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RVG Entscheidungen

§ 17

Adhäsionsverfahren, keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Ratingen, Beschl. v. 03.05.2010 - 24 Ls 42/10

Eigener Leitsatz: Das Strafverfahren und das Adhäsionsverfahren bilden dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, in der die Postentgeltpauschale für jeden Rechtszug nur einmal anfällt.


AG Ratingen, Beschluss vom 03.05.2010, 24 Ls 280/08
24 Ls-70 Js 4636/08-280/08
Amtsgericht Ratingen
Jugendschöffengericht
Beschluss

In der Jugendstrafsache
gegen pp.
hat das Amtsgericht Ratingen durch den am 03. Mai 2010 beschlossen:

Die Erinnerung vom 20.03.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerungsführerin hat sich dem Strafverfahren als Nebenklägerin angeschlossen und Entschädigung im Rahmen des sog. Adhäsionsverfahrens -in 2 Instanzenzügen- beansprucht.
Sie hat insgesamt 2048,33 € mit den Anträgen Bl. 150 ff., Bl. 187 und BL. 182 geltend gemacht.
Mit Schriftsatz Bl. 213 hat sie eine Kürzung von 66,64 hingenommen.
Die Rechtspflegerin hat darüber hinaus die von der Nebenklägerin geltend gemachten Postpauschalgebühren von je 20,00 € für die Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 47,60 € gekürzt. Hiergegen wehrt sich die Erinnerungsführerin.

Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet.

Ob es sich bei dem Entschädigungsverfahren um eine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG handelt, für die eine Postpauschale zuzugestehen ist, ist strittig. Der Wortlaut der genannten Vorschrift sieht das Adhäsionsverfahren nicht als eine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit an.

Nach dem Wortlaut des § 403 StPO kann der Verletzte ... Ansprüche „im Strafverfahren“ geltend machen. Demnach heißt es auch im Faltblatt des Justizministeriums „Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess“ unter der eingängigen Überschrift „2 in 1“, dass den Opfern „im Strafverfahren“ die Möglichkeit eröffnet werden soll, Ersatz ihres materiellen Schadens, aber auch ein Schmerzensgeld zu fordern.
Dass das Entschädigungsverfahren einen Antrag erfordert, der den Anforderungen des § 253 ZPO entspricht, steht dem nicht entgegen.
Auch die im vorliegenden Verfahren seitens des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin geübte Verfahrensweise zeigt, dass für das Entschädigungsverfahren gerade keine zusätzlichen postalischen Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin erforderlich waren. Vielmehr hat er, nachdem er mit Schriftsatz vom 21.01.2009 Akteneinsicht erbeten hatte, die mit Verfügung vom 27.01.2009 gewährt wurde, unter dem 03.02.2009 sämtliche Anträge zur Zulassung seiner Mandantin als Nebenklägerin und zum Adhäsionsverfahren eingereicht (vgl. Bl. 111 ff. der GA).
Aus der teilweisen Anrechnung der Gebühr nach 4143 (2) ergibt sich nach Ansicht des Gerichts gerade nichts anderes.

Das Gericht schließt sich vor diesem Hintergrund der vom Bezirksrevisor vertretenen Ansicht an, der hierzu auf in der Literatur vertretene Stimmen hinweist (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage Nr. 4143 VV Randnummer 20 und AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Auflage VV 4143-4144 Randnummer 18).

Die Rechtspflegerin hat das Entschädigungsverfahren nach §§ 81 JGG, 403 ff. StPO zu Recht nicht als eine weitere gebührenrechtliche Angelegenheit neben dem Strafverfahren angesehen, für die eine zusätzliche Postentgeltpauschale gefordert werden kann.

Die Zulassung der Beschwerde zum Landgericht wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen, § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S 2 RVG.


Einsender: Dipl.Rechtspfleger Volpert, Willich

Anmerkung:


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