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RVG Entscheidungen

Nr. 4130 VV

Rechtsmittel des Gegners, Erstattung Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 25.07.2008 – 1 Ws 262/08

Leitsatz des Gerichts: Zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (VV Nr. 4130 RVG), wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision gegen ein Urteil vor deren Begründung zurücknimmt (gegen OLG Stuttgart StV 1998, 615).


Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
geboren am x in x,
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 25. Juli 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen
den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 762,70 EUR.



G r ü n d e :


Das Landgericht (Schwurgericht) hat den früheren Angeklagten durch Urteil vom 10. November 2004 von dem Vorwurf des Mordes freigesprochen und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Seinen Antrag vom 19. Dezember 2006, ihm die Gebüh-ren und Auslagen seiner Verteidigerin S. K. (vormals G.) für das Verfahren über die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision in Höhe von 762,70 EUR zu erstatten, hat die Rechts-pflegerin des Landgerichts mit Beschluß vom 19. Dezember 2007 abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen bleibt ohne Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat mit Recht und zutreffender Begründung festgestellt, daß die geltend gemachten Gebühren nach den Nrn 4130, 4131 VV RVG hier nicht erstattungsfähig sind.

Der Beschwerdeführer kann nach den §§ 464 Abs. 2, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur den Ersatz seiner notwendigen Auslagen verlan-gen. Das bedeutet in Bezug auf die Gebühren seiner Verteidige-rin, daß nur solche anwaltlichen Tätigkeiten aus der Landes-kasse vergütet werden, die zur Rechtsverfolgung prozessual er-forderlich waren. Derartiger Aktivitäten der Verteidigerin be-durfte es hier im Revisionsverfahren aber nicht, da die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nicht begründet und noch vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am 17. Januar 2005 zurückgenommen hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für an-waltliches Handeln keine Notwendigkeit. Alle Erörterungen der Sache mit dem Mandanten und sonstige Tätigkeiten - wie hier der Antrag der Verteidigerin vom 5. Januar 2005 auf Zurückweisung der Revision – waren in diesem Verfahrensstadium überflüssig und für die Wahrung der Interessen des Angeklagten ohne jeden objektiven Wert. Denn Umfang und Zielrichtung der gegnerischen Revision sind regelmäßig erst aus deren Begründung zu ersehen. Erst dadurch wird der Verteidiger in die Lage versetzt, den Mandanten sachgerecht zu beraten sowie das weitere Verfahren durch eigene Anträge und Gegenerklärungen zu beeinflussen. Ein verständiger und erfahrener Rechtsanwalt, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Revisionsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen, Mutmaßungen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sowie auf nutzlose Anträge verzichten und das dem Angeklagten auch ohne nennenswerten Zeitaufwand begreiflich machen können. Die Befriedigung eines darüber hinaus gehenden „subjektiven Beratungsbedürfnisses“ des Angeklagten, allgemein über die Grundzüge und Besonderheiten des Revisionsrechts und zu seiner „Beruhigung“ – hypothetisch - auch über mögliche Verteidigungsstrategien informiert zu werden, gehört in diesem Verfahrensstadium nicht zu den obligatorischen Aufgaben des Verteidigers und kann deshalb auch nicht im Wege des Ersatzes notwendiger Auslagen mit einer gesonderten Gebühr honoriert werden (aA OLG Stuttgart StV 1998, 615; KK-Franke, StPO 5. Aufl., Rdn. 10 zu § 464a). Das Kammergericht hat dem-entsprechend bereits mehrfach entschieden, daß in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ihre Revision vor deren Be-gründung zurücknimmt, eine anwaltliche Gebühr für das Betreiben des Verfahrens nicht entsteht (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 2006 – 3 Ws 559/05 – zum neuen Recht des RVG und vom 27. August 1998 – 5 Ws 264/98 – für § 86 Abs. 3 BRAGO). Daran hält der Senat fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


x x x


Einsender: RiKG Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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