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RVG Entscheidungen

§ 58

Anrechnung, Vorschuss, Verfassungsbeschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: BVerfG, Beschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 1278/07

Fundstellen:

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde, mit der ein Verletzung des § 58 RVG geltend gemacht wird.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1278/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn pp.
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Mai 2007 - 1 Ws 220/07 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 21. März 2007 - 10 KLs/140 Js 37324/03 - 10/06 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 8. Januar 2007 - 10 KLs 10/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der
Beschwerdeführer es versäumt, sich mit der auf die Gesetzesmaterialien gestützten tragenden Begründung des Oberlandesgerichts, eine inhaltliche Änderung der zuvor geltenden Regelung habe der Gesetzgeber mit 58 Abs. 3
RVG nicht bezweckt, nicht auseinandersetzt, es deshalb an einer substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde fehlt und diese unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer Di Fabio Landau



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