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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Revisionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 14.09.2010 - 3 StR 552/08

Eigener Leitsatz: Zur Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 552/08
vom
14. September 2010
in der Strafsache gegen pp. u.a.
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr –
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 14. September 2010 beschlossen:
Auf Antrag wird für die Teilnahme von Herrn Rechtsanwalt N. aus an der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr von 1.500 (eintausendfünfhundert) Euro festgesetzt.
Gründe:

Rechtsanwalt N. ist dem Angeklagten K. während des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Verteidiger beigeordnet worden. Er hat an der vom 9. Mai 2006 bis zum 5. Dezember 2007 andauernden Hauptverhandlung als Verteidiger teilgenommen und zusammen mit seiner Mitverteidigerin sowie den Verteidigern der beiden Mitangeklagten eine von allen Verteidigern verantwortete, alle Angeklagten betreffende Revisionsbegründung im Umfang von mehr als 5.000 Seiten verfasst. Er ist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 19. März 2009 zum Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung vor dem Senat bestellt worden. Diese hat am 28. Mai 2009 von 9 Uhr bis 12 Uhr 55 (Verhandlung) sowie am 14. August 2009 von 10 Uhr bis 10 Uhr 21 (Urteilsverkündung) stattgefunden. Der Angeklagte hat sich in Untersuchungshaft befunden.

Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 550 € (VV Nr. 4133 für zwei Hauptverhandlungstage) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der grundlegende Fragen sowohl des Strafverfahrensrechts (Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizei-rechtlichen Ermächtigung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind) als auch des materiellen Strafrechts (Begründung der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Betrug durch Abschluss von Lebensversicherungsverträgen) zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass sich der Verteidiger mit diesen Fragen bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter und der von ihm mitverantworteten Revisionsbegründungsschrift auseinander-setzen musste. Der Senat hält vielmehr den vom Antragsteller begehrten Betrag von 1.500 € für angemessen.

Soweit dem Verteidiger bereits die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 550 € erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein.


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