Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand; Abrechnung, mehrere Zeugen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 04.01.2010, 619 KLs 4/08

Fundstellen:

Leitsatz: Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren — mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RGV — nur einmal.

Der einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält nicht lediglich die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG, sondern kann je nach Umfang der übertragenen und tatsächlich geleisteten Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen.


619 Kls 4/08
Landgericht Hamburg
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
hier: Erinnerungen des Rechtsanwalts RA B. vom 15. August 2008 und vom 23. November 2009
hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19 durch
am 4. Januar 2010 beschlossen:
1. Die Erinnerung des Rechtsanwalts RA B. vom 15. August 2008 gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts RA B. vom 23. November 2009 gegen
den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2009 wird eine weitere, dem Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung in Höhe von
101,39 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In der Strafsache gegen M. u.a. wurde der Erinnerungsführer mit Beschluss vom 4. Juli 2008 als Beistand der Zeugin Zeugin G. beigeordnet. Er nahm sodann an der Hauptverhandlung der ersten Instanz vor dem Landgericht Hamburg vom selben Tage teil. In gleicher Strafsache wurde der Erinnerungsführer mit Beschlüssen vom 24. Juli 2008 als Zeugenbeistand für die Zeugen Zeugin Z. und Zeuge G. beigeordnet. Er nahm an der Hauptverhandlung vom selben Tage teil.

Der Erinnerungsführer beantragte die Festsetzung einer Vergütung von jeweils 585,48 Euro pro Mandanten, zusammengesetzt jeweils aus Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), Verfahrensgebühr (Nr. 4112 VV RVG), Terminsgebühr (Nr. 4114 VV RVG) zuzüglich der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG.

Festgesetzt wurden bezüglich der Zeugen Zeugin Z. und Zeuge G. zusammen 632,13 Euro, zusammengesetzt aus dem verlangten Betrag bezüglich eines Zeugen zuzüglich Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG (zuzüglich Umsatzsteuer hieraus).

Bezüglich der Zeugin Zeugin G. wurde ein Betrag von insgesamt 223,72 Euro festgesetzt, zusammengesetzt aus der Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG, Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer hieraus.

II.
1. Der gegen die zuerst genannte Vergütungsfestsetzung eingelegte, als gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte Erinnerung auszulegende Rechtsbehelf ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Erinnerungsführer steht insoweit keine über die festgesetzte Vergütung hinausgehende Vergütung zu.

Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren — mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RGV — nur einmal (OLG Koblenz, 11. Juli 2005 - 1 Ws 435/05). Dies ist auch sachgerecht, da die Vorb. 4 Abs. 1 zu Teil 4 des VV RVG Rechtsanwälte unabhängig von der Rolle ihrer Mandanten — ob Angeklagter, Zeuge, Nebenkläger oder Sachverständiger — gebührenrechtlich gleich behandelt. Nach allgemeiner Auffassung findet auf einen Vertreter zweier Nebenkläger in einer Hauptverhandlung § 7 Abs. 1 RVG mit der Konsequenz Anwendung, dass der Vertreter lediglich die einfachen Gebühren zuzüglich Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RGV fordern kann. Nichts anderes kann für den Beistand zweier Zeugen gelten, zumal auch der Nebenklägervertreter regelmäßig, nämlich bei Vernehmung der Nebenkläger, in die Rolle des Zeugenbeistands wechselt. Das Argument des Erinnerungsführers, die Tätigkeit als Nebenklägervertreter und Zeugenbeistand sei unvergleichbar, überzeugt nicht. Auch der Vertreter eines Nebenklägers hat etwa bei Vernehmung seines Mandanten eine Beratung hinsichtlich möglicher Auskunftsverweigerungsrechte vorzunehmen.

2. Die gegen die zuletzt genannte Vergütungsfestsetzung eingelegte Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.

Der Erinnerungsführer ist für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 — nicht Teil 4 Abschnitt 3 — VV RVG zu vergüten.

Der einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält nicht lediglich die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG, sondern kann je nach Umfang der übertragenen und tatsächlich geleisteten Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (insbes. OLG Hamm, 07. November 2007 - 2 Ws 289/07 m. w. N. z. Rspr. d. BGH, KG, OLG Oldenburg; OLG Schleswig, OLG Koblenz, NStZ-RR 2006, OLG Stuttgart u. a.).
Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an. Die Gegenansicht, die die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG für geboten hält (insbes. OLG Celle, 21. Mai 2007 m. w. N. z. Rspr. d. KG, OLG Oldenburg, OLG Schleswig), vermag nicht zu überzeugen. Dem Rechtsanwalt wird in den Fällen der Bestellung als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO die volle Vertretung übertragen. Er vertritt den Zeugen zwar vornehmlich bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung, ist aber nicht auf diese Tätigkeit beschränkt. Damit scheidet wegen der in Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV RVG enthaltenen Subsidiäritätsklausel der Rückgriff auf Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG aus. Zudem haben einzelfallbezogene fiskalische Erwägungen außer Betracht zu bleiben. Einem System aufwandsunabhängiger Festgebühren für beigeordnete Rechtsanwälte ist es immanent, dass es im Einzelfall zu (empfundenen) „Missverhältnissen" zwischen Leistung und Vergütung kommen kann — sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des tätigen Rechtsanwalts. Dies hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

Auf der Grundlage Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG sind im Einzelnen nachstehende Gebühren entstanden:
a) Für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 4. Juli 2008, in dem der
Mandant als Zeuge vernommen worden ist, ist die Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 216,00 EUR entstanden.

b) Zudem steht dem Erinnerungsführer die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 37,20 EUR zu. Eine vollständige Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,00 EUR steht ihm nicht zu, da er in der Strafsache M. u.a. für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig wurde, nämlich für zwei weitere Zeugen (Zeugin Z. und Zeuge G.; im Einzelnen siehe hierzu oben unter 1.). Mit Beschluss vom 11. August 2008 wurde bereits die Verfahrensgebühr einmal festgesetzt.
c) Die Grundgebühr kann er aus demselben Grund nicht erneut verlangen.
d) Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 EUR) ist bereits zuerkannt. Zwar kann diese nur einmal in einer Angelegenheit verlangt werden, jedoch sieht sich die Kammer aufgrund des im Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG geltenden Verböserungsverbots an die Entscheidung des Rechtspflegers gebunden.
f) Hinzu kommt jeweils die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Einsender: RA Dr. Peter Kotz, Augsburg

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".