die Erstattung notwendiger Auslagen in Gestalt der Wahl-verteidigervergütung. In beiden Anträgen stellte er jeweils eine nach einem Gegen-standswert von 80.000 € ermittelte Gebühr nach Nr. „4143“ VV (gemeint war, wie sich aus späteren Erklärungen des Rechtsanwaltes ergibt, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV) in die Berechnung seiner Vergütung ein (Pflichtverteidigervergü-tung: 391,00 €; Wahlverteidigervergütung: 1.200,00 €).

Über den namens des Angeklagten gestellten Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen (Wahlverteidigervergütung) hat das Landgericht bislang, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

Am 8. März 2007 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Rechtsan-walt aufgrund seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zah-lende Vergütung in der von ihm beantragten Höhe, d.h. einschließlich der geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV in Höhe von 391,00 €, fest. Gegen diese Festsetzung wandte sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf mit seiner Erinnerung und machte u.a. geltend, die Entstehung einer Verfahrensge-bühr nach Nr. 4142 VV habe der Rechtsanwalt nicht ausreichend dargelegt. Über die Erinnerung des Bezirksrevisors hat das Landgericht, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte Rechtsanwalt mit, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV sei durch die Übergabe der von ihm verfassten Verzichtserklärung hinsichtlich des Pkw BMX X5 im Hauptverhandlungstermin am 22. Dezember 2006 entstanden, der Wagen habe einen Listenpreis von 80.000 €.

Mit Beschluss vom 31. März 2009, dem Bezirksrevisor zugegangen am 4. Mai 2009, setzte die 11. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf den Gegenstands-wert für die Gebühr nach Nr. 4142 VV auf 80.000 € fest und führte zur Begründung aus, es handele sich hierbei um den Listenpreis des Fahrzeugs.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner am 5. Mai 2009 bei der Strafkammer eingegangenen Beschwerde. Er begehrt vorrangig die ersatzlo-se Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV überhaupt nicht entstanden sei, hilfsweise die Herabsetzung des Gegen-standswertes auf 40.000 €.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Beschwerdewert von 200 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist überschritten, da der Bezirksrevisor mit der von ihm begehrten Aufhebung der Gegenstandswertfestsetzung u.a. die Grundlage für die von ihm angegriffene Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV in Höhe von 391,00 € (Pflichtverteidigervergütung) zu Gunsten des Rechtsanwalts Timm in Wegfall bringen will. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 RVG form- und fristgerecht eingelegt. Da die Strafkammer des Landgerichts den angefochtenen Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit allen Berufsrichtern (§ 76 Abs. 1 GVG) erlassen hat, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Sie führt zur Herabsetzung des Ge-genstandswertes. Die vom Bezirksrevisor begehrte ersatzlose Aufhebung der Ge-genstandswertfestsetzung kann hingegen nicht erfolgen.

a) Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Gegenstandswertes durch das Gericht nach § 33 Abs. 1 RVG liegen vor. Durch die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes in Düsseldorf ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV entstan-den. Da diese Gebühr – anders als die meisten Gebühren in Strafsachen – nicht als Festgebühr ausgestaltet ist, sondern ihre Höhe vom Gegenstandswert der anwaltli-chen Tätigkeit abhängt, ist dieser im vorliegenden Fall durch das Gericht festzuset-zen. Der für die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG erforderliche Antrag ist vom Bezirksrevisor in seiner Zuschrift an das Landge-richt vom 25. Mai 2007 – sinngemäß – gestellt worden.

b) Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV ist entstanden. Die vom Gesetzgeber als „Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen“ bezeichnete Gebühr entsteht nach Abs. 1 der Bemerkungen zu Nr. 4142 VV „für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienen-de Beschlagnahme bezieht“. Hierunter sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, also z.B. Schriftsätze, Stellungnahmen, Rechtsbehelfe, aber auch bloße Beratungen mit dem Mandanten, zu verstehen, die einen Bezug zu den genannten staatlichen Maß-nahmen haben (KG, NStZ-RR 2005, 358; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4142 VV Rdnr. 15). Einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung oder eine verwandte Maßnahme bedarf es für die Entstehung der Gebühr nicht (KG, a.a.O.), da anderenfalls gerade in den – besonders „vergütungswürdigen“ – Fällen, in denen der Verteidiger durch seine Tätigkeit eine vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft angestrebte Maßnahme verhindert, keine Gebühr entstünde (KG, a.a.O.). Schließlich ist es für die Entstehung der Gebühr auch nicht erforderlich, dass die Einziehung oder eine verwandte Maßnahme ausdrücklich beantragt war; es genügt, dass eine solche Maßnahme nach Lage der Sache im Verfahren in Betracht kam (KG, a.a.O.; Burhoff, a.a.O., Rdnr. 18).

In der vorliegenden Sache hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift die Einziehung des BMW X5 sogar ausdrücklich beantragt. Dieser Antrag war auch da-hin auszulegen, dass er sich gegen den (damaligen) Angeschuldigten richtete, d.h. darauf abzielte, dem Angeschuldigten (und ggf. auch dem damaligen Mitangeschuldigten) das Eigentum an dem BMW X5 zu entziehen (vgl. § 74e Abs. 1 StGB). Denn sofern es glaubhaft erscheint, dass der einzuziehende Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldigten gehört, ist dieser grundsätzlich als Einzie-hungsbeteiligter am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen (§ 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO). Die Anklageschrift enthält indes keinen Antrag oder Hinweis, der auf die Be-teiligung von Dritten an dem Verfahren gerichtet war.

Rechtsanwalt hat jedenfalls dadurch eine auf diesen Antrag der Staatsanwaltschaft bezogene Tätigkeit entfaltet, dass er unter dem Datum des 6. Dezember 2006 einen Schriftsatz erstellt hat, in dem er namens seines Mandanten den „Verzicht“ auf den BMW erklärt, und diesen Schriftsatz am 22. Dezember 2006 dem Gericht überreicht hat. Nach KG, a.a.O., liegt eine Tätigkeit im Sinne der Nr. 4142 VV bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahingehend berät, eine Verzichtserklä-rung abzugeben. Dies muss dann erst recht gelten, wenn der Rechtsanwalt die Er-klärung selbst schriftsätzlich im Namen seines Mandanten abgibt.

c) Für die Entstehung der Gebühr – und auch für die Festsetzung des diesbezügli-chen Gegenstandswertes – ist es ohne Belang, dass der in der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft gestellte Einziehungsantrag gegen den (damaligen) Ange-schuldigten möglicherweise deshalb ins Leere ging, weil das Eigentum an dem in Rede stehenden Fahrzeug gar nicht dem (damaligen) Angeschuldigten, sondern der Leasing GmbH zustand.

Denn zum einen kann die Entstehung einer Gebühr für die Tätigkeit eines Strafver-teidigers nicht davon abhängen, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer den Mandanten beschwerenden Maßnahme begründet ist oder nicht. Besonders gegen unbegründete Ansinnen der Strafverfolgungsbehörden darf – und muss – sich der Strafverteidiger im Interesse seines Mandanten zur Wehr setzen.

Zum anderen wäre die Frage des Eigentums an dem in Rede stehenden Fahrzeug als Vorfrage einer Einziehungsentscheidung vom Gericht in der Hauptverhandlung mit den dort zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu klären gewesen. Nach dem Hauptverfahren stattfindende Kostenverfahren sind hingegen nicht der geeignete Ort, um – gegebenenfalls äußerst komplexe – Rechtsfragen wie die nach dem richtigen Eigentümer einer Sache zu beantworten. Hier kann nur entscheidend sein, welche Anträge und Entscheidungsgegenstände – ob begründet oder unbe-gründet, ob unsinnig oder zweckmäßig – es im Hauptverfahren gab und ob und ge-gebenenfalls welche Tätigkeiten die Verfahrensbeteiligten bezüglich dieser Anträge und Entscheidungsgegenstände entfaltet haben.

d) Nach dem unter c) Ausgeführten richtet sich auch die Festsetzung des Gegen-standswertes nach dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag. Der Antrag war, wie bereits ausgeführt, darauf gerichtet, dem (damaligen) Angeschuldigten Savelyev das Eigentum an dem BMW zu entziehen. Der Gegenstandswert eines sol-chen Antrages entspricht dem objektiven Verkehrswert des einzuziehenden Gegen-standes (OLG Bamberg, JurBüro 2007, 201; Burhoff, a.a.O., Rdnr. 25; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. [2008], Nr. 4142 VV Rdnr. 9).

Der Senat geht bei der Bestimmung des objektiven Verkehrswertes des in Rede ste-henden Fahrzeuges zunächst von dem vorliegenden „Leasingantrag“ (Blatt 160 d.A.) für das Fahrzeug aus, in dem der Fahrzeugpreis im Februar 2005 mit 57.068,98 € angegeben ist. Für einen höheren Verkehrswert im Februar 2005 ist nichts dargetan. Der Senat hat sodann einen Abschlag für den Wertverlust des Fahrzeuges bis zur Anklageerhebung im September 2006 vorgenommen und den Gegenstandswert im Ergebnis auf 40.000 € festgesetzt.

3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstat-tet, § 33 Abs. 9 RVG.

Einsender: Dipl.Rechtspfleger J.Volpert, Willich

Anmerkung:


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