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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 3 VV

geplatzter Termin; Verschulden des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 27.10.,2009, 510 Qs 153/09

Fundstellen:

Leitsatz: Die Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ (Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG) kann grds. nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Verteidiger in einem Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten vor Aufruf des Verfahrens auf eine Zeugin hingewiesen hat, was dann zur Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hat.


LG Berlin
510 Qs 153/09

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Juli 2009 auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen insoweit aufgehoben, als die Terminsgebühr für seinen Verteidiger für den 12. März 2009 nebst anteiliger Umsatzsteuer versagt worden ist. Dem Verteidiger steht die Terminsgebühr dem Grunde nach zu. Das Verfahren wird zum Zwecke der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr und der Festsetzung der von der Landeskasse Berlin weiter zu erstattenden Auslagen an die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2009 von dem Vorwurf, am 5. August 2008 ein Kraftfahrzeug ohne erforderliche Fahrerlaubnis auf öffentlichen Wegen geführt zu haben, freigesprochen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse Berlin auferlegt.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat aus abgetretenem Recht beantragt, die seinem Mandanten entstandenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts auf insgesamt 1, 183,28 € festzusetzen. Die Gebühr für den Termin vom 12. März 2009 hat er auf 200 € festgelegt. Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts auf insgesamt 945,28 € festgesetzt. Für den 12. März 2009 hat sie mit der Begründung, es sei kein Aufruf erfolgt, auch habe die Hauptverhandlung ausgesetzt werden müssen, weil der Verteidiger erst an diesem Tage eine Zeugin benannt habe, eine Terminsgebühr versagt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verteidigers.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 der Anlage 1 zum RVG entsprechend der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 im Teil 4 entsteht für den Verteidiger auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Aus dem Umstand, dass der Verteidiger hier offenbar in einem Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten vor Aufruf des Verfahrens auf eine Zeugin hingewiesen hat, die sachdienliche Angaben machen könne, folgt entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Tiergarten nicht, dass ihm das Ausfallen des Termins im gebührenrechtlichen Sinne anzulasten ist. Denn nach § 246 Abs. 1 StPO darf selbst ein Beweisantrag nicht deswegen abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden ist. Vorliegend kommt hinzu, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde deswegen keine Kenntnis erlangt, weil er zwar bei seiner Mutter noch gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft gewesen sei, aktenkundig war, ohne dass seitens des Gerichts vor dem Termin versucht worden wäre, die Angaben des Angeklagten zu überprüfen. Diese Tatsache darf sich aber nicht gebührenrechtlich zum Nachteil des Verteidigers auswirken.

Über die Höhe der dem Verteidiger zu gewährenden Gebühr entscheidet die Kammer nicht, weil in erster Instanz keine Sachentscheidung getroffen worden ist und dem Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Kammer kein Rechtsmittel mehr zusteht (vgl. Meyer-Goßner, Rdnr. 9 am Ende zu § 309 StPO). Aus diesem Grunde ist das Verfahren in Bezug auf die Höhe der Gebühr und die sich hieran anschließende Abrechnung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt.

Berlin, den 27. Oktober 2009 Landgericht Berlin, 10. Strafkammer

Einsender: RA Mark Höfler, Berlin

Anmerkung:


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